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1 - Meine Rechte als Opfer einer Straftat

Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Die Justizbehörden und alle anderen staatlichen Stellen, mit denen Sie in Kontakt treten, geben Ihnen Auskünfte über die Opferhilfsleistungen der Generaldirektionen für Sozialfürsorge und Kinderschutz (Direcții Generale de Asistență Socială și Protecție a Copilului – DGASPC) und über Nichtregierungsorganisationen, die sich an Sie wenden können.

Diese Auskünfte werden Ihnen sowohl mündlich als auch schriftlich unter Verwendung eines Formulars erteilt, das Sie unterzeichnen müssen und das mindestens die Anschrift des Opferhilfsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Einrichtung, die die Informationen erteilt, sowie eine Liste der Aufgaben enthält.

Die erste Justizbehörde (Polizei/Staatsanwaltschaft), an die Sie sich wenden, oder gegebenenfalls die Opferhilfsdienste werden Sie zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme über Ihre Rechte und die Hilfs- und Schutzdienste informieren, die Sie in Anspruch nehmen können.

Sie erhalten Auskunft darüber,

  • welche Art der Hilfe Sie erhalten können und welche Stelle sie bereitstellen kann, einschließlich grundlegender Informationen über den Zugang zu medizinischer Hilfe, psychologischer Beratung und alternativer Unterbringung;
  • bei welcher Ermittlungsbehörde Sie Anzeige erstatten können;
  • an welche Einrichtung Sie sich wenden können, um Ihr Recht auf Rechtsbeistand geltend zu machen;
  • wann Sie eine kostenfreie Rechtsvertretung erhalten können und wie Sie dazu vorgehen müssen;
  • welche Rechte Sie im Rahmen des Strafverfahrens haben (einschließlich Schutzmaßnahmen als bedrohter Zeuge);
  • wann Sie Anspruch auf eine staatliche Entschädigung haben und wie Sie die Entschädigung geltend machen können;
  • wie Sie Ihr Recht, die Dienste eines Mediators in Anspruch zu nehmen, geltend machen können;
  • wie Sie – wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat als Rumänien leben – eine Anzeige erstatten oder eine staatliche finanzielle Entschädigung von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragen können und wie Sie von den rumänischen Justizbehörden vernommen werden können, ohne sich in Rumänien aufzuhalten.

Die Auskünfte werden Ihnen in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die Sie verstehen. Außerdem erhalten Sie ein Formular mit all diesen Angaben, das Sie unterzeichnen müssen. Wenn Sie das erste Mal Kontakt mit den Behörden aufnehmen, können Sie sich von einer Person Ihrer Wahl begleiten lassen.

Wenn Sie bei einer Justizbehörde Anzeige erstatten, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige. Sie können eine Straftat schriftlich oder mündlich anzeigen. Sie können auch eine andere Person bitten, die Straftat für Sie anzuzeigen, müssen dieser Person dafür aber eine schriftliche Vollmacht erteilen. Die schriftliche Vollmacht, die Sie unterzeichnen müssen, wird den Akten der Rechtssache beigefügt.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Ausländer, die in Rumänien einer Straftat zum Opfer gefallen sind, haben dieselben Rechte wie rumänische Opfer von Straftaten.

Wenn Sie kein Rumänisch sprechen, haben Sie Anspruch auf einen kostenfreien Dolmetscher, der Sie bei Ihren Kontakten mit den Behörden unterstützt. Das bedeutet, dass Sie Ihre Anzeige in einer Sprache erstatten können, die Sie verstehen, und Sie erhalten auch die Informationen, auf die Sie zum Zeitpunkt der Anzeige der Straftat Anspruch haben, in ebendieser Sprache.

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat leben, können Sie die Straftat auch in diesem Mitgliedstaat anzeigen oder eine finanzielle Entschädigung in diesem Mitgliedstaat beantragen. Außerdem können Sie von den rumänischen Justizbehörden vernommen werden, ohne in Rumänien anwesend zu sein.

Wenn Sie Opfer von Menschenhandel geworden sind, kann Ihnen in einer speziellen Unterkunft Zuflucht und Schutz geboten werden. Während des Strafverfahrens werden Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über das Verfahren informiert; Sie können auch psychologisch betreut und medizinisch versorgt werden. Die rumänischen Behörden werden ihr Bestes tun, damit Sie so schnell wie möglich wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können, und werden für Ihre sichere Beförderung zur rumänischen Grenze sorgen.

Ausländer können eine staatliche Entschädigung geltend machen, wenn sie Opfer einer der folgenden Straftaten geworden sind: versuchter Mord und versuchter Mord unter erschwerenden Umständen gemäß Artikel 188 und 189 des Strafgesetzbuchs; Körperverletzung gemäß Artikel 194 des Strafgesetzbuchs; vorsätzliche Straftaten, die zu einer Körperverletzung des Opfers führen, und häusliche Gewalt gemäß Artikel 199 des Strafgesetzbuchs; Vergewaltigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexuelle Nötigung gemäß Artikel 218 bis 220 des Strafgesetzbuchs; Menschenhandel oder Kinderhandel gemäß den Artikeln 210 und 211 des Strafgesetzbuchs, Terrorismus oder sonstige vorsätzliche Gewaltstraftaten.

Sie haben auch Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand, wenn Sie Opfer einer der folgenden Straftaten geworden sind: versuchter Mord, versuchter Mord unter erschwerenden Umständen, Körperverletzung, vorsätzliche Straftaten mit daraus folgender Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen oder sexuelle Korruption Minderjähriger. Ehepartner, Kinder und unterhaltsberechtigte Angehörige von Personen, die durch Mord, Mord unter erschwerenden Umständen oder vorsätzliche Straftaten mit Todesfolge ums Leben gekommen sind, haben ebenfalls Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Wenn Sie eine Straftat anzeigen, wird Ihnen der Polizeibeamte, der Ihre Anzeige entgegennimmt, erklären, was weiter geschehen wird. Sie werden über Ihre Rechte und die Hilfsleistungen informiert, die Sie in Anspruch nehmen können. Die Polizei muss einen schriftlichen Bericht erstellen, aus dem hervorgeht, welche Informationen Ihnen weitergegeben wurden.

Sie erhalten Auskunft darüber,

  • welche Rechte Sie während des Strafverfahrens haben;
  • an welche Einrichtungen Sie sich für Hilfe wenden können und welche Leistungen Sie dort erhalten;
  • wie Sie geschützt werden können;
  • wann Sie Anspruch auf eine staatliche Entschädigung haben und wie Sie die Entschädigung geltend machen können;
  • wann Sie eine kostenfreie Rechtsvertretung erhalten können und wie Sie dazu vorgehen müssen;
  • wann Sie eine kostenfreie Rechtsvertretung erhalten können und wie Sie dazu vorgehen müssen;
  • wie Sie Ihr Recht, die Dienste eines Mediators in Anspruch zu nehmen, geltend machen können;
  • wie Sie im Falle einer Freiheitsstrafe für den Angeklagten Ihr Recht, über seine anschließende Freilassung informiert zu werden, geltend machen können;
  • wie Sie – wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat als Rumänien leben – eine staatliche finanzielle Entschädigung von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragen können und wie Sie von den rumänischen Justizbehörden vernommen werden können, ohne sich in Rumänien aufzuhalten.

Anschließend können Sie während des Verfahrens Auskunft über den Fortgang der Ermittlungen erhalten; wenn die Staatsanwaltschaft beschließt, den Fall nicht vor Gericht zu bringen, steht Ihnen zudem eine Kopie der entsprechenden Entscheidung zu. Um diese zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei dem für Ihren Fall zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt stellen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, unter der Sie erreichbar sind.

Beschließt die Staatsanwaltschaft, den Fall vor Gericht zu bringen, werden Sie vor Gericht geladen.

Wenn Sie vor Gericht vernommen werden sollen, werden Sie auch über Ihre Rechte und Pflichten informiert. Dazu gehören:

  • das Recht auf Unterstützung durch einen Anwalt oder gegebenenfalls auf eine kostenfreie Rechtsvertretung;
  • das Recht, in gesetzlich zugelassenen Fällen einen Mediator in Anspruch zu nehmen;
  • das Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Beweismittel vorzuschlagen, Einwände zu erheben und Anträge einzureichen;
  • das Recht auf Auskunft über den Fortgang des Verfahrens;
  • das Recht auf Einreichung einer vorläufigen Beschwerde, wenn dies erforderlich ist (bei bestimmten Straftaten müssen Sie Ihren Antrag in Form einer vorläufigen Beschwerde einreichen, damit das Verfahren gegen den Straftäter weiterverfolgt werden kann). Die Justizbehörden werden hierzu bei Bedarf weitere Auskünfte erteilen. Mit der Einreichung einer vorläufigen Beschwerde ersuchen Sie um Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Täter. Die vorläufige Beschwerde unterscheidet sich von der Anzeige, die Sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten, um eine Straftat gegen Ihre Person anzuzeigen;
  • das Recht, im Verfahren als Zivilpartei aufzutreten;
  • die Pflicht, sich bei Gericht zu melden, wenn Sie geladen werden;
  • die Pflicht zur Meldung jeder Adressänderung;
  • das Recht, über die etwaige Entlassung eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten oder in Untersuchungshaft genommenen Täters informiert zu werden.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Ja. Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Die Justizbehörde kann anordnen, dass Befragungen von Opfern, die gesetzlich geschützt werden müssen, über oder in Anwesenheit eines Psychologen oder einer anderen Person, die sich auf Opferberatung spezialisiert hat, durchgeführt werden.

Opfer mit Sprach- oder Hörbehinderungen werden in Anwesenheit von Personen befragt, die in Gebärdensprache kommunizieren können. In solchen Fällen können sie auch schriftlich kommunizieren.

Opferhilfe

Um Opfer angemessen zu schützen und ihnen angemessen zu helfen, wird jeder Fall einzeln geprüft. Ihr Fall wird von Opferhilfsdiensten oder privaten Anbietern sozialer Dienste geprüft. Diese Dienste arbeiten gegebenenfalls mit öffentlichen oder privaten Gesundheitsdiensten mit Zustimmung des Opfers zusammen.

Hilfs- und Schutzleistungen, die sowohl für Opfer von Straftaten als auch für ihre Familienangehörigen erbracht werden, können Folgendes umfassen:

  • Auskünfte über die Rechte des Opfers;
  • psychologische Beratung, Beratung in Bezug auf die Risiken einer sekundären und wiederholten Viktimisierung oder Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen;
  • Beratung zu finanziellen und praktischen Fragen im Zusammenhang mit einer Straftat;
  • soziale Eingliederung/Wiedereingliederung;
  • emotionale und soziale Unterstützung für die soziale Wiedereingliederung;
  • Informationen und Beratung in Bezug auf die Rolle des Opfers im Strafverfahren, einschließlich der Vorbereitung auf die Teilnahme an der Verhandlung;
  • gegebenenfalls Verweisung des Opfers an andere spezialisierte Stellen: soziale Dienste, Gesundheitsdienste, Arbeitsvermittlungsdienste, Bildungseinrichtungen oder andere im Gesetz vorgesehene Stellen, die Leistungen der Daseinsfürsorge erbringen.

Hilfs- und Schutzleistungen können erbracht werden in:

  1. Tageszentren, die hauptsächlich Auskünfte, Beratung, emotionale und soziale Unterstützung für die soziale Wiedereingliederung, psychologische Beratung, Rechtsberatung, Finanzberatung, soziale Eingliederung/Wiedereingliederung usw. bieten;
  2. Wohnzentren, die Opfern, die aufgrund der unmittelbar drohenden Gefahr einer sekundären und wiederholten Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen eine sichere Zuflucht benötigen, eine angemessene Zwischenunterkunft bieten.

Opfer häuslicher Gewalt oder Opfer von Menschenhandel können in Wohnzentren untergebracht werden, in denen sie und die von ihnen betreuten Minderjährigen während eines begrenzten Zeitraums Familienhilfe, Schutz gegen den Straftäter, medizinische Versorgung und Dienstleistungen, Verpflegung, Unterbringung, psychologische Beratung und Rechtsbeistand kostenlos erhalten.

Wer bietet Opfern Hilfe?

In jeder Generaldirektion für Sozialfürsorge und Kinderschutz (DGASPC) gibt es einen Opferhilfsdienst.

Opferhilfe kann auch von privaten Sozialdienstleistern angeboten werden.

Opfer von häuslicher Gewalt können sich an die Nationale Agentur für Chancengleichheit von Frauen und Männern (Agenția Națională pentru Egalitate de Șanse între Bărbați și Femei) und die Generaldirektionen für Sozialfürsorge und Kinderschutz (DGASPC) wenden.

Opfer von häuslicher Gewalt unter 18 Jahren können sich an die Nationale Behörde für den Schutz der Rechte von Kindern und Adoption (Autoritatea Națională pentru Protecția Drepturilor Copilului și Adopție – ANPDCA) sowie an die Generaldirektionen für Sozialfürsorge und Kinderschutz (DGASPC) wenden.

Opfer von Menschenhandel können die Nationale Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels (Agenția Națională împotriva Traficului de Persoane – ANITP) des Ministeriums für innere Angelegenheiten (Ministerul Afacerilor Interne – MAI) kontaktieren.

Das Justizministerium ist die rumänische Unterstützungsbehörde, die für das Verfahren zur finanziellen Entschädigung von Opfern von vorsätzlich begangenen Gewalttaten zuständig ist, die nicht in dem Mitgliedstaat begangen wurden, in dem das Opfer seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat.

Darüber hinaus leisten verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NRO) unterschiedliche Arten der Opferhilfe. Sie werden von der von Ihnen kontaktierten Einrichtung an die zuständige NRO weitergeleitet.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Ja, die Justizbehörden müssen Sie an solche Stellen verweisen.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Opfer von Straftaten erhalten Auskünfte, Hilfe und Schutz in einer Weise, die die Vertraulichkeit ihrer personenbezogenen Daten und aller Informationen über das Privatleben des Opfers und die Schwierigkeiten, mit denen das Opfer konfrontiert ist, gewährleistet. Hilfsleistungen werden anonym erbracht und erfordern nicht den Abschluss eines Vertrags mit den Begünstigten.

Daten zu Opfern von Straftaten werden ein Jahr lang gespeichert. Sie können für Opferhilfs- und Opferschutzmaßnahmen verwendet oder Justizbehörden auf deren Antrag hin zur Verfügung gestellt werden. Die gespeicherten Daten werden nach Ablauf der Einjahresfrist gelöscht.

Wenn Sie Opferhilfe und Opferschutz erhalten, werden Ihre personenbezogenen Daten während des Zeitraums, in dem diese Maßnahmen gelten, und für drei Monate nach Ablauf dieses Zeitraums gespeichert.

Der Ort von Unterbringungszentren für Opfer häuslicher Gewalt und Menschenhandel ist geheim.

Sind die Justizbehörden der Ansicht, dass Ihre Privatsphäre oder Würde aufgrund Ihrer Aussage oder aus anderen Gründen beeinträchtigt werden könnten, können sie sowohl während der strafrechtlichen Ermittlungen als auch während des Gerichtsverfahrens von Amts wegen oder auf Ihren Antrag hin Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit Ihrer Angaben und Ihrer Privatsphäre ergreifen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • der Schutz Ihrer Personalien;
  • Ihre Vernehmung/Anhörung mit audiovisuellen Mitteln, ggf. mit Stimm- und Bildverzerrung, ohne dass Sie anwesend sein müssen, falls andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen;
  • die Befragung vor Gericht in nichtöffentlicher Sitzung.

Ferner kann das Gericht während der Verhandlung die Veröffentlichung von Texten, Zeichnungen, Fotos oder Bildern untersagen, aus denen Ihre Identität hervorgehen könnte.

Das Gericht kann eine nichtöffentliche Sitzung auch dann anordnen, wenn eine öffentliche Anhörung Ihre Würde oder Ihre Privatsphäre beeinträchtigen könnte.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Opfer von Straftaten müssen keine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten, um Zugang zu Informationen, Hilfe und Schutz zu erhalten.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Welche Arten von Schutz gibt es?

Sie haben sowohl während der strafrechtlichen Ermittlungen als auch während des Strafverfahrens Anspruch auf Schutzmaßnahmen, wenn Sie nach Auffassung der Justizbehörden in Gefahr sein könnten.

Sie sollten unbedingt wissen, dass die Justizbehörden auf Ihren Antrag oder von Amts wegen bestimmte Maßnahmen zu Ihrem Schutz ergreifen können, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass Sie aufgrund Ihrer Aussage oder aus anderen Gründen in Gefahr sein könnten. Dazu gehören:

  • Überwachung oder Sicherung Ihrer Wohnung oder vorübergehende Unterbringung;
  • Begleitung und Schutz für Sie oder Ihre Familienangehörigen auf Reisen;
  • Schutz Ihrer Personalien (zum Schutz Ihrer Identität können personenbezogene Daten nicht in die Akte aufgenommen werden, um diese Daten geheim zu halten);
  • Ihre Vernehmung/Anhörung mit audiovisuellen Mitteln, ggf. mit Stimm- und Bildverzerrung, ohne dass Sie anwesend sein müssen, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (auf die Weise müssen Sie nicht vor dem Polizeibeamten, dem Staatsanwalt oder dem Richter erscheinen und können eine Begegnung mit dem Täter vermeiden);
  • die Befragung vor Gericht in nichtöffentlicher Sitzung.

Außerdem kann das Gericht während der Verhandlung die Veröffentlichung von Texten, Zeichnungen, Fotos oder Bildern untersagen, aus denen Ihre Identität hervorgehen könnte.

Wenn Sie in einem Strafverfahren als Zeuge auftreten oder auch wenn Sie ohne eigene Beteiligung eine Aussage zu einem Fall machen, die den Justizbehörden hilft, Fälle im Zusammenhang mit schweren Verbrechen zu lösen oder erheblichen Schaden abzuwenden, können Sie den zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt außerdem um Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm bitten. Dieses Programm umfasst eine Reihe von Maßnahmen, darunter:

  • eine geheime Identität, einschließlich der Teilnahme an Vernehmungen mit Stimm- bzw. Bildverzerrung;
  • polizeilicher Schutz Ihrer Wohnung und Polizeibegleitung, wenn Sie aufgefordert werden, sich bei den Ermittlungsbehörden zu melden;
  • Umsiedlung;
  • Änderung Ihrer Identität, erforderlichenfalls mit Veränderung Ihres äußeren Erscheinungsbildes.

Als Teilnehmer am Zeugenschutzprogramm können Sie zusätzliche Hilfsleistungen erhalten, zum Beispiel:

  • Wiedereingliederung in ein neues soziales Umfeld;
  • Erwerb neuer beruflicher Qualifikationen;
  • Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes;
  • finanzielle Unterstützung, bis Sie einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben.

Falls erforderlich können auch Angehörige ersten Grades (zum Beispiel Ihre Kinder oder Eltern) und Ihr Ehepartner in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.

Wenn Sie während der Ermittlungsphase nicht in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden, können Sie einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen.

Je nach Art der Straftat sind weitere Schutzmaßnahmen möglich:

  • Opfer häuslicher Gewalt können die Polizei ersuchen, den Straftäter durch eine einstweilige Schutzanordnung, die bis zum Erlass einer Schutzanordnung durch das Gericht in Kraft bleibt, unverzüglich aus der gemeinsamen Wohnung zu entfernen. Alternativ kann das Opfer in einer Einrichtung für Opfer häuslicher Gewalt untergebracht werden. Eine solche Unterbringung ist nur in Notfällen oder mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung möglich. Nach der Aufnahme in der Einrichtung erhält das Opfer kostenlos Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Betreuung und Rechtshilfe.
  • Opfer von Menschenhandel können in einer Einrichtung für den Schutz von Opfern untergebracht werden. Nach dem Gesetz steht die Unterbringung für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen zur Verfügung, wobei das Gericht den Aufenthalt bis zum Ende des Verfahrens verlängern kann. Gerichtsverhandlungen in Fällen, die Kinderhandel betreffen, sind nicht öffentlich. In solchen Fällen werden Minderjährige unter 14 Jahren zudem in Anwesenheit eines Psychologen und eines Vertreters der Generaldirektion für Sozialfürsorge und Kinderschutz vernommen.

Wenn Sie sich bedroht fühlen, sollten Sie dies dem Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter mitteilen und dazu möglichst umfassende Angaben machen.

Die oben genannten Maßnahmen können sowohl während der strafrechtlichen Ermittlungen als auch während des Gerichtsverfahrens in Anspruch genommen werden.

Wer kann mir Schutz bieten?

Sie werden von der rumänischen Polizei geschützt.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Zur Vermeidung einer Sekundärviktimisierung wird der Fall des Opfers schnellstmöglich nach der Identifizierung geprüft, sodass die Zahl der Aussagen und medizinischen, psychologischen und/oder sozialen Beurteilungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt.

Abteilungen für Opferhilfe/Anbieter von Opferhilfsdiensten beraten Sie in Bezug auf die Risiken durch Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen. Um das Risiko von Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen einzuschränken, können Sie vorübergehend in Wohnzentren untergebracht werden.

Wenn Sie nach Abschluss des Strafverfahrens weiterhin in Gefahr sind, prüfen die Justizbehörden, ob Sie in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden sollten, es sei denn, Sie befinden sich bereits in einem solchen Programm.

Opfer von Menschenhandel, Gewalt in engen Beziehungen, organisierter Kriminalität, Terrorismus oder anderer Kategorien von Straftaten gelten als gefährdetes Opfer und genießen den gesetzlich vorgesehenen Schutz für bedrohte oder schutzbedürftige Zeugen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Ja, Ihr Fall kann geprüft werden. So werden zum Beispiel Opfer bestimmter Kategorien von Straftaten (häusliche Gewalt, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung usw.) auf Wunsch des Opfers nur von einer Person gleichen Geschlechts vernommen.

Eine zweite Befragung des Opfers findet nur statt, wenn dies für die strafrechtlichen Ermittlungen zwingend erforderlich ist, damit weiterer Schaden abgewendet wird.

Um eine Sekundärviktimisierung durch mehrfache Vernehmungen des Opfers durch die Justizbehörden zu vermeiden, ist in der Strafverfahrensordnung festgelegt, dass ein Geschädigter, der eine Straftat angezeigt hat, unverzüglich oder, sollte das nicht möglich sein, ohne unnötige Verzögerung nach der Anzeigeerstattung vernommen wird.

Opfern von Straftaten stehen vor Gericht getrennte Warteräume zur Verfügung.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Einem schutzbedürftigen Opfer stehen die oben in der Antwort zum Zeugenschutz aufgeführten Schutzmaßnahmen zu.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn ein Kind Opfer von Ausbeutung, Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung, Misshandlung oder einer sonstigen Straftat geworden ist, kann jede Person – auch das Kind selbst – die Straftat bei der Polizei anzeigen.

Minderjährige werden von Anfang an als schutzbedürftige Opfer eingestuft, und die Behörden geben Ihnen Auskunft darüber, welche Schutzmaßnahmen Sie erhalten können.

Fälle von minderjährigen Opfern von Gewalt werden von den Fachabteilungen der Generaldirektionen für Sozialfürsorge und Kinderschutz, die für das Eingreifen in Fällen von Missbrauch, Vernachlässigung, Menschenhandel, Migration und Rückführung zuständig sind, geprüft und minderjährige Opfer werden im Einklang mit dem Gesetz unterstützt und geschützt.

Minderjährige können bei der Nationalen Behörde für den Schutz der Rechte von Kindern und Adoption Unterstützung bekommen.

Minderjährige, die Opfer von Missbrauch oder Vernachlässigung geworden sind oder einer anderen Form von Gewalt ausgesetzt waren, können als Notmaßnahme vorübergehend bei einer anderen Familie, bei Pflegeeltern oder in einer besonderen Einrichtung untergebracht werden.

Wenn Sie vor den Ermittlungsbehörden erscheinen sollen und jünger als 14 Jahre sind, müssen Sie von Ihren Eltern oder Ihrem Vormund begleitet werden. Sind Ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten auch in das Strafverfahren verwickelt oder haben ein mögliches Interesse an der Beeinflussung Ihrer Aussage, findet die Befragung in Anwesenheit eines Verwandten oder einer anderen vom Polizeibeamten/Staatsanwalt/Richter ernannten Person statt.

Darüber hinaus können die Justizbehörden entscheiden, dass zu Ihrer Unterstützung ein Psychologe bei den Befragungen anwesend sein sollte. Auf Ihren Antrag sind Ihnen die Justizbehörden dabei behilflich.

Die Befragung muss aufgezeichnet werden. Ist dies nicht möglich, so ist dies in Ihrer Erklärung unter Angabe der Gründe anzugeben.

Sie können von derselben Person in speziell für den Zweck eingerichteten Räumlichkeiten – sofern möglich – befragt werden.

Im Falle von Ermittlungen zu bestimmten Kategorien von Straftaten kann das Opfer von einer Person gleichen Geschlechts befragt werden. Sie können auch von einer Person Ihrer Wahl begleitet werden.

Sie haben während des gesamten Verfahrens Anspruch auf einen Anwalt. Sollten Sie keinen Anwalt haben, hilft Ihnen das Gericht bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsbeistand. Falls sich Ihre Familie die Leistungen eines Rechtsbeistands nicht leisten kann, haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.

Bei Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel werden Minderjährige unter 14 Jahren in Anwesenheit mindestens eines Elternteils oder eines anderen gesetzlichen Vertreters vernommen. Darüber hinaus müssen ein Psychologe und ein Vertreter der Generaldirektion für Sozialfürsorge und Kinderschutz geladen werden.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

In diesem Fall sind Sie Opfer einer Straftat und haben Anspruch auf alle oben genannten Hilfs- und Schutzleistungen, einschließlich Auskünften, psychologischer Beratung, Rechtsbeistand, Verweisung an Gesundheitsdienste, sozialer Eingliederung/Wiedereingliederung usw.

Ehepartner, Kinder oder unterhaltsberechtigte Angehörige einer Person, die durch Mord, Mord unter erschwerenden Umständen nach Artikel 188 und 189 des Strafgesetzbuchs oder eine vorsätzliche Straftat mit Todesfolge ums Leben gekommen ist, haben Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand und finanzielle Entschädigung durch den Staat.

Der kostenlose Rechtsbeistand kann auch bei anderen Kategorien von Straftaten gewährt werden, wenn das Monatseinkommen des Opfers pro Familienmitglied unter dem nationalen Mindestbruttolohn des Jahres liegt, in dem der Antrag auf kostenlosen Rechtsbeistand gestellt wurde.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Siehe oben.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Bei Straftaten, die nach dem Strafrecht als weniger schwerwiegend gelten, ist eine Mediation möglich. Ein Mediationsverfahren kann nur erfolgen, wenn sowohl Sie als auch der Straftäter zur Teilnahme bereit sind. Während des Mediationsverfahrens werden Sie zu mehreren Treffen mit dem Täter eingeladen, um darüber zu sprechen, ob eine Versöhnung möglich ist. Die Treffen werden durch einen sogenannten Mediator unterstützt und begleitet. Wenn das Verfahren zu einer Einigung mit dem Täter führt, können Sie Ihre Anzeige zurückziehen; das Verfahren wird dann eingestellt. Sollte das Verfahren erfolglos bleiben, wird das Strafverfahren fortgesetzt, als hätte die Mediation nie stattgefunden.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

  • Gesetz Nr. 135/2010 über die Strafprozessordnung, in geänderter Fassung (Legea nr. 135/2010 privind Codul de procedură penală)
  • Gesetz Nr. 678/2001 über die Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel, in geänderter Fassung (Legea nr. 678/2001 privind prevenirea și combaterea traficului de persoane)
  • Regierungsbeschluss Nr. 1216/2001 über die Genehmigung des Nationalen Aktionsplans für die Bekämpfung des Menschenhandels (Hotărârea de Guvern nr. 1216/2001 privind aprobarea Planului național de acțiune pentru combaterea traficului de ființe umane)
  • Gesetz Nr. 211/2004 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Straftaten, in geänderter Fassung (Legea 211/2004 privind unele măsuri pentru asigurarea protecției victimelor infracțiunilor)
  • Regierungsbeschluss Nr. 1238 vom 10. Oktober 2007 zur Genehmigung der spezifischen nationalen Standards für besondere Hilfsleistungen für die Opfer von Menschenhandel (Hotărârea Guvernului nr. 1238 din 10 octombrie 2007 pentru aprobarea Standardelor naționale specifice pentru serviciile specializate de asistență a victimelor traficului de persoane)
  • Gesetz Nr. 217/2003 über die Verhütung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt, in geänderter Fassung (Legea 217/2003 pentru prevenirea și combaterea violenței în familie)
  • Gesetz Nr. 272/2004 zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Kindern, in geänderter Fassung (Legea 272/2004 privind protecția și promovarea drepturilor copilului)
  • Gesetz Nr. 682/2002 über den Zeugenschutz, in geänderter Fassung (Legea 682/2002 privind protecția martorilor)
  • Gesetz Nr. 192/2006 über Mediation und die Organisation des Berufsstandes des Mediators, in geänderter Fassung (Legea 192/2006 privind medierea și organizarea profesiei de mediator)
Letzte Aktualisierung: 12/11/2018

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2 - Anzeige einer Straftat und meine Rechte im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie mündlich oder schriftlich bei der Polizei (oder der Staatsanwaltschaft) Anzeige erstatten. Sie können auch eine andere Person bitten, die Straftat für Sie anzuzeigen, müssen dieser Person dafür aber eine schriftliche Vollmacht erteilen. Die schriftlich festgehaltene und unterzeichnete Vollmacht wird der Verfahrensakte beigefügt.

Die Straftat kann von einem Ehepartner im Namen des anderen Ehepartners oder von einem erwachsenen Kind im Namen der Eltern angezeigt werden. Zeigt ein Kind, das noch minderjährig ist, eine Straftat an, so kann die Anzeige von einem Vertreter des Kindes oder mit Zustimmung eines solchen Vertreters erfolgen.

Wenn Sie die Straftat mündlich zur Anzeige bringen möchten, müssen Sie eine Polizeidienststelle aufsuchen. Der Polizeibeamte wird Ihre Anzeige in ein Protokoll aufnehmen und Sie bitten, das Protokoll zu unterzeichnen. Auch schriftlich erstattete Anzeigen müssen unterschrieben werden.

Die Anzeige muss Ihren Namen, Ihren Beruf, Ihre Privatanschrift und eine ausführliche Beschreibung der Vorkommnisse enthalten. Wenn Ihnen der Täter bekannt ist, müssen Sie so umfassend wie möglich über den Täter Auskunft geben und alle Beweise im Zusammenhang mit der Tat vorlegen. Sie können während der Ermittlungen weitere Informationen zu der Tat nachreichen.

Wenn Sie kein Rumänisch sprechen oder verstehen, können Sie die Anzeige in einer Ihnen verständlichen Sprache erstatten. Die Justizbehörde muss die Anzeige übersetzen lassen. In dem Fall können Sie darum bitten, dass Vorladungen in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgestellt werden.

Opfer häuslicher Gewalt können beantragen, dass die Polizei eine Anordnung auf vorläufigen Schutz erlässt, oder das zuständige Gericht ersuchen, eine Schutzanordnung zu erlassen. Dafür müssen sie einen Standardantrag ausfüllen, der bei dem für ihren Wohnort zuständigen Bezirksgericht (Judecătoria) eingereicht wird. Der Antrag kann persönlich oder, wenn das Opfer dem zustimmt, von einer Person der sozialen Dienste, die sich mit häuslicher Gewalt befassen, oder von einem Staatsanwalt oder Polizeibeamten eingereicht werden.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Nach Aufnahme Ihrer Anzeige leitet Polizei Ihren Fall an die Staatsanwaltschaft weiter, die dem Fall ein Aktenzeichen zuweist.

Sobald Sie die Straftat zur Anzeige gebracht haben, können Sie Ihren Fall weiterverfolgen, indem Sie schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, an die die Behörden die Informationen schicken sollen.

Sollte Ihr Fall von der Staatsanwaltschaft vor Gericht gebracht werden, dürfen Sie während des Verfahrens in den Räumlichkeiten des Gerichts Akteneinsicht nehmen. Außerdem werden Sie vor Gericht geladen.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Als geschädigte Partei haben Sie Anspruch auf rechtliche Unterstützung oder Vertretung.

a) Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf Unterstützung durch einen von Ihnen bezahlten Rechtsbeistand Ihrer Wahl. Im Falle einer Verurteilung des Täters können Sie gegenüber dem Täter eine Erstattung dieser Rechtskosten geltend machen.

b) Auf Wunsch können Sie sich während des gesamten Strafverfahrens vertreten lassen, sofern Ihre Anwesenheit nicht vorgeschrieben ist oder je nach Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder dem Gericht (z. B. zur Vernehmung) für notwendig erachtet wird.

c) In bestimmten Fällen können Sie während des Strafverfahrens einen kostenlosen Rechtsbeistand erhalten, und zwar:

  • wenn Sie nach Auffassung des Staatsanwalts oder Richters nicht in der Lage sind, Ihre Verteidigung selbst zu übernehmen und keinen bezahlten Rechtsanwalt haben;
  • wenn Sie minderjährig und noch nicht voll geschäftsfähig sind (durch Heirat oder gerichtliche Entscheidung);
  • auf Antrag, wenn Sie Opfer einer der folgenden Straftaten geworden sind: versuchter Mord und versuchter Mord unter erschwerenden Umständen, Körperverletzung, vorsätzliche Straftaten mit daraus folgender Körperverletzung (der Begriff der Körperverletzung ist im Strafgesetzbuch definiert), Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Geschlechtsverkehr mit einem Minderjährigen und sexuelle Korruption Minderjähriger;
  • auf Antrag, wenn Sie Ehepartner, Kind oder unterhaltsberechtigter Angehöriger eines infolge von Mord, Mord unter erschwerenden Umständen oder einer anderen vorsätzlichen Straftat verstorbenen Opfers sind;
  • auf Antrag, wenn Sie Opfer einer anderen als den vorstehend genannten Straftaten geworden sind und Ihr Monatseinkommen pro Familienmitglied unter dem nationalen Bruttomindestlohn liegt. Der Antrag auf kostenlosen Rechtsbeistand sollte bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht gestellt werden.

In diesen Fällen steht Ihnen der kostenlose Rechtsbeistand nur dann zur Verfügung, wenn Sie die Straftat binnen 60 Tagen nach dem Tatzeitpunkt oder, falls zutreffend, binnen 60 Tagen nach dem Tag, an dem Sie von der Straftat Kenntnis erlangt haben, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht haben. Wenn Sie nicht in der Lage waren, die Straftat anzuzeigen, beginnt die Frist von 60 Tagen mit dem Ende der Umstände, die Sie an der Anzeige gehindert haben.

Wenn Sie den kostenlosen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie dies je nach Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beantragen. Dort werden dann die erforderlichen Schritte eingeleitet. Sie können den kostenlosen Rechtsbeistand bis zum Ende des Strafverfahrens in Anspruch nehmen.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihrer Rechtskosten. Das Gericht entscheidet, welcher Anteil Ihrer Ausgaben von wem erstattet werden muss.

Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Verfahren teilnehmen (sofern Ihre Zivilklage zugelassen wird) und der Beklagte schuldig gesprochen wird (auch wenn aus bestimmten Gründen keine Freiheitsstrafe gegen den Beklagten verhängt wird), wird er zur Zahlung Ihrer Rechtskosten verurteilt.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Sollte die Staatsanwaltschaft entscheiden, den Fall ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens einzustellen, können Sie innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Abschrift dieser Entscheidung dagegen Beschwerde einlegen. Sie müssen die Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft einreichen.

Weist der Oberstaatsanwalt Ihre Beschwerde zurück, können Sie beim Richter der Vorverfahrenskammer des zuständigen Gerichts Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberstaatsanwalts einlegen.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sie können wie folgt am Strafverfahren beteiligt werden:

Als Opfer (geschädigte Partei):

Wenn Sie aufgrund einer Straftat einen Schaden erlitten haben, können Sie als Opfer am Verfahren teilnehmen; ferner steht Ihnen eine Reihe von Verfahrensrechten zu (Einzelheiten siehe unten).

Als Zeuge:

Möchten Sie nicht als Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, sollten Sie die für Ihren Fall zuständige Justizbehörde unterrichten; allerdings können Sie von der Justizbehörde dennoch als Zeuge vorgeladen werden, wenn sie dies für notwendig erachtet. Wenn Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden, müssen Sie persönlich erscheinen und alles mitteilen, was Ihnen über den Vorfall bekannt ist.

Als Zivilpartei:

Wenn Sie Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden fordern möchten, müssen Sie eine Zivilklage einreichen und nehmen daraufhin als Zivilpartei am Strafverfahren teil.

Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, sodass Sie unabhängig von Ihrer Rolle im Verfahren bei den Verhandlungen anwesend sein dürfen. In hinreichend begründeten Fällen kann das Gericht jedoch beschließen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen. In dem Fall dürfen Sie nur teilnehmen, wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei auftreten.

Ihre Anwesenheit im Gerichtssaal ist nur dann obligatorisch, wenn Sie (z. B. als Zeuge) zur Befragung vorgeladen werden.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Als Opfer einer Straftat können Sie eine der folgenden Rollen im Justizsystem haben:

Opfer (geschädigte Partei):

Wenn Sie aufgrund einer Straftat einen Schaden erlitten haben, können Sie als Opfer am Verfahren teilnehmen; ferner steht Ihnen eine Reihe von Verfahrensrechten zu (Einzelheiten siehe unten).

Zivilpartei:

Wenn Sie Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden fordern möchten, können Sie eine Zivilklage einreichen und nehmen daraufhin als Zivilpartei am Strafverfahren teil.

Zeuge:

Möchten Sie nicht als Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, sollten Sie die für Ihren Fall zuständige Justizbehörde unterrichten; allerdings können Sie von der Justizbehörde dennoch als Zeuge vorgeladen werden, wenn sie dies für notwendig erachtet. In dem Fall werden Sie zur Befragung vorgeladen und aufgefordert, detailliert zu dem Vorfall auszusagen. Sie müssen persönlich erscheinen, wenn Sie zu einer solchen Befragung vorgeladen werden.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Strafverfahren teilnehmen, stehen Ihnen verschiedene Verfahrensrechte zu:

Während der strafrechtlichen Ermittlungen:

  • Sie sind berechtigt, Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden zu verlangen. Dazu müssen Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten oder eine separate Zivilklage einreichen. Sie können jederzeit während der strafrechtlichen Ermittlungen als Zivilpartei tätig werden.
    Damit Sie im Verfahren als Zivilpartei auftreten können, müssen Sie dies entweder mündlich gegenüber dem Polizeibeamten oder dem Staatsanwalt erklären, oder bei dem für den Fall zuständigen Polizeibeamten bzw. Staatsanwalt einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag sollte konkrete Angaben zu dem von Ihnen geforderten Schadenersatz sowie eine Begründung und die zugehörigen Beweise enthalten.
    Bei der ersten Befragung werden Sie von dem Staatsanwalt bzw. dem Polizeibeamten über Ihre Möglichkeit zur Teilnahme als Zivilpartei aufgeklärt.
  • Sie können eine Erstattung Ihrer Rechtskosten geltend machen. Das Gericht entscheidet, welcher Anteil Ihrer Ausgaben von wem erstattet werden muss.
    Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Verfahren teilnehmen (sofern Ihre Zivilklage zugelassen wird) und der Beklagte schuldig gesprochen wird (auch wenn aus bestimmten Gründen keine Freiheitsstrafe gegen den Beklagten verhängt wird), wird er zur Zahlung Ihrer Rechtskosten verurteilt.
  • Sie haben Anspruch auf Auskunft über den Fortgang der Ermittlungen, und, falls die Staatsanwaltschaft beschließt, den Fall nicht vor Gericht zu bringen, auf Aushändigung einer Kopie der entsprechenden Entscheidung. Dazu müssen Sie einen Antrag bei dem zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt einreichen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, unter der Ihnen die Informationen zugestellt werden können. Beschließt die Staatsanwaltschaft, den Fall vor Gericht zu bringen, werden Sie vor Gericht geladen.
  • Sie haben Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, wenn Sie kein Rumänisch sprechen oder verstehen. Wenn Sie kein Rumänisch sprechen, wird Ihnen während des gesamten Strafverfahrens kostenfrei ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.
  • Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf anwaltliche Unterstützung. In bestimmten Fällen (z. B. wenn Sie nach Ansicht des Staatsanwalts nicht in der Lage sind, Ihre Verteidigung selbst zu übernehmen oder als Minderjähriger noch nicht voll geschäftsfähig sind, wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, wenn Ihr Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt usw. – siehe hierzu die Antwort auf die vorherige Frage) haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.
  • Sie sind berechtigt, sich während des gesamten Strafverfahrens vertreten zu lassen, sofern Ihre Anwesenheit nicht vorgeschrieben ist oder, je nach Sachverhalt, von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder dem Gericht (z. B. zur Vernehmung) für notwendig erachtet wird.
  • Sie selbst oder Ihr Rechtsanwalt können Akteneinsicht nehmen. Für die Akteneinsicht gelten allerdings besondere Vorschriften, die Ihnen von der Kanzlei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden.
  • Sie haben das Recht, von dem für den Fall zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt angehört zu werden. Sie können darum bitten, bei der Befragung sowohl von Ihrem Rechtsvertreter (falls vorhanden) als auch von einer Person Ihrer Wahl begleitet zu werden, wenn Ihnen deren Anwesenheit bei der Befragung hilfreich erscheint. Die Justizbehörde darf Ihr Ersuchen nur aus triftigen Gründen ablehnen.
    Wenn Sie eine gegen Sie verübte Straftat anzeigen, müssen Sie sofort von der Justizbehörde gehört werden. Falls das nicht möglich ist, sollte Ihre Anhörung baldmöglichst nach Meldung der Straftat erfolgen.
    Als Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder einer anderen Form der sexuellen Nötigung, bei Misshandlung von Minderjährigen, Belästigung, sexueller Belästigung sowie in anderen Fällen, in denen Sie der Ansicht sind, dass Ihre Privatsphäre geschützt werden muss, können Sie um Vernehmung durch eine Person gleichen Geschlechts bitten. Die Justizbehörde darf Ihr Ersuchen nur aus triftigen Gründen ablehnen.
  • Sie sind berechtigt, Beweismaterial vorzulegen und andere mit der Aufklärung des Falles zusammenhängende Anträge zu stellen. Sie können dies während Ihrer Befragung oder im Rahmen eines separaten Antrags tun, der bei der zuständigen Justizbehörde einzureichen ist.
  • Wird der Täter in Gewahrsam genommen und anschließend wieder freigelassen, haben Sie das Recht, über die Freilassung unterrichtet zu werden. Sie werden bei Ihrer ersten Befragung über dieses Recht aufgeklärt und gefragt, ob Sie von der Freilassung des Täters benachrichtigt werden möchten.
  • Sie können gegen die im Zusammenhang mit Ihrem Fall vorgenommenen Handlungen ein Rechtsmittel einlegen. Dieses sollte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn es sich um die Maßnahme eines Polizeibeamten handelt, oder beim Oberstaatsanwalt, wenn die Maßnahme auf den für Ihren Fall zuständigen Staatsanwalt zurückgeht.
    Wenn Sie gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der Strafsache ein Rechtsmittel einlegen, dieses jedoch abgewiesen wird, können Sie die betreffende Entscheidung beim Richter der Vorverfahrenskammer anfechten.

Während der Gerichtsverhandlung:

  • Sie sind berechtigt, Ersatz für den durch die Straftat entstandenen Schaden zu verlangen. Dazu müssen Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten oder eine separate Zivilklage einreichen.
    Wenn Sie als Zivilpartei an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt waren, können Sie diesen Status auch während der Gerichtsverhandlung beibehalten.
    Auch wenn Sie nicht als Zivilpartei an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt waren, können Sie sich vor Beginn der Untersuchung noch als Zivilpartei in die Gerichtsverhandlung einbringen. Hierüber werden Sie informiert, wenn Sie erstmals zur Vernehmung vor Gericht geladen werden.
    Sie können die Verfahrensbeteiligung als Zivilpartei mündlich vor Gericht beantragen oder einen schriftlichen Antrag einreichen. Der Antrag sollte konkrete Angaben zu dem von Ihnen geforderten Schadenersatz sowie eine Begründung und die zugehörigen Beweise enthalten.
  • Sie können eine Erstattung Ihrer Rechtskosten geltend machen. Das Gericht entscheidet, welcher Anteil Ihrer Ausgaben von wem erstattet werden muss.
    Wenn Sie als Geschädigter oder Zivilpartei am Verfahren teilnehmen (sofern Ihre Zivilklage zugelassen wird) und der Beklagte schuldig gesprochen wird (auch wenn aus bestimmten Gründen keine Freiheitsstrafe gegen den Beklagten verhängt wird), wird er zur Zahlung Ihrer Rechtskosten verurteilt.
  • Sie haben Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, wenn Sie kein Rumänisch sprechen oder verstehen. Wenn Sie kein Rumänisch sprechen, wird Ihnen während des gesamten Strafverfahrens kostenfrei ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.
  • Sie haben während des gesamten Strafverfahrens Anspruch auf anwaltliche Unterstützung. In bestimmten Fällen (z. B. wenn Sie nach Ansicht des Staatsanwalts nicht in der Lage sind, Ihre Verteidigung selbst zu übernehmen oder als Minderjähriger noch nicht voll geschäftsfähig sind, wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, wenn Ihr Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt usw. – siehe hierzu die Antwort auf die vorherige Frage) haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand.
  • Sie sind berechtigt, sich während des gesamten Strafverfahrens vertreten zu lassen, sofern Ihre Anwesenheit nicht vorgeschrieben ist oder, je nach Sachverhalt, von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder dem Gericht (z. B. zur Vernehmung) für notwendig erachtet wird.
  • Sie selbst oder Ihr Rechtsanwalt können Akteneinsicht nehmen. Für die Akteneinsicht gelten allerdings besondere Vorschriften, die Ihnen von der Gerichtskanzlei mitgeteilt werden.
  • Sie haben das Recht, während der Gerichtsverhandlung gehört zu werden. Sie werden vom Gericht zur Verhandlung vorgeladen und im Zusammenhang mit der Straftat befragt. Außerdem werden Sie aufgefordert, alle Ihnen bekannten Angaben zu dem Vorfall zu machen.
  • Sie haben das Recht, dem Beschuldigten, den Zeugen und Sachverständigen bei deren Vernehmung Fragen zu stellen.
  • Sie haben das Recht, zu strafrechtlichen Fragen in der Rechtssache Widerspruch einzulegen und Schlussfolgerungen zu ziehen.
  • Sie sind berechtigt, Beweismaterial vorzulegen und andere mit der Aufklärung des Falles zusammenhängende Anträge zu stellen.
  • Wird der Täter in Gewahrsam genommen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, haben Sie das Recht, über seine Freilassung unterrichtet zu werden. Falls Sie bei Ihrer ersten Befragung im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, in der Sie über dieses Recht aufgeklärt wurden, nicht um Benachrichtigung von der Freilassung des Täters gebeten haben, können Sie dies auch noch während der Gerichtsverhandlung mündlich vor Gericht oder schriftlich beantragen.
  • Sobald das Urteil vorliegt, werden Sie benachrichtigt und können Rechtsmittel dagegen einlegen.
Da die Justizbehörden die Wahrheit in dem Fall herausfinden und den Täter zur Rechenschaft ziehen müssen, haben Geschädigte, Zivilparteien und Zeugen im Strafverfahren auch die Pflicht,
  • auf eine Vorladung hin vor dem Polizeibeamten, dem Staatsanwalt oder dem Richter zu erscheinen;
  • über alle Umstände und Fakten Auskunft zu geben, die Ihnen zu dem Vorfall bekannt sind. Sie sollten wissen, dass Sie bei Falschdarstellungen gegenüber den Justizbehörden wegen Meineids angeklagt und verurteilt werden können. Ehepartner und nahe Angehörige des Angeklagten können die Aussage verweigern. Sie können auch die Aussage verweigern, wenn die Fragen sich auf das Berufsgeheimnis beziehen, das Sie zu wahren haben, sofern dies für Justizbehörden rechtlich bindend ist;
  • die Justizbehörden über jede Adressänderung zu informieren, damit Sie erreichbar bleiben und künftige Mitteilungen zum Verfahren erhalten können;
  • sich zivilisiert zu verhalten und Respekt für die Würde der Verhandlung zu zeigen. Andernfalls kann das Gericht Ihre Entfernung aus dem Gerichtssaal anordnen.
Sie haben sowohl während der strafrechtlichen Ermittlungen als auch während der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Schutzmaßnahmen, wenn Sie nach Auffassung der Justizbehörden in Gefahr sein könnten oder wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, die Ihre Privatsphäre oder Würde beeinträchtigen könnten.

Sie sollten unbedingt wissen, dass die Justizbehörden auf Ihren Antrag oder von Amts wegen bestimmte Maßnahmen zu Ihrem Schutz ergreifen können, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass Sie aufgrund Ihrer Aussage oder aus anderen Gründen in Gefahr sein könnten oder dass Ihre Privatsphäre oder Würde beeinträchtigt sein könnten. Dazu können folgende Maßnahmen gehören:

  • Überwachung oder Sicherung Ihrer Wohnung oder vorübergehende Unterbringung;
  • Begleitung und Schutz für Sie oder Ihre Familienangehörigen auf Reisen;
  • Schutz Ihrer Personalien;
  • Ihre Vernehmung mit audiovisuellen Mitteln, ggf. mit Stimm- und Bildverzerrung, ohne dass Sie anwesend sein müssen, falls andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen;
  • Befragung vor Gericht in nichtöffentlicher Sitzung.

Der Richter kann entscheiden, die Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen, wenn dies als notwendig für Ihren Schutz während des Gerichtsverfahrens erachtet wird. Sie können den Richter auch darum bitten, die Öffentlichkeit von der Vernehmung auszuschließen.

Außerdem kann das Gericht während der Verhandlung die Veröffentlichung von Texten, Zeichnungen, Fotos oder Bildern verbieten, aus denen Ihre Identität hervorgehen könnte.

Wenn Sie als Zeuge auftreten, haben Sie zudem Anspruch auf weitere besondere Zeugenschutzmaßnahmen. Falls Sie sich bedroht fühlen, sollten Sie den Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter unterrichten und möglichst umfassende Angaben dazu machen.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Ja. Wenn Sie sich zur Beteiligung am Verfahren entschieden haben, können Sie sowohl vom Staatsanwalt/Polizeibeamten als auch vom Richter als Geschädigter/als Zivilpartei angehört werden.

Sie werden vom Staatsanwalt bzw. dem Polizeibeamten zur Befragung in die Amtsräume der Polizei/Staatsanwaltschaft geladen; während der Gerichtsverhandlung werden Sie zur Anhörung vorgeladen.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Während der strafrechtlichen Ermittlungen können Sie Informationen über den aktuellen Stand sowie eine Abschrift der Entscheidung des Staatsanwalts erhalten, das Gericht mit dem Fall zu befassen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei dem zuständigen Polizeibeamten oder Staatsanwalt einreichen und eine Postanschrift in Rumänien, eine E-Mail-Adresse oder eine Instant-Messenger-Adresse angeben, unter der Ihnen die Informationen zugestellt werden können.

Während der Gerichtsverhandlung werden Sie zur ersten Verhandlung vorgeladen und darüber informiert, dass Sie im Verfahren als Zivilpartei auftreten können. Zu den weiteren Verhandlungen werden Sie nicht erneut vorgeladen. Auskunft über den Fortgang des Verfahrens und die späteren Verhandlungstermine erhalten Sie durch Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen und durch Akteneinsicht. Sie werden jedoch immer vorgeladen, wenn Sie vernommen werden müssen.

Sobald das Urteil vorliegt, wird Ihnen eine Abschrift zugestellt.

Falls Sie kein Rumänisch verstehen, wird Ihnen ein Protokoll des Urteils (eine Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung ohne ausführliche Begründung) in einer Ihnen verständlichen Sprache übermittelt. Sie erhalten die Begründung auf Rumänisch und können den Text durch den verfügbaren Übersetzungsdienst übersetzen lassen.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Ja, Sie können ebenso wie Ihr Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen. Dazu müssen Sie bei der Kanzlei der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, bei denen Ihre Akte liegt, einen entsprechenden Antrag stellen.

Für die Akteneinsicht gelten allerdings besondere Vorschriften, die Ihnen von der Kanzlei mitgeteilt werden.

Sie haben Anspruch auf Aufklärung über die Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm.

Letzte Aktualisierung: 12/11/2018

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

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3 - Meine Rechte nach der Gerichtsverhandlung

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Das Hauptverfahren wird mit einer gerichtlichen Entscheidung (einem Urteil) abgeschlossen, das folgende Konsequenzen haben kann: Verurteilung oder Freispruch des Beschuldigten, Verzicht auf die/Aufschub der Verurteilung, Einstellung des Strafverfahrens. Die Entscheidung wird in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verkündet. Wenn Sie als Opfer und/oder Zivilpartei am Verfahren beteiligt waren, wird Ihnen eine Abschrift des Gerichtsurteils per Post zugesandt.

Sollten Sie mit der Gerichtsentscheidung nicht zufrieden sein, können Sie Rechtsmittel dagegen einlegen. Sie können nur dann Rechtsmittel einlegen, wenn Sie als Opfer oder Zivilpartei am Verfahren beteiligt waren.

Sie können auch als Zeuge Rechtsmittel einlegen, jedoch nur in Bezug auf die Erstattung der Rechtskosten und Ihren Schadenersatzanspruch.

Für Opfer und Zivilparteien beträgt die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels 10 Tage nach Erhalt der Abschrift des Urteilsprotokolls.

Als Zeuge können Sie unmittelbar nach Erlass der Entscheidung über die Rechtskosten und den Schadenersatz, jedoch nicht später als 10 Tage nach dem Urteilsspruch in der Hauptsache bzw. nach Benachrichtigung über die Entscheidung über die Rechtskosten und den Schadenersatz, Rechtsmittel einlegen.

Das Rechtsmittel ist schriftlich einzulegen und zu unterzeichnen. Rechtsmittel werden bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung Sie anfechten.

Nach Eingang des Rechtsmittels leitet das Gericht dieses an das für die Bearbeitung zuständige Obergericht weiter. In der Abschrift der Gerichtsentscheidung ist vermerkt, wo und wann Sie Rechtsmittel einlegen können.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Die Verurteilung tritt in Kraft, nachdem alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Nach Inkrafttreten der Verurteilung ist Ihre Rolle im Verfahren beendet. Wenn Sie während des Verfahrens in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden, können Sie den Schutz weiter in Anspruch nehmen, bis das Gericht befindet, dass Sie nicht mehr in Gefahr sind.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Einige Unterstützungsmaßnahmen werden während der Verhandlung oder für einen bestimmten Zeitraum gewährt, während andere auf der Grundlage der besonderen Bedürfnisse des Opfers gewährt werden.

Opfer von Straftaten erhalten während der gesamten Dauer des Gerichtsverfahrens kostenlose Rechtsberatung.

Wenn Sie Opfer von Menschenhandel sind, können Sie eine Erholungs- bzw. Bedenkzeit von bis zu 90 Tagen in Anspruch nehmen, in der Sie Anspruch auf psychologische Beratung, medizinische und soziale Hilfe, Arzneimittel, Lebensmittel und auf Antrag auf Unterkunft in geschützten Zentren oder Wohnungen haben, und Sie werden über die geltenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren informiert.

Wenn Sie Ausländer sind und Grund zu der Annahme haben, dass Sie Opfer von Menschenhandel geworden sind, können Sie auch eine Erholungs- bzw. Bedenkzeit von bis zu 90 Tagen in Anspruch nehmen, in der Sie auf Antrag einer Justizbehörde die Erlaubnis erhalten, im rumänischen Hoheitsgebiet zu bleiben, und in der Sie in speziellen Einrichtungen untergebracht werden können. Außerdem kann Ihnen während oder nach der Erholungszeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis im rumänischen Hoheitsgebiet erteilt werden.

Im Falle von Opfern häuslicher Gewalt wird die Schutzanordnung für eine maximale Dauer von sechs Monaten erlassen.

Falls Sie ein Zeuge sind, der in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurde, kann die Schutzmaßnahme auch nach Abschluss des Verfahrens fortgesetzt werden. Allerdings wird die Maßnahme nach Abschluss des Verfahrens überprüft, um sie an die neue Situation anzupassen. Über die Dauer dieser Schutzmaßnahme entscheidet das Gericht.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Bei einer Verurteilung des Täters haben Sie Zugang zu den folgenden Informationskategorien: Art und Dauer der Strafe (das Urteil wird in einer öffentlichen Sitzung verkündet und Ihnen anschließend übermittelt) sowie Benachrichtigung im Falle der Flucht oder einer Haftentlassung des Täters, sofern Sie angegeben haben, dass Sie hierüber informiert werden möchten.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Ja, Sie werden von der Entlassung oder Flucht des Täters aus der Haft benachrichtigt, wenn Sie dies bei den Justizbehörden auf die entsprechende Frage hin beantragt haben. Siehe hierzu auch die vorstehende Antwort.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Ihre Rolle im Strafverfahren ist beendet, sobald die Entscheidung des Gerichts (Verurteilung oder Freispruch des Beschuldigten, Verzicht auf den Strafvollzug/Aufschub des Strafvollzugs oder Einstellung des Strafverfahrens) rechtskräftig wird.

Sie werden nicht in das Verfahren betreffend die Entlassung oder bedingte Entlassung des Täters einbezogen.

Letzte Aktualisierung: 12/11/2018

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4 - Entschädigung

Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Sie können gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, indem Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten. Dazu sollten Sie vor Beginn der Beweisaufnahme entsprechende Schritte einleiten. Die Justizbehörden sind verpflichtet, Sie über dieses Recht aufzuklären. Sie können die Zivilklage mündlich oder schriftlich im Strafverfahren einreichen. Dabei müssen Sie jedoch genau angeben, welchen Schaden Sie geltend machen, Ihren Anspruch begründen und Beweise dazu vorlegen.

Der Anspruch kann entweder bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geltend gemacht werden, die bzw. das mit der Hauptsache befasst ist.

In seinem Urteil entscheidet das Gericht auch über den vom Täter zu leistenden Schadenersatz.

Wenn Sie nicht als Zivilpartei im Strafverfahren auftreten, können Sie dennoch eine separate Schadenersatzklage beim Zivilgericht einreichen.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Solange ein Urteil in Kraft ist, das den Täter zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet, muss er dieser Pflicht nachkommen, ohne dass Sie weiter tätig werden müssen. Sollte der Täter nicht zahlen, können Sie die Vollstreckung des Urteils beantragen.

Dazu müssen Sie das Urteil, mit dem Ihnen die Entschädigung zugesprochen wird, einem Gerichtsvollzieher vorlegen. Der Gerichtsvollzieher wird Maßnahmen zur Vollstreckung des Gerichtsurteils einleiten und Ihnen sagen, wie Sie anschließend vorgehen müssen.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Der Staat kann Ihnen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung zahlen.

Falls der Täter insolvent oder nicht auffindbar ist, kann Ihnen der Staat eine Entschädigung zahlen, wenn Sie einen Antrag auf finanzielle Entschädigung stellen. Sie sollten den Antrag vor Ablauf eines Jahres stellen. Der Beginn der Frist hängt von der von den Justizbehörden angeordneten Lösung ab.

Wenn der Täter unbekannt ist, sollten Sie den Antrag auf finanzielle Entschädigung innerhalb von drei Jahren nach dem Tatzeitpunkt stellen, es sei denn, Sie haben die volle Entschädigung von einem Versicherer erhalten.

Sie können eine Vorauszahlung auf die finanzielle Entschädigung beantragen. Dazu müssen Sie zuerst den oben erwähnten Antrag auf finanzielle Entschädigung stellen. Die Vorauszahlung kann im Antrag auf finanzielle Entschädigung selbst oder innerhalb von 30 Tagen danach beantragt werden. Bedingung für Ihren Anspruch auf Vorauszahlung ist, dass Sie sich in einer prekären finanziellen Lage befinden.

Wenn Ihr Antrag auf Schadenersatz/Entschädigung abgelehnt wird, müssen Sie den erhaltenen Vorschuss zurückzahlen. Der Antrag auf finanzielle Entschädigung sollte bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht eingereicht werden.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Ja. Weitere Informationen finden Sie in der vorstehenden Antwort.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Sollte das Strafgericht der Zivilklage nicht stattgeben, können Sie eine separate Schadenersatzklage beim Zivilgericht einreichen.

Stellt das Strafgericht fest, dass keine Straftat vorliegt oder dass sie nicht von der Person begangen wurde, gegen die Sie Klage eingereicht haben, können Sie weder vor dem Strafgericht noch in einem separaten Zivilverfahren Schadenersatz- bzw. Entschädigungszahlungen geltend machen, da das Strafgericht rechtskräftig entscheidet.

Wenn Sie im Strafverfahren nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, können Sie – unter Beachtung der allgemein geltenden Fristen – während der Strafgerichtsverhandlung oder auch noch nach deren Abschluss eine separate Klage beim Zivilgericht einreichen.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Ja, Sie können unter bestimmten Bedingungen eine Vorauszahlung auf die finanzielle Entschädigung beantragen. Weitere Informationen finden Sie in der Antwort auf die Frage zu Vorauszahlungen.

Letzte Aktualisierung: 12/11/2018

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5 - Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe

Ich bin Opfer einer Straftat geworden. An wen kann ich mich wenden, um Unterstützung und Hilfe zu erhalten?

Sie können sich an die Generaldirektion für Sozialfürsorge und Kinderschutz (DGASPC – Direcţia generale de asistență socială și protecția copilului), in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben (d. h. dort, wo Sie derzeit leben), und direkt an einen privaten oder öffentlichen Sozialdienstleister wenden; in diesem Fall muss der Dienstleister die zuständige Generaldirektion schriftlich informieren.

Sie können sich an verschiedene Einrichtungen wenden, je nachdem, unter welche Kategorie Ihr Fall fällt:

Nationale Agentur für Chancengleichheit von Frauen und Männern (ANES – Agenția Națională pentru Egalitatea între Femei și Bărbați)

Die Einrichtung bietet verschiedene Leistungen, unter anderem:

  • eine kostenlose und anonyme Hotline für Opfer häuslicher Gewalt – rund um die Uhr verfügbares Callcenter – 0800 500 333;
  • einen spezialisierten Sozialdienst in Notaufnahmezentren für Opfer häuslicher Gewalt;
  • Beratung, Auskunft und Orientierungshilfe für Opfer häuslicher Gewalt.

Kontakt:

Anschrift: 5 Intrarea Camil Petrescu, Sektor 1, Bukarest

Rufnummer: +40 21 313 0059
E-Mail: Link öffnet neues Fenstersecretariat@anes.gov.ro

Website:

Link öffnet neues Fensterhttps://anes.gov.ro/

Link öffnet neues Fensterhttps://anes.gov.ro/informatii-utile-pentru-victime/

Nationale Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels (ANITP – Agenția Națională împotriva Traficului de Persoane) des Ministeriums für innere Angelegenheiten.

Das Netz von Berufungsgerichten umfasst 15 regionale Zentren. Jedes Zentrum ist einem Berufungsgericht zugeordnet.

Sie bieten verschiedene Arten von Leistungen, darunter:

  • eine Bürger-Hotline, die rund um die Uhr zur Information und Meldung potenzieller Fälle von Menschenhandel zur Verfügung steht: HelpLine 0800 800 678 (nationale gebührenfreie Nummer) oder +40 21 313 3100 (für Anrufe aus dem Ausland). Erreichbar montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr.
  • die Meldung möglicher Fälle von Menschenhandel an die zuständigen Behörden;
  • Opferhilfe durch die 15 regionalen Zentren.

Kontakt:

Anschrift: Str. Ion Câmpineanu 20, 5. Stock, Sektor 1, Bukarest

Tel.: +40 21 311 89 82 / 021 313 31 00
Fax: +40 21 319 01 83

E-Mail: Link öffnet neues Fensteranitp@mai.gov.ro
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://anitp.mai.gov.ro/english/

Nationale Arbeitsagentur (ANOFM – Agenția Națională pentru Ocuparea Forței de Muncă) des Ministeriums für Arbeit und soziale Gerechtigkeit

Die ANOFM bietet registrierten Arbeitssuchenden über ihre Regionalstrukturen professionelle Unterstützung bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten. Hier werden auch Opfer von Straftaten und insbesondere Opfer von Menschenhandel betreut.

Kontakt:

Str. Avalanșei 20-22, Sektor 4, Bukarest, Postleitzahl: 040305

Tel.: +40 21 303 98 31
Fax: +40 21 303 98 38

E-Mail: Link öffnet neues Fensteranofm@anofm.ro
Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.anofm.ro

Generalinspektion der rumänischen Polizei (IGPR – Inspectoratul General al Poliției Române)

Sie ist regional ausschließlich in den Grenzbezirken vertreten und kann auf Antrag der ANITP Opfern dabei helfen, an bestimmten Phasen des Strafverfahrens teilzunehmen.

Die Polizei kann Sie über Ihre Rechte als Opfer informieren.

Die Spezialeinheiten der IGPR können für physischen Schutz während des Verfahrens sorgen.

Nationale Behörde für den Schutz der Rechte von Kindern und Adoption (ANPDCA – Autoritatea Națională pentru Protecția Drepturilor Copilului și Adopție) des Ministeriums für Arbeit und soziale Gerechtigkeit

Die ANPDCA ist die Einrichtung, die für die Überwachung der Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften zum Schutz der Kinder- und Adoptionsrechte sowie für die Koordinierung der Arbeit öffentlicher oder privater Dienstleister in diesem Bereich zuständig ist.

Das System für Kinderschutz ist dezentral aufgebaut, da die Generaldirektionen für Sozialfürsorge und Kinderschutz (Direcțiile Generale de Asistență Socială și Protecția Copilului – DGASPC) den Kreisräten oder den Kommunen innerhalb Bukarests unterstellt sind.

Die DGASPC bieten verschiedene Leistungen, zum Beispiel: Prüfung von Fällen von Gewalt gegen Kinder und Bereitstellung/Förderung von Reaktionsdiensten im Rahmen eines Plans, komplexe Prüfung im Falle behinderter Kinder, komplexe Prüfung im Falle anderer Menschen mit Behinderungen, Bereitschaftsambulanz für Sozialfürsorge, soziale telefonische Beratungsstelle, soziale Dienste zur Verhütung von häuslicher Gewalt und Menschenhandel, spezialisierte soziale Dienste in verschiedenen Einrichtungen.

Kontakt: Link öffnet neues Fensterhttp://www.copii.ro

Nichtstaatliche Organisationen:

Im Bereich Menschenhandel, zu erreichen unter den folgenden Links:

Im Bereich Prävention und Bekämpfung von häuslicher Gewalt, zu erreichen unter den folgenden Links:

Im Bereich Schutz der Rechte von Kindern:

Save the Children (Salvați copiii)

Anschrift: Intr. Ștefan Furtună 3, Sektor 1, Bukarest, Postleitzahl: 010899, Rumänien

Tel.: +40 21 316 61 76

Link öffnet neues Fensterhttps://www.salvaticopiii.ro/

Soziale Alternativen (Alternative Sociale)

Șoseaua Nicolina 24, Gebäude 949, Erdgeschoss, Postleitzahl 700722, Iași

Rufnummer: +40 332 407 178

Link öffnet neues Fensterhttps://www.alternativesociale.ro/

Hotline der Opferhilfe

Personen, die infolge einer Straftat Verletzungen erlitten haben, können sich auch unter der einheitlichen nationalen Notrufnummer 112 an die Polizei wenden.

Kostenlose und anonyme Hotline für Opfer häuslicher Gewalt – rund um die Uhr verfügbares Callcenter – 0800 500 333.

Grüne Rufnummer „Telverde“ der Nationalen Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels: 0800 800 678 – nationale gebührenfreie Rufnummer, sowie 0040213133100 – für Anrufe aus dem Ausland. Erreichbar montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr.

Hotline für Kinder: 116111 (gebührenfreie Telefonnummer). Erreichbar montags bis sonntags 08.00-00.00 Uhr.

Ist die Opferhilfe kostenfrei?

Nach geltendem rumänischen Recht haben Opfer von Straftaten Anspruch auf kostenlosen Schutz und Beistand.

Welche Art von Unterstützung kann ich von staatlichen Behörden oder Diensten erhalten?

Siehe die vorstehenden Antworten.

Letzte Aktualisierung: 12/11/2018

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.