1 - Meine Rechte als Opfer einer Straftat

Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.

Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe (Oficinas de Asistencia a las Víctimas del delito) zu verweisen, wo Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen Unterstützung erhalten, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt zu Terminen mit den Behörden bzw. Beamten begleiten zu lassen.

Darüber hinaus haben Sie als Opfer das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Zu diesem Zweck können im Bedarfsfall Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache oder andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.

Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.

Die Auskünfte, auf die Sie als Opfer ein Anrecht haben und die Sie beim Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten sowie während der Zeit erhalten, in der Sie die Hilfs- und Unterstützungsdienste in Anspruch nehmen, betreffen im Wesentlichen :

  • die Vorgehensweise bei der Erstattung einer Strafanzeige und der Inanspruchnahme von Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch einen Anwalt sowie ggf. die Bedingungen, unter denen die Gebühren für eine solche Inanspruchnahme entfallen
  • die verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsleistungen, ob medizinischer, psychologischer oder materieller Natur, sowie die Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können
  • die Möglichkeit der Beantragung von Schutzmaßnahmen und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben, und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste, sofern rechtlich möglich
  • die Fälle, in denen Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet werden können, und ggf. die Vorgehensweise, um die Erstattung zu beantragen

Bei Bedarf können Sie auch Informationen über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowie über die verfügbaren Kommunikationshilfen und -dienste erhalten.

Sollten Sie nicht in Spanien wohnhaft sein, haben Sie Anspruch auf Auskunft über das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn Sie Opfer einer Straftat werden und in Spanien wohnhaft sind, können Sie die Straftat auch dann in Spanien zur Anzeige bringen, wenn diese in einem anderen Land der Europäischen Union begangen worden ist.

Sollten die spanischen Behörden mangels Zuständigkeit von der Aufnahme von Ermittlungen absehen, leiten sie die Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden des Landes weiter, in dem die Straftat begangen worden ist, und setzen Sie als Erstatter der Strafanzeige darüber in Kenntnis.

Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und wenn die Straftat, derer Sie Opfer geworden sind, in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen wurde (Opfer einer Straftat in grenzüberschreitenden Fällen), können Sie sich an eines der Büros für Opferhilfe wenden. Dort erhalten Sie Auskunft über die rechtlichen Schritte, die Sie in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, einleiten können, sowie über die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben. Handelt es sich um eine terroristische Straftat, sollten Sie sich an das Innenministerium, Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus (Dirección General de Apoyo a las Víctimas del Terrorismo del Ministerio del Interior) wenden.

Sind Sie ein nicht in Spanien wohnhafter Bürger, der weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrscht, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen. Sollten Sie nicht in Spanien wohnhaft sein, haben Sie ferner Anspruch auf Auskunft über das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte.

Wurde für Sie in einem Mitgliedstaat eine Schutzanordnung ausgestellt, können Sie eine Europäische Schutzanordnung beantragen. Über ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren wird Ihnen durch eine neue Schutzmaßnahme des Mitgliedstaats, in das Sie reisen oder umziehen, Schutz gewährt.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Bei Erstattung der Strafanzeige haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Anzeige ausgehändigt wird. Ferner haben Sie, falls Sie keine der Amtssprachen des Ortes beherrschen, an dem die Straftat zur Anzeige gebracht wird, Anspruch auf kostenlose sprachliche Unterstützung und auf schriftliche Übersetzung der Abschrift der von Ihnen erstatteten Anzeige.

Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Auskunft über Folgendes:

  • verfügbare Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, ob medizinischer, psychologischer oder materieller Natur, sowie die Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wie etwa ggf. Auskünfte über die Möglichkeiten einer Ersatzunterbringung
  • das Recht, von den die Ermittlungen leitenden Behörden vernommen zu werden
  • die Möglichkeit der Beantragung von Schutzmaßnahmen und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben, und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die verfügbaren Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
  • verfügbare Kommunikationshilfen und -dienste
  • das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte für den Fall, dass Sie außerhalb von Spanien leben
  • die Rechtsmittel, die Sie gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidung mit Ihren Rechten unvereinbar ist
  • die Kontaktdaten der mit dem Verfahren befassten Behörde und die Möglichkeiten für die Kommunikation mit dieser Behörde
  • die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste, sofern rechtlich möglich
  • die Fälle, in denen Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet werden können, und ggf. die Vorgehensweise, um die Erstattung zu beantragen
  • das Recht, einen allgemeinen Antrag zu stellen, demgemäß Sie über bestimmte, im Rahmen des jeweiligen Verfahrens ergehende Entscheidungen informiert werden, wie z. B. über den Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte, über das abschließende Urteil im Verfahren, über die Inhaftierung oder spätere Freilassung des Straftäters oder auch über die eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft, sowie über Entscheidungen einer Justiz- oder Strafvollzugsbehörde betreffend Personen, die wegen Straftaten mit Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung verurteilt worden sind und die für Ihre Sicherheit eine Gefahr darstellen

Darüber hinaus werden Ihnen Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung bekannt gegeben, aber auch das Vergehen, das dem Straftäter zur Last gelegt wird.

Sind Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden, werden Sie nicht nur über Entscheidungen informiert, die zusätzliche persönliche Schutzmaßnahmen oder die Änderung bereits vereinbarter Maßnahmen zur Gewährleistung Ihrer Sicherheit betreffen, sondern auch – ohne gesonderten Antrag Ihrerseits – über Entscheidungen in Bezug auf die Inhaftierung oder spätere Freilassung des Straftäters sowie über die eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft, es sei denn, Sie haben ausdrücklich auf derartige Benachrichtigungen verzichtet.

Ferner können Sie die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch nehmen. Je nach Schwere der Straftat bzw. auf eigenen Wunsch können Sie an diese Büros verwiesen werden.

In Fällen, in denen die fraglichen Straftaten besonders schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, können die Behörden in Absprache mit den Büros für Opferhilfe die Hilfs- und Unterstützungsdienste auch Ihren Familienangehörigen zugänglich machen. Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten Personen, die mit Ihnen durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Sind Sie ein nicht in Spanien wohnhafter Bürger, der weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrscht, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen.

Die Büros für Opferhilfe informieren Sie über Ihren Anspruch auf kostenlose sprachliche Unterstützung und auf schriftliche Übersetzung der Abschrift der Anzeige, der Ihnen zusteht, wenn Sie keine der Amtssprachen des Ortes beherrschen, an dem Sie die Straftat zur Anzeige bringen.

Insbesondere haben Sie auf Folgendes Anspruch:

  • kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher für eine von Ihnen beherrschte Sprache, wenn Sie im Zuge der Ermittlungen vor Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Aussage machen oder wenn Sie bei der Verhandlung oder einer öffentlichen Anhörung als Zeuge auftreten;

diese Leistung steht Ihnen auch zu, wenn Sie eine Hör- oder Sprachbehinderung haben

  • kostenlose Übersetzung bestimmter, im Rahmen des jeweiligen Verfahrens ergangener Entscheidungen, wie z. B. über den Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte, über das abschließende Urteil im Verfahren, über die Inhaftierung oder spätere Freilassung des Straftäters oder auch über die eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft, ferner die kostenlose Übersetzung von Entscheidungen einer Justiz- oder Strafvollzugsbehörde betreffend Personen, die wegen Straftaten mit Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung verurteilt worden sind und die für Ihre Sicherheit eine Gefahr darstellen, sowie der Entscheidung, das Verfahren einzustellen;

Sie können beantragen, dass der Übersetzung auch eine kurze Zusammenfassung der Gründe für die jeweilige Entscheidung beigefügt wird

  • die kostenlose Übersetzung sämtlicher Informationen, die zwingend erforderlich sind, damit Sie am Strafverfahren teilnehmen können; dazu können Sie einen begründeten Antrag stellen, um ein bestimmtes Dokument als zwingend erforderlich einstufen zu lassen
  • Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung in einer Sprache, die Sie beherrschen

Dolmetschdienste können in Form einer Videokonferenz oder über ein anderes Telekommunikationsmittel bereitgestellt werden, es sei denn, der Richter oder das Gericht stimmt von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien zu, dass der Dolmetscher zur Wahrung Ihrer Rechte physisch anwesend sein muss.

Die schriftliche Übersetzung von Unterlagen kann in Ausnahmefällen dadurch entfallen, dass ersatzweise eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts in einer von Ihnen beherrschten Sprache vorgetragen wird, um so die Fairness des Verfahrens zu wahren.

Wenn Sie eine Verdolmetschung oder Übersetzung von polizeilichen Maßnahmen wünschen, Ihnen diese aber nicht zur Verfügung gestellt werden, können Sie sich diesbezüglich an den Untersuchungsrichter wenden. Die Beschwerde gilt ab dem Zeitpunkt als eingereicht, da Sie sich dahingehend äußern, dass Sie mit der Verweigerung der angefragten Dolmetsch- bzw. Übersetzungsdienste nicht einverstanden sind.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.

Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe zu verweisen, wo Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen Unterstützung erhalten, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt zu Terminen mit den Behörden bzw. Beamten begleiten zu lassen.

Darüber hinaus haben Sie das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Zu diesem Zweck können im Bedarfsfall Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache oder andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.

Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.

Opferhilfe

Wer bietet Opfern Hilfe?

Wenn Sie Opfer einer Straftat werden, haben Sie das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden und die der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch zu nehmen.

Bei den Büros für Opferhilfe handelt es sich um einen öffentlichen Dienst, der vom Justizministerium eingerichtet wurde, mehrere Fachgebiete abdeckt und Opfern kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Diese Büros sind in allen Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues FensterAutonomen Gemeinschaften, in fast allen Provinzhauptstädten und in einigen anderen Städten zu finden.

Für Sie als Opfer einer Straftat stellen die Büros für Opferhilfe umfangreiche koordinierte und spezialisierte Unterstützungsleistungen bereit und berücksichtigen dabei Ihre individuellen rechtlichen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse.

Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, können Sie sich an das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer des Gerichtshofs (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional) wenden, aber auch das Büro für Opferhilfe in Ihrer Provinz hilft Ihnen gern weiter. Das Büro für Opferhilfe stimmt sich dann mit dem Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof ab.

Das Recht auf Inanspruchnahme der Dienste besteht auch, nachdem die Hilfs- und Unterstützungsdienste und ggf. die Wiedergutmachungsdienste die Arbeit an Ihrem Fall aufgenommen haben, ferner während des gesamten Strafverfahrens sowie – innerhalb eines angemessenen Zeitraums – nach dessen Abschluss, und zwar unabhängig davon, ob die Identität des Straftäters bekannt ist und welchen Ausgang das Verfahren genommen hat, und im Übrigen auch im Zeitraum vor Anzeige der Straftat.

In Fällen, in denen die fraglichen Straftaten besonders schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, können die Behörden in Absprache mit den Büros für Opferhilfe die Hilfs- und Unterstützungsdienste auch Ihren Familienangehörigen zugänglich machen. Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten Personen, die mit Ihnen durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).

Falls Sie minderjährige Kinder haben oder selbst minderjährig sind und das Sorgerecht einem weiblichen Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt oder Personen obliegt, die häusliche Gewalt erfahren haben, haben Sie Anspruch auf spezielle, gesetzlich geschaffene Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen.

Wenn Sie Opfer einer terroristischen Straftat oder von geschlechtsbezogener Gewalt geworden oder wenn Sie minderjährig sind, stehen Ihnen darüber hinaus auch die Rechte zu, die Ihnen im Rahmen der Rechtsvorschriften zu der jeweiligen Art der Straftat eingeräumt wurden.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Die Staatspolizei und ggf. die Polizei der Autonomen Gemeinschaft, in der die Straftat begangen wurde, nimmt zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige eine individuelle Erstbewertung Ihrer Situation vor, um Ihren Schutzbedarf zu ermitteln und um herauszufinden, ob Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer gelten. Bei dieser Erstbewertung werden Sie über die Möglichkeit informiert, sich an das Büro für Opferhilfe zu wenden.

Je nach Schwere der Straftat bzw. in jedem Fall, in dem Sie es wünschen, müssen Sie von den Behörden und Beamten, mit denen Sie zusammenkommen, an das Büro für Opferhilfe verwiesen werden.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Die Inanspruchnahme der Hilfs- und Unterstützungsdienste, die von den Behörden und den Büros für Opferhilfe angeboten werden, ist stets vertraulich.

Die Informationen, die Sie der Polizei und anderen Behörden oder Beamten offenbaren, von denen Sie vom ersten Moment an Unterstützung erhalten, dürfen nur an andere Hilfs- und Unterstützungsdienste, wie etwa die Büros für Opferhilfe, weitergegeben werden, und auch nur mit Ihrem Einverständnis, das Sie nach entsprechender Aufklärung geben.

Und auch die Opferunterstützungsdienste dürfen die über Sie erhaltenen Informationen nur mit Ihrem Einverständnis an Dritte weiterleiten, das Sie nach entsprechender Aufklärung geben.

Was den justiziellen Bereich anbelangt, so ergreifen die Richter, die Gerichte, die Staatsanwälte und sonstige Behörden und Beamte, die mit den strafrechtlichen Ermittlungen betraut sind, sowie all diejenigen, die in anderer Weise am Verfahren beteiligt sind oder daran mitwirken, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um Ihre Privatsphäre und die Ihrer Familienangehörigen zu schützen und vor allem um zu verhindern, dass Dritte an Informationen gelangen, die auf Ihre Identität schließen lassen, wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder eine Person mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf sind.

Ferner kann die Justizbehörde untersagen, Bilder von Ihnen oder von Ihren Familienangehörigen aufzunehmen, weiterzugeben oder zu veröffentlichen, insbesondere wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder eine Person mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf sind.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Jedes Opfer hat das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Büros für Opferhilfe kostenfrei und auf vertraulicher Basis in Anspruch zu nehmen.

Für die Inanspruchnahme dieser Hilfs- und Unterstützungsdienste ist es nicht erforderlich, im Vorfeld eine Straftat zur Anzeige zu bringen.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es?

Die Behörden und Beamten, die mit der Ermittlung, der Verfolgung und der Verurteilung von Straftaten betraut sind, ergreifen die notwendigen, gesetzlich geschaffenen Maßnahmen, um das Leben der Opfer und ihrer Familienangehörigen, ihre geistige und körperliche Gesundheit, ihre Freiheit, ihre Sicherheit und ihre sexuelle Freiheit und Unversehrtheit zu schützen und in angemessener Weise für die Wahrung ihrer Privatsphäre und Würde zu sorgen, insbesondere dann, wenn sie Aussagen machen oder vor Gericht als Zeuge auftreten müssen.

Der Staatsanwalt hat dafür zu sorgen, dass dieser Anspruch auf Schutz vor allem bei minderjährigen Opfern durchgesetzt wird und dass die richtigen Maßnahmen getroffen werden, die dem Interesse dieser Opfer dienen und die den Schaden verhindern oder begrenzen können, der für sie aus dem Verfahrensablauf entstehen kann.

Wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder ein Opfer mit Behinderung sind (besonders schutzbedürftige Opfer), besteht die Möglichkeit, Beweismittel vor der Verhandlung durch Sachverständige prüfen und Ihre Befragung durch ein speziell ausgebildetes Team in einem separaten Raum aufzeichnen zu lassen.

Wer kann mir Schutz bieten?

Es findet eine Bewertung Ihrer individuellen Umstände statt, damit festgelegt werden kann, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Für diese Bewertung und für den Beschluss dieser Art von Maßnahmen sind folgende Stellen zuständig:

  • während der Ermittlungen zur Straftat: der Untersuchungsrichter bzw. der Richter, der mit Gewalt gegen Frauen befasst ist, und zwar unbeschadet der vorläufigen Bewertung und der Entscheidung, die auf folgender Ebene durchzuführen bzw. zu treffen ist:
  • von der Staatsanwaltschaft während ihrer Ermittlungen oder in Verfahren, die minderjährige Opfer betreffen, oder
  • von der Polizei, die in der Anfangsphase mit den Ermittlungen befasst ist
  • während der Verhandlung: der Richter bzw. das Gericht, der/das für die Verhandlung zuständig ist

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Ja, denn es findet immer zunächst eine Bewertung Ihrer individuellen Umstände statt, damit festgelegt werden kann, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Die Staatspolizei und ggf. die Polizei der Autonomen Gemeinschaft, in der die Straftat begangen wurde, nimmt zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige eine individuelle Erstbewertung Ihrer Situation vor, um Ihren Schutzbedarf zu ermitteln und um herauszufinden, ob Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer gelten. Bei dieser Erstbewertung werden Sie über die Möglichkeit informiert, sich an das Büro für Opferhilfe zu wenden.

Wenn Sie von einem Büro für Opferhilfe betreut werden, nimmt dieser Dienst ebenfalls eine Bewertung Ihres Falls vor. Die Informationen, die im Zuge der polizeilichen Bewertung erfasst werden, können mit Ihrem Einverständnis an das Büro weitergeleitet werden.

In die individuelle Bewertung fließen die von Ihnen geäußerten Bedürfnisse und Ihre Wünsche ein, und Sie werden in Ihrer körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit in vollem Umfang geachtet.

Insbesondere wird Folgendes berücksichtigt:

  • Ihre individuellen Besonderheiten, Ihre spezielle Situation, Ihre unmittelbaren Bedürfnisse, Ihr Geschlecht, eine mögliche Behinderung und Ihre Reife; zudem wird vor allem geprüft, ob Sie eine Person mit Behinderung sind oder ein Abhängigkeitsverhältnis zum mutmaßlichen Täter besteht, ob Sie ein minderjähriges Opfer sind oder ein besonderer Schutzbedarf für Sie besteht oder ob andere Faktoren vorliegen, die einen besonderen Schutzbedarf rechtfertigen
  • die Art der Straftat, derer Sie Opfer geworden sind, die Schwere der Folgen und das bestehende Risiko dafür, dass die Straftat erneut begangen wird; Ihr Schutzbedarf wird einer besonderen Bewertung unterzogen, wenn Sie Opfer von terroristischen Straftaten, von Straftaten einer kriminellen Organisation, von geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt, von gegen die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit gerichteten Straftaten, von Menschenhandel, von erzwungenem Verschwinden oder von Straftaten geworden sind, die aus rassistischen, antisemitischen oder sonstigen Gründen betreffend die Ideologie, die Religion oder den Glauben, den Familienstand, die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, Rasse oder Nation, Ihre nationale Herkunft, Ihr Geschlecht, Ihre sexuelle Orientierung oder Identität begangen worden sind oder aber aufgrund von Geschlecht, Krankheit oder Behinderung
  • die Tatumstände, insbesondere bei Gewaltverbrechen;

wenn Sie minderjährig oder behindert und besonders schutzbedürftig sind, werden ferner Ihre Ansichten und Interessen sowie Ihre individuellen Umstände berücksichtigt, und es werden vor allem die Grundsätze zum Wohl der minderjährigen bzw. behinderten schutzbedürftigen Person geachtet wie auch ihr Recht auf Auskunft, Nichtdiskriminierung, vertrauliche Behandlung, Privatsphäre und Schutz

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Ja, während der Ermittlungen zur Straftat prüft der Untersuchungsrichter bzw. der Richter, der mit Gewalt gegen Frauen befasst ist, Ihren Fall und legt die für Sie geeigneten Schutzmaßnahmen fest, während dies bei einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt von der Staatsanwaltschaft oder der in der Anfangsphase mit den Ermittlungen befassten Polizei übernommen wird.

Sollten Sie in Gefahr sein, erhalten Sie Polizeischutz.

Ihre Zeugenaussage kann aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder zum Schutz Ihrer Würde per Videokonferenz stattfinden.

Falls Sie Opfer bestimmter Straftaten sind, die besondere Schutzmaßnahmen für die Opfer nach sich ziehen, wie z. B. geschlechtsbezogene Gewalt, häusliche Gewalt, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung von Arbeitskraft, Verletzungen, gegen die Freiheit gerichtete Straftaten, Folter, Straftaten gegen Einzelpersonen, gegen die sexuelle Freiheit, die Privatsphäre, das Recht auf Selbstverständnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Ehre und der sozioökonomischen Ordnung, haben Sie Anspruch darauf, dass eines der folgenden Verbote gegen den Straftäter ausgesprochen wird, wenn dies für Ihren Schutz unerlässlich ist: Verbot, sich an einem Ort, in einem Stadtviertel, in einer Stadt oder in einer Region aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben; Verbot, sich Ihnen zu nähern oder mit bestimmten Personen zu kommunizieren.

Folgende Maßnahmen sind während der Ermittlungen zu Ihrem Schutz möglich:

  • Sie können Ihre Zeugenaussage in extra konzipierten oder speziell ausgestatteten Einrichtungen gegenüber speziell ausgebildeten Experten machen.
  • Wenn Sie mehrmals als Zeuge aussagen müssen, werden diese Aussagen stets von derselben Person aufgenommen, es sei denn, dies könnte den Verfahrensablauf erheblich gefährden oder Ihre Aussage muss direkt von einem Richter oder Staatsanwalt aufgenommen werden.
  • Wenn Sie Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, häuslicher Gewalt oder einer gegen die sexuelle Freiheit oder Unversehrtheit gerichteten Straftat sind, kann Ihre Zeugenaussage auf Ihren Wunsch hin auch von jemandem desselben Geschlechts aufgenommen werden, es sei denn, dies könnte den Verfahrensablauf erheblich gefährden oder Ihre Aussage muss direkt von einem Richter oder Staatsanwalt aufgenommen werden.

Wenn Sie als Zeuge geladen werden und der Richter der Ansicht ist, Sie seien in ernsthafter Gefahr oder Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder Ihre Familie seien gefährdet, kann er Folgendes veranlassen:

  • Schutz Ihrer Identität, Ihrer Wohnstätte, Ihres Berufs und Ihres Arbeitsplatzes durch Verzicht auf Verwendung dieser Angaben im Verfahren
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Sie bei Gericht gesehen werden, und Festlegung des Gerichts als Anschrift für Benachrichtigungen
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Ihr Bild in irgendeiner Weise aufgenommen wird
  • Anordnung von Polizeischutz für die Zeit während des Verfahrens und im Anschluss daran
  • Bereitstellung eines Dienstwagens für die Fahrt zum Gericht
  • im Gerichtsgebäude: Bereitstellung eines von der Polizei bewachten Wartezimmers
  • in Ausnahmefällen: Gewährung einer neuen Identität und finanzieller Hilfe, um den Wohnort und den Arbeitsplatz zu wechseln

Wenn Sie Opfer von geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt geworden sind, können Sie eine „Schutzanordnung“ beantragen, die allgemeine Schutzmaßnahmen gegen den Straftäter umfasst (Verbot, sich an bestimmten Orten, in bestimmten Stadtvierteln, Städten oder Regionen aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben; Verbot, sich bestimmten Personen zu nähern oder mit diesen zu kommunizieren).

Im Zuge des Gerichtsverfahrens kann der Richter oder der Gerichtspräsident anordnen, dass die Anhörung zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung und Ihrer Person als Opfer und/oder Ihrer Familie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet (eingeschränkter Einsatz audiovisueller Medien bei Gerichtsverhandlungen und Verbot der Aufzeichnung sämtlicher oder einiger Anhörungen). Ferner kann mit einer solchen Anordnung die Bekanntgabe der Identität der Sachverständigen oder anderer Verfahrensbeteiligter untersagt werden.

Als Privatkläger könnten Sie eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

Während des Verfahrens stehen zu Ihrem Schutz folgende Maßnahmen zur Verfügung:

  • Maßnahmen, mit denen der visuelle Kontakt zwischen Ihnen und dem mutmaßlichen Täter verhindert wird und mit denen Sie angehört werden können, ohne im Gerichtssaal anwesend sein zu müssen; hierfür können Kommunikationstechnologien eingesetzt werden (Aufstellen eines Sichtschutzes im Gerichtssaal und Ermöglichen von Aussagen per Videokonferenz)
  • Maßnahmen, mit denen Fragen über Ihr Privatleben unterbunden werden, die für das Strafverfahren ohne Belang sind, es sei denn, der Richter oder das Gericht lassen diese Fragen in Ausnahmefällen zu
  • Abhaltung der mündlichen Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, wobei jedoch der Richter oder der Gerichtspräsident die Anwesenheit von Personen zulassen kann, die ihr berechtigtes Interesse an dem Fall nachweisen

Die Maßnahmen zur Unterbindung des visuellen Kontakts mit dem mutmaßlichen Täter und von Fragen über Ihr Privatleben können auch während der Ermittlungen angeordnet werden.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Bei besonders schutzbedürftigen Opfern, wie z. B. minderjährigen Opfern oder Personen mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf, sind während des Verfahrens neben den Maßnahmen laut Abschnitt „Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?“ folgende weitere Maßnahmen möglich:

  • Die Aussagen werden mit audiovisuellen Medien aufgezeichnet und können im Laufe der Verhandlung in denjenigen Fällen und unter denjenigen Bedingungen abgespielt werden, die vom Gesetz festgelegt sind.
  • Die Aussagen können von Sachverständigen aufgenommen werden.

Wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder ein Opfer mit Behinderung sind (besonders schutzbedürftige Opfer), besteht die Möglichkeit, Beweismittel vor der Verhandlung durch Sachverständige prüfen und Ihre Befragung durch ein speziell ausgebildetes Team in einem separaten Raum aufzeichnen zu lassen.

Wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind oder auch in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt mit Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem der Elternteile besteht, sofern der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten dem Opfer gegenüber ausreichend nachzukommen, besteht darüber hinaus auf Antrag des Staatsanwalts die Möglichkeit, einen Prozesspfleger zu bestellen. 

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn Sie minderjährig sind, werden Sie im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen gemäß den Protokollen behandelt, die speziell zu Ihrem Schutz erarbeitet worden sind. Wenn Sie eine Aussage machen müssen, werden besondere Vorkehrungen getroffen. Der Staatsanwalt, dessen ausdrückliche Pflicht der Schutz Minderjähriger ist, muss jederzeit anwesend sein. Der visuelle Kontakt zwischen Ihnen und dem Täter muss mithilfe von technischen Mitteln verhindert werden.

Sie werden von einem speziell ausgebildeten Team in einem separaten Raum befragt, sodass für Sie keine bedrohliche Atmosphäre entsteht, zumal die Möglichkeit besteht, Beweismittel vor der Verhandlung von Sachverständigen prüfen und die Befragung aufnehmen zu lassen.

Sie können nur einmal eine Aussage machen, und zwar in Anwesenheit des Untersuchungsrichters, des Rechtspflegers und aller Verfahrensbeteiligten, d. h. während der Gerichtsverhandlung brauchen Sie dann nicht noch einmal auszusagen.

Wenn Sie als Minderjähriger eine Aussage machen, wird der visuelle Kontakt zwischen Ihnen und dem Angeklagten im Zuge des Gerichtsverfahrens durch alle zur Verfügung stehenden technischen Mittel verhindert.

Auch die Möglichkeiten einer direkten Gegenüberstellung werden beschränkt.

Während des Verfahrens sind neben den Maßnahmen laut Abschnitt „Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?“ folgende weitere Maßnahmen möglich:

  • Die Aussagen werden mit audiovisuellen Medien aufgezeichnet und können im Laufe der Verhandlung in denjenigen Fällen und unter denjenigen Bedingungen abgespielt werden, die vom Gesetz festgelegt sind.
  • Die Aussagen können von Sachverständigen aufgenommen werden.

Wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind oder auch in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt mit Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem der Elternteile besteht, sofern der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten dem Opfer gegenüber ausreichend nachzukommen, besteht darüber hinaus auf Antrag des Staatsanwalts die Möglichkeit, einen Prozesspfleger zu bestellen. 

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Ist ein Familienangehöriger infolge einer Straftat ums Leben gekommen, gelten Sie als indirektes Opfer der Straftat, die an Ihrem Familienangehörigen (dem direkten Opfer) verübt wurde, sofern Sie sich in einer bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Situation befinden (ausgenommen ist jedoch in allen Fällen diejenige Person, die für die Straftat verantwortlich ist), z. B. wenn Sie der Ehepartner des direkten Opfers sind und Sie als Ehepaar weder gesetzlich getrennt waren noch dauerhaft getrennt gelebt haben, wenn Sie das Kind des direkten Opfers oder des Ehepartners sind, wenn die Ehepartner weder gesetzlich getrennt waren noch dauerhaft getrennt gelebt haben und Sie bei ihnen gelebt haben, oder wenn Sie mit dem direkten Opfer in ähnlicher Beziehung zueinander standen und bei ihm gelebt haben.

Bedenken Sie, dass alle Opfer dem Gesetz nach berechtigt sind, Straf- bzw. Zivilklage zu erheben und vor den die Ermittlungen leitenden Stellen aufzutreten, um diesen die Beweismittel und Informationen zukommen zu lassen, die zur Klärung des Sachverhalts von Belang sind.

Als indirektes Opfer haben Sie das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden und die der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch zu nehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass es für angemessen erachtet wurde, dieses Recht angesichts der besonderen Schwere der Folgen der Straftat auf die Familienangehörigen des direkten Opfers auszuweiten. Als Familienangehörige gelten in diesem Sinne ausschließlich Personen, die mit dem direkten Opfer durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).

Als indirektes Opfer steht Ihnen das Recht auf Auskunft über die verfügbaren – medizinischen, psychologischen und materiellen – Hilfs- und Unterstützungsleistungen sowie über die Vorgehensweise zu, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, aber auch über die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben, und ggf. über die Vorgehensweise, um diese zu beantragen.

Die Büros für Opferhilfe beraten Sie zu Ihren finanziellen Rechten in Zusammenhang mit dem Verfahren, insbesondere in Bezug auf die finanzielle Hilfe zur Bewältigung der Folgen der Straftat und auf die Vorgehensweise, um diese Art von Hilfe zu beantragen, bieten Ihnen aber auch emotionale Unterstützung und bei Bedarf therapeutische Betreuung an, d. h. den erforderlichen psychologischen Beistand, um die traumatischen Erlebnisse der Straftat zu überwinden.

Was die finanzielle Hilfe anbelangt, auf die Sie als indirektes Opfer einer Straftat Anspruch haben, verfügt Spanien über ein staatliches Beihilfesystem zugunsten von indirekten Opfern von in Spanien verübten vorsätzlichen Gewaltverbrechen mit Todesfolge bzw. mit schwerwiegenden Folgen für Ihre seelische Gesundheit.

Damit Sie als indirektes Opfer mit Anspruchsberechtigung für finanzielle Hilfe (als Begünstigter) gelten können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind spanischer Staatsbürger oder aber Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder, falls nichts davon auf Sie zutrifft, Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien oder Sie sind Staatsbürger eines anderen Staats, der spanischen Staatsbürgern in seinem Hoheitsgebiet ähnliche finanzielle Hilfen bereitstellt. Im Todesfall ist weder die Staatsangehörigkeit noch der gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person von Belang.
  • Sie sind der Ehepartner der verstorbenen Person und waren als Ehepaar weder gesetzlich getrennt noch haben dauerhaft getrennt gelebt oder Sie haben mit der verstorbenen Person mindestens zwei Jahre vor ihrem Tod in einer ähnlichen Beziehung zusammengelebt, wobei das Kriterium des Zusammenlebens ausreichend ist, wenn Sie gemeinsame Kinder haben. Dazu gehören auch die Kinder der erwähnten Personen, selbst wenn diese nicht die Kinder der verstorbenen Person sind, sofern die Kinder von dieser Person finanziell abhängig waren und bei ihr gelebt haben.
  • Als Begünstigte generell ausgeschlossen sind Personen, die der vorsätzlichen Tötung gleich welcher Form überführt worden sind, wenn es sich bei der verstorbenen Person um den Ehepartner oder eine Person handelt, zu der sie in ähnlich stabiler Beziehung standen oder gestanden hatten.
  • Sie sind das Kind der verstorbenen Person, waren von dieser Person finanziell abhängig und haben bei ihr gelebt, wobei davon ausgegangen wird, dass minderjährige Kinder oder behinderte Erwachsene finanziell abhängig sind.
  • Sie sind ein Elternteil der verstorbenen Person und waren von dieser Person finanziell abhängig und es gibt keine Person, auf die die oben aufgeführten Situationen zutreffen.
  • Sie sind ein Elternteil von Minderjährigen, die als unmittelbare Folge der Straftat verstorben sind.

Die Hilfe müssen Sie innerhalb eines Jahres beantragen, nachdem sich die Straftat ereignet hat. Für den Fall, dass das Opfer an den unmittelbaren Folgen von Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden stirbt, beginnt die einjährige Frist für die Beantragung der Finanzhilfe mit dem Tag des Todes erneut.

Im Allgemeinen ist die Gewährung einer Finanzhilfe davon abhängig, ob eine endgültige richterliche Entscheidung vorliegt, mit der das Strafverfahren beendet wurde.

Die Hilfe kann weder mit der im Urteil festgesetzten Entschädigung kombiniert werden, wobei jedoch die Finanzhilfe in voller Höhe oder anteilig gezahlt wird, wenn die Person, die sich der Straftat schuldig gemacht hat, für teilinsolvent erklärt wurde, noch mit der Entschädigung bzw. der finanziellen Unterstützung aus einer Privatversicherung, wenn der Betrag höher ist als der im Urteil festgesetzte Betrag, oder mit den Sozialleistungen, auf die das Opfer aufgrund seiner vorübergehenden Behinderung Anspruch haben könnte.

Die Finanzhilfe darf keinesfalls mehr betragen als die im Urteil festgesetzte Entschädigung.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Als Opfer haben Sie Anspruch auf Auskunft über Methoden der alternativen Streitbeilegung einschließlich ggf. der Nutzung von Maßnahmen im Bereich der Mediation und der opferorientierten Justiz sowie über die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste in Fällen, in denen eine rechtliche Grundlage dafür besteht. Diese Auskünfte erhalten Sie von den Büros für Opferhilfe.

Darüber hinaus können die Büros für Opferhilfe dem Justizorgan die Anwendung eines strafrechtlichen Mediationsverfahrens vorschlagen, wenn dies für Sie als nutzbringend erachtet wird, ferner arbeiten sie mit den Wiedergutmachungsdiensten zusammen und unterstützen andere gesetzlich geschaffene außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.

Sie haben Anspruch auf Wiedergutmachungsdienste und auf Erhalt einer angemessenen Entschädigung für die materiellen und immateriellen Schäden, die Ihnen aufgrund der Straftat entstanden sind. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Täter hat die wesentlichen Tatsachen zugegeben, die den Entschädigungsanspruch begründen.
  • Nach Erhalt umfassender und objektiver Informationen zu den Verfahren, die zur Durchsetzung der Einhaltung von Vorgaben verfügbar sind, zu deren Inhalt und möglichen Ergebnissen haben Sie Ihr Einverständnis gegeben.
  • Der Täter hat sein Einverständnis gegeben.
  • Das Mediationsverfahren ist mit keinerlei Risiko für Ihre Sicherheit verbunden, und es besteht nicht die Gefahr, dass Ihnen im Rahmen der Durchführung neue materielle oder immaterielle Schäden entstehen.
  • Für die verübte Straftat ist das Mediationsverfahren nach dem Gesetz nicht unzulässig.

Die Gespräche im Rahmen des Mediationsverfahrens werden vertraulich geführt und dürfen nicht ohne Ihr Einverständnis oder das des Täters veröffentlicht werden.

Die Mediatoren und sonstigen Sachverständigen, die am Mediationsverfahren beteiligt sind, unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Ereignisse und Aussagen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Pflicht Kenntnis erlangt haben.

Sowohl Sie als auch der Täter können Ihre Zustimmung zur Teilnahme am Mediationsverfahren jederzeit widerrufen.

Mediationsverfahren finden im Allgemeinen bei geringfügigeren Straftaten Anwendung.

Im Jugendstrafrecht (14 bis 18 Jahre) sind Mediationsverfahren ausdrücklich als Umerziehungsmaßnahme für die betroffenen Minderjährigen vorgesehen. Auf diesem Gebiet werden die Mediationsverfahren von Teams durchgeführt, die mit der Jugendstaatsanwaltschaft zusammenarbeiten, wenngleich diese Aufgabe auch von Behörden der Autonomen Gemeinschaften oder anderen Einrichtungen wie etwa speziellen Fachverbänden wahrgenommen werden kann.

Im Erwachsenenstrafrecht sind die Mediationsverfahren Teil der Wiedergutmachungsdienste, in deren Rahmen seit vielen Jahren mehrere Pilotprojekte laufen.

Im Hinblick auf die Sicherheit im Zuge der Mediationsverfahren stehen Ihnen jederzeit alle nötigen Maßnahmen für Ihren persönlichen Schutz und alle sonstigen Maßnahmen zur Verfügung, die nach den gegebenen Umständen geboten sind und von der Justizbehörde bewilligt werden können.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

  • Código Penal (spanisches Strafgesetzbuch) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Código Civil (spanische Zivilprozessordnung) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley de Enjuiciamiento Criminal (spanische Strafprozessordnung) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley 4/2015, de 27 de abril, del Estatuto de la víctima del delito (Gesetz Nr. 4/2015 vom 27. April 2015 über die Stellung der Opfer von Straftaten) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Real Decreto 1109/2015, de 11 de diciembre, por el que se desarrolla la Ley 4/2015, de 27 de abril, del Estatuto de la víctima del delito, y se regulan las Oficinas de Asistencia a las Víctimas del Delito (Königliches Dekret Nr. 1109/2015 vom 11. Dezember 2015 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 4/2015 vom 27. April 2015 über die Stellung der Opfer von Straftaten und zur Regulierung der Büros für Opferhilfe) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley Orgánica 8/2015, de 22 de julio y Ley 26/2015, de 22 de julio, de modificación del sistema de protección de la infancia y de la adolescencia (Organgesetz Nr. 8/2015 vom 22. Juli 2015 und Gesetz Nr. 26/2015 vom 22. Juli 2015 über die Änderung des Systems für den Schutz von Kindern und Jugendlichen) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley 23/2014, de 20 de noviembre, de reconocimiento mutuo de resoluciones penales en la Unión Europea (Gesetz Nr. 23/2014 vom 20. November 2014 über die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen in der Europäischen Union) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Real Decreto 671/2013, de 6 de septiembre, por el que se aprueba el Reglamento de la Ley 29/2011 (Königliches Dekret Nr. 671/2013 vom 6. September 2013 mit Durchführungsvorschriften für das Gesetz Nr. 29/2011) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley 29/2011, de 22 de septiembre, de Reconocimiento y Protección Integral a las Víctimas de Terrorismo (Gesetz Nr. 29/2011 vom 22. September 2011 über die Anerkennung und den umfassenden Schutz von Opfern von Terrorismus) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley Orgánica 1/2004, de 28 de diciembre, de Medidas de Protección Integral contra la Violencia de Género (Organgesetz Nr. 1/2004 vom 28. Dezember 2004 über umfassende Maßnahmen zum Schutz vor geschlechtsbezogener Gewalt) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley Orgánica 5/2000, de 12 de enero, reguladora de la responsabilidad penal de los menores (Organgesetz Nr. 5/2000 vom 12. Januar 2000 zur Regulierung der Schuldfähigkeit von Kindern) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley Orgánica 1/1996, de 15 de enero, de Protección Jurídica del Menor (Organgesetz Nr. 1/1996 vom 15. Januar 1996 über den Rechtsschutz für Kinder) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley 1/1996, de 10 de enero, de asistencia jurídica gratuita (Gesetz Nr. 1/1996 vom 10. Januar 1996 über Prozesskostenhilfe) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley 35/1995, de 11 de diciembre, de ayuda y asistencia a las víctimas de delitos violentos y contra la libertad sexual (Gesetz Nr. 35/1995 vom 11. Dezember 1995 über Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen für Opfer von Gewaltverbrechen und von gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftaten) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Real Decreto 738/1997, de 23 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento de ayudas a las víctimas de delitos violentos y contra la libertad sexual (Königliches Dekret Nr. 738/1997 vom 23. Mai 1997 zur Billigung der Verordnung über die Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen und von gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftaten) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
  • Ley Orgánica 19/1994, de 23 de diciembre, de protección a testigos y peritos en causas criminales (Organgesetz Nr. 19/1994 vom 23. Dezember 1994 über den Zeugen- und Sachverständigenschutz in Strafprozessen) – Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterauf Spanisch
Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

2 - Anzeige einer Straftat und meine Rechte im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Wenn Sie Opfer einer Straftat werden, haben Sie ab dem Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten Anspruch darauf, über Ihr Recht auf Erstattung einer Strafanzeige und ggf. über die einschlägige Vorgehensweise informiert zu werden.

Sie können die Straftat bei der Polizei anzeigen und im anschließenden Verfahren als Zeuge auftreten. Ferner können Sie die Polizei bitten, Sie an das jeweilige Büro für Opferhilfe zu verweisen (Oficina de Asistencia a las Víctimas del delito), wo Sie Auskunft darüber erhalten, wie Sie die Straftat zur Anzeige bringen können.

Die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Unterstützungsdiensten z. B. der Büros für Opferhilfe ist kostenlos und findet im vertraulichen Rahmen statt. Die vorherige Erstattung einer Anzeige ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste.

Als Anzeigeerstatter haben Sie Anspruch auf Folgendes:

  • Erhalt einer ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift der Anzeige
  • falls Sie keine der Amtssprachen des Ortes beherrschen, an dem die Straftat zur Anzeige gebracht wurde: kostenlose sprachliche Unterstützung und schriftliche Übersetzung der Abschrift der von Ihnen erstatteten Anzeige; falls Sie weder Spanisch noch die im fraglichen Verfahren verwendete Amtssprache beherrschen: kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher für eine von Ihnen beherrschte Sprache, wenn Sie im Zuge der Ermittlungen vor Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Aussage machen
  • falls Sie angegeben haben, über bestimmte Entscheidungen informiert werden zu wollen, wie z. B. über den Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte oder über das abschließende Urteil im Verfahren: Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie des Inhalts der Anklageschrift

Ferner haben Sie die Möglichkeit, gegen den Straftäter Anklage zu erheben und im Verfahren als Privatkläger aufzutreten, wobei Sie dann ähnliche Rechte haben wie ein Staatsanwalt.

Abgesehen von den regulären Fällen, in denen der Staatsanwalt Anklage gegen den Straftäter erhebt, kommt Ihnen bei der Einleitung eines Verfahrens bei zwei Arten von Straftaten eine ganz entscheidende Bedeutung zu:

  • Für die Einleitung eines Strafverfahrens bei halböffentlichen Straftaten ist es notwendig, dass Sie Anzeige erstatten oder Anklage erheben; erst dann übernimmt der Staatsanwalt die Verantwortung für die gegen den Straftäter erhobene Anklage. Demgegenüber liegt das Verfahren bei Privatklagedelikten (z. B. Verleumdung) vollständig in Ihrer Verantwortung: Der Staatsanwalt trägt keinerlei Verantwortung für die gegen den Straftäter erhobene Anklage, und Sie können das Verfahren jederzeit beenden, indem Sie die Anzeige zurückziehen.

Sie können die Straftat in der Sprache Ihrer Wahl zur Anzeige bringen, und wenn Sie weder Spanisch noch eine der jeweiligen Regionalsprachen beherrschen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Für die Praxis bedeutet das, dass Ihnen die Polizei, sofern niemand auf der Wache Ihre Sprache spricht, Folgendes anbietet:

  • Bei geringfügigen Straftaten werden Sie gebeten, die Anzeige in Form eines Formulars in Ihrer Sprache zu erstatten.
  • Bei schweren Straftaten wird Ihnen ein Dolmetscher gestellt, der Ihnen per Telefon oder persönlich zu Diensten steht.

Auf einigen Polizeiwachen sind – besonders in den Sommermonaten – Dolmetscher für Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar.

Für die Erstattung einer Strafanzeige sind Ihnen keine Fristen gesetzt, wohingegen die Strafverfolgung nur innerhalb bestimmter Fristen möglich ist: Je nach Schwere der Straftat sind das 10 bis 20 Jahre. Von den Behörden gibt es keine speziellen Vorgaben, was die Erstattung einer Strafanzeige anbelangt. Sie können die Straftat schriftlich zur Anzeige bringen oder auch mündlich, wobei im letzteren Fall die erforderlichen Aufzeichnungen von der zuständigen Behörde gemacht werden. Sie müssen Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Identifikationsnummer, Ihre Telefonnummer usw. angeben und die Anzeige anschließend unterzeichnen.

Zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige können Sie, falls Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt geworden sind, bei der Polizei eine Schutzanordnung beantragen. Die Beantragung einer Schutzanordnung ist auch direkt bei der Justizbehörde oder der Staatsanwaltschaft, in den Büros für Opferhilfe oder auch in den Sozial- und Betreuungseinrichtungen der öffentlichen Hand möglich.

In jedem Fall werden Ihnen Antragsformulare für eine Schutzanordnung ausgehändigt, und Sie werden über diese Anordnung aufgeklärt.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Bei Erstattung einer Anzeige erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift, auf der auch das zugewiesene Aktenzeichen vermerkt ist.

Als Opfer haben Sie ein Anrecht darauf, dass die Polizei Sie über den Verlauf des Verfahrens informiert, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Ermittlungen auswirken könnte. In der Praxis hat es sich für Opfer bewährt, die jeweilige Polizeidienststelle anzurufen und sich selbst zu erkundigen.

Im Normalfall haben Sie das Recht, (auf entsprechenden Antrag Ihrerseits) das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung sowie den Inhalt der Anklageschrift zu erfahren, und Anspruch auf Benachrichtigung bei folgenden Entscheidungen:

  • Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte
  • das abschließende Urteil im Verfahren
  • Inhaftierung oder Freilassung des Straftäters, eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft, Maßnahmen zur Gewährleistung Ihres persönlichen Schutzes

Wenn Sie darum gebeten hatten, an ein Büro für Opferhilfe verwiesen zu werden, oder wenn Sie von einem dieser Büros betreut werden, haben Sie Anspruch auf Herausgabe der Kontaktdaten der mit dem Verfahren befassten Behörde sowie auf Nennung der Möglichkeiten, die Ihnen für die Kommunikation mit dieser Behörde zur Verfügung stehen, aber auch auf Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie des Inhalts der Anklageschrift.

Sind Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden, haben Sie Anspruch auf Auskunft über die verfahrensrechtliche Situation des Täters und über die ergriffenen Schutzmaßnahmen, ohne dass Sie dies extra beantragen müssten. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auf Ihr Recht auf Auskunft zu verzichten.

Sind Sie Opfer eines gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Gewaltverbrechens geworden, haben Sie das Recht auf Auskunft über die staatliche Ausgleichszahlung, auf die Sie Anspruch haben, wenn der Täter keine Entschädigungszahlung leistet oder wenn diese nicht ausreichend sein sollte.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Ab dem Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten haben Sie das Recht auf Auskunft über die Vorgehensweise, die zu befolgen ist, wenn Sie Rechtsberatungsdienste oder anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen möchten, sowie ggf. über die Bedingungen, unter denen Ihnen diese Dienste möglicherweise kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Auch diese Auskünfte erhalten Sie von den Büros für Opferhilfe.

Ihren Antrag auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung für Prozesskostenhilfe können Sie bei dem Beamten bzw. der Behörde einreichen, der/die Sie über die Vorgehensweise bei der Inanspruchnahme von Rechtsberatungsdiensten und anwaltlichem Beistand sowie ggf. über die Bedingungen für eine kostenfreie Inanspruchnahme aufgeklärt hat. Der Beamte bzw. die Behörde leitet Ihren Antrag dann zusammen mit den vorgelegten Unterlagen an die entsprechende Anwaltskammer weiter.

Ihren Antrag können Sie auch in einem der Büros für Opferhilfe abgeben, die der Justizverwaltung angeschlossen sind und ihn an die entsprechende Anwaltskammer weiterleiten.

Im Allgemeinen können Sie auf die juristischen Beratungsdienste zurückgreifen, die allen Bürgern Auskünfte über geltendes Recht erteilen. Diese Dienste werden für jedes Rechtsgebiet von Anwaltskammern organisiert.

Sie müssen ein Formular ausfüllen, das Sie bei Gericht, beim Justizministerium und bei anderen staatlichen Stellen erhalten, und nachweisen, dass Sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen. Ihren Antrag müssen Sie – noch vor Beginn des Strafverfahrens – bei der Anwaltskammer des jeweiligen Gerichtsbezirks bzw. bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht einreichen.

Wenn Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind, müssen Sie nicht erst die Unzulänglichkeit Ihrer eigenen Mittel nachweisen, um Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen zu können.

Auch als Opfer von Terrorismus haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

In Spanien können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie sich z. B. in einer der folgenden Situationen befinden:

  • Sie sind Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats und können nachweisen, dass Sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen.
  • Sie sind Staatsangehöriger eines Drittlandes und rechtmäßig in Spanien wohnhaft oder Ihnen steht ein Recht zu, das in internationalen Übereinkommen (wie den Übereinkommen über internationale Kindesentführung) anerkannt ist. In dem Fall können Sie in Spanien unter denselben Bedingungen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wie ein EU-Bürger.
  • Unabhängig davon, ob für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens Ressourcen vorhanden sind, wird Ihr Anspruch auf Prozesskostenhilfe anerkannt und diese Hilfe umgehend zur Verfügung gestellt, wenn Sie Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, von Terrorismus oder von Menschenhandel in einem Verfahren sind, das mit Ihrem Status als Opfer in Verbindung steht, sich daraus ableitet oder eine Folge davon ist, oder aber wenn Sie minderjährig, lernbehindert oder geistig behindert sind und Opfer von Missbrauch oder Misshandlungen geworden sind.

Für den Fall, dass das Opfer verstirbt, gilt dieser Anspruch auch für seine Erben, sofern diese nicht an den Handlungen beteiligt waren.

Zum Zweck der Gewährung von Prozesskostenhilfe gelten Sie als Opfer, wenn wegen der fraglichen Straftaten Anzeige erstattet oder Anklage erhoben oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, und Sie behalten diesen Opferstatus über die gesamte Dauer des Strafverfahrens und, wenn ein Schuldspruch ergangen ist, auch darüber hinaus.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erlischt, sobald ein Freispruch rechtskräftig wird oder wenn das Verfahren wegen fehlender Beweise vorläufig ausgesetzt oder eingestellt wird, wobei die Aufwendungen für die Leistungen, die bis dahin kostenfrei in Anspruch genommen wurden, nicht bezahlt werden müssen.

In sämtlichen Verfahren, die aufgrund Ihres Status als Opfer der festgestellten Straftaten eingeleitet werden können, insbesondere in Verfahren zu geschlechtsbezogener Gewalt, müssen Sie von demselben Anwalt vertreten werden, sofern damit Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet ist.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Sie, wenn Ihr Jahreseinkommen und das Einkommen pro Familiengemeinschaft die folgenden Beträge nicht übersteigt:

  • zweifacher Wert des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden offiziellen Einkommensindexes (indicador público de renta de efectos múltiples – IPREM), wenn die betreffenden Personen zu keiner Familiengemeinschaft gehören; der IPREM-Index wird jährlich festgesetzt und dient dazu, die Höhe bestimmter Leistungen bzw. den Schwellenwert zu ermitteln, der für das Anrecht auf Leistungen, Ansprüche oder staatliche Dienste zugrunde gelegt wird
  • zweieinhalbfacher Wert des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden IPREM-Indexes, wenn die betreffenden Personen zu einer Art von Familiengemeinschaft gehören, die aus weniger als vier Personen besteht
  • dreifacher IPREM-Wert, wenn die betreffenden Familiengemeinschaften aus mindestens vier Personen bestehen

2016 betrug der IPREM-Jahresindex 6 390,13 EUR.

Als Empfänger von Prozesskostenhilfe müssen Sie nicht für folgende Kosten aufkommen:

  1. Kosten für die vorläufige Rechtsberatung
  2. Honorare für Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte (procurador)
  3. Aufwendungen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in Amtsblättern
  4. Hinterlegungssummen für das Einlegen von Rechtsmitteln
  5. Vergütungen für Sachverständige
  6. Ihnen wird ein Nachlass in Höhe von 80 % auf die Kosten für notarielle Urkunden und für Auszüge aus Grundbuch und Handelsregister gewährt

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Im Allgemeinen haben Sie, wenn Sie als Opfer einer Straftat am Verfahren beteiligt waren, Anspruch auf Erstattung der für die Ausübung Ihrer Rechte erforderlichen Aufwendungen sowie der angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten und müssen dem Staat nicht die ihm entstandenen Kosten zahlen.

Dazu ist es erforderlich, dass zum einen die Zahlung in das Strafmaß aufgenommen wird und zum anderen der Angeklagte auf Ihren Antrag als Opfer hin wegen Straftaten verurteilt wurde, zu denen die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hatte, oder dass er erst verurteilt wurde, nachdem die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens aufgrund eines von Ihnen als Opfer eingelegten Rechtsmittels aufgehoben worden war.

Die Hilfs- und Unterstützungsdienste und vor allem die Büros für Opferhilfe halten für Sie Informationen zu den Fällen bereit, in denen Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet werden können, und ggf. zu der Vorgehensweise, um diese Erstattung zu beantragen.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Wenn Sie als Opfer im Verfahren nicht in Erscheinung getreten sind und der Staatsanwalt beschließt, die Anklage gegen den Täter zurückzunehmen, kann der Richter Sie darüber in Kenntnis setzen und Ihnen die Möglichkeit geben, innerhalb von 15 Tagen im Rahmen einer Privatklage ein Strafverfahren einzuleiten. Im Falle eines beschleunigten Verfahrens ist der Richter verpflichtet, Sie in Kenntnis zu setzen und Sie über die Möglichkeit einer Privatklage zu informieren.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Täter, haben Sie als Opfer außer bei Privatklagedelikten keine Möglichkeit, das Verfahren zu beenden.

Wenn Sie bereits im Verfahren in Erscheinung getreten sind und als Privatkläger auftreten, können Sie die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragen und Anklage gegen den Täter erheben. Beschließt der Untersuchungsrichter, das Verfahren einzustellen, haben Sie die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Täter, können Sie die Einstellung des Verfahrens beantragen und sich als Privatkläger zurückziehen. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafverfolgung jedoch nach eigenem Ermessen fortsetzen.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Bei Ihrem ersten Erscheinen vor Gericht belehrt Sie Ihr Anwalt über Ihre Rechte als Opfer in dem Strafverfahren und gibt Ihnen die Möglichkeit, als Nebenkläger aufzutreten. Dazu verwendet er eine klare, einfache und verständliche Sprache und berücksichtigt dabei Ihre Besonderheiten und Bedürfnisse.

Als Opfer einer Straftat haben Sie in einem Strafverfahren das Recht:

  • gemäß den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen Straf- oder Zivilklage zu erheben;
  • vor den die Ermittlungen leitenden Stellen aufzutreten, um diesen die Beweismittel und Informationen zukommen zu lassen, die zur Klärung des Sachverhalts von Belang sind.

Darüber hinaus werden Sie bei diesem ersten Erscheinen vor Gericht gefragt, ob Sie die Möglichkeit nutzen möchten, die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen bzw. Benachrichtigungen zu erhalten, wofür Sie dann eine E-Mail-Adresse oder alternativ eine Privat- oder Postanschrift angeben müssen.

Ungeachtet Ihrer Rolle im Strafverfahren haben Sie in der Regel das Recht, den Anhörungen beizuwohnen, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.

Wenn Sie in dem Strafverfahren noch nicht als Opfer vor Gericht in Erscheinung getreten waren, werden Sie über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht dann darin, als Zeuge auszusagen. Damit Ihnen Datum und Uhrzeit der Verhandlung bekannt gegeben werden können, müssen Sie Änderungen hinsichtlich Ihrer Anschrift, die sich im Laufe des Verfahrens ereignen, melden.

Bevor in einem Verfahren die Anklageschrift vorbereitet wird, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, können Sie als Privatkläger auftreten, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen. Der Staatsanwalt, ggf. der Privatkläger und der Verteidiger bereiten die Anklageschrift vor. Dieses Dokument enthält die Einstufung der Straftat durch diese Personen und das empfohlene Strafmaß. In der Praxis werden jeder Partei fünf Tage eingeräumt, um ihren Standpunkt schriftlich darzulegen.

Im Allgemeinen besteht Ihre Vertretung vor Gericht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.

Falls es mehrere Opfer gibt, können diese einzeln vor Gericht auftreten, wobei der Richter jedoch auch anordnen kann, dass sie in eine oder mehrere Gruppen eingeteilt werden. Auch Opferverbände können in dem Strafverfahren auftreten, jedoch unter der Voraussetzung, dass Sie als Opfer Ihre Einwilligung dazu erteilt haben.

Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen und verfügt über ähnliche Rechte wie der Staatsanwalt, z. B. über das Recht auf:

  • Beantragung der Erhebung weiterer Beweise
  • Benennung neuer Zeugen oder Sachverständiger, die Ihren Fall stützen
  • Beantragung von Gegenüberstellungen usw.

Bei einer Verurteilung des Angeklagten kann das Gericht ihm die Zahlung der folgenden, Ihnen entstandenen Kosten auferlegen: der Honorare für Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und Sachverständige, der Kosten für Auszüge aus öffentlichen Registern und der Gebühren für Notare usw.

Im Rahmen des Strafverfahrens können Sie Zivilklage (als Zivilpartei) erheben, wenn Sie einen Anspruch geltend machen möchten, der die Rückgabe von Eigentum, die Wiedergutmachung von Schäden oder die Forderung von – materiellem oder immateriellem – Schadenersatz betrifft und aus der Straftat erwächst. In diesem Fall besteht Ihre Vertretung vor Gericht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.

Sollten die Ermittlungen eingestellt werden, wird die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens den direkten Opfern der Straftat mitgeteilt, die die Tat zur Anzeige gebracht haben, sowie den anderen direkten Opfern, deren Identität und Aufenthaltsort bekannt sind. Sollte eine Person als direkte Folge einer Straftat versterben oder verschwinden, wird die Entscheidung den indirekten Opfern der Straftat mitgeteilt.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Als Opfer einer Straftat haben Sie in einem Strafverfahren das Recht:

  • gemäß den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen Straf- oder Zivilklage zu erheben;
  • vor den die Ermittlungen leitenden Stellen aufzutreten, um diesen die Beweismittel und Informationen zukommen zu lassen, die zur Klärung des Sachverhalts von Belang sind.

Im Folgenden sind die verschiedenen Rollen aufgeführt, die Sie im Justizsystem einnehmen können:

  • direktes oder indirektes Opfer: entsprechend der angezeigten Straftat oder, wenn die Inanspruchnahme von Hilfs- und Unterstützungsdiensten für Opfer beantragt wird, auch ohne vorherige Strafanzeige, da für die Inanspruchnahme dieser Dienste keine Anzeige erstattet worden sein muss
  • Zeuge: bei Vorliegen einer Strafanzeige; Ihre Beteiligung am Verfahren beginnt mit Ihrer Vorladung
  • Privatkläger: wenn Sie in einem Strafverfahren als Privatkläger auftreten möchten, sofern Sie Anklage gegen den Straftäter erheben (halböffentliche Straftaten und Privatklagedelikte) und die Anklageschrift noch nicht vorbereitet wurde, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen
  • Zivilpartei: in der Regel wenn Sie im Rahmen eines Strafverfahrens Zivilklage erheben, d. h. wenn Sie einen Anspruch geltend machen möchten, der die Rückgabe von Eigentum, die Wiedergutmachung von Schäden oder die Forderung von – materiellem oder immateriellem – Schadenersatz betrifft und aus der Straftat erwächst

Gewöhnlich müssen Sie bei den Anhörungen anwesend sein, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.

Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe zu verweisen, von denen Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen betreut werden, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten zu Terminen begleiten zu lassen.

Darüber hinaus haben Sie als Opfer das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Im Bedarfsfall können Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache sowie ggf. andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.

Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.

Als Opfer haben Sie Anspruch auf Auskunft hauptsächlich über Folgendes:

  • die verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsleistungen, ob medizinischer, psychologischer oder materieller Natur, sowie die Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können; ggf. gehören hierzu auch Auskünfte über die Möglichkeiten einer Ersatzunterbringung
  • Ihr Recht auf Erstattung einer Strafanzeige und ggf. die einschlägige Vorgehensweise sowie Ihr Recht auf Beweiserbringung gegenüber den die Ermittlungen leitenden Stellen
  • die Vorgehensweise bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und eines Rechtsbeistands sowie ggf. die Bedingungen, unter denen die Gebühren für eine solche Inanspruchnahme entfallen
  • die Möglichkeit der Beantragung von Schutzmaßnahmen und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben, und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • die verfügbaren Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
  • sonstige für die Kommunikation zur Verfügung stehende Hilfsmittel und Leistungen
  • das Verfahren, mit dem Sie unter Umständen Ihre Rechte ausüben können, falls Sie außerhalb von Spanien leben
  • die Rechtsmittel, die Sie gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidung mit Ihren Rechten unvereinbar ist
  • die Kontaktdaten der mit dem Verfahren befassten Behörde und die Möglichkeiten für die Kommunikation mit dieser Behörde
  • die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste, sofern rechtlich möglich
  • die Fälle, in denen Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet werden können, und ggf. die Vorgehensweise, um die Erstattung zu beantragen
  • das Recht, einen Antrag zu stellen, demgemäß Sie über bestimmte, im Rahmen des jeweiligen Verfahrens ergangene Entscheidungen informiert werden, wie z. B. über den Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte, über das abschließende Urteil im Verfahren usw.

Ungeachtet Ihrer Rolle im Strafverfahren haben Sie in der Regel das Recht, den Anhörungen beizuwohnen, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.

Wenn Sie in dem Strafverfahren noch nicht als Opfer vor Gericht in Erscheinung getreten waren, werden Sie über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht dann darin, als Zeuge auszusagen. Damit Ihnen Datum und Uhrzeit der Verhandlung bekannt gegeben werden können, müssen Sie Änderungen hinsichtlich Ihrer Anschrift, die sich im Laufe des Verfahrens ereignen, melden.

Bevor in einem Verfahren die Anklageschrift vorbereitet wird, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, können Sie als Privatkläger auftreten, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen. Ihre Vertretung vor Gericht besteht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.

Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen und verfügt über ähnliche Rechte wie der Staatsanwalt, z. B. über das Recht auf:

  • Beantragung der Erhebung weiterer Beweise
  • Benennung neuer Zeugen oder Sachverständiger, die Ihren Fall stützen
  • Beantragung von Gegenüberstellungen usw.

Bei einer Verurteilung des Angeklagten kann das Gericht ihm die Zahlung der folgenden, Ihnen entstandenen Kosten auferlegen: der Honorare für Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und Sachverständige, der Kosten für Auszüge aus öffentlichen Registern und der Gebühren für Notare usw.

Wenn Sie als Zeuge weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrschen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Anspruch auf die Übersetzung von Unterlagen haben Sie hingegen nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass es im Allgemeinen schwierig ist, Augenkontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden, und dass Gerichtsgebäude in der Regel nicht über separate Wartezimmer für Zeugen verfügen, können Sie als Opfer eines sexuellen Übergriffs:

  • den Einsatz eines Sichtschutzes im Gerichtssaal verlangen;
  • Ihre Zeugenaussage per Videokonferenz machen.

Wenn Sie als Zeuge auftreten und in Gefahr sind, kann der Gerichtspräsident anordnen, dass die Anhörung zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung und Ihrer Person als Opfer und/oder Ihrer Familie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Als Privatkläger können Sie eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

Wenn Sie als Zeuge geladen werden und der Richter der Ansicht ist, Sie seien in ernsthafter Gefahr oder Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder Ihre Familie seien gefährdet, kann er eine der folgenden Maßnahmen veranlassen:

  • Schutz Ihrer Identität, Ihrer Wohnstätte, Ihres Berufs und Ihres Arbeitsplatzes durch Verzicht auf Verwendung dieser Angaben im Verfahren
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Sie bei Gericht gesehen werden, und Festlegung des Gerichts als Anschrift für Benachrichtigungen
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Ihr Bild in irgendeiner Weise aufgenommen wird
  • Anordnung von Polizeischutz für die Zeit während des Verfahrens und im Anschluss daran
  • Bereitstellung eines Dienstwagens für die Fahrt zum Gericht
  • im Gerichtsgebäude: Bereitstellung eines von der Polizei bewachten Wartezimmers
  • in Ausnahmefällen: Gewährung einer neuen Identität und finanzieller Hilfe, um den Wohnort und den Arbeitsplatz zu wechseln

Wenn Sie als Minderjähriger eine Aussage machen, werden alle technisch möglichen Mittel eingesetzt, um zu verhindern, dass zwischen Ihnen und dem Angeklagten Augenkontakt zustande kommt. Auch die Möglichkeiten einer direkten Gegenüberstellung werden beschränkt. Sollte ein Interessenkonflikt mit Ihren gesetzlichen Vertretern bestehen, bei dem nicht gewährleistet werden kann, dass Ihre Interessen während der Ermittlungen oder im Strafverfahren angemessen vertreten werden, oder betrifft der Interessenkonflikt einen Ihrer Elternteile, während der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten Ihnen gegenüber ausreichend nachzukommen, sowie in ähnlichen Fällen beantragt der Staatsanwalt, dass der Richter oder das Gericht einen Prozesspfleger für Sie ernennt, dessen Aufgabe es ist, Sie im Zuge der Ermittlungen sowie im Strafverfahren zu vertreten.

Sind Sie Ausländer und beherrschen weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache, können Sie kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen.

Wenn Sie im Rahmen eines Strafverfahrens Zivilklage erheben möchten (Zivilpartei), müssen Sie zu dem Zeitpunkt, da Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, als Nebenkläger aufzutreten, und in jedem Fall vor Einstufung der Straftat mit einem Anwalt und einem Prozessbevollmächtigten auftreten. In diesem Fall besteht Ihre Vertretung vor Gericht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.

Wenn Sie aufgrund Ihres Opferstatus Unterstützung oder Beihilfe erhalten haben und gesetzlich geschaffene Schutzmaßnahmen für Sie veranlasst wurden, sind Sie, wenn Sie der falschen Verdächtigung oder der Vortäuschung der Straftat überführt wurden, zur Rückzahlung der Unterstützung bzw. Beihilfe sowie zur Zahlung derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Staat für die Anerkennung, für die Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen sowie für die bereitgestellten Dienste entstanden sind, und zwar unabhängig von sonstigen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeiten.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Ungeachtet Ihrer Rolle im Strafverfahren haben Sie in der Regel das Recht, den Anhörungen beizuwohnen, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.

Auch während Ihrer Verfahrensbeteiligung können Sie weiterhin die Dienste der Büros für Opferhilfe in Anspruch nehmen.

Wenn Sie in dem Strafverfahren noch nicht als Opfer vor Gericht in Erscheinung getreten waren, werden Sie über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht dann darin, als Zeuge auszusagen. Damit Ihnen Datum und Uhrzeit der Verhandlung bekannt gegeben werden können, müssen Sie Änderungen hinsichtlich Ihrer Anschrift, die sich im Laufe des Verfahrens ereignen, melden.

Bevor in einem Verfahren die Anklageschrift vorbereitet wird, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, können Sie als Privatkläger auftreten, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen. Ihre Vertretung vor Gericht besteht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.

Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen und verfügt über ähnliche Rechte wie der Staatsanwalt, z. B. über das Recht auf:

  • Beantragung der Erhebung weiterer Beweise
  • Benennung neuer Zeugen oder Sachverständiger, die Ihren Fall stützen
  • Beantragung von Gegenüberstellungen usw.

Bei einer Verurteilung des Angeklagten kann das Gericht ihm die Zahlung der folgenden, Ihnen entstandenen Kosten auferlegen: der Honorare für Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und Sachverständige, der Kosten für Auszüge aus öffentlichen Registern und der Gebühren für Notare usw.

Wenn Sie als Zeuge weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrschen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Anspruch auf die Übersetzung von Unterlagen haben Sie hingegen nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass es im Allgemeinen schwierig ist, Augenkontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden, und dass Gerichtsgebäude in der Regel nicht über separate Wartezimmer für Zeugen verfügen, können Sie als Opfer eines sexuellen Übergriffs:

  • den Einsatz eines Sichtschutzes im Gerichtssaal verlangen;
  • Ihre Zeugenaussage per Videokonferenz machen.

Wenn Sie als Zeuge auftreten und in Gefahr sind, kann der Gerichtspräsident anordnen, dass die Anhörung zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung und Ihrer Person als Opfer und/oder Ihrer Familie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Als Privatkläger können Sie eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

Wenn Sie als Zeuge geladen werden und der Richter der Ansicht ist, Sie seien in ernsthafter Gefahr oder Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder Ihre Familie seien gefährdet, kann er eine der folgenden Maßnahmen veranlassen:

  • Schutz Ihrer Identität, Ihrer Wohnstätte, Ihres Berufs und Ihres Arbeitsplatzes durch Verzicht auf Verwendung dieser Angaben im Verfahren
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Sie bei Gericht gesehen werden, und Festlegung des Gerichts als Anschrift für Benachrichtigungen
  • Vorkehrungen, die verhindern, dass Ihr Bild in irgendeiner Weise aufgenommen wird
  • Anordnung von Polizeischutz für die Zeit während des Verfahrens und im Anschluss daran
  • Bereitstellung eines Dienstwagens für die Fahrt zum Gericht
  • im Gerichtsgebäude: Bereitstellung eines von der Polizei bewachten Wartezimmers
  • in Ausnahmefällen: Gewährung einer neuen Identität und finanzieller Hilfe, um den Wohnort und den Arbeitsplatz zu wechseln

Wenn Sie als Minderjähriger eine Aussage machen, werden alle technisch möglichen Mittel eingesetzt, um zu verhindern, dass zwischen Ihnen und dem Angeklagten Augenkontakt zustande kommt. Auch die Möglichkeiten einer direkten Gegenüberstellung werden beschränkt. Sollte ein Interessenkonflikt mit Ihren gesetzlichen Vertretern bestehen, bei dem nicht gewährleistet werden kann, dass Ihre Interessen während der Ermittlungen oder im Strafverfahren angemessen vertreten werden, oder betrifft der Interessenkonflikt einen Ihrer Elternteile, während der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten Ihnen gegenüber ausreichend nachzukommen, sowie in ähnlichen Fällen beantragt der Staatsanwalt, dass der Richter oder das Gericht einen Prozesspfleger für Sie ernennt, dessen Aufgabe es ist, Sie im Zuge der Ermittlungen sowie im Strafverfahren zu vertreten.

Sind Sie Ausländer und beherrschen weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache, können Sie kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Sie haben das Recht, (auf entsprechenden Antrag Ihrerseits) das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung sowie den Inhalt der Anklageschrift zu erfahren, und Anspruch auf Benachrichtigung bei folgenden Entscheidungen:

  • Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte
  • das abschließende Urteil im Verfahren
  • Entscheidung über die Inhaftierung oder Freilassung des Straftäters, eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft
  • zusätzliche persönliche Schutzmaßnahmen oder die Änderung bereits vereinbarter Maßnahmen zur Gewährleistung Ihrer Sicherheit
  • Entscheidungen einer Justiz- oder Strafvollzugsbehörde betreffend Personen, die wegen Straftaten mit Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung verurteilt worden sind und die für Ihre Sicherheit eine Gefahr darstellen
  • Entscheidungen, die Ihre Einbeziehung als Opfer in die Strafvollstreckung betreffen und die in Sachen des Vollzugs getroffen werden, beispielsweise Entscheidungen zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3, Haftvergünstigungen, Hafturlaub, Strafaussetzung zur Bewährung usw.

Wenn Sie beantragen, über die vorgenannten Entscheidungen benachrichtigt zu werden, müssen Sie eine E-Mail-Adresse oder alternativ eine Privat- oder Postanschrift angeben, an die die Mitteilungen und Benachrichtigungen von der jeweiligen Behörde gesendet werden können.

In Ausnahmefällen werden diese Mitteilungen und Benachrichtigungen, wenn Sie keine E-Mail-Adresse haben, auf normalem Postweg an die von Ihnen angegebene Anschrift gesendet.

Wenn Sie sich als EU-Bürger außerhalb der Europäischen Union aufhalten und keine E-Mail-Adresse oder Postanschrift für den Versand der Mitteilungen haben, werden diese Informationen an die diplomatische Vertretung Spaniens bzw. das spanische Konsulat in Ihrem Wohnsitzland gesendet.

Mit den Benachrichtigungen erhalten Sie mindestens die Entscheidungsformel und die Rechtsgrundlage.

Wenn Sie als Opfer im Verfahren formal in Erscheinung getreten sind, werden die Entscheidungen Ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt und zusätzlich an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse gesendet.

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auf Ihr Recht zu verzichten, über die vorgenannten Entscheidungen benachrichtigt zu werden, woraufhin Ihr gestellter Antrag unwirksam wird.

Wenn Sie darum gebeten hatten, an ein Büro für Opferhilfe verwiesen zu werden, oder wenn Sie über eines dieser Büros betreut werden, haben Sie Anspruch auf Herausgabe der Kontaktdaten der mit dem Verfahren befassten Behörde sowie auf Nennung der Möglichkeiten, die Ihnen für die Kommunikation mit dieser Behörde zur Verfügung stehen, aber auch auf Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie des Inhalts der Anklageschrift.

Sind Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden, haben Sie Anspruch auf Auskunft über die verfahrensrechtliche Situation des Täters und über die ergriffenen Schutzmaßnahmen, ohne dass Sie dies extra beantragen müssten. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auf Ihr Recht auf Auskunft zu verzichten.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen.

Zu den täglichen Aufgaben von Rechtsanwälten gehört die Abfrage juristischer Informationen und Unterlagen, insbesondere in Fällen, in denen ihr Mandant kein Verfahrensbeteiligter ist.

Nach spanischem Recht können alle vor Gericht Erscheinenden über das Verfahren in Kenntnis gesetzt werden und an allen Verfahrensabläufen teilnehmen.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

3 - Meine Rechte nach der Gerichtsverhandlung

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Wenn Sie bei einem Freispruch des Angeklagten Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen möchten, sollten Sie wissen, dass dies nur möglich ist, wenn Sie Verfahrensbeteiligter waren.

Sollten Sie in solch einem Fall als Privatkläger aufgetreten sein, stehen Ihnen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:

  • Berufung gegen das Urteil innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung; es gibt eine Vielzahl von Berufungsgründen, und die Beweismittel können eingesehen werden; dies ist ein ordentliches Rechtsmittel
  • Revision innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Urteils; zu den Gründen gehören Rechtsverstoß, Verletzung der spanischen Verfassung oder formale Gründe; dies ist ein außerordentliches Rechtsmittel

Als Zivilpartei können Sie Revision im Hinblick auf Ihre Entschädigung einlegen.

Was die Einlegung weiterer Rechtsmittel anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass Ihnen, nachdem Sie zunächst ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt haben, als zweite Möglichkeit ein Revisionsverfahren zur Verfügung steht. Das Revisionsverfahren wird vom Obersten Gericht entschieden.

Bei den Büros für Opferhilfe erhalten Sie Informationen zu den Rechtsmitteln, die Sie gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidung mit Ihren Rechten unvereinbar ist.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Wenn Sie den entsprechenden Antrag gestellt haben, haben Sie Anspruch auf Benachrichtigung bei folgenden Entscheidungen:

  • Verzicht auf Einleitung strafrechtlicher Schritte
  • das abschließende Urteil im Verfahren
  • Entscheidung über die Inhaftierung oder Freilassung des Straftäters, eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft
  • zusätzliche persönliche Schutzmaßnahmen oder die Änderung bereits vereinbarter Maßnahmen zur Gewährleistung Ihrer Sicherheit
  • Entscheidungen einer Justiz- oder Strafvollzugsbehörde betreffend Personen, die wegen Straftaten mit Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung verurteilt worden sind und die für Ihre Sicherheit eine Gefahr darstellen
  • Entscheidungen, die Ihre Einbeziehung in die Strafvollstreckung betreffen und die in Sachen des Vollzugs getroffen werden, beispielsweise Entscheidungen zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3, Haftvergünstigungen, Hafturlaub, Strafaussetzung zur Bewährung usw.

Ihr wichtigstes Recht im Zuge der Vollstreckung des Urteils ist das Recht auf Auskunft über die Verkündung des Strafurteils für den Angeklagten. Im Normalfall fällt die Auskunft über die Haftentlassung des Straftäters in dessen Privatsphäre und darf Ihnen somit nicht erteilt werden.

Wenn Sie jedoch Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt waren, erhalten Sie über die gesamte Geltungsdauer der Schutzanordnung bzw. der einstweiligen Verfügung Auskunft über den Verfahrensstatus des Angeklagten und darüber, wie er seine Strafe verbüßt.

Als Privatkläger im Verfahren können Sie an der Strafaussetzung für den Angeklagten mitwirken. Eine Haftstrafe von weniger als zwei Jahren kann unter der Auflage zur Bewährung ausgesetzt werden, dass es innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht zu einem Rückfall kommt. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt die Strafe als verbüßt. Bevor das Gericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung beschließt, hört der Richter Sie an.

Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.

Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Strafverbüßung informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Falls das Urteil vollstreckt wird, können Sie erforderlichenfalls auch weiterhin geschützt werden, sofern der Richter dies anordnet. Sie können unter Polizeischutz gestellt werden oder (in Ausnahmefällen) eine neue Identität und finanzielle Hilfe erhalten, um den Wohnort oder den Arbeitsplatz zu wechseln.

Bei einigen Straftaten, wie z. B. geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt, können Sie eine Schutzanordnung beantragen, deren befristete Geltungsdauer durch Beschluss der Justizbehörde festgelegt wird.

Die Schutzanordnung kann auch direkt bei der Justizbehörde oder der Staatsanwaltschaft, bei den Strafverfolgungsbehörden, in den Büros für Opferhilfe oder auch in den Sozial- und Betreuungseinrichtungen der öffentlichen Hand beantragt werden.

Mit der Schutzanordnung erhalten Sie umfassenden Schutzstatus, wozu unter anderem die gesetzlich festgelegten zivil- und strafrechtlichen Schutzmaßnahmen und alle sonstigen im Rechtssystem vorgesehenen Maßnahmen gehören, mit denen Sie Unterstützung und sozialen Schutz genießen.

Die Erlassung einer Schutzanordnung geht mit der Verpflichtung einher, Sie regelmäßig über die verfahrensrechtliche Situation des Angeklagten bzw. des Tatverdächtigen einerseits und über den Umfang und die Geltungsdauer der ergriffenen Schutzmaßnahmen andererseits zu informieren. Insbesondere werden Sie jederzeit über die Haftsituation des mutmaßlichen Täters benachrichtigt. Dazu wird die Schutzanordnung an die Gefängnisverwaltung weitergeleitet.

Zu den weiteren Schutzmöglichkeiten für Sie zählen bestimmte Strafmaßnahmen oder Sicherheitsauflagen für den Täter: einstweilige Verfügungen, Entziehung der elterlichen Rechte bzw. der Vormundschaft, Entziehung des Rechts auf das Tragen und Nutzen von Waffen usw. Darüber hinaus kann der Richter in Fällen, in denen das Urteil noch vor Haftantritt zur Bewährung ausgesetzt wird, dem Täter untersagen, sich an bestimmte Orte zu begeben oder sich Ihnen zu nähern, dem Täter die Teilnahme an speziellen Bildungsprogrammen auferlegen usw.

Als Opfer haben Sie auf Folgendes Anspruch:

a) Sie können verlangen, dass dem bedingt Entlassenen diejenigen gesetzlichen Verhaltensmaßnahmen bzw. -regeln auferlegt werden, die für die Gewährleistung Ihrer Sicherheit als notwendig erachtet werden, sofern die betreffende Person für Handlungen verurteilt worden ist, aus denen sich begründetermaßen eine Gefahr für Sie herleiten kann.

b) Sie können dem Richter bzw. dem Gericht Informationen weiterleiten, die für die Entscheidungen über die Vollstreckung der verhängten Strafe, die zivilrechtliche Haftung aus der Straftat oder die vereinbarte Einziehung von Belang sind.

Die Büros für Opferhilfe arbeiten mit den Behörden, Einrichtungen und Diensten zusammen, die sich ggf. um die Betreuung der Opfer kümmern, und sprechen sich mit diesen ab: die Justiz, die Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgungsbehörden, vor allem bei besonders schutzbedürftigen Opfern, bei denen eine besonders hohe Gefahr besteht, dass sie erneut zum Opfer werden. Sofern Sie als Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen gelten, wird Ihr Fall zudem einer Bewertung unterzogen, bei der die Art der zu ergreifenden Schutz-, Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen ermittelt wird. Dies können beispielsweise folgende Maßnahmen sein:

  • Bereitstellung von psychologischer Unterstützung bzw. Betreuung zur Verarbeitung der Straftat, und zwar unter Einsatz derjenigen psychologischen Methoden, die für Sie am geeignetsten sind
  • Begleitung vor Gericht
  • Auskünfte über die Ihnen offenstehenden Möglichkeiten hinsichtlich psychosozialer Unterstützung und allgemeiner Betreuung und, falls Sie dies wünschen, Verweisung an diese Dienste
  • spezielle Unterstützungsmaßnahmen, die unter Umständen erforderlich sind, wenn Sie ein Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen sind
  • Verweisung an spezialisierte Unterstützungsdienste

Wie lange?

Die gerichtlichen Schutzmaßnahmen gelten für den Zeitraum, der in der jeweiligen, von der zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung festgelegt ist.

Die Büros für Opferhilfe verfolgen Ihre Situation als Opfer – vor allem dann, wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind – während des gesamten Strafverfahrens und innerhalb eines angemessenen Zeitraums auch nach dessen Abschluss, und zwar unabhängig davon, ob die Identität des Täters bekannt ist und welchen Ausgang das Verfahren genommen hat.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Ihr wichtigstes Recht im Zuge der Vollstreckung des Urteils ist das Recht auf Auskunft über die Verkündung des Strafurteils für den Angeklagten. Im Normalfall fällt die Auskunft über die Haftentlassung des Straftäters in dessen Privatsphäre und darf Ihnen somit nicht erteilt werden.

Wenn Sie jedoch Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt waren, erhalten Sie über die gesamte Geltungsdauer der Schutzanordnung bzw. der einstweiligen Verfügung Mitteilung über den Verfahrensstatus des Angeklagten und darüber, wie er seine Strafe verbüßt, es sei denn, Sie wünschen ausdrücklich keine Benachrichtigungen dazu.

Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.

Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Verbüßung der Strafen informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Wenn Sie den entsprechenden Antrag gestellt haben, haben Sie insbesondere bei den folgenden Entscheidungen Anspruch auf Benachrichtigung:

  • Entscheidung über die Inhaftierung oder Freilassung des Straftäters, eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft
  • Entscheidungen einer Justiz- oder Strafvollzugsbehörde betreffend Personen, die wegen Straftaten mit Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung verurteilt worden sind und die für Ihre Sicherheit eine Gefahr darstellen
  • Entscheidungen, die Ihre Einbeziehung in die Strafvollstreckung betreffen und die in Sachen des Vollzugs getroffen werden, beispielsweise Entscheidungen zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3, Haftvergünstigungen, Hafturlaub, Strafaussetzung zur Bewährung usw.

Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.

Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Verbüßung der Strafen informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen?

Als Opfer einer Straftat haben Sie auf Folgendes Anspruch:

  • Sie können verlangen, dass dem bedingt Entlassenen diejenigen gesetzlichen Verhaltensmaßnahmen bzw. -regeln auferlegt werden, die für die Gewährleistung Ihrer Sicherheit als notwendig erachtet werden, sofern die betreffende Person für Handlungen verurteilt worden ist, aus denen sich begründetermaßen eine Gefahr für das Opfer herleiten kann.
  • Sie können dem Richter bzw. dem Gericht Informationen weiterleiten, die für die Entscheidungen über die Vollstreckung der verhängten Strafe, die zivilrechtliche Haftung aus der Straftat oder die vereinbarte Einziehung von Belang sind.

Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.

Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Verbüßung der Strafen informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.

Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Falls Sie angegeben haben, über bestimmte Entscheidungen in Sachen des Vollzugs sowie über Entscheidungen zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3, Haftvergünstigungen, Hafturlaub, Strafaussetzung zur Bewährung usw. informiert werden zu wollen, können Sie selbst dann gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel einlegen, wenn Sie kein Verfahrensbeteiligter waren. Ihren Wunsch auf Einlegung von Rechtsmitteln müssen Sie dem zuständigen Rechtspfleger vorbringen, ohne dass es dazu einer anwaltlichen Vertretung bedarf, und zwar innerhalb von höchstens fünf Tagen beginnend mit dem Datum der Zustellung der Entscheidung bei Ihnen, und die Einlegung des Rechtsmittels muss innerhalb von fünfzehn Tagen beginnend mit dieser Zustellung erfolgen.

Gegen eine Entscheidung zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3 können Sie Rechtsmittel einlegen, wenn Sie Opfer einer der folgenden Straftaten geworden sind:

  • (versuchte) Tötung
  • Schwangerschaftsabbruch
  • Körperverletzung
  • gegen die Freiheit gerichtete Straftaten
  • Folter und gegen die moralische Unversehrtheit gerichtete Straftaten
  • gegen die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit gerichtete Straftaten
  • Diebstahl unter Einsatz von Gewalt und Einschüchterung
  • terroristische Straftaten
  • Menschenhandel

Bevor die Strafvollzugsbehörde eine der vorstehenden Entscheidungen erlässt, wird Ihnen die fragliche Entscheidung zunächst mitgeteilt, damit Sie Argumente vorbringen können, die Sie für angemessen erachten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie den entsprechenden Antrag auf Benachrichtigung bei diesen Entscheidungen gestellt haben.

Bei den Büros für Opferhilfe erhalten Sie Informationen zu den Rechtsmitteln, die Sie gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidung mit Ihren Rechten unvereinbar ist.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

4 - Entschädigung

Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. separates Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Als Privatkläger können Sie Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, indem Sie im Rahmen desselben Strafverfahrens Zivilklage erheben oder die Klage bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückstellen. Werden beide Verfahren getrennt verhandelt, kann die Zivilklage erst nach Abschluss des Strafverfahrens aufgenommen werden.

Außerdem können Sie lediglich als Zivilpartei auftreten, ohne sich am Verfahren zu beteiligen. Sollten Sie nicht als Zivilpartei auftreten, um Schadenersatz zu verlangen, erhebt der Staatsanwalt in Ihrem Namen Zivilklage. Falls das Gericht den Angeklagten für nicht schuldig erklärt oder Ihnen nicht den Schadenersatz zuerkennt, haben Sie anschließend die Möglichkeit, Ihre Ansprüche im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend zu machen.

Die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten umfasst die Rückgabe von Eigentum, die Wiedergutmachung von Schäden und den Schadenersatz, auch für diejenigen Schäden, die Ihrem Partner bzw. Ihren Kindern entstanden sind.

Auch vom Staat können Sie eine Entschädigung erhalten.

In grenzüberschreitenden Fällen, d. h. wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und die Straftat, derer Sie Opfer geworden sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Spanien begangen wurde, sind die Büros für Opferhilfe (Oficina de Asistencia a las Víctimas del delito) für die Opferbetreuung zuständig. Bei terroristischen Straftaten ist in grenzüberschreitenden Fällen das Innenministerium, konkret die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus (Dirección General de Apoyo a las Víctimas del Terrorismo del Ministerio del Interior), zuständig.

Außer bei terroristischen Straftaten hilft Ihnen die Unterstützungsstelle bei der Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Bewilligung von Beihilfen des EU-Mitgliedstaats, in dem die Straftat verübt wurde, damit Sie als Antragsteller von Spanien aus die Entschädigung dieses Staates erhalten können.

Dazu halten die Büros für Opferhilfe für Sie als Antragsteller der Beihilfe folgende Informationen bereit:

  • Angaben über die Möglichkeit, finanzielle Hilfen oder eine Entschädigung zu verlangen, Informationen über die einschlägigen Verfahren oder Formulare sowie Hilfestellung beim Ausfüllen solcher Formulare und Zusammenstellen der ggf. erforderlichen Belege
  • allgemeine Hilfestellung beim Beantworten von Ersuchen um zusätzliche Auskünfte

Darüber hinaus sind die Büros für Opferhilfe als Unterstützungsstelle für Folgendes verantwortlich:

  • Weiterleitung Ihres Antrags nebst Belegen sowie sämtlicher ggf. nachträglich erforderlichen Unterlagen an die von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, benannte Entscheidungsbehörde
  • Zusammenarbeit mit der Entscheidungsbehörde, wenn diese gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften beschließt, den Antragsteller oder eine andere Person anzuhören

In Fällen, in denen der Antrag auf gesetzlich geschaffene staatliche Beihilfe von der Unterstützungsstelle des Staates bearbeitet wird, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist die Generaldirektion für Personalkosten und staatliche Renten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (Dirección General de Costes de Personal y Pensiones Públicas del Ministerio de Economía y Hacienda) die Entscheidungsbehörde.

Die Entscheidungsbehörde ist verpflichtet, sowohl Ihnen als Antragsteller der Beihilfe als auch der Unterstützungsstelle Folgendes mitzuteilen:

  • Eingang des Antrags auf staatliche Beihilfe, die Stelle, die das Verfahren eröffnet, die Frist, innerhalb derer eine Entscheidung ergeht, und – wenn möglich – den voraussichtlichen Termin für die Entscheidung
  • Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens

Bei terroristischen Straftaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Spanien verübt wurden, fungiert das Innenministerium (Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus) als Unterstützungsstelle, wenn Sie als Antragsteller der Beihilfe Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, damit Sie von Spanien aus ggf. die jeweilige Entschädigung dieses Staates erhalten können. Als Unterstützungsstelle bzw. Entscheidungsbehörde muss die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus dieselben Maßnahmen ergreifen wie die Generaldirektion für Personalkosten und staatliche Renten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Wenn der Täter für teilinsolvent erklärt worden ist, wird die Beihilfe ganz oder teilweise vom Staat gezahlt.

Ihre Ansprüche gegenüber der für die Straftat zivilrechtlich haftenden Partei gehen bis zur vollen Höhe des vorläufigen oder endgültigen Beihilfebetrags, der Ihnen als Opfer oder Begünstigter zugesprochen wurde, auf den Staat über.

Der Staat kann dann gegen die für die Straftat zivilrechtlich haftende Partei Regressklage erheben, um die gezahlte Beihilfe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen zurückzufordern.

Dies erfolgt ggf. unter Einsatz eines Verwaltungsverfahrens zur Wiedereinziehung der Beträge und findet unter anderem in folgenden Fällen Anwendung:

  • wenn laut endgültiger richterlicher Entscheidung keine Straftat begangen worden ist
  • wenn Sie als Opfer oder Ihre Begünstigten innerhalb von drei Jahren nach der Auszahlung der Beihilfe aus jeglichem Grund eine vollständige oder anteilige Entschädigung für die erlittenen Schäden erhalten haben
  • wenn die Gewährung der Beihilfe auf falschen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben, auf sonstigen betrügerischen Methoden oder auf dem vorsätzlichen Verschweigen von Umständen beruht, aufgrund derer die beantragte Beihilfe verweigert oder reduziert worden wäre
  • wenn die Ihnen mit dem Urteil zugesprochene Entschädigung geringer ist als der vorläufige Beihilfebetrag

Die Klageerhebung erfolgt durch den Staat im Rahmen des laufenden straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens, und zwar unbeschadet der Zivilklage, die die Staatsanwaltschaft erheben kann.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Wenn die für die Straftat verurteilte Person für teilinsolvent erklärt worden ist, wird die Beihilfe ganz oder teilweise vom Staat gezahlt.

Noch bevor die endgültige richterliche Entscheidung ergeht, mit der das Strafverfahren beendet wird, kann eine vorläufige Beihilfe gewährt werden, sofern nachgewiesen wurde, dass Sie als Opfer oder Begünstigter in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sind.

Einen Anspruch auf vorläufige Beihilfe können Sie geltend machen, sobald Sie die Ereignisse der zuständigen Behörde gemeldet haben oder wenn das Strafverfahren auf Grundlage dieser Ereignisse von Amts wegen durchgeführt wird.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Vom Staat können Sie eine Entschädigung erhalten.

In Spanien gibt es ein Beihilfesystem zugunsten von Opfern von in Spanien verübten vorsätzlichen Gewaltverbrechen mit Todesfolge, mit schwerer Körperverletzung oder mit schwerwiegenden Folgen für die körperliche oder seelische Gesundheit. Opfer von gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftaten erhalten Beihilfen auch dann, wenn diese Straftaten ohne Gewaltanwendung verübt wurden.

Im Allgemeinen haben Sie Anspruch auf die gesetzlich geschaffene finanzielle Hilfe, wenn Sie zum Zeitpunkt der Straftat spanischer Staatsbürger oder aber Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder, falls nichts davon auf Sie zutrifft, Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben oder Sie Staatsbürger eines anderen Staats sind, der spanischen Staatsbürgern in seinem Hoheitsgebiet ähnliche finanzielle Hilfen bereitstellt.

Im Todesfall müssen die vorstehenden Bedingungen zu Staatsbürgerschaft bzw. zum Aufenthalt nicht von der verstorbenen Person, sondern von den Begünstigten erfüllt werden.

Bei schwerer Körperverletzung oder bei schwerwiegenden Folgen für die körperliche oder seelische Gesundheit sind die direkten Opfer, d. h. diejenigen, die die Verletzungen bzw. Folgen erlitten haben, die Begünstigten.

Im Todesfall sind die indirekten Opfer die Begünstigten, d. h. konkret:

  • der Ehepartner der verstorbenen Person, sofern die Eheleute nicht gesetzlich getrennt waren, oder die Person, die mit der verstorbenen Person mindestens zwei Jahre vor ihrem Tod in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat, wobei das Kriterium des Zusammenlebens ausreichend ist, wenn sie gemeinsame Kinder haben; dazu gehören auch die Kinder der erwähnten Personen, selbst wenn diese nicht die Kinder der verstorbenen Person sind, sofern die Kinder von dieser Person finanziell abhängig waren und mit ihr zusammengelebt haben

Als Begünstigte generell ausgeschlossen sind Personen, die der vorsätzlichen Tötung gleich welcher Form überführt worden sind, wenn es sich bei der verstorbenen Person um den Ehepartner oder eine Person handelt, zu der sie in stabiler, eheähnlicher Beziehung standen oder gestanden hatten.

  • das Kind der verstorbenen Person, das von dieser Person finanziell abhängig war und mit ihr zusammengelebt hat, wobei davon ausgegangen wird, dass minderjährige Kinder oder behinderte Erwachsene finanziell abhängig sind
  • ein Elternteil der verstorbenen Person, der von dieser Person finanziell abhängig war, sofern es keine Person gibt, auf die die oben aufgeführten Situationen zutreffen
  • nach spanischem Recht gelten auch Elternteile von Minderjährigen, die als unmittelbare Folge der Straftat verstorben sind. als indirekte Opfer, die Anspruch auf finanzielle Hilfe haben)

Zu den Verletzungen, die einen Anspruch der Opfer auf finanzielle Hilfe begründen, gehören diejenigen mit Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit oder auf die körperliche oder seelische Gesundheit und solche, bei denen die betroffene Person vorübergehend, jedoch über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, oder dauerhaft eine Behinderung erfährt, und zwar mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 33 %.

In der Regel hängt die Gewährung einer Beihilfe von einer endgültigen richterlichen Entscheidung ab, mit der das Strafverfahren beendet wird. Angesichts der Fristen, die für Entscheidungen in Strafsachen zu beobachten sind, ist im Gesetz vorgesehen, dass vor dem Hintergrund einer potenziell schwierigen wirtschaftlichen Lage des Opfers der Straftat oder seiner Begünstigten noch vor einer endgültigen richterlichen Entscheidung, mit der das Strafverfahren beendet wird, vorläufige Beihilfen gewährt werden können. Ein Anspruch auf vorläufige Beihilfe kann geltend gemacht werden, sobald das Opfer der zuständigen Behörde die Ereignisse gemeldet hat oder wenn das Strafverfahren von den zuständigen Behörden eingeleitet worden ist, wobei keine Anzeige erstattet werden muss.

Die Finanzhilfe darf keinesfalls mehr betragen als die im Urteil festgesetzte Entschädigung.

Sollte ein Minderjähriger oder eine Person mit Behinderung als direkte Folge der Straftat versterben, haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Minderjährigen lediglich Anspruch auf Beihilfen in Form einer Entschädigung der tatsächlich gezahlten Bestattungskosten bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze.

Bei gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftaten, in denen das Opfer Schäden an seiner seelischen Gesundheit erleidet, deckt der Beihilfebetrag die Kosten für die therapeutische Behandlung ab, die das Opfer frei auswählen kann, wobei jedoch eine gesetzlich festgelegte Obergrenze gilt.

Die Frist für die Beantragung der Beihilfe beträgt generell ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Straftat. Diese Frist wird mit Beginn des Strafverfahrens ausgesetzt und läuft erst nach Erlass der endgültigen richterlichen Entscheidung und Zustellung an das Opfer weiter.

Eine Auszahlung von Beihilfe kann mit Folgendem nicht kombiniert werden:

  • im Urteil festgesetzte Entschädigung; gleichwohl wird die Beihilfe ganz oder teilweise ausgezahlt, wenn der Täter für teilinsolvent erklärt worden ist
  • Entschädigung oder finanzielle Unterstützung aus einer Privatversicherung sowie Sozialleistungen, auf die das Opfer aufgrund seiner vorübergehenden Behinderung möglicherweise Anspruch hat; gleichwohl ist dem Begünstigten der Privatversicherung die Beihilfe auszuzahlen, wenn die Entschädigung, die er im Rahmen der besagten Versicherung erhält, unter dem im Urteil festgesetzten Betrag liegt
  • Im Falle von Schadenersatz, der Opfern von bewaffneten Gruppen oder Terroristen gezahlt wird, besteht keinerlei Anspruch auf Beihilfe.

Eine Auszahlung von Beihilfe kann mit Folgendem kombiniert werden:

  • bei dauerhafter Behinderung oder Tod des Opfers: mit der staatlichen Rente, auf die der Begünstigte Anspruch hat
  • Sozialhilfe laut Art. 27 Organgesetz Nr. 1/2004 vom 28. Dezember 2004 über umfassende Maßnahmen zum Schutz vor geschlechtsbezogener Gewalt (Ley Orgánica 1/2004 de 28 de diciembre, de Medidas de Protección Integral contra la Violencia de Género)

Die Beihilfe für dauerhafte Behinderung kann nicht mit der Beihilfe für vorübergehende Behinderung kombiniert werden.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung und Bewilligung von Anträgen auf die gesetzlich geschaffene staatliche Beihilfe für Opfer von Straftaten liegt bei der Generaldirektion für Personalkosten und staatliche Renten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, es sei denn, es handelt sich um Opfer von Terrorismus, deren Anträge das Innenministerium (Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus) bearbeitet und bewilligt.

Sind Sie Opfer von Terrorismus geworden, stehen Ihnen verschiedene staatliche Beihilfen zu, die Sie für die Folgen dieser Art von Verbrechen entschädigen sollen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der terroristischen Handlung und den erlittenen Schäden eine eindeutige Verbindung besteht.

Folgendes begründet einen Anspruch auf Entschädigung:

  • Beeinträchtigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit sowie Ausgaben für die medizinische Behandlung, für Prothesen und Operationen;

diese Aufwendungen werden der betroffenen Person nur dann erstattet, wenn sie nicht ganz oder anteilig von einer staatlichen oder privaten Versicherung übernommen werden

  • materielle Schäden an der Wohnstätte natürlicher Personen, an gewerblichen oder industriellen Anlagen, an Partei- oder Gewerkschaftszentralen oder an Hauptsitzen sozialer Organisationen
  • Kosten für eine Ersatzunterbringung in der Zeit, in der an der gewöhnlichen Wohnstätte natürlicher Personen Reparaturarbeiten stattfinden
  • Schäden an privaten Pkw sowie an Fahrzeugen, die zur Personen- oder Warenbeförderung auf dem Landweg eingesetzt werden, mit Ausnahme von öffentlichen Beförderungsmitteln

Die Entschädigung wird für alle angegebenen Fälle mit Ausnahme von Körperschäden ergänzend zu den Beträgen gezahlt, die für dieselben Fälle von anderen staatlichen Stellen oder aufgrund von Versicherungsverträgen gezahlt werden. In diesen Fällen erfolgt die Entschädigung bis zur Höhe des Differenzbetrags, der sich aus den von diesen staatlichen Stellen oder Versicherungsunternehmen gezahlten Beträgen und der offiziell festgesetzten Entschädigungssumme ergibt.

Die Entschädigungssumme wird anhand des entstandenen Schadens ermittelt (Schwere der Verletzungen und Art der darauf zurückgehenden Behinderung, Tod usw.).

Sonstige Hilfen:

  • für das Studium: wenn ein Student, seine Eltern oder Erziehungsberechtigten aufgrund einer terroristischen Handlung schwere Personenschäden erleiden oder wenn diese Personen aufgrund dieser Verletzungen ihren regulären Beruf nicht mehr ausüben können
  • umgehende psychologische Betreuung und Beratung sowohl für das Opfer als auch für seine Familienangehörigen
  • besondere Beihilfe, mit der in Ausnahmefällen Situationen erleichtert werden sollen, in denen die Opfer selbst oder ihre Familien zusätzliche Hilfe benötigen, die mit der regulären Beihilfe nicht oder nur in deutlich unzureichender Weise bereitgestellt werden kann

Begünstigte der Hilfen:

  • bei Verletzungen: der Verletzte selbst
  • im Todesfall:
    • der Ehepartner der verstorbenen Person
    • der unverheiratete Partner, mit dem die verstorbene Person mindestens zwei Jahre lang zusammengelebt hat
    • der unverheiratete Partner, mit dem die verstorbene Person Kinder hat
    • die Eltern der verstorbenen Person, wenn sie von der Person finanziell abhängig waren; falls es keine finanziell abhängigen Eltern gibt (in der angegebenen Reihenfolge): Enkelkinder, Geschwister, Großeltern der verstorbenen Person, die von ihr finanziell abhängig waren
    • falls es keine der vorgenannten Begünstigten gibt: nicht finanziell abhängige Kinder und, falls es auch die nicht gibt, nicht finanziell abhängige Eltern der Person

In der Regel beträgt die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Entschädigung für Personen- oder Sachschäden ein Jahr, beginnend mit dem Datum, an dem die Schäden eingetreten sind.

Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, steht Ihnen das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional) gemeinsam mit der Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus des Innenministeriums während des gesamten Antragsprozesses für Entschädigungssummen mit Rat und Tat zur Seite: beim Anfordern der Abschriften von rechtskräftigen Urteilen, von Anordnungen zum Verzicht auf Durchsetzung der zivilrechtlichen Haftung und von weiteren Unterlagen, die für die Bearbeitung des Beihilfeantrags erforderlich sind.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Aus dem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, muss hervorgehen, dass es sich bei der Straftat mit Todesfolge, mit schwerer Körperverletzung oder mit schwerwiegenden Folgen für die körperliche oder seelisch Gesundheit um ein vorsätzliches Gewaltverbrechen gehandelt hat, wobei das Urteil folglich auch die Höhe der entsprechenden Entschädigung enthalten muss.

Dem Antrag auf finanzielle Hilfe müssen Sie auch eine Abschrift der endgültigen richterlichen Entscheidung beilegen, mit der das Strafverfahren beendet wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Urteil, ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung über die Verfahrenseinstellung aufgrund des Ablebens des Täters oder aber um eine Entscheidung über die Nichtweiterverfolgung des Verfahrens handelt.

Die Höhe der gewährten Finanzhilfe darf keinesfalls die im Urteil festgesetzte Entschädigung nicht übersteigen.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Noch bevor die endgültige richterliche Entscheidung ergeht, mit der das Strafverfahren beendet wird, kann eine vorläufige Beihilfe gewährt werden, sofern nachgewiesen wurde, dass Sie als Opfer oder Begünstigter in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sind.

Einen Anspruch auf vorläufige Beihilfe können Sie geltend machen, sobald Sie die Ereignisse der zuständigen Behörde gemeldet haben oder wenn das Strafverfahren auf Grundlage dieser Ereignisse von Amts wegen durchgeführt wird.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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5 - Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe

Ich bin Opfer einer Straftat geworden. An wen kann ich mich wenden, um Unterstützung und Hilfe zu erhalten?

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie sich an ein Büro für Opferhilfe (Oficinas de Asistencia a las Víctimas del delito) wenden.

Bei den Büros für Opferhilfe handelt es sich um einen öffentlichen Dienst, der vom Justizministerium eingerichtet wurde, mehrere Fachgebiete abdeckt und Opfern kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Diese Büros sind in allen Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues FensterAutonomen Gemeinschaften, in fast allen Provinzhauptstädten und in einigen anderen Städten zu finden.

Für Sie als Opfer einer Straftat stellen die Büros für Opferhilfe umfangreiche koordinierte und spezialisierte Unterstützungsleistungen bereit und berücksichtigen dabei Ihre individuellen rechtlichen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse.

Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, können Sie sich an das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer des Gerichtshofs (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional) wenden, aber auch das Büro für Opferhilfe in Ihrer Provinz hilft Ihnen gern weiter. Das Büro für Opferhilfe stimmt sich dann mit dem Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof ab.

Die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen der Büros für Opferhilfe begleiten Sie in verschiedenen Phasen:

  • Aufnahme- und Orientierungsphase: In der Orientierungsphase informiert Sie das Büro eingehend darüber, welche Schritte Sie unternehmen und welche Fragen Sie klären müssen, und über die möglichen Folgen. Diese Phase gestaltet sich in der Regel als Gespräch in Form eines persönlichen Treffens oder eines Telefonats, bei dem Sie die Möglichkeit haben, Ihre Probleme und Belange zu schildern. Auf Grundlage dieser Schilderungen erhalten Sie eine erste Orientierungshilfe, es wird die Möglichkeit sondiert, andere Ressourcen hinzuzuziehen, und Sie werden ggf. an andere Stellen verwiesen.
  • Informationsphase: Als Opfer haben Sie ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden und Beamten, also auch vor der Anzeigeerstattung, das Recht auf Auskünfte, die Ihren persönlichen Fall, ihre individuellen Umstände sowie die Art der Straftat und der erlittenen Schäden berücksichtigen. Diese Auskünfte betreffen verschiedene Aspekte, u. a.:
  • die Möglichkeit der Anzeigeerstattung und die einschlägige Vorgehensweise
  • die spezialisierten Dienste und die psychosoziale und sonstige Betreuung, die unabhängig von einer Anzeigeerstattung verfügbar sind, und die Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch zu nehmen
  • verfügbare Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (ob medizinischer, psychologischer oder materieller Natur) sowie die Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wie etwa ggf. Auskünfte über die Möglichkeiten einer Ersatzunterbringung
  • die Vorgehensweise zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und eines Rechtsbeistands sowie ggf. die Bedingungen, unter denen die Gebühren für eine solche Inanspruchnahme entfallen
  • auf Wunsch Begleitung während des gesamten Verfahrens bis einschließlich zur Verhandlung und/oder Begleitung zu Terminen mit den verschiedenen Strafverfolgungsbehörden
  • die Möglichkeit der Beantragung von Schutzmaßnahmen und ggf. die Vorgehensweise, um diese zu beantragen
  • Beratung zu Ihren finanziellen Rechten in Zusammenhang mit dem Verfahren, insbesondere zu Beihilfen und Entschädigungen, auf die Sie aufgrund der Folgen der Straftat möglicherweise Anspruch haben, und ggf. Auskünfte darüber, wie Sie diese Ansprüche geltend machen können
  • das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte als Opfer einer Straftat, falls Sie außerhalb von Spanien leben
  • die Kontaktdaten der mit Ihrem Verfahren befassten Behörde und die Möglichkeiten, die Ihnen für die Kommunikation mit dieser Behörde zur Verfügung stehen, darüber hinaus Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie Inhalt der Anklageschrift
  • die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste (z. B. Mediation), sofern rechtlich möglich
  • die Fälle, in denen Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet werden können, und ggf. die Vorgehensweise, um die Erstattung zu beantragen
  • Interventionsphase: Die Büros für Opferhilfe arbeiten auf verschiedenen Ebenen:
  • Interventionen auf rechtlicher Ebene: Die Büros erteilen die von Ihnen benötigte Rechtshilfe und insbesondere Auskünfte über die Art der Unterstützung, die Sie im Rahmen von Gerichtsverfahren erhalten können, über Ihre Rechte als Verfahrensbeteiligter, über die Voraussetzungen, unter denen Sie Rechtsberatungsdienste in Anspruch nehmen können, und über den Ablauf bei einer solchen Inanspruchnahme, aber auch über die Arten von Diensten und Organisationen, an die Sie sich im Bedarfsfall wenden können.

Die Rechtshilfe ist in allen Fällen allgemeiner Natur und betrifft die Abläufe von Verfahren und die Art und Weise, in der Sie Ihre verschiedenen Rechte ausüben können, wohingegen Ihr Anwalt im einzelnen Fall als Ihr Rechtsbeistand für die konkrete Beratung zuständig ist.

  • Interventionen auf medizinischer und psychologischer Ebene: Im Rahmen der psychologischen Betreuung bewerten die Büros Ihre Situation, arbeiten darauf hin, die für Sie durch die Straftat entstandene Notlage zu mildern, befassen sich mit den wegen der Straftat eingeleiteten Gerichtsverfahren, begleiten Sie während des gesamten Verfahrens und stärken Sie in Ihren Strategien und Fähigkeiten unter anderem im Hinblick auf die in Ihrem Umfeld verfügbare Hilfe.

Falls Sie als Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen gelten, erstellen die Büros einen Plan für Ihre psychologische Betreuung.

  • Interventionen auf finanzieller Ebene: Was die finanzielle Hilfe anbelangt, auf die Sie Anspruch haben, wenn Sie Opfer eines Gewaltverbrechens oder einer gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftat geworden sind, nehmen die Büros hauptsächlich eine informative Rolle ein und können Sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen unterstützen.
  • Interventionen auf sozialer und betreuerischer Ebene: In diesem Bereich erhalten Sie von den Büros eine koordinierte Betreuung und werden ggf. an die Sozial- und Betreuungseinrichtungen oder an andere Organisationen verwiesen, über die Sie eine sichere Unterkunft, eine sofortige medizinische Versorgung und finanzielle Hilfen erhalten, für die Sie möglicherweise anspruchsberechtigt sind. Besondere Beachtung finden dabei Bedürfnisse, die mit Invalidität, Krankenhausaufenthalten, dem Ableben nahestehender Personen oder anderen Situationen einhergehen, und solche, die sich aus einer Schutzbedürftigkeit ergeben.
  • Beobachtungsphase: Die Büros verfolgen Ihren Fall während des gesamten Strafverfahrens sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dessen Abschluss, vor allem wenn Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer gelten. In dieser Phase analysieren die Büros in gewissen Abständen nach der Straftat Ihre rechtliche, medizinische und psychologische Lage sowie Ihre soziale, betreuerische und wirtschaftliche Situation. Die Dauer der Beobachtungsphase wird auf Einzelfallbasis festgelegt.

Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, ist das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer des Gerichtshofs für Sie zuständig. Es unterstützt Sie in folgender Weise:

  • Bereitstellung von Informationen zum Stand der Gerichtsverfahren, die Sie aufgrund der an Ihnen verübten Straftat betreffen
  • Beratung zu sämtlichen Aspekten des Straf- und Verwaltungsverfahrens, die Sie betreffen können
  • persönliche Begleitung zu den Verhandlungen, die mit den an Ihnen verübten terroristischen Handlungen in Zusammenhang stehen
  • emotionale und therapeutische Unterstützung, ungeachtet der Kompetenzen des Innenministeriums
  • im Rahmen Ihrer Teilnahme am Gerichtsverfahren Maßnahmen zugunsten Ihrer Sicherheit und Privatsphäre als Opfer der Straftat
  • Bereitstellung von Informationen über die wichtigsten Entschädigungen für Opfer von Terrorismus durch Verweisung an die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus im Innenministerium
  • Benachrichtigung über sämtliche Aspekte der Vollstreckung der Haftstrafe bis zur vollständigen Verbüßung, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden

Opfern von Terrorismus dient das Innenministerium mit seiner Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus als zentrale Anlaufstelle bei Verfahren, die möglicherweise von Einzelpersonen, die Opfer terroristischer Handlungen geworden sind, oder von deren Familien bei der staatlichen Zentralverwaltung eingeleitet werden, wobei die Generaldirektion Anträge dieser Personen an die zuständige Behörde weiterleitet und als Vermittler fungiert.

Darüber hinaus arbeitet die Generaldirektion mit den zuständigen Behörden der staatlichen Zentralverwaltung und den anderen staatlichen Stellen bei der Hilfe und Unterstützung von Opfern von Terrorismus zusammen, damit für die Opfer ein umfassender Schutz gewährleistet wird.

Die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus ist für die Bearbeitung, Verwaltung und die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die Beihilfen und Entschädigungen für Betroffene von terroristischen Straftaten zuständig.

Hotline der Opferhilfe

In der Aufnahme- und Orientierungsphase wird Ihnen in den Büros für Opferhilfe persönlich oder telefonisch geholfen.

Für einige Straftaten, wie z. B. Delikte mit geschlechtsbezogener Gewalt, wurden in Spanien Telefondienste eingerichtet, bei denen Sie Unterstützung und Beratung erhalten, beispielsweise die Telefonnummer 016 (Servicio telefónico de información y asesoramiento jurídico en materia de violencia de género), die Auskünfte und Rechtsberatung zu geschlechtsbezogener Gewalt bietet.

Für besonders schutzbedürftige Opfer, wie beispielsweise Minderjährige, gibt es spezielle Beratungsdienste, z. B. die Hotline der ANAR-Stiftung (Fundación ANAR: Ayuda a Niños y Adolescentes en Riesgo (Hilfe für gefährdete Kinder und Jugendliche)), die sich an Kinder und Jugendliche, an Erwachsene und an Familienangehörige von Minderjährigen und vermissten Minderjährigen richtet.

Der gebührenfreie Telefondienst 016 (Auskünfte und Rechtsberatung zu geschlechtsbezogener Gewalt) bietet an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr professionelle Unterstützung. Dabei wird die Vertraulichkeit der Daten der Personen, die diesen Dienst nutzen, jederzeit gewährleistet.

Der Dienst ist in 51 Sprachen verfügbar. Konkret werden die Dienste im Rahmen der 24-Stunden-Beratung in folgenden Sprachen angeboten: Spanisch, Katalanisch, Galicisch, Baskisch, Englisch und Französisch, und per Teledolmetschen auch in folgenden Sprachen: Deutsch, Portugiesisch, Mandarin, Russisch, Arabisch, Rumänisch und Bulgarisch. In den anderen Sprachen wird ebenfalls mithilfe von Teledolmetschen beraten.

Dass auch Seh- und/oder Hörgeschädigte diese Dienste in Anspruch nehmen können, wird durch Einsatz folgender Hilfsmittel gewährleistet:

  • Schreibtelefon über 900 116 016
  • Telesor-Service über die Telesor-Website (Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues Fensterhttps://www.telesor.es/); hierfür ist eine Internetverbindung erforderlich
  • Mobiltelefon oder Tablet; in beiden Fällen muss eine kostenlose App installiert werden; eine entsprechende Schritt-für-Schritt-Anleitung ist auf der Telesor-Website zu finden

Bei diesem Service erhält jeder Beratung, der Fragen zu speziellen Fällen von geschlechtsbezogener Gewalt hat: weibliche Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, einem solchen Opfer nahestehende Personen (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn usw.), Spezialisten, die weibliche Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt betreuen oder von einer Situation dieser Art von Gewalt wissen usw.

Es werden Informationen zu den Ressourcen und Rechten bereitgestellt, die Ihnen als Opfer dieser Art von Straftaten in den Bereichen Beschäftigung, Sozialleistungen, finanzielle Unterstützung und Beratung, Betreuung, Unterkunft und Rechtsberatung zustehen.

Eingehende Notrufe werden umgehend an die Notrufstelle (112) der entsprechenden Autonomen Gemeinschaft weitergeleitet.

Wenn Sie als minderjähriges Opfer geschlechtsbezogener Gewalt den Telefondienst 016 kontaktieren, wird Ihr Anruf an die Hotline der ANAR-Stiftung (Fundación ANAR: Ayuda a Niños y Adolescentes en Riesgo (Hilfe für gefährdete Kinder und Jugendliche) 900 20 20 10) weitergeleitet.

Dieser gebührenfreie Dienst ist an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr erreichbar und bietet vertrauliche und anonyme Hilfe in drei großen Bereichen:

  • Bei der ANAR-Hilfshotline für Kinder und Jugendliche geht es hauptsächlich darum, Anrufern im Kindes- und Jugendalter die erforderliche Unterstützung und Beratung zukommen zu lassen, wenn sie Probleme haben oder sich in einer gefährlichen Situation befinden.
  • Die ANAR-Hotline für Erwachsene und Familien richtet sich an Erwachsene, die sich zu Themen in Zusammenhang mit Minderjährigen beraten lassen möchten.
  • Die ANAR-Hotline 116 000 ist für Fälle von vermissten Minderjährigen vorgesehen (und eine der in allen Ländern der Europäischen Union einheitlichen Notrufnummern).

Wenn Sie als erwachsenes weibliches Opfer geschlechtsbezogener Gewalt oder als Erwachsener, der von einem Fall dieser Art von Gewalt weiß, anrufen, wird Ihr Anruf an den Telefondienst 016 weitergeleitet.

Ist die Opferhilfe kostenfrei?

Ja. Die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Unterstützungsdiensten - z. B. der Büros für Opferhilfe - ist für Opfer von Straftaten kostenlos und findet im vertraulichen Rahmen statt. Die vorherige Erstattung einer Anzeige ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste.

Welche Art von Unterstützung kann ich von staatlichen Behörden oder Diensten erhalten?

Sie können sich an die Büros für Opferhilfe wenden, die in allen Link öffnet sich in einem neuen FensterLink öffnet neues FensterAutonomen Gemeinschaften, in fast allen Provinzhauptstädten und auch in einigen anderen Städten zu finden sind.

Für Sie als Opfer einer Straftat stellen die Büros für Opferhilfe umfangreiche koordinierte und spezialisierte Unterstützungsleistungen bereit und berücksichtigen dabei Ihre individuellen rechtlichen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse.

Konkret halten die Büros für Opferhilfe Informationen zu den spezialisierten Diensten und die Möglichkeiten der psychosozialen und sonstigen Betreuung bereit, die unabhängig von einer Anzeigeerstattung verfügbar sind, und zur Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus erhalten Sie dort Informationen zu den verfügbaren Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (ob medizinischer, psychologischer oder materieller Natur) sowie zur Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wie etwa ggf. Auskünfte über die Möglichkeiten einer Ersatzunterbringung.

Außerdem beraten Sie die Büros für Opferhilfe zur Möglichkeit der Anzeigeerstattung und der einschlägigen Vorgehensweise, zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und eines Rechtsbeistands sowie ggf. zu den Bedingungen, unter denen Ihnen diese kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Je nach Ihren individuellen rechtlichen, psychologischen und sozialen Bedürfnissen können Sie die Büros für Opferhilfe an spezialisierte Dienste weiterverweisen, z. B. an kommunale Behörden, an Sozialfürsorgedienste, an Gesundheitsdienste, an Bildungseinrichtungen oder Arbeitsvermittlungsstellen, an Vereinigungen, Stiftungen oder sonstige gemeinnützige Einrichtungen, an die psychosozialen Dienste der Justizverwaltung und – falls Sie Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind – an die Koordinierungsstellen für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Unidades de Coordinación contra la Violencia sobre la Mujer) und die Frauenverbände (Unidades sobre la Mujer) in den einzelnen Autonomen Gemeinschaften und Provinzen.

Welche Art von Unterstützung kann ich von Nichtregierungsorganisationen erhalten?

Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützen Opfer bestimmter Straftaten in der Form, dass sie jeder Person eine individuelle, auf ihre persönlichen Besonderheiten und Bedürfnisse zugeschnittene Begleitung anbieten. Die Unterstützung umfasst meistens Rechtsberatungsdienste, Informationen zu den zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen und Hilfen, sowie psychologische und emotionale Betreuung.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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