1 - Meine Rechte während des Ermittlungsverfahrens

A. Wenn ich Ausländer bin, wirkt sich dies auf das Ermittlungsverfahren aus?

Nein. In Griechenland wird das Leben, die Würde und die Freiheit aller Menschen vollständig und ohne Unterscheidung aufgrund ihrer Nationalität, ethnischen Herkunft, Sprache und religiösen oder politischen Überzeugung geschützt.

B. Aus welchen Schritten besteht ein Ermittlungsverfahren?

i) Sammeln von Beweismitteln/Befugnis der Ermittlungsbehörden

Ziel des Vorermittlungsverfahrens ist es, die notwendigen Beweise zu sammeln, um zu entscheiden, ob ein Strafverfahren eingeleitet werden soll.

ii) Polizeigewahrsam

Wer bei der Begehung einer Straftat oder aufgrund eines Haftbefehls festgenommen wird, muss innerhalb von 24 Stunden nach seiner Festnahme dem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Wenn die Festnahme an einem anderen Ort als dem Sitz des Ermittlungsrichters erfolgt, muss die Person innerhalb des für ihre Überstellung unbedingt erforderlichen Zeitraums vorgeführt werden. Der Ermittlungsrichter muss die festgenommene Person innerhalb von drei Tagen nach ihrer Vorführung entweder freilassen oder einen Haftbefehl gegen sie erlassen. Diese Frist kann auf Antrag der vorgeführten Person um zwei Tage verlängert werden.

iii) Vernehmung

Ziel des Hauptermittlungsverfahrens ist es, die erforderlichen Beweise zu sammeln, um zu belegen, dass eine Straftat begangen wurde, und um zu entscheiden, ob eine Person wegen dieser Straftat vor Gericht gestellt werden muss.

iv) Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn die Person eines Verbrechens beschuldigt wird und sie keinen bekannten Wohnsitz in Griechenland hat oder Vorbereitungen zur Flucht getroffen hat oder sich in der Vergangenheit dem Verfahren oder der Strafe entzogen hat oder der Flucht aus dem Gewahrsam oder der Verletzung von Aufenthaltsbeschränkungen schuldig gemacht hat und bei Würdigung dieser Umstände eindeutig Fluchtgefahr besteht oder wenn aufgrund früherer rechtskräftiger Verurteilung der Person wegen ähnlicher Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wird, dass sie im Fall ihrer Freilassung weitere Straftaten begehen wird. Wenn die der Person vorgeworfene Straftat nach dem Gesetz mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet wird oder wenn die Straftat wiederholt oder im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung begangen wurde oder wenn es eine hohe Zahl von Geschädigten gibt, kann die Untersuchungshaft auch dann angeordnet werden, wenn angesichts der besonderen Merkmale der Tat begründet davon auszugehen ist, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten begehen wird, wenn sie freigelassen wird. Dass eine Tat als rechtlich schwerwiegend eingestuft wird, reicht allein nicht aus, um Untersuchungshaft anzuordnen.

C. Welche Rechte habe ich während des Ermittlungsverfahrens?

i) Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Verdächtige oder Beschuldigte, die die griechische Sprache nicht ausreichend sprechen oder verstehen, haben Anspruch auf einen Dolmetscher und auf eine schriftliche Übersetzung aller wesentlichen Verfahrensunterlagen.

ii) Welche Rechte habe ich in Bezug auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht?

Sobald die beschuldigte Person vorgeladen wird, um sich zu verteidigen, muss der Ermittlungsrichter sie über den Inhalt der Anklageschrift und der Ermittlungsunterlagen informieren. Die beschuldigte Person oder ihr Verteidiger haben auch das Recht, die Anklageschrift und die Ermittlungsunterlagen einzusehen. Die beschuldigte Person kann auf schriftlichen Antrag und auf ihre Kosten Abschriften der Anklageschrift und der Ermittlungsakten erhalten.

iii) Welches Recht habe ich in Bezug auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Unterrichtung eines Dritten über meine Situation?

Beschuldigte haben das Recht, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, auch bei Kreuzverhören mit Zeugen oder anderen Beschuldigten. Einem Beschuldigten darf auf keinen Fall untersagt werden, mit seinem Verteidiger zu kommunizieren. Diese Kommunikation ist streng vertraulich.

iv) Welche Rechte habe ich in Bezug auf Prozesskostenhilfe?

Verdächtige oder Beschuldigte haben nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, der sie rechtlich berät und unterstützt und sie vor Gericht vertritt.

v) Das Wichtigste in Bezug auf:

a) die Unschuldsvermutung

Verdächtige und Beschuldigte gelten solange als unschuldig, bis sie nach dem Gesetz für schuldig befunden werden.

b) das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen

Verdächtige und Beschuldigte haben das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten. Die Ausübung dieses Rechts darf nicht gegen den betreffenden Verdächtigen oder Beschuldigten verwendet werden.

c) die Beweislast

Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, Beweise für die Tatsachen vorzulegen, auf die er sich zu seiner Verteidigung beruft. Richter und Staatsanwälte sind verpflichtet, alle vom Beschuldigten angeführten Tatsachen und Beweismittel sorgfältig zu prüfen, wenn dies der Wahrheitsfindung dient. Jeglicher Zweifel hinsichtlich der Schuld kommt dem Verdächtigen oder Beschuldigten zugute.

vi) Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für Kinder?

Minderjährige, die Opfer bestimmter Straftaten gegen ihre persönliche oder sexuelle Freiheit geworden sind, haben das Recht, bei allen Ermittlungshandlungen anwesend zu sein und Zugang zu allen Akten zu erhalten, auch wenn sie nicht vor Gericht erscheinen, um die Anklage zu unterstützen.

vii) Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für schutzbedürftige Verdächtige?

Schutzbedürftige Personen werden über ihre Rechte aufgeklärt, wobei ihre besonderen Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Sie werden stets über die Folgen eines Verzichts auf diese Rechte informiert.

D. Welche gesetzlichen Fristen gelten während des Ermittlungsverfahrens?

Als Nachtzeit gilt im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September die Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr.

E. Welche vorgerichtlichen Verfahrensschritte gibt es, einschließlich Alternativen zur Untersuchungshaft und Möglichkeiten der Überstellung in den Herkunftsstaat (Europäische Überwachungsanordnung)?

Es kann Hausarrest mit elektronischer Überwachung angeordnet werden. Bei dieser Maßnahme darf die beschuldigte Person ein bestimmtes Gebäude oder einen bestimmten Gebäudekomplex, in dem sie nachweislich ihren Aufenthalt oder ihre Wohnung hat und das bzw. der in der Anordnung des Ermittlungsrichters genau definiert ist, nicht verlassen.

Letzte Aktualisierung: 27/08/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

2 - Meine Rechte während des Hauptverfahrens (Verhandlung)

A. Wo findet die Verhandlung statt?

Die Verhandlung findet in den Diensträumen des örtlich zuständigen Gerichts statt. Die Verhandlung kann an einen anderen Ort verlegt werden, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht.

B. Kann der Anklagevorwurf geändert werden? Wenn ja, welche Rechte habe ich in Bezug auf einschlägige Auskunftserteilung?

Der Anklagevorwurf darf nicht geändert werden. Die beschuldigte Person oder ihr Verteidiger haben das Recht, die Anklageschrift und die Ermittlungsunterlagen einzusehen.

C. Welche Rechte habe ich während der mündlichen Verhandlung?

i) Muss ich vor Gericht anwesend sein? Unter welchen Bedingungen darf ich während der Verhandlung abwesend sein?

Die beschuldigte Person muss persönlich zur Verhandlung erscheinen und kann sich sowohl bei Vergehen als auch bei Verbrechen von einem Anwalt verteidigen lassen.

ii) Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Wenn ein Verdächtiger, ein Beschuldigter oder ein Zeuge, der die griechische Sprache nicht ausreichend spricht oder versteht, gehört werden soll, muss in jedem Stadium des Strafverfahrens unverzüglich ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden. Genauso wird auch für die Kommunikation zwischen Beschuldigten und ihren Verteidigern in allen Stadien des Strafverfahrens ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, falls erforderlich.

iii) Habe ich das Recht auf einen Rechtsbeistand?

Bei der Verhandlung eines Verbrechens ist der Gerichtspräsident verpflichtet, einen Verteidiger für die Angeklagten zu bestellen, die keinen Verteidiger haben. Dieselbe Verpflichtung hat der Jugendrichter in Fällen, in denen ein Minderjähriger einer Tat beschuldigt wird, die, wenn er volljährig wäre, ein Verbrechen darstellen würde. Angeklagte können sich nicht weigern, sich von dem vom Gerichtspräsidenten bestellten Verteidiger verteidigen zu lassen. Sie können jedoch in Fällen, in denen mehr als ein Verteidiger bestellt wurde, das Gericht unter Angabe der Gründe ersuchen, die Bestellung eines einzigen von ihnen zu widerrufen. In diesem Fall wird die weitere Verteidigung von den übrigen Verteidigern fortgesetzt.

iv) Welche anderen Verfahrensrechte sollte ich kennen (z. B. Erscheinen von Verdächtigen vor Gericht)?

In Fällen, in denen ein abwesender Zeuge nicht vor Gericht erscheinen kann, wird seine im Vorverfahren gemachte eidesstattliche Aussage vor Gericht verlesen, sofern der Angeklagte oder sein Verteidiger in einer Erklärung, die zu Protokoll genommen wird, ausdrücklich zugestimmt hat.

D. Mögliche Strafen

Freiheitsstrafen werden für eine bestimmte Zeit verhängt. Eine lebenslange Freiheitsstrafe darf ausnahmsweise verhängt werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Dauer zeitlich begrenzter Freiheitsstrafen für Verbrechen beträgt fünf bis fünfzehn Jahre. Die Dauer von Freiheitsstrafen für Vergehen beträgt zehn Tage bis fünf Jahre. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, darf gemeinnützige Arbeit nicht weniger als 100 Stunden und nicht mehr als 720 Stunden betragen. Eine Geldstrafe darf nicht höher sein als a) 90 Tagessätze, wenn sie als einzige Hauptstrafe oder alternativ zu gemeinnütziger Arbeit verhängt wird, b) 180 Tagessätze, wenn sie alternativ zu einer Freiheitsstrafe verhängt wird, und c) 360 Tagessätze, wenn sie kumulativ neben einer Freiheitsstrafe verhängt wird. Sofern in besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, darf die Höhe des Tagessatzes nicht weniger als 1 EUR und nicht mehr als 100 EUR betragen.

Letzte Aktualisierung: 27/08/2020

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3 - Meine Rechte nach dem Gerichtsverfahren

A. Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Die Anfechtung der Entscheidung ist möglich, wenn von einem Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder von einem mit drei Richtern besetzten Strafgericht eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder von einem gemischten Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt wurde oder wenn von einem Jugendrichter oder einem mit drei Richtern besetzten Jugendgericht die Unterbringung in einer Jugendstrafanstalt oder erzieherische oder therapeutische Maßnahmen angeordnet wurden.

B. Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Innerhalb von 15 Tagen kann die Nichtigerklärung des Verfahrens beantragt werden, wenn der rechtskräftig verurteilte Angeklagte aus Gründen höherer Gewalt oder aus anderen unabänderlichen Gründen nicht in der Lage war, dem Gericht rechtzeitig ein unüberwindliches Hindernis für sein Erscheinen zur Verhandlung mitzuteilen und um Vertagung zu ersuchen. Außerdem kann die Aufhebung eines Urteils beantragt werden, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt war, obwohl er bekannt war, als die Vorladung zugestellt wurde.

C. Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

i) Strafregister

Im Strafregister werden alle rechtskräftigen Verurteilungen eingetragen. Der für den gerichtlichen Gebrauch bestimmte Auszug enthält alle Verurteilungen, während Freiheitsstrafen von bis zu 6 Monaten nach 3 Jahren, Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren nach 8 Jahren und Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren nach 20 Jahren in dem für den allgemeinen Gebrauch bestimmten Auszug nicht mehr erscheinen. Der Eintrag im Strafregister wird gelöscht, wenn die Person das 80. Lebensjahr vollendet hat oder wenn seit dem Ende der Tilgungsfrist fünf Jahre vergangen sind.

ii) Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Wird eine Person zu einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren verurteilt, so setzt das Gericht die Strafe für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren zur Bewährung aus, es sei denn, es hält die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus konkret zu nennenden Gründen für unbedingt erforderlich, um die verurteilte Person an der Begehung neuer Straftaten zu hindern. Urteile, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind und mit denen eine freiheitsentziehende Strafe oder Sicherheitsmaßnahme verhängt wird, können von Griechenland anerkannt und vollstreckt werden. Auch kann Griechenland einen anderen EU-Mitgliedstaat ersuchen, ein entsprechendes Urteil eines griechischen Gerichts anzuerkennen und zu vollstrecken. Die verurteile Person muss sich im Ausstellungs- oder im Vollstreckungsstaat aufhalten. Die beiderseitige Strafbarkeit ist zu prüfen, außer bei bestimmten schweren Delikten, die nach dem Recht des Ausstellungsstaates mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren bedroht sind.

Letzte Aktualisierung: 27/08/2020

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