1 – Meine Rechte während des Ermittlungsverfahrens

A. Wenn ich Ausländer bin, wirkt sich dies auf das Ermittlungsverfahren aus?

Ja, ganz erheblich, weil einige zusätzliche Rechte und Garantien relevant sind (siehe auch unten).

B. Aus welchen Schritten besteht ein Ermittlungsverfahren?

i) Sammeln von Beweismitteln / Befugnis der Ermittlungsbehörden

Welche Aufgaben der Polizei im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen zukommen, ist in den Artikeln 347 bis 357 der Strafprozessordnung geregelt; die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft ist in den Artikeln 358 bis 378 der Strafprozessordnung geregelt.

ii) Polizeigewahrsam

Gemäß Artikel 384 der Strafprozessordnung gilt Folgendes: Außer in Fällen, in denen die Polizei einen Verdächtigen auf frischer Tat ertappt und festnimmt (obligatorische oder fakultative Festnahme), ordnet die Staatsanwaltschaft – oder vor Übernahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, die Polizei – die vorläufige Festnahme des Verdächtigen an, wenn konkrete Anhaltspunkte, auch im Zusammenhang mit der Nichtfeststellbarkeit seiner Identität, für das Bestehen einer Fluchtgefahr vorliegen, sofern die Person in dringendem Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, die nach dem Gesetz mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren bedroht ist, oder eine Straftat im Zusammenhang mit Kriegswaffen und Sprengstoffen oder eine Straftat zum Zwecke des Terrorismus, einschließlich des internationalen Terrorismus, oder der Untergrabung der demokratischen Ordnung.

iii) Vernehmung

Die Person, gegen die ermittelt wird, nimmt, auch wenn sie in Untersuchungshaft genommen oder aus einem anderen Grund festgehalten wird, – vorbehaltlich der erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Flucht oder Gewalt – als freie Person an der Vernehmung teil; es dürfen keine Methoden oder Techniken angewandt werden, die geeignet sind, die Freiheit der Selbstbestimmung zu beeinträchtigen oder die Fähigkeit, sich an Sachverhalte zu erinnern und diese zu beurteilen, auch nicht mit Zustimmung der vernommenen Person.

iv) Untersuchungshaft

Untersuchungshaft und andere persönliche Überwachungsmaßnahmen sind in den Artikeln 272 bis 315 der Strafprozessordnung geregelt. Das System der persönlichen Überwachungsmaßnahmen (misure cautelari personali) unterliegt den Grundsätzen der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit. Dies bedeutet, dass der Richter bei der Anordnung der Maßnahmen zum einen die konkrete Eignung der betreffenden Maßnahme im Hinblick auf Art und Ausmaß der im konkreten Fall einschlägigen Überwachungsgründe (esigenze cautelari) berücksichtigen muss und zum anderen, dass jede Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Straftat und der verhängten oder zu erwartenden Strafe stehen muss.

C. Welche Rechte habe ich während des Ermittlungsverfahrens?

i) Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Ja, gemäß Artikel 143 der Strafprozessordnung.

ii) Welche Rechte habe ich in Bezug auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht?

In diesem Zusammenhang ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens, die dem Verdächtigen und seinem Rechtsbeistand zugestellt wird, eine kurze Darstellung des Sachverhalts, der Gegenstand des Verfahrens ist, der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden sein soll, sowie des Zeitpunkts und des Ortes der Tatverwirklichung sowie einen Hinweis darauf enthält, dass die Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden sind und dass der Verdächtige und sein Rechtsbeistand das Recht haben, diese einzusehen und eine Kopie davon anzufertigen; darüber hinaus existieren besondere Vorschriften in Bezug auf das Recht auf Unterrichtung und das Recht auf Zugang zu den in den Akten enthaltenen Dokumenten, insbesondere in Bezug auf die Durchführung der Vernehmung oder die Verhängung einer persönlichen Überwachungsmaßnahme.

iii) Welches Recht habe ich in Bezug auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Unterrichtung eines Dritten über meine Situation?

Der Verdächtige/Beschuldigte hat das Recht, höchstens zwei Verteidiger zu bestellen; einem Verdächtigen/Beschuldigten, der keinen Verteidiger bestellt hat oder keinen Verteidiger hat, wird ein Pflichtverteidiger an die Seite gestellt. Im Fall von Inspektionen und Durchsuchungen gelten Sonderregelungen, die es der betroffenen Person ermöglichen, sich von einem Vertreter unterstützen zu lassen, sofern dieser ohne Weiteres zur Verfügung steht und geeignet ist.

iv) Welche Rechte habe ich in Bezug auf Prozesskostenhilfe?

Ja, wenn die in den einschlägigen geltenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

v) Das Wichtigste in Bezug auf:

a) die Unschuldsvermutung

Art. 27 der italienischen Verfassung sieht vor, dass ein Angeklagter bis zur endgültigen Verurteilung nicht als schuldig betrachtet wird.

b) das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen

In diesem Zusammenhang ist u. a. darauf hinzuweisen, dass Personen vor Beginn der Vernehmung darüber belehrt werden müssen, dass ihre Aussagen stets gegen sie verwendet werden können und dass sie – mit Ausnahme der Verpflichtung, Angaben zur Person zu machen – die Beantwortung von Fragen verweigern können und dass das Verfahren ungeachtet dessen seinen Lauf nehmen wird; die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen führt zur Unverwertbarkeit der Aussagen der vernommenen Person.

c) die Beweislast

Im Allgemeinen liegt die Beweislast für die Tatsachen, die dem Tatvorwurf, der Strafbarkeit, der Straffestsetzung oder einer persönlichen Überwachungsmaßnahme zu Grunde liegen, bei der Staatsanwaltschaft.

vi) Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für Kinder?

Die Vorschriften über Strafverfahren gegen Kinder und junge Menschen sind im Präsidialdekret Nr. 448 vom 22. September 1988 geregelt, das im Allgemeinen ein für den Verdächtigten/Beschuldigten bzw. Angeklagten günstigeres System vorsieht, und zwar sowohl im Ermittlungs- als auch im Gerichtsverfahren.

vii) Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für schutzbedürftige Verdächtige?

In der Regel gelten die allgemeinen Regeln zum Schutz der betreffenden Rechte des Einzelnen.

D. Welche gesetzlichen Fristen gelten während des Ermittlungsverfahrens?

Im Allgemeinen muss die Staatsanwaltschaft, wenn sie nicht die Einstellung des Verfahrens beantragt, innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt Anklage erheben, an dem der Name der Person, der die Straftat zur Last gelegt wird, in das Register der Nachrichten über Straftaten (registro delle notizie di reato) eingetragen wurde. Bei den in Artikel 407 Absatz 2 Buchstabe a der Strafprozessordnung genannten Straftaten (organisierte Kriminalität, Terrorismus, Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder Drogen und sonstige schwere Straftaten) verlängert sich diese Frist auf ein Jahr. In jedem Fall kann die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der Frist den für das Ermittlungsverfahren zuständigen Richter in begründeten Fällen um eine Verlängerung der oben genannten Frist ersuchen; grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft weitere Verlängerungen beantragen, wenn es sich um besonders komplexe Ermittlungen handelt oder wenn es objektiv unmöglich ist, die Ermittlungen innerhalb der verlängerten Frist abzuschließen; eine etwaige Verlängerung kann von dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Richter für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. Grundsätzlich darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens, auch unter Berücksichtigung etwaiger Verlängerungen, nicht mehr als 18 Monate betragen. Wenn ein Ermittlungsverfahren in Art. 407 Absatz 2 Buchstabe a genannte Straftaten oder andere begrenzte, gesetzlich festgelegte Sonderfälle zum Gegenstand hat, beträgt die Höchstdauer jedoch zwei Jahre.

E. Welche vorgerichtlichen Verfahrensschritte gibt es, einschließlich Alternativen zur Untersuchungshaft und Möglichkeiten der Überstellung in den Herkunftsstaat (Europäische Überwachungsanordnung)?

Neben der Untersuchungshaft können folgende persönliche Überwachungsmaßnahmen verhängt werden: Ausreiseverbot, Meldepflicht bei der Kriminalpolizei, Verweisung aus der Familienwohnung, Näherungsverbot, Verbot bzw. Verpflichtung, sich an einer bestimmten Adresse aufzuhalten, Hausarrest, Untersuchungshaft in Einrichtungen mit erleichterten Haftbedingungen für Mütter, Untersuchungshaft in einer medizinischen Einrichtung.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2022

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2 - Meine Rechte während des Hauptverfahrens (Verhandlung)

A. Wo findet die Verhandlung statt?

In der Regel findet die Verhandlung an dem Ort statt, an dem sich das für die Straftat örtlich und sachlich zuständige Gericht befindet.

B. Kann der Anklagevorwurf geändert werden? Wenn ja, welche Rechte habe ich in Bezug auf einschlägige Auskunftserteilung?

Wenn sich im Hauptverfahren herausstellt, dass sich der Sachverhalt anders darstellt als in der Anklageschrift beschrieben und nicht in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fällt, ändert die Staatsanwaltschaft die Anklage und nimmt eine erneute Zustellung der Anklage vor; gleiches gilt, wenn sich in der Verhandlung herausstellt, dass eine gleichzeitig begangene Straftat und etwaige erschwerende Umstände vorliegen. In der Regel verfährt der Staatsanwalt auf die übliche Weise, wenn sich im Laufe der Verhandlung neue Tatsachen zulasten der angeklagten Person ergeben, die in der ursprünglichen Anklageschrift nicht aufgeführt sind und die von Amts wegen verfolgt werden müssen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Einwilligung des Angeklagten kann der Richter jedoch verfügen, dass die geänderte Anklage in der laufenden Verhandlung zugestellt wird, sofern dies nicht zu einer Verfahrensverzögerung führt. Stellt der Staatsanwalt die neue Anklage unmittelbar zu, kann der Angeklagte in der Regel die Aussetzung des Verfahrens und die Zulassung neuer Beweismittel beantragen.

C. Welche Rechte habe ich während der mündlichen Verhandlung?

i) Muss ich vor Gericht anwesend sein? Unter welchen Bedingungen darf ich während der Verhandlung abwesend sein?

Der Angeklagte hat das Recht – nicht die Pflicht –, auf Anwesenheit in der Verhandlung. Das Gericht kann jedoch das Erscheinen des abwesenden Angeklagten anordnen, wenn dies für eine andere Beweisaufnahme als seine Vernehmung erforderlich ist.

ii) Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Ja, gemäß Artikel 143 der Strafprozessordnung.

iii) Habe ich das Recht auf einen Rechtsbeistand?

Der Beschuldigte hat das Recht, höchstens zwei Verteidiger zu bestellen; einem Verdächtigen/Beschuldigten, der keinen Verteidiger bestellt hat oder keinen Verteidiger hat, wird ein Pflichtverteidiger an die Seite gestellt.

iv) Welche anderen Verfahrensrechte sollte ich kennen? (z. B. Darstellung von Verdächtigen vor Gericht)

Hierzu ist festzustellen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger nach Art. 523 der Strafprozessordnung auf jeden Fall in der mündlichen Verhandlung das letzte Wort erhalten, wenn sie dies wünschen; andernfalls ist das Verfahren ungültig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien und ihre Verteidiger in jedem Verfahrensstadium und in jeder Instanz des Verfahrens bei Gericht Schriftsätze oder Anträge einreichen können.

D. Mögliche Strafen

Der Richter spricht eine Verurteilung aus, wenn der Angeklagte der Straftat, die ihm zu Last gelegt wird, ohne jeden Zweifel für schuldig befunden wird. In seinem Urteil bestimmt der Richter das Strafmaß, verhängt gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen. und entscheidet über etwaige Ansprüche auf Rückerstattung und Schadensersatz. Verurteilt der Richter den Angeklagten zu Schadensersatz, so legt er auch dessen Höhe fest, sofern dies nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fällt.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2022

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3 – Meine Rechte nach dem Gerichtsverfahren

A. Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Ja, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (siehe Artikel 593 der Strafprozessordnung) kann eine Verurteilung grundsätzlich mit einem Rechtsmittel angefochten werden; alternativ kann gegen erstinstanzliche Verurteilungen direkt Kassationsbeschwerde beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden.

B. Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Gegen Urteile, die in der Berufungsinstanz ergangen sind oder gegen die keine Berufung eingelegt werden kann, sowie in den in Sondervorschriften vorgesehenen Fällen kann aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen (siehe Artikel 606 der Strafprozessordnung) Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

C. Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

i) Strafregister

Im Allgemeinen werden im Strafregister unter anderem rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auszugsweise eingetragen.

v) Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Aussetzung der Strafe zur Bewährung: In der Regel kann der Richter bei der Verhängung einer Freiheits- oder Haftstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe, die allein oder in Verbindung mit einer Freiheitsstrafe nach Maßgabe des Gesetzes einer Freiheitsstrafe von insgesamt höchstens zwei Jahren gleichkommt, anordnen, dass die Vollstreckung der Strafe für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn die Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgt, und von zwei Jahren, wenn die Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgt; bei Minderjährigen und Erwachsenen unter 21 Jahren können auch höhere Freiheitsstrafen (drei Jahre bzw. zweieinhalb Jahre) zur Bewährung ausgesetzt werden.

Alternative Sanktionen: Nach Artikel 53 des Gesetzes Nr. 689 vom 24. November 1981 kann der Richter, wenn er die Verhängung einer Haftstrafe von nicht mehr als zwei Jahren für angebracht erachtet, diese Haftstrafe bei der Urteilsverkündigung durch eine Teilzeithaft (semidetenzione) ersetzen; hält er die Verhängung einer Haftstrafe von nicht mehr als einem Jahr für angebracht, kann er diese durch offenen Vollzug (libertà controllata) ersetzen; hält er die Verhängung einer Haftstrafe von nicht mehr als sechs Monaten für angebracht, kann er die Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe ersetzen.

Vollstreckung des Urteils: mit Ausnahme der Fälle, in denen sich eine Person wegen der zu vollstreckenden Straftat zum Zeitpunkt der Verkündung des rechtskräftigen Urteils bereits in Haft befindet, setzt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung einer Haftstrafe aus, die nicht mehr als vier Jahre beträgt (auch wenn sie die Reststrafe einer höheren Strafe darstellt) und die nicht wegen bestimmter schwerer Straftaten im Sinne von Art. 656 Absatz 9 Buchstabe a der Strafprozessordnung und Art. 4 bis des Gesetzes Nr. 354/1975) verhängt wurde, und zwar im Allgemeinen durch ein entsprechendes Dekret, das der verurteilten Person und ihrem Rechtsbeistand zugestellt wird, worin u. a. darauf hingewiesen wird, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen ein Antrag auf Ersatz der gewöhnlichen Haft gestellt werden kann; für die Entscheidung über solche Anträge sind die Richter zuständig, die die Vollstreckung der Urteile überwachen (Magistratura di Sorveglianza).

Überstellung inhaftierter Personen: es gelten die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 16 vom 7. September 2010, das gemäß dem Gesetz Nr. 88 vom 7. Juli 2009 (Gemeinschaftsgesetz 2008) beschlossen wurde, durch das die Regierung ermächtigt wurde, das nationale italienische Recht mit dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 (über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union) oder den Bestimmungen bilateraler internationaler Verträge, die Italien in diesem Bereich geschlossen hat, in Einklang zu bringen.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2022

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