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1 - Meine Rechte als Opfer einer Straftat

Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde erhalten Sie unverzüglich und in jeder verfügbaren Form Informationen über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Strafanzeige und über das Recht, im Rahmen des Zivilverfahrens als Zivilpartei Schadensersatz geltend zu machen, sowie darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen Sie einen Rechtsbeistand erhalten, eine Schadenersatzklage einreichen oder Übersetzungs- und Dolmetschleistungen in Anspruch nehmen können, über Möglichkeiten der Wiedergutmachung und darüber, welche Behörden Ihnen durch eine Mediation zwischen Ihnen und dem Täter helfen können, für den erlittenen Schaden entschädigt zu werden, darüber, wie und unter welchen Bedingungen Ihnen die Kosten erstattet werden können, die Ihnen durch die Teilnahme am Strafverfahren entstehen und wie Sie Beschwerde gegen eine Behörde einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass gegen Ihre Rechte verstoßen wurde.

Neben der Aufklärung über Ihre Rechte im Strafverfahren werden Sie darüber informiert,

wie Sie Zugang zu ärztlicher Versorgung und spezialisierter Unterstützung erhalten, zum Beispiel zu einer psychologischen Betreuung und einer alternativen Unterbringung, sowie darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen zu Ihrem Schutz getroffen werden können.

Wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaft sind, erhalten Sie genaue Auskunft darüber, wie und unter welchen Bedingungen Sie Ihre Rechte ausüben können.

Umfang und Inhalt der erteilten Informationen hängen von Ihrem konkreten Bedarf, Ihrer persönlichen Lage sowie von der Art und den Umständen der Straftat ab. Im Laufe des Verfahrens erhalten Sie nach Ermessen der zuständigen Behörde und Ihrem Bedarf entsprechend weitere und ausführlichere Informationen (Gesetz 4478/2017 Artikel 57 über das Recht auf Information bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 4 )).

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaft sind als dem, in dem die Straftat begangen wurde, werden Sie unmittelbar nach Erstattung Ihrer Anzeige zur Aussage aufgefordert. Dies kann im Einklang mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel erfolgen, zum Beispiel in Form einer Videokonferenz, per Telefon oder über das Internet (Artikel 233 Absatz 1 Strafprozessordnung).

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Griechenland haben und die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurde, können Sie bei der Staatsanwaltschaft an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Strafgericht (τριμελή πλημμελειοδικεία) Strafanzeige erstatten. Diese leitet Ihre Anzeige unverzüglich über die Staatsanwaltschaft am Berufungsgericht (εφετεία) an die zuständige Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde in dem betroffenen Mitgliedstaat weiter, es sei denn, die griechischen Gerichte sind in der Sache zuständig. Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, Ihre Anzeige dem Mitgliedstaat weiterzuleiten, in dem die Straftat begangen wurde, wenn griechisches Recht anwendbar ist und in Griechenland ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall unterrichtet der Staatsanwalt des in der Sache zuständigen Strafgerichts unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Straftat verübt wurde. Die Unterrichtung erfolgt über den Staatsanwalt am Berufungsgericht. So wird sichergestellt, dass Sie angemessen informiert werden und der gegenseitigen Rechtshilfe Rechnung getragen wird.

(Gesetz 4478/2017 Artikel 64 über die Rechte der Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 17))

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Wenn Sie eine Straftat zur Anzeige bringen, muss Sie der zuständige Beamte darüber informieren, dass Sie eine Kopie Ihrer Anzeige erhalten können.

(Gesetz 4478/2017 Artikel 58 über die Rechte der Opfer bei der Anzeige einer Straftat (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 5))

Nach Erstattung einer Strafanzeige erhält der Vorgang eine eindeutige Registriernummer. Anhand dieser Registriernummer können Sie Ihre Rechtssache über das bei der Staatsanwaltschaft geführte Verzeichnis oder durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen Beschwerdestelle verfolgen. Sie können auch eine Bescheinigung über den Fortgang des Falles anfordern. Darin wird der gegenwärtige Stand des Verfahrens angegeben (zum Beispiel Durchführung von Ermittlungen zur Prüfung der Gültigkeit der Beschwerde oder Einleitung von Vorermittlungen) und das Ergebnis jeder Phase dargelegt (zum Beispiel Einstellung des Verfahrens durch den Staatsanwalt; Erstattung einer Strafanzeige und Anklageerhebung gegen den Täter (in diesem Fall werden Sie über den Zeitpunkt und den Ort der Hauptverhandlung sowie die Art der erhobenen Beschuldigungen informiert); Durchführung einer gerichtlichen Voruntersuchung oder Erlass einer Anordnung zur Abweisung der Anklage oder zur Einstellung der Strafverfolgung; Urteilsverkündung, wenn Sie als Zivilpartei zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung am Strafverfahren beteiligt waren).

(Gesetz 4478/2017 Artikel 59 über das Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 6))

Sollte Ihr Fall in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz in Athen fallen, kann Ihr Anwalt den Fortgang auf der Website der Anwaltschaft von Athen (Link öffnet neues Fensterhttp://www.dsa.gr/) verfolgen, sobald der Fall vor Gericht kommt. Diese Möglichkeit besteht für die Opfer selbst nicht, da Zugangsdaten benötigt werden.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Wenn Sie kein Griechisch verstehen oder sprechen, können Sie die Strafanzeige in einer für Sie verständlichen Sprache erstatten oder die erforderliche Hilfe bei der Verständigung in Anspruch nehmen, immer vorbehaltlich der in der Strafprozessordnung und in anderen spezifischen strafrechtlichen Vorschriften festgelegten Bestimmungen – weitere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen die zuständigen Beamten. Sie können eine kostenfreie Übersetzung Ihrer Anzeige anfordern.

(Gesetz 4478/2017 Artikel 58 über die Rechte der Opfer bei der Anzeige einer Straftat (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 5))

Wenn Sie in einer Verfahrensstufe zur Zeugenvernehmung vorgeladen werden und die griechische Sprache nicht ausreichend sprechen oder verstehen, wird Ihnen unverzüglich ein Dolmetscher zur Seite gestellt. Der Anspruch auf Dolmetschleistungen erstreckt sich auch auf eine angemessene Hilfestellung für Menschen mit Hör- oder Sprachproblemen. Gegebenenfalls können technische Kommunikationsmittel wie Videokonferenzen, Telefon oder Internet verwendet werden, es sei denn, die Person, die Sie befragt, erachtet die physische Anwesenheit des Dolmetschers als zwingend erforderlich (Artikel 233 Absatz 1 Strafprozessordnung).

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Von der ersten Kontaktaufnahme an werden die Polizei oder andere Behörden die mündliche oder schriftliche Kommunikation mit Ihnen in einfacher und verständlicher Sprache führen und dabei Ihren persönlichen Merkmalen – wie insbesondere Alter, Reife, intellektuelle und psychische Fähigkeiten, Bildungsstand, Sprachkenntnisse, etwaige Hör- oder Sprachschwierigkeiten sowie eine mögliche schwere seelische Belastung, die Ihre Fähigkeit, zu verstehen oder verstanden zu werden, beeinträchtigen kann – Rechnung tragen. Einen Leitfaden über Ihre Rechte ist in den am weitesten verbreiteten Sprachen und in Blindenschrift verfügbar (Gesetz 4478/2017 Artikel 56 Absatz 2 bzw. Richtlinie 2012/29/EU Artikel 3). Falls Sie Hör- oder Sprachschwierigkeiten haben, erhalten Sie eine geeignete Unterstützung durch einen Dolmetscher (Artikel 233 Absatz 1 Strafprozessordnung).

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Wenn Sie minderjährig (d. h. jünger als 18 Jahre) sind, kann Ihr gesetzlicher Vertreter (ein Elternteil oder ein Vormund) die Straftat in Ihrem Namen zur Anzeige bringen. Minderjährige über 12 Jahre können zusammen mit ihrem gesetzlichen Vertreter Anzeige erstatten (Artikel 118 Absatz 2 Strafgesetzbuch).

Ob Sie während des Strafverfahrens besondere Rechte haben, hängt von der Art der Straftat ab. Wenn Sie beispielsweise Opfer einer Verletzung Ihrer persönlichen oder sexuellen Freiheit, von Menschenhandel, Sextourismus, Entführung, Menschenraub oder eines Sexualverbrechens geworden sind, haben Sie folgende Rechte:

  • Einsicht in Ihre Fallakte, und zwar auch dann, wenn Sie nicht als Zivilpartei am Strafverfahren beteiligt sind (Artikel 108A Strafprozessordnung);
  • Aufzeichnung Ihrer Vernehmung, damit diese im weiteren Verlauf des Strafverfahrens verwendet werden kann und Sie nicht erneut vor dem Staatsanwalt oder dem Gericht erscheinen müssen (Artikel 226A Strafprozessordnung);
  • psychologische oder kinderpsychologische Betreuung bei Ihrer Zeugenbefragung;
  • Benachrichtigung von einer etwaigen Entlassung des Straftäters (Artikel 108A Strafprozessordnung);
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen den Straftäter, die es ihm verbietet, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen oder sich Ihrer Wohnung zu nähern.
  • Darüber hinaus steht Ihnen in jedem Fall Folgendes zu:
  • eine individuelle Begutachtung, um festzustellen, ob besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn die Gefahr einer wiederholten Viktimisierung besteht (Gesetz 4478/2017 Artikel 68 über die individuelle Begutachtung der Opfer zur Ermittlung besonderer Schutzbedürfnisse (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 22));
  • Beantragung der Bestellung eines gesetzlichen Vormunds für Minderjährige bei der Staatsanwaltschaft oder den Justizbehörden, der Sie in allen Phasen des Strafverfahrens vertritt, wenn Ihre Eltern nicht in der Lage sind, Sie zu vertreten, oder wenn Sie unbegleitet sind oder von Ihrer Familie getrennt wurden (Gesetz 4478/2017 Artikel 69 Absatz 7 über den Schutzanspruch der Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen während des Strafverfahrens (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 23 und 24);
  • Beantragung der Beteiligung am Verfahren als Zivilpartei zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wobei Sie von ihrem gesetzlichen Vertreter unterstützt werden dürfen (Artikel 82 Absatz 2 Strafprozessordnung).

Welche Auskünfte erhalte ich während des Ermittlungsverfahrens von der Polizei oder einer Opferhilfestelle?

Sie können bei der Staatsanwaltschaft Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens erhalten, wenn die Fallakte an den Staatsanwalt weitergeleitet wurde.

Wenn Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten, können Sie die Fallakte einsehen und sich Kopien der Unterlagen geben lassen, nachdem der Beschuldigte zur Klageerwiderung vorgeladen wurde, ein Haftbefehl oder ein Vorführungsbefehl ausgestellt wurde (Artikel 108 Strafprozessordnung) oder ein Verdächtiger von den Behörden zur Abgabe einer Erklärung vorgeladen wurde. Bis dahin ist das Verfahren vertraulich.

Opferhilfe- und Opferschutzeinrichtungen können Ihnen Auskunft erteilen und Sie unter anderem zu Ihrer Rolle als Zivilpartei oder Zeuge im Strafverfahren beraten und Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte wahrzunehmen, darunter auch Ihr Recht auf Ersatz für den durch die Straftat erlittenen Schaden (Gesetz 4478/2017 Artikel 62 über die Unterstützung durch Opferunterstützungsdienste (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 9)).

Welche Rechte habe ich als Zeuge?

Wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, werden Sie von dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwalt oder Polizeibeamten, einem Strafrichter am Gericht für Bagatellstrafsachen (πταισματοδικεία) oder dem Ermittlungsrichter vorgeladen. Sie müssen dort erscheinen und Ihre Aussage machen, sobald Sie die Vorladung erhalten haben. Sie werden aufgefordert, das Geschehene zu beschreiben und möglicherweise einige Zusatzfragen zu beantworten. Wenn Sie mit dem Verdächtigen verwandt sind, können Sie die Aussage verweigern (Artikel 222 Strafprozessordnung).

Wenn Sie Hör- oder Sprachschwierigkeiten haben, kann die Vernehmung auch schriftlich erfolgen. Wenn Sie kein Griechisch sprechen, haben Sie Anspruch auf kostenlose Unterstützung durch einen Dolmetscher.

Opfer von Menschenhandel gehören zu einer besonderen Gruppe von Zeugen: Sie werden zuvor durch einen Psychologen oder Psychiater betreut, der mit den ermittelnden Polizei- oder Justizbeamten zusammenarbeitet und Ihre geistigen Fähigkeiten und Ihren psychischen Zustand mithilfe anerkannter Diagnosemethoden ermittelt. Der Psychologe bzw. Psychiater ist bei Ihrer Vernehmung anwesend. Sie können auch von Ihrem gesetzlichen Vertreter begleitet werden, es sei denn, der Ermittlungsrichter verfügt unter Angaben von Gründen, dass dieser nicht anwesend sein darf.

Ihre Aussage wird schriftlich festgehalten und nach Möglichkeit audiovisuell aufgezeichnet, damit sie dem Gericht elektronisch übermittelt werden kann. In diesem Fall müssen Sie in den späteren Phasen des Verfahrens nicht persönlich anwesend sein.

Wenn es sich um einen Fall von häuslicher Gewalt handelt und Sie ein Familienangehöriger sind, müssen Sie nicht unter Eid aussagen. Minderjährige werden nicht zur Zeugenvernehmung vorgeladen. Sie können stattdessen eine schriftliche Aussage machen, die im Gerichtssaal verlesen wird, es sei denn, die persönliche Anwesenheit des Minderjährigen wird als zwingend erforderlich erachtet.

Nach Ihrer Vernehmung können Sie bei der Behörde, die Sie zur Aussage vorgeladen hat, die Erstattung aller Ihnen entstandenen Kosten (Reise- oder Unterbringungskosten) beantragen (Artikel 288 Strafprozessordnung).

Wie kann ich geschützt werden, wenn ich in Gefahr bin?

Je nach Art der Straftat und Ihrer Rolle im Strafverfahren gibt es verschiedene Arten des Schutzes.

Wenn Sie Opfer von organisierter Kriminalität oder Terrorismus geworden sind und im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung krimineller Aktivitäten vorgeladen wurden, um als Kronzeuge auszusagen, können Sie besonderen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung anfordern. Den Umständen entsprechend können solche Maßnahmen Polizeischutz, Schutz Ihrer Anonymität (dazu werden Name, Geburtsort, Privatadresse, Adresse der Arbeitsstätte, Beruf, Alter usw. aus allen schriftlichen Unterlagen entfernt) oder sogar Annahme einer anderen Identität und Umsiedlung in ein anderes Land umfassen. Sie können um eine Vernehmung mit audiovisuellen Mitteln bitten. Wenn Sie für eine öffentliche Stelle tätig sind, können Sie zudem eine vorübergehende oder dauerhafte Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz beantragen. Sie müssen den Schutzmaßnahmen zustimmen, und Ihre Freiheit wird nur soweit eingeschränkt, wie dies zu Ihrer eigenen Sicherheit notwendig ist. Die Maßnahmen können ausgesetzt werden, wenn Sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen oder wenn Sie nicht ausreichend mitarbeiten, um den Erfolg der Maßnahmen zu gewährleisten (Artikel 9 Gesetz 2928/2001 zum Zeugenschutz).

Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, dürfen die für Ihren Fall zuständigen Polizeibeamten unter keinen Umständen Ihre Identität, die Identität des Straftäters, Ihre Privatadresse oder sonstige Informationen offenlegen, aus denen Ihre Identität hervorgehen könnte (Artikel 20 Gesetz 3500/2006).

Als Opfer können Sie schriftlich Maßnahmen beantragen, die verhindern, dass Sie oder Ihre Familienangehörigen mit dem Straftäter an den Orten, an denen das Strafverfahren stattfindet, zusammentreffen. Ihr Antrag wird gemäß dem beschleunigten Verfahren für auf frischer Tat entdeckte Vergehen in jeder Phase des Verfahrens von den drei Richtern des am Ort des Strafverfahrens zuständigen Strafgerichts (τριμελή πλημμελειοδικεία) geprüft.

(Artikel 65 Gesetz 4478/2017 über das Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Straftäter (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 19)).

Letzte Aktualisierung: 22/06/2022

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2 - Anzeige einer Straftat und meine Rechte im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei eine Strafanzeige (énklisi oder mínysi) erstatten. Streng genommen bezeichnet der Begriff énklisi eine vom Opfer selbst erstattete Strafanzeige. In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei gegen die Ehre oder den Ruf einer Person gerichteten Straftaten, wird ein Strafverfahren nur eingeleitet, wenn eine solche Anzeige erstattet wurde. Eine Anzeige im Sinne des Begriffs mínysi liegt vor, wenn eine andere Person oder Partei als das Opfer eine Straftat zur Anzeige bringt bzw. meldet, die die Behörden auch von sich aus verfolgen können, unabhängig davon, ob das Opfer Beschwerde eingelegt hat oder nicht. In der Praxis wird der Begriff mínysi jedoch für beide Arten der Anzeige verwendet. Deshalb erhalten Strafanzeigen aller Art nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine fortlaufende Registriernummer (unter Verwendung des Begriffs minýsi).

Sie können auch eine andere Person bitten, die Straftat für Sie zur Anzeige zu bringen. In diesem Fall müssen Sie eine schriftliche Erklärung (dílosi oder exousiodótisi) abgeben, in der die Person benannt wird, die für Sie Anzeige erstatten soll. Für diese Erklärung gibt es zwar keine vorgeschriebene Form, sie muss aber vor einem Beamten einer zentralen oder lokalen Behörde oder vor einem Rechtsanwalt (gegebenenfalls auch vor Ihrem eigenen Rechtsanwalt) unterzeichnet werden, der Ihre Unterschrift beglaubigt. Sie können einen Rechtsanwalt oder eine andere Person Ihres Vertrauens damit beauftragen, in Ihrem Namen Anzeige zu erstatten. Wenn aus bestimmten Gründe die Erstattung der Anzeige durch das Opfer selbst die Voraussetzung dafür ist, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird, das Opfer jedoch verstorben ist, geht das Recht auf Anzeigeerstattung an den noch lebenden Ehepartner, die Kinder oder die Eltern des Opfers über (Artikel 118 Absatz 4 Strafprozessordnung). Ist das Opfer infolge der Straftat zu Tode gekommen, können diese Personen zur Forderung von Schmerzensgeld eigenständig als Zivilpartei am Strafverfahren teilnehmen.

Sie können eine Straftat mündlich oder schriftlich zur Anzeige bringen. Wenn Sie mündlich Strafanzeige stellen möchten, bringt der entgegennehmende Beamte Ihre Anzeige zu Protokoll.

Sie müssen für die Anzeigeerstattung eine Gebühr zahlen; die Höhe der Gebühr wird regelmäßig durch einen gemeinsamen Beschluss des Finanzministers und des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte angepasst. In Ausnahmefällen wird Ihnen gestattet, die Gebühr nach der Anzeigeerstattung, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, zu zahlen. Wenn Sie die Gebühr nicht entrichten, wird Ihre Anzeige als unzulässig abgelehnt. Sie sind von der Gebühr befreit, wenn Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Sie sind ebenfalls von der Gebühr befreit, wenn Sie Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Freiheit oder Opfer sexueller Ausbeutung, häuslicher Gewalt oder Rassendiskriminierung geworden sind (Artikel 81A und 361B Strafgesetzbuch (Poinikós Kódikas — „PK“)), oder wenn ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung vorliegt (Artikel 46 Absatz 2 Strafprozessordnung).

Es besteht keine Frist für die Meldung von Straftaten, die die Behörden unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Opfers von Amts wegen verfolgen können. Eine Ausnahme bilden mittelschwere Straftaten (plimmelímata). Diese verjähren nach fünf Jahren. In bestimmten Fällen kann die Straftat jedoch nur verfolgt werden, wenn Sie selbst als geschädigtes Opfer der Straftat einen Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens stellen. Sie müssen dann innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem Ihnen die Straftat und die Identität des Täters (sofern Sie wissen, wer der Täter ist) bekannt wurden, Strafanzeige énklisi) stellen.

Es gibt dafür keine bestimmte Standardvorlage.

Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Ihre vollständigen Personalien;
  • Angaben zum Straftäter mit dessen Kontaktdaten, soweit bekannt;
  • eine ausführliche Beschreibung der Tatsachen;
  • sämtliches Beweismaterial, das Sie zur Begründung Ihrer Anzeige vorbringen können;
  • Zeugen, die Ihrer Ansicht nach vernommen werden könnten;
  • gegebenenfalls die Kontaktdaten Ihres Rechtsanwalts.

Wenn Sie kein Griechisch verstehen oder sprechen, können Sie die Strafanzeige in einer für Sie verständlichen Sprache erstatten oder die erforderliche Hilfe bei der Verständigung in Anspruch nehmen, immer vorbehaltlich der in der Strafprozessordnung oder in anderen spezifischen strafrechtlichen Bestimmungen festgelegten Bedingungen. Sie können eine kostenfreie Übersetzung des Dokuments verlangen (Artikel 58 Gesetz 4478/2017 über die Rechte der Opfer bei der Anzeige einer Straftat (Artikel 5 Richtlinie 2012/29/EU)).

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Nach Erstattung einer Strafanzeige erhält der Vorgang eine eindeutige Registriernummer. Anhand dieser Registriernummer können Sie die Rechtssache über das bei der Staatsanwaltschaft geführte Verzeichnis oder über die zuständige Beschwerdestelle verfolgen. Sie können auch eine Bescheinigung über den Fortgang des Falles (pistopoiitikó poreías) anfordern, aus der der gegenwärtige Stand des Verfahrens hervorgeht.

Sollte Ihr Fall in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz (Protodikeío Athinón) in Athen fallen, kann Ihr Anwalt den Fortgang auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Anwaltschaft von Athen (Dikigorikós Sýllogos Athinón verfolgen, sobald der Fall vor Gericht kommt. Diese Möglichkeit besteht für die Opfer selbst nicht, da Zugangsdaten benötigt werden.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie können während der Hauptverhandlung einen Rechtsanwalt hinzuziehen, müssen für das Honorar jedoch selbst aufkommen.

Wenn Ihr jährliches Haushaltseinkommen weniger als zwei Drittel des im nationalen Manteltarifvertrag festgelegten jährlichen Mindesteinkommens beträgt, wird Ihnen kostenfrei ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt, der die Strafanzeige vorbereitet und einreicht, und Sie in jeder Phase des Verfahrens als Zivilpartei vertritt, sofern Sie Opfer einer der folgenden Straftaten geworden sind: Folter oder sonstige Straftaten gegen die Menschenwürde (Artikel 137(A) und (B) Strafgesetzbuch); Diskriminierung oder ungleiche Behandlung, Straftaten gegen das Leben, die persönliche oder die sexuelle Freiheit; sexuelle Ausbeutung; Straftaten gegen Eigentum oder Eigentumsrechte; Körperverletzung; Straftaten im Zusammenhang mit Ehe oder Familie. Es muss sich bei der Straftat um ein schweres Verbrechen (kakoúrgima) oder eine Straftat mittlerer Schwere (plimmélima) im Zuständigkeitsbereich des aus drei Richtern bestehenden Strafgerichts (trimeloús plimmeleiodikeío) handeln, und die Straftat muss mit einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe belegt sein (Gesetz 3226/2004 (Amtsblatt Nr. 24 Reihe I vom 4.2.2004), in der durch das Gesetz 4274/2014 und 4689/2020 geänderten und ergänzten Fassung).Anträge auf Prozesskostenhilfe in Strafsachen werden vom vorsitzenden Richter des Gerichts geprüft, bei dem der Fall anhängig ist oder bei dem Berufung eingelegt werden muss.

Der in Ihrem Auftrag handelnde Rechtsanwalt hilft Ihnen bei der Vorbereitung und Einreichung der Unterlagen, die für Ihre Verfahrensbeteiligung als Zivilpartei erforderlich sind, und unterstützt Sie während des gesamten Verfahrens.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Wenn der Staatsanwalt am Strafgericht (eisangeléas plimmeleiodikón) eine Anordnung erteilt, nach der Ihre Beschwerde wegen fehlender Rechtsgrundlage, als offensichtlich unbegründet oder nicht vor Gericht verhandelbar abgelehnt wird, können Sie innerhalb von drei Monaten nach Erlass der Anordnung vor dem zuständigen Staatsanwalt am Berufungsgericht (eisangeléas efetón) Rechtsmittel dagegen einlegen (Artikel 47 und 48 Strafprozessordnung). Die Dreimonatsfrist kann keinesfalls verlängert werden. Für die Einlegung von Rechtsmitteln müssen Sie eine Gebühr zahlen, die Ihnen erstattet wird, wenn der Staatsanwalt Ihrem Einspruch stattgibt.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sie können nur an der Hauptverhandlung teilnehmen, wenn Sie als Zivilpartei (politikó enágon) auftreten, um vor Gericht eine Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderung geltend zu machen. Sie können die Beteiligung am Strafverfahren als Zivilpartei beantragen, indem Sie entweder in Ihrer Strafanzeige oder in einem separaten Dokument bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag muss vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens entweder persönlich oder durch einen Rechtsanwalt mit einer allgemeinen oder besonderen zu diesem Zweck erteilten Vollmacht übermittelt werden (Artikel 308 Strafprozessordnung). Ihre Zivilklage wird in einem Bericht festgehalten, dem die Vollmacht des Anwalts beigefügt ist (Artikel 83 Strafprozessordnung). Sollten Sie die Behandlung als Zivilpartei nicht in Rahmen Ihrer Strafanzeige beantragt haben, können Sie dies auch noch vor dem Strafgericht tun (Artikel 82 Strafprozessordnung), bevor das Gericht mit der Beweiswürdigung beginnt.

Ihr Antrag auf Beteiligung am Verfahren als Zivilpartei wird als unzulässig abgewiesen, sofern er nicht eine kurze Beschreibung des Falles, die Anspruchsbegründung sowie, wenn Sie nicht dauerhaft in der territorialen Zuständigkeit des Gerichts wohnen, die Bestellung eines Vertreters an diesem Gerichtsstand enthält. Der Vertreter ist befugt, alle an Sie als Zivilpartei gerichteten Dokumente oder Mitteilungen entgegenzunehmen (Artikel 84 Strafprozessordnung). Um als Zivilpartei vor dem Strafgericht gehört zu werden, müssen Sie einen zugelassenen Rechtsanwalt bestellen und eine Pauschalgebühr an den Staat zahlen, die das gesamte Verfahren bis zu einem Urteil abdeckt, gegen das keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Die Höhe der Gebühr wird regelmäßig durch einen gemeinsamen Beschluss des Ministers für Wirtschaft und Finanzen und des Justizministers angepasst.

Als Zivilpartei sind Sie ein Verfahrensbeteiligter und haben eine Reihe von Rechten. Sie können an allen – auch nicht öffentlichen – Gerichtsverhandlungen teilnehmen und haben Zugang zu allen fallbezogenen Unterlagen. Sie dürfen sich vor Gericht äußern, um Ihre Ansprüche vorzubringen, und können nach einer Zeugenvernehmung Stellung nehmen, Anträge einreichen und zu jeder Aussage oder Beweisvorlage Erklärungen abgeben (Artikel 358 Strafprozessordnung). Sie können dem Täter, den Zeugen und den anderen Beteiligten (zum Beispiel in der Sache bestellten technischen Sachverständigen) durch Ihren Anwalt Fragen stellen. Sie werden aufgefordert, als Zeuge auszusagen (allerdings nicht unter Eid) und können selbst Zeugen vorschlagen, sofern das Gericht rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wird. Sie haben das Recht, eine Vertagung der Verhandlung oder den Wechsel eines Richters zu beantragen.

Als Opfer können Sie grundsätzlich als Zeuge vor Gericht geladen werden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Bei Ihrer Zeugenvernehmung erhalten Sie Gelegenheit, straftatrelevante Fakten darzulegen. Der Richter kann Ihnen auch einige zusätzliche Fragen stellen.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger? Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Sie können wählen, ob Sie als Zivilpartei am Strafverfahren teilnehmen möchten, wodurch Sie im gesamten Verfahren als Partei auftreten und wesentliche Verfahrensrechte genießen, oder ob Sie einfach nur als Hauptzeuge aussagen möchten, zumal das Strafverfahren insbesondere aufgrund der gegen Sie begangenen Straftat stattfindet. Im griechischen Rechtssystem ist die Privatklage nicht vorgesehen.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie können Unterlagen einreichen, die vor Gericht verlesen werden (Artikel 364 Strafprozessordnung) und in die Fallakte aufgenommen werden. Ferner können Sie Zeugen aufrufen und das Gericht entsprechend informieren (Artikel 326 Absatz 2-1 Strafprozessordnung).

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Sie können während des gesamten Verfahrens an öffentlichen Anhörungen, an der Beweisaufnahme, der Klageerwiderung des Beschuldigten, den Plädoyers der Anwälte und der Urteilsverkündung des Gerichts teilnehmen.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Als Zivilpartei können Sie die Fallakte einsehen und Kopien des Gerichtsurteils erhalten.

Letzte Aktualisierung: 22/06/2022

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3 - Meine Rechte nach der Gerichtsverhandlung

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Am Ende der Hauptverhandlung wird der Angeklagte auf Grundlage der vorgelegten Beweismittel vom Gericht verurteilt oder freigesprochen. Wenn das Gericht den Angeklagten für nicht schuldig befindet, spricht es ihn von der Anschuldigung frei. Wenn Sie als Zivilpartei am Verfahren beteiligt waren, wird das Gericht dann nicht über Ihre Schadenersatz- oder Schmerzensgeldklage entscheiden. Der Angeklagte kann in diesem Fall gegen Sie Widerklage auf Schadenersatz und Erstattung aller ihm im Zusammenhang mit dem Fall entstandenen Aufwendungen erheben (Artikel 71 Strafprozessordnung). Hält das Gericht den Angeklagten für schuldig, wird es ihn verurteilen und entscheiden, welchen Betrag Ihnen der Angeklagte auf Grundlage Ihrer Zivilklage als Entschädigung zahlen muss.

Wenn das Gericht den Angeklagten freispricht, können Sie nur dann gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen, wenn Sie nach Artikel 486 Absatz 1 Buchstabe b der Strafprozessordnung angewiesen wurden, dem Angeklagten eine Entschädigung und Kostenerstattung zu zahlen und nur in Bezug auf diesen Sachverhalt sind Rechtsmittel zulässig. Als Zivilpartei haben Sie ferner die Möglichkeit, gegen den Teil des Urteils, in dem Ihre Klage als rechtlich unbegründet abgewiesen wurde, oder gegen den Teil, in dem Ihnen eine finanzielle Wiedergutmachung oder Entschädigung auferlegt wurde, Rechtsmittel einzulegen (Artikel 488 Strafprozessordnung).

Alternativ können Sie den Staatsanwalt auffordern, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Mit Inkrafttreten des Gerichtsurteils ist Ihre Rolle im Verfahren im Allgemeinen beendet. Nach griechischem Recht haben Opfer von Straftaten in der Phase des Strafvollzugs keine weiteren Rechte. Es gibt nur eine Ausnahme: Für minderjährige Opfer von Straftaten gegen die persönliche und sexuelle Freiheit gelten – auch wenn sie nicht als Zivilpartei am Verfahren beteiligt waren – alle zugehörigen Rechte, einschließlich des Rechts, von der Staatsanwaltschaft über die vorläufige oder dauerhafte Entlassung des Straftäters sowie über jeden dem Straftäter gewährten Hafturlaub informiert zu werden (Artikel 108A Strafprozessordnung).

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Als Opfer haben Sie entsprechend Ihres Bedarfs Anspruch auf kostenfreie und vertrauliche allgemeine und besondere Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Dies gilt vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens. Dieser Anspruch kann auch auf Ihre Familienangehörigen ausgeweitet werden, entsprechend ihrer Bedürfnisse und der Schwere des Schadens, den Ihre Familienangehörigen aufgrund der gegen Sie begangenen Straftat erlitten haben. Die Polizei kann Ihnen ebenso wie jede andere zuständige Behörde, die Ihre Anzeige entgegennimmt, auf Wunsch entsprechende Auskünfte erteilen, oder Sie an folgende Stellen verweisen: an die sozialen Dienste bei den Kommunalbehörden der ersten und zweiten Ebene; psychiatrische Einrichtungen; Gemeinschaftszentren, d. h. an die Beratungsstellen des Generalsekretariats für die Gleichstellung der Geschlechter; Hilfseinrichtungen des Nationalen Zentrums für soziale Solidarität; an die unabhängigen Stellen für den Schutz minderjähriger Opfer des Ministeriums für Justiz, Transparenz und Menschenrechte; private Einrichtungen sowie an Fach- und Freiwilligenverbände. Wenn Sie als Frau Opfer eines Verbrechens gegen Ihre persönliche oder sexuelle Freiheit, von sexueller Ausbeutung, häuslicher Gewalt, Menschenhandel oder eines rassistisch motivierten Verbrechens geworden sind, haben auch Ihre Kinder Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (Gesetz 4478/2017 Artikel 61 über das Recht auf Zugang zu Opferunterstützungs- und -betreuungsleistungen (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 8)).

Bei allgemeinen Unterstützungs- und Betreuungsdiensten erhalten Sie unter anderem: Auskunft und Beratung zu Ihren Rechten als Opfer und Ihrem Anspruch auf Entschädigung für durch Straftaten verursachte Schädigungen; Informationen über Ihre Möglichkeiten, als Zivilpartei oder Zeuge am Strafverfahren teilzunehmen; Auskunft über bestehende einschlägige spezialisierte Unterstützungsdienste oder direkte Vermittlung an solche Dienste; emotionale und psychologische Unterstützung; Beratung zu finanziellen und praktischen Fragen im Zusammenhang mit einer Straftat; Beratung zur Verhütung von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, von Einschüchterung und von Vergeltung.

Spezialisierte Unterstützungs- und Betreuungsdienste verweisen Opfer an Unterkünfte oder eine sonstige geeignete vorläufige Unterbringung für Opfer, die aufgrund des unmittelbaren Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung einen sicheren Aufenthaltsort benötigen. Außerdem können sie Opfern mit besonderen Bedürfnissen, wie Opfern von rassistisch motivierter oder sexueller Gewalt, Opfern von identitäts- oder geschlechtsbezogener Gewalt und Opfern von Gewalt in engen Beziehungen, Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse und Beratung anbieten (Gesetz 4478/2017 Artikel 62 über Unterstützung durch Opferunterstützungsdienste (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 9)).

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Als Opfer werden Sie über den Fortgang des Strafverfahrens informiert und auf Ihren Wunsch hin nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung unverzüglich vom Gerichtsurteil benachrichtigt, sofern Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten. Wenn Sie als Zivilpartei am Strafverfahren beteiligt sind, können Sie per E-Mail, persönlich oder durch Ihren Anwalt über das Verfahren informiert werden (Gesetz 4478/2017 Artikel 59 über das Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 6)).

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Sie haben das Recht, benachrichtigt zu werden, wenn eine einstweilige Haftanordnung von der zuständigen Justizbehörde geändert oder aufgehoben wird, wenn der Täter dauerhaft entlassen wird, aus der Haftanstalt geflohen ist oder ihm von den zuständigen Beamten der Haftanstalt Urlaub gewährt wurde. Ferner haben Sie Anspruch auf Informationen über Maßnahmen, die gegebenenfalls zu Ihrem Schutz ergriffen werden können, wenn der Täter aus dem Gefängnis entlassen wurde oder geflohen ist. Diese Informationen müssen Ihnen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft erteilt werden, wenn eine tatsächliche oder potenzielle Gefahr für Ihre Sicherheit besteht, sofern eine solche Benachrichtigung nicht zu einer Gefährdung des Straftäters führen könnte (Gesetz 4478/2017 Artikel 59 über das Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall (Artikel 6 Richtlinie 2012/29/EU)).

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Nein. Als Alternative zur oder Bedingung für die Aussetzung der Strafe kann das Gericht jedoch anordnen, dass das Opfer Ersatz für den Schaden erhält, der ihm durch die Straftat entstanden ist (Artikel 100 Absatz 3a Strafgesetzbuch). Voraussetzung für eine solche Strafaussetzung ist, dass eine Bewährungshilfe oder Beaufsichtigung durch einen Sozialhelfer stattfindet (Artikel 100 Strafgesetzbuch). Der Sozialhelfer überwacht die Einhaltung der gerichtlichen Auflagen durch den Straftäter. Sollte der Täter seine Auflagen nicht erfüllen, kann der zuständige Staatsanwalt das Gericht, welches die Aussetzung angeordnet hat, zur Aufhebung der Anordnung auffordern.

Letzte Aktualisierung: 22/06/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

4 - Entschädigung

Sie können gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, indem Sie Zivilklage erheben. Sie können Ihre Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens, während der Ermittlungen oder während der Hauptverhandlung einreichen. Durch die Einreichung der Zivilklage treten Sie dem Strafverfahren als Zivilpartei bei. Sie können Schadensersatz für Schäden an Ihrem Eigentum und/oder für seelischen Schaden sowie für Schmerzen und Leiden fordern. Außerdem können Sie in Ihre Klage alle Ausgaben aufnehmen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Fall entstanden sind (Anwaltshonorare, Kosten für Gerichtsvollzieher, Reisekosten usw.).

Spricht das Gericht den Täter schuldig, weist es ihn an, Ihnen eine Entschädigung zu zahlen. In der Praxis hat diese Entschädigung meist einen symbolischen Wert, der unter dem Wert des Ihnen tatsächlich entstandenen Schadens liegt. Den Restbetrag müssen Sie durch eine separate Klage vor einem Zivilgericht geltend machen.

Alternativ können Sie Ihre Klage auch direkt beim Zivilgericht einreichen. Das Zivilgericht wird den Täter zur Zahlung einer Entschädigung anweisen, die dem Wert des Ihnen tatsächlich entstandenen Schadens entspricht.

Wenn Sie eine anhängige Zivilklage haben, können Sie diese im Rahmen des Strafverfahrens erneut einreichen; das zivilrechtliche Verfahren wird daraufhin eingestellt.

Wenn Sie Opfer eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens geworden sind, haben Sie Anspruch auf Entschädigung durch den Staat. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Informationsblatt über die Entschädigung der Opfer von Straftaten in Griechenland (verfügbar auf Englisch, Griechisch und in weiteren Sprachen) des Europäischen Justiziellen Netzes (opferorientierte Justiz).

Letzte Aktualisierung: 22/06/2022

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5 - Mein Anspruch auf Unterstützung und Hilfe

Das Generalsekretariat für die Gleichstellung der Geschlechter (Genikí Grammateía Isótitas ton Fýlon) ist dem Innenministerium unterstellt und betreibt Beratungsstellen für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind.

Dafür hat das Generalsekretariat ein integriertes Netz mit 62 Einrichtungen geschaffen.

Das Netz betreibt eine rund um die Uhr erreichbare telefonische Beratungsstelle (SOS 15900) sowie 40 Beratungszentren und 21 Unterkünfte für Frauen und ihre Kinder.

Die „SOS 15900“-Beratungsstelle kann auch unter der E-Mail-Adresse Link öffnet neues Fenster sos15900@isotita.gr kontaktiert werden. Sie ist an rund um die Uhr erreichbar und bietet Beratung in griechischer und englischer Sprache. Die Telefongebühren entsprechen den Gebühren für Inlandsgespräche.

Die Beratungsstellen bieten kostenfreie psychologische Hilfe und Rechtsberatung an. Das Leistungsspektrum wird gegenwärtig um den Bereich Beschäftigung von Frauen und die Beratung für Frauen erweitert, die Opfer unterschiedlichster Formen von Diskriminierung geworden sind (Unterstützung von Flüchtlingen, Alleinerziehenden, Mitgliedern der Gemeinschaft der Roma usw.). Kontaktdaten (Anschriften und Telefonnummern) der Beratungsstellen sind abrufbar auf Link öffnet neues Fensterhttp://www.womensos.gr/ sowie auf Facebook unter WomenSOS.gr.

KONTAKTDATEN:

Website des Generalsekretariats für die Gleichstellung der Geschlechter (General Secretariat for Gender Equality): Link öffnet neues Fensterhttp://www.isotita.gr/

Forschungsstelle für Gleichstellungsfragen (Kéntro Erevnón gia Thémata Isótitas – „KEThI“)

Die Forschungsstelle für Gleichstellungsfragen bietet Opfern häuslicher Gewalt psychologische Hilfe und Rechtsberatung an und betreibt eine Unterkunft, in der Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, mit ihren Kindern Zuflucht finden.

Die Forschungsstelle für Gleichstellungsfragen

  • ist eine 1994 geschaffene privatrechtliche Einrichtung, die der Aufsicht des Generalsekretariats für die Gleichstellung der Geschlechter untersteht;
  • umfasst regionale und lokale Dienststellen, bei denen Opfer häuslicher Gewalt psychologische Hilfe und Rechtsberatung erhalten;
  • bietet kostenfrei psychologische Hilfe und Rechtsberatung;
  • bietet Informationen, Beratung und Unterstützung für Frauen in schwieriger beruflicher Lage und Frauen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind;
  • betreibt seit 1993 in Zusammenarbeit mit der Präfektur Athen eine Unterkunft, in der Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, mit ihren Kindern Zuflucht finden.
  • KONTAKTDATEN:

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://kethi.gr/

Nationales Zentrum für soziale Solidarität (Ethnikó Kéntro Koinonikís Allilengýis – „EKKA“)

Das nationale Zentrum für soziale Solidarität betreibt ein Netz, das soziale Unterstützungsleistungen für Einzelpersonen, Familien und Gesellschaftsgruppen bietet, die mit psychosozialen Problemen konfrontiert sind oder soziale Soforthilfe benötigen.

Das nationale Zentrum für soziale Solidarität

  • ist eine privatrechtliche Einrichtung mit Sitz in Athen, die dem Ministerium für Arbeit, soziale Sicherheit und soziale Solidarität untersteht.
  • Das nationale Zentrum bietet folgende Leistungen:
  • die Direktdurchwahl 197 der Sozialhilfe, die für alle Bürger rund um die Uhr gebührenfrei erreichbar ist;
  • die nationale Kinderschutz-Rufnummer 1107, unter der rund um die Uhr Fragen zu Kindern entgegengenommen werden;
  • Sozialhilfezentren in Athen, Piräus und Thessaloniki
  • Unterkünfte für Bürger mit schwerwiegenden sozioökonomischen Problemen in der Region Attika;
  • Unterkünfte für gefährdete Frauen und ihre Kinder in Attika und Thessaloniki.
  • Zu den angebotenen Leistungen gehören:
  • Beratung und Auskunft in Sozialhilfefragen;
  • soziale und psychologische Hilfe für Einzelpersonen und Familien, Unterkünfte für gefährdete Frauen und ihre Kinder (hauptsächlich für Opfer von häuslicher Gewalt und Menschenhandel);
  • kurzfristige Unterbringung von Menschen, die sich in einer Krisensituation oder sozialen Notlage befinden;
  • Zusammenarbeit und Mediation zur Erleichterung des Zugangs zu Angeboten anderer Organisationen im Bereich der sozialen Solidarität.
  • Schließlich entsendet das Zentrum vornehmlich psychosoziale Soforteinsatzteams mit Psychologen und Sozialarbeitern, die bei Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmung, Brand), Unfällen, Schiffbruch mit hoher Opferzahl sowie in anderen Krisensituationen mit sehr vielen Betroffenen Hilfe leisten und bei denen die Anwesenheit solcher Teams für notwendig erachtet wird.

KONTAKTDATEN:

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.ekka.org.gr/

Racist Violence Recording Network (Netz zur Erfassung rassistischer Gewalt)

KONTAKTDATEN:

Website: Link öffnet neues FensterRACIST VIOLENCE RECORDING NETWORK

Griechischer Flüchtlingsrat (Ellinikó Symvoúlio gia tous Prósfyges)

Der griechische Flüchtlingsrat ist eine nichtstaatliche Organisation, die Flüchtlinge und Asylsuchende in Griechenland durch zahlreiche psychosoziale und rechtliche Leistungen unterstützt.

Der griechische Flüchtlingsrat

  • ist eine nichtstaatliche Organisation, die 1989 zur Unterstützung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Griechenland gegründet wurde;
  • hilft Flüchtlingen durch zahlreiche psychosoziale und rechtliche Leistungen, damit sie sich leicht in Griechenland integrieren können;
  • ist die einzige nichtstaatliche gemeinnützige griechische Organisation, die sich ausschließlich um Menschen kümmert, die in Griechenland Asyl beantragen möchten und als Flüchtlinge anerkannt sind;
  • ist beim Außenministerium und beim Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität als besondere Wohltätigkeitsorganisation registriert;
  • ist eine von sechs nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Schutz der Menschenrechte in Griechenland einsetzen, und Mitglied der Nationalen Kommission für Menschenrechte (Ethnikí Epitropí gia ta Dikaiómata tou Anthrópou);
  • ist ein Durchführungspartner des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und Mitglied des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen.

KONTAKTDATEN:

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.gcr.gr/

Griechischer Helsinki-Monitor (Ellinikó Paratiritírio ton Symfonión tou Elsínki)

Der griechische Helsinki-Monitor überwacht Menschenrechtsfragen in Griechenland, veröffentlicht Artikel und leistet Lobbyarbeit zu diesem Thema.

Der griechische Helsinki-Monitor

  • wurde 1992 gegründet;
  • ist das griechische Mitglied der Internationalen Helsinki-Föderation für Menschenrechte;
  • überwacht Menschenrechtsfragen in Griechenland sowie gelegentlich auch in den Balkanländern, veröffentlicht Artikel und leistet Lobbyarbeit zu diesem Thema;
  • wirkt an der Überwachung der Medien in Griechenland und den Balkanstaaten im Hinblick auf Stereotype und Hetze mit und koordiniert diese regelmäßig; hat ausführliche Jahresberichte, parallele/inoffizielle Berichte für Vertragsorgane der Vereinten Nationen sowie Fachberichte über Misshandlung und über ethnische, ethnisch-sprachliche, religiöse und Zuwanderergemeinschaften erstellt.

KONTAKTDATEN:

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://greekhelsinki.wordpress.com/

Amnesty International, griechische Sektion (Diethnís Amnistía Ellinikó Tmíma)

Amnesty International richtet sich an staatliche, zwischenstaatliche und nichtstaatliche Akteure, Unternehmen und bewaffnete politische Gruppen. Die Organisation untersucht Einzelfälle und Formen von Menschenrechtsverstößen systematisch und unparteiisch.

Amnesty International

  • ist eine weltweit tätige, unabhängige Bewegung, in der Freiwillige für den Schutz der Menschenrechte kämpfen;
  • verteidigt die aus Gesinnungsgründen Inhaftierte sowie Opfer von Gewalt und Armut;
  • tritt für ein Ende der Gewalt gegen Frauen ein;
  • setzt sich für die Abschaffung der Todesstrafe, von Folter und Freiheitsbeschränkungen ein, die im Namen des „Krieges gegen den Terror“ verhängt werden;
  • bekämpft die Diskriminierung von Flüchtlingen, Zuwanderern, Minderheiten und Menschenrechtsverteidigern.

KONTAKTDATEN:

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.amnesty.org.gr/

Letzte Aktualisierung: 22/06/2022

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