Wie und wo können Sie eine Straftat melden?
Wie können Sie verfolgen, was die Behörden tun, nachdem Sie die Straftat gemeldet haben?
Wie können Sie an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt werden?
Haben Sie als Minderjähriger zusätzliche Rechte?
Haben Sie Anspruch auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe?
Wie können Sie Schutz erhalten, wenn Sie in Gefahr sind?
Gibt es die Möglichkeit, die Tat auf andere Weise zu sühnen oder eine Mediation zu beginnen?
Wie geht es nach Abschluss der Ermittlungen weiter?
Können Sie Rechtsmittel einlegen, wenn das Verfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt wird?
Sie sind Ausländer. Wie werden Ihre Rechte und Interessen geschützt?
Sie können eine Straftat bei der örtlichen Polizei anzeigen, vorzugsweise in dem Gebiet, in dem die Straftat begangen wurde. In einem Notfall können Sie immer die 112 wählen, um die Polizei zu benachrichtigen. Liegt kein Notfall vor, können Sie zur nächsten Polizeidienststelle gehen. Die Adressen der Polizeidienststellen sind auf der Website der örtlichen Polizei auf Niederländisch und Französisch angegeben.
Wenn Sie belgischer Staatsangehöriger sind oder Ihren Wohnsitz in Belgien haben (z. B. wenn Ihnen ein ständiges Aufenthaltsrecht in Belgien gewährt wurde), können Sie einige Kleindelikte (z. B. Vandalismus, Laden- und Fahrraddiebstahl) online auf Niederländisch, Französisch oder Deutsch melden. Darüber hinaus können alle Bürger, so auch Touristen, internetbezogene Straftaten online über eine spezielle Website melden, die auf Niederländisch, Französisch, Deutsch und Englisch verfügbar ist.
Einige wenige Straftaten können nur dann verfolgt werden, wenn der Geschädigte Klage einreicht (z. B. Stalking, üble Nachrede und Verleumdung).
Sie müssen die Straftat zwar nicht sofort anzeigen, doch liegt es in Ihrem eigenen Interesse, gegenüber der Polizei möglichst rasch präzise Angaben zum Sachverhalt, zum Tathergang und zu einem von Ihnen erlittenen Sach- oder Personenschaden zu machen. Außerdem sollten Sie bedenken, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist keine strafrechtliche Verfolgung durch die Behörden mehr möglich ist. Diese Verjährungsfrist ist gesetzlich festgelegt und reicht abhängig von der Art der Straftat von sechs Monaten bis zu 15 Jahren.
Die Polizei wird Sie vernehmen und ein offizielles Protokoll anfertigen. Während der Vernehmung durch die Polizei haben Sie verschiedene Rechte, die Ihnen auch bei einer etwaigen weiteren Vernehmung zu einem späteren Zeitpunkt zustehen. Unabhängig davon, ob Sie als Geschädigter oder als Zeuge vernommen werden, muss der Polizeibeamte Sie vor der Vernehmung über Folgendes in Kenntnis setzen:
Wenn Sie eine andere Sprache als die Verfahrenssprache sprechen, wird die Polizei einen vereidigten Dolmetscher hinzuziehen, es sei denn, der Polizeibeamte ist in der Lage, Ihre Aussage in Ihrer Sprache zu Protokoll zu nehmen, oder fordert Sie auf, Ihre Aussage selbst in Ihrer Sprache niederzuschreiben.
Ihre Aussage wird in das Protokoll aufgenommen, das unter anderem folgende Angaben enthält:
In Ihrer Aussage können Sie auch angeben, ob Sie praktische, soziale, psychologische oder rechtliche Hilfe benötigen.
Bei der Polizei sollten Sie alle Unterlagen in Kopie einreichen, da Sie die Originale vielleicht später noch benötigen, beispielsweise für die Meldung an Ihre Versicherung.
Wenn Sie Opfer sexueller Gewalt geworden sind, wird Ihre Vernehmung nach Möglichkeit in einem besonderen Raum erfolgen, der die nötige Privatsphäre bietet.
In den meisten Fällen übermittelt die Polizei das offizielle Protokoll (proces-verbaal/procès-verbal) an die Staatsanwaltschaft (parket/parquet). Daraufhin entscheidet der Staatsanwalt, ob die Polizei mit der Aufnahme von Ermittlungen beauftragt werden soll. Die Ermittlungen können entweder von dem Staatsanwalt (procureur des Konings/procureur du Roi) geleitet werden (strafrechtliche Ermittlung (opsporingsonderzoek/enquête pénale)) oder in komplizierteren Fällen – bzw. wenn schwerere Eingriffe wie Hausdurchsuchungen erforderlich sind – von einem Untersuchungsrichter (gerichtliche Untersuchung (gerechtelijk onderzoek/instruction judiciaire)). In bestimmten Fällen kann die Polizei von sich aus Ermittlungen durchführen und dann die vollständige Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zusenden, damit diese weitere Schritte unternimmt (polizeiliche Ermittlung (ambtshalve politioneel onderzoek/enquête policière d'office)). Bei einer Reihe von Kleindelikten (wie dem Diebstahl eines Fahrrades) verfasst die Polizei unter bestimmten Bedingungen (z. B. wenn vom Täter jede Spur fehlt) ein vereinfachtes Protokoll (vereenvoudigd proces-verbaal (VPV)/procès-verbal simplifié)), das auf der Polizeidienststelle verbleibt und nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird. Jeden Monat wird jedoch eine Übersicht aller vereinfachten Protokolle erstellt und der Staatsanwaltschaft übermittelt, die dadurch Kenntnis von Ihrem Fall erlangt. Sollten sich neue Erkenntnisse ergeben, die Auswirkungen auf das Verfahren haben (z. B. Identifizierung des Täters), leitet die Polizei das Protokoll an die Staatsanwaltschaft weiter und teilt Ihnen dies mit.
Nachdem Sie die Straftat gemeldet haben, erhalten Sie darüber eine schriftliche Bestätigung. Diese enthält das Aktenzeichen Ihres Falles, den Namen des aufnehmenden Polizeibeamten und die Kontaktdaten der Staatsanwaltschaft (an die Sie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens wenden können).
Aus dieser Bestätigung geht auch hervor, ob in Ihrem Fall ein offizielles Protokoll angefertigt, eine polizeiliche Ermittlung eingeleitet oder ein vereinfachtes Protokoll aufgesetzt wird.
Wenn Sie abgesehen von der polizeilichen Anzeige keine weiteren Schritte unternommen haben und es zu einer Strafverfolgung kommt, werden Sie vom Staatsanwalt lediglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Gerichtsverhandlung informiert.
Möchten Sie von allen Maßnahmen Kenntnis erhalten, die aufgrund Ihrer Anzeige ergriffen werden, so haben Sie das Recht, sich zum Geschädigten (benadeelde persoon/personne lésée) erklären zu lassen. Eine diesbezügliche Erklärung können Sie entweder persönlich oder über einen Anwalt gegenüber dem Polizeibeamten abgeben, der das offizielle Protokoll anfertigt, aber auch beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft, bei der Polizeidienststelle oder durch Einschreiben an das Sekretariat der Staatsanwaltschaft. Ein Formular für eine solche Erklärung erhalten Sie zusammen mit der Bestätigung Ihrer Anzeige.
Als Geschädigter werden Sie schriftlich über die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft unterrichtet (z. B. eine Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens und die Gründe dafür oder eine Entscheidung über die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung). Findet eine Anhörung vor einem Untersuchungsgericht statt, so wird Ihnen das Datum dieser Anhörung mitgeteilt. Außerdem haben Sie das Recht auf Einreichung von Schriftstücken, die Ihrer Meinung nach in die Gerichtsakte aufgenommen werden sollten, sowie auf Beantragung von Akteneinsicht und auf Erhalt einer Kopie der Akte.
Wenn Sie Schadensersatz geltend machen oder weitere Rechte erhalten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Zulassung als Zivilpartei (Nebenkläger) im Strafverfahren (1) (burgerlijke partij/partie civile) stellen. Dazu müssen sie eine entsprechende ausdrückliche Erklärung abgeben, die Sie persönlich oder durch Ihren Anwalt in jeder Phase des Verfahrens einreichen können. Als Zivilpartei können Sie Zugang zur Prozessakte fordern und eine Kopie davon verlangen, zusätzliche Ermittlungsschritte beantragen, Schadensersatz fordern, Rechtsmittel gegen die ergangenen Entscheidungen einlegen sowie in Bezug auf die Inhaftierung des Straftäters angehört und unterrichtet werden.
Als Zivilpartei im Strafverfahren oder als Geschädigter können Sie sich gegenüber den Behörden durch einen Anwalt vertreten lassen. Da Ermittlungen in Belgien vertraulich geführt werden, dürfen Sie dabei nicht anwesend sein (z. B. bei der Befragung des mutmaßlichen Täters). Davon ausgenommen ist ein Ortstermin zur Rekonstruktion des Falles am Tatort, bei dem Sie als Zivilpartei zugegen sein dürfen.
Sie sind nicht verpflichtet, das Vorliegen einer Straftat oder die Schuld des Täters nachzuweisen.
In dieser Phase des Strafverfahrens haben Sie nicht die Möglichkeit, sich den erlittenen Verlust oder Schaden ersetzen zu lassen.
Sobald das offizielle Protokoll an die Staatsanwaltschaft übermittelt und die strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wurde, können Sie das Strafverfahren nicht mehr aufhalten. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Strafverfolgung nur nach einer Anzeige des Opfers aufgenommen werden kann, z. B. im Falle von Stalking.
Sie werden während der Ermittlungen vermutlich als Zeuge (getuige/témoin) vernommen.
Wenn Sie sich als Zeuge in Gefahr sehen, können Sie (und Ihre Familienmitglieder und Angehörigen) unter bestimmten Voraussetzungen folgende Zeugenschutzmaßnahmen in Anspruch nehmen:
In besonderen Ausnahmefällen können Ihnen spezielle Schutzmaßnahmen gewährt werden. Dies gilt z. B. dann, wenn Sie Opfer oder Zeuge einer Straftat sind, die von einer kriminellen Organisation begangen wurde, oder wenn Sie Opfer oder Zeuge einer schweren Straftat wie Entführung eines Minderjährigen oder Mord sind und die oben aufgeführten Maßnahmen Ihre Sicherheit nicht ausreichend gewährleisten. Diese Schutzmaßnahmen umfassen:
Sie können die Erstattung von Reise- und Unterbringungskosten beantragen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Zeugenaussage im Zuge der Ermittlungen entstanden sind. Zeugen können auch einen Halbtagesausgleich für die Zeit beantragen, die sie bei der Arbeit fehlen. Diese Kosten werden vom Staat getragen, der Angeklagte muss sie jedoch im Falle seiner Verurteilung erstatten.
Wenn Ihnen eine Schutzmaßnahme bewilligt wurde oder wenn Sie sich außer Landes befinden, kann Ihre Vernehmung mittels einer Video- oder Telekonferenz stattfinden.
Wenn Sie jünger als 18 Jahre und Opfer einer Straftat sind, haben Sie bei der Vernehmung die folgenden zusätzlichen Rechte:
Damit Sie nicht mehrmals vernommen werden müssen, kann Ihre Vernehmung audiovisuell aufgezeichnet werden. Wenn Sie jünger als 12 Jahre sind, kann Ihre Vernehmung auf Video aufgezeichnet werden, nachdem Sie darüber informiert wurden. Sind Sie älter als 12 Jahre, müssen Sie Ihr Einverständnis dazu geben. Diese Vernehmungen finden in einem eigens für diese Zwecke eingerichteten Raum statt.
Wenn Sie Opfer von sexuellem Missbrauch, Prostitution oder Pornografie geworden sind, beginnt die Verjährungsfrist erst an dem Tag, an dem Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sind Sie minderjährig und Opfer einer Straftat, wird die Polizei Sie an einen auf die Behandlung von Kindesmissbrauch spezialisierten Opferhilfsdienst verweisen.
Ferner sind Sie geschützt vor Offenlegung Ihrer Identität in den Medien, denn die Veröffentlichung oder Verbreitung von Fotos, Zeichnungen und anderen Materialien, die Ihre Identität preisgeben können, ist nicht gestattet.
Die Polizei informiert Sie über:
Die Informationen können Ihnen mündlich oder in Form von Broschüren gegeben werden. Die Broschüren sind in den drei Amtssprachen erhältlich (Niederländisch, Französisch und Deutsch). In der Praxis können Sie mündliche Informationen auch in anderen Sprachen (z. B. Englisch) erhalten.
Wichtig ist der Hinweis, dass Sie sich zum Geschädigten erklären lassen oder als Zivilpartei (Nebenkläger) (1) im Strafverfahren auftreten müssen, um über bestimmte Entwicklungen in Ihrem Fall unterrichtet zu werden; dies betrifft
Sie dürfen Kopien der Akte anfertigen, müssen jedoch für jede Kopie eine Gebühr bezahlen (ungefähr 0,25 bis 0,50 EUR pro Kopie). Wenn Ihr Fall jedoch vor dem Assisenhof (Schwurgericht, hof van assisen/cour d'assises) verhandelt wird, sind die Kopien kostenlos.
Zunächst einmal können Sie ersten juristischen Beistand (juridische eerstelijnsbijstand/aide juridique de première ligne) in Anspruch nehmen, d. h. eine kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwälte, die an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten angeboten wird. Bei Bedarf können diese Rechtsanwälte Sie an eine spezialisierte Einrichtung oder Organisation vermitteln. Beratungen finden statt in Gerichtsgebäuden, bei Friedensgerichten (vredegerecht/justice de paix), in Justizhäusern, einigen Gemeindeverwaltungen usw. Sie können sich an die in allen Gerichtsbezirken vorhandenen Justizhäuser (justitiehuis/maison de justice) wenden (Kontaktangaben liegen auf Französisch und Niederländisch vor), aber auch an einen der Opferhilfsdienste.
Wenn Sie eine umfassendere rechtliche Beratung, Unterstützung und Vertretung wünschen, müssen sie einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. In Abhängigkeit von Ihrem Einkommen können die im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands (juridische tweedelijnsbijstand/aide juridique de deuxième ligne) gebotenen Leistungen für Sie ganz oder teilweise kostenlos sein. Einige Personengruppen, die sich in besonderen Lebenssituationen befinden – so z. B. Minderjährige oder Menschen mit geistiger Behinderung – haben in jedem Fall Anspruch auf unentgeltliche juristische Vertretung.
Um weiterführenden juristischen Beistand zu beantragen, müssen Sie sich an eines der Büros für juristischen Beistand (bureau voor juridische bijstand/bureau d’aide juridique) wenden (Einzelheiten dazu in Französisch und Niederländisch). Jedes Gericht verfügt über eine solche Stelle. Sie müssen Unterlagen beibringen, aus denen hervorgeht, dass Sie zu einer der Personengruppen in besonderen Lebenssituationen gehören oder ein geringes Nettoeinkommen beziehen. Das Büro entscheidet innerhalb von fünfzehn Tagen über Ihren Antrag. Wird diesem stattgegeben, erhalten Sie die Kontaktdaten des für sie bestellten Anwalts. Sie können auch einen Anwalt Ihrer Wahl fragen, ob er bereit ist, im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands tätig zu werden. Wenn er damit einverstanden ist, nimmt er in Ihrem Namen Kontakt zum Büro für juristischen Beistand auf, um die Annahme Ihres Antrags zu erwirken.
Wenn Sie nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, im Rahmen der Gerichtskostenhilfe (rechtsbijstand/assistance judiciaire) von bestimmten Verfahrenskosten (z. B. Gerichtsvollzieherkosten und Kosten von Kopien aus der Strafakte) befreit zu werden. Dieser Antrag muss beim Büro für Gerichtskostenhilfe des Strafgerichts gestellt werden, bei dem die Sache anhängig ist. Wenn Sie bereits als Zivilpartei am Strafverfahren beteiligt sind, können sie diesen Antrag schriftlich oder mündlich bei dem mit der Sache befassten Strafgericht stellen.
Außerdem lohnt sich ein Blick in Ihre Versicherungsunterlagen, um herauszufinden, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Versicherungsvertreter.
Die Polizei gewährleistet Ihre unmittelbare Sicherheit durch allgemeine Sicherheitsmaßnahmen. Wenn Sie sich aufgrund einer von Ihnen getätigten oder beabsichtigten Aussage in Gefahr sehen und bereit sind, die Aussage vor Gericht zu bestätigen, kann Ihnen die Zeugenschutzkommission (Getuigenbeschermingscommissie/ Commission de protection des témoins) zusätzlichen Schutz gewähren. Hält der Staatsanwalt (bei einer normalen Ermittlung) oder der Untersuchungsrichter (bei einer gerichtlichen Untersuchung) derartige Schutzmaßnahmen in Ihrem Fall für nötig, übermittelt er einen entsprechenden Antrag an die Zeugenschutzkommission.
Wenn Sie Opfer einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs sind, werden Sie vor der Offenlegung Ihrer Identität in den Medien geschützt. Die Veröffentlichung oder Verbreitung von Fotos, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die Ihre Identität preisgeben können, ist eine strafbare Handlung.
Sind Sie ein Opfer häuslicher Gewalt und haben Angst, nach Hause zurückzukehren, stellt die Polizei Ihnen (und Ihren Kindern) eine sichere Unterkunft zur Verfügung.
Sie können den Polizeibeamten während der Vernehmung auch darum bitten, Ihre Personalien nicht in das offizielle Protokoll aufzunehmen. Die Polizei ist jedoch dazu verpflichtet, sie dem Staatsanwalt auf Anfrage mitzuteilen.
Nur wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person aufgrund Ihrer Aussage in eine sehr bedrohliche Situation geraten, kann der Untersuchungsrichter Ihnen vollständige oder teilweise Anonymität gewähren (die Polizei hat diesbezüglich keine Befugnisse). Oft beschließt der Untersuchungsrichter von sich aus die Gewährung der Anonymität, doch können Sie dies auch selbst beantragen. Wenn der Untersuchungsrichter Ihren Antrag ablehnt, können Sie keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen.
Teilweise Anonymität bedeutet, dass Ihre Identität in dem offiziellen Vernehmungsprotokoll nicht offengelegt wird. Dies ist sowohl bei normalen Ermittlungen als auch bei einer gerichtlichen Untersuchung möglich.
Vollständige Anonymität bedeutet, dass Ihre Identität während des gesamten Strafverfahrens geheim gehalten wird. Sie kann nur gewährt werden, wenn
Alle Angehörigen der Polizei und der Justizorgane müssen Sie angemessen informieren und Sie gegebenenfalls an fachlich qualifizierte Dienste oder Einrichtungen verweisen. Es gibt verschiedene Einrichtungen der Opferhilfe. Während des Strafverfahrens und sogar danach können Sie folgende Dienste in Anspruch nehmen:
Die Inanspruchnahme all dieser Dienste ist kostenlos und erfolgt völlig freiwillig.
Wenn Sie Opfer von Menschenhandel geworden sind, erhalten Sie weitere Unterstützung bei spezialisierten privaten Trägern. Für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen diesen Einrichtungen ist das Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung (Centrum voor Gelijkheid van Kansen en voor Racismebestrijding/Centre pour l’Egalité des chances et la lutte contre le racisme) zuständig. Wenn Ihnen Schutz als Opfer von Menschenhandel (2) gewährt wird, gelten für Sie auch verschiedene Sonderregelungen in Bezug auf Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen.
Sie können ärztliche Hilfe erhalten, müssen aber möglicherweise selbst dafür aufkommen, wenn Sie keine gültige Krankenversicherung haben (allerdings können Sie diese Kosten in Ihre Schadensersatzforderung einbeziehen). Bürger der 27 Mitgliedstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können von der Europäischen Krankenversicherungskarte profitieren.
Die Möglichkeit der Mediation besteht in allen Phasen des Strafverfahrens: solange das Verfahren bei der Polizei anhängig ist (Mediation auf Polizeiebene); auf Gemeindeebene (bei Verwaltungssanktionen); auf Ebene der Staatsanwaltschaft, bevor Anklage erhoben wird (Mediation in Strafsachen), und nachdem die Staatsanwaltschaft entschieden hat, ein Strafverfahren einzuleiten (wiedergutmachungsorientierte Mediation). Letztere Art der Mediation ist auch noch während und nach der Vollstreckung des Urteils möglich.
Mediation ist bei allen Arten von Straftaten möglich. Der Staatsanwalt, der Untersuchungsrichter und der Richter sollten Sie auf die Möglichkeit der Mediation hinweisen. Sie können auch selbst eine Mediation verlangen.
Mediation auf Polizeiebene (politionele schadebemiddeling/médiation policière) wird bei Bagatelldelikten (z. B. Graffiti, geringfügige Diebstähle und Vandalismus) angeboten, um den Sachschaden zu regeln. Sie ist möglich in den Polizeibezirken von Löwen, Mechelen und Brüssel. Die Mediation findet statt, ehe das offizielle Protokoll an die Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Der Staatsanwalt wird über den Ausgang der Mediation informiert; wenn es zu einer Einigung kommt, wird der Fall üblicherweise zu den Akten gelegt.
Mediation bei Verwaltungssanktionen (3) wird angeboten, bevor eine Verwaltungssanktion verhängt wird. Sie ist verpflichtend, wenn der Täter jünger als 16 Jahre ist. Ziel der Vermittlung ist die Begleichung des verursachten Schadens. Sie wird von Beamten der Gemeinden durchgeführt.
Eine Mediation in Strafsachen (bemiddeling in strafzaken/médiation pénale) kann vom Staatsanwalt vorgeschlagen werden, wenn ihm für die begangene Straftat eine Haftstrafe von weniger als zwei Jahren angemessen erscheint. Diese Art der Mediation findet statt, bevor über die Anklageerhebung entschieden wird, und wird von Justizassistenten durchgeführt. Als Opfer einer Straftat werden Sie vor allem Schadensersatzansprüche geltend machen. Darüber hinaus kann der Staatsanwalt dem Täter gewisse Bedingungen auferlegen (psychologische Behandlung oder Therapie, Schulung oder gemeinnützige Arbeit). Wenn Täter und Opfer zu einer Einigung über den Schadensersatz gelangen und der Täter die zusätzlichen Auflagen erfüllt, wird die Strafverfolgung eingestellt (dies bedeutet, dass der Staatsanwalt den Fall nicht mehr vor Gericht bringen kann). Erfüllt der Täter die Auflagen nicht, kann der Fall vor Gericht gebracht werden. Bei dieser Art von Mediation ist Ihre Mitwirkung erforderlich; sind Sie dazu nicht bereit, wird der Fall an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen, die dann erneut über die Anklageerhebung entscheidet.
Die wiedergutmachungsorientierte Mediation (herstelbemiddeling/médiation réparatrice) wird getrennt vom Strafverfahren durchgeführt und ist kein Ersatz dafür. Folglich sind die Justizbehörden weiterhin für alle Entscheidungen in Bezug auf Strafverfolgung, Verurteilung und Urteilsvollstreckung zuständig. Das hindert Sie aber nicht daran, in einer beliebigen Phase des Verfahrens – also vor der Anrufung eines Gerichts, während des Gerichtsverfahrens oder nach dem Urteilsspruch – die Einleitung einer Mediation zu beantragen. Jede von einer Straftat unmittelbar betroffene Person kann eine Mediation beantragen, also nicht nur das Opfer oder der Täter, sondern beispielsweise auch ein Partner, Familienmitglied oder Angehöriger. Diese Art der Mediation wird von zwei gemeinnützigen Vereinigungen durchgeführt, Suggnomè für die flämische Region und Médiante für die wallonische Region. Sie sind in jedem Gerichtsbezirk vertreten. Eine durch diese Art der Mediation erzielte Übereinkunft ist vertraulich und wird dem Gericht nur mit Zustimmung beider Parteien übermittelt. Die wiedergutmachungsorientierte Mediation muss im Urteil des Gerichts zwar erwähnt, aber nicht berücksichtigt werden.
Eine Mediation ist auch in Jugendsachen möglich, wobei eine wiedergutmachungsorientierte Mediation auf Ebene der Staatsanwaltschaft und auch auf Ebene des Jugendgerichts stattfinden kann. Eine wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung (herstelgericht groepsoverleg (hergo)/concertation restauratrice en groupe) kann nur vom Jugendgericht angeordnet werden. Vom Richter wird erwartet, dass er einer Mediationsmaßnahme den Vorzug gibt (gegenüber der Verurteilung eines minderjährigen Straftäters) und die Konfliktparteien über diese Möglichkeit aufklärt. Führt die wiedergutmachungsorientierte Mediation zu einer Vereinbarung zwischen Opfer und Täter, muss diese in der Regel vom Richter genehmigt werden. Der Richter darf den Inhalt der Vereinbarung nicht ändern. Er kann die Vereinbarung nur ablehnen, wenn daraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit erwachsen kann. Mediation und Gruppenkonzertierungen werden von örtlichen gemeinnützigen Vereinigungen im Bereich der Jugendhilfe durchgeführt.
Welche Entscheidungen am Ende der Ermittlungen getroffen werden, hängt davon ab, ob es sich um eine gerichtliche Untersuchung oder eine Standardermittlung handelt.
Bei einer Standardermittlung kann der Staatsanwalt beschließen,
Als Geschädigter oder Zivilpartei im Strafverfahren werden Sie über die Entscheidung des Staatsanwalts informiert.
Wird eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, muss der Untersuchungsrichter die Akte an die Vorverfahrenskammer des Gerichts (raadkamer/chambre du conseil) weiterleiten. Die Gerichtsverhandlungen in der Vorverfahrenskammer finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, d. h. Presse und Öffentlichkeit haben keinen Zutritt. Sie und Ihr Anwalt dürfen anwesend sein, nicht aber Ihre Freunde oder Familienmitglieder. Die Vorverfahrenskammer kann beschließen,
Beschließt die Vorverfahrenskammer, den mutmaßlichen Täter in eine psychiatrische Einrichtung einweisen zu lassen oder das Urteil auszusetzen, so gilt diese Entscheidung als vollständiges Urteil eines Strafgerichts, und die Kammer entscheidet auch über Ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche.
Als Geschädigter oder Zivilpartei im Strafverfahren (1) werden Sie über das Datum der Verhandlung informiert. Wird Ihre Sache an das Strafgericht verwiesen, werden Sie ebenfalls über das Datum der Verhandlung unterrichtet.
Sie können gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, keine Rechtsmittel einlegen. In Abhängigkeit von der Sachlage und den Gründen für die Einstellung des Verfahrens kann es dennoch möglich sein, vor den Strafgerichten auf Schadensersatz zu klagen (abgesehen von einem zivilrechtlichen Verfahren):
Wenn der Täter minderjährig ist, können Sie ihn weder direkt vor Gericht laden noch einen Strafantrag als Zivilpartei im Strafverfahren stellen.
Als Zivilpartei im Strafverfahren (1) können Sie vor der Anklagekammer des Appellationsgerichts (Kamer van inbeschuldigingstelling/Chambre des mises en accusation) Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen der Vorverfahrenskammer einlegen, so auch gegen einen etwaigen Verzicht auf Strafverfolgung. Sie können jedoch keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Anklagekammer einlegen und haben auch nicht die Möglichkeit, den Täter anschließend selbst vor Gericht zu laden.
Fällt die Vorverfahrenskammer (in Fällen, in denen der Täter in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen oder das Urteil ausgesetzt wird) eine Entscheidung über den zu leistenden Schadensersatz, können Sie Rechtsmittel hinsichtlich des Ihnen zugesprochenen Schadensersatzes einlegen, nicht aber gegen das Strafurteil. Rechtsmittel müssen innerhalb von fünfzehn Tagen (bzw. drei Tagen, wenn sich der Täter in Untersuchungshaft befindet) bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Daraufhin prüft die Anklagekammer des Appellationsgerichts Ihren Schadensersatzanspruch.
Wenn Sie aus welchen Gründen auch immer nicht am Strafverfahren beteiligt waren, können Sie Ihre Ansprüche vor den Zivilgerichten verfolgen. Das ist auch dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellt. Um das Zivilgericht mit Ihrer Angelegenheit zu befassen, müssen Sie dem Verursacher des Schadens eine Ladung zustellen lassen; es sei denn, alle Parteien erscheinen freiwillig. Falls sich eine Versicherungsgesellschaft eingeschaltet hat (z. B. nach einem Verkehrsunfall), können Sie auch diese laden. Das Zivilverfahren unterscheidet sich wesentlich von einem Strafverfahren. Wenn Sie vor einem Zivilgericht (burgerlijke rechtbank/tribunal civil) klagen möchten (weil sie z. B. nicht am Strafverfahren beteiligt waren oder wenn das Verfahren eingestellt wurde), müssen Sie in der Lage sein nachzuweisen, dass eine unrechtmäßige Handlung begangen wurde. Wenn allerdings bereits ein Strafverfahren läuft, muss das Zivilgericht das Verfahren so lange ruhen lassen, bis das Strafgericht ein Urteil gefällt hat. Das Zivilgericht muss sich an das Urteil des Strafgerichts halten. Eine Klage vor einem Zivilgericht ist auch mit Kosten verbunden.
Als Ausländer stehen Ihnen alle oben erläuterten Rechte zu. Außerdem haben Sie bestimmte weiterreichende Ansprüche, die Ihnen die Teilnahme am Strafverfahren erleichtern sollen.
Wenn Sie die Amtssprache des betreffenden Landesteils nicht sprechen, können Sie einen kostenlosen Dolmetscher verlangen. Sie können Ihre Aussage auch selbst niederschreiben (oder den Polizeibeamten bitten, sie in Ihrer Muttersprache niederzuschreiben). Wenn Sie sich außer Landes aufhalten, kann Sie der Staatsanwalt oder der Untersuchungsrichter mittels Video- oder Telekonferenz vernehmen.
Wenn Sie Asylbewerber sind, haben Sie automatisch das Recht, im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands die Bestellung eines Anwalts zu verlangen.
Sie können in jeder Phase des Strafverfahrens Zivilklage vor dem Strafgericht einreichen, selbst wenn Sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Zusätzlich zu Ihren allgemeinen Rechten als Geschädigter erhalten Sie durch Ihre Stellung als Nebenkläger im Strafverfahren das Recht
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Föderaler Öffentlicher Dienst - Justiz
Kommission zur finanziellen Unterstützung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten
Centra Algemeen Welzijnswerk (CAW)
Services Laïques d'Aide aux Justiciables
Sozial-Psychologisches Zentrum (SPZ)
Vertrauenszentren Kindesmisshandlung
Die lokale und die föderale Polizei sind dem Innenminister unterstellt. Die lokale Polizei ist für die grundlegende Polizeiarbeit zuständig und arbeitet als Gemeindepolizei. Der föderalen Polizei obliegen die stärker spezialisierten Polizeiaufgaben.
Die lokale und die föderale Polizei
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E-Mail: ibznet@ibz.fgov.be
Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz gibt es mehrere Abteilungen und Ausschüsse, die sich um die Interessen der Opfer kümmern, darunter die Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und -freiheiten und die für die Justizhäuser zuständige Generaldirektion.
Die Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und -freiheiten
Die für die Justizhäuser zuständige Generaldirektion
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Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz: Website: https://justitie.belgium.be
Die Kontaktangaben für die Justizhäuser erhalten Sie hier.
Die Kommission zur finanziellen Unterstützung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten (Commission pour l’aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence/Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden) geht auf ein Gesetz vom 1. August 1985 zurück. Sie spielt eine wichtige Rolle bei der Gewährung von staatlicher finanzieller Hilfe für die Opfer von Gewaltverbrechen.
Die Kommission
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Website: https://justice.belgium.be
In Flandern und Brüssel gibt es 11 Gemeinwohlzentren (Centra Algemeen Welzijnswerk – CAW), die alle über eine Abteilung zur Unterstützung von Verbrechensopfern verfügen.
Die Zentren
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Website: http://https://www.caw.be
Die Kontaktangaben für alle 25 CAW erhalten Sie hier.
In Wallonien bieten nicht konfessionsgebundene Hilfsdienste (Services Laïques d'Aide aux Justiciables) nicht nur Hilfe und Unterstützung für Opfer, sondern beispielsweise auch für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene.
Diese Dienste
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Website: http://www.ulb.ac.be/
Die Kontaktangaben für die Zweigstellen erhalten Sie hier.
Das SPZ ist eine im deutschsprachigen Teil des Landes tätige Organisation, die Opfern von Straftaten Hilfe bietet.
Das Zentrum
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SPZ Eupen: info.eupen@spz.be
SPZ St. Vith: http://www.ulb.ac.be/
Die Vertrauenszentren Kindesmisshandlung (Vertrouwenscentra Kindermishandeling) wurden von den flämischen Behörden eingerichtet und sorgen mit einem spezialisierten Ansatz für die Sicherheit und das Wohlergehen von Kindern.
Die Zentren
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Website: http://www.kindinnood.org/
Die Kontaktangaben für die Zentren erhalten Sie hier.
Die Teams SOS Enfants (Fédération des Équipes S.O.S.Enfants) bieten spezialisierte Hilfe für Opfer von Kindesmisshandlung in Wallonien.
Die Teams
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Website: http://www.federationsosenfants.be/
Der JHD ist darauf spezialisiert, im deutschsprachigen Teil Belgiens minderjährigen Opfern von Straftaten Hilfe zu gewähren.
Der Dienst
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Wie können Sie an der Hauptverhandlung teilnehmen?
Welche Rechte haben Sie als Zeuge?
Haben Sie als Minderjähriger zusätzliche Rechte?
Können Sie Beratungs-/Prozesskostenhilfe erhalten?
Wie können Sie Schutz erhalten, wenn Sie in Gefahr sind?
Wie können Sie Schadensersatz von dem Täter fordern oder eine Entschädigung vom Staat erhalten?
Gibt es die Möglichkeit, die Tat auf andere Weise zu sühnen oder eine Mediation zu beginnen?
Sie sind Ausländer. Wie werden Ihre Rechte und Interessen geschützt?
Als Geschädigter oder Zivilpartei im Strafverfahren (1) (partie civile/burgerljke partij) werden Sie schriftlich über den Termin der Verhandlung informiert. Gegebenenfalls können Sie zu diesem Zeitpunkt vor dem Strafgericht noch eine Zivilklage erheben, was auch weiterhin möglich ist, sofern die Schlussplädoyers noch nicht gehalten wurden. Wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen und während der Verhandlung eine Zivilklage erheben wollen, müssen Sie:
Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Das heißt, dass jeder, der mindestens 14 Jahre alt ist, den Verhandlungen beiwohnen kann. Somit ist Ihren Freunden, Nachbarn und Angehörigen wie auch Pressevertretern und allen sonstigen Interessierten die Anwesenheit im Gerichtssaal gestattet. Nur unter besonderen Umständen (z. B. bei Sexualstraftaten) finden die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, was bedeutet, dass Privatpersonen und Vertreter der Medien nicht anwesend sein dürfen. Um einen solchen Ausschluss der Öffentlichkeit können Sie den Richter ersuchen. Er ist nach dem Gesetz bei Opfern von bestimmten Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ausdrücklich zulässig. Der Richter kann den Ausschluss der Öffentlichkeit auch anordnen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen liegt oder das Privatleben der Parteien geschützt werden muss. Die Urteilsverkündung erfolgt jedoch immer öffentlich.
Wenn Sie Schadensersatz erlangen wollen (Einreichung einer Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens), müssen Sie den Schaden nachweisen, den Sie erlitten haben. Der Richter wird ihre Zivilklage am Ende des Verfahrens prüfen. Sie müssen während der Hauptverhandlung vertreten sein. Wollen Sie einen direkten Kontakt mit dem Angeklagten vermeiden, kann Ihr Anwalt in Ihrem Namen dem Verfahren beiwohnen (die Anwesenheit des Angeklagten im Gerichtssaal kann unter keinen Umständen abgelehnt werden). Ihre persönliche Anwesenheit ist nur dann erforderlich, wenn Sie als Zeuge aufgerufen werden.
Es ist nicht möglich, dass Sie Ihren Fall mit dem Staatsanwalt gesondert besprechen.
Haben Sie während der Ermittlungen ausgesagt, so werden Sie nicht automatisch aufgefordert, Ihre Aussage vor Gericht zu bestätigen. Hiervon ausgenommen sind Fälle, die vor dem Assisenhof (Schwurgericht) (2) (cour d'assises/hof van assisen) verhandelt werden.
Wenn Sie persönlich einbestellt werden, Ihnen aber Schutzmaßnahmen gewährt wurden und/oder Sie sich außer Landes aufhalten, können Sie mittels einer Video- oder Telekonferenz vernommen werden. Notfalls kann Ihre Stimme verändert und Ihr Gesicht verdeckt werden.
Als Zeuge haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in Form eines feststehenden Betrags (Anwesenheitsentschädigung) und auf eine Reisekostenerstattung (je Kilometer). Sie müssen sich zu diesem Zweck an die Geschäftsstelle (greffe/griffie) des Gerichts wenden, vor dem Sie als Zeuge ausgesagt haben, und zusammen mit einem Personalausweis die Ihnen vom Gericht zugestellte Vorladung vorlegen. Die Entschädigungszahlung erhalten Sie direkt in der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten.
Als Minderjähriger sind Sie vor einer Offenlegung Ihrer Identität in den Medien geschützt. Jede Veröffentlichung oder Verbreitung von Fotos, Zeichnungen oder anderen Unterlagen, die Ihre Identität preisgeben können, ist eine strafbare Handlung.
Wenn Ihre Vernehmung mit Hilfe audiovisueller Mittel erfolgte, ist Ihr persönliches Erscheinen nicht mehr notwendig, es sei denn, der Richter hält dies für die Wahrheitsfindung für erforderlich. In diesem Fall muss er Ihr persönliches Erscheinen anordnen und die Entscheidung begründen. Sie können jedoch den Richter ersuchen, die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, was nach dem Gesetz ausdrücklich zulässig ist, wenn Sie Opfer von bestimmten Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder sexueller Nötigung sind. Zudem kann der Richter den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen liegt oder das Privatleben der Parteien geschützt werden muss.
Wenn Sie als Zivilpartei im Rahmen des Strafverfahrens eine Zivilklage eingereicht haben, können Sie der Verhandlung selbst beiwohnen oder sich anwaltlich vertreten lassen.
Für eine erste Rechtsberatung können Sie sich an ein Team wenden, das ersten juristischen Beistand (aide juridique de première ligne/juridische eerstelijnsbijstand) leistet. Dessen Anwälte beraten zu bestimmten Zeiten an bestimmten Tagen kostenlos und können Sie gegebenenfalls an fachlich qualifizierte Stellen vermitteln. Beratungen finden statt in Gerichtsgebäuden, bei Friedensgerichten (vredegerecht/justice de paix), in Justizhäusern, einigen Gemeindeverwaltungen usw. Sie können sich an die in allen Gerichtsbezirken vorhandenen Justizhäuser (maisons de justice/justitiehuizen) wenden (Kontaktangaben liegen auf Französisch und Niederländisch vor), aber auch an einen Opferhilfsdienst.
Wenn Sie eine umfassendere rechtliche Beratung, Unterstützung und Vertretung wünschen, müssen Sie die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. In Abhängigkeit von Ihrem Einkommen können die im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands (juridische tweedelijnsbijstand/aide juridique de deuxième ligne) gebotenen Leistungen für Sie vollständig oder teilweise kostenlos sein. Einige Personengruppen, die sich in besonderen Lebenssituationen befinden – so z. B. Minderjährige oder Menschen mit geistiger Behinderung – haben in jedem Fall Anspruch auf unentgeltliche juristische Vertretung.
Um weiterführenden juristischen Beistand zu beantragen, müssen Sie sich an eines der Büros für juristischen Beistand (Bureau d'Aide Juridique/Bureau voor Juridische Bijstand) wenden. Jedes Gericht verfügt über eine solche Stelle. Sie müssen Unterlagen beibringen, aus denen hervorgeht, dass Sie zu einer der Personengruppen in besonderen Lebenssituationen gehören oder ein geringes Nettoeinkommen beziehen. Das Büro entscheidet innerhalb von fünfzehn Tagen über Ihren Antrag. Wird diesem stattgegeben, erhalten Sie die Kontaktdaten des für Sie bestellten Anwalts. Sie können auch einen Anwalt Ihrer Wahl fragen, ob er bereit ist, im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands tätig zu werden. Wenn er damit einverstanden ist, nimmt er in Ihrem Namen Kontakt zum Büro für juristischen Beistand des zuständigen Gerichts auf, um die Annahme Ihres Antrags zu erwirken.
Wenn Sie nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, im Rahmen der Gerichtskostenhilfe von bestimmten Verfahrenskosten (z. B. Gerichtsvollzieherkosten und Kosten von Kopien aus der Strafakte) befreit zu werden. Dieser Antrag muss beim Büro für Gerichtskostenhilfe des mit der Sache befassten Strafgerichts gestellt werden. Sind Sie bereits Zivilpartei im Strafverfahren (siehe unten), können Sie den Antrag schriftlich oder mündlich bei dem mit der Sache befassten Strafgericht stellen.
Außerdem sollten Sie in Ihren Versicherungsunterlagen nachsehen, ob Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Wenden Sie sich deswegen an Ihren Versicherungsvertreter.
Während des Gerichtsverfahrens können Sie von Justizassistenten einer Opferaufnahmestelle oder von Mitarbeitern eines Opferhilfsdienstes unterstützt werden.
Wenn Sie während des Strafverfahrens in Gefahr sind und Ihnen vom Untersuchungsrichter im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine teilweise oder vollständige Anonymität gewährt wurde, können Sie in der Hauptverhandlung durch Video- oder Telekonferenz befragt werden. Notfalls kann Ihre Stimme verändert und Ihr Gesicht verdeckt werden.
Wenn Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden und noch nicht im Rahmen der Ermittlungen ausgesagt haben, kann der Richter anordnen, dass Ihre Identität im Sitzungsprotokoll nicht offengelegt wird.
Wenn Sie Opfer einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs sind, werden Sie vor der Offenlegung Ihrer Identität in den Medien geschützt. Die Veröffentlichung oder Verbreitung von Fotos, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die Ihre Identität preisgeben können, ist eine strafbare Handlung.
Wenn der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft genommen wurde und Sie befürchten, dass Sie möglicherweise vor Beginn Ihrer Verhandlung in direkten Kontakt mit ihm kommen könnten, sollten Sie sich an einen Justizassistenten wenden. Einige Gerichtsgebäude verfügen über getrennte Warteräume für Opfer, um derartige Kontakte zu vermeiden.
Wenn Sie im Rahmen des Strafverfahrens eine finanzielle Entschädigung fordern möchten, müssen Sie vor dem Strafgericht eine Zivilklage einreichen. Sie können dabei alle von Ihnen erlittenen Schäden geltend machen, wie etwa Körperverletzungen und die damit verbundenen Kosten für die medizinische Versorgung, immaterielle Schäden, materielle Verluste (z. B. Lohnausfälle, Wiederholung eines Schul-/Studienjahres, Beschäftigungsverlust und Schäden an Fahrzeugen oder Bekleidung), Begräbniskosten usw.
Das Strafgericht entscheidet über Ihre Zivilklage und spricht Ihnen eine Entschädigung zu, wenn der Täter für schuldig befunden wird. Danach nimmt es eine inhaltliche Bewertung des Schadensersatzanspruchs vor.
Wenn Sie am Strafverfahren aus welchen Gründen auch immer nicht beteiligt waren, können Sie Ihre Ansprüche vor den Zivilgerichten verfolgen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat. Die Zivilklage vor dem Zivilgericht wird von Ihnen durch Ladung der Person erhoben, die den Schaden verursacht hat, es sei denn, alle Parteien erscheinen freiwillig. Ist ein Versicherer beteiligt (beispielsweise nach einem Verkehrsunfall), können Sie auch diesen laden. Das Verfahren vor den Zivilgerichten unterscheidet sich grundlegend vom Strafverfahren. Beispielsweise müssen Sie selbst den Nachweis erbringen, dass die gegnerische Partei für den Ihnen entstandenen Schaden haftbar ist. Sie können dazu Kopien der Beweisunterlagen aus dem (abgeschlossenen) Strafverfahren verwenden. Ist ein Strafverfahren im Gange, muss das Zivilgericht das bei ihm anhängige Verfahren bis zum Urteil des Strafgerichts aussetzen. Das Zivilgericht ist zudem an die Feststellungen im Rahmen des Strafverfahrens gebunden. Es sei daran erinnert, dass die Erhebung einer Klage vor den Zivilgerichten mit Kosten verbunden ist
Wenn der Staatsanwalt beantragt, das Strafverfahren einzustellen (und stattdessen eine gütliche Einigung oder eine Mediation in Strafsachen vorzunehmen), können Sie auch in diesem Falle eine Entschädigung vom Täter erhalten. Eine solche Entschädigung ist zudem im Wege der Mediation erreichbar. Meistens werden Sie einen Schadensersatz erhalten, wenn der Staatsanwalt dem Täter eine Mediation in Strafsachen oder eine gütliche Einigung vorschlägt.
Es ist nicht immer möglich, eine Entschädigung vom Täter zu erhalten (beispielsweise wenn dieser nicht ermittelt oder gefasst werden kann) oder sich den Schaden vollumfänglich von einem Versicherer ersetzen zu lassen. Wurden Sie Opfer eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat entschädigt werden. Weitere Informationen zu einer möglichen Entschädigung durch den Staat entnehmen Sie bitte den Informationsblättern des Europäischen Justiziellen Netzes zur Opferentschädigung in Belgien (auf Französisch, Niederländisch, Deutsch und Englisch sowie in anderen Sprachen abrufbar).
Wenn der Angeklagte für schuldig befunden wird, muss er Ihnen die im Zusammenhang mit Ihrer Zivilklage entstandenen Kosten erstatten, einschließlich eines Teils des von Ihnen gezahlten Anwaltshonorars. Das Gericht legt mit seiner Entscheidung in der Strafsache auch die Höhe der Entschädigung fest.
Wenn das Verfahren eingeleitet wurde, weil Sie den Beschuldigten direkt geladen haben oder von Ihnen eine Strafanzeige mit Zivilklage eingereicht wurde, und der Angeklagte für nicht schuldig befunden wird, kann das Gericht anordnen, dass Sie vollständig oder zu einem bestimmten Teil für die Kosten aufkommen, die dem Staat und dem Angeklagten entstanden sind.
Sie können während des Verfahrens jederzeit – also ehe die Sache vor Gericht kommt, während des Gerichtsverfahrens oder nach dem Urteilsspruch – eine Mediation zu Wiedergutmachungszwecken (médiation réparatrice/herstelbemiddeling) beantragen. Diese wird getrennt vom Strafverfahren durchgeführt und kann dieses nicht ersetzen. Folglich sind die Justizbehörden weiterhin für alle Entscheidungen in Bezug auf Strafverfolgung, Verurteilung und Urteilsvollstreckung zuständig.
Wiedergutmachungsorientierte Mediation wird nicht vom Staat, sondern von zwei gemeinnützigen Vereinigungen durchgeführt, Suggnomè in Flandern und Médiante in Wallonien. Sie sind in jedem Gerichtsbezirk vertreten.
Eine durch diese Art der Mediation erzielte Übereinkunft ist vertraulich und wird dem Gericht nur mit Zustimmung beider Parteien übermittelt. Sie muss im Urteil des Gerichts zwar erwähnt, aber nicht berücksichtigt werden.
Richter am Jugendgericht können in ihren Urteilen ebenfalls eine wiedergutmachungsorientierte Mediation oder Gruppenkonzertierung (concertation restauratrice en groupe/hergo) anordnen.
Wenn Sie als Zivilpartei im Strafverfahren (1) oder als Zeuge nicht die Sprache sprechen, in der das Verfahren stattfindet, wird ein Dolmetscher bestellt. Die Übersetzung von Gerichtsunterlagen ist jedoch nicht kostenlos.
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Ist ein weiteres Rechtsmittel möglich?
Welche Rechte habe ich, nachdem das Urteil in Kraft getreten ist?
Als Zivilpartei können Sie Rechtsmittel einlegen, wenn das Gericht Ihren Antrag auf Schadensersatz abgewiesen hat oder wenn Ihnen der zugesprochene Betrag zu niedrig erscheint. Sie können dagegen keine Rechtsmittel einlegen, wenn Sie nicht mit dem Strafmaß einverstanden sind oder der Täter freigesprochen wurde. Das kann nur die Staatsanwaltschaft.
In jedem Fall ist rasch eine Entscheidung zu treffen, denn in Strafsachen sind Rechtsmittel in der Regel nur innerhalb von 15 Tagen möglich. Ein entsprechender Antrag ist bei der Kanzlei (greffe/griffie) des Gerichts einzureichen, das das Urteil verkündet hat. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so wird die Sache von einem höheren Richterkollegium erneut untersucht und verhandelt. Ort und Zeitpunkt der Verhandlung werden Ihnen mitgeteilt. Das Rechtsmittelverfahren entspricht weitgehend dem erstinstanzlichen Verfahren. Sie müssen dem Verfahren nicht erneut als Zivilpartei beitreten. Wenn die Sache in höherer Instanz verhandelt wird, können Sie allerdings dem Verfahren nicht erstmals als Zivilpartei beitreten.
Gegen ein Urteil eines Assisenhofs kann kein Rechtsmittel in der Sache (appel/hoger beroep) eingelegt werden; es ist lediglich eine Beschwerde aus Rechtsgründen (pourvoi/voorziening) vor dem Kassationshof möglich.
Gegen ein im Rechtsmittelverfahren ergangenes Urteil können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.
Gegen ein Urteil eines Assisenhofs kann kein Rechtsmittel in der Sache (appel/hoger beroep) eingelegt werden; es ist lediglich eine Beschwerde aus Rechtsgründen (pourvoi/voorziening) vor dem Kassationshof möglich.
Der Kassationshof untersucht jedoch nicht die Fakten der Rechtssache, sondern prüft, ob es zu Verfahrensfehlern kam oder das Recht falsch angewandt oder ausgelegt wurde. Der Kassationshof kann das Urteil nur bestätigen oder aufheben. Er kann den Fall nicht untersuchen oder ein neues Urteil erlassen. Wenn er das Urteil aufhebt, wird die Rechtssache an ein Gericht derselben Instanz zurückverwiesen wie das, dessen Urteil aufgehoben wurde. Die Entscheidung des Kassationshofs ist nicht bindend.
Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass Sie als Opfer nicht automatisch über den Urteilsspruch des Gerichts informiert werden, es sei denn, Sie sind dem Verfahren als Zivilpartei beigetreten. Wenn Sie oder Ihr Anwalt bei der Urteilsverkündung nicht anwesend sein konnten, müssen Sie selbst Kontakt mit den Behörden aufnehmen oder die Justizassistenten bitten, Sie über das Urteil zu informieren.
Als Opfer können Sie unter bestimmtem Umständen beantragen, über die Strafvollstreckungsmodalitäten, die dem Verurteilten im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugestanden werden können - wie Hafturlaub, offener Vollzug, elektronische Überwachung, vorläufige Haftentlassung im Hinblick auf die Abschiebung oder Überstellung und Strafaussetzung zur Bewährung -, informiert oder dazu angehört zu werden.
Wurde Ihre Zivilklage für zulässig und begründet erklärt, können Sie in bestimmten Fällen beantragen, informiert und/oder angehört zu werden, wenn dem Verurteilten eine Strafvollstreckungsmodalität zugestanden wird.
Ansonsten können Sie über ein Verfahren vor dem Strafvollstreckungsgericht beantragen, als Opfer anerkannt zu werden. Dieses Gericht entscheidet dann, ob Sie ein unmittelbares und legitimes Interesse in dieser Angelegenheit haben.
Als Opfer haben Sie unter bestimmten Bedingungen folgende Rechte:
Sie können beispielsweise beantragen,
Wenn Sie eines dieser Rechte geltend machen wollen, müssen Sie eine Opfererklärung ausfüllen, die bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder in einem Rechtshilfezentrum („Justizhaus“) einzureichen oder dorthin zu senden ist.
In Verhandlungen des Strafvollstreckungsgerichts können Sie sich jederzeit von Ihrem Anwalt beistehen oder vertreten lassen. Unterstützung erhalten Sie zudem bei staatlich anerkannten Vereinigungen wie Opferhilfsdiensten oder bei Opferaufnahmestellen, wenn Sie beispielsweise vom Strafvollstreckungsgericht angehört werden.
Weitere Informationen hierzu erteilen Ihnen jedes Justizhaus, die Opferaufnahmestellen oder Ihr Anwalt.
Während und nach der Vollstreckung der (Freiheits-)Strafe können Sie noch eine Strafvermittlung in Anspruch nehmen.
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