1 - Meine Rechte als Opfer einer Straftat

Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Nach der Strafprozessordnung müssen Gericht, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörde die von Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Personen vor jeder Prozesshandlung über ihre Rechte und Pflichten informieren.

Straftaten können bei der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde mündlich oder schriftlich zur Anzeige gebracht werden. Die Anzeige kann auch von einer anderen Behörde oder dem Gericht entgegengenommen werden, von wo aus die Anzeige dann an die Ermittlungsbehörde weitergeleitet wird. Das Gesetz sieht keine Formalitäten für die Meldung von Straftaten vor; Straftaten können per Brief, E-Mail oder persönlich zur Anzeige gebracht werden.

Die Strafverfahren werden in ungarischer Sprache geführt. Sollte ein Opfer kein Ungarisch sprechen, kann es aber die eigene Muttersprache oder auch eine beliebige andere Sprache wählen. Auch wenn das Opfer Ungarisch spricht, darf es im Strafverfahren seine eigene Landessprache verwenden. Die Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen werden nicht an das Opfer weitergegeben. Das Opfer darf nicht zu einer Vorauszahlung oder zur Kostenübernahme verpflichtet werden.

Opfer von Straftaten haben Anspruch auf Opferhilfe, wenn auf dem Hoheitsgebiet Ungarns eine Straftat gegen eine natürliche Person oder ein Eigentumsvergehen begangen wurde und wenn natürliche Personen als direkte Folge von auf ungarischem Hoheitsgebiet begangenen Straftaten oder Eigentumsvergehen zu Schaden gekommen sind. Dies gilt insbesondere bei körperlichen oder seelischen Schäden, geistigem Schock oder wirtschaftlichem Verlust, sofern es sich dabei um eine der folgenden Personengruppen handelt: ungarische Staatsangehörige, Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union aufhalten, Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ungarischem Hoheitsgebiet aufhalten, Opfer von Menschenhandel oder jede andere Person, die aufgrund internationaler Verträge zwischen ihrem jeweiligen Land der Staatsangehörigkeit und Ungarn oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als anspruchsberechtigt gilt.

Nach Beurteilung der Bedürfnisse des Opfers kann der Staat unter anderem in folgenden Bereichen Unterstützung leisten: Förderung des Schutzes der Interessen des Opfers, Gewährung finanzieller Soforthilfe, Bestätigung des Opferstatus, Zeugenschutz und sichere Unterbringung. Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen hat das Opfer auch Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen.

Darüber hinaus kann persönlicher Schutz für ein Opfer angeordnet werden, wenn Gewalttaten gegen Personen, oder Straftaten, die eine Gemeingefahr für Personen darstellen, gegen Tatopfer drohen, wahrscheinlich sind oder bereits verübt wurden, um deren Teilnahme an Strafverfahren oder die Durchsetzung ihrer Rechte und die Ausübung ihrer Pflichten zu erschweren oder zu verhindern. Entsprechende Anträge können bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der zuständigen Ermittlungsbehörde eingereicht oder aufgenommen werden.

Um die Verhinderung oder Unterbrechung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person zu gewährleisten, umfasst der persönliche Schutz den Schutz der Privatwohnung oder anderer Wohnorte der Person sowie die Sicherung von Verkehrswegen und die sichere Teilnahme an Strafverfahren und anderen Amtshandlungen.

Der persönliche Schutz erfolgt insbesondere durch regelmäßigen Streifendienst, technische Mittel, ständige Kommunikationsverbindungen und die Bereitstellung von Schutzkleidung. Sollten andere persönliche Schutzmaßnahmen unwirksam sein, kann auch Bewachungspersonal an dem Ort zur Verfügung werden, der von der zur Anordnung und Bereitstellung des persönlichen Schutzes befugten Strafverfolgungsbehörde verwaltet wird.

Wenn der Schutz eines an einem besonders schwerwiegenden Strafverfahren beteiligten Opfers durch persönlichen Schutz nicht gewährleistet werden kann, das Opfer mit der Behörde zusammenarbeitet und sich in einer bedrohlichen Lage befindet, sodass besondere Schutzvorkehrungen erforderlich sind, kann das Opfer auch in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden, das unter besonderen zusätzlichen Bedingungen spezifische Schutzmaßnahmen vorsieht.

In bestimmten Fällen hat das Opfer Anspruch auf Vertretung durch einen Prozesspfleger und, wenn es als Ersatzprivatkläger auftritt, auch auf Prozesskostenhilfe. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass das Opfer diese Hilfe benötigt, was bedeutet, dass sein monatliches Nettoeinkommen – unter Berücksichtigung des Einkommens der im selben Haushalt lebenden Personen – nicht über der jeweils auf Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses ermittelten Mindestrente liegt (HUF 28 500 im Jahr 2017) und dass das Opfer keine Vermögenswerte besitzt, mit denen die Kosten der Rechtsdienstleistungen gedeckt werden könnten.

Das Opfer hat unter Umständen Anspruch auf Teilnahme an einer Zivilklage, um in jeder Phase des Strafverfahrens vom Beschuldigten Ersatz für den durch eine Straftat entstandenen Schaden zu verlangen. Zur Sicherung des zivilrechtlichen Anspruchs kann das Opfer einen Antrag auf Beschlagnahme des Vermögens des Beschuldigten stellen. Die Beschlagnahme wird vom Gericht angeordnet, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung des Anspruchs vereitelt wird. Das Gericht entscheidet in einem Urteil durch Annahme oder Ablehnung des Antrags über die Zivilklage. Wenn dies den Abschluss des Verfahrens erheblich verzögern würde, der Beschuldigte freigesprochen wird oder die Entscheidung über den Antrag in einem Strafverfahren aufgrund anderer Bedingungen ausgeschlossen ist, ordnet das Gericht die Durchsetzung des Zivilanspruchs auf anderem Rechtsweg an.

Das Opfer hat das Recht, unter bestimmten Bedingungen an einem Mediationsverfahren mit dem Beschuldigten teilzunehmen. Ein Mediationsverfahren kann nicht ohne die Zustimmung des Opfers aufgenommen werden, und selbst bei Zustimmung des Opfers wird es nicht automatisch durchgeführt, sondern hängt von vielen anderen Bedingungen ab.

Die Auslagen, die dem Opfer und seinem Vertreter im Zusammenhang mit dem Fall entstehen, sind Kosten des Strafverfahrens; gleiches gilt für die Kosten, die dem Opfer durch seine Anwesenheit als Zeuge entstehen. Während der Staat für erstere keine Vorauszahlung leistet, werden letztere nach der Prozesshandlung erstattet. Die Kosten des Strafverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, wenn er schuldig gesprochen wird.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Die Strafprozessordnung sieht bei Verfahren, die unter die Gerichtsbarkeit Ungarns fallen, den Schutz der Rechte unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort vor. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten erhalten die gleichen Opferhilfeleistungen wie ungarische Staatsangehörige.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Das Opfer wird nur dann individuell über die Entscheidung zur Aufnahme von Ermittlungen unterrichtet, wenn die Straftat nicht vom Opfer angezeigt wurde. Darüber hinaus sind im Verfahrensgesetz bestimmte Situationen und Entscheidungen festgelegt, über die das Opfer informiert werden muss.

Als Opfer haben Sie das Recht, auf Antrag über folgende Sachverhalte im Zusammenhang mit der Sie betreffenden Straftat informiert zu werden: Entlassung oder Flucht der festgenommenen Person, bedingte Entlassung, endgültige Entlassung oder Flucht sowie Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person, Entlassung oder Flucht der zum Freiheitsentzug verurteilten Person sowie Unterbrechung der Vollstreckung des Freiheitsentzugs, Entlassung oder Flucht der in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Person, Entlassung, unerlaubter Ausgang und Ausgänge zur Entlassungsvorbereitung der in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Person sowie, im Falle der Ausbildung junger Straftäter, die vorübergehende oder endgültige Entlassung, das unerlaubte Verlassen der Einrichtung und die Unterbrechung der Ausbildung des jungen Straftäters.

Das Opfer muss insbesondere von folgenden Entscheidungen benachrichtigt werden: Beauftragung eines Sachverständigen, Aussetzung der Ermittlungen, Abschluss der Ermittlungen, Einstellung der Ermittlungen, Anklageerhebung, teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Anklageerhebung und Erlass von Entscheidungen, die unmittelbar das Opfer betreffende Bestimmungen enthalten, sowie Erlass einer abschließenden Entscheidung.

Als Opfer müssen Sie über Ort und Datum aller Prozesshandlungen informiert werden, an denen Sie teilnehmen dürfen. Dazu gehören die Anhörung von Sachverständigen während der Ermittlungen, Augenscheinseinnahmen, Rekonstruktionen, Vorführungen zur Identifikation sowie Hauptverhandlungen und offene Sitzungen im Rahmen von Gerichtsverfahren.

Während der Ermittlungen kann das Opfer von allen Gutachten und Akten über Ermittlungsmaßnahmen, bei denen es anwesend sein darf, Kenntnis erlangen und – gegen eine Gebühr – Kopien dieser und anderer Unterlagen erhalten, sofern das dem Ermittlungsinteresse nicht entgegensteht. Nach Abschluss der Ermittlungen wird dem Opfer Einsicht in alle Unterlagen über die gegen das Opfer verübte Straftat gewährt.

Während der Ermittlungen kann das Opfer gegen alle Entscheidungen Rechtsmittel oder Beschwerde einlegen, die Bestimmungen mit direktem Bezug zum Opfer enthalten. Unter anderem kann das Opfer gegen Entscheidungen zur Ablehnung seiner Strafanzeige oder gegen Entscheidungen zur Aussetzung oder Einstellung der Ermittlungen Beschwerde einlegen.

Wenn die Strafanzeige abgelehnt wird, die Ermittlungen eingestellt werden oder wenn in bestimmten Fällen zu einem Teil der Anklageschrift Anklage erhoben wird und die Beschwerde des Opfers nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt, kann das Opfer innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist als Ersatzprivatkläger tätig werden. Das Opfer kann auch als Ersatzprivatkläger auftreten, wenn die Staatsanwaltschaft infolge der Ermittlungen keine strafrechtlich relevante Handlung feststellt oder wenn die Staatsanwaltschaft die Vertretung der Anklage nicht vom Privatkläger übernommen hat. Ein als Ersatzprivatkläger auftretendes Opfer kann über seinen Anwalt einen Antrag auf Strafverfolgung stellen und somit selbst Anklage gegen den Beschuldigten erheben.

Während des Gerichtsverfahrens kann das Opfer nur die Entscheidung in der Zivilsache anfechten, nicht jedoch das Urteil in der Sache. Während des Gerichtsverfahrens kann das Opfer als Ersatzprivatkläger auftreten, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage fallen gelassen hat.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Strafverfahren werden in ungarischer Sprache geführt, doch die mangelnde Kenntnis der ungarischen Sprache ist kein Diskriminierungsgrund. Sie können in einem Strafverfahren sowohl mündlich als auch schriftlich Ihre Mutter-, Regional- oder Minderheitensprache oder eine andere von Ihnen angegebene Sprache verwenden. In diesen Fällen stehen Ihnen gebührenfrei ein Dolmetscher und die Übersetzung der an Sie gerichteten amtlichen Dokumente zu.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Die Behörden sind bemüht, sowohl mündlich als auch schriftlich auf einfache und leicht verständliche Weise mit Ihnen zu kommunizieren. Informationen über Ihre Rechte und Hinweise auf Ihre Pflichten werden Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände und Fähigkeiten leicht verständlich vermittelt. Bei der mündlichen Kommunikation muss die Behörde auch sicherstellen, dass Sie die Ihnen vermittelten Informationen verstanden haben, und falls nicht, werden Ihnen diese Informationen und Hinweise erklärt. Wenn Sie minderjährig sind oder eine Behinderung haben, ist die Behörde zu einer besonders sorgsamen Kommunikation verpflichtet. Falls Sie hörgeschädigt, taubblind oder sprachbehindert sind, können Sie um einen Gebärdensprachdolmetscher bitten oder anstelle einer Anhörung eine schriftliche Erklärung abgeben.

Opferhilfe

Wer bietet Opfern Hilfe?

Auf staatlicher Ebene sind die Regierungsstellen der Hauptstadt und der 19 Komitate für Opferschutz und Prozesskostenhilfe zuständig. Als Opfer einer Straftat erhalten Sie bei den Regierungsstellen eine kostenfreie individuelle Unterstützung, die u. a. folgende Leistungen umfasst:

  • Auskunft über Ihre Rechte und Möglichkeiten;
  • emotionale Unterstützung;
  • praktische Hilfe und Rechtsberatung in einfachen Fällen;
  • Bestätigung Ihres Opferstatus;
  • auf Grundlage eines Antrags, der binnen fünf Tagen nach dem betreffenden Tatzeitpunkt eingereicht werden muss, möglicherweise auch eine finanzielle Soforthilfe.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe bieten die staatlichen Stellen in vergleichsweise einfach gelagerten Fällen eine kostenfreie Rechtsberatung. Wenn Sie in finanzieller Not sind, können Sie außerhalb des Strafverfahrens eine rechtliche Unterstützung in Form von Rechtsdienstleistungen (z. B. Erstellung von Dokumenten) erhalten oder sich im Rahmen des Strafverfahrens durch einen Prozesspfleger vertreten lassen.

Die Kontaktdaten der Behörden in Budapest und in den Komitaten finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.kormanyhivatal.hu/. Weitere Informationen über Opfer- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie unter Link öffnet neues Fensterhttps://igazsagugyiinformaciok.kormany.hu/aldozatsegito-szolgalat sowie unter Link öffnet neues Fensterhttp://igazsagugyihivatal.gov.hu/jogi-segitsegnyujtas.

Neben den staatlichen Opferhilfeeinrichtungen können Sie sich auch an verschiedene zivile Organisationen wenden, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind; dazu zählen:

  • Die gemeinnützige Organisation WEISSER RING ist Mitglied von Victim Support Europe und bietet Opfern von Straftaten und ihren Angehörigen finanzielle, rechtliche, psychologische und andere Unterstützung, insbesondere wenn sie sich in einer sozialen Notlage befinden (Link öffnet neues Fensterhttp://fehergyuru.eu/).
  • Der Informationsdienst des nationalen Krisentelefons (Országos Kríziskezelő és Információs Telefonszolgálat) hilft Opfern von häuslicher Gewalt, Kindesmisshandlung, Prostitution und Menschenhandel und kann bei Bedarf auch für deren Unterbringung sorgen (Link öffnet neues Fensterhttp://bantalmazas.hu/),
  • Bei der NGO ESZTER Alapítvány és Ambulancia erhalten misshandelte und traumatisierte Kinder und Erwachsene eine kostenfreie psychologische Behandlung und Rehabilitation sowie rechtliche Informationen und Beratung (Link öffnet neues Fensterhttp://eszteralapitvany.hu/).
  • Die NGO NANE, eine Frauenrechtsorganisation, betreibt eine kostenfreie telefonische Beratungsstelle und bietet persönliche Rechtsberatung sowie psychologische und soziale Beratungsleistungen für erwachsene und minderjährige Opfer von häuslicher Gewalt (Link öffnet neues Fensterhttp://nane.hu/).

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Wenn Sie sich als Opfer einer Straftat an die Polizei wenden, erhalten Sie von der Polizei eine schriftliche Auskunft über die zuständige Opferbetreuungsstelle und werden darüber informiert, welche Möglichkeiten der Opferhilfe Ihnen zur Verfügung stehen. Auf Wunsch stellt die Polizei die erforderliche Bescheinigung aus und händigt sie Ihnen aus oder leitet sie an die Opferbetreuungsstelle weiter.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Im Rahmen eines Strafverfahrens müssen Ihre Persönlichkeitsrechte und das Recht auf Achtung der Ehre der Betroffenen respektiert werden, und jede unnötige Offenlegung von Daten über Ihre Privatsphäre ist verboten. Zu diesem Zweck können Sie, wenn Sie als Zeuge aussagen müssen, die vertrauliche Behandlung Ihrer Daten verlangen, die ab diesem Zeitpunkt nur noch an die mit dem Fall befasste Behörde weitergegeben werden.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Ihr Anspruch auf staatliche Opferhilfe hängt nicht grundsätzlich davon ab, dass Sie die zu Ihrem Schaden begangene Straftat zur Anzeige bringen; allerdings haben Sie nur dann Anspruch auf finanzielle Unterstützung (Entschädigung, finanzielle Soforthilfe), wenn Sie einen schriftlichen Nachweis über die Einleitung des Strafverfahrens vorlegen können.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Nach Einleitung des Strafverfahrens können Sie persönlichen Schutz erhalten. Wenn Sie sich wegen Ihrer Teilnahme an einem Strafverfahren in einer bedrohlichen Situation befinden, können Sie bei der für den Fall zuständigen Behörde für sich selbst als Opfer oder Zeuge sowie für Ihre Familienangehörigen persönlichen Schutz beantragen. Der persönliche Schutz kann von der zuständigen Ermittlungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht veranlasst werden. Die Entscheidung darüber wird gemeinsam mit der Polizei getroffen, die den persönlichen Schutz bereitstellt.

Wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen und Ihre Aussage wesentliche Umstände eines besonders schweren Falles betrifft, können Sie für besonders geschützt erklärt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die von Ihrer Aussage erwarteten Beweise nicht ersetzt werden können und dass die Enthüllung Ihrer Identität in Verbindung mit Ihrer Teilnahme am Strafverfahren für Sie oder Ihre Angehörigen eine ernsthafte Gefahr für Leben, Körper oder Freiheit mit sich bringen würde.

Der Ermittlungsrichter entscheidet, ob ein Zeuge für besonders geschützt erklärt wird, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt hat. Daher müssen Sie solche Schutzmaßnahmen bei der Staatsanwaltschaft veranlassen. Werden Sie zu einem besonders geschützten Zeugen erklärt, dürfen Sie nur durch den Ermittlungsrichter vernommen werden und können nicht zu der Gerichtsverhandlung geladen werden. Ihr Name, Ihre persönlichen Daten und Ihr Wohnort werden vertraulich behandelt und nicht an den Beschuldigten und seinen Verteidiger weitergegeben.

Sie können auch im Rahmen eines besonderen Schutzprogramms Schutz erhalten. Wenn Sie an einem solchen Programm teilnehmen, dürfen Sie nur durch die für Ihren Schutz zuständige Stelle zu Prozesshandlungen vorgeladen und über Prozesshandlungen unterrichtet werden oder Unterlagen zugeschickt bekommen. Ferner wird die Anschrift dieser Stelle als Ihr Wohnort angegeben. Niemand, die Behörden eingeschlossen, darf Kopien von Unterlagen mit Informationen über Ihre Person erhalten, es sei denn, die für Ihren Schutz zuständige Stelle hat dies genehmigt. In diesem Fall können Sie Aussagen verweigern, aus denen Ihre neue Identität oder Ihr neuer Wohnort direkt oder indirekt hervorgehen.

Wenn eine mit Freiheitsentzug strafbare Handlung zu Ihrem Schaden begangen wurde, können Sie bei Gericht beantragen, dass es den Beschuldigten anweist, sich für einen Zeitraum von zehn bis sechzig Tagen von Ihnen fernzuhalten.

Welche Arten von Schutz gibt es? Wer kann mir Schutz bieten?

Während des Strafverfahrens werden das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbehörde kontinuierlich prüfen, ob Sie ein Opfer mit besonderem Schutzbedarf sind. Grundlage hierfür bilden die Tatsachen und Umstände zu Ihrer Person und Ihren Lebensbedingungen sowie die Eigenschaften oder die Umstände der Straftat, die auf einen besonderen Bedarf während des Strafverfahrens schließen lassen. Grundsätzlich können das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die für das Strafverfahren zuständige Ermittlungsbehörde die Maßnahmen zu Ihrem persönlichen Schutz anordnen, wobei der persönliche Schutz und das in Abschnitt 7 dargelegte Schutzprogramm durch die Polizei gestellt wird, während das Unterlassungsgebot durch das Gericht verfügt werden kann.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Ja. Es gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsbehörde, zu verhindern, dass der Straftäter weitere Straftaten begeht. Dies wird zum einen durch auf den Beschuldigten und dessen persönliche Eigenschaften ausgerichtete Zwangsmaßnahmen erreicht, etwa durch den Entzug oder die Einschränkung der Freiheit des Beschuldigten (z. B. Unterlassungsverfügung oder Hausarrest). Zum anderen werden, unter besonderer Berücksichtigung Ihrer Interessen als Opfer, Maßnahmen zur Gewährleistung Ihrer Betreuung und Ihres Schutzes getroffen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Ja. In Strafverfahren müssen Gericht, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörde Prozesshandlungen, an denen Sie als Zeuge beteiligt sind, so vorbereiten und durchführen, dass sie nicht unnötig wiederholt werden und Sie dem Beschuldigten nicht unnötigerweise begegnen. Zu diesem Zweck kann z. B. Ihre Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten auf Ihren Antrag oder von Amts wegen unterbleiben, der Beschuldigte kann während Ihrer Befragung aus dem Gerichtssaal entfernt werden, und Sie können mithilfe von Telekommunikationsmitteln (sogar mit Gesichts- oder Stimmverzerrung) befragt werden.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Wenn Sie als Opfer aufgrund Ihrer persönlichen Umstände und Ihrer Lebensbedingungen oder aufgrund der Art oder der Umstände der Straftat besonderen Schutzbedarf haben, wird das Strafverfahren mit größtmöglicher Fürsorge für Sie durchgeführt. Zudem wird Ihren Bedürfnissen bei der Vorbereitung und Durchführung aller Sie betreffenden Prozesshandlungen (unter Berücksichtigung des Verfahrensinteresses) bestmöglich Rechnung getragen.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Im Einklang mit dem am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommen über die Rechte des Kindes gilt im ungarischen Rechtssystem eine Person unter 18 Jahren als Kind.

In Strafverfahren mit Beteiligung minderjähriger Opfer müssen Behörden und Justiz generell die vollständige Anwendung der in internationalen Übereinkommen festgelegten Rechte des Kindes gewährleisten. Dazu gehört insbesondere der Grundsatz, dass bei Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, dem „Wohl des Kindes“ vorrangig Rechnung zu tragen ist.

Minderjährige Opfer haben in Strafverfahren im Vergleich zu Erwachsenen zusätzliche Rechte, und ihnen wird ein erweiterter Schutz gewährt. Opfer, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens jünger als 18 Jahre sind, werden als „Opfer mit besonderen Bedürfnissen“ betrachtet, ohne dass diesbezüglich ein separater Antrag gestellt werden muss.

Im Falle von Opfern mit besonderen Bedürfnissen müssen Prozesshandlungen grundsätzlich mit größter Fürsorge für das Opfer vorbereitet und durchgeführt und seine Bedürfnisse so weit wie möglich berücksichtigt werden.

Opfer unter 18 Jahren haben gegenüber Erwachsenen zusätzliche Sonderrechte:

  1. Bei Straftaten gegen Leib und Leben oder die Gesundheit oder sexuelle Freiheit, bei Sexualstraftaten sowie bei Straftaten gegen die Interessen von Kindern und Familie oder bei Gewaltstraftaten gegen andere Personen ist das Strafverfahren zügig durchzuführen, wenn die Interessen des Kindes einen schnellstmöglichen Abschluss des Strafverfahrens rechtfertigen. Ein zügiges Strafverfahren ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung des Opfers erheblich gefährdet wäre oder wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verfahrens für die Erziehung, Beaufsichtigung oder Betreuung des Opfers verantwortlich ist oder anderweitig im Umfeld des Opfers lebt.
  2. Bei jeder mündlichen und schriftlichen Kommunikation mit dem Opfer ist zusätzliche Sorgfalt geboten. Minderjährige müssen auf altersgerechte und ihrer Reife entsprechende Weise über ihre Rechte und Pflichten informiert werden; falls erforderlich, müssen sie eine besondere Aufklärung und Erläuterung erhalten.
  3. Der Vormund eines Minderjährigen muss von der Vorladung benachrichtigt werden. Dabei ist gleichzeitig ein Antrag auf Sicherstellung der Anwesenheit des Minderjährigen zu übermitteln.
  4. Der gesetzliche Vertreter, Unterstützer und Vormund des Minderjährigen muss bei der Zeugenvernehmung des Minderjährigen anwesend sein. Die Begleitperson des Zeugen hat denselben Anspruch auf Kostenerstattung wie der Zeuge.
  5. Die Zeugenaussage eines Minderjährigen darf nicht einer technisch gestützten Glaubwürdigkeitsprüfung (Polygraf) unterzogen werden.
  6. Wenn keine gesetzliche Pflicht zur persönlichen Kooperation besteht, können die Rechte des Minderjährigen auch von dessen gesetzlichem Vertreter ausgeübt werden.
  7. Es kann angeordnet werden, dass die Vernehmung mithilfe eines geschlossenen Kommunikationssystems (Videokonferenz) stattfindet. In diesem Fall wird das Opfer in einen separaten Raum gebracht und kann von dort aus mit den im Gerichtssaal anwesenden Personen durch ein Gerät mit gleichzeitiger Video- und Audioübertragung (Videokonferenz) kommunizieren.
  8. Zum Schutz eines minderjährigen Verfahrensbeteiligten kann das Gericht die Öffentlichkeit auf Antrag oder von Amts wegen von der Verhandlung ausschließen.
  9. Möchte die Staatsanwaltschaft ein Opfer mit besonderen Bedürfnissen in einem Strafverfahren als Zeugen befragen, das wegen einer Straftat gegen die sexuelle Freiheit, einer Sexualstraftat oder einer Straftat gegen einen Angehörigen geführt wird, darf das Opfer nur von einer Person gleichen Geschlechts befragt werden, sofern dies vom Opfer verlangt wird und dem Verfahrensinteresse nicht entgegensteht.

Opfer unter 14 Jahren haben über die oben genannten Rechte hinaus zusätzliche Sonderrechte:

  1. Das Opfer darf nur als Zeuge gehört werden, wenn die von der Zeugenaussage erwarteten Beweise nicht auf andere Weise erbracht werden können. Das Opfer muss nur an einer Gegenüberstellung teilnehmen, wenn ihm dies keine Beklemmung verursacht.
  2. Vorladungen und Bescheide zur Vernehmung des Zeugen müssen über dessen Vormund zugestellt werden. Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen muss von der Vorladung und dem Bescheid benachrichtigt werden.
  3. Vor der Anklageerhebung wird der Ermittlungsrichter den Minderjährigen anhören, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass eine Befragung bei einer öffentlichen Vernehmung die persönliche Entwicklung des Minderjährigen beeinträchtigen würde. Die Vernehmung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter kann durch den gesetzlichen Vertreter, den Vormund und den im Namen des Zeugen handelnden Anwalt bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Staatsanwalt eine solche Vernehmung des Minderjährigen beantragen. Der Beschuldigte und dessen Anwalt dürfen nicht an dieser Vernehmung teilnehmen.
  4. Der Ort der Zeugenanhörung ist ein speziell für die Vernehmung von Minderjährigen eingerichteter Raum. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Vernehmung kann auch über ein geschlossenes Kommunikationssystem (Videokonferenz) erfolgen.
  5. Die Vernehmung von Zeugen unter 14 Jahren muss mit einem Video- oder Audiogerät aufgezeichnet werden. Im Falle von Minderjährigen über 14 Jahren ist das nur unter der Bedingung zulässig, dass ein Kostenvorschuss gewährt wird.
  6. Der Minderjährige darf nicht zu einer öffentlichen Vernehmung vorgeladen werden, wenn er vor der Anklageerhebung durch den Ermittlungsrichter befragt wurde.
  7. Wenn der Minderjährige vor der Anklageerhebung nicht vernommen wurde, seine Vernehmung als Zeuge aber nachträglich notwendig wird, darf der Minderjährige nur außerhalb des Verfahrens befragt werden. Sollte der Minderjährige zum Zeitpunkt der Verhandlung das Alter von 14 Jahren erreicht haben, kann er in besonders begründeten Fällen auch in der Gerichtsverhandlung vernommen werden. In beiden Fällen kann auf die Benachrichtigung des Beschuldigten und seines Anwalts verzichtet werden.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Opfer, die vor oder nach der Einleitung eines Strafverfahrens verstorben sind, können durch einen Verwandten in direkter Linie, Ehegatten, Lebenspartner, durch Bruder oder Schwester, einen gesetzlichen Vertreter oder eine unterhaltsberechtigte Person, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Gesetzes unterstützt wird, ersetzt werden. Diese Person kann die Rechte des Opfers wahrnehmen.

Falls mehrere Personen hierzu berechtigt sind, können die Betroffenen eine Person bestimmen, die die Rechte des Opfers wahrnehmen soll. Besteht keine solche Vereinbarung, dann kann die Person, die als erstes im Verfahren tätig geworden ist, die Rechte des Opfers wahrnehmen.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Wenn keine gesetzliche Pflicht zur persönlichen Kooperation besteht, können die Rechte des Opfers auch von dessen gesetzlichem Vertreter wahrgenommen werden. Ein Anwalt oder volljähriger Verwandter kann die Vertretung auf Grundlage einer Vollmacht übernehmen.

Reicht der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerde ein, kann sich der Beschwerdeführer durch eine von ihm benannte volljährige Person bei der Vernehmung begleiten und (auch sprachlich) unterstützen lassen, sofern die Anwesenheit dieser Person dem Verfahrensinteresse nicht entgegensteht.

Sie können bei Ermittlungshandlungen, bei denen Sie anwesend sein müssen oder dürfen, von Ihrem Vertreter, Ihrem Helfer und, sofern dies dem Verfahrensinteresse nicht zuwiderläuft, auch einer von Ihnen benannten volljährigen Person begleitet werden. Diese Regel gilt für die Anhörung und die Zeugenvernehmung des Opfers.

Im Falle des Todes des Ersatzprivatklägers kann dieser innerhalb von dreißig Tagen durch einen Verwandten in direkter Linie, Ehepartner, Lebenspartner, durch Bruder oder Schwester, einen gesetzlichen Vertreter oder eine unterhaltsberechtigte Person, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Gesetzes unterstützt wird, ersetzt werden.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

In einem Mediationsverfahren soll in erster Linie sichergestellt werden, dass der Beschuldigte eine auch für das Opfer akzeptable Entschädigung für die Folgen der Straftat leistet. Daher sollte im Mediationsverfahren versucht werden, eine angemessene Einigung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer über den Schadensersatz zu erzielen.

Sofern die gesetzlichen Bedingungen gegeben sind, kann der Staatsanwalt oder, wenn der Fall vor Gericht liegt, der Richter das Verfahren um bis zu sechs Monate verschieben und die Mediation anordnen.

In Strafverfahren kann unter den folgenden Bedingungen eine Mediation angeordnet werden:

  • Die Mediation wird vom Beschuldigten oder vom Opfer beantragt, oder beide Parteien haben sich freiwillig zur Mediation bereit erklärt.
  • Das Strafverfahren wurde wegen einer Straftat gegen Leib und Leben oder die Gesundheit, die Menschenwürde und andere grundlegende Menschenrechte, wegen eines Verkehrsdelikts oder einer Straftat gegen Eigentum oder geistige Rechte eingeleitet und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
  • Nach dem Strafgesetzbuch kann das Strafverfahren im Anschluss an ein erfolgreiches Mediationsverfahren eingestellt werden oder die Strafe kann uneingeschränkt herabgesetzt werden.
  • Der Beschuldigte hat seine Schuld vor der Anklageerhebung eingestanden und ist willens und in der Lage, mit vom Opfer akzeptierten Mitteln und in einem vom Opfer akzeptierten Umfang Wiedergutmachung zu leisten.
  • Das Strafverfahren kann unter Berücksichtigung der Art der Straftat, der Art ihrer Begehung und der persönlichen Umstände des Beschuldigten eingestellt werden, oder es besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass das Gericht die vom Beschuldigten geleistete Wiedergutmachung im Rahmen der Verhängung der Strafe bewerten würde.

Das Opfer kann die Anordnung der Mediation in jeder Phase des Verfahrens beantragen. Pro Rechtssache kann jedoch nur einmal ein Mediationsverfahren angeordnet werden. Wenn das Mediationsverfahren also aus beliebigen Gründen erfolglos bleibt, darf es nicht erneut durchgeführt werden.

Für die ordnungsgemäße Durchführung des Mediationsverfahrens ist ein zu diesem Zweck ausgebildeter und staatlich angestellter Mediator verantwortlich. Das Opfer kann entscheiden, den Beschuldigten während des Mediationsverfahrens ausschließlich in Gegenwart des Mediators zu treffen, wobei der Mediator Garant für die persönliche Sicherheit des Opfers ist.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

  • Gesetz XIX von 1998 über Strafverfahren;
  • Gesetz C von 2012 über das Strafgesetzbuch;
  • Gesetz LXIV von 1991 über die Verkündung des Übereinkommens der VN über die Rechte des Kindes, unterzeichnet in New York am 20. November 1989;
  • Gesetz CXXXV von 2005 über die Unterstützung für Opfer von Straftaten und staatliche Entschädigungsleistungen;
  • Gesetz LXXX von 2003 über Prozesskostenhilfe;
  • Gesetz LXXXV von 2001 über das Schutzprogramm für Personen, die an Strafverfahren beteiligt sind und die Gerichtsbarkeit unterstützen;
  • Gesetz CXXIII von 2006 über Mediationstätigkeiten in Strafsachen;
  • Dekret Nr. 64/2015 des Ministers des Innern vom 12. Dezember 2015 über die Aufgaben der Polizei im Zusammenhang mit Opferhilfe;
  • Regierungsdekret Nr. 34/1999 vom 26. Februar 1999 über Bedingungen für die Anordnung und Regeln für die Umsetzung des persönlichen Schutzes von Beteiligten an Strafverfahren und Angehörigen verfahrensbeteiligter Behörden;
  • Gemeinsames Dekret Nr. 23/2003 des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz vom 24. Juni 2003 über die detaillierten Regeln für von den unter Leitung des Innenministers stehenden Ermittlungsbehörden durchgeführte Ermittlungen und über die Regeln für die Aufzeichnung von Ermittlungsakten mit anderen Mitteln als dem Protokoll;
  • Dekret Nr. 25/2016 des Ministers der Justiz vom 23. Dezember 2016 über die staatliche Erstattung der Auslagen von Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie über die Ausgaben und Gebühren für an Strafverfahren beteiligte Personen;
  • Dekret Nr. 14/2008 des Ministers der Justiz und des Polizeiwesens vom 27. Juni 2008 über die Kostenerstattung für Zeugen;
  • Gemeinsames Dekret Nr. 21/2003 des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen vom 24. Juni 2003 über Kostenvorschüsse bei Strafverfahren;
  • Anordnung Nr. 2/2013 des Nationalen Polizeipräsidiums vom 31. Januar 2013 über die Aufgaben der Polizei im Zusammenhang mit Opferhilfe.
Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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2 - Anzeige einer Straftat und meine Rechte im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Jeder kann eine Straftat anzeigen.

Straftaten werden generell bei der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde angezeigt:

  • persönlich (mündlich oder schriftlich) – mündliche Anzeigen werden von einem Vertreter der Behörde aufgenommen, der Sie zu den Einzelheiten und Umständen der gegen Sie verübten Straftat, zur Identität des Straftäters und allen Ihnen vorliegenden Beweisen befragen wird;
  • telefonisch – die Polizei betreibt die kostenlose Hotline „Phone Witness“, unter der Zeugen und Opfer Straftaten anonym melden können. Die gebührenfreie Hotline ist unter der Rufnummer 003680555111 täglich rund um die Uhr erreichbar. Die Anzeigen werden von Mitarbeitern des Polizeipräsidiums Budapest aufgenommen. Weitere Informationen über die Hotline sind in ungarischer Sprache auf der amtlichen Website der ungarischen Polizei erhältlich unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.police.hu/en;
  • über jedes andere Kommunikationsmittel, auch unter der EU-Notrufnummer: 112

Anzeigen können auch von anderen Behörden oder Gerichten entgegengenommen werden. Diese sind verpflichtet, die Anzeigen an die Ermittlungsbehörde weiterzuleiten. Wenn die Anzeige sofortiges Handeln erfordert, muss sie akzeptiert werden.

Alle erstatteten Anzeigen werden umgehend registriert.

Sie können anonym Anzeige erstatten. Sie sind also nicht zur Angabe Ihrer Identität oder Ihrer Kontaktdaten verpflichtet. Ihre Anzeige muss genaue Angaben zu der Straftat enthalten. Die Behörden verlangen nicht, dass Straftaten in einer bestimmten Form zur Anzeige gebracht werden.

Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Anzeige einer Straftat, allerdings werden die Behörden Ihre Anzeige ablehnen, wenn Sie sie nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums erstatten. Diese Frist (die sogenannte Verjährungsfrist) entspricht in der Regel der maximalen Strafdauer für eine bestimmte Straftat und beträgt mindestens 5 Jahre.

Bei einigen Straftaten können Sie auch einen privaten Strafantrag stellen, d. h. eine Erklärung abgeben, in der Sie ausdrücklich um Bestrafung des Täters ersuchen. Sie haben 30 Tage Zeit, um den Antrag zu stellen, nachdem Ihnen die Identität des Straftäters bekannt wurde.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Die Person, die die Anzeige erstattet hat, oder das Opfer, wenn die Anzeige nicht vom Opfer selbst erstattet wurde, das Opfer aber bekannt ist, werden von der Aufnahme der Ermittlungen benachrichtigt.

Anzeigeerstatter und Zivilkläger müssen über die Ablehnung der Anzeige unterrichtet werden.

Das Gericht entscheidet und informiert Sie über folgende Sachverhalte:

  • Ablehnung Ihres Antrags auf Zulassung als Ersatzprivatkläger;
  • Einstellung des Verfahrens, wenn die Ermittlungen, die aufgrund Ihrer als Privatkläger erstatteten Anzeige angeordnet wurden, nicht erfolgreich waren.

Während der Ermittlungen können Sie von der Polizei und der Staatsanwaltschaft über folgende Sachverhalte informiert werden:

  • Ermittlungsmaßnahmen;
  • Ernennung eines Sachverständigen in der Rechtssache;
  • Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Straftäter.

Als Opfer einer Straftat haben Sie eine Reihe von Privilegien, die es Ihnen ermöglichen, wie folgt Informationen über die Ermittlungen zu erhalten:

  • Sie können (müssen aber nicht) bei Sachverständigenanhörungen, bei Inaugenscheinnahmen von Orten oder Gegenständen, bei Beweisversuchen und Gegenüberstellungen zur Identifizierung anwesend sein. Sie sollten über diese Maßnahmen informiert werden, wobei jedoch auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann, wenn dies durch die Dringlichkeit der Ermittlungsmaßnahme gerechtfertigt ist. Auf die Benachrichtigung muss verzichtet werden, wenn der Schutz der verfahrensbeteiligten Person ansonsten nicht gewährleistet werden kann.
  • Sie können die Protokolle zu allen Ermittlungsmaßnahmen einsehen, bei denen Sie anwesend sein dürfen; andere Akten dürfen nur eingesehen werden, wenn das Ermittlungsinteresse dem nicht entgegensteht.
  • Sie können bei Ermittlungshandlungen, bei denen Sie anwesend sein müssen oder dürfen, von Ihrem Vertreter, Ihrem Helfer und, sofern dies dem Verfahrensinteresse nicht zuwiderläuft, auch einer von Ihnen benannten volljährigen Person begleitet werden. Falls Sie als Zeuge befragt werden, können Sie dabei außer von Ihrem Anwalt auch von einer von Ihnen benannten volljährigen Person begleitet werden.
  • Sie haben das Recht, im Zusammenhang mit der Sie betreffenden Straftat auf Wunsch von folgenden Sachverhalten benachrichtigt zu werden:
    • Entlassung oder Flucht des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft;
    • bedingte Entlassung, endgültige Entlassung oder Flucht sowie Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person;
    • Entlassung oder Flucht der zum Freiheitsentzug verurteilten Person sowie Unterbrechung der Vollstreckung des Freiheitsentzugs;
    • Entlassung oder Flucht der vorübergehend in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Person;
    • Entlassung, unerlaubter Ausgang und Ausgänge zur Entlassungsvorbereitung der in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Person;
    • im Falle der Ausbildung junger Straftäter, die vorübergehende oder endgültige Entlassung, das unerlaubte Verlassen der Einrichtung und die Unterbrechung der Ausbildung des jungen Straftäters;
  • Sie können Kopien von allen Gutachten und Akten über Ermittlungsmaßnahmen erhalten, bei denen Sie rechtmäßig anwesend sein dürfen. Andere Kopien können Sie nur erhalten, wenn das Ermittlungsinteresse dem nicht entgegensteht und wenn Sie zuvor eine Zeugenaussage gemacht haben. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, können Sie auf Wunsch Kopien aller von der Polizei und der Staatsanwaltschaft erstellten Akten erhalten;
  • nach Abschluss der Ermittlungen können Sie Akten zu der Rechtssache prüfen, Anträge einreichen und Anmerkungen machen.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Ja.

In Strafverfahren gewährt der Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe folgende Unterstützungsleistungen:

  • persönliche Kostenbefreiung für Ersatzprivatkläger;
  • Vertretung durch einen Prozesspfleger für Geschädigte, Privatkläger, private Parteien und andere Beteiligte sowie für Ersatzprivatkläger.

Sie haben Anspruch auf diese Hilfe, wenn Sie nach den Bestimmungen des Prozesskostenhilfegesetzes als bedürftig gelten. Allerdings steht das Recht auf Vertretung durch einen Prozesspfleger bedürftigen Opfern, Privatklägern und anderen interessierten Personen nur zu, wenn sie im Falle der persönlichen Verfahrensführung aufgrund der Komplexität des Falls und in Anbetracht ihrer fehlenden juristischen Fachkenntnisse oder anderer persönlicher Umstände nicht in der Lage wären, ihre Verfahrensrechte wirksam auszuüben.

Beihilfeanträge können bei der Prozesskostenhilfestelle gestellt werden. Dazu muss der Antragsteller das vorgeschriebene Formular in einer Ausfertigung ausfüllen und die Dokumente und/oder amtlichen Bescheinigungen als Nachweis der Beihilfefähigkeit beifügen oder aber den amtlichen Ausweis vorlegen, aus dem die Beihilfefähigkeit hervorgeht.

Die Beihilfeanträge müssen spätestens während des Hauptverfahrens des Strafprozesses und vor der Sitzung des Gerichts, in der abschließend entschieden wird, bei der Prozesskostenhilfestelle eingereicht werden.

Soweit Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, können Sie einen entsprechenden Anbieter aus einem dafür vorgesehenen Verzeichnis auswählen.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Ja.

Wenn Sie als Opfer, Privatkläger, Ersatzprivatkläger oder Zivilkläger an einem Verfahren beteiligt sind, werden Ihnen und Ihren Vertretern folgende Kosten erstattet:

  • Reise- und Unterkunftskosten;
  • Kosten für das Gutachten des von Ihnen selbst mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft/des Gerichts hinzugezogenen Sachverständigen;
  • Kosten für die vollständige oder teilweise Video- oder Audioaufzeichnung des Verfahrens/den stenografischen Dienst;
  • Kosten für eine Kopie der Verfahrensakten;
  • Kommunikationskosten (für Telefon, Fax, Post, Sonstiges);
  • Honorar der Vertreter.

Ihre Auslagen und die Ihrer Vertreter sowie das Honorar der Vertreter sind unabhängig von Ihrer Stellung im Verfahren von Ihnen vorzustrecken.

Aufwendungen, die Ihnen aufgrund Ihrer Teilnahme am Verfahren als Zeuge entstehen (Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Kosten im Zusammenhang mit einer Beurlaubung) werden Ihnen auf Antrag erstattet.

Reisekosten: die im Zusammenhang mit der Reise des Zeugen von seinem Wohnort zum Ort der Vernehmung und zurück tatsächlich entstandenen Kosten.

Unterkunftskosten: Müsste der Zeuge die Reise von seinem Wohnort zum Vernehmungsort während der Nachtstunden antreten, um rechtzeitig zur Zeugenvernehmung zu erscheinen, werden die Kosten für die Unterbringung des Zeugen in einer gewerblichen oder von der Familie bereitgestellten Unterkunft erstattet.

Verpflegungskosten: Verpflegungskosten werden dem Zeugen gezahlt, wenn er Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten hat oder wenn die Gesamtdauer der Reise vom Wohnort zum Vernehmungsort und zurück einschließlich der Vernehmung selbst sechs Stunden innerhalb eines Tages überschreitet.

Ausgaben im Zusammenhang mit Beurlaubung: Zeugen, denen keine Lohnfortzahlung während der für die Vernehmung notwendigen Abwesenheit zusteht, haben für die freigenommene Zeit einschließlich der Reisezeit Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 1,5 % der Mindestrente pro Stunde.

Der bei der gutachterlichen Untersuchung anwesende Zeuge muss die Kostenbelege bei der Behörde oder dem Gericht einreichen, die bzw. das die gutachterliche Untersuchung angeordnet hat. Diese Stelle legt nach Eingang des Gutachtens den Erstattungsbetrag fest.

Falls Sie als Zivilkläger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen, wird das Gericht den Beschuldigten zur Zahlung Ihrer Auslagen sowie der Auslagen und des Honorars Ihres Vertreters anweisen, wenn das Gericht Ihren zivilrechtlichen Anspruch bestätigt. Bei einer teilweisen Bestätigung des Anspruchs wird der Beschuldigte zur Zahlung eines anteiligen Betrags verpflichtet.

Wenn Sie als Ersatzprivatkläger auftreten, weist das Gericht den Beschuldigten an, Ihre Auslagen sowie die Auslagen und das Honorar Ihres Vertreters zu bezahlen, sofern der Ersatzprivatkläger die Anklagevertretung wahrnimmt und das Gericht den Beschuldigten für schuldig befindet.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Das Opfer kann in gesetzlich vorgesehenen Fällen Rechtsmittel einlegen, wenn die Anzeige von der Ermittlungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde oder die Ermittlungen eingestellt wurden. Im Falle der Abweisung einer Anzeige kann das Opfer nur dann die Aufnahme von Ermittlungen beantragen, wenn es die Anzeige selbst erstattet hat.

Gegen die Entscheidung über die Abweisung der Anzeige oder die Entscheidung über die Einstellung der Ermittlungen kann innerhalb von acht Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Falls die Ermittlungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft, die die Entscheidung getroffen hat, dem Widerspruch nicht zustimmt, muss sie die Sache an den zur Beurteilung befugten Staatsanwalt weiterleiten. Gegen die Entscheidung des Staatsanwalts über den Widerspruch können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Nach Bekanntgabe der Anklageerhebung setzt das Gericht den Verhandlungstermin fest und trifft Vorkehrungen für die Gerichtsverhandlung sowie für Vorladungen und Bescheide. Personen, deren Anwesenheit bei der Verhandlung obligatorisch ist, werden vor Gericht geladen und diejenigen, deren Anwesenheit gesetzlich erlaubt ist, erhalten einen entsprechenden Bescheid.

Das Gericht entscheidet über die Reihenfolge der Beweisführung. Das Beweisverfahren beginnt mit der Befragung des Beschuldigten; als erster Zeuge wird meist das Opfer gehört. Während der Befragung eines Zeugen dürfen keine anderen noch nicht gehörten Zeugen anwesend sein. Eine Abweichung von dieser Regel ist jedoch zulässig, wenn das Opfer als Zeuge befragt wird. Der Rechtsvertreter des Opfers kann während des gesamten Gerichtsverfahrens anwesend sein, damit das Opfer über etwaige Beweisverfahren informiert werden kann, die in seiner Abwesenheit durch seinen Rechtsvertreter geführt wurden.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Nach dem Verfahrensrecht kann das Opfer in den folgenden vier Rollen am Strafverfahren teilnehmen:

  • als Zeuge: Person, die Kenntnis von der zu beweisenden Tatsache haben könnte;
  • als Zivilpartei: Opfer, das in einem Strafverfahren einen zivilrechtlichen Anspruch (meist auf Schadensersatz) geltend macht;
  • als Privatkläger: bei einigen gesetzlich festgelegten Straftaten kann das Opfer als Privatkläger selbst die Anklagevertretung übernehmen;
  • als Ersatzprivatkläger: bei einigen gesetzlich festgelegten Straftaten, die sonst durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden, kann das Opfer die Anklagevertretung übernehmen.

Wenn es für das Beweisverfahren als notwendig erachtet wird, ist das Opfer verpflichtet, eine Zeugenaussage zu machen oder auf andere Weise in gesetzlich festgelegten Fällen und mit gesetzlich festgelegten Mitteln am Verfahren mitzuwirken. Dies steht dem Opfer hingegen frei, wenn es als Zivilpartei, Privatkläger oder Ersatzprivatkläger handelt.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Das Opfer ist in jeder Phase des Strafverfahrens berechtigt,

  1. bei Prozesshandlungen anwesend zu sein und das Opfer selbst betreffende Unterlagen während des Verfahrens einzusehen (sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht);
  2. in jeder Phase des Verfahrens Anträge zu stellen und Einwände zu erheben;
  3. vom Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsbehörde über die eigenen Rechte und Pflichten während des Strafverfahrens informiert zu werden;
  4. in gesetzlich vorgesehenen Fällen Rechtsmittel einzulegen;
  5. auf eigenen Antrag im Zusammenhang mit der das Opfer betreffenden Straftat von der Entlassung oder der Flucht des inhaftierten Beschuldigten, des zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Beschuldigten oder des in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Beschuldigten benachrichtigt zu werden.

Wenn es von der Ermittlungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht für das Beweisverfahren als notwendig erachtet wird, ist das Opfer verpflichtet, eine Zeugenaussage zu machen oder auf andere Weise in gesetzlich festgelegten Fällen und mit gesetzlich festgelegten Mitteln am Verfahren mitzuwirken. Dies bedeutet in erster Linie die Erfüllung der Zeugnispflicht, mit Ausnahme von Fällen, in denen das Opfer grundsätzlich nicht als Zeuge vernommen werden darf (z. B. bei Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen, Kenntnis eines Beichtgeheimnisses), sowie von Fällen, in denen das Opfer die Aussage verweigern kann (z. B. als Angehöriger des Angeklagten oder wenn ein Opfer sich selbst oder Angehörige belasten würde).

Das Opfer kann als Zivilpartei am Strafverfahren teilnehmen und schon bei der Meldung der Straftat angeben, dass es einen zivilrechtlichen Anspruch (in der Regel auf Schadensersatz) geltend machen möchte. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist gebührenfrei. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die strafrechtliche Haftung des Beschuldigten und die Zivilklage im Rahmen eines einzigen Strafverfahrens, was für die Zivilpartei den Vorteil hat, dass sie keinen Zivilprozess anstrengen muss. Während des Strafverfahrens kann die Zivilpartei einen Antrag auf Beschlagnahme des Vermögens des Beschuldigten stellen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung des Anspruchs vereitelt wird.

Bei gesetzlich festgelegten Straftaten (Körperverletzung, Verletzung der Privatsphäre, Verstoß gegen das Briefgeheimnis, Beleidigung, Verleumdung und Respektlosigkeit) kann das Opfer als Privatkläger auftreten. Im Falle der genannten Straftaten muss das Opfer die Tat innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm die Identität des Täters bekannt wurde, zur Anzeige bringen. Das Opfer muss alle zur Straftat vorliegenden Beweise in der Anzeige aufführen und ausdrücklich erklären, ob es die Bestrafung des Beschuldigten verlangt.

Die Straftat kann mündlich oder schriftlich bei Gericht zur Anzeige gebracht werden. Das Gericht ordnet Ermittlungen an, wenn die Identität, die persönlichen Daten oder der Wohnort des Beschuldigten unbekannt sind oder wenn Beweismaterial gesucht werden muss. Kann die Identität des Beschuldigten bei den Ermittlungen nicht festgestellt werden, stellt das Gericht das Verfahren ein.

Das Gericht setzt eine persönliche Anhörung an, bei der es sich um die Aussöhnung zwischen Opfer und Beschuldigtem bemüht. Bei erfolgreicher Aussöhnung stellt das Gericht das Verfahren ein; andernfalls wird das Verfahren mit einem öffentlichen Gerichtsprozess fortgesetzt.

Sollte das Opfer die Klage zurückziehen oder nicht weiter verfolgen, wird das Verfahren eingestellt. Gleiches gilt, wenn das Opfer ohne vorherige Angabe eines triftigen Grundes nicht bei der persönlichen Anhörung oder der Gerichtsverhandlung erscheint, oder wenn das Opfer nicht vorgeladen werden konnte, weil es eine Änderung seiner Anschrift nicht gemeldet hat.

Dem Privatkläger stehen die vollen Rechte der Anklagevertretung zu, einschließlich der Rechte, die während der Verhandlung ausgeübt werden können, sowie des Rechts, gegen die Entscheidungen des Gerichts Rechtsmittel einzulegen.

Nach Ausschöpfung der während der Ermittlungen verfügbaren Rechtsbehelfe können Sie als Opfer in einigen Fällen als Ersatzprivatkläger auftreten und solche Rechtssachen selbst vor Gericht vertreten. Sie können unter anderem als Ersatzprivatkläger auftreten, wenn die Strafanzeige abgelehnt wurde oder die Ermittlungen mit der Begründung eingestellt wurden, dass es sich nicht um eine Straftat handelt, oder wenn Gründe für den Ausschluss der Strafbarkeit vorliegen (z. B. bei Nötigung und Zwang, Irrtum, Notwehr oder Notstand). Ist es in einem konkreten Fall nach dem Gesetz möglich, als Ersatzprivatkläger aufzutreten, wird der über den Widerspruch entscheidende Staatsanwalt das Opfer ausdrücklich hierüber informieren.

Bei Zurückweisung des Widerspruchs wegen Abweisung der Anzeige oder Einstellung der Ermittlungen ist es dem Opfer gestattet, die Unterlagen zu der gegen das Opfer begangenen Straftat in den Amtsräumen der Staatsanwaltschaft einzusehen. Ein als Ersatzprivatkläger auftretendes Opfer kann innerhalb von 60 Tagen nach Abweisung seines Widerspruchs bei der Staatsanwaltschaft erster Instanz einen Antrag auf Strafverfolgung stellen. Die rechtliche Vertretung des Ersatzprivatklägers (durch einen Rechtsanwalt) ist obligatorisch. Über die Annahme des Antrags auf Strafverfolgung entscheidet das Gericht.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Das Opfer hat das Recht, während des Strafverfahrens gehört zu werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist das Opfer nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt, nach eigenem Ermessen am Beweisverfahren mitzuwirken. Das Opfer kann als Zeuge aussagen oder auf andere Weise (z. B. durch Vorlage von Beweismaterial bei der Behörde) Beweise beibringen. Das Opfer kann in jeder Phase des Verfahrens Anträge stellen und Widerspruch einlegen. Im Allgemeinen wird das Opfer als erster Zeuge gehört.

Nachdem der Staatsanwalt für die Anklage gesprochen hat, kann sich das Opfer vor Gericht äußern und angeben, ob es die Feststellung der strafrechtlichen Haftung und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Die Zivilpartei kann im Zusammenhang mit der durchzusetzenden Zivilklage eine Erklärung abgeben.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Vor der Gerichtsverhandlung kann sich der geladene Zeuge an einen Zeugenhelfer des Gerichts wenden, um korrekte Auskünfte zu erhalten. Der Zeugenhelfer des Gerichts ist ein Justizbeamter, der den Zeugen über die Modalitäten der Zeugenaussage aufklärt und die dazu erforderliche Anwesenheit erleichtert. Die Zeugenhilfe erstreckt sich nicht auf Informationen über die Rechtssache und darf nicht zur Beeinflussung des Zeugen führen.

Im Strafverfahren hat das Opfer das Recht, Informationen über seine Rechte und Pflichten sowie über die Strafsache zu erhalten. Es hat ferner das Recht – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht – bei den Prozesshandlungen anwesend zu sein, die Unterlagen über die gegen das Opfer verübte Straftat einzusehen und nach Abschluss der Ermittlungen die entsprechenden Kopien zu erhalten.

Sie müssen als Opfer über die Anklageerhebung informiert und von allen Sie selbst betreffenden Entscheidungen und der abschließenden Entscheidung benachrichtigt werden.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Als Opfer sind Sie berechtigt, die Unterlagen über die gegen Sie verübte Straftat einzusehen und jederzeit nach Abschluss der Ermittlungen Kopien dieser Unterlagen zu erhalten.

Das Gericht muss das Recht auf Einsicht in die Unterlagen so gewährleisten, dass eine unnötige Offenlegung von Daten über die Privatsphäre vermieden wird. Die Ausgabe der Kopien von Unterlagen darf jedoch nur aus Gründen der Menschenwürde, der Persönlichkeitsrechte und des Rechts auf Achtung der Ehre beschränkt werden.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

3 - Meine Rechte nach der Gerichtsverhandlung

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Das Opfer kann gegen das Urteil dann Rechtsmittel einlegen, wenn es auch als Ersatzprivatkläger, Privatkläger oder Zivilpartei auftritt oder wenn das Urteil eine Bestimmung enthält, die die Einlegung von Rechtsmitteln zulässt. Die Zivilpartei kann gegen die Bestimmung Berufung einlegen, mit der über die Zivilklage entschieden wird. Wenn das Urteil andere Bestimmungen betreffend das Opfer enthält, kann es gegen die entsprechenden Bestimmungen Rechtsmittel einlegen.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Ist gegen das Urteil in erster oder zweiter Instanz Berufung eingelegt worden, hat das Opfer das Recht, an der Gerichtsverhandlung und öffentlichen Sitzung des Gerichts in zweiter oder dritter Instanz teilzunehmen. Ferner kann es die während des Verfahrens erstellten Unterlagen einsehen, Anträge stellen und Einwände erheben und sich nach dem Schlussplädoyer des Staatsanwalts vor Gericht äußern.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Für diese Frage sind, soweit es um Opferhilfe geht, das stellvertretende Staatssekretariat für Justiz und Privatrecht des Justizministeriums sowie der stellvertretende Staatssekretär für Rechtsmethodik des Justizministeriums zuständig. In Bezug auf den Opferschutz hingegen liegt die Zuständigkeit beim Innenministerium.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Das Gericht muss dem Opfer das Urteil zustellen, dem der Inhalt der Strafe – d. h. Eigenschaften, Art, Umfang und Inhalt der gegen den Beschuldigten verhängten Strafe oder Maßnahmen – zu entnehmen ist.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Das Opfer oder, sollte das Opfer verstorben sein, die Person, die seine Rechte wahrnimmt, ist berechtigt, auf Anfrage über die folgenden Sachverhalte im Zusammenhang mit der das Opfer betreffenden Straftat informiert zu werden:

a) Entlassung oder Flucht des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft;

b) bedingte Entlassung oder endgültige Entlassung oder Flucht sowie Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person;

c) Entlassung oder Flucht der zum Freiheitsentzug verurteilten Person sowie Unterbrechung der Vollstreckung des Freiheitsentzugs;

d) Entlassung oder Flucht der vorübergehend in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Person;

e) Entlassung, unerlaubter Ausgang und Ausgänge zur Entlassungsvorbereitung der in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Person und

f) im Falle der Ausbildung junger Straftäter, die vorübergehende oder endgültige Entlassung, das unerlaubte Verlassen der Einrichtung und die Unterbrechung der Ausbildung des jungen Straftäters.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Der letzte Tag der Inhaftierung wird von der Strafvollzugsanstalt festgelegt, die die Freilassung des Verurteilten an diesem Tag veranlasst. Wenn die Strafvollzugsanstalt einen Antrag auf bedingte Entlassung des Verurteilten stellt, wird der Strafrichter eine Anhörung durchführen, von der das Opfer nicht benachrichtigt wird und an der es nicht teilnehmen darf. Das Opfer kann keine Erklärung abgeben und gegen die Entscheidung des Gerichts über die bedingte Entlassung keine Rechtsmittel einlegen.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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4 - Entschädigung

Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Im Rahmen eines Strafverfahrens können Sie als Opfer in erster Linie als Zivilkläger Schadensersatzansprüche für Schäden geltend machen, die aufgrund der in der Anklage vorgeworfenen Tat entstanden sind. In diesem Fall wird das als Teil des Strafverfahrens zur Durchsetzung einer Zivilklage geführte Verfahren als Adhäsions- oder Nebenverfahren bezeichnet. Zivilrechtliche Ansprüche können auch auf anderen Rechtswegen geltend gemacht werden. Die Tatsache, dass das Opfer nicht als Zivilkläger aufgetreten ist, schließt die Möglichkeit der Durchsetzung des Anspruchs nicht aus. Unter den in der Zivilprozessordnung genannten Bedingungen kann anstelle des Opfers auch die Staatsanwaltschaft zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Das Vollstreckungsverfahren kann innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vom Gericht für die Erfüllung der Verpflichtungen festgelegten Frist eingeleitet werden. Dazu stellt das Gericht eine Vollstreckungsakte aus und stützt sich dabei auf den die Zivilklage betreffenden Teil der Entscheidung in der Strafsache.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Der Staat kann keine Vorauszahlung leisten. Wenn Sie aber Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden sind und infolgedessen eine körperliche Verletzung und gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben, können Sie eine staatliche Entschädigung erhalten. Die staatliche Entschädigung ist unabhängig vom zivilrechtlichen Anspruch. Sollte jedoch innerhalb von drei Jahren nach der endgültigen Entscheidung über Ihren Entschädigungsantrag eine andere Stelle (z. B. ein Gericht oder ein Versicherer) Ersatz für Ihren Verlust bzw. Schaden leisten, müssen Sie die vom Staat gezahlte Entschädigung zurückerstatten.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Sie haben Anspruch auf eine staatliche Entschädigung, wenn Sie Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden sind, die eine schwerwiegende Schädigung Ihrer körperlichen Integrität und Gesundheit zur Folge hatte.

Unter Umständen haben Sie auch Anspruch auf eine staatliche Entschädigung, wenn Sie ein enger Verwandter oder Unterhaltsberechtigter eines solchen Opfers sind oder die Beerdigungskosten eines verstorbenen Opfers getragen haben.

Nur Opfer, die aufgrund ihrer finanziellen Lage oder anderer gesetzlich festgelegter Umstände in Not geraten sind, können eine staatliche Entschädigung erhalten.

Sie können Ihren Antrag auf staatliche Entschädigung bei jeder Opferhilfestelle einreichen (Bezirksamt). Bei der Entscheidung über Ihren Antrag prüft die Behörde den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Höhe des Schadens und der Straftat.

Entschädigungsanträge können in der Regel binnen drei Monaten ab dem Datum der Straftat gestellt werden. Der Entschädigungshöchstbetrag lag im Jahr 2017 bei 1 599 105 HUF.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Wird Ihre Strafanzeige zurückgewiesen, die Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte aus gesetzlich festgelegten Ausschlussgründen (d. h. bei Minderjährigkeit, schwerer geistiger Behinderung, Zwang oder Nötigung, Irrtum, Notwehr, Notstand oder Befehlsnotstand) entlastet, haben Sie Anspruch auf staatliche Entschädigung.

Die staatliche Entschädigung ist unabhängig vom zivilrechtlichen Anspruch. Sollte jedoch innerhalb von drei Jahren nach der endgültigen Entscheidung über Ihren Entschädigungsantrag eine andere Stelle (z. B. ein Gericht oder ein Versicherer) Ersatz für Ihren Verlust bzw. Schaden leisten, müssen Sie die vom Staat gezahlte Entschädigung zurückerstatten.

Wenn Sie Ihren zivilrechtlichen Anspruch außerhalb des Strafverfahrens geltend machen, wird die Frage der strafrechtlichen Haftung von der Entschädigung abgekoppelt, sodass in beiden Verfahren womöglich unterschiedlich entschieden wird.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Als Opfer eines Verbrechens oder eines Vergehens haben Sie möglicherweise Anspruch auf finanzielle Soforthilfe, damit Sie die durch die Straftat sehr kurzfristig entstandene Notsituation besser bewältigen können. Sie können Ihren Antrag bei der Opferhilfestelle (eines Bezirksamts) einreichen. Voraussetzung für den Erhalt der Soforthilfe ist, dass die Straftat bei der Polizei zur Anzeige gebracht wurde. Über die Zahlung der Soforthilfe wird nach dem Grundsatz der Billigkeit entschieden, und sie kann Opfern auch ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden. Während des Verfahrens muss jedoch geprüft werden, ob die aufgrund der Straftat entstandenen persönlichen Verhältnisse des Opfers diese Form der finanziellen Hilfe rechtfertigen. Die finanzielle Soforthilfe ist keine Entschädigungsleistung und soll nicht dazu dienen, den durch die Straftat verursachten Schaden zu kompensieren oder zu mildern. Sie kann für die Deckung der Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Reisen, Kleidung, medizinische Versorgung und Beerdigung des Opfers gewährt werden. Die Höhe der Soforthilfe richtet sich danach, in welcher Situation sich das Opfer aufgrund der Straftat befindet und wie lange das Opfer nicht in der Lage ist, seine finanziellen Schwierigkeiten selbst zu lösen. 2017 wurden maximal 106 607 HUF als Soforthilfe bewilligt.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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5 - Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe

Ich bin Opfer einer Straftat geworden. An wen kann ich mich wenden, um Unterstützung und Hilfe zu erhalten?

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie die Straftat bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle oder unter den Notrufnummern 107 oder 112 melden.

Sie können sich an die Mitarbeiter der staatlichen Opferhilfestelle und des Rechtsberatungsdienstes des nächstgelegenen Bezirksamts wenden, um Hilfe zu erhalten. In Ungarn leisten die Mitarbeiter der kostenlosen Hotline der Opferhilfe (Áldozatsegítő Vonal) (+36-80-225-225) 24 Stunden täglich telefonische Soforthilfe.

Unter der Rufnummer +36-80-205-520 kümmert sich der Informationsdienst des nationalen Krisentelefons (Országos Kríziskezelő és Információs Telefonszolgálat, OKIT, Link öffnet neues Fensterhttp://www.ncsszi.hu/national-institute-for-family_-youth-and-population-policy) insbesondere um Opfer häuslicher Gewalt, Gewalt zwischen Familienangehörigen, Kindesmisshandlung sowie Prostitution und Menschenhandel.

Hotline der Opferhilfe

  • Polizei: 107
  • Allgemeine Notrufnummer: 112
  • Zeugentelefon „Phone Witness“ (Telefontanú): +36-80-555-111 (hier können Sie Straftaten anonym zur Anzeige bringen)
  • Rufnummer der Opferhilfe (Áldozatsegítő Vonal): +36-80-225-225 (kostenlose, 24 Stunden täglich erreichbare Rufnummer in Ungarn)
  • Informationsdienst des nationalen Krisentelefons (Országos Kríziskezelő és Információs Telefonszolgálat): +36-80-205-520
  • Frauenrechtsorganisation NGO NANE (Nők a Nőkért Együtt az Erőszak Ellen Egyesület):
    • +36-80-505-101 (für misshandelte Frauen und Kinder; die Rufnummer ist montags, dienstags, donnerstags und freitags von 18.00 bis 22.00 Uhr besetzt und kann, auch vom Mobiltelefon, kostenlos angerufen werden)
    • +36-40-603-006 (für Opfer sexueller Gewalt; die Rufnummer ist freitags von 10.00 bis 14.00 Uhr zum Ortstarif erreichbar)
  • Verein „Patent“ (Patent Egyesület): +36-70-25-25-254 (kostenlose Rufnummer eines Rechtsberatungsdienstes zur Unterstützung von Frauen, die in einer von Missbrauch geprägten Beziehung leben, in wesentlichen rechtlichen und psychologischen Fragen; die Rufnummer ist mittwochs von 16.00 bis 18.00 Uhr erreichbar)

Ist die Opferhilfe kostenfrei?

Die Opferhilfeverfahren sind gebühren- und kostenfrei zugänglich. Falls Sie kein Ungarisch sprechen oder aufgrund einer kommunikativen Beeinträchtigung einen Gebärdensprachdolmetscher brauchen, kommt der Staat für die Übersetzungs- und Dolmetschleistungen auf.

Welche Art von Unterstützung kann ich von staatlichen Behörden oder Diensten erhalten?

Die Opferhilfestelle (Áldozatsegítő Szolgálat) kann

  • Sie über Ihre Rechte, Pflichten und Möglichkeiten aufklären,
  • Sie über Fürsorgedienste, Gesundheitsversorgung und Krankenversicherungsleistungen informieren,
  • eine finanzielle Soforthilfe (binnen fünf Tagen nach dem Datum der entsprechenden Straftat) bereitstellen,
  • emotionale Unterstützung (und falls erforderlich auch psychologische Hilfe) leisten,
  • in einfachen Fällen eine Rechtsberatung geben und praktische Hilfe leisten,
  • Ihren Opferstatus bestätigen,
  • zusätzlich zu den bereits genannten Punkten können Schwerverletzte und Angehörige von Todesopfern von Gewaltstraftaten eine staatliche Entschädigung beantragen.

Der Informationsdienst des nationalen Krisentelefons (Országos Kríziskezelő és Információs Telefonszolgálat) kann

  • Soforthilfe für Bürgerinnen und Bürger (vor allem für Frauen und Kinder) leisten, die sich aufgrund von Misshandlungen in einer gravierenden Notlage befinden, und
  • in Not befindlichen Menschen nach einer Beratung eine sichere Unterkunft vermitteln. In einer Kriseneinrichtung wird 30 Tage lang für eine sichere Unterbringung gesorgt, wobei dieser Zeitraum in begründeten Fällen auf bis zu 60 Tage verlängert werden kann. Die Unterbringung ist kostenlos. Zur Betreuung gehört auch die Unterstützung durch Fachkräfte bei der Suche nach einer sicheren und langfristigen Lösung des Problems. Die Betreuungskräfte stehen zudem mit dem Familienhelfer des zuständigen Familien- und Kinderhilfsdienstes in Verbindung.

Der Rechtsberatungsdienst (Jogi Segítségnyújtó Szolgálat)

  • bietet Rechtsberatung bei relativ unkomplizierten Sachverhalten
  • und unter gesetzlich festgelegten Bedingungen auch:
  1. außergerichtliche Dienste (Beratungsgespräche, Bearbeitung von Dokumenten), kostenlos oder zu günstigen Konditionen,
  2. Vertretung durch einen Prozesspfleger bei Gerichtsverhandlungen und im Vorverfahren des Strafprozesses (wenn der Fall durch die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft untersucht wird). Wenn die Vertretung durch einen Prozesspfleger zugelassen ist, erfolgt die eigentliche juristische Betreuung durch Anwälte und Anwaltskanzleien, die mit dem Rechtsberatungsdienst vertraglich verbunden sind.

Welche Art von Unterstützung kann ich von Nichtregierungsorganisationen erhalten?

Sie können sich insbesondere an folgende Nichtregierungsorganisationen wenden:

Gemeinnütziger Verein „Weißer Ring“ (Fehér Gyűrű Közhasznú Egyesület):

  • persönliche Betreuung nach der Straftat,
  • kostenlose Rechtsberatung,
  • kostenlose Mediation,
  • kostenlose psychologische Hilfe,
  • finanzielle Unterstützung für bedürftige Menschen (nur wenn die Straftat bei der Polizei zur Anzeige gebracht wird),
  • Hilfe bei den Verfahren anderer Behörden,
  • Vermittlung von Unterstützungsdiensten anderer Organisationen und Einrichtungen.

Frauenrechtsorganisation NGO NANE (Nők a Nőkért Együtt az Erőszak Ellen Egyesület):

  • Auskunftserteilung,
  • praktische Soforthilfe für Menschen in Notlagen (z. B. Unterbringung von Frauen an Zufluchtsorten, Benachrichtigung von Behörden, Beratung zu Vorgehensweisen und Möglichkeiten),
  • Gruppensitzungen,
  • Rechtsbeistand (falls erforderlich durch Rechtsberatung).

NGO ESZTER Ambulanz (ESZTER Alapítvány és Ambulancia):

  • psychologische Hilfe,
  • Rechtsbeistand.

Verein „Patent“ (Patent Egyesület):

  • Auskunft und Beratung,
  • Beratung durch Psychologen oder Sozialarbeiter,
  • Rechtsbeistand für misshandelte Frauen und Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt und Diskriminierung.

Stiftung „Anonymous Ways“ (Névtelen Utak Alapítvány):

  • sichere Unterbringung,
  • Rehabilitation,
  • Wiedereingliederung.
Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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