Das Opfer wird vor der ersten Anhörung, die nach der Anzeige der Straftat stattfindet, schriftlich über seine Rechte informiert. Bis dahin kann die Behörde dem Opfer Informationen über seine Rechte zur Verfügung stellen, die unter den gegebenen Umständen nützlich sind.
Die Rechte von Nicht-EU-Bürgern werden genauso geschützt wie die Rechte von EU-Bürgern, mit Ausnahme der staatlichen Entschädigung, die Opfern bestimmter Straftaten zusteht – die Entschädigung wird nur EU-Bürgern gewährt.
Vor der ersten Vernehmung erhält das Opfer schriftlich Auskunft über seine wesentlichen Rechte und über seinen Status im Ermittlungsverfahren. Das Opfer wird darüber informiert, ob es bestimmte Maßnahmen verlangen kann (z. B. Zeugenvernehmung), die Unterstützung eines Rechtsbeistands – einschließlich eines gerichtlich bestellten Vertreters – erhält, das Recht hat, die Sache an einen Mediator zu verweisen, die Akte einzusehen, gegen eine Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens Berufung einzulegen, ob die Möglichkeit einer Schadenersatzzahlung durch den Angeklagten oder einer staatlichen Entschädigung besteht, wie Prozesskostenhilfe beantragt werden kann, welche Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, darunter Zugang zu Hilfe aus dem Fonds für Opfer- und Resozialisierungshilfe (Fundusz Pomocy Pokrzywdzonym oraz Pomocy Postpenitencjarnej), dass die Möglichkeit besteht, eine Europäische Schutzanordnung zu erwirken, und welche Organisationen Opferhilfe und die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Kosten anbieten.
Ein Übersetzer begleitet Verfahren, an denen ein nicht polnischsprachiges Opfer beteiligt ist. Briefe an das oder von dem Opfer werden übersetzt. Das Opfer trägt nicht die Kosten für Übersetzungen.
Kinder, die Opfer von Straftaten wurden, werden durch ihre Eltern oder die sie betreuenden Personen vertreten. Die Rechte von hilfsbedürftigen Personen (z. B. ältere Menschen) können von der sie betreuenden Person ausgeübt werden. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sollten sicherstellen, dass das in ihrer Obhut befindliche Opfer bei Bedarf am Verfahren teilnimmt. Falls sie Zweifel haben, dass das Opfer die Bedeutung des Verfahrens nicht versteht, können sie die Behörde, die das Verfahren durchführt, davon in Kenntnis setzen.
Opferhilfe
In Polen sammelt der Fonds für Opfer- und Resozialisierungshilfe unter anderem finanzielle Mittel für die Unterstützung der Opfer von Straftaten und ihrer nächsten Angehörigen. Der Fonds wird vom Justizminister verwaltet, der im Rahmen eines auf Opferhilfe spezialisierten Auswahlverfahrens Zuschüsse an ausgewählte NRO vergibt. Die aus dem Fonds finanzierte Hilfe umfasst rechtliche, psychologische und materielle Unterstützung.
Die Behörde, die das Verfahren durchführt, muss das Opfer vor dem ersten Gespräch darüber informieren, dass Hilfe aus dem Fonds für Opfer- und Resozialisierungshilfe zur Verfügung steht.
Daten zum Wohn- und Arbeitsort des Opfers stehen dem Täter nicht zur Verfügung.
In Bezug auf Zeugen – also in der Regel alle Opfer – kann der Staatsanwalt oder das Gericht in besonders schweren Fällen beschließen, ihre personenbezogenen Daten und andere Sachverhalte, die ihre Identifizierung ermöglichen, zurückzuhalten. Dies ist möglich, wenn begründete Bedenken hinsichtlich eines Risikos für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder einen wesentlichen Teil des Eigentums dieser Person oder ihres nächsten Angehörigen bestehen.
Der Zugang zur Opferhilfe ist nicht von der Anzeige einer Straftat abhängig. Eine Person, die Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, muss lediglich nachweisen, dass sie Opfer einer Straftat geworden ist.
Persönlicher Schutz gefährdeter Personen
Im Falle einer Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit haben das Opfer und seine nächsten Angehörigen Anspruch auf
Der Schutz wird vom Polizeichef gewährt, der für die Provinz zuständig ist.
Der für die Provinz zuständige Polizeichef beurteilt die Notwendigkeit, Schutz und Hilfe zu gewähren und aufrechtzuerhalten.
Die für das Verfahren zuständige Behörde ist verpflichtet, das Verfahren mit dem Opfer in einer Weise zu führen, die keine negativen Folgen hat. Sie sollte immer dann reagieren, wenn das Opfer nicht mit dem nötigen Respekt behandelt wird oder sich nicht sicher fühlt.
Bei Vergewaltigung und ähnlichen Fällen wird das Opfer in einem gesonderten Raum befragt, ohne dass der Täter anwesend ist.
Während des Prozesses kann der vorsitzende Richter den Angeklagten anweisen, den Raum zu verlassen, während das Opfer aussagt.
Benötigt das Opfer Hilfe, weil es z. B. aufgrund seines Alters oder gesundheitlicher Probleme nicht aktiv an der Verhandlung teilnehmen kann, können seine Rechte von der betreuenden Person ausgeübt werden.
Die Rechte minderjähriger Opfer werden von ihren gesetzlichen Vertretern oder der sie betreuenden Person wahrgenommen. Wenn das Verbrechen von den Eltern begangen wurde, wird der/die Minderjährige im Prozess durch einen Prozesspfleger vertreten.
Stirbt das Opfer, können seine nächsten Angehörigen an seiner Stelle am Verfahren teilnehmen. Sie verfügen dann über alle Rechte des Opfers.
Die engsten Angehörigen der Opfer haben Anspruch auf rechtliche, psychologische und materielle Unterstützung, die aus dem Fonds für Opfer- und Resozialisierungshilfe finanziert wird. In besonders schwerwiegenden Fällen, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Personen darstellen, können ihnen Schutz und Unterstützung gewährt werden (Schutz im Laufe des Verfahrens, physischer Schutz, Unterstützung beim Umzug).
Der Fall kann im Ermittlungs- oder während eines Gerichtsverfahrens mit Zustimmung des Opfers und des Beschuldigten/Angeklagten an die Mediation verwiesen werden. Das Mediationsverfahren wird vom Mediator unparteiisch und vertraulich geführt. Im Rahmen der Mediation kann das Opfer seine Position darlegen, d. h. angeben, was es vom Täter erwartet. Die Mediation beendet das Strafverfahren nicht, aber ihr Ausgang wird sowohl vom Staatsanwalt als auch vom Gericht berücksichtigt.
Die Bestimmungen über die Rechte der Opfer von Straftaten befinden sich in der Strafprozessordnung (Kodeks postępowania karnego), dem Strafgesetzbuch (Kodeks karny), der Strafvollstreckungsordnung (Kodeks karny wykonawczy), dem Gesetz über die staatliche Entschädigung für Opfer bestimmter Straftaten vom 7. Juli 2005 (ustawa z dnia 7 lipca 2005 r. o państwowej kompensacie przysługującej ofiarom niektórych czynów zabronionych, konsolidierter Text, Gesetzblatt 2016, Pos. 325), dem Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung von Opfern und Zeugen vom 28. November 2014 (ustawa z dnia 28 listopada 2014 r. o ochronie i pomocy dla pokrzywdzonego i świadka, Gesetzblatt 2015, Pos. 21), der Verordnung vom 29. September 2015 über den Fonds zur Opfer- und zur Resozialisierungshilfe (rozporządzenie z dnia 29 września 2015 r. w sprawie Funduszu Pomocy Pokrzywdzonym oraz Pomocy Postpenitencjarnej, Gesetzblatt 2019, Pos. 683) sowie dem Gesetz vom 17. Juni 2004 über Beschwerden bezüglich der Verletzung des Rechts einer Partei auf unverzügliche Prüfung ihres Falles in einem vom Staatsanwalt geführten oder überwachten Ermittlungsverfahren und in Gerichtsverfahren (ustawa z dnia 17 czerwca 2004 r. o skardze na naruszenie prawa strony do rozpoznania sprawy w postępowaniu przygotowawczym prowadzonym lub nadzorowanym przez prokuratora i postępowaniu sądowym bez nieuzasadnionej zwłoki, konsolidierter Text, Gesetzblatt 2018, Pos. 75, in geänderter Fassung).
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Straftaten können schriftlich oder mündlich bei der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeidienststelle angezeigt werden. Eine schriftliche Anzeige kann persönlich oder per Post (oder E-Mail) eingereicht werden.
Die Person, die die Straftat angezeigt hat, sollte innerhalb von sechs Wochen darüber informiert werden, dass eine Untersuchung eingeleitet wurde. Erhält sie keine solche Mitteilung, kann sie eine Beschwerde bei einem Oberstaatsanwalt einreichen.
In Ermittlungs- und Gerichtsverfahren kann das Opfer von einem zugelassenen Vertreter – einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand – unterstützt werden. Opfer können ihren Vertreter selbst bestellen oder, wenn ihre finanzielle Situation dies nicht zulässt, einen gerichtlich bestellten Vertreter beantragen. Zu diesem Zweck sollte das Opfer dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft ein Schreiben vorlegen, aus dem hervorgeht, dass es nicht in der Lage ist, das Honorar des Vertreters selbst zu zahlen.
Ist das Opfer nur als Zeuge im Verfahren aufgetreten, hat es Anspruch auf Erstattung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten oder eines etwaigen Verdienstausfalls.
Ist das Opfer als Neben- oder Privatkläger aufgetreten, hat es Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen, einschließlich der mit der Bestellung eines Vertreters verbundenen Kosten.
Zur Erstattung der Auslagen sind ein Antrag und, wenn möglich, Unterlagen über die angefallenen Auslagen einzureichen.
Opfer können gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens Berufung einlegen. Rechtsbehelfsbelehrungen sind in den jeweiligen Entscheidungen enthalten.
In Ermittlungsverfahren nehmen die Opfer als Partei teil, ohne eine besondere Erklärung abgeben zu müssen.
In staatsanwaltschaftlichen Verfahren können Opfer als Partei (Nebenkläger) auftreten, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben.
In Privatklageverfahren ist das Opfer als Privatkläger beteiligt.
Opfer sind Personen, die von einer Straftat betroffen sind.
Das Opfer ist gesetzlich am Ermittlungsverfahren beteiligt.
In staatsanwaltschaftlichen Verfahren können Opfer als Partei auftreten, wenn sie dies wünschen; in diesem Fall fungieren sie als Nebenkläger.
In Privatklageverfahren tritt das Opfer als Privatkläger auf.
Unabhängig davon, ob sie als Partei auftreten, werden Opfer praktisch immer als Zeugen befragt.
Das Strafverfahren erlaubt es Opfern derzeit nicht, als Zivilpartei aufzutreten.
Auch wenn sie nicht als Partei vor Gericht auftreten, können Opfer an Gerichtsverfahren teilnehmen, die für die Wahrung ihrer Interessen wichtig sind. Opfer können an Verfahren und Sitzungen über die bedingte Einstellung des Verfahrens, Strafbefehlsverfahren und die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass der Angeklagte geisteskrank ist, oder in Fällen, in denen Schutzmaßnahmen mit der Begründung getroffen werden, dass der Angeklagte geisteskrank ist, teilnehmen. Während des Verfahrens kann das Opfer gegen einen Antrag des Angeklagten auf ein Strafbefehlsverfahren Einspruch erheben und beantragen, dass der Angeklagte zur Wiedergutmachung des Schadens oder zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird.
Im Falle einer bedingten Einstellung des Strafverfahrens kann das Opfer die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
Wenn das Opfer sich dafür entschieden hat, als Partei vor Gericht aufzutreten, kann es bestimmte verfahrensrechtliche Maßnahmen ergreifen: Beweisanträge stellen, Zeugen und Sachverständige befragen, seinen Standpunkt darlegen, z. B. welche Entscheidung es vom Gericht erwartet. Opfer können gegen Urteile Berufung einlegen.
Als Zeuge geladene Opfer müssen vor Gericht erscheinen und aussagen. Das Fernbleiben ohne triftigen Grund ist strafbar.
Opfer können Beweismittel beantragen, wenn sie als Neben- oder Privatkläger auftreten.
Vor der ersten Anhörung werden die Opfer schriftlich über ihren Status als Partei des Ermittlungsverfahrens und ihre Rechte in dieser Situation informiert.
Opfer werden schriftlich über die Anklage sowie über den Zeitpunkt und den Ort der Gerichtsverhandlungen oder Sitzungen, an denen sie teilnehmen können, informiert.
Wenn das Gericht Schadenersatz anordnet, wird dem Opfer eine Kopie des Urteils zugestellt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann das Opfer die Akten mit Zustimmung der verfahrensführenden Behörde einsehen.
Im Laufe eines Gerichtsverfahrens können die Opfer Akteneinsicht nehmen, wenn sie als Privat- oder Nebenkläger auftreten. Wenn das Opfer nicht in dieser Eigenschaft handelt, werden die Akten mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichts zur Verfügung gestellt.
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Wenn sie als Nebenkläger auftreten, können Opfer bei der Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil einlegen.
Wurde das Strafverfahren gegen den Täter unter Vorbehalt eingestellt und wird eine gerichtliche Entscheidung getroffen, kann das Opfer dagegen Berufung einlegen, auch wenn es nicht als Nebenkläger aufgetreten ist.
Opfer können gegen ein Urteil in einem Privatklageverfahren Berufung einlegen, da sie in solchen Fällen als Kläger auftreten.
Wird der Täter zur Wiedergutmachung des Schadens verurteilt, stellt das Gericht dem Opfer eine Kopie des Urteils aus. Wenn ein Täter eine Freiheitsstrafe auf Bewährung erhält und den Schaden nicht wiedergutmacht, kann das Opfer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe beantragen.
Wurde das Strafverfahren gegen den Täter unter Vorbehalt eingestellt, ist das Opfer berechtigt, an der Anhörung zur Wiederaufnahme des Verfahrens teilzunehmen.
Nach Abschluss des Verfahrens haben Opfer Anspruch auf Schutz und Unterstützung, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit ihrer Angehörigen gefährdet ist.
Das Gericht teilt dem Opfer die im Urteil enthaltenen Informationen mit – zu welcher Strafe der Täter verurteilt wurde, wie lang die Strafe ist, ob sie zur Bewährung ausgesetzt wurde und welche Verpflichtungen, einschließlich der Wiedergutmachung des Schadens, dem Täter auferlegt wurden.
Opfer können darum bitten, informiert zu werden, wenn der Täter aus dem Gefängnis entlassen wird. Das Opfer wird dann benachrichtigt, wenn der Täter aus dem Gefängnis entlassen wird, nachdem er die Strafe verbüßt hat, falls er die Strafe unter elektronischer Aufenthaltsüberwachung verbüßen darf, oder wenn er aus dem Gefängnis flieht, Urlaub oder Bewährung erhält oder vorübergehend freigelassen wird.
Opfer nehmen nicht an Bewährungsanhörungen teil und können gegen diese Entscheidungen keinerlei Rechtsmittel einlegen.
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Opfer von Straftaten können vom Täter auf folgende Weise Schadenersatz verlangen:
Wenn der Täter den Schaden nicht ersetzt, kann das Opfer diese Zahlung nicht vom Staat einfordern.
Das Opfer kann Soforthilfe in Anspruch nehmen, die aus dem Fonds für Opfer- und Resozialisierungshilfe von Organisationen, die sich auf die Hilfe für Opfer von Straftaten spezialisiert haben, finanziert wird.
Opfer von Schwerverbrechen oder deren Angehörige haben Anspruch auf Sonderleistungen des Finanzministeriums. Dies gilt für Personen mit Wohnsitz in Polen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, die infolge einer Straftat eine schwere Verletzung oder Verschlechterung der Gesundheit erlitten haben, die länger als sieben Tage andauert, sowie für die nächsten Angehörigen von Personen, die an den Folgen einer Straftat gestorben sind.
Sie haben auch Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird.
Opfer, die Anspruch auf Entschädigung haben, können eine Sicherheitsleistung erhalten, d. h. eine einmalige Zahlung vor Abschluss des Verfahrens. Dieser Betrag kann teilweise zur Deckung der Kosten für eine Behandlung, Rehabilitation oder Bestattung verwendet werden.
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Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen werden von NRO unterstützt, die zu diesem Zweck Zuschüsse aus dem Fonds für Opfer- und Resozialisierungshilfe erhalten. Die Zuschüsse werden vom Justizminister gewährt.
Die Opfer werden über die Verfügbarkeit dieser Hilfe informiert, bevor sie ihre erste Aussage machen.
Eine Liste aller Organisationen, die Subventionen für die Opfer und ihre Angehörigen erhalten haben, sowie Informationen (auf Polnisch) darüber, was die Hilfe umfasst, finden Sie auf der Website des Justizministeriums https://www.ms.gov.pl/pl/dzialalnosc/pokrzywdzeni-przestepstwem/pomoc-osobom-pokrzywdzonym-przestepstwem-oraz-osobom-im-najblizszym---lista-podmiotow-i-organizacji/, unter www.ms.gov.pl//Pomoc pokrzywdzonym/Pomoc pokrzywdzonym przestępstwem oraz osobom im najbliższym - lista podmiotów i organizacji.
Derzeit gibt es in Polen keine landesweite Hotline der Opferhilfe. Es gibt jedoch eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt.
Die Opferhilfe wird kostenlos angeboten.
Die Behörden informieren die Opfer über die Orte, an denen sie Unterstützung erhalten. Einige Opfergruppen haben aufgrund ihres Alters und ihrer finanziellen Situation Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand. Opfer von Straftaten haben nach den allgemeinen Bestimmungen Anspruch auf medizinische Hilfe.
Die aus dem Fonds für Opfer- und Resozialisierungshilfe finanzierten NRO bieten den Opfern rechtliche, psychologische und finanzielle Hilfe an, z. B. Essensmarken oder Hilfe bei den Kosten für Lebensmittel und Kleidung, Unterwäsche, Schuhe, Reinigungs- und Hygieneartikel, vorübergehende Unterbringung oder Unterkunft, Bildung und Ausbildung, Maßnahmen zur Anpassung einer Wohnung oder eines Hauses an die Bedürfnisse der Opfer von Straftaten und Reisekosten.
Eine andere Art der Unterstützung ist die Finanzierung der Dienste eines Dolmetschers, einschließlich eines Gebärdensprachdolmetschers.
Die medizinische Hilfe umfasst die Übernahme der Kosten für medizinische Versorgung, Medikamente und medizinische Geräte, die zur Behandlung der durch die Straftat entstandenen Gesundheitsschäden erforderlich sind.
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