Wenn die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei von der Straftat Kenntnis erhält, müssen Sie als Geschädigter darüber aufgeklärt werden, dass Sie zur Wahrnehmung Ihrer Rechte einen Anwalt hinzuziehen dürfen und Prozesskostenhilfe vom italienischen Staat beantragen können (Artikel 101 der italienischen Strafprozessordnung (Codice di procedura penale bzw. C.P.P.).
Nach der ersten Kontaktaufnahme mit den ermittelnden Behörden wird man Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über Folgendes informieren:
(Artikel 90a C.P.P.)
Wenn Sie kein Italienisch sprechen oder verstehen, haben Sie das Recht, bei der Staatsanwaltschaft des erstinstanzlich entscheidenden Amtsgerichts (Tribunale) die Anzeigeerstattung oder die Strafantragstellung in einer Sprache vorzunehmen, der Sie mächtig sind. Ebenso haben Sie das Recht, auf Wunsch eine Eingangsbestätigung Ihrer Anzeige oder Ihres Strafantrags zu erhalten, die in eine für Sie verständliche Sprache übersetzt wurde (Artikel 107b der Durchführungsbestimmungen für die Strafprozessordnung (Disposizioni di Attuazione del Codice di Procedura Penale bzw. Disp.Att.)).
Wenn sich Ihr Wohnsitz oder ständiger Aufenthaltsort in Italien befindet, übermittelt der Staatsanwalt Anzeigen oder Strafanträge zu Straftaten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen wurden, an den Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht (Corte di appello), damit dieser sie an die zuständige Justizbehörde weiterleitet (Artikel 108b Disp.Att.).
Siehe auch:
Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?
Nach der ersten Kontaktaufnahme mit den ermittelnden Behörden wird man Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über Folgendes informieren:
In Verfahren wegen Gewaltdelikten gegen die Person werden Sie auf Wunsch unmittelbar von der Kriminalpolizei über Vorkehrungen zur Freilassung oder zur Beendigung eines Haftbefehls benachrichtigt; ebenso werden Sie in der gleichen Weise rechtzeitig informiert, wenn der Beklagte aus der Untersuchungshaft oder dem Gefängnis entkommt oder sich vorsätzlich einem Haftbefehl entzieht, es sei denn, dies würde eine unmittelbare Gefahr für den Täter darstellen (Artikel 90b C.P.P.).
Die ermittelnde Behörde benennt einen Übersetzer, wenn ein Dokument in eine andere Sprache oder einen nicht ohne Weiteres verständlichen Dialekt übersetzt werden muss, oder einen Dolmetscher, wenn Sie eine Aussage machen wollen oder müssen und kein Italienisch sprechen. Die Aussage kann auch schriftlich formuliert und mit der durch einen Übersetzer erstellten Übersetzung dem Protokoll beigefügt werden.
Die Behörde benennt gegebenenfalls von Amts wegen einen Dolmetscher, wenn Sie vernommen werden müssen, jedoch kein Italienisch sprechen oder verstehen, oder wenn Sie an einer Verhandlung teilnehmen möchten und Unterstützung durch einen Dolmetscher beantragt haben.
Wenn möglich, kann diese Unterstützung auch mit telekommunikationstechnischen Mitteln sichergestellt werden, vorausgesetzt, der Dolmetscher muss nicht physisch anwesend sein, damit Sie Ihre Rechte ordnungsgemäß wahrnehmen bzw. dem Verfahren in vollem Umfang folgen können.
Wenn Sie kein Italienisch sprechen oder verstehen, haben Sie ein Recht auf kostenlose Übersetzung von Unterlagen oder Teilen von Unterlagen, wenn die darin enthaltenen Informationen wichtig für die Ausübung Ihrer Rechte sind. Übersetzungen können auch in mündlicher oder in zusammengefasster Form erbracht werden, sofern die ermittelnde Behörde nicht der Auffassung ist, dass dies Ihre Rechte beeinträchtigen würde (Artikel 143a C.P.P.).
Wenn Sie kein Italienisch sprechen oder verstehen, haben Sie das Recht, bei der Staatsanwaltschaft des erstinstanzlich entscheidenden Amtsgerichts die Anzeigeerstattung oder die Strafantragstellung in einer Sprache vorzunehmen, der Sie mächtig sind. Ebenso haben Sie das Recht, auf Wunsch eine Eingangsbestätigung Ihrer Anzeige oder Ihres Strafantrags zu erhalten, die in eine für Sie verständliche Sprache übersetzt wurde (Artikel 107b Disp.Att.).
Die ermittelnde Behörde benennt einen Übersetzer, wenn ein Dokument in eine andere Sprache oder einen nicht ohne Weiteres verständlichen Dialekt übersetzt werden muss, oder einen Dolmetscher, wenn Sie eine Aussage machen wollen oder müssen und kein Italienisch sprechen.
Wenn Sie minderjährig sind und Unsicherheit bezüglich Ihres Alters besteht, kann der Richter von Amts wegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen (unbeschadet des Grundsatzes, dass Sie im Zweifelsfall für die Zwecke der Anwendung von Verfahrensleitlinien als minderjährig gelten). Mit diesem Sachverständigengutachten kann gegebenenfalls auch das Vorliegen einer Behinderung festgestellt werden.
Artikel 351 Absatz 1b C.P.P.
In Verfahren wegen Delikten, die unter die Artikel 572, 600, 600a, 600b, 600c, 600c.1, 600d, 601, 602, 609a, 609c, 609d, 609g, 609j und 612a des italienischen Strafgesetzbuchs fallen, muss die Kriminalpolizei bei einer informatorischen Befragung von Minderjährigen die Hilfe eines von der Staatsanwaltschaft benannten qualifizierten Kinderpsychologen oder -psychiaters anfordern. Gleiches gilt für die informatorische Befragung von Volljährigen, die besonders schutzbedürftig sind. In jedem Fall wird zugesichert, dass besonders schutzbedürftige Personen bei einer informatorischen Befragung nicht in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist.
Artikel 362 Absatz 1a C.P.P.
In Verfahren wegen Straftaten gemäß Artikel 351 Absatz 1b muss die Staatsanwaltschaft bei der Befragung von Minderjährigen zum Zwecke der Beweiserhebung die Hilfe eines qualifizierten Kinderpsychologen oder -psychiaters anfordern. Gleiches gilt für die informatorische Befragung von Volljährigen, die besonders schutzbedürftig sind. In jedem Fall wird zugesichert, dass besonders schutzbedürftige Personen bei einer informatorischen Befragung nicht in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist.
Artikel 498 Absatz 4 bis 4c C.P.P.
4. Die Vernehmung Minderjähriger als Zeugen, einschließlich der Fragen und Einsprüche der Parteien, wird vom vorsitzenden Richter geführt. Bei der Vernehmung kann der vorsitzende Richter die Hilfe eines Angehörigen des Minderjährigen oder eines qualifizierten Kinderpsychologen in Anspruch nehmen, Wenn der vorsitzende Richter nach Anhörung der Parteien zu der Auffassung kommt, dass eine direkte Befragung dem Minderjährigen keinen Schaden zufügen würde, ordnet er an, dass die Zeugenvernehmung gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze fortgesetzt wird. Diese Anordnung kann im Laufe der Befragung widerrufen werden.
4a. Wenn eine der Parteien dies verlangt oder der vorsitzende Richter es für erforderlich hält, kommen die in Artikel 398 Absatz 5a dargelegten Verfahren zur Anwendung.
4c. In Verfahren wegen Delikten, die unter die Artikel 572, 600, 600a, 600b, 600c, 600d, 601, 602, 609a, 609c, 609b, 609c, 609g und 612a des italienischen Strafgesetzbuchs fallen, werden minderjährige Opfer oder volljährige Opfer mit einer psychischen Erkrankung auf eigenen Antrag oder auf Antrag ihres Anwalts unter Einsatz von verspiegelten Glasscheiben und einer Wechselsprechanlage befragt.
4d. Wenn der Geschädigte besonders schutzbedürftig ist, ordnet der Richter unbeschadet der vorhergehenden Absätze auf Antrag des Opfers oder dessen Anwalt Schutzmaßnahmen für die Befragung an.
Artikel 398 Absatz 5c C.P.P.
Wenn der Geschädigte besonders schutzbedürftig ist, gelten für die Befragung unbeschadet der Bestimmungen aus Absatz 5b die Bestimmungen aus Artikel 498 Absatz 4c.
Unterstützung erhalten Opfer von Straftaten von den medizinischen Einrichtungen in der Region, von Frauenhäusern, Anti-Gewalt-Zentren und Notunterkünften sowie von weiteren Einrichtungen lokaler und regionaler Organisationen. Viele Regionen verfügen über ein Netzwerk aus lokalen Organisationen, Staatsanwaltschaften, Amtsgerichten und Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die Opfern von Straftaten aller Art unentgeltliche Hilfe anbieten.
Ja. Insbesondere für Opfer bestimmter Straftaten (Menschenhandel, Missbrauch in der Familie oder sexuelle Gewalt) gibt es bewährte Organisationen, die mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten und Ihnen Informationen über Frauenhäuser oder Anti-Gewalt-Zentren in der Nähe geben können, die sich um Sie kümmern.
Wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, wird Ihnen zugesichert, dass Sie bei einer informatorischen Befragung in keinem Fall in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist.
Darüber hinaus enthält das gesetzesvertretende Dekret Nr. 196 vom 30. Juni 2003 (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten) besondere Vorschriften für die Verarbeitung von Daten aus dem Bereich der Justiz, um die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten zu schützen. Allerdings ist davon auszugehen, dass Sie, da Sie als Opfer im Strafverfahren den Status der geschädigten Partei einnehmen, vor Gericht aussagen müssen. Das Gesetz schreibt vor, in welcher Form dies zu geschehen hat, um zu vermeiden, dass Sie Ihre Aussage mehrfach wiederholen müssen (Beweissicherungsverfahren – Incidente probatorio), und enthält Vorschriften zum Schutz Ihres Rechts als Opfer, mit dem Beschuldigten nicht in Kontakt treten zu müssen. Wenn Sie unter 18 Jahren alt sind, darf weder Ihr Foto noch Ihr Name in der Presse erscheinen. Letzteres gilt auch für Opfer, die 18 Jahre alt oder älter sind. Das System soll verhindern, dass Ihre persönlichen Daten sowie Informationen, anhand deren Sie identifiziert werden könnten, verbreitet werden.
Die Anzeigeerstattung ist keine Zugangsvoraussetzung für die Opferhilfe.
Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Bedingungen (Artikel 273 und 274 C.P.P.), wozu u. a. auch die gefährliche Situation gehören kann, in der Sie als Geschädigter sich möglicherweise befinden (vor allem weil der Beschuldigte weitere Gesetzesverstöße begehen könnte), können die Justizbehörden vorsorgliche Maßnahmen gegen den Täter anordnen. So kann er etwa mit sofortiger Wirkung aus der Wohnung der Familie verwiesen werden oder es kann ihm untersagt werden, bestimmte Orte, an denen Sie sich häufig aufhalten, aufzusuchen oder an bestimmten Orten seinen Wohnsitz zu nehmen. Bei Verstößen kann er unter Hausarrest gestellt oder in Untersuchungshaft genommen werden.
Sie haben Anspruch darauf, informiert zu werden, wenn die Aufhebung oder Ersetzung dieser vorsorglichen Maßnahmen beantragt wird, und dürfen innerhalb von zwei Tagen Eingaben machen, um dagegen Widerspruch einzulegen oder Ihren Standpunkt zu erläutern (Art. 299 C.P.P.). Sie haben außerdem das Recht, über Anordnungen des Gerichts zur Änderung, Aufhebung oder Ersetzung der für den Verdächtigen geltenden vorsorglichen Maßnahmen informiert zu werden.
Besonders dann, wenn Sie besonders schutzbedürftig, minderjährig oder Opfer ganz bestimmter Straftaten sind, können weitere verfahrensbezogene Sicherheitsvorkehrungen angeordnet werden:
(s. oben)
Bei Eintreten besonderer Schutzanforderungen schreibt das Gesetz vor, dass sich Opfer von Straftaten einer individuellen Begutachtung unterziehen müssen, damit festgestellt werden kann, ob und inwieweit besondere Maßnahmen für die Dauer des Verfahrens günstig für sie wären. Wenn Sie minderjährig und/oder besonders schutzbedürftig sind, wird hierauf besonders geachtet. Die Entscheidung, ob Sie für die Dauer des Verfahrens angemessene Schutzmaßnahmen erhalten, liegt beim Richter. Wenn Sie im Laufe der Ermittlungen vernommen werden, muss dies an geeigneten Orten und durch qualifiziertes Personal erfolgen. Befinden sich Minderjährige unter den Opfern, muss das Jugendgericht informiert werden, um die Situation und die Schutzmaßnahmen zu prüfen. Um Sie vor weiteren Gewalttaten zu schützen, kann das Gericht erster Instanz die Freiheit des Täters einschränken (Ingewahrsamnahme, Verbot des Aufsuchens von Orten, an denen Sie sich häufig aufhalten, Verweis aus der Wohnung der Familie). Solche Maßnahmen müssen Ihnen mitgeteilt werden (Artikel 282c C.P.P.). Sie können auch beantragen, dass der Richter zusammen mit der Anordnung des Verweises aus der Wohnung der Familie oder nachträglich verfügt, dass der Täter eine Unterhaltszahlung leisten muss (Artikel 282a C.P.P.). Bei den zuständigen Polizeidienststellen der Provinzen (Questura) gibt es Stellen mit entsprechenden Zuständigkeiten.
Minderjährige oder besonders schutzbedürftige Opfer von Gewaltdelikten sind berechtigt, Ihre Zeugenaussagen unter geschützten Bedingungen zu machen. So können insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, die verhindern, dass Sie im Rahmen der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens mit dem Täter in Kontakt kommen. Darüber hinaus darf, wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, auch dann auf audiovisuelle Aufzeichnungen Ihrer Aussagen zurückgegriffen werden, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist.
Leitlinien für die Verweisung
(Artikel 413 C.P.P.): Antrag des Beschuldigten oder des Opfers der Straftat
Für das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit beim Opfer sind neben dessen Alter und etwaiger psychischer Erkrankungen oder geistiger Behinderungen auch die Art der Straftat sowie die Vorgänge und Umstände des jeweiligen Falles ausschlaggebend. Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit wird berücksichtigt, ob der Fall ein Gewaltdelikt gegen die Person oder Rassenhass umfasst, ob er mit organisierter Kriminalität oder Terrorismus, auch auf internationalem Niveau, oder mit Menschenhandel in Zusammenhang steht, ob er die Folge einer Diskriminierung war und ob das Opfer emotional, psychisch oder wirtschaftlich vom Täter abhängig ist (Artikel 90c C.P.P.).
Wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, werden in jedem Fall audiovisuelle Aufzeichnungen zugelassen, auch wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist.
ANFORDERUNGEN AN DIE BEWEISAUFNAHME IN BESONDEREN FÄLLEN – Wenn ein Strafverfahren wegen Missbrauchs von Familienangehörigen oder Partnern, Versklavung oder Sklaverei, Kinderprostitution, Kinderpornografie, virtueller Pornografie, touristischer Initiativen zum Zweck der Ausbeutung von Kinderprostitution, wegen Menschenhandels, Sklavenhandels, sexueller Gewalt, schwerer Straftaten, sexueller Handlungen mit Minderjährigen, in Gruppen begangener sexueller Gewalt, Ausbeutung von Minderjährigen und Nachstellung durchgeführt wird und wenn Sie besonders schutzbedürftig sind und eine Zeugenaussage machen müssen, Sie jedoch bereits während des Beweissicherungsverfahrens oder in einem Kreuzverhör mit der Person, gegen die Ihre Aussagen verwendet werden sollen, ausgesagt haben, oder wenn Niederschriften Ihrer Aussagen vorliegen, werden Sie nur dann zu der Zeugenaussage aufgefordert, wenn diese sich auf andere Vorgänge und Umstände bezieht als auf diejenigen, die Gegenstand Ihrer früheren Aussagen waren, oder wenn der Richter oder eine der Parteien Ihre Zeugenaussage wegen besonderer Umstände für notwendig hält.
INFORMATORISCHE BEFRAGUNG – Wenn die Kriminalpolizei eine informatorische Befragung besonders schutzbedürftiger Opfer durchführt, muss sie, auch wenn diese Opfer über 18 Jahre alt sind, die Hilfe eines von der Staatsanwaltschaft benannten qualifizierten Kinderpsychologen oder -psychiaters anfordern. Es wird zugesichert, dass besonders schutzbedürftige Personen bei einer informatorischen Befragung in keinem Fall in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist (Artikel 351 Absatz 1b).
INFORMATORISCHE BEWEISERHEBUNG – Wenn die Staatsanwaltschaft eine informatorische Befragung besonders schutzbedürftiger Opfer veranlasst, muss sie, auch wenn diese Opfer über 18 Jahre alt sind, die Hilfe eines qualifizierten Kinderpsychologen oder -psychiaters anfordern. Es wird zugesichert, dass besonders schutzbedürftige Personen bei einer informatorischen Befragung in keinem Fall in Kontakt mit dem Tatverdächtigen kommen und dass sie nicht häufiger zu einer solchen Befragung aufgefordert werden, als dies für die Ermittlungen unbedingt erforderlich ist (Artikel 362 Absatz 1a).
ZEUGENVERNEHMUNG – Ihre Vernehmung als Zeuge – einschließlich der Fragen und Einsprüche der Parteien – wird vom vorsitzenden Richter geführt. Bei der Zeugenvernehmung kann der vorsitzende Richter die Hilfe eines Ihrer Angehörigen oder eines qualifizierten Kinderpsychologen in Anspruch nehmen. Wenn der vorsitzende Richter nach Anhörung der Parteien zu der Auffassung gelangt, dass eine direkte Befragung Ihnen keinen Schaden zufügen würde, ordnet er an, dass die Zeugenvernehmung gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze fortgesetzt wird. Diese Anordnung kann im Laufe der Befragung widerrufen werden (Artikel 498 C.P.P.).
Wenn eine der Parteien dies verlangt oder der vorsitzende Richter es für erforderlich hält, kommen die in Artikel 398 Absatz 5a vorgesehenen Verfahren (Beweissicherungsverfahren, s. u.) zur Anwendung.
BEWEISSICHERUNGSVERFAHREN (Artikel 398 Absatz 5a) – Wenn eine der Parteien dies verlangt oder der vorsitzende Richter es für erforderlich hält, kommen folgende Verfahren zur Anwendung: Wenn Ermittlungen wegen Missbrauchs von Familienangehörigen oder Partnern, Versklavung oder Sklaverei, Kinderprostitution, Kinderpornografie, virtueller Pornografie, touristischer Initiativen zum Zweck der Ausbeutung von Kinderprostitution, wegen Menschenhandels, Sklavenhandels, sexueller Gewalt, schwerer Straftaten, sexueller Handlungen mit Minderjährigen, in Gruppen begangener sexueller Gewalt, Belästigung von Minderjährigen oder Nachstellung durchgeführt werden und besonders schutzbedürftige Volljährige an der Beweiserhebung beteiligt sind, kann das Gericht einen Ort, einen Termin und besondere Abläufe für das Beweissicherungsverfahren anordnen, sofern dies zum Schutz der beteiligten Personen notwendig und angemessen ist. Die Verhandlung kann außerhalb des Gerichts erster Instanz stattfinden, und das Gericht kann dafür besondere Räumlichkeiten, oder – falls solche nicht verfügbar sind – die Wohnung der an der Beweiserhebung beteiligten Person in Anspruch nehmen. Zeugenaussagen müssen mithilfe phonographischer oder audiovisueller Medien vollständig aufgezeichnet werden. Sind keine Aufzeichnungsgeräte bzw. ist kein technisches Personal verfügbar, müssen Expertenberichte oder Sachverständigengutachten angefertigt werden. Auch eine Niederschrift der Vernehmung in Form einer Zusammenfassung wird angefertigt. Eine Abschrift der Aufzeichnung wird nur auf Antrag der Parteien zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie besonders schutzbedürftig sind und befragt werden müssen und Sie oder Ihr Anwalt dies beantragen, ordnet der Richter Schutzmaßnahmen an (Artikel 498 Absatz 4c C.P.P.).
In Strafverfahren wegen der vorstehend genannten Delikte kann die Staatsanwaltschaft – auch auf Ihren Wunsch oder den Wunsch des Beschuldigten – verlangen, dass Ihre Zeugenvernehmung innerhalb des Beweissicherungsverfahrens stattfindet, auch in Fällen, in denen dies nicht vorgeschrieben ist. Wenn Sie besonders schutzbedürftig sind, kann die Staatsanwaltschaft – auch auf Ihren Wunsch oder den Wunsch des Beschuldigten – verlangen, dass Sie im Beweissicherungsverfahren aussagen (Artikel 392 C.P.P.).
Eine Beweiserhebung, bei der besonders schutzbedürftige Opfer anwesend sein müssen, kann im Wege des Beweissicherungsverfahrens vorgenommen werden. Dieses Verfahren soll u. a. verhindern, dass Sie durch die ständige Konfrontation mit den gerichtlichen Vorgängen weiteren Schaden erleiden (sekundäre Viktimisierung).
PROZESSKOSTENHILFE – Wenn Sie Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Missbrauch von Familienangehörigen oder Partnern, Verstümmelung weiblicher Genitalien, sexueller Gewalt, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, in Gruppen begangener sexueller Gewalt und Nachstellung geworden sind, haben Sie immer Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe, selbst dann, wenn Ihr Einkommen über der gesetzlich festgelegten Grenze für diesen Anspruch liegt. Sind Sie minderjährig, gilt dies auch dann, wenn Sie Opfer von Versklavung oder Sklaverei, Kinderprostitution, Kinderpornografie, touristischen Initiativen zum Zweck der Ausbeutung von Kinderprostitution, von Menschenhandel, Sklavenhandel und Ausbeutung von Minderjährigen geworden sind.
(s. oben)
Wenn das Opfer der Straftat verstorben ist, nehmen die nächsten Angehörigen seine Rechte wahr
(Artikel 90 Absatz 3 C.P.P.).
(s. oben)
Die Rechtsgrundlage für die Mediation findet sich im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 274/2000, das es einem Opfer erlaubt, den Täter direkt zu verklagen, um Entschädigung für die Verletzung seiner Rechte zu verlangen. Dieses Recht kann nur in Bezug auf Antragsdelikte ausgeübt werden (minder schwere Vergehen).
Für die Einleitung und Durchführung einer Mediation ist die Zustimmung der Parteien erforderlich, um eine für alle zufriedenstellende Vereinbarung zu erreichen. Während des gesamten Verfahrens muss der Friedensrichter sich im Rahmen des Möglichen für die gütliche Einigung der Parteien einsetzen. Zu den Delikten, die in den Zuständigkeitsbereich eines Friedensrichters fallen und ihrem Charakter nach für eine Mediation geeignet sind, gehören Beleidigung, Verleumdung, tätliche Angriffe, Körperverletzung, leichte Personenschäden und Vandalismus.
Ferner können sich die am Strafverfahren Beteiligten oder deren Anwälte direkt an die Mediationsstelle wenden, damit das Verfahren gemäß Artikel 35 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 274/2000 in ein alternatives Streitbeilegungsverfahren überführt und der Rechtsprechung eines Friedensrichters übertragen wird oder damit entschieden wird, dass die Straftat durch Entschädigungsmaßnahmen des Täters getilgt wurde.
Bei Antragsdelikten kann der Tatverdächtige auf einen Antrag des Geschädigten hin eine Vorladung zum Friedensrichter erhalten. Der Antrag muss von Ihnen als der geschädigten Person oder Ihrem gesetzlichen Vertreter und von Ihrem Anwalt unterzeichnet sein. Ihre Unterschrift wird von Ihrem Anwalt beglaubigt. Wenn Sie unter 14 Jahren alt, psychisch krank oder handlungsunfähig sind, muss der Antrag von einem Elternteil, einem Vormund, einem Pfleger oder einem Betreuer unterzeichnet sein. Die Stellung eines solchen Antrags hat dieselben Auswirkungen wie ein Strafantrag (Artikel 21).
Stellung des Antrags: Der Antrag muss vorab der Staatsanwaltschaft übermittelt werden, d. h. er muss bei deren Sekretariat eingereicht und anschließend vom Antragsteller zusammen mit einem Übermittlungsnachweis bei der Geschäftsstelle des zuständigen Friedensrichters vorgelegt werden, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Meldung der Straftat. Wenn Sie bereits einen Strafantrag zu demselben Vorfall gestellt haben, müssen Sie dies in Ihrem Antrag angeben, eine Kopie des Strafantrags beifügen und eine weitere Kopie beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft einreichen. Der Friedensrichter ordnet dann die Beschaffung des Strafantrags im Original an (Artikel 22).
Teilnahme am Verfahren als Zivilpartei: Wenn Sie einem Verfahren als Zivilpartei beitreten wollen, müssen Sie dies bei Vorlage des Antrags äußern, da dieses Recht sonst verfällt. Eine in dem Antrag enthaltene begründete Erstattungs- oder Entschädigungsforderung kommt grundsätzlich einem Beitritt zum Verfahren als Zivilpartei gleich (Artikel 23).
Der Antrag ist unzulässig,
Anträge der Staatsanwaltschaft (Artikel 25): Innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Antrags reicht die Staatsanwaltschaft bei der Geschäftsstelle des Friedensrichters ihre Anträge ein. Wenn sie den Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet ansieht oder der Auffassung ist, dass er einem für das Gebiet nicht zuständigen Friedensrichter vorgelegt wurde, lehnt die Staatsanwaltschaft den Antrag ab. Im Falle eines positiven Bescheids bestätigt sie die im Antrag enthaltene Beschuldigung oder ändert sie ab.
Nach Ablauf der Frist wird der Friedensrichter tätig, auch wenn sich die Staatsanwaltschaft nicht geäußert hat. Wenn er den Antrag nicht für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet, lädt er innerhalb von 20 Tagen nach Antragstellung die Parteien zu einer Verhandlung vor.
Auch wenn mehrere geschädigte Parteien vorhanden sind und der Antrag nur von einer dieser Parteien gestellt wurde, können die anderen Parteien mit dem Beistand ihres Anwalts und mit denselben Rechten wie der Hauptantragsteller an dem Verfahren teilnehmen. Die beteiligten geschädigten Parteien können der Zivilklage beitreten, bevor die Eröffnung der Verhandlung angekündigt wird. Sollten die geschädigten Parteien, obwohl ihnen die Vorladung ordnungsgemäß zugestellt wurde, der Verhandlung fernbleiben, kommt dies einem Verzicht auf das Recht der Strafantragstellung oder – wenn der Strafantrag bereits eingegangen ist – dessen Rücknahme gleich.
Mündliche Verhandlung: Mindestens sieben Tage vor dem für die mündliche Verhandlung festgesetzten Termin reichen die Staatsanwaltschaft oder Sie als Geschädigter die Vorladung mit den erforderlichen Mitteilungen in der Geschäftsstelle des Friedensrichters ein.
Wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt, versucht der Richter, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Er kann dann, sofern dies einer Einigung zuträglich wäre, die Verhandlung um einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten verschieben und gegebenenfalls auch Mediationsmaßnahmen öffentlicher oder privater Zentren und Einrichtungen in der Region in Anspruch nehmen. Aussagen, die die Parteien im Laufe der Mediation gemacht haben, dürfen unter keinen Umständen für die Zwecke der Beschlussfassung verwendet werden (Artikel 29).
Im Falle einer Einigung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die Rücknahme des Strafantrags bzw. der Klage sowie die entsprechende Zustimmung bestätigt werden. Der Verzicht auf die Klage hat dieselben Auswirkungen wie die Rücknahme des Strafantrags.
Die Mediation kann dazu führen, dass Sie den Strafantrag zurücknehmen und daraufhin erklärt wird, dass das Verfahren mangels eines Verfolgungsgrunds eingestellt wird. Neben dem positiven Ergebnis einer Entschädigung für die durch die Straftat entstandenen Schäden kann eine Mediation auch dazu führen, dass die strafbare Handlung wegen der Entschädigungsleistungen des Täters bereits vor der mündlichen Verhandlung oder wegen der Geringfügigkeit des Vergehens für getilgt erklärt wird.
Vorschriften zum Opferschutz beinhalten die Strafprozessordnung, das gesetzesvertretende Dekret Nr. 212 vom 15. Dezember 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, das gesetzesvertretende Dekret Nr. 204 vom 9. November 2007, das Dekret Nr. 222 vom 23. Dezember 2008 (zur Durchführung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 204/2007), Artikel 11 des Gesetzes Nr. 122 vom 7. Juli 2016 – Legge europea 2015–2016 (Entschädigung der Opfer von Gewaltdelikten) sowie eine Anzahl weiterer Regulierungsmaßnahmen, die Opferrechte bei bestimmten Arten von Straftaten regeln.
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Anzeigen, Strafanträge oder Anträge auf behördliche Intervention sind an die Dienststellen der entsprechenden Abteilungen der Strafverfolgungsbehörden zu richten (Polizeidienststellen der Provinzen, örtliche Polizeidienststellen und Dienststellen der Militärpolizei (Carabinieri)). Eine Anzeige oder ein Antrag auf behördliche Intervention kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.
Nachdem Sie Anzeige erstattet haben, erhalten Sie Informationen zu den Behörden, die Sie wegen Informationen zu dem Fall kontaktieren können, zu Ihrer Rolle im Ermittlungs- und im Gerichtsverfahren, zu Ihrem Recht, über den Termin und den Ort des Prozesses sowie über die Anklage informiert zu werden und – sofern Sie einem Verfahren als Zivilpartei beitreten – das Urteil zugestellt zu bekommen, auch in zusammengefasster Form. Darüber hinaus können Sie sich über den Stand des Verfahrens und über Eintragungen im amtlichen Register gemeldeter Straftaten in Kenntnis setzen lassen. Sie werden über etwaige Anträge auf Einstellung des Verfahrens und darüber, wie Sie gegen Verletzungen Ihrer Rechte vorgehen können, informiert und können den Fall durch Rücknahme des Strafantrags oder, falls möglich, durch Mediation beilegen (Artikel 90a der Strafprozessordnung (Codice di procedura penale bzw. C.P.P.).
Nach der ersten Kontaktaufnahme mit den ermittelnden Behörden wird man Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über Ihre Ansprüche auf Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe auf Kosten des italienischen Staats (Artikel 90a) informieren. Sie können gemäß den Regelungen des Gesetzes über Beihilfen für Benachteiligte einen Antrag auf staatliche Prozesskostenhilfe stellen (Artikel 98 C.P.P.). Auch wenn Ihr Einkommen die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet, können Sie unter Umständen Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe haben. Hierzu müssen Sie den entsprechenden Antrag unmittelbar nach der Anzeigeerstattung beim Gericht erster Instanz stellen. Bei Abschluss der ersten Phase des Verfahrens, in welcher der Verteidiger anwesend sein darf, und in jedem Fall vor der Vorladung zur Vernehmung, also spätestens gleichzeitig mit der Benachrichtigung über den Abschluss der Ermittlungen, muss die Staatsanwaltschaft dem Tatverdächtigen schriftlich mitteilen, dass ihm vom Gericht ein Verteidiger zugewiesen wurde, da ansonsten alle anschließenden Schritte null und nichtig sind (Artikel 369a C.P.P.).
Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten:
a) die Information, dass in Strafverfahren die Verteidigung durch einen Anwalt zwingend vorgeschrieben ist, unter Angabe der Rechte, die dem Beschuldigten nach dem Gesetz zustehen;
b) Name, Anschrift und Telefonnummer des Pflichtverteidigers;
c) die Information, dass der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen darf, falls er dies nicht tut, aber durch den Pflichtverteidiger vertreten wird;
d) den Hinweis, dass der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger bezahlen muss, wenn er die Voraussetzungen für staatliche Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, sowie die Warnung, dass bei einer Insolvenzerklärung die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird;
da) die Information über das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers und auf Übersetzung wichtiger Unterlagen;
e) die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Unentgeltliche Prozesskostenhilfe ist ein Element des Rechts auf Verteidigung gemäß Artikel 24 der italienischen Verfassung, wonach grundsätzlich jede Person in jeder Phase und auf jeder Ebene des Justizsystems das Recht auf Beistand hat und Menschen in finanziellen Schwierigkeiten auf Kosten des Staates sowohl die Hilfe eines Rechtsanwalts und von Experten, einschließlich Sachverständigen, in Anspruch nehmen als auch von der Zahlung der Gerichtskosten befreit werden können. Unentgeltliche Prozesskostenhilfe ist möglich in Strafsachen, in mit Strafsachen verbundenen Zivilsachen, für zusätzliche Maßnahmen wie Vollstreckungs-, Sicherheits-, Präventions- und Überwachungsmaßnahmen und schließlich in Zivilsachen, die aus Strafverfahren erwachsen.
Berechtigt zu unentgeltlicher Prozesskostenhilfe sind nicht nur italienische Staatsbürger, sondern auch Ausländer, und zwar auch dann, wenn gegen sie behördliche Abschiebungsverfahren anhängig sind, wenn sie keinen Wohnsitz in Italien haben oder wenn sie als Staatenlose in Italien leben.
Alle an einem Verfahren Beteiligten können unentgeltliche Prozesskostenhilfe beantragen, wobei für Opfer bestimmter Sexualdelikte die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen nicht gelten.
Der Staat schützt auch Minderjährige, die unentgeltliche Prozesskostenhilfe erhalten können ebenso wie Tatverdächtige, die sich in Haft, in Gewahrsam oder in Untersuchungshaft befinden.
Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, darf Ihr Einkommen nicht über der staatlich festgesetzten Grenze von 11 369,24 EUR liegen; für jede mit ihnen zusammenlebende Person erhöht sich dieser Betrag um 1032,90 EUR.
Unentgeltliche Prozesskostenhilfe ist ein Element des Rechts auf Verteidigung gemäß Artikel 24 der italienischen Verfassung und ermöglicht jedem, der die Voraussetzungen erfüllt (d. h. sich in einer finanziellen Notlage befindet), in jeder Phase und auf jeder Ebene des Justizsystems auf Kosten des Staates den Beistand eines Rechtsanwalts und von Experten, einschließlich Sachverständigen, in Anspruch zu nehmen. Sie ermöglicht auch eine Befreiung von den Gerichtskosten.
Wenn Sie gegen den Antrag auf Einstellung des Verfahrens Beschwerde einlegen, ersuchen Sie damit gleichzeitig um eine Fortsetzung der Ermittlungen. Sie müssen den Gegenstand der weiteren Ermittlungen und entsprechende Beweismittel angeben, ansonsten wird die Beschwerde nicht zugelassen. Wenn Ihre Beschwerde unzulässig und die Anzeige der Straftat unbegründet ist, ordnet der Richter mit einem begründeten Beschluss die Einstellung des Verfahrens an und schickt die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück. Nimmt der Richter den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht an, setzt er eine nichtöffentliche Verhandlung an und informiert hierüber die Staatsanwaltschaft, Sie als den Geschädigten sowie den Beschuldigten. Der Richter informiert auch den Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht (Corte di Appello) darüber, dass der Termin für die Verhandlung festgesetzt wurde. Wenn der Richter nach der Verhandlung weitere Ermittlungen für erforderlich hält, teilt er dies der Staatsanwaltschaft per Beschluss mit und setzt eine Frist, innerhalb deren die Ermittlungen abzuschließen sind. Wenn der Richter dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht stattgibt, ordnet er an, dass die Staatsanwaltschaft innerhalb von zehn Tagen Anklage erhebt. Innerhalb von zwei Tagen nach Anklageerhebung ergeht ein Beschluss des Richters, in dem ein Termin für die Vorverhandlung angesetzt wird.
Wenn Sie Opfer eines Gewaltdelikts gegen die Person geworden sind, haben Sie darüber hinaus stets das Recht, über Anträge auf Einstellung des Verfahrens informiert zu werden, auch wenn Sie dies nicht ausdrücklich verlangt haben. Sie können dann innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Benachrichtigung die Unterlagen einsehen und einen begründeten Antrag auf Fortführung der Ermittlungen stellen (Artikel 408 Absatz 3a).
Als Opfer der Straftat können Sie einen Anwalt zur Wahrnehmung Ihrer Rechte benennen. Um sicherzustellen, dass Sie die Mitteilungen erhalten, auf die Sie einen Rechtsanspruch haben, und um besondere Rechte auszuüben, müssen Sie eine Zustellungsanschrift angeben. Jede Änderung dieser Anschrift im Laufe des Strafverfahrens muss mitgeteilt werden. Wenn Sie einen Anwalt benannt haben, müssen Sie diese Information nicht selbst übermitteln, da alle Benachrichtigungen an den Anwalt gesendet werden.
Sowohl während des Ermittlungsverfahrens als auch im Prozess haben Sie das Recht, Schriftsätze einzureichen und Beweismittel anzugeben (Artikel 90a C.P.P.). Auch können Sie die Einträge im amtlichen Register gemeldeter Straftaten prüfen (Artikel 335 C.P.P.). Sie müssen informiert werden, wenn nicht wiederholbare technische Untersuchungen abgeschlossen sind (Artikel 360 C.P.P.). Sie können auch bei der Staatsanwaltschaft die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren beantragen. Sowohl unmittelbar bei der Anzeigeerstattung als auch nachträglich können Sie verlangen, über sämtliche Anträge auf Aufschiebung der Ermittlungen oder Einstellung des Verfahrens informiert zu werden. Sie müssen ausdrücklich darum ersuchen, über einen Antrag auf Aufschiebung der Ermittlungen (Artikel 406 C.P.P.) oder über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens (Artikel 408 C.P.P.) informiert zu werden. Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, haben Sie Anspruch darauf, über den Ort, den Termin und die Uhrzeit der ersten Verhandlung informiert zu werden. Über die weiteren Verhandlungen werden Sie nicht benachrichtigt und müssen die Termine der Vertagung selbst beim Gericht erster Instanz erfragen. Bei den Verhandlungen sind Sie nicht zur Anwesenheit verpflichtet, außer wenn Sie Ihre Zeugenaussage machen müssen. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, haben Sie das Recht, alle auf den Fall bezogenen Unterlagen einzusehen und Kopien davon anzufertigen. Bei laufenden Ermittlungen ist dies zwar in der Regel nicht gestattet, doch die Staatsanwaltschaft kann bei Vorliegen eines besonderen Interesses eine Genehmigung erteilen.
Wenn es zu einem Strafprozess kommt und Sie von der Straftat betroffen waren, können Sie eine Entschädigung verlangen und dem Verfahren als Zivilpartei beitreten.
Das Opfer genießt als durch die Straftat geschädigte Person alle oben genannten Rechte. Darüber hinaus können Sie im Prozess als Zeuge gehört werden und sind – wenn Sie Anspruch auf Entschädigung für die durch die Straftat erlittenen Schäden haben – zur Zivilklage in dem Strafverfahren berechtigt, wenn Sie dem Verfahren als Zivilpartei beitreten.
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen bezüglich Ihrer Rechte und Interessen als geschädigter Partei gelten für Sie folgende Regeln, wenn Sie darüber hinaus als Zeuge auftreten:
Als Zeuge müssen Sie vor dem Richter erscheinen und dessen Anweisungen hinsichtlich der Verfahrensvorschriften befolgen und an Sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Sie sind nicht verpflichtet, Dinge offenzulegen, die Ihre strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können. Wenn Sie an einem Verhandlungstag aus wichtigem Grund nicht anwesend sein können, müssen Sie dies frühzeitig unter Angabe der Gründe für Ihre Abwesenheit bekannt geben. Wenn der Richter Ihre Abwesenheit als gerechtfertigt ansieht, erhalten Sie eine Vorladung zu einer späteren Verhandlung. Wenn Sie einer Vorladung ohne triftigen Grund mehrmals nicht nachgekommen sind, können Sie gemäß Artikel 133 C.P.P. zwangsweise vorgeführt werden. Darüber hinaus kann Ihnen die Zahlung einer Geldstrafe sowie der Kosten, die durch Ihr Nichterscheinen entstanden sind, auferlegt werden; diese sind dann bei der Bußgeldstelle (Cassa delle ammende) zu entrichten. Sie sind verpflichtet, die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Artikel 372 C.P.P. enthält Bestimmungen zur Bestrafung von Zeugen, die die Aussage verweigern, falsch aussagen oder nicht aussagen, was sie wissen. Wenn Sie als Zeuge nicht aussagen wollen oder unkooperativ sind, kann dies eine Haftstrafe nach sich ziehen. Ein Zeuge kann während einer Verhandlung nicht in Haft genommen werden. Wenn Sie vor der Urteilsverkündung eine Falschaussage zurückziehen oder die Wahrheit bestätigen, kann Ihnen keine strafbare Handlung zur Last gelegt werden. Sie werden auch nicht bestraft, wenn Sie ein falsches Zeugnis ablegen, um sich selbst oder einen nahen Angehörigen vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu schützen (Artikel 384 C.P.P.).
Auch wenn Sie das Opfer der Straftat sind, können Sie vor Gericht als Zeuge auftreten. Ihre Aussagen können als Beweise verwendet werden, um den Beschuldigten zu überführen, wenn sie nach eingehender Prüfung sowohl objektiv als auch subjektiv betrachtet glaubwürdig sind. Der Richter kann Ihre Zeugenaussage frei würdigen. Ihre Aussagen können sogar die alleinige Grundlage für die Verurteilung des Beschuldigten bilden. Sie müssen die Wahrheit sagen, sind aber nicht verpflichtet, sich selbst zu bezichtigen (Schweigerecht). Nahe Angehörige des Beschuldigten sind nicht verpflichtet, als Zeugen aufzutreten, es sei denn, sie haben selbst Anzeige erstattet oder einen Strafantrag gestellt, oder sie selbst oder ein naher Angehöriger sind Opfer der Straftat geworden, um die es in dem Verfahren geht. Sie können die Beantwortung von Fragen auch ablehnen, wenn dadurch ein Geschäftsgeheimnis offengelegt würde. Wenn Sie während des Ermittlungsverfahrens Aussagen machen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf verschiedene Schutzmaßnahmen.
(siehe oben)
Die Staatsanwaltschaft vermerkt jede Straftat, über die sie Kenntnis erlangt hat oder die sie auf eigene Initiative aufgedeckt hat, unverzüglich in dem entsprechenden Register ihrer Dienststelle; gleichzeitig bzw. sobald er verfügbar ist, gibt sie dort auch den Namen des Tatverdächtigen ein. Wenn sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens die rechtliche Bewertung der Tat ändert oder neue Fakten bekannt werden, aktualisiert die Staatsanwaltschaft die Eintragungen. Auf Wunsch werden die Eintragungen dem Beschuldigten, Ihnen als dem Opfer und den jeweiligen Anwälten mitgeteilt. Wenn Informationen bezüglich Eintragungen aus dem amtlichen Register gemeldeter Straftaten angefordert werden, die entsprechenden Eintragungen vorhanden sind und keine Hindernisse für eine Auskunft bestehen, stellt der Staatsanwalt die gewünschten Informationen bereit. Andernfalls erklärt er, dass es keine Eintragungen gibt, zu denen Auskünfte erteilt werden können. Bei Vorliegen bestimmter ermittlungsrelevanter Erfordernisse kann die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung über die Anfrage in einem begründeten Beschluss die Geheimhaltung der Eintragungen für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von höchstens drei Monaten verfügen (Artikel 335 C.P.P.).
Wenn die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nicht beantragt, informiert sie, sofern es um Missbrauch von Familienangehörigen oder Partnern oder um Nachstellung geht, auch Ihren Rechtsbeistand oder, falls Sie keinen Rechtsbeistand haben, Sie selbst über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens (Artikel 415a C.P.P.).
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Nur ein Opfer, das dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten ist, hat ein autonomes Berufungsrecht, das allerdings in jedem Fall auf den Schutz seiner eigenen zivilrechtlichen Interessen beschränkt ist.
Gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 46/2006 verfügt eine Zivilpartei über kein allgemeines Berufungsrecht mehr. Sie können nur beim Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) Rechtsmittel einlegen.
Sie können Rechtsmittel einlegen
Wenn Sie als Opfer als Zivilpartei an dem Verfahren teilgenommen haben, sind Sie bei Beantragung einer Revision des Urteils berechtigt, sich zu der Zulässigkeit des entsprechenden Revisionsantrags zu äußern, sobald die mündliche Verhandlung begonnen hat, auch wenn es um einen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen ein in einer Prozessabsprache erwirktes Urteil geht und in einem besonderen Urteil bestätigt wurde, dass beantragt und erwirkt werden kann, dass der Täter zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt wird.
Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 9 vom 11. Februar 2015 enthält Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie Nr. 2011/99/EU, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert und die Europäische Schutzanordnung regelt, um zu garantieren, dass Maßnahmen, mit denen eine Person vor strafbaren Handlungen geschützt werden soll, die die Person schädigen oder ihr Leben oder ihre physische oder psychische Gesundheit, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit und sexuelle Integrität gefährden könnten, auch dann aufrechterhalten werden, wenn diese Person in einen anderen Mitgliedstaat umzieht. Die Richtlinie sieht vor, dass eine Europäische Schutzanordnung nur dann erlassen werden kann, wenn zuvor im anordnenden Staat eine Schutzmaßnahme ergriffen wurde, mit der der gefährdenden Person eines oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden: das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder Zonen, in denen die geschützte Person lebt oder die sie aufsucht; das Verbot oder die Regulierung der Kontaktaufnahme mit der geschützten Person; das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu. Bei Eingang einer Europäischen Schutzanordnung muss die zuständige Behörde des vollstreckenden Mitgliedstaats diese Anordnung unverzüglich anerkennen und alle Maßnahmen erlassen, die nach ihrem nationalen Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der geschützten Person zu gewährleisten.
Wenn die Beratungen abgeschlossen sind, wird der Tenor des Urteils vom vorsitzenden Richter formuliert und unterzeichnet und eine knappe Zusammenfassung der sachlichen und rechtlichen Gründe, auf denen das Urteil basiert, angefertigt. Das Urteil wird durch Verlesung des Tenors in der Verhandlung verkündet. Die Verlesung der Urteilsbegründung und des Urteilstenors entspricht der Bekanntgabe des Urteils gegenüber den Parteien, die bei der Verhandlung anwesend sind oder sein sollten. Der Richter fällt ein Urteil, wenn der Angeklagte jenseits jedes vernünftigen Zweifels schuldig ist. Mit dem Urteilsspruch verhängt der Richter die Strafe und die eventuellen Sicherungsmaßnahmen (Misure di sicurezza). Bei Insolvenz des Verurteilten ordnet der Richter an, dass sein zivilrechtlicher Vertreter die Geldstrafe bezahlt. Darüber hinaus ordnet er an, dass der Verurteilte die Prozesskosten zu tragen hat. Die Bekanntmachung des Schuldspruchs in der Presse wird auf Wunsch der Zivilpartei vom Richter angeordnet, und zwar auf Kosten des Verurteilten und gegebenenfalls auch dessen zivilrechtlichen Vertreters.
Das Urteil umfasst
Das Urteil wird nach seiner Veröffentlichung bei der Geschäftsstelle des Gerichts archiviert. Wenn es nicht innerhalb von dreißig Tagen oder innerhalb eines anderen Zeitraums von höchstens 90 Tagen nach seiner Verkündung veröffentlicht wird, ergeht eine Benachrichtigung über die Archivierung an die Staatsanwaltschaft und an die Privatparteien, die ein Berufungsrecht haben, sowie an den Verteidiger des Angeklagten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil archiviert wird.
Nach Artikel 90b der Strafprozessordnung (Codice di procedura penale) werden Sie bei Gewaltdelikten gegen die Person auf Antrag unverzüglich informiert, wenn Vorkehrungen zur Freilassung oder zur Beendigung eines Haftbefehls getroffen werden, wenn der Beklagte aus der Untersuchungshaft oder dem Gefängnis entkommt und wenn der verurteilte Straftäter sich vorsätzlich einem Haftbefehl entzieht.
Es ist nicht gängige Praxis, das Opfer vor derartigen Entscheidungen zu konsultieren.
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Wenn eine Straftat begangen und der Täter verurteilt wurde, kann der Geschädigte Schadenersatz geltend machen. Das italienische Recht sieht zwei Möglichkeiten vor, wie Sie für erlittene Schäden eine Entschädigung erhalten können:
Diese Entscheidung bleibt Ihnen überlassen, da der Gesetzgeber diese beiden Verfahren auseinanderhält, nämlich das Strafverfahren und das Zivilverfahren.
Erst nach der Beantragung der Anklageerhebung oder der Überweisung an das Gericht (bei einer mündlichen Verhandlung) können Sie mit dem Beistand Ihres Anwalts einer Zivilklage beitreten und damit zu einer aktiven Partei des Verfahrens werden, die uneingeschränkte Verteidigungsrechte genießt. Beim Schuldspruch billigt Ihnen das Strafgericht einen Betrag zu, den sogenannten Vorschuss, der sofort vollstreckbar ist, während die Entscheidung über den gesamten und endgültigen Entschädigungsbetrag, der erst nach Eintreten der Rechtskraft des Strafurteils festgelegt wird, an ein Zivilgericht verwiesen wird.
Alternativ zur Teilnahme am Verfahren als Zivilpartei können Sie eine unabhängige Zivilklage erheben, um Entschädigung für die infolge des Verhaltens des Täters erlittenen Schäden zu beantragen.
Wenn das Gericht anordnet, dass der Täter einem Opfer, das dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten ist, Entschädigung für Verletzungen oder Schäden zahlen muss, hat es drei Möglichkeiten: Anordnung der Regulierung des Schadens, allgemeine Verpflichtung zu Schadenersatz oder Anordnung der Zahlung eines Vorschusses.
Die für das Opfer günstigste Variante ist, wenn im Urteil die vollständige Regulierung des Schadens angeordnet wird: In diesem Fall können dem Täter das Urteil und der Mahnbescheid (Atto di precetto – eine Zahlungsaufforderung, die vor Beginn der Zwangsvollstreckung ergehen muss) zugestellt und somit die Zahlung des geschuldeten Betrags angeordnet werden, was der erste Schritt für eine möglicherweise erforderliche Zwangsvollstreckung sein kann, falls der Täter es dauerhaft versäumt zu zahlen (in einem solchen Fall ist es immer ratsam, Erkundigungen zu eventuell einzufordernden Vermögenswerten durchzuführen).
Wenn die Zahlung der Entschädigung nicht ausdrücklich als vorläufig vollstreckbar festgesetzt wurde, ist die Vollstreckung erst möglich, wenn das Urteil nicht mehr aufgehoben werden kann, d. h. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Berufung eingelegt wird.
Der Mahnbescheid kann zusammen mit dem Urteil übermittelt werden, auch in Fällen, in denen das Urteil die Zahlung eines Vorschusses beinhaltet, der im Übrigen immer sofort vollstreckbar ist. Für das Opfer ist dies nicht immer zufriedenstellend. Wenn Sie die Entschädigung als unzureichend betrachten, müssen Sie eine unabhängige Zivilklage einreichen, um den verbleibenden Schaden feststellen zu lassen und eine weitergehende Verurteilung des Täters zu erreichen.
Unumgänglich sind Zivilverfahren immer im dritten möglichen Szenario, wenn nämlich das Strafgericht den Täter nur allgemein zu Schadenersatz verurteilt, ohne einen Betrag festzulegen, weil die Beweismittel nicht ausreichen.
Auf der Grundlage der Richtlinie 2004/80/EG, die in Italien mittels der oben genannten Bestimmungen umgesetzt worden ist, muss der Staat italienischen Staatsbürgern und Ausländern, die auf italienischem Staatsgebiet Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten (Mord, vorsätzliche schwere Körperverletzung, sexuelle Gewalt) werden, immer dann eine gerechte und angemessene Entschädigung garantieren, wenn der Täter nicht ermittelt oder nicht vor Gericht gestellt wird oder nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um das Opfer oder gegebenenfalls dessen Hinterbliebene zu entschädigen.
(s. oben)
Auch wenn der Beklagte im Strafverfahren freigesprochen wird, können Sie bei den Zivilgerichten eine Entschädigungsklage erheben, es sei denn, Sie haben auf dieses Recht verzichtet, indem Sie dem Strafverfahren als Zivilpartei beigetreten sind.
Wenn Sie dem Strafverfahren als Zivilpartei beigetreten sind, um Rückzahlung und Ausgleich des Schadens zu verlangen, entscheidet das Gericht gemäß Artikel 533 C.P.P. bei der Fällung des Urteils auch über die zivilrechtlichen Aspekte des Falles. In Fällen, in denen zwar erwiesen ist, dass ein Schaden infolge von Gewaltausübung entstanden ist (an debeatur – dass geschuldet wird), die Höhe des Schadens aber nicht klar ist (quantum debeatur – wie viel geschuldet wird), verurteilt das Gericht den Beschuldigten zu einer allgemeinen zivilrechtlichen Haftung und verweist die Parteien zur Festsetzung des zu regulierenden Betrags an ein Zivilgericht (Artikel 539 C.P.P.). Allerdings kann eine Zivilpartei beim Strafgericht beantragen, dass ihr innerhalb der Grenzen der bereits bewiesenen Schadenshöhe ein Vorschuss gezahlt wird. In dem vorläufigen Urteil wird dem Täter und seinem zivilrechtlichen Vertreter mithin auferlegt, noch vor der Berechnung des endgültigen Betrages eine bestimmte Entschädigungssumme zu zahlen, die sofort vollstreckbar ist. Es handelt sich hierbei um ein Instrument, mit dem – auf Ihren besonderen Wunsch – begründet werden kann, den Täter zur Zahlung eines Vorschusses zu verurteilen, wenn das Gericht es als erwiesen ansieht, dass in den Grenzen des als Vorschuss gewährten Betrags Haftpflicht besteht. So ist es auch in Strafverfahren für die Berechnung des Vorschusses nicht erforderlich, die Schadenshöhe nachzuweisen; ausreichend ist vielmehr die Gewissheit, dass ein Schaden in einer Höhe bis zu dem gewährten Vorschussbetrag vorliegt (vgl. Kassationsgerichtshof, Strafsenat, Nr. 12634/2001).
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Nach der ersten Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden wird man Sie als die geschädigte Partei in einer Ihnen verständlichen Sprache über Folgendes informieren: medizinische Einrichtungen in der näheren Umgebung, Frauenhäuser, Anti-Gewalt-Zentren und Notunterkünfte. Befinden sich Minderjährige unter den Opfern, muss das Jugendgericht informiert werden, um die Situation einzuschätzen und etwaige Schutzmaßnahmen zu prüfen. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Pflicht, Sie auf Wunsch jederzeit an folgende Organisationen weiterzuvermitteln:
Organisationen der Opferhilfe
Nichtstaatliche Organisationen – Verbände zur rechtlichen Unterstützung von Opfern von Straftaten
Helpline gegen Menschenhandel – 800 290 290
Helpline für Gewaltopfer – 1522
Helpline gegen Diskriminierung – 800 90 10 10
Helpline für Opfer von Genitalverstümmelung – 800 300 558
Helpline für Opfer von Terrorismus und organisierter Kriminalität – 06.46548373 – 06.46548374 – 06.46548375
Helpline für Opfer von Mafia-Kriminalität – 800 191 000
Helpline für Opfer von Erpressung und Wucher – 800 999 000
Helpline in allen Sprachen zur Meldung diskriminierender und rassistischer Vorfälle – 800 90 10 10
Notruf für Minderjährige – 114
Die Opferhilfe ist kostenlos.
Gewaltdelikte können traumatische Folgen für das Opfer haben; möglicherweise suchen Sie in einem solchen Fall Hilfe bei den entsprechenden Stellen der örtlichen Gesundheitsbehörde (Azienda Sanitaria Locale –ASL), z. B. bei Familienberatungszentren (Consultorio familiare), oder der Gemeinde (soziale Dienste). Befinden sich Minderjährige unter den Opfern, muss das Jugendgericht informiert werden, um die Situation einzuschätzen und etwaige Schutzmaßnahmen zu prüfen. Die Polizeibehörden (Militärpolizei (Carabinieri), Polizia di Stato, Gemeindepolizei usw.) haben die Pflicht, Sie auf Wunsch jederzeit an die genannten Organisationen weiterzuvermitteln. Einige der Anti-Gewalt-Zentren umfassen sichere Häuser, in denen Sie in schwereren Fällen untergebracht werden können, um weiterer Gewalt zu entgehen. Um Informationen über Anti-Gewalt-Zentren in Ihrer Region zu erhalten oder mit ihnen Kontakt aufzunehmen, können Sie auch die kostenlose Rufnummer 1522 wählen, die vom italienischen Ministerratspräsidium betrieben wird. Wenn Sie sich in persönlichen Schwierigkeiten befinden, können Sie auch die Hilfe eines Unterstützungsbeauftragten (Amministratore di Sostegno) in Anspruch nehmen. Unterstützungsbeauftragte sind unmittelbar der Vormundschaftsabteilung des Zivilgerichts unterstellt und haben die Aufgabe, unentgeltlich Menschen in Schwierigkeiten, auch vorübergehender Natur, bei der Wahrnehmung ihrer Interessen beizustehen. Eine entsprechende Anfrage können Sie direkt an das Zivilgericht richten oder Sie können Ihre Situation bei den Sozialdienststellen der Gemeinde vortragen, damit diese die Behörde für Zivilangelegenheiten bei der Staatsanwaltschaft unterrichten, die dann in Ihrem Interesse tätig werden kann.
Nichtstaatliche Organisationen bieten unterschiedliche Arten von Unterstützung an, z. B. psychologische Unterstützung, vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen wie Frauenhäusern, Rechtsberatung, materielle Unterstützung, Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs usw.
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