1 - Meine Rechte als Opfer einer Straftat

Welche Informationen erhalte ich von den Behörden nach der Straftat (z. B. der Polizei, der Staatsanwaltschaft) noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Um Opfern von Straftaten zu helfen und Ihnen Orientierung bei den sie betreffenden Fragen zu bieten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Merkblatt für Opfer einer Straftat und die Opferfibel herausgegeben und die Plattform Link öffnet neues Fensterhttp://www.hilfe-info.de entwickelt.

Das Link öffnet neues FensterMerkblatt für Opfer einer Straftat steht auf der Homepage des BMJV und auch über die Plattform hilfe-info.de Link öffnet neues Fensterin mehr als 25 Sprachen zur Verfügung und gibt in aller Kürze Informationen darüber, wie man eine Opferhilfeeinrichtung finden kann, zur Anzeige der Straftat, zur Erlangung von Informationen über das Strafverfahren, zur Zeugenaussage, zu Kosten, anwaltlicher Vertretung und Entschädigung.

Eine ausführlichere Darstellung der Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren inklusive Musterschreiben und Kontaktadressen enthält die Link öffnet neues FensterOpferfibel.

Nähere Informationen über die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung enthält ein dafür entwickeltes Link öffnet neues FensterMerkblatt, das auch online und in englischer Sprache verfügbar ist.

Um auch online Zugang zu den wichtigsten Informationen zu ermöglichen, hat das BMJV eine bundesweite Opferschutzplattform entwickelt. Unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.hilfe-info.de sind Informationen zu Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten, Entschädigungsleistungen und zum Ablauf von Strafverfahren zu finden. Über einen Beratungsstellen-Finder können Betroffene zudem schnell zu Hilfsangeboten in ihrer Nähe mit telefonischer, Online- oder persönlicher Beratung gelangen.

Hilfe-Info.de stellt spezielle Informationen zum Beispiel für Betroffene von Gewalt im persönlichen Umfeld und sexualisierter Gewalt, für Betroffene von Straftaten im digitalen Raum oder für Betroffene von terroristischen Taten bereit. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wie beispielweise der Beauftragte der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland, Herr Prof. Dr. Edgar Franke, werden vorgestellt.

Mit einem Hilfe-Lotsen können Nutzerinnen und Nutzer schnell und direkt die richtigen Unterstützungsangebote finden. In Video- und Audiointerviews sowie illustrierten Erklärvideos werden verschiedene Hilfsangebote erläutert.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Sie können die Straftat bei einer deutschen Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob eine Strafverfolgung in Deutschland möglich ist. Ist dies nicht der Fall oder kommt eine Verfolgung in Deutschland aus anderen Gründen nicht in Betracht, so übermittelt die Staatsanwaltschaft den Vorgang an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen EU-Mitgliedstaats, in dem die Tat begangen wurde.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Sie bekommen eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige, die eine kurze Zusammenfassung Ihrer Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthält.

Wenn Sie dies bei Ihrer Anzeige beantragen, werden Ihnen eine etwaige Einstellung des Verfahrens, der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt.

Ferner wird Ihnen als Opfer der Straftat auf Antrag mitgeteilt, ob die/der Verurteilte angewiesen wurde, Sie nicht zu kontaktieren oder sich nicht mit Ihnen zu treffen.

Sie können, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen oder eine entsprechende Darlegung bereits im Verfahren Ihrer Zulassung zur Nebenklage erfolgte, auch darüber informiert werden, ob Haft oder Unterbringungsmaßnahmen gegen den/die Beschuldigten oder den/die Verurteilte/-n angeordnet oder beendet wurden oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Über erneute Vollzugslockerungen oder Urlaub werden Sie informiert, wenn ein berechtigtes Interesse Ihrerseits vorliegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des/-r Verurteilten vorliegt.

Sie werden zudem in Kenntnis gesetzt, wenn sich der/die Verurteilte einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat. In diesem Fall erhalten Sie auch Mitteilung, welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz getroffen wurden.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (im Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Bei der Anzeige erhalten Sie die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer Ihnen verständlichen Sprache anbringen zu können, ohne dass für Sie Kosten entstehen. Die schriftliche Bestätigung der Anzeige erhalten Sie auf Antrag in Ihrer Sprache.

Bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung vor Gericht wird bei Bedarf ein für Sie kostenloser Dolmetscher hinzugezogen, ebenso, wenn Sie als Nebenklägerin oder Nebenkläger aktiv am Verfahren teilnehmen.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Vernehmungen von Kindern werden durch im Umgang mit Kindern besonders geschulte und erfahrene Vernehmungspersonen vorgenommen. In Verfahren bei Straftaten Erwachsener, die sich gegen ein Kind oder einen Jugendlichen richten (sog. Jugendschutzsachen) sollen erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte zum Einsatz kommen.

Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist (z.B. Gebärdendolmetscher). Für die mündliche und schriftliche Verständigung muss das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitstellen.

Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form, also insbesondere auch in Blindenschrift, bei Gericht einreichen. Auf ihre Anforderung hin müssen ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich barrierefrei zugänglich gemacht werden und auch Akteneinsicht ist ihr grundsätzlich barrierefrei zu gewähren, ohne dass für sie zusätzliche Kosten entstehen.

Unterstützung von Opfern

Wer bietet Opfern Unterstützung?

Im Strafverfahren können Sie als Opfer einer Straftat rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt erhalten, beispielsweise einen Zeugenbeistand für Ihre Aussage oder als Nebenklageberechtigte/-r auch schon vor der Erklärung, dass Sie sich dem Verfahren anschließen wollen. Sie können sich durch einen anwaltlichen Verletztenbeistand vertreten lassen oder auch eine Person Ihres Vertrauens zur Vernehmung mitnehmen, es sei denn dies würde den Untersuchungszweck gefährden.

Neben rechtlichem Beistand gibt es die Möglichkeit, sich vor, während und nach der Hauptverhandlung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung unterstützen zu lassen, die minderjährigen Opfern von Sexual- und Gewaltstraftaten, aber auch besonders schutzbedürftigen erwachsenen Verletzten schwerer Gewalt- und Sexualdelikte vom Gericht kostenfrei beigeordnet wird. Nähere Informationen finden Sie im Link öffnet neues FensterMerkblatt zur psychosozialen Prozessbegleitung.

Für die allgemeine Opferhilfe sind in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer zuständig. In vielen Bundesländern wurden bereits Opferbeauftragte ernannt oder zentrale Anlaufstellen für Opfer von Gewalttaten eingerichtet. Diese agieren, je nach definiertem Aufgabenbereich, in eigener Zuständigkeit. Nähere Informationen zu den Opferbeauftragten, zu Opferhilfeeinrichtungen oder Beratungsstellen sowie über die bestehenden Hilfsmöglichkeiten finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.hilfe-info.de sowie im Informationsblatt Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferhilfe verweisen?

Die Polizei wird Sie darüber unterrichten, dass Sie durch Opferhilfeeinrichtungen Unterstützung und Hilfe erhalten können, die von Beratung über Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung bis zur Vermittlung von therapeutischen Angeboten gehen kann.

Ob Sie diese in Anspruch nehmen, bleibt Ihrer Entscheidung überlassen. Eine automatische Weitervermittlung erfolgt nicht.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Informationen über Sie werden ebenso wie Ihre Daten nur auf Ihren Wunsch und mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung an Opferhilfeeinrichtungen weitergegeben.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Nein, die Opferhilfeeinrichtungen unterstützen Sie unabhängig von der Erstattung einer Anzeige.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es? Wer kann mir Schutz bieten?

Wenn Sie aufgrund Ihrer Aussage im Strafverfahren Gefährdungen ausgesetzt sind, gibt es unterschiedliche Schutzmöglichkeiten:

Die Strafprozessordnung sieht für diesen Fall vor, dass Personalien ganz oder teilweise geheim gehalten werden können.

Grundsätzlich müssen Sie bei Ihrer Zeugenaussage Ihre vollständigen Personalien nebst Anschrift angeben.

Wenn nachvollziehbare und handfeste Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Angabe Ihres Wohnorts Ihre Rechtsgüter oder die anderer Personen gefährdet werden könnten, weil Sie zum Beispiel Nachstellungen befürchten müssen oder Anlass zur Annahme besteht, dass auf Sie oder andere in unlauterer Weise eingewirkt werden könnte, beispielsweise um Ihre wahrheitsgemäße Aussage zu verhindern oder zu beeinflussen, müssen Sie Ihren Wohnort nicht angeben. Sie können dann eine andere Anschrift nennen, über die Sie erreicht werden können und an die die staatlichen Stellen die Korrespondenz (z. B. die Ladung zu einem Gerichtstermin) senden können. Dies kann beispielsweise die Anschrift eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin oder einer Opferhilfeeinrichtung sein. Besteht eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, kann Ihnen sogar erlaubt werden, dass Ihre Identität ganz geheim gehalten wird. Die Unterlagen zu Ihrer tatsächlichen Wohnanschrift bzw. Ihrer tatsächlichen Identität werden außerhalb der Akten durch die Staatsanwaltschaft gesondert verwahrt, bis die Gefährdungslage beendet ist.

Außerdem gibt es die Möglichkeit des Zeugenschutzes durch die Polizei:

  • Wenn Sie im Verfahren als Zeuge aussagen und
  • Ihre Aussage wesentlich ist;
  • Ihr Körper, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wichtige materielle Werte gefährdet sind;
  • Sie den Opferschutzmaßnahmen zustimmen und
  • Die Maßnahmen zu ihrer Situation passen,

können Sie und Ihre Verwandten sowie andere nahe Angehörige, soweit nötig, in ein Opferschutzprogramm aufgenommen werden. Das Programm umfasst ausdrücklich auch die Möglichkeit, vorübergehend die Identität zu ändern.

Wenn Sie ein Opfer häuslicher Gewalt sind, können Sie beim zuständigen Familiengericht beantragen, dass Sie die gemeinsame Familienwohnung künftig allein nutzen dürfen und dass der Täterin/dem Täter gerichtlich verboten wird, sich Ihnen zu nähern und Kontakt mit Ihnen aufzunehmen. Die Polizei kann als erste Maßnahme vor einem Gerichtsbeschluss die Täterin/den Täter aus der Familienwohnung verweisen oder ihn festnehmen. Ist ein Kind Opfer familiärer Gewalt, soll sich das Elternteil nicht nur an die Polizei, sondern auch an das Jugendamt als ersten Ansprechpartner für Hilfe- und Schutzmaßnahmen für das Kind wenden.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Die Schutzmaßnahmen werden so lange aufrechterhalten, wie die Gefährdung vorliegt. Bei Bekanntwerden von Hinweisen auf eine neue oder erweiterte Gefährdungslage wird die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vornehmen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Im gesamten Strafverfahren ist von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei Zeugen, die zugleich Verletzte der Tat sind, stets auf deren besondere Schutzbedürftigkeit Rücksicht zu nehmen.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Als Maßnahmen zum Schutz besonders schutzbedürftiger Opfer sind insbesondere vorgesehen:

  • Vernehmungen von Opferzeugen können bei dringender Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen/der Zeugin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, so dass der Zeuge/die Zeugin sich nicht im selben Raum aufhalten muss wie der/die Beschuldigte bzw. der/die Angeklagte.
  • Die Öffentlichkeit kann in der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Verletzten zur Sprache kommen.
  • Ehrenrührige Fragen oder Fragen zum Privatleben sollen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn Sie jünger als 18 Jahre sind, sieht das Gesetz vor, dass Ihre Vernehmung durch einen Richter bzw. eine Richterin durchgeführt wird und auf Video oder Tonband aufgezeichnet werden kann. Wenn Sie Opfer einer Sexual- oder Gewaltstraftat sind, kann diese Aufzeichnung in der Hauptverhandlung vorgespielt und als Beweismittel verwertet werden, wodurch Ihnen ggf. sogar das Erscheinen bei Gericht und eine weitere Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden können.

Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, die Ermittlungen besonders zügig zu führen.

In der Hauptverhandlung sind Sie als minderjähriger Zeuge keiner Befragung durch alle Verfahrensbeteiligten ausgesetzt. Die Vernehmung wird allein durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende geführt. Wenn Staatsanwaltschaft oder Verteidigung Fragen an Sie haben, müssen diese in der Regel über das Gericht gestellt werden.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Nahe Angehörige von Getöteten sind im Strafverfahren nebenklageberechtigt und haben in diesem Zusammenhang Anspruch auf Bestellung eines rechtlichen Beistands.

Sie haben ferner die Möglichkeit, sich durch eine psychosoziale Prozessbegleitung unterstützen zu lassen.

Stirbt ein Angehöriger infolge einer Gewalttat, kommen Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Betracht (s.a. Entschädigung – Opferentschädigung)

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Auch Angehörige können die Möglichkeit nutzen, sich an Fachberatungsstellen zu wenden, um sich zu informieren und beraten zu lassen.

Außerdem besteht für Eltern die Möglichkeit, sich unter dem Elterntelefon kostenlos und anonym unter der 0800 1110550 beraten zu lassen.

Wenn Ihr Angehöriger als Zeuge aussagen muss und Sie selber nicht Zeuge im Verfahren sind, können Sie ihn bei der Vernehmung begleiten und unterstützen.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Wenn Sie und die/der Beschuldigte damit einverstanden sind, gibt es die Möglichkeit, ein entsprechendes Mediationsverfahren durchzuführen, das in Deutschland „Täter-Opfer-Ausgleich“ genannt wird. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen der/dem Beschuldigten und dem Opfer der Straftat zu erreichen und in geeigneten Fällen auf einen solchen hinwirken. Täter oder Opfer können sich aber auch selbst unmittelbar an eine Täter-Opfer-Ausgleich-Stelle wenden. Der eigentliche Täter-Opfer-Ausgleich findet außerhalb des Strafverfahrens statt, vielfach unter Beteiligung speziell geschulter Vermittler. Diese führen in der Regel zunächst separate Gespräche mit den Parteien über ihre Mitwirkungsbereitschaft und ihre Ausgleichsvorstellungen. Voraussetzung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist grundsätzlich die Mitwirkungsbereitschaft beider Seiten. Dabei muss die/der Beschuldigte also auch in gewisser Weise zu seiner Verantwortung für das begangene Unrecht stehen. Häufig werden im Rahmen eines solchen Täter-Opfer-Ausgleichs auch Geldzahlungen oder andere Wiedergutmachungsleistungen vereinbart.

Ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren, das bei Schiedsstellen der Länder durchgeführt wird, ist zudem bei manchen Delikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses und Körperverletzung Voraussetzung dafür, um als Privatkläger/in auftreten zu können.

Wo finde ich das Gesetz, in dem meine Rechte stehen?

Die (nicht abschließende) Aufzählung enthält die wesentlichen Gesetze, in denen Sie Regelungen zum Strafrecht und bürgerlichen Recht sowie zum Verfahren finden. Über die Links werden Sie zu den Gesetzestexten geleitet:

Letzte Aktualisierung: 30/08/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

2 - Anzeige einer Straftat und meine Rechte im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie Strafanzeige erstatten bei:

  • jeder Polizeidienststelle oder jedem Polizeibeamten
  • jeder Staatsanwaltschaft
  • jedem Amtsgericht.

Sie können dies schriftlich oder mündlich tun. Bei mündlicher Anzeige wird ein schriftliches Protokoll durch die Stelle erstellt, die Ihre Anzeige entgegennimmt. Sie erhalten auf Antrag eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige. Die Anzeige kann auch eine andere Person für Sie erstatten. Diese Person benötigt dafür keine besondere Vollmacht.

In den meisten Bundesländern bietet die Polizei über eine sogenannte „Internetwache“ oder „Onlinewache“ ferner die Möglichkeit, Anzeigen online zu erstatten.

Bei der Anzeige sollten Sie Ihre Personalien und Ihre Erreichbarkeit angeben, um Rückfragen und später auch eine Ladung zur Zeugenaussage vor Gericht zu ermöglichen. Sollten Sie Bedenken haben, Ihre persönlichen Daten anzugeben, etwa, weil Sie sich bedroht fühlen, teilen Sie dies der aufnehmenden Stelle frühestmöglich mit. Dann kann geprüft werden, ob ggf. die Angabe einer Erreichbarkeit über eine andere Adresse, beispielsweise die eines Anwalts/einer Anwältin oder einer Opferhilfeeinrichtung ausreichend ist.

Wichtig für den Inhalt Ihrer Anzeige ist, dass Sie alle Informationen, die Sie über die Verdächtige/den Verdächtigen und die Straftat haben, in Ihrer Strafanzeige angeben, um der Polizei und der Staatsanwaltschaft eine Überprüfung Ihrer Angaben und die Einleitung erster Ermittlungen zu ermöglichen.

Grundsätzlich gibt es keine besondere Frist für die Anzeige einer Straftat. Bestimmte Straftaten, beispielsweise Beleidigung und Hausfriedensbruch, können allerdings nur dann verfolgt werden, wenn Sie einen Strafantrag gestellt haben, Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Tat wissen und die Täterin/den Täter kennen, bei einem Amtsgericht oder der Staatsanwaltschaft oder der Polizei schriftlich gestellt werden. Es reicht für die Kenntnis der Täterin/des Täters aus, dass diese(r) individualisierbar ist. Die Kenntnis des Namens ist nicht erforderlich. Bei Ihrer Anzeige wird Ihnen erklärt, ob ein Strafantrag erforderlich ist. Beachten Sie ferner, dass Straftaten verjähren können und dann auch nicht mehr verfolgt werden können – eine Verjährung tritt aber erst nach mehreren Jahren ein – die Frist hierfür ist je nach Delikt unterschiedlich.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Wenn Sie staatliche Stellen für Nachfragen kontaktieren, ist es sinnvoll, ein Aktenzeichen anzugeben – so ist der Vorgang einfacher und schneller zuzuordnen und Sie können Ihre Antwort zügiger erhalten.

Sie erhalten ein Aktenzeichen von der Stelle, die Ihre Anzeige entgegengenommen hat, in der Regel zunächst ein polizeiliches Aktenzeichen. Mithilfe dieses Aktenzeichens können Sie nachfragen, was die Polizei unternimmt und auch weitere Informationen einreichen. Wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben, können Sie das dortige Aktenzeichen, das sich von dem der Polizei unterscheidet, bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erfragen.

Sollten Sie das Aktenzeichen nicht kennen, geben Sie am besten bei Ihrer Nachfrage Ihre Personalien sowie – soweit bekannt – den Namen des Beschuldigten an.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Ein Recht auf kostenfreie rechtliche Unterstützung bzw. auf Prozesskostenhilfe besteht in folgenden Fällen:

Wenn die Umstände zeigen, dass Sie möglicherweise nicht in der Lage sind, während der Vernehmung von Ihren Rechten Gebrauch zu machen, kann Ihnen während der Vernehmung auf Staatskosten eine Rechtsanwältin /ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beigeordnet werden.

Wenn Sie zum Anschluss als Nebenkläger/-in befugt sind, kann Ihnen in bestimmten Fällen, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten, bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage eine anwaltliche Vertretung auf Staatskosten beigeordnet werden. Liegen diese Voraussetzungen für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands nicht vor, so haben Sie als Nebenklageberechtigte/r Anspruch auf Prozesskostenhilfe und können diese beantragen, wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation für die Kosten des Verfahrens nicht selbst aufkommen können und Sie Ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen dies nicht zuzumuten ist.

Bei Privatklagedelikten, die von der Staatsanwaltschaft nur dann von Amts wegen verfolgt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, können Sie eine Privatklage gegen den Beschuldigten erheben, um seine Bestrafung herbeizuführen, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint und die/der Beschuldigte zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war. Dann treten Sie an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Als Privatkläger/-in können Sie Prozesskostenhilfe bei dem Gericht beantragen, das auch über Ihren Fall entscheiden soll. Prozesskostenhilfe wird Ihnen gewährt, wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation für die Kosten des Verfahrens nicht selbst aufkommen können, und wenn der Erfolg wahrscheinlich ist.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Wenn Sie als Zeuge oder Zeugin bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht eine Aussage machen, erhalten Sie eine Erstattung für Fahrtkosten, Auslagen, Zeitversäumnis, Nachteile bei der Haushaltsführung bzw. Verdienstausfall, wenn sie dies innerhalb von drei Monaten nach der Vernehmung beantragen. Auch wer von der Polizei geladen wird, kann ein Recht auf Entschädigung haben. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht im entsprechenden Bundesland.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Ein Verfahren kann aus unterschiedlichen Gründen von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden.

Gegen eine Einstellungsentscheidung können Sie eine schriftliche Beschwerde einlegen. Wenn Ihnen weitere Tatsachen oder Beweismittel bekannt sind, sollten Sie diese in der Beschwerdeschrift unbedingt konkret benennen. Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung, so wird der Fall von der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Ihre Beschwerde wird in jedem Falle schriftlich beschieden.

Lehnen Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft die Anklageerhebung ab, so können Sie in manchen Fällen anschließend das zuständige Oberlandesgericht (oder Kammergericht) anrufen und ein sog. Klageerzwingungsverfahren anstrengen. Sie erhalten von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid einen ausdrücklichen Hinweis, wenn ein solches Verfahren in Ihrem Falle zulässig ist. Allerdings gelten für ein solches Verfahren Fristen und strenge Formvorschriften. Der Antrag muss von einem Anwalt unterzeichnet werden und Sie müssen die Kosten tragen, wenn Sie keinen Erfolg haben.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sind Sie Zeuge oder Zeugin, ist Ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung auf Ihre Aussage beschränkt. Nach Beendigung Ihrer Aussage steht es Ihnen frei, die Verhandlung als Zuschauer weiterzuverfolgen, an der Hauptverhandlung beteiligen können Sie sich dann aber nicht mehr.

Wenn Sie sich dem Verfahren als Nebenkläger/-in angeschlossen haben, sind Sie zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und können wie die Staatsanwaltschaft Anträge, insbesondere Beweisanträge, sowie Fragen stellen und Erklärungen abgeben. Sie haben als Nebenkläger auch die Gelegenheit zum Schlussvortrag (Plädoyer).

Als Adhäsionskläger/-in können Sie im Strafverfahren vom Täter Schadensersatz oder Schmerzensgeld einklagen. Auch als Adhäsionskläger/-in sind Sie zur Teilnahme an der Hauptverhandlung berechtigt. Sie haben aber nicht die weiteren Verfahrensrechte eines Nebenklägers.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen: Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Bevor die Ermittlungen abgeschlossen sind, haben Sie als Opfer einer Straftat im Strafverfahren vorrangig den Status einer Zeugin/eines Zeugen. Sie können zu jeder Zeit die staatlichen Stellen kontaktieren und Ihnen weitere Beweise und Informationen mitteilen. Opfer von Straftaten, die in der Strafprozessordnung „Verletzte“ genannt werden haben über allgemeine Zeugenrechte hinausgehende Befugnisse wie das Recht, die Information darüber beantragen zu können, ob sich die/der Verdächtige in Haft befindet, unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Akteneinsicht bzw. Auskünfte aus den Akten (dazu siehe auch unten), das Recht, sich des Beistands einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts zu bedienen oder sich durch eine/n solche/n vertreten zu lassen.

Wenn Sie zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt sind, entscheiden Sie selbst, ob Sie dem Verfahren beitreten wollen. Es liegt ebenfalls in Ihrer Entscheidung, ob sie einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld im Rahmen des Strafverfahrens als Adhäsionskläger geltend machen wollen oder nicht.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Als Zeuge/Zeugin bestehen für Sie bei Ihrer Vernehmung folgende Rechte:

  • Sie können die Aussage verweigern, wenn sie mit der/dem Beschuldigten verheiratet sind bzw. waren oder verlobt sind (dies gilt auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften) oder mit ihm/ihr nah verwandt oder verschwägert sind.
  • Sie können die Beantwortung bestimmter Fragen verweigern, wenn diese dazu führen könnte, dass gegen Sie oder Ihre nahen Angehörigen ein Strafverfahren geführt wird.
  • Fragen, die Ihre Ehre beeinträchtigen könnten oder Ihr Privatleben betreffen, dürfen nur gestellt werden, wenn dies unerlässlich ist.
  • Sie können sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen, es sei denn, deren Gegenwart würde den Zweck der Ermittlungen gefährden.
  • Sie können sich von einem Anwalt oder einer Anwältin begleiten lassen.
  • Wenn Sie nicht in der Lage sind, selbst von ihren Rechten Gebrauch zu machen, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen für die Vernehmung auf Staatskosten ein anwaltlicher Zeugenbeistand zur Unterstützung beigeordnet werden.
  • Sollten Sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sein, wird zu Ihrer Vernehmung ein Dolmetscher zugezogen.
  • Sie haben ein Recht auf Kostenerstattung (s.o. zur Frage „Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen“).

Ihre wesentlichen Pflichten als Zeuge/Zeugin sind:

  • Sie sind verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Dazu gehört auch, dass Sie bei Ihrer Aussage nichts weglassen, was für die Sache von Bedeutung sein könnte. Vorsätzliche Falschaussagen vor Gericht sind strafbar und werden in der Regel mit Freiheitsstrafen geahndet. Auch falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung sind Straftaten, derer sich ein Zeuge, der falsch aussagt, schuldig machen kann.

Sie müssen zur Vernehmung erscheinen, wenn sie von der Staatsanwaltschaft, der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht vorgeladen werden.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Wenn Sie als Zeuge oder Zeugin zur Hauptverhandlung geladen sind, sind Sie zur Aussage

verpflichtet, es sei denn, es liegt ein Fall vor, in dem sie Ihre Aussage verweigern können (s.o. zu Rechten und Pflichten eines Zeugen)

Als Nebenkläger/-in können Sie im Verfahren eine Erklärung abgeben (s.a. oben zu „Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?“)

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Als Verletztem/-r einer Straftat wird Ihnen auf Ihren Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Sind Sie durch eine Straftat in Ihren Rechten verletzt worden, kann eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt für Sie Akteneinsicht nehmen und Beweisstücke besichtigen, soweit sie/er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In diesem Fall dürfen Ihnen auch Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, um Sie über den Verfahrensstand zu informieren.. Sind Sie berechtigt, dem Verfahren als Nebenkläger/in beizutreten, müssen Sie oder Ihre Rechtsanwältin/Ihr Rechtsanwalt kein berechtigtes Interesse für die Akteneinsicht oder Auskunftserteilung darlegen.

Wenn Sie als Verletzte(r) einer Straftat nicht anwaltlich vertreten sind, haben Sie ein eigenes Recht auf Akteneinsicht und können hierzu die Akten unter Aufsicht besichtigen.

Das Recht auf Akteneinsicht bzw. Information aus den Akten kann unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden, z.B. wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Sie ist zu versagen, wenn überwiegend schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Bis zur Erhebung der Anklage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Gewährung der Akteneinsicht, ansonsten das mit der Sache befasste Gericht.

Letzte Aktualisierung: 30/08/2019

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3 - Meine Rechte nach der Gerichtsverhandlung

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Als Nebenkläger/-in können Sie gegen Urteile grundsätzlich Rechtsmittel einlegen, allerdings nur soweit die zur Nebenklage berechtigende Tat betroffen ist. Ein Rechtsmittel ist außerdem nicht möglich, wenn Sie lediglich mit der Höhe der Strafe nicht einverstanden sind.

Die Frist zur Einlegung eines Rechtmittels beträgt eine Woche. Wenn Sie oder Ihre Anwältin/Ihr Anwalt über den Zeitraum der eigenen Zeugenvernehmung hinaus bei der Verhandlung anwesend waren, beginnt diese Frist mit der Bekanntgabe des Urteils. Ansonsten beginnt die Frist, nachdem das Urteil an Sie gesendet wurde.

Als Privatkläger/-in haben Sie die Rechtsmittel, die der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren zustehen, in dem diese öffentliche Klage erhoben hat.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Wenn Sie dies vorab beantragt haben, wird Ihnen der Ausgang des Gerichtsverfahrens mitgeteilt. Als Nebenkläger/-in können Sie außerdem eine Kopie des Urteils erhalten.

Ferner wird Ihnen als Opfer der Straftat auf Antrag mitgeteilt, ob die/der Verurteilte angewiesen wurde, Sie nicht zu kontaktieren oder sich nicht mit Ihnen zu treffen.

Sie können, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen oder eine entsprechende Darlegung bereits im Verfahren Ihrer Zulassung zur Nebenklage erfolgte, auch darüber informiert werden, ob Haft oder Unterbringungsmaßnahmen gegen den/die Verurteilte/-n angeordnet oder beendet wurden oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Über erneute Vollzugslockerungen oder Urlaub werden Sie informiert, wenn ein berechtigtes Interesse Ihrerseits vorliegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des/-r Verurteilten vorliegt.

Sie werden zudem in Kenntnis gesetzt, wenn sich der/die Verurteilte einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat. In diesem Fall erhalten Sie auch Mitteilung, welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz getroffen wurden.

Wenn Sie zum Beispiel nachträglich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verurteilten geltend machen wollen, können Sie zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage über Ihr Akteneinsichtsrecht Informationen aus der Strafakte bekommen. Der Verurteilte wird dazu vorher angehört, um ausschließen zu können, dass von seiner Seite überwiegende schutzwürdige Interessen bestehen, derentwegen die Akteneinsicht zu versagen wäre.

Wenn im Strafurteil einem Adhäsionsantrag auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld stattgegeben wurde, können Sie nach Rechtskraft mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher einleiten lassen.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Die Unterstützung und Betreuung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung können Sie auch nach dem Ende der Gerichtsverhandlung in Anspruch nehmen.

Außerdem können Sie wie schon zuvor während des Verfahrens weiterhin Schutzmaßnahmen erhalten, falls eine Bedrohung gegen sie fortbesteht.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Ihnen wird, wie oben (s. „Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?“) bereits dargelegt, auf Antrag der Ausgang des Verfahrens mitgeteilt.

Wo der Verurteilte während einer Haft oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme untergebracht wird, wird aber nicht mitgeteilt.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Darüber werden Sie informiert, wenn Sie dies beantragt haben (s. dazu auch oben unter „Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?“)

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

An den Entscheidungen über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung sind Sie nicht beteiligt und können auch kein Rechtsmittel einlegen. Das Gericht kann bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Straf(rest)aussetzung zur Bewährung Auflagen und Weisungen vorsehen, die Ihrem Schutz dienen (z.B. ein Kontaktverbot) oder eine Wiedergutmachungsleistung an Sie enthalten (z.B. Zahlung von Schadensersatz). Auch im Falle einer Führungsaufsicht nach Entlassung aus einer freiheitsentziehenden Maßnahme kann durch das Gericht ein Kontaktverbot erteilt werden – bei Verstoß hiergegen macht sich der Verurteilte erneut strafbar.

Letzte Aktualisierung: 30/08/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

4 - Entschädigung

Wie kann ich Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem Täter geltend machen?  (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Wenn Sie durch eine Straftat betroffen sind und einen Schaden erlitten haben, können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld unabhängig vom Strafverfahren mit einer Klage vor dem Zivilgericht geltend machen. Sie können Ihre Ansprüche aber auch im Strafverfahren verfolgen, indem Sie einen sogenannten Adhäsionsantrag stellen. Ist die Tatbeute, die Ihrem Vermögensschaden entspricht, vom Gericht in einem Strafurteil eingezogen worden, können Sie diese oder einen entsprechenden Geldbetrag von der Staatsanwaltschaft zurückerhalten.

Das Gericht verurteilte den Täter, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Adhäsionsurteile und im Adhäsionsverfahren geschlossene Vergleiche können ebenso wie Urteile und Vergleiche im Zivilverfahren nach den allgemeinen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung vollstreckt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils oder des geschlossenen Vergleichs, die der Urkundsbeamte des Strafgerichts erteilt.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt?  Unter welchen Voraussetzungen?

Eine Vorauszahlung des Staates auf eine vom Verurteilten zu leistende Entschädigung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Grundsätzliches

Wenn Sie in Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleiden, können Sie einen Anspruch auf Opferentschädigung haben.

Das gilt auch, wenn Sie Hinterbliebene einer Person sind, die infolge einer solchen Gewalttat verstorben ist.

Auch Ausländerinnen und Ausländer können rückwirkend seit dem 1. Juli 2018 die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Opfer erhalten.

Seit 2009 können Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland auch dann Leistungen nach dem OEG erhalten, wenn sich die Gewalttat nicht in Deutschland, sondern im Ausland ereignet hat.

Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?

Eine Gewalttat, ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person (z.B. Körperverletzung, sexuelle Nötigung, terroristischer Anschlag, Mord, Beibringung von Gift, Brandstiftung).

Welche Leistungen werden erbracht?

Eine Entschädigungsleistung wird nicht nur für alle gesundheitlichen Schäden (physische und psychische) geleistet, sondern auch für die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsschädigung.

Umfang und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz. Sie umfassen insbesondere

  • Heil und Krankenbehandlung
  • Hilfsmittel (z.B. Prothese, Zahnersatz, Rollstuhl)
  • Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene
  • Bestattungs- und Sterbegeld
  • Zusätzliche Fürsorgeleistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)

Eine Erstattung von Eigentums- und Vermögensschäden findet dagegen nicht statt. Es wird kein Schmerzensgeld nach dem OEG gewährt. Auch bei Gewalttaten im Ausland gibt es für Betroffene mit Wohnsitz in Deutschland Entschädigungsleistungen, allerdings in geringerem Umfang.

Wie und wo wird der Antrag gestellt?

Sie können die staatliche Entschädigung formlos oder mit Hilfe eines Antragformulars beantragen. Es gibt keine Antragsfrist. Allerdings erhalten Sie die Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie einen Antrag stellen.

Den Antrag können Sie bei der Versorgungsbehörde in dem Bundesland stellen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben und in Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden sind, dann können Sie den Antrag bei der Versorgungsbehörde des Bundeslandes stellen, in dem sich die Tat ereignet hat.

Grundsätzlich sind Sie, wenn Sie einen Antrag auf staatliche Entschädigung gestellt haben, dazu verpflichtet, beim Entschädigungsverfahren mitzuwirken. Das bedeutet, dass Sie zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen müssen. Hierzu gehört auch das Stellen einer Strafanzeige. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass auf eine Strafanzeige verzichtet wird.

Den Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens brauchen Sie nicht abzuwarten.

Weitere wichtige Informationen zum Thema staatliche Entschädigung können Sie Link öffnet neues Fensterhier finden:

Link öffnet neues FensterBMAS - Opferentschädigung (deutsch)

Link öffnet neues FensterBMAS - Opferentschädigung (englisch)

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Eine staatliche Entschädigung ist unabhängig von der Ermittlung oder Verurteilung eines Täters möglich. Das Strafverfahren braucht in der Regel nicht abgewartet zu werden, um eine staatliche Entschädigung erhalten zu können. Die zuständigen Entschädigungsbehörden treffen eine eigenständige Entscheidung über einen Antrag auf staatliche Entschädigung.

Im Strafverfahren ist eine Entschädigung bei Nichtverurteilung des Täters nur dann möglich, wenn kein Freispruch oder keine Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweises erfolgt, sondern bei weniger schwerwiegenden Taten eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen oder Weisungen. Hier kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Leistung zur Wiedergutmachung, also eine Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld an Sie als Verletzte(n) der Tat festsetzen, nach deren vollständiger Erfüllung das Verfahren endgültig eingestellt wird. Einen Anspruch auf eine solche Vorgehensweise haben Sie als Verletzter jedoch nicht.

Im Zivilprozess ist das Gericht an eine Entscheidung und damit auch einen Freispruch durch das Strafgericht nicht gebunden. Das Zivilgericht prüft selbständig, ob die Voraussetzungen für den eingeklagten Schadensersatz bzw. die beantragte Schmerzensgeldzahlung gegeben sind.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Nein, ein Recht auf Leistung eines „Vorschusses“ vor endgültiger Entscheidung des Gerichts im Straf- oder Zivilverfahren gibt es nicht.

In Bezug auf die staatliche Entschädigung besteht kein Anspruch auf Vorschuss in Form einer Geldleistung. Jedoch können Sie gegebenenfalls im Rahmen des Antragsverfahrens auf staatliche Entschädigung Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung oder Leistungen in einer Traumambulanz bereits vor der endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörde erhalten.

Letzte Aktualisierung: 30/08/2019

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5 - Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe

Ich bin Opfer einer Straftat geworden. An wen kann ich mich wenden, um Unterstützung und Hilfe zu erhalten?

Umfassende Informationen zur Hilfe und Unterstützung nach einer Straftat liefern Ihnen die zentrale Opferschutzplattform des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) „Link öffnet neues Fensterhttp://www.hilfe-info.de“ sowie die vom BMJV herausgegebene „Opferfibel“, die Sie über die Homepage des BMJV herunterladen Link öffnet neues Fensterkönnen. Die bundesweite Opferschutzplattform enthält zudem einen sogenannten Beratungsstellen-Finder, über den Betroffene schnell Hilfsangebote in ihrer Nähe mit telefonischer, Online- oder persönlicher Beratung finden können. Die jeweiligen Daten werden von „ODABS“, der Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten (www.odabs.org), zur Verfügung gestellt von, die wiederum durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert wird.

Eine Darstellung der verschiedenen Hilfsmöglichkeiten finden Sie im Folgenden.

Hotline der Opferhilfe

Eine Übersicht der wichtigsten kostenfreien Hilfetelefone (Die Erreichbarkeit dieser Telefonnummern aus dem Ausland wird nicht gewährleistet). In der Bundesrepublik Deutschland finden Sie auf www.hilfe-info.de:

Hilfetelefon Sexueller Missbrauch: 0800 22 55 530

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 08000 116 016

Hilfetelefon Gewalt an Männer: 0800 1239900

berta – Beratung und telefonische Anlaufstelle: 0800 30 50 750

Elterntelefon: 0800 11 10 550

Hilfetelefon Schwangere in Not: 0800 40 40 020

Medizinische Kinderschutzhotline: 0800 19 21 000

Unter der europaweit für Opferhilfe geltenden vom WEISSEN RING e.V. eingerichteten Nummer 116006 können Opfer rund um die Uhr Hilfe und Unterstützung erhalten.

Ist die Opferhilfe kostenfrei?

Ja.

Welche Arten von Unterstützung kann ich von staatlichen Behörden oder Diensten erhalten?

Für die allgemeine Opferhilfe sind in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer zuständig. Sie engagieren sich durch zahlreiche unterschiedliche Maßnahmen, um die Situation von Kriminalitätsopfern zu verbessern und ihnen geeignete Hilfe anbieten zu können. Dies geschieht beispielsweise durch die Bestellung von Opferschutzbeauftragten bei den Polizeidienststellen, durch Einrichtung von Zeugenbetreuungsstellen, Unterbringungsmöglichkeiten für misshandelte Frauen und Mädchen, Bereitstellung von Informationsmaterial für Kriminalitätsopfer und finanzielle Unterstützung. In mehreren Ländern sind besondere Landesstiftungen mit regionalen Beratungsstellen und Opferbüros eingerichtet worden. Unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.hilfe-info.de/WebS/hilfeinfo/DE/HilfeUndBeratung/AnsprechpartnerUndBeratungsstellen/EinrichtungenOpferhilfe/EinrichtungenDerOpferhilfe.html finden Sie eine Übersicht über die jeweiligen regionalen Angebote.

Es gibt aber auch zentrale Ansprechpartner sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Auf Bundesebene wurde beispielsweise Herr Prof. Dr. Franke als Beauftragter der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland ernannt. Dr. Felix Klein ist der Beauftragte der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus und Herr Dr. Rörig der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs.

13 Bundesländer haben ebenfalls eine Opferbeauftragte oder einen Opferbeauftragten benannt. Die Zuständigkeiten sind jedoch unterschiedlich zugeschnitten. Eine Übersicht der einzelnen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie unter Link öffnet neues Fensterwww-hilfe-info.de.

Im Strafverfahren können Sie als Opfer einer Straftat rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt erhalten, beispielsweise einen Zeugenbeistand für Ihre Aussage oder als Nebenklageberechtigte/r auch schon vor der Erklärung, dass Sie dem Verfahren beitreten wollen. Sie können sich durch einen anwaltlichen Verletztenbeistand vertreten lassen oder auch eine Person Ihres Vertrauens zur Vernehmung mitnehmen, es sei denn dies würde den Untersuchungszweck gefährden.

Neben rechtlichem Beistand gibt es die Möglichkeit, sich vor, während und nach der Hauptverhandlung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung unterstützen zu lassen, die minderjährigen Opfern von Sexual- und Gewaltstraftaten, aber auch besonders schutzbedürftigen erwachsenen Verletzten schwerer Gewalt- und Sexualdelikte kostenfrei beigeordnet wird.

Medizinische Unterstützung

Außerdem bieten Traumaambulanzen kurzfristige psychologische Hilfe für Betroffene von Gewalttaten. Solche Anlaufstellen gibt es in ganz Deutschland. In einer Traumaambulanz erhalten Betroffene von Gewalt schnell psychologische Unterstützung. Vielen Betroffenen von Straftaten geht es nach wenigen Beratungs- bzw. Psychotherapiesitzungen bereits deutlich besser. Sofern es erforderlich ist, kann eine darüber hinausgehende längerfristige Behandlung, zum Beispiel eine ambulante Psychotherapie oder ein stationärer Aufenthalt in einer Psychiatrie oder einer psychosomatischen Klinik, angeboten oder vermittelt werden. Viele Traumaambulanzen sind an eine Psychiatrie oder ein Krankenhaus angeschlossen, sodass häufig auch die ärztlich-psychiatrische Versorgung sichergestellt werden kann.

Eine Übersicht der Traumaambulanzen im Bundesgebiet finden Sie unter Hilfe-Info.de.

Betroffene von sexualisierter oder körperlicher Gewalt können die sichtbaren Verletzungen dokumentieren lassen. Eine ärztliche Bescheinigung über die erlittenen Verletzungen stellen ihnen nach einer Untersuchung grundsätzlich Ärztinnen und Ärzte in einer Arztpraxis oder im Krankenhaus aus. In manchen Städten gibt es auch spezielle Gewaltschutzambulanzen, die die Verletzungen für die Betroffenen von Straftaten dokumentieren.

In Gewaltschutzambulanzen kann man sich von Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmedizinern untersuchen und Verletzungen oder andere Spuren sichern lassen.

Finanzielle Unterstützung

Daneben gibt es zahlreiche staatliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten: Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz bekommen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen sogenannten Landesversorgungsamt gestellt werden. Eine Übersicht der verschiedenen Landesversorgungsämter ist ebenfalls auf der Opferschutzplattform Hilfe-Info.de ebenfalls enthalten. Hierzu zählen im Übrigen auch Leistungen der Traumaambulanzen.

Nach extremistischen Übergriffen oder terroristischen Straftaten können Betroffene sogenannte Härteleistungen erhalten. Hier ist das Link öffnet neues FensterBundesamt für Justiz der zuständige Ansprechpartner.

Kommt es bei der beruflichen Tätigkeit, bei Ausflügen mit einer Schulklasse oder einer universitären Seminargruppe und damit zusammenhängenden Wegen zu Verletzungen infolge einer Gewalttat, können unter Umständen Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden. Dann sind die Link öffnet neues FensterUnfallkassen oder Berufsgenossenschaften Ansprechpartner.

Der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. kommt als Leistungsträger in Betracht, wenn bei einer Gewalttat ein Fahrzeug zum Einsatz kam. Davon sind z.B. Fälle erfasst, in denen ein Fahrzeug nicht versichert war, in denen Fahrerflucht begangen worden ist oder wenn der Fahrer vorsätzlich und widerrechtlich gehandelt hat.

Welche Arten von Unterstützung kann ich von Nichtregierungsorganisation erhalten?

Nichtstaatliche professionelle und ehrenamtliche Opferhilfeeinrichtungen engagieren sich durch viele unterschiedliche Maßnahmen, um die Situation der Betroffenen zu verbessern und ihnen passende Hilfen anbieten zu können.

Die Expertinnen und Experten der Opferhilfeeinrichtungen bieten die Möglichkeit, über die Folgen der Tat zu sprechen, sie leisten psychosoziale Unterstützung, informieren über ein mögliches Strafverfahren und finanzielle Entschädigungsleistungen. Sie können auch weitere Hilfen, wie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder psychotherapeutische Unterstützung, vermitteln.

Als bundesweit handelnde Opferhilfeorganisation ist der „Link öffnet neues FensterWEISSER RING e. V.“ zu nennen. Der Verein bietet neben Anlaufstellen in ganz Deutschland zum Beispiel auch das oben bereits genannte „Opfertelefon“ (Rufnummer: 116 006) an, bei dem Opfer von Straftaten schnelle und professionelle Unterstützung erhalten. Zu den Hilfsangeboten des Weißen Rings gehören insbesondere Beratung, Hilfe im Umgang mit Behörden und Gerichten, Vermittlung einer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung, kostenlose erste medizinische/ psychologische Beratung bei Fällen von Stress in Folge von Verbrechen, Begleitung zu Gericht sowie finanzielle Unterstützung. Der WEISSE RING e.V. etabliert außerdem Projekte zur Opferentschädigung und für den Täter-Opfer-Ausgleich.

Der „Link öffnet neues FensterArbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e.V.“ (ado) wirkt als Dachorganisation verschiedener professionell tätiger regionaler Opferhilfeeinrichtungen. Ziele sind unter anderem ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den Opferhilfeeinrichtungen der Bundesrepublik, die Installierung von Standards professioneller Opferhilfe, die Gründung weiterer professioneller Opferhilfeeinrichtungen und die Zusammenarbeit der verschiedenen Opfereinrichtungen. Auch beim ado erhalten Sie Beratung und Hilfe im Umgang mit Behörden, ferner die Möglichkeit zu psychologischer Krisenintervention und Vermittlung medizinischer und therapeutischer Behandlung, Vermittlung einer Rechtsberatung, Begleitung zu Polizei, Behörden und Gerichten sowie zur Durchführung oder Vermittlung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.

Eine Reihe von Hilfseinrichtungen hat sich auf die Beratung und Betreuung von Betroffenen spezieller Straftaten, insbesondere von Sexualstraftaten, rassistischen, antisemitischen oder auch homo- und transphoben Übergriffen, spezialisiert. Auch diese sind in verschiedenen Link öffnet neues FensterDachverbänden organisiert, zum Beispiel:

Link öffnet neues FensterVBRG – Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt

Link öffnet neues FensterBFF – Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland

Neben diesen überregionalen Opferhilfeinitiativen engagieren sich zahlreiche Hilfseinrichtungen auf regionaler und lokaler Ebene, die ebenfalls mit großem Engagement tätig sind. Sie werden Ihnen im Beratungsstellen-Finder auf Link öffnet neues Fensterhttp://www.hilfe-info.de angezeigt.

Letzte Aktualisierung: 30/08/2019

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