1 - Meine Rechte während des Ermittlungsverfahrens

A. Wenn ich Ausländer bin, wirkt sich dies auf das Ermittlungsverfahren aus?

Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Sie generell Deutschland verlassen. Etwas anderes gilt, wenn Sie verhaftet worden sind oder bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zum Beispiel die Auflage erhalten haben, den Ort, an dem Sie wohnen, nicht ohne Genehmigung zu verlassen.

Wenn Sie wissen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie sicherstellen, dass Sie für Staatsanwaltschaft und Gericht postalisch erreichbar sind.

Sie können sich während des Ermittlungsverfahrens jederzeit an die konsularische Vertretung Ihres Heimatlandes wenden.

Für sprachliche Verständigungsprobleme werden Dolmetscher bzw. Übersetzer hinzugezogen.

B. Aus welchen Schritten besteht ein Ermittlungsverfahren?

Die Strafverfolgungsbehörden (in der Regel die Staatsanwaltschaft) leiten ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass Sie eine Straftat begangen haben. Im Ermittlungsverfahren soll geklärt werden, ob der Verdacht gegen Sie begründet ist oder nicht. Hält die Staatsanwaltschaft den Verdacht für begründet, erhebt sie Anklage oder beantragt einen Strafbefehl.

i. Sammeln von Beweismitteln / Befugnis der Ermittlungsbehörden

Wenn die Ermittlungsbehörden Kenntnis von einem strafrechtlich relevanten Verdacht erhalten, sind sie gesetzlich zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Sicherung von Beweismitteln verpflichtet. Dabei müssen sie in objektiver Weise sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln (siehe zur Unschuldsvermutung unten).

Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (in der Regel die Polizei) können verschiedene Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Maßnahme zu welchem Zeitpunkt angewendet wird, hängt vom Einzelfall ab. Die Staatsanwaltschaft kann zum Beispiel Erkundigungen über Sie einziehen, Sie beobachten lassen oder Zeugen vernehmen. Am Tatort werden Spuren gesichert und untersucht. Auch die Überwachung Ihrer Telekommunikation ist unter bestimmten Umständen erlaubt.

ii. Vorläufige Festnahme

Die Staatsanwaltschaft und die Polizei können Sie vorläufig festnehmen, wenn

  • Sie nach einer Straftat noch am Tatort gestellt oder verfolgt werden und der Flucht verdächtig sind oder Ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann;
  • die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen;
  • einzelne Ermittlungsmaßnahmen zwangsweise durchgeführt werden sollen, zum Beispiel eine Vernehmung oder eine körperliche Untersuchung.

Sie können auch dann festgenommen werden, wenn bereits ein Haftbefehl erlassen wurde (zur Untersuchungshaft unten).

Wenn ich festgenommen werde, wird mir gesagt, wieso?

Ja, in jedem Fall. Besteht ein Haftbefehl gegen Sie, ist Ihnen bei Ihrer Verhaftung eine Abschrift auszuhändigen.

Wie lange darf ich festgehalten werden?

Wenn Grund Ihrer Festnahme ein Haftbefehl ist, der schon besteht oder noch beantragt werden soll, gelten diese zeitlichen Vorgaben: Sie sind spätestens am Tag nach Ihrer Festnahme dem Richter vorzuführen (zur Untersuchungshaft unten).

Wenn Sie festgenommen worden sind, um Ermittlungsmaßnahmen zwangsweise durchzuführen, müssen sie zügig durchgeführt werden. Anschließend werden Sie entlassen. Die zulässige Dauer hängt vom Einzelfall ab. Eine Festnahme darf jedoch nie länger dauern als bis zum Ende des auf den Tag der Festnahme folgenden Tages.

Stellt sich nach Ihrer Festnahme heraus, dass Sie eine aufgrund einer anderen Strafsache rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht verbüßt haben, können Sie aufgrund dessen im Anschluss an die Festnahme in Strafhaft genommen werden.

Darf ich Kontakt zu jemandem aufnehmen?

Wenn Sie festgenommen worden sind, haben Sie das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Sie können einen Angehörigen oder eine Person Ihres Vertrauens benachrichtigen, soweit dadurch der Untersuchungszweck nicht erheblich gefährdet wird. Sie können auch die Unterrichtung der konsularischen Vertretung Ihres Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen.

Kann ein Arzt kommen, wenn ich einen benötige?

Sie haben das Recht, die Untersuchung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin Ihrer Wahl zu verlangen.

iii. Vernehmung

Wenn der Verdacht besteht, dass Sie eine Straftat begangen haben, werden Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie zu dem Vorwurf vernehmen, um Ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. In bestimmten Fällen können Sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch durch einen Richter vernommen werden.

Was muss ich tun, wenn ich zu einer Vernehmung geladen werde?

Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zu einer Vernehmung geladen werden, müssen Sie vor diesen erscheinen. Leisten Sie der Ladung keine Folge, können Sie zwangsweise vorgeführt werden. Auch einer Ladung der Polizei zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung müssen Sie nachkommen, wenn diese Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgte.

Was wird mir vor Beginn der Vernehmung erklärt?

Vor Beginn Ihrer Vernehmung muss Ihnen erklärt werden, welcher Tat Sie verdächtigt werden. Bei gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen muss Ihnen auch mitgeteilt werden, welche Strafvorschriften Sie verletzt haben sollen. Sie sind darüber zu belehren, dass Sie das Recht haben zu schweigen, schon vor Ihrer Vernehmung einen Verteidiger zu befragen und zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen (zum Recht auf einen Rechtsbeistand unten).

In geeigneten Fällen werden Sie auch auf das Bestehen der Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen.

Wird mir ein Dolmetscher zugewiesen, wenn ich die Sprache nicht beherrsche?

Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, wird ein Dolmetscher herangezogen; dies ist für Sie nicht mit Kosten verbunden. Die Kosten trägt der Staat. Der Dolmetscher ist während der gesamten Vernehmung anwesend und übersetzt die Fragen, Ihre Antworten und das schriftliche Protokoll Ihrer Vernehmung.

Kann ich mit einem Anwalt sprechen?

Als Beschuldigter dürfen Sie jederzeit und auch vor der Vernehmung allein oder im Beisein des Dolmetschers mit einem Verteidiger sprechen. Bei Ihrer Vernehmung ist Ihrem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.

Wird man mich befragen? Soll ich Auskunft geben?

Spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Sie zu vernehmen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt. In einfachen Fällen können Sie auch schriftlich befragt werden. Möglich ist auch der Einsatz der Videokonferenztechnik.

Bei der Vernehmung (auch bei einer schriftlichen Anhörung) sind Sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person zu machen. Dazu gehören vor allem Vor-, Familien- und Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit(en). Vorsätzlich falsche Angaben stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Sie sind jedoch nicht verpflichtet, sich zu der Beschuldigung zu äußern und Angaben zur Sache zu machen. Ob und in welchem Umfang Sie sich äußern, entscheiden Sie – gegebenenfalls nach Beratung mit Ihrem Verteidiger – selbst.

Was geschieht, wenn ich etwas aussage, das für meinen Fall nachteilig ist?

Was Sie bei Ihrer Vernehmung sagen, wird in Ihrem Beisein protokolliert. Wenn Sie etwas für Sie Nachteiliges aussagen, wird das auch dem Gericht bekannt, das nach Anklageerhebung über Ihre Straftat urteilt. Selbst wenn Sie später schweigen oder Ihre Aussage widerrufen sollten, kann das Gericht Ihre früheren Angaben in der Regel berücksichtigen, etwa indem es die Vernehmungsperson als Zeugen vernimmt oder die Vernehmungsprotokolle verliest.

Wird man mir bei der Vernehmung Auskunft über den Stand der Ermittlungen geben?

Siehe unten (Auskunftserteilung/Akteneinsicht).

Welche Vernehmungsmethoden dürfen nicht angewendet werden?

Sie dürfen bei Ihrer Vernehmung nicht misshandelt oder sonst körperlich beeinträchtigt werden. Dazu gehört auch der Entzug von ausreichend Schlaf oder Essen. Ihnen darf weder gedroht noch ein gesetzlich unzulässiger Vorteil versprochen werden. Ein unzulässiger Vorteil wäre beispielsweise das Angebot, im Falle eines Geständnisses auf die Strafverfolgung zu verzichten. Dagegen ist der Hinweis auf die mögliche strafmildernde Wirkung eines Geständnisses zulässig. Eine Aussage, die unter Verletzung der Verbote zustande gekommen ist, darf vor Gericht nicht verwertet werden, selbst wenn Sie dem zustimmen.

Weitere Informationen: Vorschriften zur Beschuldigtenvernehmung finden Sie vor allem in den §§ 136, 136 a, 163 a der Strafprozessordnung.

iv. Untersuchungshaft

Wann muss mir der Haftbefehl verkündet werden?

Wenn Sie aufgrund eines Haftbefehls festgenommen wurden, ist Ihnen der Haftbefehl bei der Verhaftung auszuhändigen. Sind Sie der deutschen Sprache nicht mächtig, ist Ihnen eine Übersetzung in einer für Sie verständlichen Sprache zu überlassen.

Sie müssen spätestens am Tag nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorgeführt werden. Er entscheidet, ob die Haft aufrechterhalten wird. Wurden Sie vorläufig festgenommen (zur vorläufigen Festnahme oben) müssen Sie spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie festgenommen worden sind, vorgeführt werden. Wenn er die Festnahme für gerechtfertigt hält, wird er einen Haftbefehl verkünden. Andernfalls ordnet er die Freilassung an.

Wann wird man mich in Untersuchungshaft nehmen?

Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn Sie einer Straftat dringend verdächtig sind und ein Haftgrund besteht.

Haftgründe können Flucht, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr (bei bestimmten Taten) oder die Gefahr sein, dass Sie die Aufklärung der Straftat behindern, etwa indem Sie Beweismittel beseitigen oder versuchen, Zeugen zu beeinflussen. Fluchtgefahr kann angenommen werden, wenn Sie keinen festen Wohnsitz, keine feste Arbeitsstelle und keine engen sozialen Bindungen im Inland haben oder aber bereits in der Vergangenheit versucht haben, sich einem Strafverfahren zu entziehen.

Was kann ich gegen einen Untersuchungshaftbefehl tun?

Gegen einen Untersuchungshaftbefehl können Sie jederzeit Beschwerde einlegen, über die das nächsthöhere Gericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung können Sie weitere Beschwerde an das wiederum nächsthöhere Gericht einlegen. Sie können statt einer Beschwerde auch eine Haftprüfung beantragen, die das Gericht vornimmt, das den Haftbefehl erlassen hat. Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist jedoch eine Beschwerde unzulässig.

Sie können dabei auch beantragen, dass der Untersuchungshaftbefehl zumindest gegen bestimmte Auflagen bzw. Weisungen außer Vollzug gesetzt wird (vgl. unten Punkt „E“). Ob und wann welcher Rechtsbehelf in Ihrem Fall sinnvoll ist, besprechen Sie mit Ihrem Pflichtverteidiger.

Wie lange muss ich in Untersuchungshaft bleiben?

Die Untersuchungshaft kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens andauern. Sie kann früher enden, wenn der Haftbefehl aufgehoben wird (beispielsweise, weil der Haftgrund nachträglich wegfällt) oder Sie vom Vollzug verschont werden. Die Haftverschonung kann unter anderem von der Auflage abhängig gemacht werden, dass Sie einen Geldbetrag als Kaution hinterlegen oder sich regelmäßig bei der Polizei melden.

Über sechs Monate hinaus darf der Vollzug der Untersuchungshaft nur unter bestimmten, von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen (besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund) aufrechterhalten werden. Über die Fortdauer der Untersuchungshaft vor Beginn der Hauptverhandlung ergeht eine gerichtliche Entscheidung, ohne dass Sie das beantragen müssen.

Wenn Sie sich wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft befinden, darf diese höchstens ein Jahr dauern.

Was wird mir gesagt, wenn ich verhaftet werde?

Wenn Sie verhaftet wurden, müssen Sie in einer für Sie verständlichen Sprache schriftlich über ihre wesentlichen Rechte informiert werden. Das betrifft etwa die Vorführung vor einen Richter, das Recht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen oder Beweiserhebungen zu beantragen, das Recht auf einen Verteidiger bzw. Pflichtverteidiger, die Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl und die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers und die Unterrichtung der konsularischen Vertretung Ihres Heimatstaates.

Darüber hinaus müssen Sie bei der Vernehmung durch das Gericht auf belastende Umstände hingewiesen werden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu Ihren Gunsten sprechen.

Darf ich in der Haft besucht werden, Post bekommen, eigene Kleidung tragen etc?

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, während der Untersuchungshaft Besuch und Post zu erhalten. Allerdings können Beschränkungen auferlegt werden. So kann zum Beispiel angeordnet werden, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, Besuche, Ihre Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind oder die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf.

Gegen die Beschränkungen können Sie jeweils Beschwerde einlegen. Der schriftliche und mündliche Verkehr mit Ihrem Verteidiger ist Ihnen dagegen grundsätzlich ohne Einschränkungen gestattet. Ferner gelten in den einzelnen Bundesländern verschiedene Gesetze für den Vollzug der Untersuchungshaft.

C. Welche Rechte habe ich während des Ermittlungsverfahrens?

Meine Rechte während der Ermittlungen

Wenn Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Dolmetscher. Sie haben das Recht, sich des Beistandes eines Anwalts zu bedienen. Bereits während des Ermittlungsverfahrens können Sie Beweisanträge stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie oder Ihr Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen.

Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren

Sie haben das Recht, Maßnahmen in Ermittlungsverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Hierfür können Sie Rechtsmittel einlegen. Mögliche Rechtsmittel sind vor allem die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Wenn eine Maßnahme von Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde, können Sie die Maßnahme nachträglich vom Gericht überprüfen lassen.

i. Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Beherrschen Sie die deutsche Sprache nicht, muss Ihnen auf Antrag ein Dolmetscher für die Gespräche mit Ihrem Verteidiger beigeordnet werden.

Auch wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden, wird – wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen – ein Dolmetscher herangezogen. Dies ist für Sie nicht mit Kosten verbunden. Die Kosten trägt der Staat. Der Dolmetscher ist während der gesamten Vernehmung anwesend und übersetzt die Fragen, Ihre Antworten und das schriftliche Protokoll Ihrer Vernehmung.

Sollte gegen Sie nach dem Ermittlungsverfahren aufgrund eines hinreichenden Tatverdachtes Anklage erhoben werden, können Sie veranlassen, dass die Anklageschrift unentgeltlich für Sie übersetzt und Ihnen erneut zugestellt wird.

ii. Welche Rechte habe ich in Bezug auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht?

Die Strafverfolgungsbehörde entscheidet während des Ermittlungsverfahrens, was sie Ihnen über den Stand der Ermittlungen mitteilt. Es ist ihr allerdings nicht erlaubt, Sie zu täuschen.

Ihr Verteidiger wird Einsicht in die Akten beantragen. Wenn Sie keinen Verteidiger haben, können Sie den Antrag selbst stellen. Die Staatsanwaltschaft gewährt Akteneinsicht, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht erheblich gefährdet wird und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (vor allem des Tatopfers) dem nicht entgegenstehen.

Sollten Sie nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens angeklagt werden, nennt die Staatsanwaltschaft in der Anklage die Beweismittel, die den Tatvorwurf belegen sollen.

Spätestens nach Abschluss der Ermittlungen und vor Anklageerhebung besteht für Ihren Verteidiger die Möglichkeit, die Akten einzusehen. Wenn Sie keinen Verteidiger haben, können Sie selbst Akteneinsicht erhalten, soweit der Untersuchungszweck (auch in einem anderen Strafverfahren) nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter dem nicht entgegenstehen (zum Beispiel des Tatopfers).

Wird Ihnen die Akteneinsicht versagt, können Sie gerichtliche Entscheidung dagegen beantragen.

iii. Welches Recht habe ich in Bezug auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Unterrichtung eines Dritten über meine Situation?

Sie haben das Recht, sich des Beistandes eines Anwalts zu bedienen.

Wenn Sie erfahren, dass gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, können Sie z. B. im Internet Anwälte finden, die auf Strafrecht spezialisiert bzw. Fachanwälte für Strafrecht sind. Jeder in Deutschland zugelassene Anwalt ist berechtigt, als Strafverteidiger aufzutreten. Hierzu kann das Link öffnet neues FensterBundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis verwendet werden. Wenn es eilig ist, etwa weil Ihnen eine Festnahme oder Durchsuchung droht, können Sie in den meisten Regionen Deutschlands über einen Strafverteidiger-Notruf rund um die Uhr einen Strafverteidiger erreichen. Wenn Ihnen Kriterien wie Fremdsprachenkenntnisse oder Wohnortnähe wichtig sind, können Sie die Link öffnet neues FensterStrafverteidigersuche der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins oder die Anwaltssuchseiten der regionalen Rechtsanwaltskammern konsultieren.

Seit dem 01.01.2010 werden regionale Listen mit Anwälten erstellt, die bereit sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Wo und wie diese Listen zugänglich sind, erfahren Sie über die örtliche Rechtsanwaltskammer.

Wenn Sie festgenommen wurden oder sich in Untersuchungshaft befinden, haben Sie keinen Zugang zu diesen Informationsmöglichkeiten. Die Polizei ist verpflichtet, Ihnen dabei behilflich zu sein, zum Beispiel durch Aushändigung einer Anwaltsliste oder eines Telefonbuchs. Auch die Nummern des Verteidigernotrufs muss Ihnen die Polizei mitteilen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie selbst einen Verteidiger beauftragen möchten oder Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Falls die Polizei Ihnen noch keinen Kontakt mit einem Anwalt ermöglicht hat, sollten Sie dies dem Gericht bei Ihrer Vorführung mitteilen. Der Richter wird Ihnen die Nummern des Verteidigernotrufs mitteilen und die Kontaktaufnahme ermöglichen.

iv. Welche Rechte habe ich in Bezug auf Prozesskostenhilfe?

Der Staat muss die Anwaltskosten tragen, wenn bzw. soweit Sie freigesprochen werden. Wenn das Verfahren im Ermittlungsverfahren Link öffnet neues Fenstereingestellt wird oder wenn bzw. soweit Sie verurteilt werden, müssen Sie die Kosten selber tragen.

Auch wenn Sie ein nur geringes oder gar kein Einkommen haben, wird Ihnen für das Strafverfahren grundsätzlich keine staatliche finanzielle Unterstützung gewährt. Nur für ein erstes Beratungsgespräch können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.

Eine Besonderheit besteht in Fällen der Pflichtverteidigung. Hier wird Ihr Anwalt zunächst vom Staat bezahlt, allerdings ist die gesetzlich bestimmte Vergütung des Anwalts als Pflichtverteidiger geringer als diejenige, die der Anwalt in anderen Fällen fordern kann. Sie müssen beachten, dass die Kosten der Pflichtverteidigung Ihnen im Falle der Verurteilung nach Beendigung des Verfahrens in Rechnung gestellt werden. Sie müssen die Anwaltskosten dann also an den Staat zurückzahlen und dem Anwalt darüber hinaus die Kosten erstatten, die er im Nicht-Pflichtverteidigungsfalle hätte fordern können, wenn Sie dazu in der Lage sind.

v. Das Wichtigste in Bezug auf:

a. die Unschuldsvermutung

Jede Person gilt bis zum rechtskräftigen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Die Unschuldsvermutung ist eine der Grundprinzipien des Strafverfahrens und beruht unter anderem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) und Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auf diesem Grundsatz beruht auch die Entscheidungsregel “in dubio pro reo” – im Zweifel für den Angeklagten.

Die Unschuldsvermutung gilt auch im Ermittlungsverfahren. Als Beschuldigter sind Sie daher als unschuldig anzusehen, solange nicht das Gegenteil in einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist. Maßnahmen im Ermittlungsverfahren sind daher jeweils an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.

b. das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen

Sie können frei entscheiden, ob Sie als Beschuldigter Angaben zum Tatvorwurf machen möchten oder nicht. Falls Sie Angaben zur Sache machen möchten, können Sie das in jedem Stadium des Strafverfahrens tun. Dabei steht Ihnen auch frei, in welchem Umfang Sie aussagen möchten.

c. die Beweislast

Aufgrund der Unschuldsvermutung müssen Sie nicht Ihre Unschuld beweisen.
Vielmehr obliegt es den Strafverfolgungsbehörden, Ihre Schuld nachzuweisen. Dabei sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, objektiv und in strafprozessordnungsgemäßer Weise den Sachverhalt aufzuklären und sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln und zu würdigen.

vi. Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für Kinder?

Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig; gegen sie darf kein Strafverfahren geführt werden. Entsprechend dürfen auch keine Ermittlungsmaßnahmen gegen sie als Beschuldigte durchgeführt werden. Für Jugendliche, die zur Tatzeit mindestens 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt waren, gilt das besondere Jugendstrafrecht. Für diese Jugendlichen gelten dabei über die Verfahrensgarantien für Erwachsene hinaus zahlreiche zusätzliche oder besondere Verfahrensgarantien. Hier sind vor allem zu nennen:

  • das Recht, frühzeitig und in einer verständlichen Weise über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens und über die den Beschuldigten dabei zustehenden Rechte informiert zu werden; das Recht gilt auch für die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter;
  • das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger und gegebenenfalls auf Bestellung eines Pflichtverteidigers (das weiter reicht als bei Erwachsenen);
  • das Recht auf eine angemessene Verschiebung von Vernehmungen und Gegenüberstellungen, wenn in Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung kein Verteidiger anwesend ist;
  • das grundsätzliche Recht auf Anwesenheit der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter oder einer anderen geeigneten erwachsenen Person bei Vernehmungen und anderen Untersuchungshandlungen;
  • das Recht auf audiovisuelle Aufzeichnung von Vernehmungen, wenn in Fällen der notwendigen Verteidigung kein Verteidiger anwesend ist;
  • das generelle Recht auf umfassende Aufklärung und Berücksichtigung der persönlichen und sozialen Situation und Belange sowie die dazu vorgeschriebene Mitwirkung der sogenannten Jugendgerichtshilfe (Jugendhilfe im Strafverfahren);
  • besondere Rechte bei Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung, insbesondere im Hinblick auf die Informierung von Erziehungsberechtigten, gesetzlichen Vertretern, anderen Vertrauenspersonen, auf eine generell von Erwachsenen getrennte Unterbringung sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und medizinische Untersuchungen.

vii. Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für schutzbedürftige Verdächtige?

Seh-, hör- oder sprachbehinderte Beschuldigte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Dieses Recht besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem der Tatvorwurf eröffnet wird. Der schutzbedürftige Beschuldigte kann selbst entscheiden, ob er die Beiordnung beantragen möchte. Das Gericht kann jedoch die Beiordnung anordnen, wenn es für die Verfahrensführung notwendig erscheint.

Die Verständigung mit hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten vor Gericht erfolgt grundsätzlich entweder mündlich, schriftlich, mittels einer Hilfsperson oder durch geeignete technische Hilfsmittel. Dabei hat die Person ein Wahlrecht. Darauf ist sie vom Gericht hinzuweisen. Das Wahlrecht kann in Einzelfällen eingeschränkt werden.

Blinde oder sehbehinderte Beschuldigte (sowie allgemein vor Gericht befindliche Personen) können Schriftsätze in der für sie wahrnehmbaren Form einreichen. Sie können verlangen, dass eingereichte andere Dokumente barrierefrei zugänglich gemacht werden. Dies hängt nicht davon ab, ob der Beschuldigte einen Bevollmächtigten hat. Die Zugänglichmachung muss kostenfrei erfolgen. Einzelheiten werden durch die Zugänglichmachungsverordnung geregelt.

D. Welche gesetzlichen Fristen gelten während des Ermittlungsverfahrens?

Für die Dauer eines Ermittlungsverfahrens besteht keine pauschale gesetzliche Frist. Ob ein Verfahren möglicherweise zu lange dauert, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Wenn die Ihnen vorgeworfene Straftat materiell-rechtlich verjährt und damit strafprozessual nicht mehr verfolgbar ist, wird das Ermittlungsverfahren grundsätzlich eingestellt.

Für bestimmte sehr einschneidende Zwangsmaßnahmen sieht die Strafprozessordnung zeitliche Grenzen vor, bspw. für die Untersuchungshaft, siehe oben.

Im Hinblick auf Ihre Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren bestehen nur vereinzelt gesetzliche Fristen, die Sie jeweils den Ihnen ausgehändigten schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrungen entnehmen können. Gegen viele Zwangsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Untersuchungshaft, können Sie ohne eine gesetzliche Frist und auch wiederholt Rechtsmittel einlegen.

E. Welche vorgerichtlichen Verfahrensschritte gibt es, einschließlich Alternativen zur Untersuchungshaft und Möglichkeiten der Überstellung in den Herkunftsstaat (Europäische Überwachungsanordnung)?

Der Vollzug des Untersuchungshaftbefehls kann auch ausgesetzt werden, wenn mildere Maßnahmen ausreichen, um der Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Der zuständige Richter wird Ihnen dazu bestimmte Weisungen und Auflagen auferlegen. Er kann Ihnen zum Beispiel die Pflicht auferlegen, sich zu bestimmten Zeiten bei der Polizeidienststelle zu melden, einen bestimmten Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis oder nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, eine Sicherheit (zum Beispiel eine bestimmte Geldsumme als Kaution) zu hinterlegen, Ihre Ausweisdokumente vorläufig abzugeben, etc. (vgl. §§ 116, 116a StPO). Befolgen Sie die Ihnen auferlegten Weisungen oder Auflagen nicht, kann der Vollzug der Untersuchungshaft wieder angeordnet werden.

Ein deutsches Gericht kann erlassene Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft einem anderen Mitgliedstaat übertragen. Die Voraussetzungen dafür sind, dass Sie als Beschuldigter in diesem Mitgliedstaat Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben und sich mit einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat einverstanden erklären oder bereits dort aufhalten. Die Voraussetzungen im Einzelnen ergeben sich aus den §§ 90y, 90z des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe. Über das deutsche Ersuchen um Übertragung der Überwachungsmaßnahmen entscheidet der andere, ersuchte Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht im Einklang mit europäischen Vorschriften. Zweck der Übertragbarkeit der Überwachungsmaßnahmen ist eine unnötige Untersuchungshaft bei jenen Personen zu verhindern, die in einem Mitgliedsstaat wohnen und in einem anderen Mitgliedsstaat wegen einer Straftat verfolgt werden.

Letzte Aktualisierung: 13/04/2018

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2 - Meine Rechte während des Hauptverfahrens (Verhandlung)

A. Wo findet die Verhandlung statt?

Die Hauptverhandlung findet dort statt, wo die Staatsanwaltschaft die Anklage erhebt; hierzu gibt es gesetzliche Vorschriften. Häufig findet die Hauptverhandlung vor dem Gericht an dem Ort statt, an dem die Tat begangen wurde.

Ob die Hauptverhandlung vor dem Amts-, Land- oder Oberlandesgericht durchgeführt wird, hängt unter anderem auch davon ab, welche Strafe für die Tat zu erwarten ist. Ist ein Vergehen angeklagt und als Strafe lediglich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so entscheidet der Strafrichter am Amtsgericht als Einzelrichter. Bei Verbrechen und bei einer Straferwartung von über zwei bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe entscheidet das Schöffengericht am Amtsgericht, das aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (Schöffen) besteht. Bei einer Straferwartung von über vier Jahren Freiheitsstrafe entscheidet das Landgericht mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Für Staatsschutzsachen ist das Oberlandesgericht mit je nach Schwierigkeit oder Umfang des Verfahrens drei oder fünf Berufsrichtern zuständig.

B. Kann der Anklagevorwurf geändert werden? Wenn ja, welche Rechte habe ich in Bezug auf einschlägige Auskunftserteilung?

Das Gericht kann Sie unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von den Vorwürfen der Anklage verurteilen. Eine Verurteilung aufgrund eines anderen Strafgesetzes ist nur zulässig, wenn das Gericht Sie auf die vom Anklagevorwurf abweichende rechtliche Beurteilung besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben hat.

Eine Verurteilung aufgrund von anderen Straftaten erfordert eine Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft, wenn diese nicht mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellen. Über eine Nachtragsanklage wird nur verhandelt, wenn Sie und das Gericht zustimmen.

C. Welche Rechte habe ich während der mündlichen Verhandlung?

i. Muss ich vor Gericht anwesend sein? Unter welchen Bedingungen darf ich während der Verhandlung abwesend sein?

Sie müssen grundsätzlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Wurden Sie nicht von Ihrer Anwesenheitspflicht entbunden und erscheinen dennoch nicht, wird die Hauptverhandlung in der Regel ausgesetzt und es kann unter Umständen auch ein Haftbefehl gegen Sie erlassen werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für eine Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren und im Berufungsverfahren.

ii. Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Sie haben das Recht innerhalb möglichst kurzer Frist in einer für Sie verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen Sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden.

Wenn Sie die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, bestellt das Gericht einen Dolmetscher, der Ihnen während der Hauptverhandlung alle wesentlichen Vorgänge und Äußerungen übersetzt.

iii. Habe ich das Recht auf einen Rechtsbeistand?

Sie dürfen sich von einem Anwalt verteidigen lassen. In bestimmten Fällen müssen Sie sich von einem Anwalt verteidigen lassen. Wenn Sie in diesen Fällen keinen Anwalt wählen, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet. Informationen dazu, wie Sie einen Anwalt finden und wer die Kosten trägt, finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

iv. Welche anderen Verfahrensrechte sollte ich kennen? (z. B. Darstellung von Verdächtigen vor Gericht)

Nach jeder Beweiserhebung können Sie eine Erklärung dazu abgeben. Sie können der Erhebung und Verwertung von Beweisen, die Sie für unrechtmäßig halten, widersprechen.

Sie können auch beantragen, dass weitere Beweise erhoben werden. Sie können selbst Beweise ermitteln und vorbringen, wobei Ihnen aber nicht die Befugnisse der Polizei zustehen. Sie dürfen zum Beispiel nicht Telefone abhören und die Mitschnitte als Beweis vorlegen.

Sie dürfen Zeugen bitten, über das, was sie wahrgenommen haben, wahrheitsgemäß auszusagen und können die Zeugen auch zum Gericht mitbringen. Zeugen sind verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und die Wahrheit zu sagen.

Zeugen werden zuerst vom Gericht und von der Staatsanwaltschaft befragt. Anschließend dürfen Ihr Anwalt und Sie Fragen an die Zeugen stellen.

D. Mögliche Strafen

Mögliche Strafen sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Außerdem kann in bestimmten Fällen eine Maßregel angeordnet werden. Maßregeln sind etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung. Hierzu gehört auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Als sog. Nebenstrafe kann das Gericht ein Fahrverbot verhängen. Maßregeln können allein und in bestimmten Fällen auch zusätzlich zu einer Strafe angeordnet werden.

Eine Geldstrafe wird als bestimmte Anzahl von Tagessätzen verhängt (zum Beispiel 50 Tagessätze in Höhe von je 15 Euro). Ein Tagessatz beträgt in der Regel ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Wenn Sie die Geldstrafe nicht bezahlen, müssen Sie für jede zwei Tagessätze einen Tag in Haft verbüßen (Ersatzfreiheitsstrafe). Eine Geldstrafe kann zur Vermeidung dieser Ersatzfreiheitsstrafe auch durch Arbeit abgeleistet werden. Bei einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen kann die Strafe unter bestimmten Voraussetzungen auch vorbehalten werden. Sie werden dann verwarnt und müssen die Strafe nur bezahlen, wenn Sie nach dem Urteil wieder straffällig werden oder gegen Ihnen auferlegte Auflagen oder Weisungen verstoßen.

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit dauert zwei bis fünf Jahre. Wenn Sie sich nicht bewähren, kann die Strafe vollstreckt werden.

Die Freiheitsstrafe wird in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt. Zu diesem Zweck wird man nach Rechtskraft der Entscheidung zum Haftantritt geladen. Wenn man die Strafe nicht freiwillig antritt, wird ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

Nach Verbüßung von mindestens zwei Dritteln (bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder bei besonderen Umständen aber auch nach Verbüßung nur der Hälfte der Freiheitsstrafe, wenn mindestens sechs Monate verbüßt sind) wird eine vorzeitige Entlassung geprüft, wenn Sie mit einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung einverstanden sind. Bei bestimmten schweren Straftaten ist zu diesem Zweck das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn das Gericht eine Entlassung erwägt. Die gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung werden in der Regel von Einzelrichtern einer Strafvollstreckungskammer getroffen.

Im Jugendstrafrecht steht nicht der Gedanke des Schuldausgleichs für begangenes Unrecht im Vordergrund, sondern der Erziehungsgedanke und das Ziel, einer erneuten Straffälligkeit entgegenzuwirken. Deshalb gibt es dort neben der Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf oder in schweren Fällen bis zu zehn Jahren (für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren), die – wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt, auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, auch (im Bereich der leichteren und mittelschweren Straftaten viel häufiger angewandte) andere Sanktionen, zum Beispiel die Anordnung zur Ableistung von Arbeitsstunden, Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, Erbringung von Leistungen zur Wiedergutmachung, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Unterstellung unter die Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person oder etwa zum Versuch eines Täter-Opfer-Ausgleichs, aber auch die Verhängung von Jugendarrest von bis zu vier Wochen.

Letzte Aktualisierung: 13/04/2018

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3 - Meine Rechte nach dem Gerichtsverfahren

A. Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Gegen gerichtliche Entscheidungen stehen Ihnen als sog. ordentliche Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) die Berufung, die Revision und die Beschwerde zur Verfügung. Im Falle eines Strafbefehls steht Ihnen das Recht zu, Einspruch einzulegen. Es findet dann eine Hauptverhandlung statt. Der Einspruch kann aber auch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt werden. Dann kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.

Die Berufung ist statthaft gegen Urteile des Amtsgerichts. Sie führt zu einer umfassenden Neuverhandlung vor der zuständigen Strafkammer des Landgerichts. Die Revision ist statthaft gegen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts sowie gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts. In der Revision wird das Urteil rein rechtlich überprüft, eine umfassende Neuverhandlung findet nicht statt.

Eine Beschwerde richtet sich nicht gegen Urteile, sondern gegen richterliche Beschlüsse und Verfügungen.

Berufung, Revision und Beschwerde unterliegen weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere Form- und Fristvorgaben. Sie selbst oder Ihr Anwalt können gleich nach der Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle geben, dass Sie Rechtsmittel einlegen, Sie können das Rechtsmittel auch bis zum Ablauf einer Woche nach Verkündung des Urteils noch einlegen. Sie können das Rechtsmittel schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen. Auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, können Sie Rechtsmittel einlegen.

Sie können die Rechtsmittel gegen die Verurteilung als solche richten oder auch nur gegen die Höhe der Strafe.

Wenn Sie Berufung einlegen, steht es Ihnen frei, ob Sie diese begründen wollen.

Eine Revision muss spätestens einen Monat, nachdem die schriftliche Begründung des Urteils zugegangen ist, durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.

B. Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Als sog. außerordentlicher Rechtsbehelf steht Ihnen gegen ein rechtskräftiges Urteil die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Verfügung. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn ein Wiederaufnahmegrund, wie zum Beispiel die Beibringung neuer Tatsachen, aus denen sich Ihre Unschuld ergibt, vorliegt.

Zudem können Urteile grundsätzlich auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auf Grundrechtsverletzungen überprüft werden. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch insbesondere gegenüber anderen Rechtsschutzmöglichkeiten wie Berufung und Revision subsidiär.

C. Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

i. Strafregister

Rechtskräftige Verurteilungen werden in das Link öffnet neues FensterBundeszentralregister eingetragen. Dieses wird beim Bundesamt für Justiz auf der Grundlage des Bundeszentralregistergesetzes geführt. Die Eintragung ist nicht von Ihrer Zustimmung abhängig. Die Eintragung einer Verurteilung wird nach einer gesetzlich festgelegten Zeit getilgt bzw. entfernt, wenn keine neue Verurteilung mehr hinzugekommen ist. Die Zeitspanne bestimmt sich nach der Straftat und des gegen Sie verhängten Strafmaßes. Nur einem eng begrenzten Kreis von Gerichten und Behörden ist es im Wege einer unbeschränkten Auskunft gestattet, den gesamten Inhalt des Bundeszentralregisters zu bestimmten Zwecken mitgeteilt zu bekommen.

Bestimmte Verurteilungen, wie beispielsweise auf eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, werden in das Führungszeugnis aufgenommen. Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob Sie vorbestraft sind oder nicht. Sie wird vom Link öffnet neues FensterBundesamt für Justiz auf Ihren Antrag ausgestellt und kann auch online beantragt werden. Besitzen Sie neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Großbritanniens, enthält das Führungszeugnis zusätzlich Eintragungen, die in dem Strafregister Ihres Herkunftslandes für Sie eingetragen sind. Ob und wie lange eine Verurteilung im Führungszeugnis aufgenommen wird, hängt von der Straftat und dem Strafmaß ab.

Neben dem Bundeszentralregister gibt es das Erziehungsregister. Darin werden für Jugendliche und Heranwachsende bestimmte Anordnungen und Entscheidungen eingetragen. Dies betrifft beispielsweise die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln. Diese Eintragungen dürfen nur ganz wenigen Gerichten und Behörden für bestimmte Zwecke mitgeteilt werden.

ii. Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils wird durch die Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung eingeleitet. Weitere Information zu Strafen finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

Hat ein deutsches Gericht ein freiheitsentziehendes Urteil ausgesprochen, besteht neben einer Vollstreckung des Urteils in Deutschland die Möglichkeit, die Haftstrafe in einem anderen Mitgliedsstaat zu verbüßen. Befinden Sie sich als Verurteilter schon im Ausland, entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, nachdem Sie angehört wurden, über die Übertragung der Vollstreckung an den anderen Mitgliedsstaat (§ 85 Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)). Befinden Sie sich als Verurteilter noch im Inland, ist die Voraussetzung für die Übertragung, dass Sie mit der Übertragung der Vollstreckung an einen anderen Mitgliedsstaat einverstanden sind oder ein Oberlandesgericht entsprechend entschieden hat (§ 85 Absatz 2 IRG).

Entspricht es Ihrem Willen als Verurteilten, Ihre Strafe in einem anderen Mitgliedsstaat zu verbüßen, können Sie einen Antrag an die zuständige Staatsanwaltschaft stellen. Die darauffolgende Entscheidung der Staatsanwaltschaft richtet sich maßgeblich danach, ob die erfolgreiche Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft eher im Inland oder im Ausland zu erwarten ist.

Letzte Aktualisierung: 13/04/2018

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