Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer unverzüglich und gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Strafprozessordnung in einer dem Opfer verständlichen Sprache:
Darüber hinaus bieten die Juristische Empfangs- und Informationsstelle, die Hilfestelle für Opfer des Zentralen Sozialamts und das Justizministerium ebenfalls Hilfe und Rat an.
Wenn das Opfer Ausländer ist (Europäer oder Drittstaatsangehöriger), kann es die oben genannten Rechte in Anspruch nehmen. Es wird darüber informiert, wie es trotz Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat seine Rechte ausüben und bei der luxemburgischen Polizei Anzeige erstatten kann.
Opfer haben insbesondere das Recht,
Als Opfer oder Zivilpartei, das bzw. die die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat das Opfer Anspruch auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher in einer Sprache, die es versteht, und auf eine kostenfreie Übersetzung aller zugestellten Unterlagen, in die das Opfer Einsicht nehmen darf.
Wenn das Opfer die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat es Anspruch auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher. Hat das Opfer eine Sprach- oder Hörbehinderung, wird es von einem Gebärdendolmetscher unterstützt oder von einer qualifizierten Person, die über eine Sprache, Methode oder ein Gerät verfügt, die/das eine Kommunikation mit dem Opfer ermöglicht.
Ist das Opfer ein Kind, hat es das Recht, von seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person seiner Wahl begleitet zu werden.
Opfer haben das Recht auf Hilfe von verschiedenen Opferhilfeeinrichtungen. Der Staat leistet über den zentralen Unterstützungsdienst der Staatsanwaltschaft Hilfe. Dort erhält das Opfer kostenlose soziale, psychologische und rechtliche Unterstützung. Es gibt auch NRO, die Opfern Hilfe anbieten, wenn es sich bei diesen um Frauen oder Kinder handelt, die Opfer von Gewalt wurden, um schutzbedürftige Personen usw.
Es ist die Aufgabe der Polizei, Opfer über ihre Rechte zu informieren und zu versuchen, als Mittler für die Opferhilfeeinrichtungen zu fungieren. Die Polizei ist angewiesen, allen Opfern die Broschüre über Informationen und Hilfe für Opfer(http://www.police.public.lu/fr/aide-victimes/flyer-aide-victime-fr.pdf), die auf Luxemburgisch, Französisch, Deutsch, Englisch und Portugiesisch verfügbar ist, sowie das Informationsblatt „Infodroit“ auszuhändigen. (http://www.police.public.lu/fr/aide-victimes/infodroit-victime.pdf).
Die Verfassung von Luxemburg schützt die Privatsphäre von Opfern. Nach Artikel 11 Absatz 3 garantiert der Staat den Schutz der Privatsphäre mit den im Gesetz niedergelegten Ausnahmen.
Polizei und Justiz sind dazu verpflichtet, Opfer unter anderem vor Bedrohungen oder Racheakten vonseiten des Täters zu schützen. Dieser Schutz sollte ab dem Beginn der Ermittlungen und während ihrer gesamten Dauer bestehen. Opfer haben auch das Recht, vor allen Verletzungen ihrer Privatsphäre geschützt zu werden, und auf jeden Fall direkt nach der Straftat.
Der Opferunterstützungsdienst steht allen Opfern (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) zur Verfügung, die aufgrund einer Straftat körperliche und/oder psychische Schäden erlitten haben. Das Team leistet psychologische und psychotherapeutische Beratung, informiert Opfer über ihre Rechte und kann sie auch zu Gerichtsverfahren begleiten. Der Dienst bietet auch eine Therapiegruppe für Opfer häuslicher Gewalt an. Zudem unterstützt er die Personen, die aufgrund ihrer Beziehungen zum Opfer ebenfalls leiden, und Zeugen einer Straftat. Die Betroffenen müssen keine Anzeige erstattet haben, um Opferhilfe in Anspruch nehmen zu können.
Der Beschuldigte kommt in Untersuchungshaft,
Die Polizei von Luxemburg kann die Opfer beschützen.
Bei der Entscheidung über eine mögliche Untersuchungshaft des Täters werden die verschiedenen Aspekte berücksichtigt.
Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Strafprozessordnung erhalten Kinder, die Opfer sind, den folgenden Schutz:
Opfer von Menschenhandel oder häuslicher Gewalt erhalten unter bestimmten Bedingungen besonderen Schutz.
Wenn das Opfer ein Kind ist, hat es eine Reihe zusätzlicher Rechte:
Jeder, dessen Familienangehöriger infolge einer Straftat ums Leben gekommen ist und der geltend macht, dass er durch eine Straftat geschädigt wurde, hat das Recht, bei dem zuständigen Untersuchungsrichter Zivilklage einzureichen.
Dann hat der Zivilkläger insbesondere das Recht,
Ein Dritter, der von einer Straftat betroffen ist, die gegen einen Familienangehörigen verübt wurde, hat das Recht,
Die Mediation in Strafsachen ist eine Alternative zum Strafverfahren; im Prinzip ermöglicht sie eine Beilegung der Streitsache ohne Beteiligung der Gerichte. Eine Mediation zwischen dem Täter und dem Opfer ist nur vor der Einleitung eines Strafverfahrens möglich. Der Staatsanwalt kann entscheiden, dass eine Mediation angebracht ist, wenn er der Ansicht ist, dass daraufhin voraussichtlich eine Entschädigung geleistet werden wird, die durch die Straftat verursachte Störung abgestellt oder ein Beitrag zur Resozialisierung des Täters geleistet wird. Eine Mediation ist ausgeschlossen, wenn der Täter und das Opfer zusammenleben. Diesem Verfahren müssen sowohl der Täter als auch das Opfer zustimmen.
In der Strafprozessordnung auf Legilux.
http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/procedure_penaleDie verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Hier können Opfer einer Straftat Anzeige erstatten:
Obwohl jeder eine Anzeige erstatten kann, müssen Opfer, die als Zivilpartei an dem Verfahren teilnehmen möchten, entweder persönlich oder durch ihren Rechtsanwalt Anzeige erstatten.
Opfer können jedoch auch beim Polizeigericht oder bei einer Strafkammer des Bezirksgerichts eine Privatklage gegen den Täter einreichen.
Die Anzeige muss in einer der Amtssprachen Luxemburgs (Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch) erstattet werden. Opfer, die keine dieser drei Sprachen sprechen, haben Anspruch auf unentgeltlich bereitgestellte Dolmetschleistungen. Die Anzeige ist vorzugsweise schriftlich zu erstatten, ohne dass hierbei eine bestimmte Form eingehalten werden muss. Dabei sind die folgenden Angaben zu machen:
Der Zeitraum, in dem das Opfer Anzeige erstatten muss, hängt insbesondere von der Verjährungsfrist der Straftat ab. Diese liegt zwischen einem und zehn Jahren.
Opfer haben das Recht,
Wenn bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet wird, unterrichtet der Staatsanwalt das Opfer innerhalb von 18 Monaten nach Eingang der Anzeige oder Beschuldigung über die in der Sache ergriffenen Maßnahmen und gegebenenfalls auch darüber, dass und aus welchen Gründen der Fall eingestellt wird.
Damit der Zugang zur Justiz sichergestellt ist, wenn Opfer – insbesondere gemessen am garantierten Mindesteinkommen – nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, haben sie für die Verteidigung ihrer Interessen Anspruch auf kostenlosen und umfassenden Rechtsbeistand. Diese Hilfe wird vom Rat der Anwaltskammer bereitgestellt, wenn das Opfer sie beantragt und wenn es:
Bei der Beurteilung der finanziellen Mittel werden das gesamte Bruttoeinkommen und Vermögen des Antragstellers sowie das Einkommen der Personen berücksichtigt, die im selben Haushalt leben. Prozesskostenhilfe wird Opfern jedoch nicht nur wegen begrenzter finanzieller Mittel gewährt, sondern auch wenn dies aus anderen ernstzunehmenden Gründen bezüglich ihrer sozialen, familiären oder materiellen Situation gerechtfertigt ist.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt anhand eines beim Zentralen Sozialamt (http://www.guichet.public.lu/citoyens/fr/organismes/service-central-assistance-sociale/index.html) erhältlichen Formulars, welches vom Opfer zu unterzeichnen und an den Vorsitzenden der örtlich zuständigen Anwaltskammer (Diekirch oder Luxemburg) zu richten ist.
Die im Formular zu machenden Angaben beziehen sich insbesondere auf:
Opfer können auch den/die Namen des Anwalts/der Anwälte angeben, dessen/deren Dienste sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen möchten, oder gegebenenfalls den Namen des Anwalts, der ihnen derzeit zugewiesen wurde.
Dokumente, die Opfer dem Antrag beifügen müssen:
Nach Überprüfung, ob tatsächlich nur unzureichende finanzielle Mittel vorhanden sind, wird dem Opfer vom Vorsitzenden oder einem diesbezüglich beauftragten Mitglied der Anwaltskammer per einfachem Brief (im Falle einer Annahme) oder per Einschreiben (im Falle einer Ablehnung) mitgeteilt, ob sein Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Der Vorsitzende bestellt den vom Opfer gewählten Anwalt oder einen anderen Anwalt, falls das Opfer keinen Wunsch geäußert hat oder der Vorsitzende der Anwaltskammer diesen Wunsch für unangemessen hält.
Notare und Gerichtsvollzieher werden von Amts wegen von dem Gericht bestellt, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit der Sache betraut ist.
Wird die Prozesskostenhilfe im Laufe des Verfahrens bewilligt, werden dem Opfer die ihm bereits entstandenen Kosten erstattet.
Nicht übernommene Kosten
Erhält das Opfer Prozesskostenhilfe und werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, gehen diese zu Lasten des Staates.
In Strafsachen deckt die Prozesskostenhilfe die zu Lasten des Verurteilten verhängten Kosten und Geldstrafen nicht ab.
Wenn ein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt, werden in der Mitteilung die Voraussetzungen dargelegt, unter denen das Opfer ein Verfahren einleiten kann, indem es eine Privatklage oder eine Zivilklage einreicht.
Wenn die Straftaten mit strafrechtlichen Sanktionen oder Haftstrafen geahndet werden, wird das Opfer in der Mitteilung auch darüber informiert, dass es einen Antrag beim Generalstaatsanwalt stellen kann. Dieser ist dazu befugt ist, den Staatsanwalt zur Einleitung eines Strafverfahrens anzuweisen.
Wenn die Ratskammer (Chambre du conseil) entscheidet, eine Strafsache nicht an ein Gericht zu verweisen, das über die Schuld des mutmaßlichen Täters entscheiden würde, können Opfer bei der Ratskammer des Berufungsgerichts Rechtsmittel einlegen. Folglich haben sie das Recht, bei dieser Kammer Anfragen und Stellungnahmen einzureichen.
Wenn die Ratskammer den Fall lediglich aus sachlichen, nicht aber aus rechtlichen Gründen abweist, können Opfer dennoch vor einem Zivilgericht auf Schadenersatz klagen.
Genau wie im Ermittlungsverfahren können Opfer ohne eine besondere Rechtsstellung oder als Zivilpartei an der Verhandlung teilnehmen.
Opfer können sowohl an öffentlichen als auch an nicht öffentlichen Verhandlungen teilnehmen, allerdings nur, wenn sie als Zeuge geladen wurden. Sie können auch als Zeuge zu den mündlichen Ausführungen geladen werden. Dazu erhalten Sie eine schriftliche Ladung von der Staatsanwaltschaft und müssen in der Verhandlung sowohl die Fragen des Gerichts als auch des Anwalts der Gegenpartei beantworten. Während des Prozesses sitzen Opfer im hinteren Bereich des Gerichtssaals, damit sie keinen direkten Kontakt mit dem Angeklagten haben.
Zivilparteien erhalten eine schriftliche Ladung zu den mündlichen Verhandlungen. Sie haben auch das Recht, an öffentlichen und nichtöffentlichen Verhandlungen teilzunehmen und müssen anwesend sein, um ihre Anträge zu stellen. Sie kommen grundsätzlich nach der Anhörung von Zeugen zu Wort. Sie können ihre zivilrechtlichen Interessen in der Sache geltend machen und zum Sachverhalt als Zeuge aussagen.
Ihre offizielle Rolle im Justizsystem ist die des Opfers ohne besonderen Status. Opfer können dem Verfahren als Zivilpartei beitreten.
Opfer haben insbesondere das Recht:
Zivilparteien haben auch das Recht:
Zeugen können an den Verhandlungen teilnehmen und dem Richter unter Eid alles mitteilen, was sie über den Sachverhalt wissen. Zeugen müssen sowohl die Fragen des Gerichts als auch die Fragen des Rechtsanwalts der Gegenpartei beantworten.
Zivilparteien können ihre zivilrechtlichen Interessen in der Sache geltend machen und zum Sachverhalt als Zeuge aussagen; der Rechtsanwalt einer Zivilpartei kann sowohl Sachverständige als auch Zeugen der Verteidigung befragen.
Grundsätzlich werden alle Beweismittel zugelassen, vorausgesetzt Vernunft und Erfahrung sprechen dafür, dass sie den Richter zu einer Verurteilung veranlassen können. Es können Beweismittel vorgelegt werden, vorausgesetzt, die Parteien konnten Argumente und Gegenargumente in Bezug auf diese austauschen.
Das Opfer erhält die folgenden Informationen:
Wenn bei der Polizei Anzeige erstattet wird, erhält der Anzeigeerstatter entweder sofort oder innerhalb eines Monats unentgeltlich eine Kopie seiner Anzeige. Er kann auch das mit seinem Fall befasste Gericht nach bestimmten Verfahrensschritten fragen.
Wenn Anzeigeerstatter dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten sind, haben sie das Recht, nach der ersten Vernehmung des Beschuldigten und am Tag vor jeder Vernehmung im Büro des Untersuchungsrichters Einsicht in die Akte zu nehmen. Hierfür muss ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden.
Ist das Verfahren abgeschlossen, leitet der Untersuchungsrichter die Akte an den Staatsanwalt weiter. Als Zivilpartei haben Sie spätestens acht Arbeitstage bevor der Fall von der Ratskammer geprüft wird, das Recht auf Akteneinsicht.
Zivilparteien und Personen, die ein berechtigtes persönliches Interesse nachweisen können, haben das Recht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem für die Verhandlung festgesetzten Datum, eine Kopie der Akte (mit Ausnahme beschlagnahmter Unterlagen und Dokumente) zu erhalten. Sie müssen beim Staatsanwalt einen diesbezüglichen Antrag stellen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Sobald ein Urteil verkündet wird, erlangt es Rechtskraft. Daher ist von der Wahrheit des Urteils auszugehen, solange es nicht nach Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels für nichtig erklärt wurde. Normalerweise entscheidet der Richter in demselben Urteil über die straf- und die zivilrechtlichen Klagen.
Aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren gilt dieses Rechtskraftprinzip nur für diejenigen, die als Partei an dem Strafverfahren teilgenommen haben und nur für die Teile der Entscheidung, zu denen diese Parteien sich äußern konnten. Als Opfer können Sie nur dann Rechtsmittel einlegen, wenn Sie dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten sind, also Verfahrenspartei waren.
In dieser Eigenschaft können Sie Rechtsmittel einlegen, aber nur in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Interessen und wenn Sie ein Klageinteresse haben, d. h. wenn das Gericht ihre Klage auf Entschädigung abgewiesen hat oder wenn Sie den Ihnen zugesprochenen Betrag für unzureichend halten.
Sie können also kein Rechtsmittel einlegen, weil Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind oder weil das Gericht den Angeklagten freigesprochen hat. Nur der Staatsanwalt kann ein Rechtsmittel bezüglich der strafrechtlichen Aspekte eines Verfahrens einlegen.
Beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt, ob es sinnvoll ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Ist Ihr Rechtsanwalt der Ansicht, dass es sinnvoll ist, muss das Rechtsmittel innerhalb von 40 Tagen in der Kanzlei des Gerichts eingelegt werden, das das Urteil verkündet hat.
Nach der Verkündung des Urteils, können Sie eine Kopie davon erhalten.
Sie können auch Rechtsmittel einlegen, allerdings nur, wenn Sie als Zivilkläger beigetreten sind, also Verfahrenspartei waren, und nur in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Interessen (siehe Punkt 1).
Wenn eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geplant ist, können Sie bei dem für die Vollstreckung des Urteils zuständigen Generalstaatsanwalt Widerspruch einlegen.
Sie können sich weiterhin von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Als Zivilpartei haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei allen Problemen, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils auftreten können.
Als Opfer einer vorsätzlichen Straftat, die zu einer Körperverletzung geführt hat, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Justizministerium einen Antrag auf staatliche Entschädigung stellen, wenn Sie nicht vom Täter entschädigt werden können.
Die Polizei und das Justizsystem sind dazu verpflichtet, Ihnen als Opfer Schutz zu bieten. Jede Entscheidung hinsichtlich einer bedingten Freilassung einer verurteilten Person auf Bewährung kann bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen unterliegen, die sich insbesondere auf den Schutz der Allgemeinheit und des Opfers beziehen.
Sie haben das Recht, auf Antrag über das rechtskräftige Urteil in der Strafsache informiert zu werden.
In Bezug auf das gegen den Täter verhängte Urteil beachten Sie bitte, dass in der Entscheidung über das Strafmaß die angewandten Rechtsvorschriften (ohne Angabe des Wortlauts), der Straftatbestand, aufgrund dessen der Beschuldigte angeklagt ist, oder die verhängte(n) Strafe(n) genannt werden müssen (Artikel 195 der Strafprozessordnung). Bei weiteren Fragen hinsichtlich der Vollstreckung des Urteils können Sie sich an den Strafvollzugsdienst der Generalstaatsanwaltschaft wenden.
Eine in Luxemburg rechtskräftig verurteilte Person verbüßt seine Haftstrafe entweder im Gefängnis Schrassig oder im Gefängnis Givenich.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Strafprozessordnung können Sie auf speziellen Antrag bei der Generalstaatsanwaltschaft über die Freilassung oder Flucht eines Täters informiert werden, wenn für Sie die Gefahr oder das Risiko besteht, Schaden zu erleiden, es sei denn, dadurch wird der Täter einer Gefahr ausgesetzt.
Nein.
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Wenn das Gericht, bei dem das Strafverfahren gegen den Täter anhängig ist, diesen schuldig spricht, setzt es in den meisten Fällen die Höhe des Schadensersatzes nebst Zinsen fest, der dem Opfer als Entschädigung zugesprochen wird.
Damit das Gericht eine Entscheidung über die Entschädigung erlässt, muss das Opfer dem Strafverfahren als Zivilkläger beitreten. Opfer können jederzeit während der Ermittlungen eine Zivilklage anstrengen. Sie müssen nicht zu der Verhandlung erscheinen. Sie können von einem Rechtsanwalt vertreten werden und ihre Anträge vor der Verhandlung schriftlich einreichen.
Wenn Opfer keine Zivilklage einreichen oder keine Anträge stellen, kann ihnen das Gericht nicht von Amts wegen Schadensersatz und Zinsen zusprechen.
Opfer, die dem Strafverfahren nicht als Zivilkläger beitreten, verlieren nicht ihr Recht auf Entschädigung.
Sie können vor dem Zivilgericht gegen den Täter klagen, müssen dies jedoch vor Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist tun und nachweisen, dass der betreffende Sachverhalt ein zivilrechtliches Delikt darstellt.
Die Aufgabe des Strafgerichts ist die Bezifferung des Schadens, den Oper erlitten haben, es greift jedoch nicht in die Beitreibung des zugesprochenen Schadensersatzes nebst Zinsen ein.
Sobald das rechtskräftige Urteil ergangen ist, muss das Opfer Schritte unternehmen, um vom Täter Schadensersatz zu erhalten.
Meistens kümmert sich der Rechtsanwalt um die Beitreibung des Schadensersatzes und der Zinsen; zunächst auf gütlichem Wege, indem er Kontakt mit dem Rechtsanwalt der verurteilten Person aufnimmt, dann gegebenenfalls indem er einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Urteils beauftragt.
Wenn das Gericht die mit der Entschädigungsverpflichtung verbundene Strafe zur Bewährung aussetzt, überprüft der für die Urteilsvollstreckung zuständige Generalstaatsanwalt, ob die verurteilte Person ihren Verpflichtungen nachkommt.
Das Gericht kann während der Gerichtsverhandlung eine Zwischenzahlung gewähren, bis beispielsweise das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens vorliegt. Wenn der Täter die Zahlung verweigert oder nicht zahlen kann, kann das Justizministerium die Zahlung übernehmen, wenn die Notwendigkeit hierfür nachgewiesen wurde.
Das abgeänderte Gesetz vom 12. März 1984 über die Entschädigung für gewisse Opfer von Körperschäden, die aus einer Straftat herrühren, begründet für bestimmte Opfer einer Straftat einen Anspruch auf eine staatliche Entschädigung. Dies ist eine wichtige Maßnahme für Opfer, wenn:
der Angreifer nicht ermittelt wurde bzw. zwar ermittelt wurde, aber nicht gefunden werden kann oder wenn der Täter zahlungsunfähig ist.
Zur Ausübung dieses Rechts muss das Opfer einen Antrag beim Justizministerium stellen, das innerhalb von sechs Monaten über den Anspruch auf Entschädigung entscheidet. Der Antrag muss in französischer, deutscher oder luxemburgischer Sprache verfasst sein und das Datum, den Ort und die genaue Art der Straftat enthalten. Zur Stützung des Antrags sind dem Schreiben Belege über den Sachverhalt und den erlittenen Schaden beizufügen.
Für das Recht auf Entschädigung muss das Opfer bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Es muss entweder seinen ständigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg haben oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Europarats sein. Darüber hinaus muss sich das Opfer zum Zeitpunkt der Straftat legal im Großherzogtum Luxemburg aufgehalten haben oder Opfer der Straftat gemäß Artikel 382 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs sein [Menschenhandel].
Der erlittene Schaden muss aus vorsätzlichen Handlungen herrühren, welche den Tatbestand einer Straftat erfüllen.
Bei dem Schaden muss es sich um einen Körperschaden und nicht um einen rein materiellen Schaden handeln (was beispielsweise eine Entschädigung im Fall eines einfachen Diebstahls ausschließt).
Der Schaden muss zu einer schwerwiegenden Störung der Lebensweise führen, z. B. durch entgangene oder verminderte Einkünfte, erhöhte finanzielle Belastungen, die Unfähigkeit zur Ausübung eines Berufs, die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder einen immateriellen oder ästhetischen Schaden sowie körperliche oder seelische Leiden. Opfer einer Straftat im Sinne der Artikel 372 bis 376 des Strafgesetzbuches sind von der Vorlage von Nachweisen für eine Verletzung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit befreit, da das Vorliegen eines solchen Schadens angenommen wird.
Eine staatliche Entschädigung ist nur dann zu zahlen, wenn das Opfer auf keine Weise eine wirksame und ausreichende Entschädigung erlangen kann (z. B. von dem Täter, der Sozialversicherung oder im Rahmen eines persönlichen Versicherungsschutzes).
Es ist wichtig zu wissen, dass die Entschädigung aufgrund des Verhaltens des Opfers während der Straftat oder wegen seiner Beziehungen zum Täter verweigert oder gekürzt werden kann.
Wenn der Staat ein Opfer entschädigt, kann dieses dennoch eine Zivilklage anstrengen und von dem Täter eine zusätzliche Zahlung fordern, wenn es die Entschädigung als unzureichend empfindet. In diesem Fall muss das Opfer das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass es eine staatliche Entschädigung beantragt bzw. erhalten hat.
Opfer haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird, vorausgesetzt, sie sind Opfer einer Straftat und der Angreifer wurde nicht ermittelt oder er wurde zwar ermittelt, kann aber nicht gefunden werden oder der Täter ist zahlungsunfähig.
Wenn es kein Gerichtsverfahren gibt und folglich das Gericht keine Entschädigung festlegt, kann das Justizministerium einen Pauschalbetrag zuerkennen und/oder auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten anfordern, um die Höhe der Entschädigung festzulegen.
Wenn die Notwendigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird, kann der Justizminister eine Zahlung gewähren, während der Antrag bearbeitet wird.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
– Als Opfer einer Straftat können Sie sich insbesondere an die folgenden Opferhilfeeinrichtungen wenden:
Zentrales Sozialamt – Hilfestelle für Opfer (Service central d’assistance sociale (SCAS) – Services d’Aide aux Victimes (SAV)) in Luxemburg
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
Plaza Liberty Building, Eingang C
12-18, rue Joseph Junck
L-1839 Luxemburg
Tel.: (+352) 47 58 21-627
(+352) 47 58 21-628
Mobiltel.: (+352) 621 32 65 95
E-Mail: scas-sav@justice.etat.lu
Website: https://justice.public.lu/fr/aides-informations/assistance-sociale/scas-service-aide-victimes.html
1. Hilfe für Opfer von Straftaten (Aide aux Victimes de la Criminalité) – Wäisse Rank Lëtzebuerg Asbl
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
84, rue Adolphe Fischer
L-1521 Luxemburg
Tel.: (+352) 40 20 40
E-Mail: wrl@pt.lu
Website: http://www.benevolat.public.lu/de/espace-benevole/decouvrir-associations/chercher-association/associations/?%7E=/de/assoc/212
2. Hilfsdienst für anerkannte Opfer häuslicher Gewalt
Es gibt drei solche Dienste:
– SAVVD in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse) asbl
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
BP 1024
L-1010 Luxemburg
Tel.: (+352) 26 48 18 62
Fax: (+352) 26 48 18 63
E-Mail: contact@savvd.lu
Website: http://fed.lu/wp/services/savvd/
– PSY EA in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse)
Für Kinder, die direkte oder indirekte Opfer häuslicher Gewalt sind, im Zusammenhang mit einer Räumungsanordnung.
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
BP 1024
L-1010 Luxemburg
Tel.: (+352) 26 48 20 50
Fax: (+352) 26 48 18 63
E-Mail: contact@psyea.lu
Website: http://fed.lu/wp/services/psyea/
– ALTERNATIVES in Düdelingen von der Stiftung Pro Familia (Fondation Pro Familia)
Hilfseinrichtung für Kinder, die direkte oder indirekte Opfer häuslicher Gewalt sind, im Zusammenhang mit einer Räumungsanordnung.
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
5, Route de Zoufftgen
L-3598 Düdelingen L-1010 Luxemburg
Tel.: (+352) 51 72 72 89
E-Mail: alternatives@profamilia.lu
Website: http://www.profamilia.lu/Enfants+Adolescents/ALTERNATIVES+_+Centre+de+consultation+pour+enfants+et+adolescents+victimes+de+violence-p-470.html
3. Beratungsstelle für Frauen, die anerkannte Opfer von Gewalt sind
Arten der Unterstützung:
Es gibt vier solche Gruppen:
– VISAVI (Leben ohne Gewalt)(Vivre Sans Violence) in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse)
Beratungszentrum für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind
KONTAKT:
2, rue du Fort Wallis
L-2714 Luxemburg
Tel.: (+352) 49 08 77-1
Fax: (+352) 26 48 26 82
E-Mail: feminfo@visavi.lu
Website: http://fed.lu/wp/services/visavi/
– SÜDLICHES ZENTRUM (FOYER SUD) in Esch-sur-Alzette des Nationalen Frauenrats von Luxemburg (Conseil national des femmes du Luxembourg)
Beratungszentrum für Frauen in Not, einschließlich Opfer von Gewalt.
KONTAKT:
41, rue de Luxemburg
L-4220 Esch sur Alzette
Tel.: (+352) 54 55 77 / 26 53 03 26 / 54 57 57
Fax: (+352) 54 57 57 57
E-Mail: foyersud@pt.lu
Website: http://www.cnfl.lu/site/foyersud.html
– Zentrum OZANAM in Luxemburg
– Zentrum OZANAM Nord (Centre OZANAM Nord) in Wiltz von der Stiftung Haus der offenen Tür (Fondation Maison de la Porte Ouverte)
Beratungszentren für Frauen in Not, einschließlich Opfer von Gewalt.
KONTAKT:
Ozanam Luxemburg
64, rue Michel Welter
L-2730 Luxemburg
Tel.: (+352) 48 83 47
E-Mail: ozanam@fmpo.lu
Website: http://fmpo.lu/foyers/centre-ozanam/
KONTAKT:
Ozanam Nord
49, Grand-Rue
L-9530 Wiltz
Tel.: (+352) 26 95 39 59
E-Mail: ozanam.nord@fmpo.lu
Website: http://fmpo.lu/foyers/centre-ozanam-nord/
– PROFAMILIA in Düdelingen von der Stiftung Pro Familia (Fondation Pro Familia)
Beratungszentrum für Frauen in Not, einschließlich Opfer von Gewalt.
KONTAKT:
5, route de Zoufftgen
L-3598 Düdelingen
Tel.: (+352) 51 72 72-41
Fax: (+352) 52 21 88
E-Mail: femmes@profamilia.lu
Website: http://www.cnfl.lu/
4. Beratungszentrum für Kinder und Jugendliche, die als Opfer von Gewalt erfasst sind
Es gibt vier solche Beratungszentren:
– PSY EA in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse)
Psychologischer Dienst für Kinder und Jugendliche von 3 bis 21 Jahren, die Opfer oder Zeugen häuslicher Gewalt sind, und für ihre Familien.
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
BP 1024
L-1010 Luxemburg
Tel.: (+352) 26 48 20 50
Fax: (+352) 26 48 18 63
E-Mail: contact@psyea.lu
Website: http://fed.lu/wp/services/psyea/
– ALTERNATIVES in Düdelingen von der Stiftung Pro Familia (Fondation Pro Familia)
Beratungsdienst für Kinder und Jugendliche von 0 bis 27 Jahren, die Opfer oder Zeugen körperlicher und seelischer Gewalt einschließlich häuslicher Gewalt sind, und für ihre Familien.
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
5, Route de Zoufftgen
L-3598 Düdelingen L-1010 Luxemburg
Tel.: (+352) 51 72 72 89
E-Mail: alternatives@profamilia.lu
Website: http://www.profamilia.lu/Enfants+Adolescents/ALTERNATIVES+_+Centre+de+consultation+pour+enfants+et+adolescents+victimes+de+violence-p-470.html
– OXYGENE in Düdelingen vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse )
Beratungs- und Informationsdienst für Mädchen (von 12 bis 21 Jahren) in Not, die Opfer körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt sind.
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
2, rue du Fort Wallis
L-2714 Luxemburg
Tel.: (+352) 49 41 49
Fax: (+352) 27 12 59 89
E-Mail: infofilles@pt.lu
Website: http://fed.lu/wp/services/oxygene/
– ALUPSE DIALOGUE in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Alupse
Psychologische Beratung und Therapie für Kinder von 0 bis 21 Jahren, die Opfer körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt sind, und für ihre Familien.
KONTAKT:
8, rue Tony Bourg
L- 1278 Luxemburg
Tel.: (+352) 26 18 48-1
Fax: (+352) 26 19 65 55
E-Mail: alupse@pt.lu
Website: http://www.alupse.lu/fr/lassociation-alupse/
5. Anerkanntes Zentrum für Beratung, Information und Unterstützung für Männer und Jungen in Not, die Opfer von Gewalt sind – infoMann in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein actTogether
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
5, Cour du Couvent
L-1362 Luxemburg
Tel.: (+352) 27 49 65
Fax: (+352) 27 49 65 65
E-Mail: info@infomann.lu
Website: http://www.infomann.lu/
6. Anerkanntes Beratungs- und Unterstützungszentrum für Gewalttäter (auch bei häuslicher Gewalt) – Riicht eraus in Luxemburg vom luxemburgischen Roten Kreuz
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
73, rue Adolph Fischer
L-1520 Luxemburg
Tel.: (+352) 27 55-5800
Notrufnummer des Roten Kreuzes: (+352) 27 55
Fax: (+352) 27 55-5801
E-Mail: riichteraus@croix-rouge.lu
Website: http://www.croix-rouge.lu/riichteraus/
7. Hilfsdienst für anerkannte Opfer des Menschenhandels
Ambulante und stationäre Pflege für alle Opfer des Menschenhandels (Frauen, Männer und Kinder).
In diesem Bereich arbeiten zwei Dienste eng zusammen:
– SAVTEH in Luxemburg vom gemeinnützigen Verein Frauen in Not (Femmes en détresse)
– COTEH in Luxemburg von der Stiftung Haus der offenen Tür (Fondation Maison de la Porte Ouverte)
Arten der Unterstützung:
KONTAKT:
SAVTEH
BP 1024
L-1010 Luxemburg
Tel.: (+352) 26 48 26 31
Fax: (+352) 26 48 26 82
Handy: (+352) 621 316 919
E-Mail: traite.humains@visavi.lu
Website: http://fed.lu/wp/services/savteh/
COTEH
Tel.: (+352) 24 87 36 22
Handy: (+352) 621 351 884
E-Mail: coteh@fmpo.lu
Website: http://fmpo.lu/services/service-dassistance-aux-victimes-de-la-traite-des-etres-humains/
C. Polizei:
Polizei Luxemburg
Generaldirektion
(Police Grand-Ducale Direction Générale) L-2957 Luxemburg
Tel.: (+352) 49 97-1
Notruf: 113
Fax: (+352) 49 97-20 99
E-Mail: contact@police.public.lu
Website: http://www.police.public.lu/fr/aide-victimes/
D. Lokale Behörden:
Juristische Empfangs- und Informationsstelle (Service d’accueil et d’information juridique):
– DIEKIRCH
Justice de paix
Place Joseph Bech
L-9211 Diekirch
Tel.: (+352) 80 23 15
– ESCH-SUR-ALZETTE
Justice de Paix
Place Norbert Metz
L-4239 Esch-sur-Alzette
Tel.: (+352) 54 15 52
– LUXEMBURG
Cité judiciaire
Gebäude BC
L-2080 Luxemburg
Tel.: (+352) 22 18 46
Website: http://www.justice.public.lu/fr/aides-informations/accueil-info-juridique/
Rechtsinformationsdienst „Die Rechte von Frauen“
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT (PARQUET GÉNÉRAL)
Cité judiciaire
Gebäude BC oder CR
L-2080 Luxemburg
Website: http://www.justice.public.lu/fr/aides-informations/droits-femme/index.html
E. Ministerien:
– Justizministerium (Ministère de la Justice)
13, rue Erasme
L-2934 Luxemburg
Tel.: (+352) 247-84537
Fax: (+352) 26 68 48 61
E-Mail: info@mj.public.lu
Website: http://www.mj.public.lu/
Aufgabe:
– Innenministerium (Ministère de l’Intérieur)
BP 10
L-2010 Luxemburg
Tel.: (+352) 247-84600
Fax: (+352) 22 11 25
E-Mail: info@miat.public.lu
Website: http://www.mi.public.lu/
Aufgaben gemäß dem Großherzoglichen Erlass vom 28. Januar 2015:
– Ministerium für innere Sicherheit (Ministère de la Sécurité intérieure)
19-21 Boulevard Royal
L-2449 Luxemburg
Tel.: (+352) 247-84659
Fax: (+352) 22 72 76
E-Mail: secretariat@msi.etat.lu
Website: http://www.gouvernement.lu/3313529/minist_securite_interieure
Hilfe für Opfer gemäß dem Großherzoglichen Erlass vom 28. Januar 2015:
– Ministerium für Chancengleichheit (MEGA) (Ministère de l’Égalité des Chances)
6A, bd. F. D. Roosevelt
Hôtel Terres Rouges
L-2921 Luxemburg
Tel.: (+352) 247-85806
Fax: (+352) 24 18 86
E-Mail: info@mega.public.lu
Website: http://www.mega.public.lu/fr/index.html
Aufgaben:
– Polizei von Luxemburg
Hotline: 113
Montags bis freitags 24 Stunden täglich
– Luxemburgisches Rotes Kreuz
Hotline: 2755
Montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr
– Fraentelefon (Frauen in Not)
Hotline: (+352) 44 81 81
Montags bis freitags 24 Stunden täglich
– Fraentelefon (Frauen in Not)
Hotline: (+352) 44 81 81
Montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Ja, die Hilfe für Opfer ist kostenfrei.
Siehe die Antworten auf die erste Frage von Abschnitt B.
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