Meine Rechte als Opfer einer Straftat

Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Die Polizei unterrichtet Sie unverzüglich über Ihr Recht, Informationen zu folgenden Punkten zu erhalten:

  1. Polizeidienststelle oder Polizeidirektion, wo Sie Anzeige erstatten können
  2. Art der Unterstützung, die Ihnen zusteht, und an wen Sie sich dafür wenden können, u. a. relevante und grundlegende Informationen über den Zugang zur (fach-)ärztlichen Versorgung, einschließlich psychologischer Unterstützung, sowie Informationen zu alternativen Unterbringungsmöglichkeiten
  3. Ob und zu welchen Bedingungen Sie einen Anspruch auf Schutz haben bzw. welche Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen
  4. Ob und zu welchen Bedingungen Sie Schadenersatz fordern können
  5. Ob und zu welchen Bedingungen Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sind, erstattet werden
  6. Ob und zu welchen Bedingungen Sie Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen haben
  7. Welche Beschwerdeverfahren Sie in Anspruch nehmen können, falls Ihre Rechte von der beteiligten Polizeidienststelle/Polizeidirektion nicht gewahrt werden
  8. Kontaktdaten des Polizeibeamten, der Ihren Fall bearbeitet (zu Kommunikationszwecken)

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat leben, nimmt die zyprische Polizei direkt bei Erstattung der Anzeige Ihre Aussage auf, um Schwierigkeiten bei der Organisation des Verfahrens auf ein Minimum zu begrenzen.

Wenn die Straftat in der Republik Zypern begangen wurde und Sie in einem anderen Mitgliedstaat leben, können Sie bei den zuständigen Behörden Ihres Wohnsitzmitgliedstaats Anzeige erstatten, wenn Sie die Straftat nicht in Zypern anzeigen konnten oder – bei schweren Straftaten – wollten.

Wenn Sie bei der zyprischen Polizei eine Straftat anzeigen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurde, muss die zyprische Polizei, sofern sie nicht selbst zur Einleitung des Verfahrens berechtigt ist, Ihre Anzeige an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterleiten, in dem die Straftat begangen wurde.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Wenn Sie bei der Polizei eine Straftat anzeigen, erhalten Sie entsprechend der Verfahrensphase, in der sich Ihre Anzeige befindet, folgende Informationen:

  1. Kontaktdaten des Polizeibeamten, der Ihren Fall bearbeitet
  2. Begründung der Entscheidung, das Verfahren nicht fortzusetzen oder die Ermittlung zu beenden oder den Täter nicht zu verfolgen
  3. Zeit und Ort der Verhandlung und die Art des Vergehens, das dem Täter zur Last gelegt wird
  4. Informationen darüber, wie Sie sich über den Stand des Strafverfahrens informieren können. Unter besonderen Umständen können diese Informationen zurückgehalten werden, wenn ihre Offenlegung die ordnungsgemäße Bearbeitung des Falls beeinträchtigen würde. Voraussetzung hierfür ist eine begründete Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Zypern.
  5. Informationen über Ihr Recht, informiert zu werden, wenn die Person, die aufgrund der Sie betreffenden Straftat in Gewahrsam genommen, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde, entlassen wurde oder geflohen ist. Diese Informationen können zurückgehalten werden, wenn für den Täter eine potenzielle oder festgestellte Gefährdung besteht.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Wenn Sie eine Straftat anzeigen wollen, jedoch kein Griechisch verstehen oder sprechen, können Sie mithilfe entsprechender sprachlicher Unterstützung die Anzeige in einer Sprache erstatten, die Sie verstehen.

Des Weiteren muss die Polizei sicherstellen, dass Ihnen Folgendes angeboten wird:

  • Kostenfreie Dolmetschleistungen während der Ermittlungen, wenn Sie kein Griechisch verstehen oder sprechen
  • Kostenfreie Übersetzung aller im Laufe der Ermittlungen gesammelten Informationen, sofern diese Informationen für Sie zur Wahrnehmung Ihrer Rechte erforderlich sind. Um diese Leistung zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

  • Die Polizei ist verpflichtet, im Umgang mit Ihnen eine einfache und verständliche Sprache zu verwenden und Ihre persönliche Situation zu berücksichtigen. Dazu zählen auch etwaige Behinderungen, die Ihre Fähigkeit, zu verstehen oder sich verständlich zu machen, beeinträchtigen. Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Kommunikation muss barrierefrei erfolgen. Das bedeutet z. B., dass bei Bedarf Texte in Braille bereitgestellt oder mündliche Gespräche in die Gebärdensprache gedolmetscht werden müssen.
  • Wenn Sie minderjährig, d. h. unter 18 Jahre alt sind, ist Ihrem Alter, Ihrer Reife, Ihren Ansichten, Ihren Bedürfnissen und Sorgen gebührend Rechnung zu tragen, um zu gewährleisten, dass Sie alle Informationen verstehen und auch verstanden werden. Ihre Eltern oder Ihr Vormund oder gesetzlicher Vertreter werden über sämtliche Rechte unterrichtet, die Sie möglicherweise betreffen.
  • Beim Erstkontakt mit der Polizei haben Sie die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl begleiten zu lassen, sofern dies nicht Ihren Interessen entgegensteht oder den Verlauf des Verfahrens beeinträchtigt. Wenn Sie durch eine Behinderung eingeschränkt sind, haben Sie während der gesamten Ermittlung des Falls die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl begleiten zu lassen.

Wenn Sie minderjährig sind, erhalten Sie zudem Informationen der staatlichen Sozialfürsorge. Dies geschieht in einer Sprache, die Sie verstehen (bei Bedarf wird ein Dolmetscher hinzugezogen), wobei Ihr Alter und Ihre Reife berücksichtigt werden. Wenn Sie durch eine Behinderung eingeschränkt sind, erhalten Sie Informationen in einer Form, die Sie verstehen (z. B. in Gebärdensprache).

Opferhilfe

Die folgenden Organisationen bieten Opferhilfe:

  • Organisationen der staatlichen Gesundheitsversorgung
  • Staatliche Sozialfürsorge
  • Staatlicher psychologischer/psychiatrischer Dienst
  • Bildungspsychologischer Dienst des Ministeriums für Bildung und Kultur
  • Nichtregierungsorganisationen (NRO)

Die Sozialfürsorge des Ministeriums für Beschäftigung, Fürsorge und soziale Sicherheit bietet schutzbedürftigen Personengruppen, u. a. Opfern von Straftaten, in folgenden Bereichen Unterstützung an:

  • Unterstützung von Familien, um es den einzelnen Mitgliedern zu ermöglichen, ihren Rollen bzw. ihrer Verantwortung gerecht zu werden; Schlichtung von Familienstreitigkeiten, die die Einheit der Familie bedrohen; Schutz der Sicherheit und des Wohlergehens von Kindern; Verhütung von strafbarem Verhalten und häuslicher Gewalt sowie Unterstützung bei der Rehabilitation von Personen, die durch antisoziales Verhalten aufgefallen oder straffällig geworden sind
  • Unterstützung schutzbedürftiger Personengruppen
  • Unterstützung lokaler Gemeinschaften bei der Aufgabe, die konkreten Bedürfnisse schutzbedürftiger Personengruppen zu ermitteln und darauf zu reagieren
  • Vermittlung von Opfern an andere zuständige Behörden und NRO, die zusätzliche Dienstleistungen und Unterstützung anbieten

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Die Polizei wird Sie an staatliche oder andere Unterstützungs- und Hilfsstellen verweisen, wenn sie dies als notwendig erachtet. Sie wird Sie über die oben genannten Dienste informieren.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Die Polizeibeamten sind an die Vorgaben der Verfassung und der geltenden Gesetze sowie an den polizeilichen Verhaltenskodex gebunden. Diese Vorschriften gewährleisten, dass Ihre Privatsphäre und Ihr Familienleben respektiert und Ihre personenbezogenen Daten angemessen geschützt werden.

Ihr Name und die Inhalte Ihrer Aussage dürfen gemäß den geltenden Gesetzen unter keinen Umständen veröffentlicht oder anderweitig weitergegeben werden.

Die Datenverarbeitung wird durch besondere Rechtsvorschriften geregelt, die den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten gewährleisten.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Ja. Nachdem Sie bei der Polizei Anzeige erstatten, stellt die Sozialfürsorge sicher, dass Sie entsprechend Ihren Bedürfnissen kostenfreie Unterstützungsleistungen erhalten, darunter auch Leistungen von NRO, die besondere Unterstützungsdienste anbieten.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Die Polizei wird alle Schritte ergreifen, die erforderlich sind, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere dann, wenn ein besonderer Schutzbedarf besteht. Je nach Art/Umständen der Straftat, Ihrer persönlichen Situation und einem etwaigen besonderen Schutzbedarf werden in den verschiedenen Phasen des Strafverfahrens bestimmte Schutzmaßnahmen ergriffen:

(1) Aufnahme der Opfer in Zeugenschutzprogramme unter Aufsicht und Kontrolle der Generalstaatsanwaltschaft

Auf Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft können Sie in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden, das polizeiliche Maßnahmen umfasst, die Ihre persönliche Sicherheit und bei Bedarf auch die Ihrer Familie sicherstellen.

(2) Opferschutz während der strafrechtlichen Ermittlungen:

Während der strafrechtlichen Ermittlungen

  • werden Sie von der Polizei unmittelbar nach Erstattung einer Anzeige vernommen;
  • wird die Anzahl der Vernehmungen auf ein Minimum beschränkt und Vernehmungen werden nur durchgeführt, wenn dies für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zwingend erforderlich ist;
  • können Sie von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer Person Ihrer Wahl begleitet werden, sofern keine begründete Entscheidung gegen die Anwesenheit einer dieser oder beider Personen getroffen wurde;
  • wird die Anzahl der ärztlichen Untersuchungen auf ein Minimum beschränkt und ärztliche Untersuchungen werden nur durchgeführt, wenn dies für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zwingend erforderlich ist.

(3) Recht auf Schutz für Opfer mit besonderem Schutzbedarf während Strafverfahren:

Wenn Sie ein Opfer mit besonderem Schutzbedarf sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Alle Vernehmungen werden in speziell für diesen Zweck gestalteten oder dafür eingerichteten Räumen durchgeführt.
  • Alle Vernehmungen werden von eigens für diesen Zweck geschulten Personen durchgeführt.
  • Alle Vernehmungen werden von derselben Person durchgeführt, es sei denn, dies beeinträchtigt die wirksame Rechtspflege.
  • Wenn Sie Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Gewalt in engen Beziehungen sind, werden Ihre Vernehmungen auf Ihren Antrag hin von einer Person desselben Geschlechts durchgeführt, sofern der Ablauf der Ermittlungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Für bestimmte Opfergruppen gelten besondere Regelungen:

Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind,

  • ist die Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen aus Ihrer Aussage untersagt;
  • können Sie an eine von der „Vereinigung für Prävention und Bekämpfung von Gewalt in Familien“ betriebene Schutzunterkunft verwiesen werden;
  • kann das Gericht anordnen, dass der/die Beklagte in Gewahrsam genommen wird, bis der Fall an das Gericht verwiesen wird, oder dass er/sie unter der Bedingung, dass er/sie sich seinen/ihren Familienmitgliedern weder nähert noch diese belästigt, entlassen wird.

Wenn Sie ein minderjähriges Opfer sexuellen Missbrauchs sind,

  • dürfen Ihre in der Aussage enthaltenen personenbezogenen Angaben nicht veröffentlicht werden;
  • ergreift die Sozialfürsorge des Ministeriums für Beschäftigung, Fürsorge und soziale Sicherheit alle Schritte, die erforderlich sind, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten, falls Ihre Interessen denen Ihrer Eltern entgegenstehen.

Wenn Sie Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung sind,

  • ist die Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen aus Ihrer Aussage untersagt;
  • muss jeder Beamte, der von Ihrer Lage Kenntnis erlangt, Ihren Fall der Sozialfürsorge melden, die dann wiederum verpflichtet ist, Sie über Ihre Rechte aufzuklären;
  • haben Sie ein Recht auf Schutz ohne Diskriminierung, ungeachtet Ihres rechtlichen Status und unabhängig davon, ob Sie mit der Polizei kooperieren oder nicht.

Wer kann mir Schutz bieten?

In erster Linie ist die Polizei für Ihren Schutz zuständig. Bei Bedarf kooperiert die Polizei mit anderen zuständigen Stellen aus dem öffentlichen oder privaten Sektor, um sicherzustellen, dass Sie wirksam geschützt werden.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Die Polizei prüft Ihren Fall, um

(a) einen etwaigen besonderen Schutzbedarf festzustellen, und

(b) um zu bewerten, ob und in welchem Umfang Sie im Laufe des Verfahrens aufgrund Ihrer besonderen Anfälligkeit für sekundäre und wiederholte Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen von besonderen Schutzmaßnahmen profitieren würden.

Die Prüfung erfolgt für jeden Einzelfall und in enger Zusammenarbeit mit Ihnen. Ihre Wünsche werden berücksichtigt – auch dann, wenn Sie beispielsweise keine besonderen Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Die Einzelfallprüfung beinhaltet eine Prüfung Ihres Risikos für eine sekundäre oder wiederholte Viktimisierung, um jede Möglichkeit, dass Sie durch die Strafjustizbehörden eine sekundäre und/oder wiederholte Viktimisierung erleiden, auszuschließen.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Besonders schutzbedürftigen Opfern werden folgende Schutzmöglichkeiten angeboten:

(1) Aufnahme der Opfer in Zeugenschutzprogramme unter Aufsicht und Kontrolle der Generalstaatsanwaltschaft

Auf Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft können Sie in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden, das polizeiliche Maßnahmen umfasst, die Ihre persönliche Sicherheit und bei Bedarf auch die Ihrer Familie sicherstellen.

(2) Opferschutz während der strafrechtlichen Ermittlungen:

Während der strafrechtlichen Ermittlungen

  • werden Sie von der Polizei unmittelbar nach Erstattung einer Anzeige vernommen;
  • wird die Anzahl der Vernehmungen auf ein Minimum beschränkt und Vernehmungen werden nur durchgeführt, wenn dies für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zwingend erforderlich ist;
  • können Sie von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer Person Ihrer Wahl begleitet werden, sofern keine begründete Entscheidung gegen die Anwesenheit einer dieser oder beider Personen getroffen wurde;
  • wird die Anzahl der ärztlichen Untersuchungen auf ein Minimum beschränkt und ärztliche Untersuchungen werden nur durchgeführt, wenn dies für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zwingend erforderlich ist.

(3) Schutz von Opfern mit besonderem Schutzbedarf während des Strafverfahrens:

Wenn Sie ein Opfer mit besonderem Schutzbedarf sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Alle Vernehmungen werden in speziell für diesen Zweck gestalteten oder dafür eingerichteten Räumen durchgeführt.
  • Alle Vernehmungen werden von eigens für diesen Zweck geschulten Personen durchgeführt.
  • Alle Vernehmungen werden von derselben Person durchgeführt, es sei denn, dies beeinträchtigt die wirksame Rechtspflege.
  • Wenn Sie Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Gewalt in engen Beziehungen sind, werden Ihre Vernehmungen auf Ihren Antrag hin von einer Person desselben Geschlechts durchgeführt, sofern der Ablauf der Ermittlungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn Sie minderjährig sind, werden Ihre Interessen geschützt. Diese werden individuell unter Berücksichtigung Ihres Alters sowie Ihrer Reife, Ansichten, Bedürfnisse und Belange bewertet.

Als Minderjährige/r haben Sie einige zusätzliche Rechte:

  • Während des Verfahrens können Sie sich von Ihren Eltern oder, falls Sie sich in der Obhut der Sozialfürsorge befinden, von einem Beamten der Sozialfürsorge begleiten lassen.
  • Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind, kann die Leitung des Sozialdienstes der Sozialfürsorge in Ihrem Namen Anzeige erstatten, und es können alle für Ihre Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
  • Wenn Sie Opfer sexuellen Missbrauchs sind, kann jeder öffentliche Bedienstete in Ihrem Namen Anzeige erstatten, und es können alle für Ihre Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
  • Wenn Sie unbegleitet sind, werden Sie der Obhut der Leitung der Sozialfürsorge übergeben und erhalten Zugang zu Ihren Rechten, z. B. zu Ihrem Recht auf Bildung, Gesundheitsversorgung usw. sowie zu Ihrem Recht auf Familienzusammenführung.
  • Recht auf Privatsphäre. Die Polizei wird alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die öffentliche Verbreitung von Informationen, die zu Ihrer Identifizierung führen könnten, zu verhindern.
  • Besonderer Schutzbedarf. Die Polizei
    • muss sicherstellen, dass die Ermittlung und die Strafverfahren unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Vertreter offiziell Anzeige erstattet haben, durchgeführt werden. Zudem muss sie gewährleisten, dass das Strafverfahren auch dann weitergeführt werden kann, falls Sie Ihre Aussage widerrufen;
    • muss die Strafverfolgung auch fortführen, nachdem Sie die Volljährigkeit erreicht haben;
    • darf im Rahmen der Ermittlung Ihre Vernehmungen aufzeichnen.

Bei den Vernehmungen können Sie von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer erwachsenen Person Ihrer Wahl begleitet werden, sofern keine begründete Entscheidung gegen die Anwesenheit dieser Person getroffen wurde.

Die Vernehmungen

  • sind unverzüglich durchzuführen, sobald die Ereignisse bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden;
  • sind bei Bedarf in speziell für diesen Zweck gestalteten oder dafür eingerichteten Räumen durchzuführen;
  • sind bei Bedarf von einer eigens dafür ausgebildeten Fachkraft durchzuführen;
  • sind nur insoweit durchzuführen, wie dies für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens erforderlich ist; die Anzahl der Vernehmungen ist dabei auf ein Minimum zu beschränken;
  • sind bei Fällen sexuellen Missbrauchs von geschulten Fachkräften desselben Geschlechts wie das Kind durchzuführen.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Bei folgenden Opferbetreuungsstellen erhalten Sie Unterstützung:

  • Organisationen der staatlichem Gesundheitsversorgung
  • Staatlicher psychologischer/psychiatrischer Dienst
  • Staatliche Sozialfürsorge
  • Bildungspsychologischer Dienst (bei Minderjährigen)
  • Spezielle Hotline (1440) der „Vereinigung für Prävention und Bekämpfung von Gewalt in Familien“ für Opfer häuslicher Gewalt
  • NRO, die Opferbetreuungsstellen betreiben

Das Gesetz räumt Ihnen das Recht ein, den Täter auf Schadenersatz zu verklagen. Bei der Sozialfürsorge erhalten Sie Informationen über Ihr Recht auf Schadenersatz.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Bei folgenden Opferbetreuungsstellen erhalten Sie Unterstützung:

  • Organisationen der staatlichem Gesundheitsversorgung
  • Staatlicher psychologischer/psychiatrischer Dienst
  • Staatliche Sozialfürsorge
  • Bildungspsychologischer Dienst (bei Minderjährigen)
  • Spezielle Hotline (1440) der „Vereinigung für Prävention und Bekämpfung von Gewalt in Familien“ für Opfer häuslicher Gewalt
  • NRO, die Opferbetreuungsstellen betreiben
    • Das Gesetz räumt Ihnen das Recht ein, den Täter auf Schadenersatz zu verklagen. Bei der Sozialfürsorge erhalten Sie Informationen über Ihr Recht auf Schadenersatz.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Bei folgenden Opferbetreuungsstellen erhalten Sie Unterstützung:

  • Organisationen der staatlichem Gesundheitsversorgung
  • Staatlicher psychologischer/psychiatrischer Dienst
  • Staatliche Sozialfürsorge
  • Bildungspsychologischer Dienst (bei Minderjährigen)
  • Spezielle Hotline (1440) der „Vereinigung für Prävention und Bekämpfung von Gewalt in Familien“ für Opfer häuslicher Gewalt
  • NRO, die Opferbetreuungsstellen betreiben

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

In Zypern sind Mediationsleistungen nicht gesetzlich geregelt.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

Ihre Rechte finden Sie in folgenden Rechtsvorschriften:

  • Gesetz über häusliche Gewalt (Prävention und Opferschutz) (2000-2015)
  • Gesetz über Prävention und Kontrolle sexuellen Missbrauchs, sexuellen Kindesmissbrauchs und Kinderpornographie (2014)

Die Rechtsvorschriften, in denen Ihre Rechte stehen, finden Sie auf der Website der zyprischen Rechtsanwaltsvereinigung: Link öffnet neues Fensterhttp://www.cylaw.org/

Letzte Aktualisierung: 31/10/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Anzeige einer Straftat und meine Rechte im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Sie können bei jeder Polizeidienststelle Anzeige erstatten. Die Polizei untersucht Ihren Fall, sobald Sie offiziell Anzeige erstatten und eine schriftliche Zeugenaussage abgeben.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Sie können den Polizei-/Ermittlungsbeamten, der für Ihren Fall zuständig ist, um Informationen zu den Ermittlungsfortschritten bitten. Sobald der Fall an das Gericht verwiesen wird, erhalten Sie von dem Beamten der Rechtsabteilung, der bei Gericht für Ihren Fall zuständig ist, Informationen zum Verlauf des Verfahrens.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Gemäß dem Prozesskostenhilfegesetz haben Sie bei Verfahren, die bestimmte Menschenrechtsverletzungen zum Gegenstand haben, Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Mit „Verfahren, die bestimmte Menschenrechtsverletzungen zum Gegenstand haben“, sind folgende Verfahren gemeint:

(a) Vor einem Gericht anhängige Zivilverfahren in jeder Phase, in denen die Republik Zypern aufgrund bestimmter Menschenrechtsverletzungen, die einer Person zugefügt wurden, auf Schadenersatz verklagt wurde,

(b) Strafverfahren, die von einer beliebigen Person angestrengt wurden und die bestimmte Menschenrechtsverletzungen zum Gegenstand haben.

Die im genannten Gesetz vorgesehene Prozesskostenhilfe deckt folgende Leistungen ab:

(a) Bei gegen die Republik Zypern eingeleiteten Zivilverfahren oder bei Strafverfahren Beratungs-, Unterstützungs- und Vertretungsleistungen und

(b) bei gegen die Republik Zypern eingeleiteten Zivilverfahren ausschließlich Beratungsleistungen.

Die durch das genannte Gesetz geschützten Menschenrechte werden durch folgende Rechtsvorschriften garantiert:

(a) Kapitel II der Verfassung der Republik Zypern

(b) Gesetz von 1962 zur Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention

(c) Gesetze 1967–1995 zur Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

(d) Gesetz von 1969 zur Ratifizierung der internationalen Pakte (über wirtschaftliche, soziale und kulturelle sowie bürgerliche und politische Rechte)

(e) Gesetz von 1989 zur Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

(f) Gesetze von 1990 und 1993 zur Ratifizierung des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

(g) Gesetz von 1985 zur Ratifizierung des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

(h) Gesetz von 1990 zur Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Folgende Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe:

  • Personen, die Opfer von Menschenhandel sind, haben bei Schadenersatzverfahren vor einem Bezirksgericht Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel und Ausbeutung und über Opferschutz
  • Minderjährige, die Opfer von Menschenhandel sind, haben bei anhängigen Schadenersatzverfahren vor einem Bezirksgericht Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel und Ausbeutung und über Opferschutz
  • Minderjährige, die Opfer von Kontaktaufnahmen für sexuelle Zwecke, Kinderpornografie, sexueller Ausbeutung und/oder sexuellem Missbrauch sind, haben bei anhängigen Schadenersatzverfahren vor einem Bezirksgericht Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über Prävention und Kontrolle von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

Des Weiteren hat jedes Kind, das Opfer einer Straftat im Sinne des Gesetzes über Prävention und Kontrolle von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie ist, unabhängig davon, ob es zu Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Zwecken des Gerichtsverfahrens mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten möchte, in jeder Phase des Verfahrens direkten Zugang zu kostenfreier Beratung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie – unabhängig von den Bestimmungen des Prozesskostenhilfegesetzes – Anspruch auf Prozesskostenhilfe, falls ihm die nötigen Mittel fehlen.

Wenn das minderjährige Opfer ein Recht auf Vertretung hat, hat es die Möglichkeit, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Zudem kann ihm ein gesetzlicher Vertreter zugeteilt werden, der in Verfahren, in denen ein Interessenkonflikt zwischen dem minderjährigen Opfer und den Trägern der elterlichen Verantwortung bestehen könnte, im Namen des Kindes handelt.

Des Weiteren hat jede Person, die Opfer einer Straftat im Sinne des Gesetzes über Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel und Ausbeutung und über Opferschutz ist, unabhängig davon, ob sie zu Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Zwecken des Gerichtsverfahrens mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten möchte, direkten Zugang zu kostenfreier Beratung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie – im Einklang mit den Bestimmungen des Prozesskostenhilfegesetzes – Anspruch auf Prozesskostenhilfe, falls ihr die nötigen Mittel fehlen.

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen Sie vor dem Gericht, an dem Ihr Fall verhandelt wird, einen schriftlichen Antrag stellen. Das Gericht kann auf folgender Grundlage einen Bescheid über Prozesskostenhilfe erlassen:

(a) Sozio-ökonomischer Bericht des Fürsorgeamts über Ihre finanzielle Situation und die Ihrer Familie, Ihr regelmäßiges Einkommen oder andere Einkommensarten wie z. B. Ihre Beschäftigung oder andere Quellen, Ihre üblichen Lebenshaltungskosten und die Ihrer Familie sowie etwaige andere Verbindlichkeiten oder Bedürfnisse, die Sie haben;

(b) Schwere der Lage oder andere Umstände, um festzustellen, ob es im Interesse der Rechtspflege liegt, Ihnen zur Vorbereitung und Abwicklung Ihres Falls Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Empfänger der Prozesskostenhilfe sind per Gesetz berechtigt, unter denjenigen Rechtsanwälten, die diese Art von Leistungen anbieten, einen Rechtsbeistand auszuwählen. Falls der Empfänger keinen Anwalt seiner Wahl benennt, wählt das Gericht nach den einschlägigen Vorschriften aus einer von der zyprischen Rechtsanwaltsvereinigung erstellten Liste einen Rechtsbeistand aus.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Die Republik Zypern erstattet Ihnen alle Ausgaben, für die eine solche Erstattung per Gesetz vorgesehen ist. Informationen darüber, ob und zu welchen Bedingungen Sie eine Erstattung der Ausgaben beantragen können, erhalten Sie bei den bei der Polizei auf lokaler Ebene angesiedelten Staatsanwaltschaften.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Sie können von der Polizei eine Begründung verlangen, falls eine Ermittlung oder Strafverfolgung nicht fortgesetzt wurde oder eingestellt wird.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sie können als Belastungszeuge an der Verhandlung teilnehmen und vor dem Gericht aussagen, an dem die Sache verhandelt wird.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Nebenkläger?

Im Kontext von Strafverfahren ist Ihre Rolle auf die des Belastungszeugen festgelegt. Wenn Sie den Täter auf Schadenersatz verklagen, übernehmen Sie im entsprechenden Zivilverfahren die Rolle des Klägers.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Als Belastungszeuge sind Sie verpflichtet, vor dem Gericht auszusagen, an dem die Sache verhandelt wird. Wenn Sie eine Schadenersatzklage eingereicht haben, erhalten Sie von dem Rechtsanwalt, der Sie vor den Zivilgerichten vertritt, Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

In jedem Verfahren, in dem Sie als Belastungszeuge auftreten, können Sie die Aussage, die Sie vor der Polizei abgegeben haben, verlesen und sich zu eigen machen oder die Beweise vorlegen, die Sie der Polizei im Rahmen der Ermittlung zugänglich gemacht haben. Wenn Sie zusätzlich zu Ihrer ursprünglichen Erklärung oder den der Polizei zugänglich gemachten Beweisen eine Erklärung abgeben oder weitere Angaben machen möchten, sollten Sie mit dem Leiter der Rechtsabteilung, der Ihren Fall bei Gericht bearbeitet, Rücksprache halten.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Während der Gerichtsverhandlung informiert die Staatsanwaltschaft Sie darüber, wann und wie Anhörungen stattfinden und welche Vergehen dem Täter zur Last gelegt werden. Zudem können Sie beantragen, über das im Laufe des Verfahrens ergangene rechtskräftige Urteil in Kenntnis gesetzt zu werden.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Sie haben kein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten.

Letzte Aktualisierung: 31/10/2019

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Meine Rechte nach der Gerichtsverhandlung

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Sie könnten gegen ein in erster Instanz ergangenes Urteil keine Rechtsmittel einlegen. Dieses Recht ist der Generalstaatsanwaltschaft vorbehalten.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Ihr Rechtsanwalt kann die Verurteilung nutzen, wenn Sie den Täter auf Schadenersatz verklagen.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Sie haben nach der Gerichtsverhandlung für einen angemessenen Zeitraum (Ihren Bedürfnissen zu diesem Zeitpunkt entsprechend) Anspruch auf Unterstützung und/oder Schutz.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Auf Antrag werden Sie von der Polizei über die Verurteilung des Täters in Kenntnis gesetzt.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Auf Antrag werden Sie informiert,

(a) wenn die Person, die aufgrund der Sie betreffenden Straftat in Gewahrsam genommen, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde, entlassen wurde oder geflohen ist;

(b) wenn im Falle der Entlassung oder Flucht der Person, die aufgrund der Sie betreffenden Straftat in Gewahrsam genommen, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde, Maßnahmen zu Ihrem Schutz ergriffen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen zurückgehalten werden können, wenn für den Täter eine potenzielle oder festgestellte Gefährdung besteht.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Sie haben kein Recht darauf, bei der Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen zu werden.

Letzte Aktualisierung: 31/10/2019

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Entschädigung

Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Sie haben das Recht, aufgrund der gegen Sie begangenen Straftat ein Gerichtsverfahren gegen den Täter anzustrengen. Bei der Sozialfürsorge erhalten Sie Informationen über Ihr Recht auf Schadenersatz.

Minderjährige unter 18 Jahren können alle haftbaren Parteien aufgrund von Straftaten im Sinne des Gesetzes über Prävention und Kontrolle von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie und aufgrund von Menschenrechtsverletzungen auf Schadenersatz verklagen. Der Täter haftet zivilrechtlich auf Schadenersatz für alle konkreten oder allgemeinen Schäden, die dem/den Opfer(n) entstanden sind.

Jede Person, die Opfer im Sinne des Gesetzes über Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel und Ausbeutung und über Opferschutz ist, hat das Recht, alle haftbaren Parteien aufgrund der in diesem Gesetz beschriebenen, gegen sie begangenen Straftaten und aufgrund von gegen sie begangenen Menschenrechtsverletzungen auf Schadenersatz zu verklagen. Der Täter haftet zivilrechtlich auf Schadenersatz für alle konkreten oder allgemeinen Schäden, die dem/den Opfer(n) entstanden sind. Darunter fallen auch Lohnrückstände, die der Täter dem/den Opfer(n) von Zwangsarbeit schuldet.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Wenn der Täter den vom Gericht zuerkannten Schadenersatz nicht zahlt, können Sie sich über Ihren Rechtsanwalt an das Gericht werden, das daraufhin dem Täter einen Zahlungsbefehl über den zuerkannten Schadenersatz zustellt. Falls der Täter diesem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, wird er umgehend festgenommen und inhaftiert.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Eine staatliche Vorauszahlung an Opfer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Opfer von Gewaltverbrechen oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen erhalten unter folgenden Voraussetzungen eine Entschädigung durch den Staat in der Form, die im Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewaltverbrechen von 1997 (Gesetz 51(I)/97) vorgesehenen ist:

(a) Der Täter ist aus einem beliebigen Grund nicht in der Lage, dem Opfer oder dessen anspruchsberechtigten Angehörigen eine Entschädigung zu zahlen, und

(b) es ist keine Entschädigung aus anderen Quellen verfügbar oder eine solche Entschädigung fällt geringer aus als der im genannten Gesetz vorgesehene Betrag.

Die im genannten Gesetz vorgesehene Entschädigung ist selbst dann zahlbar, wenn der Täter nicht strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden kann.

Wenn die aus anderen Quellen verfügbare Entschädigung geringer ausfällt als die im genannten Gesetz vorgesehene Entschädigung, zahlt der Staat die Differenz.

Das Gesetz legt auch fest, unter welchen Umständen eine Entschädigung verweigert wird und was im Betrag der zahlbaren Entschädigung enthalten ist.

„Gewaltverbrechen“ meint jedes in der Republik Zypern unter Gewaltanwendung mit Vorsatz begangene Verbrechen, das direkt zum Tode, zu schwerer Körperverletzung oder zu dauerhaften körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führt. Dazu zählen auch die folgenden Straftaten, sofern sie zum Tode, zu schwerer Körperverletzung oder zu dauerhaften körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führen:

Vorsätzlicher Mord (Artikel 203 und 204), versuchter Mord (Artikel 214), Vergewaltigung (Artikel 144), versuchte Vergewaltigung (Artikel 146), Entführung (Artikel 148), Entführung einer weiblichen Person unter 16 Jahren (Artikel 149), Taten mit dem Ziel der schweren Körperverletzung (Artikel 228), schwere Körperverletzung (Artikel 231), versuchte Körperverletzung durch Verwendung von Sprengstoffen (Artikel 232), böswillige Verwendung von Gift (Artikel 233), Körperverletzung (Artikel 234), Übergriff mit Körperverletzung (Artikel 243), andere Übergriffe (Artikel 244), Verbrechen gegen die persönliche Freiheit (Artikel 245 bis 254), Brandstiftung (Artikel 315).

Ein Antrag auf Schadenersatz gemäß dem genannten Gesetz ist dem Leiter der Sozialversicherung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vorzulegen, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Verursachung der Körperverletzung/der dauerhaften körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen/des Todes.

Dem Antrag sind ein Polizeibericht, ein ärztliches Attest und ggf. weitere, für die Bewertung hilfreiche Dokumente beizulegen. Der Leiter der Sozialversicherung kann im Einzelfall und im eigenen Ermessen weitere Belege anfordern, unter anderem Belege dafür, dass keine Entschädigung aus anderen Quellen gezahlt wurde oder gezahlt werden wird. Ein solcher Beleg kann z. B. eine eidesstaatliche Erklärung des Antragstellers sein.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Die Zuerkennung einer Entschädigung zugunsten der Opfer ist nicht von der Verurteilung des Täters abhängig. Das Gericht entscheidet in einem gesonderten Schadenersatzverfahren über die Zuerkennung eines Schadenersatzes. Der Ausgang des Strafverfahrens ist dabei nicht relevant.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Nein, Sie erhalten keine Sofortzahlung, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Letzte Aktualisierung: 31/10/2019

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Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe

Ich bin Opfer einer Straftat geworden. An wen kann ich mich wenden, um Unterstützung und Hilfe zu erhalten?

An die Polizei unter 199/1460.

An die staatlichen Erstversorgungseinrichtungen

An die lokalen Sozialdienste

An den bildungspsychologischen Dienst

An den psychologischen/psychiatrischen Dienst

Hotline der Opferhilfe

Nichtregierungsorganisationen (NRO)

Die folgenden Notrufnummern stehen Ihnen in der Republik Zypern zur Verfügung:

1460 – Bürgerhotline

1440 – Beratung bei häuslicher Gewalt

1498 – Drogenberatung/Suchthilfe

116111 – Kinder- und Jugendhilfe

116000 – Zyprische Hotline für vermisste Kinder

Ist die Opferhilfe kostenfrei?

Die Opferhilfe der staatlichen Stellen und der Nichtregierungsorganisationen ist kostenfrei.

Welche Art von Unterstützung kann ich von staatlichen Behörden oder Diensten erhalten?

Die staatlichen Dienste bieten die folgende Art von Unterstützung:

  • Gesundheitsleistungen im Rahmen der staatlichen Gesundheitsversorgung
  • Psychologische Unterstützung vom psychologischen/psychiatrischen Dienst und vom bildungspsychologischen Dienst
  • Schutz von der Sozialfürsorge, auf der Grundlage von gegen den Täter ausgestellten Haftbefehlen und/oder Opferschutzanordnungen
  • Ergreifen spezieller polizeilicher Maßnahme während der Ermittlung, um eine wiederholte Viktimisierung zu verhindern
  • Wirksamer Polizeischutz, um Einschüchterung oder Vergeltung durch den Täter und/oder andere Personen zu verhindern
  • Gerichtliche Maßnahmen während der Anhörung, um Opfer mit besonderem Schutzbedarf (z. B. Kinder, Opfer mit psychosozialen Behinderungen) zu schützen

Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt, minderjähriges Opfer sexuellen Missbrauchs oder Opfer von Menschenhandel sind, informiert Sie die Sozialfürsorge über Ihre Rechte und bietet Ihnen Unterstützung. Sie stellt auch den Kontakt zu allen zuständigen staatlichen Stellen und Nichtregierungsorganisationen her, die Ihren Fall bearbeiten und Ihnen Unterstützung bieten können. Falls Ihre Interessen denen Ihrer Eltern entgegenstehen, ergreift die Leitung der Sozialfürsorge alle Schritte, die erforderlich sind, um Sie zu schützen.

Welche Art von Unterstützung kann ich von Nichtregierungsorganisation erhalten?

Die Nichtregierungsorganisationen bieten die folgende Art von Unterstützung:

  • Psychologische Beratung
  • Unterbringung in Schutzunterkünften für Opfer
Letzte Aktualisierung: 31/10/2019

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