1 – Meine Rechte während des Ermittlungsverfahrens

A. Wenn ich Ausländer bin, wirkt sich dies auf das Ermittlungsverfahren aus?

Nur Personen, die von Gesetzes wegen oder nach dem Völkerrecht Vorrechte und Befreiungen genießen, sind dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen. Somit hat der Umstand, dass Sie ausländischer Staatsbürger sind, an sich keine Auswirkungen auf die Ermittlungen.

Sofern Sie nicht von der Strafverfolgungsbehörde zur Teilnahme an einem bestimmten Vorgang, bei dem Ihre Anwesenheit erforderlich ist, aufgefordert werden (insbesondere um eine Zeugenaussage abzugeben), ist Ihre Anwesenheit während der Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, Sie möchten bei der Ermittlung anwesend sein. Sie müssen jedoch mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt bleiben und eine Anschrift angeben, unter der Sie Dokumente entgegennehmen.

Wird Ihnen jedoch eine vorsätzliche Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht ist, oder ein Fahrlässigkeitsdelikt, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, zur Last gelegt, kann das Gericht – oder im Vorverfahren der Richter auf Antrag des Staatsanwalts – eine Beschränkung in Form eines Ausreiseverbots verhängen, wenn dies zur Erreichung des Zwecks des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Beschränkung wird vom Kammerpräsidenten – und im Vorverfahren von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft – aufgehoben, wenn die Gründe für ihre Anordnung entfallen sind. Wurde Ihnen eine solche Beschränkung auferlegt, können Sie jederzeit ihre Aufhebung beantragen. Eine solche Beschränkung kann Ihnen auch an Stelle von Untersuchungshaft auferlegt werden.

Wenn Sie die tschechische Sprache nicht ausreichend beherrschen, haben Sie Anspruch auf Übersetzung bestimmter wichtiger Dokumente (z. B. Strafverfolgungsbeschluss, Anklage, Urteil), und das Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden wird in die Sprache des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, oder in eine andere Sprache, die Sie beherrschen, gedolmetscht. Auf Ihren Wunsch hin werden auch die Unterredungen, die Sie während des Strafverfahrens oder in unmittelbarem Zusammenhang damit mit Ihrem Rechtsanwalt führen, gedolmetscht.

B. Aus welchen Schritten besteht ein Ermittlungsverfahren?

Statt von Verfahrensschritten sollte man eher von verschiedenen Arten von Ermittlungsverfahren sprechen. Die Strafprozessordnung unterscheidet nämlich zwischen einem beschleunigten Vorverfahren, einem Standardermittlungsverfahren und einem erweiterten Verfahren.

Der Ermittlungsphase geht jedoch stets die Untersuchungsphase voraus, in der geprüft und festgestellt werden soll, ob eine Straftat begangen wurde oder nicht, und wer der Täter ist. In diesem Abschnitt hat die Person, gegen die das Strafverfahren geführt wird, noch keine förmliche Bezeichnung, aber die vernommenen Personen haben dennoch Anspruch, auf rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt als Verdächtiger vernommen werden (d. h. wegen des Verdachts, eine Straftat begangen zu haben), haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern – ein Recht, über das Sie vorab belehrt werden müssen.

Während des Ermittlungsverfahrens hat die Person, gegen die das Strafverfahren geführt wird, bereits einen formalisierten Status und kann einen Verteidiger hinzuziehen. Zweck dieses Verfahrensabschnitts ist es, Beweismittel für die Erhebung einer Anklage und die Durchführung eines Gerichtsverfahrens zu beschaffen und zu dokumentieren. Dazu gehören z. B. die Vernehmung von Zeugen, Inaugenscheinnahme, die Erstellung von Sachverständigengutachten und andere Handlungen.

Dabei sucht die Polizeibehörde sowohl nach be- als auch nach entlastenden Beweisen.

Beschleunigtes Vorverfahren

Das beschleunigte Vorverfahren kommt bei weniger schweren Straftaten zur Anwendung (Straftaten, die
in erster Instanz von einem Kreisgericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden); es ist schnell und weniger formell ausgestaltet. Ein solches Verfahren kommt in Frage, wenn keine anderen Hindernisse (z. B. Haftgründe) entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass

  • Sie auf frischer Tat oder unmittelbar nach Tatbegehung ertappt wurden oder
  • im Zuge der aufgrund einer Strafanzeige oder eines anderen Antrags auf Strafverfolgung durchgeführten Untersuchungen Tatsachen festgestellt wurden, die die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen, und davon ausgegangen werden kann, dass Sie innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem die Polizeibehörde Sie über die Tat, derer Sie verdächtigt werden, und über den konkreten Straftatbestand, den Sie durch die Begehung dieser Tat verwirklicht haben sollen, in Kenntnis gesetzt hat, vor Gericht gestellt werden.

Das beschleunigte Vorverfahren beginnt damit, dass in der ersten Vernehmung ein Verdacht geäußert wird.
Im beschleunigten Vorverfahren haben Sie dieselben Rechte wie ein Beschuldigter, einschließlich des Rechts auf Hinzuziehung eines Verteidigers. Der Hauptunterschied zwischen dem Standardermittlungsverfahren und dem beschleunigten Verfahren besteht – was Ihre Rechte angeht – darin, dass das beschleunigte Vorverfahren nicht durch einen förmlichen Beschluss eingeleitet wird (den Sie mit einer Beschwerde anfechten können) und dass Sie mit Abschluss des beschleunigten Vorverfahrens nicht das Recht haben, die Strafakte einzusehen und ergänzende Beweismittel vorzulegen. Dies berührt jedoch nicht Ihr Recht, im Gerichtsverfahren Akteneinsicht zu erhalten (es sei denn, die Polizeibehörde verweigert Ihnen dieses Recht aus schwerwiegenden Gründen) und ergänzende Beweismittel vorzulegen.

Sofern das beschleunigte Vorverfahren nicht anderweitig abgeschlossen wird, endet es mit Stellung eines Strafantrags (im Wesentlichen eine vereinfachte Anklageschrift ohne Begründung). Der Antrag wird von der Staatsanwaltschaft bei Gericht gestellt.

Standardermittlungsverfahren

Diese Art von Ermittlungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem Ihnen der Strafverfolgungsbeschluss zugestellt wird. Sie haben das Recht, diesen Beschluss durch Beschwerde anzufechten. Sie haben das Recht, im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger hinzuziehen. Im Unterschied zum beschleunigten Vorverfahren kommt das Standardermittlungsverfahren bei eher schweren Straftaten zu Anwendung (aber auch, wenn der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ein Hindernis entgegensteht oder wenn ein beschleunigtes Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen wird); es ist länger und formeller ausgestaltet als das beschleunigte Vorverfahren. Wie bereits erwähnt, haben Sie und Ihr Verteidiger das Recht, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Strafakte einzusehen und ergänzende Beweismittel vorzulegen. Sofern das Ermittlungsverfahren nicht anderweitig abgeschlossen wird, endet es mit Erhebung einer Anklage. Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft bei Gericht erhoben. Im Unterschied zum Strafantrag im beschleunigten Verfahren enthält die Anklage eine Begründung.

Erweitertes Ermittlungsverfahren

Das erweiterte Ermittlungsverfahren findet bei schwersten Straftaten, die in erster Instanz vor dem zuständigen Bezirksgericht verhandelt werden, Anwendung (d. h. bei Straftaten, die nach dem Strafgesetzbuch mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht sind, wenn eine außergewöhnliche Strafe (lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe zwischen 20  Jahren und 30  Jahren) verhängt werden kann, oder bei bestimmten Katalogstraftaten). Diese Art von Ermittlungsverfahren ist in der Regel auf einen längeren Zeitraum angelegt, und es werden daher mehr Beweise gesammelt und erhoben als im Standardermittlungsverfahren. Dies ist der einzige Unterschied zwischen einem erweiterten Ermittlungsverfahren und einem Standardermittlungsverfahren. Das erweiterte Ermittlungsverfahren wird durch einen Strafverfolgungsbeschluss eingeleitet und endet mit der Anklageerhebung, sofern es nicht anderweitig abgeschlossen wird.

i. Sammeln von Beweismitteln/Befugnis der Ermittlungsbehörden

Dieser Abschnitt des Strafverfahrens wird von einer Polizeibehörde unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft geleitet. Die Staatsanwaltschaft kann der Polizeibehörde verbindliche Weisungen erteilen, sich an den durchgeführten Handlungen beteiligen, die Sache an die Polizeibehörde mit der Anweisung, sie zu vervollständigen, zurückverweisen, rechtswidrige oder ungerechtfertigte Entscheidungen
und Maßnahmen der Behörde aufheben usw. Sie haben das Recht, bei der Staatsanwaltschaft eine Überprüfung der polizeilichen Maßnahmen zu beantragen (es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung, gegen die Sie Beschwerde einlegen können).

Bestimmte Handlungen können in der Phase des Vorverfahrens nur von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden (z. B. Einstellung des Vorverfahrens) oder bedürfen ihrer vorherigen Einwilligung (z. B. Beschlagnahme von Vermögenswerten, es sei denn, es besteht dringender Handlungsbedarf). Die Entscheidung über schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte und -freiheiten ist einem Richter vorbehalten (z. B. Anordnung von Untersuchungshaft, Erlass eines Haftbefehls, Durchsuchungsanordnung und Anordnung von Abhörmaßnahmen).

ii. Polizeigewahrsam

Wenn bereits gegen Sie als Beschuldigter ermittelt wird und Gründe für eine Untersuchungshaft vorliegen, kann die Polizeibehörde Sie in Gewahrsam nehmen. Die Polizei muss den Staatsanwalt jedoch unverzüglich über die Ingewahrsamnahme unterrichten und dem Staatsanwalt alle schriftlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um gegebenenfalls Untersuchungshaft beantragen zu können. Der Antrag muss so gestellt werden, dass Sie innerhalb von 48 Stunden nach der Ingewahrsamnahme einem Gericht überstellt werden können. Andernfalls müssen Sie freigelassen werden.

Wenn noch nicht gegen Sie als Beschuldigter ermittelt wird, Sie jedoch einer Straftat verdächtigt werden und ein Haftgrund vorliegt, kann Sie die Polizeibehörde in dringenden Fällen festhalten, auch wenn noch keine Strafverfolgung gegen Sie eingeleitet wurde (z. B. wenn es unmöglich ist, Ihnen den Strafverfolgungsbeschluss zuzustellen). Die Ingewahrsamnahme bedarf in diesen Fällen der vorherigen Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Ohne eine solche Zustimmung ist eine Ingewahrsamnahme nur möglich, wenn die Angelegenheit dringend ist und die vorherige Zustimmung nicht eingeholt werden kann. Sie werden von der Polizeibehörde vernommen, die Sie in Gewahrsam genommen hat. Sie können verlangen, dass Ihnen bei dieser Vernehmung ein Verteidiger Ihrer Wahl (sofern vorhanden) zur Seite steht und Sie haben das Recht, ohne Anwesenheit eines Dritten mit Ihrem Verteidiger zu sprechen. Sie haben Anspruch darauf, dass die konsularische Vertretung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, über Ihre Ingewahrsamnahme informiert wird.

Die Polizeibehörde lässt Sie sofort frei, wenn der Verdacht, dass Sie eine Straftat begangen haben könnten, ausgeräumt ist. Wenn Sie nicht aus dem Gewahrsam entlassen werden, übermittelt die Polizeibehörde der Staatsanwaltschaft ein Protokoll über Ihre Vernehmung (einschließlich eines Strafverfolgungsbeschlusses und weiterer Beweismittel), damit der Staatsanwalt gegebenenfalls einen Antrag auf Untersuchungshaft stellen kann. Die Polizeibehörde muss den Antrag so stellen, dass Sie spätestens 48 Stunden nach Ihrer Ingewahrsamnahme dem Gericht überstellt werden können. Andernfalls müssen Sie freigelassen werden.

Liegen Haftgründe vor und entziehen Sie sich dem Strafverfahren, kann der Richter einen Haftbefehl erlassen. Wenn Sie von der Polizei festgenommen werden, haben Sie ähnliche Rechte wie Inhaftierte. Die Polizeibehörde muss Sie innerhalb von 24 Stunden nach Ihrer Festnahme dem Richter vorführen. Der Richter wird Sie befragen und eine Entscheidung über die Untersuchungshaft treffen. Diese Entscheidung muss Ihnen innerhalb von 24 Stunden, nachdem Sie dem Richter vorgeführt wurden, mitgeteilt werden. Sie können verlangen, dass Ihr Verteidiger bei der Befragung anwesend ist, sofern dieser innerhalb der Frist, in der das Gericht seine Entscheidung treffen muss, zur Verfügung steht.

iii. Vernehmung

Bevor Sie zum ersten Mal als Beschuldigter vernommen werden, müssen die Strafverfolgungsbehörden Ihre Identität feststellen, Ihnen den Inhalt des Tatvorwurfs erläutern und Sie über Ihre Rechte und die strafrechtlichen Auswirkungen einer falschen Anschuldigung und Verleumdung belehren. Wenn Gegenstand des Verfahrens eine Straftat ist, für die eine Verständigung über Schuld und Strafmaß ausgehandelt werden kann, müssen Sie auch darüber belehrt werden, dass Sie im Vorverfahren eine Verständigung über Schuld und Strafmaß mit der Staatsanwaltschaft aushandeln können (die Verständigung bedarf einer richterlichen Genehmigung) und welche Folgen eine solche Verständigung hat.

Sie dürfen während der Vernehmung nicht zu einer Aussage oder einem Geständnis gedrängt werden. Im Verlauf der Vernehmung muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend zum Tatvorwurf zu äußern, insbesondere den Sachverhalt, der dem Tatvorwurf zu Grunde liegt, schlüssig dazulegen, alle Umstände anzugeben, die den Tatvorwurf entkräften oder widerlegen, und Beweise für diese Umstände vorzulegen. Ihnen können Fragen zur Ergänzung Ihrer Aussage und zur Beseitigung von Unvollständigkeit, Unklarheiten und Widersprüchen gestellt werden. Die Fragen müssen klar und verständlich gestellt werden, ohne Täuschungen und Falschangaben, und ihre Antworten dürfen nicht vorgegeben sein.

Das Vernehmungsprotokoll muss Ihnen vorgelegt werden, sodass Sie es durchlesen können, oder es ist Ihnen auf Ihren Wunsch hin vorzulesen (im Falle einer Vernehmung per Videokonferenz wird Ihnen das Protokoll vorgelesen). Sie können verlangen, dass das Protokoll entsprechend der von Ihnen getätigten Aussage ergänzt oder berichtigt wird.

iv. Untersuchungshaft

Sie dürfen nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn Sie eines Verbrechens beschuldigt werden. Über die Untersuchungshaft entscheidet der Richter.

Haftgründe sind:

  • die begründete Befürchtung, dass Sie flüchten oder sich verstecken werden, um sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen;
  • die begründete Befürchtung, dass Sie die Ermittlungen behindern werden, z. B. indem Sie Zeugen zu Falschaussagen verleiten; oder
  • die begründete Befürchtung, dass Sie die Straftat, die Ihnen zu Last gelegt wird, wiederholen, dass Sie eine bereits begonnene Straftat vollenden oder dass Sie eine Straftat begehen, die Sie vorbereitet oder angedroht haben.

Liegt kein Haftgrund vor, ordnet das Gericht keine Untersuchungshaft an; ist der Haftgrund, auf den die Untersuchungshaft gestützt wurde, entfallen, werden Sie aus der Haft entlassen. Außerdem müssen Sie nach Ablauf der gesetzlich geregelten Höchstdauer der Untersuchungshaft freigelassen werden. Wird Untersuchungshaft angeordnet, um eine mögliche Beeinflussung von Zeugen zu vermeiden, so beträgt diese Höchstdauer drei Monate (dies gilt jedoch nicht, wenn festgestellt wurde, dass Sie die Aufklärung von Sachverhalten, die für das Strafverfahren relevant sind, bereits behindert haben). Je nach Schwere der Ihnen zu Last gelegten Straftat kann die Gesamtdauer der Untersuchungshaft zwischen einem und vier Jahren betragen. Allerdings ist nur ein Drittel der genannten Frist für die Vorbereitung und zwei Drittel für das Verfahren vor Gericht vorgesehen.

Das Vorliegen von Haftgründen muss vom Gericht laufend überprüft werden, und gegebenenfalls muss die Dauer der Untersuchungshaft vom Gericht nach einer bestimmten Zeit verlängert werden. Sie haben auch das Recht, Ihre Haftentlassung zu beantragen. Die Untersuchungshaft kann auch durch eine nicht freiheitsentziehende Maßnahme ersetzt werden, z. B. durch Hinterlegung eines bestimmten Geldbetrags (Kaution), durch Unterstellung unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers, durch die Auflage, sich während eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten Wohnung aufzuhalten usw. Sie haben das Recht, bei Gericht die Ersetzung der Untersuchungshaft durch eine solche Maßnahme zu beantragen.

C. Welche Rechte habe ich während des Ermittlungsverfahrens?

Wenn Sie sich gegen den Sie erhobenen Tatvorwurf verteidigen möchten, haben Sie das Recht:

  • von den Strafverfolgungsbehörden über Ihre Rechte aufgeklärt zu werden und diese Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen;
  • zu dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf und den vorgelegten Beweisen Stellung zu nehmen;
  • die Aussage zu verweigern;
  • Einsicht in die Akten zu nehmen, auf eigene Kosten Auszüge und Notizen aus den Akten zu erstellen sowie Kopien der Akten und von Teilen der Akten anzufertigen (aus schwerwiegenden Gründen kann dieses Recht im Ermittlungsverfahren eingeschränkt werden);
  • Beweise für Ihre Verteidigung vorzulegen;
  • Anträge und Gesuche einzureichen;
  • Rechtsmittel einzulegen;
  • gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache, die Sie beherrschen, zu verwenden, wenn Sie erklären, dass Sie die tschechische Sprache nicht beherrschen;
  • einen Verteidiger auszuwählen (wenn Sie nicht selbst einen Verteidiger ernennen, kann ein Familienmitglied oder ein Dritter dies an Ihrer Stelle tun);
  • zu beantragen, dass Ihnen ein Verteidiger kostenlos oder zu reduzierten Gebühren zugeordnet wird; Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für einen Verteidiger zu bestreiten;
  • unter vier Augen mit Ihrem Verteidiger zu sprechen;
  • zu beantragen, dass Sie im Beisein Ihres Verteidigers vernommen werden und dass Ihr Verteidiger am Vorverfahren teilnimmt.

i. Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen? In welchem Umfang?

Wenn Sie erklären, dass Sie die tschechische Sprache nicht beherrschen, sind Sie berechtigt, bei Ihrer Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden Ihre Muttersprache oder die Sprache zu verwenden, die Sie nach Ihren eigenen Angaben beherrschen.

Wenn im Verfahren der Inhalt eines Schriftstücks, einer Zeugenaussage oder einer anderen Verfahrenshandlung übersetzt bzw. gedolmetscht werden muss oder wenn Sie erklären, dass Sie die tschechische Sprache nicht beherrschen, wird ein Dolmetscher/Übersetzer bestellt, der die betreffenden Schriftstücke, Erklärungen oder Verfahrenshandlungen übersetzt bzw. dolmetscht. Auf Ihren Antrag kann der bestellte Dolmetscher auch Ihre Unterredung mit Ihrem Verteidiger dolmetschen, sofern die Unterredung in direktem Zusammenhang mit Verfahrenshandlungen steht. Außerdem kann der Dolmetscher sämtliche Unterredungen während Verfahrenshandlungen dolmetschen.

In diesem Fall müssen die Strafverfolgungsbehörden die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente (z. B. Strafverfolgungsbeschluss, Anordnung der Untersuchungshaft, Anordnung einer Beobachtung in einer medizinischen Einrichtung, Anklageschrift, Verständigung über Schuld und Strafmaß und Antrag auf Genehmigung einer solchen Verständigung, Strafantrag, Entscheidung über die Einstellung der Strafverfolgung usw.) übersetzen lassen, sofern Sie nicht auf dieses Recht verzichten. Wenn Sie festgenommen oder in Gewahrsam genommen wurden, erhalten Sie ebenfalls eine schriftliche Übersetzung Ihrer Belehrung. Sie haben das Recht, die Strafverfolgungsbehörde zu ersuchen, zusätzlich alle anderen Dokumente, die für die Ausübung Ihres Verteidigungsrechts von Bedeutung sind, übersetzen oder dolmetschen zu lassen.

ii. Welche Rechte habe ich in Bezug auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht?

In der Untersuchungsphase haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht, wenn dies für die Wahrnehmung Ihrer Rechte erforderlich ist. Eine solche Akteneinsicht muss jedoch durch die Polizeibehörde genehmigt werden.

Wenn Sie der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht, die Strafakte einzusehen, auf eigene Kosten Auszüge und Notizen aus der Akte zu erstellen und Kopien der Akte oder von Teilen davon anzufertigen.

Im Vorverfahren kann Ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Polizeibehörde jedoch aus wichtigen Gründen das Recht auf Akteneinsicht und andere damit verbundene Rechte verweigern. Wenn Sie bereits über das Recht auf Akteneinsicht aufgeklärt wurden und wenn Sie im Begriff sind, eine Verständigung über Schuld und Strafmaß auszuhandeln, kann Ihnen dieses Recht jedoch nicht verweigert werden. Die Einsichtnahme in den Strafverfolgungsbeschluss kann Ihnen nicht verweigert werden, und Sie haben das Recht, diejenigen Teile der Akte einzusehen, die für die Entscheidung über die Anordnung von Untersuchungshaft von Belang sind.

iii. Welches Recht habe ich in Bezug auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Unterrichtung eines Dritten über meine Situation?

Wenn Sie der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht auf einen Verteidiger. Wenn Sie sich nicht selbst einen Verteidiger auswählen, kann ein Familienmitglied dies an Ihrer Stelle tun. Alternativ haben Sie das Recht, sich selbst zu verteidigen. In bestimmten Fällen benötigen Sie jedoch zwingend einen Verteidiger (dies wird als „zwingend vorgeschriebene Verteidigung“ bezeichnet). In diesem Fall wird Ihnen der Richter einen Verteidiger zuordnen, es sei denn, Sie wählen innerhalb einer bestimmten Frist selbst einen Verteidiger aus. In folgenden Fällen benötigen Sie bereits im Vorverfahren einen Verteidiger:

  • Wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden, wenn Sie eine Freiheitsstrafe verbüßen oder eine mit Freiheitsentzug verbundene Sicherungsmaßregel gegen Sie verhängt wurde oder wenn Sie in einer medizinischen Einrichtung unter Beobachtung stehen;
  • wenn Sie beschränkt rechts- und geschäftsfähig sind (z. B. aufgrund einer psychischen Störung);
  • in Verfahren gegen einen flüchtigen Beschuldigten (wenn Sie flüchtig sind und das Verfahren in Ihrer Abwesenheit geführt wird);
  • wenn das Verfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist;
  • wenn die Staatsanwaltschaft dies für erforderlich hält, weil sie angesichts Ihrer derzeitigen Verfassung Zweifel an Ihrer Fähigkeit hat, sich angemessen zu verteidigen;
  • wenn Sie ein minderjähriger Straftäter (zwischen 15 und 18 Jahren) sind.

In Verfahren wegen einer Straftat, für die das Gesetz eine Höchststrafe von mehr als 5 Jahren vorsieht, können Sie auf das Recht auf einen Verteidiger verzichten, es sei denn, die Straftat wird mit einer außergewöhnlichen Strafe (lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe zwischen 20 Jahren und 30 Jahren) geahndet.

Wenn Sie in Gewahrsam oder Untersuchungshaft genommen wurden, können Sie verlangen, dass die konsularische Vertretung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, sowie ein Familienangehöriger oder eine andere von Ihnen benannte natürliche Person benachrichtigt werden. Sie haben das Recht, mit Ihrer konsularischen Vertretung zu kommunizieren. Wenn Sie nicht über genügend Mittel verfügen, können Sie dies kostenlos tun. Sie müssen entsprechend belehrt werden.

iv. Welche Rechte habe ich in Bezug auf Prozesskostenhilfe

In der Untersuchungsphase – d. h. vor Beginn der Strafverfolgung (Ermittlungsverfahren) – haben Sie bei Ihrer Vernehmung (Abgabe einer Erklärung) einen Anspruch auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.

Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht auf einen Verteidiger, der ihnen den erforderlichen rechtlichen Beistand leisten muss. Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu wählen. Wenn Sie nicht selbst einen Verteidiger auswählen, wird Ihnen, wenn es sich um eine „notwendige Verteidigung“ handelt, ein solcher zugeordnet. Wenn Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die Anwaltskosten zu bezahlen, können Sie bei Gericht beantragen, dass Ihnen ein Anspruch auf kostenlosen oder ermäßigten Rechtsbeistand zugesprochen wird.

v. Das Wichtigste in Bezug auf:

a. die Unschuldsvermutung

Der Grundsatz der Unschuldsvermutung kommt auf vier grundlegenden Ebenen des Strafverfahrens zum Tragen:

  • Ihre Schuld muss nachgewiesen werden; bis zum Nachweis Ihrer Schuld sind Sie als unschuldig anzusehen;
  • wenn Zweifel an Ihrer Schuld bestehen, ist zu Ihren Gunsten zu entscheiden;
  • Sie können erst dann als schuldig bezeichnet werden, wenn Ihre Schuld durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde;
  • während des Strafverfahrens dürfen Ihre Rechte nur in dem unbedingt notwendigen Umfang eingeschränkt werden.

b. das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen

Sie sind nicht verpflichtet, in einem Strafverfahren auszusagen, und Sie dürfen in keiner Weise zu einer Aussage oder einem Geständnis gezwungen werden. Genauso wenig sind Sie verpflichtet, sich selbst zu belasten. Ihre Weigerung, den Strafverfolgungsbehörden ein belastendes Dokument oder andere belastende Beweise auszuhändigen, darf nicht mit einer Geldstrafe geahndet werden.

c. die Beweislast

Die Strafverfolgungsbehörden müssen entlastenden Umständen mit derselben Sorgfalt nachgehen wie belastenden Umständen. Die Staatsanwaltschaft muss Ihre Schuld vor Gericht beweisen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Unschuld zu beweisen. Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, zu Ihrer Verteidigung Tatsachen vorzutragen und Beweismittel vorzulegen.

vi. Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für Kinder?

Wenn Sie eine rechtswidrige Handlung begangen haben, die die Tatbestandsmerkmale einer Straftat aufweist, und Sie ein Kind unter 15 Jahren sind, sind Sie für die Straftat nicht strafrechtlich verantwortlich; Maßnahmen zu Ihrer Rehabilitierung können nur in einem Zivilverfahren von einem spezialisierten Jugendgericht angeordnet werden. In einem solchen Verfahren benötigen Sie den Beistand eines Rechtsanwalts, der aus der Staatskasse bezahlt wird, es sei denn, der Staat entscheidet aus besonderen Gründen, dass Sie oder Ihre Familie sich an den Anwaltskosten beteiligen müssen.

Wenn Sie als Jugendlicher (im Alter von 15 bis 18 Jahren) eine Straftat begangen haben, fallen Sie in der Regel unter das Gesetz über die Jugendgerichtsbarkeit (lex specialis). Im Ermittlungsverfahren wie auch in der Verhandlung müssen die Strafverfolgungsbehörden Ihre Gesundheit sowie Ihre geistige und moralische Reife berücksichtigen, um Ihre künftige Entwicklung so wenig wie möglich zu gefährden. Das Gesetz schützt Ihre personenbezogenen Daten und Ihre Privatsphäre; die Öffentlichkeit ist von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen, wenn Sie die Anwesenheit der Öffentlichkeit nicht wünschen, und das Urteil wird ohne Angabe Ihres Namens und anderer Informationen, die Ihre Identifizierung ermöglichen (z. B. Wohnsitz), veröffentlicht. Ab der ersten gegen Sie gerichteten Handlung (d h. bereits in der Untersuchungsphase) haben Sie das Recht auf rechtlichen Beistand. Ihr gesetzlicher Vertreter (in der Regel Ihre Eltern) oder Vormund, die zuständige Stelle für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern und die Bewährungs- und Mediationsstelle werden unverzüglich über die Einleitung der Strafverfolgung gegen Sie, über Ihre Ingewahrsamnahme, Ihre Festnahme oder Ihre Untersuchungshaft unterrichtet. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten mit der Stelle für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, der Bewährungs- und Mediationsstelle und mit Kinderschutzverbänden und -einrichtungen zusammen.

vii. Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für schutzbedürftige Verdächtige?

Wenn das Gericht – und die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren – dies für erforderlich halten (insbesondere, weil aufgrund Ihres jeweiligen körperlichen oder geistigen Zustands Zweifel an Ihrer Fähigkeit bestehen, sich angemessen zu verteidigen), wird Ihnen ab Beginn der Strafverfolgung ein Verteidiger zugeordnet.

Wenn Sie gehörlos oder blind und gehörlos sind, wird die Art der Kommunikation durch das Gesetz Nr.
155/1998 über Kommunikationssysteme für gehörlose und blinde Menschen geregelt. In Strafverfahren haben Sie Anspruch auf die Inanspruchnahme eines Dolmetschers, der in das Kommunikationssystem Ihrer Wahl dolmetscht.

Wenn Sie beschränkt rechts- und geschäftsfähig sind, werden Sie im Strafverfahren von einem gesetzlichen Vertreter, in der Regel einem Familienangehörigen, vertreten, sofern dessen Interessen nicht den Ihren zuwider laufen.

D. Welche gesetzlichen Fristen gelten während des Ermittlungsverfahrens?

Strafsachen müssen von den Strafverfolgungsbehörden zügig und ohne unnötige Verzögerungen bearbeitet werden; dies gilt insbesondere für die Anordnung von Untersuchungshaft sowie für die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen, wenn Wert und Art der beschlagnahmten Vermögensgegenstände eine schnelle Bearbeitung erfordern.

Was die Untersuchungsphase (also den Verfahrensabschnitt vor Beginn der Strafverfolgung) betrifft, so muss die Polizeibehörde diesen Abschnitt innerhalb der folgenden Fristen abschließen:

  • innerhalb von zwei Monaten, wenn es um Angelegenheiten geht, die in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen und kein beschleunigtes Vorverfahren durchgeführt wird;
  • innerhalb von drei Monaten, wenn es um Angelegenheiten geht, die in die Zuständigkeit eines Kreisgerichts fallen;
  • innerhalb von sechs Monaten, wenn es um Angelegenheiten geht, die in die Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Bezirksgerichts fallen.

Die Staatsanwaltschaft kann die Frist auf begründeten Antrag mehrfach verlängern.

Das beschleunigte Vorverfahren muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag abgeschlossen werden, an dem die Polizeibehörde Sie über die Tat, derer Sie verdächtigt werden, und über den konkreten Straftatbestand, den Sie durch die Begehung dieser Tat verwirklicht haben sollen, in Kenntnis gesetzt hat. Wird das beschleunigte Vorverfahren nicht fristgemäß abgeschlossen, kann die Staatsanwaltschaft die Frist um höchstens zehn Tage verlängern bzw. um höchstens 30 Tage, wenn die Parteien im Begriff sind, eine Verständigung über Schuld und Strafmaß auszuhandeln.

Die Polizeibehörde muss Standardermittlungsverfahren innerhalb der folgenden Fristen abschließen:

  • zwei Monate nach Beginn der Strafverfolgung, wenn die Angelegenheit in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fällt;
  • drei Monate nach Beginn der Strafverfolgung, wenn es sich um eine andere Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit eines Kreisgerichts fällt.

Die Staatsanwaltschaft kann die Frist auf begründeten Antrag mehrfach verlängern. In diesem Fall ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verpflichtet, den Fall mindestens einmal monatlich einer Überprüfung zu unterziehen.

Das erweiterte Ermittlungsverfahren muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Strafverfolgung abgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist auf begründeten Antrag mehrfach verlängern. In diesem Fall ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verpflichtet, den Fall mindestens einmal monatlich einer Überprüfung zu unterziehen.

Für bestimmten Handlungen sieht die Strafprozessordnung weitere spezifische Fristen vor (so muss das Gericht innerhalb von 48 Stunden nach Ihrer Inhaftierung oder innerhalb von 24 Stunden nach Ihrer Festnahme über die Untersuchungshaft, die Höchstdauer der Untersuchungshaft, die Frist für die obligatorische Überprüfung des Vorliegens eines Haftgrundes usw. entscheiden).

E. Welche vorgerichtlichen Verfahrensschritte gibt es, einschließlich Alternativen zur Untersuchungshaft und Möglichkeiten der Überstellung in den Herkunftsstaat (Europäische Überwachungsanordnung)?

Das Vorverfahren ist der erste Abschnitt des Strafverfahrens. In diesem Verfahrensabschnitt soll festgestellt werden, ob ein für eine Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht besteht. In diesem Abschnitt des Strafverfahrens geht es darum, belastende, aber auch entlastende Beweise zu finden und zu beschaffen.

Das Ziel des Vorverfahrens besteht insbesondere darin:

  • die Grundlage für die Entscheidung, ob Anklage erhoben und die Sache vor Gericht verhandelt oder ob auf die weitere Strafverfolgung verzichtet werden sollte, zu liefern;
  • alle Umstände zu ermitteln, die für die Entscheidung über die Straftat, den Täter, das Strafmaß oder die Anordnung einer Sicherungsmaßregel sowie für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des Opfers relevant sind, und die erforderlichen Beweise sichern;
  • die Ursachen der strafbaren Handlung und die Umstände, die ihre Begehung begünstigt oder erleichtert haben, zu ermitteln.

Wenn einer der Haftgründe vorliegt, kann der Richter, der für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständig ist, in den folgenden Fällen von einer Inhaftierung absehen oder Sie aus der Untersuchungshaft entlassen und stattdessen eine der folgenden Ersatzmaßnahmen ergreifen:

  • wenn eine Bürgerinitiative oder eine glaubwürdige Person für Ihr künftiges Verhalten und für Ihr Erscheinen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörde (auf entsprechende Vorladung) sowie dafür, dass Sie sich nur mit vorheriger Ankündigung von Ihrem Aufenthaltsort entfernen, bürgt, und die Behörde, die über die Untersuchungshaft entscheidet, diese Bürgschaft in Anbetracht der Person des Beschuldigten und der Art des Falles für ausreichend hält und akzeptiert;
  • wenn Sie sich schriftlich dazu verpflichten, einen geordneten Lebenswandel zu führen, insbesondere von kriminellen Handlungen abzusehen, auf entsprechende Vorladung vor Gericht, vor der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizeibehörde zu erscheinen, sich nur nach vorheriger Ankündigung von Ihrem Aufenthaltsort zu entfernen und die Ihnen auferlegten Pflichten und Beschränkungen einzuhalten, und die Behörde, die über die Untersuchungshaft entscheidet, Ihre Selbstverpflichtung für ausreichend hält und akzeptiert;
  • wenn Sie unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers stehen;
  • wenn eine vorläufige Maßnahme gegen Sie verhängt wird;
  • wenn der Richter die Stellung einer Kaution (einen bestimmten Geldbetrag) akzeptiert. Werden Ihnen jedoch bestimmte schwere Straftaten zur Last gelegt, scheidet die Stellung einer Kaution aus.

Wird anstelle von Untersuchungshaft eine dieser Ersatzmaßnahmen angeordnet, kann die Behörde, die über die Untersuchungshaft entscheidet, verfügen, dass die Erfüllung der mit dieser Maßnahme verbundenen Pflichten unter Verwendung einer elektronischen Fußfessel zu erfolgen hat. Voraussetzung ist, dass Sie sich zur erforderlichen Kooperation verpflichten. Die Behörde, die über die Untersuchungshaft entscheidet, kann Ihnen auch Reisen ins Ausland untersagen.

Wenn Sie Bürger eines EU-Mitgliedstaats sind oder eine andere Beziehung zu einem EU-Mitgliedstaat unterhalten, können Sie (gemäß Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft, der durch das Gesetz Nr. 104/2013 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umgesetzt wurde) beantragen, dass Ihnen gestattet wird, die Maßnahme zur Ersetzung der Untersuchungshaft im Land Ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder in einem anderen von Ihnen angegebenen Mitgliedstaat (vorbehaltlich der Zustimmung dieses Mitgliedstaates) abzuleisten. Voraussetzung ist, dass die Einhaltung solcher Ersatzmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat überwacht oder auf andere Weise kontrolliert werden kann. Wenn Sie die Ihnen auferlegte Ersatzmaßnahme nicht einhalten, werden Sie in die Tschechische Republik zurücküberstellt.

Letzte Aktualisierung: 16/09/2020

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2 – Meine Rechte während des Hauptverfahrens (Verhandlung)

A. Wo findet die Verhandlung statt?

Je nach Schwere der Tat findet das Gerichtsverfahren an dem Kreis- oder Bezirksgericht statt, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. Kann der Ort der Tatbegehung nicht ermittelt werden oder wurde die Straftat im Ausland begangen, so wird das Verfahren vor dem Gericht geführt, in dessen Bezirk Sie leben, arbeiten oder sich aufhalten. Wenn diese Orte nicht bestimmt werden können oder sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik befinden, wird das Verfahren von dem Gericht geführt, in dessen Bezirk die Straftat entdeckt (festgestellt) wurde.

B. Kann der Anklagevorwurf geändert werden? Wenn ja, welche Rechte habe ich in Bezug auf einschlägige Auskunftserteilung?

In der Hauptverhandlung wird nur über die Tat entschieden, die Gegenstand der Anklageschrift ist. Nach Einreichung der Anklageschrift kann die Staatsanwaltschaft diese nicht mehr ändern, sondern nur noch zurückziehen.

Stellt sich im Zuge der Hauptverhandlung heraus, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ein grundlegend anderer ist oder sind weitere Ermittlungen zur Abklärung des Falls erforderlich oder stellt sich heraus, dass Sie durch eine andere Handlung eine Straftat verwirklicht haben und fordert die Staatsanwaltschaft eine Rückverweisung, da sie der Ansicht ist, dass die Strafsachen gemeinsam zu verhandeln seien, so verweist das Gericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück und versetzt das Verfahren wieder in die Phase des Vorbereitungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft wird dann eine neue Anklageschrift einreichen, die den eingetretenen Änderungen Rechnung trägt. Eine neue Abschrift der Anklageschrift wird Ihnen und Ihrem Verteidiger immer spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung oder mit der Ankündigung der Hauptverhandlung zugestellt. Mit der Zustellung der geänderten Anklageschrift erhalten Sie eine Belehrung des Kammerpräsidenten, in der Sie auf Ihr Recht hingewiesen werden, sich innerhalb der vom Kammerpräsidenten gesetzten Frist zu den in der Anklage dargelegten Sachverhalten zu äußern, insbesondere dazu:

  • ob Sie sich der Ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegte(n) Straftat(en) für unschuldig bzw. schuldig halten und aus welchen Gründen;
  • ob Sie mit der Staatsanwaltschaft eine Verständigung über Schuld und Strafmaß abschließen möchten oder ob Sie sich in der Verhandlung schuldig bekennen möchten;
  • ob Sie mit der Beschreibung der Tat und ihrer rechtlichen Einordnung sowie mit der vorgeschlagenen Strafe oder der vorgeschlagenen Sicherungsmaßregel einverstanden sind und
  • welche Tatsachen Ihrer Ansicht nach unstrittig sind.

Der Kammerpräsident wird Sie auch über die Folgen solcher Erklärungen belehren und Sie darauf hinweisen, dass Ihr Verteidiger in Ihrem Namen Erklärungen zur Anklageschrift abgeben kann, sofern es sich dabei nicht um ein Geständnis oder ein Schuldbekenntnis handelt.

Der Kammerpräsident wird Sie außerdem auffordern, dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen, welche weiteren Beweise Sie in der Hauptverhandlung erheben wollen, und die Sachverhalte anzugeben, die durch diese Beweise aufgeklärt werden sollen.

Das Gericht ist jedoch nicht an die rechtliche Einstufung der Tat in der Anklageschrift gebunden und kann die Tat als eine andere (weniger oder schwerere) Straftat einstufen oder zu der Einschätzung gelangen, dass es sich bei der Tat nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen handelt. Ist das Gericht der Auffassung, dass es sich bei der Tat um eine Straftat handelt, die mit einem höheren Strafmaß als die Straftat, auf die sich die Anklageschrift bezieht, zu ahnden ist, muss das Gericht Sie über die Änderung informieren und sicherstellen, dass Sie die Möglichkeit haben, in Ihrer Verteidigung auf die Änderung zu reagieren, und genügend Zeit haben, um Ihre Verteidigung zu ändern.

C. Welche Rechte habe ich während der mündlichen Verhandlung?

Sie haben das Recht:

  • von den Strafverfolgungsbehörden über Ihre Rechte aufgeklärt zu werden und diese Rechte uneingeschränkt wahrnehmen zu können;
  • ein Geständnis abzugeben, sich schuldig zu bekennen oder sich vor der Beweisaufnahme auf eine Verständigung über Schuld oder Strafmaß einzulassen;
  • zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen;
  • die Aussage zu verweigern;
  • die Akten einzusehen, auf eigene Kosten Auszüge und Notizen aus den Akten zu erstellen und Kopien der Akten oder von Teilen davon anzufertigen;
  • an der Verhandlung des Falles in der Hauptverhandlung und in öffentlichen Verhandlungen teilzunehmen;
  • in der Hauptverhandlung und in der öffentlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ein Schlussplädoyer zu halten;
  • in der Hauptverhandlung das letzte Wort zu erhalten;
  • Tatsachen vorzutragen und Beweise zu Ihrer Verteidigung beizubringen;
  • zu allen erhobenen Beweismitteln Stellung zu nehmen und Einwände gegen die Art und Weise ihrer Erhebung vorzubringen;
  • Fragen an die vernommenen Personen zu stellen;
  • Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten (in Bezug auf die Beweisaufnahme und die Art und Weise, in der die Entscheidung getroffen wird);
  • sowohl ordentliche Rechtsbehelfe (d. h. Beschwerde, Rechtsmittel, Einspruch) als auch außerordentliche Rechtsbehelfe (d. h. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Rechtsbeschwerde) einzulegen oder die Einlegung einer Beschwerde wegen eines Gesetzesverstoßes vorzuschlagen;
  • einen Verteidiger auszuwählen (wenn Sie nicht selbst einen Verteidiger auswählen, kann z. B. ein Familienangehöriger an Ihrer Stelle einen Verteidiger auswählen) und sich von ihm beraten zu lassen, auch während der von der Strafverfolgungsbehörde selbst vorgenommenen Handlungen;
  • unter vier Augen mit Ihrem Verteidiger zu sprechen;
  • zu beantragen, dass Sie im Beisein Ihres Verteidigers vernommen werden und dass Ihr Verteidiger an allen Handlungen des Strafverfahrens teilnimmt;
  • gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache, die Sie beherrschen, zu verwenden, wenn Sie erklären, dass Sie die tschechische Sprache nicht beherrschen.

i. Muss ich vor Gericht anwesend sein? Unter welchen Bedingungen darf ich während der Verhandlung abwesend sein?

Die Hauptverhandlung selbst kann nur dann in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass der Fall auch ohne Ihre Anwesenheit zuverlässig entschieden und der Zweck des Strafverfahrens erreicht werden kann.

  • Voraussetzung ist zudem, dass Ihnen die Anklageschrift ordnungsgemäß zugestellt und Sie ordnungsgemäß und fristgemäß zur Verhandlung geladen worden sind und
  • dass Sie bereits von der Strafverfolgungsbehörde zu der Tat, die Gegenstand der Anklage ist, vernommen wurden, die gesetzlichen Bestimmungen über die Einleitung der Strafverfolgung eingehalten wurden und Sie über die Möglichkeit, Einsicht in die Akte zu nehmen und Anträge auf Ergänzung der Ermittlungen zu stellen, belehrt wurden.

In der Ladung müssen Sie auf die Folgen des Nichterscheinens zur Hauptverhandlung hingewiesen werden.

Die Verhandlung kann daher grundsätzlich in Ihrer Abwesenheit stattfinden. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn

  • Sie sich in Untersuchungshaft befinden;
  • Sie eine Freiheitsstrafe verbüßen;
  • Gegenstand des Verfahrens eine Straftat ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.

Aber auch in solchen Fällen müssen Sie nicht in der Verhandlung anwesend sein, wenn Sie das Gericht ausdrücklich ersuchen, die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit abzuhalten, es sei denn, das Gericht hält Ihre persönliche Anwesenheit für erforderlich.

Im Falle einer zwingend vorgeschriebenen Verteidigung kann die Verhandlung nicht ohne die Anwesenheit Ihres Verteidigers durchgeführt werden.

ii. Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen? In welchem Umfang?

Wenn Sie erklären, dass Sie die tschechische Sprache nicht beherrschen, sind Sie berechtigt, in Ihrer Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden Ihre Muttersprache oder die Sprache zu verwenden, die Sie nach eigenen Angaben beherrschen.

Wenn dann im Verfahren der Inhalt eines Schriftstücks, einer Zeugenaussage oder einer anderen Verfahrenshandlung übersetzt bzw. gedolmetscht werden muss oder wenn Sie erklären, dass Sie die tschechische Sprache nicht beherrschen, wird ein Dolmetscher/Übersetzer bestellt, der die betreffenden Schriftstücke, Aussagen oder Verfahrenshandlungen übersetzt bzw. dolmetscht. Auf Ihren Antrag kann der bestellte Dolmetscher auch Ihre Unterredung mit Ihrem Verteidiger dolmetschen, sofern die Unterredung in direktem Zusammenhang mit Verfahrenshandlungen steht; außerdem kann der Dolmetscher sämtliche Unterredungen während Verfahrenshandlungen dolmetschen.

In einem solchen Fall müssen die Strafverfolgungsbehörden eine schriftliche Übersetzung der gesetzlich festgelegten Dokumente (z. B. Anordnung der Untersuchungshaft, Urteil, Strafbefehl, Entscheidung über einen Rechtsbehelf usw.) vorlegen. Sie können auf dieses Recht auf Übersetzung verzichten.

Außerdem können Sie bei Gericht beantragen, dass auch andere Dokumente, die für die Ausübung Ihres Verteidigungsrechts von Bedeutung sind, übersetzt werden.

iii. Habe ich das Recht auf einen Rechtsbeistand?

  • Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht auf einen Verteidiger. Wenn Sie sich nicht selbst einen Verteidiger auswählen, kann ein Familienmitglied dies an Ihrer Stelle tun. Alternativ haben Sie das Recht, sich selbst zu verteidigen. In bestimmten Fällen benötigen Sie jedoch zwingend einen Verteidiger (dies wird als „zwingend vorgeschriebene Verteidigung“ bezeichnet); in einem solchen Fall wird Ihnen der Richter einen Verteidiger zuordnen, es sei denn, Sie wählen innerhalb einer bestimmten Frist einen eigenen Verteidiger aus. In den folgenden Fällen müssen Sie bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, einen Verteidiger hinzuziehen:
    • Wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden, wenn Sie eine Freiheitsstrafe verbüßen oder eine mit Freiheitsentzug verbundene Sicherungsmaßregel gegen Sie verhängt wurde oder wenn Sie in einer medizinischen Einrichtung unter Beobachtung stehen;
    • wenn Sie beschränkt rechts- und geschäftsfähig sind (z. B. aufgrund einer psychischen Störung);
    • in Verfahren gegen einen flüchtigen Beschuldigten (wenn Sie flüchtig sind und das Verfahren in Ihrer Abwesenheit geführt wird);
    • wenn dem Verfahren eine Straftat zugrunde liegt, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist;
    • wenn das Gericht dies für erforderlich hält, weil es angesichts Ihrer derzeitigen Verfassung Zweifel an Ihrer Fähigkeit, sich angemessen zu verteidigen, hat;
    • wenn Sie ein minderjähriger Straftäter (zwischen 15 und 18 Jahren) sind;
    • in der Hauptverhandlung, wenn Sie inhaftiert sind;
    • in Verfahren, in denen über die Anordnung oder Änderung einer Sicherungsverwahrung oder über die Anordnung der oder Änderung der Bedingungen einer psychiatrischen Behandlung entschieden wird, mit Ausnahme einer Einweisung in eine Entziehungsanstalt.
  • In einem Vollstreckungsverfahren, in dem das Gericht in öffentlicher Verhandlung entscheidet, besteht in den folgenden Fällen Anwaltszwang:
    • wenn Sie eingeschränkt rechts- und geschäftsfähig sind;
    • wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden;
    • wenn Zweifel an Ihrer Fähigkeit bestehen, sich angemessen zu verteidigen.
  • In Verfahren im Zusammenhang mit außerordentlichen Rechtsbehelfen (Beschwerde wegen Gesetzesverstößen, Rechtsbeschwerde, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) besteht Anwaltszwang:
    • wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden, wenn Sie eine Freiheitsstrafe verbüßen oder eine mit Freiheitsentzug verbundene Sicherungsmaßregel gegen Sie verhängt wurde oder wenn Sie in einer medizinischen Einrichtung unter Beobachtung stehen;
    • wenn Sie eingeschränkt rechts- und geschäftsfähig sind;
    • wenn dem Verfahren eine Straftat zugrunde liegt, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist;
    • wenn Zweifel an Ihrer Fähigkeit, sich angemessen zu verteidigen, bestehen.
  • In Verfahren wegen einer Straftat, für die das Gesetz eine Höchststrafe von mehr als 5 Jahren vorsieht, können Sie auf das Recht auf einen Verteidiger verzichten, es sei denn, die Straftat wird mit einer außergewöhnlichen Strafe (lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe zwischen 20 Jahren und 30 Jahren) geahndet. Sie können auch auf Ihr Recht auf einen Verteidiger verzichten, wenn Sie inhaftiert sind und das Verfahren in Kürze eröffnet werden soll.

iv. Welche anderen Verfahrensrechte sollte ich kennen? (z. B. Darstellung von Verdächtigen vor Gericht)

Während der gesamten Verhandlung bleiben alle auf ihren Plätzen sitzen. Fragen und Erklärungen können nur mit Zustimmung des Kammerpräsidenten (Einzelrichter) gestellt bzw. abgegeben werden. Selbst bei noch so kurzen Äußerungen müssen Sie aufstehen, wenn Sie sich an den Richter wenden (der Präsident kann jedoch gestatten, dass Personen, deren Alter oder Gesundheit dies erfordert, während ihrer Äußerungen und Zeugenaussagen sitzen bleiben). Für die Verkündung des Urteilstenors fordert der Kammerpräsident (Einzelrichter) alle Anwesenden auf, aufzustehen. Die Gerichtsbediensteten und alle anderen anwesenden Personen sprechen sich gegenseitig mit „pane/paní/slečno“ („Herr/Frau/Fräulein“) in Verbindung mit der jeweiligen Funktion oder Verfahrensstellung an (also z. B. mit „pane předsedo“ oder „pane přísedící“ (Herr Vorsitzender), „pane doktore“ (Herr Anwalt/Doktor), „paní státní zástupkyně“ (Frau Staatsanwältin), „pane znalče“ (Herr Sachverständiger) oder „pane svědku“ (Herr Zeuge)). Es ist nicht gestattet, im Gerichtssaal ohne die Zustimmung des Kammerpräsidenten (Einzelrichter) zu sprechen oder zu essen, zu trinken oder zu rauchen. Diese Regelung gilt auch für Pausen. Die im Gerichtssaal anwesenden Personen müssen alles unterlassen, was den Ablauf oder die Würde der Gerichtsverhandlung beeinträchtigen könnte, einschließlich der Äußerung von Zustimmung oder Ablehnung in Bezug auf den Ablauf des Verfahrens, Zeugenaussagen, Urteilsverkündungen usw. Geräte (insbesondere Mobiltelefone) müssen ebenfalls abgeschaltet werden, wenn sie den Ablauf und die Würde der Verhandlung beeinträchtigen könnten.

Bild- oder Tonübertragungen und visuelle Aufzeichnungen während einer Gerichtsverhandlung dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Kammerpräsidenten (Einzelrichter) vorgenommen werden. Tonaufzeichnungen dürfen mit Wissen des Kammerpräsidenten oder des Einzelrichters angefertigt werden. Sind Art und Weise, in der die betreffenden Aufzeichnungen angefertigt werden, geeignet, den Ablauf oder die Würde der Verhandlung zu beeinträchtigen, kann der Kammerpräsident oder der Einzelrichter die Aufnahme untersagen.

Waffen sind im Gerichtssaal nicht erlaubt.

D. Mögliche Strafen

  • Hausarrest;
  • Sozialdienst;
  • Einziehung von Vermögenswerten;
  • Geldstrafe;
  • Einziehung einer Sache;
  • Verbot von Tätigkeiten;
  • Verbot der Haltung von Tieren;
  • Aufenthaltsverbot;
  • Verbot der Teilnahme an Sport-, Kultur- und anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen;
  • Aberkennung von Ehrentiteln oder Auszeichnungen;
  • Aberkennung eines militärischen Rangs;
  • Ausweisung.

Sicherungsmaßregeln sind Maßnahmen mit präventivem Charakter und können im Gegensatz zu Strafen auch gegen Täter verhängt werden, die wegen Unzurechnungsfähigkeit oder Minderjährigkeit nicht strafrechtlich verantwortlich sind. Sicherungsmaßregeln können entweder unabhängig von oder zusätzlich zu einer Strafe angeordnet werden, sofern alle gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Sicherungsmaßregeln zählen:

  • Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung;
  • Sicherungsverwahrung;
  • Beschlagnahme von Sachen;
  • Beschlagnahme eines Teils des Vermögens;
  • Schutzerziehung.
Letzte Aktualisierung: 16/09/2020

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3 – Meine Rechte nach dem Gerichtsverfahren

A. Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Ja, Sie können eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung mit einem Rechtsmittel anfechten; das Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung. Ein Urteil, mit dem das Gericht eine Verständigung über Schuld und Strafmaß genehmigt hat, kann nur angefochten werden, wenn das Urteil nicht mit der Verständigung, die die Staatsanwaltschaft dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt hat, vereinbar ist.

Im Rahmen der Einlegung eines Rechtsmittels können Sie geltend machen, dass die Sie unmittelbar betreffenden Abschnitte des Urteilstenors unrichtig sind, es sei denn, dem Schuldspruch liegt ein vom Gericht angenommenes Schuldbekenntnis zu Grunde. Ein Rechtsmittel muss innerhalb von acht Tagen nach Zustellung einer Ausfertigung des Urteils eingelegt werden, und zwar bei dem Gericht, das das angefochtene Urteil erlassen hat.

B. Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

In Strafverfahren stehen Ihnen ordentliche Rechtsbehelfe (Rechtsmittel, Beschwerde, Einspruch) und außerordentliche Rechtsbehelfe (Rechtsbeschwerde, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) zur Verfügung. Außerdem können Sie die Einreichung einer Beschwerde wegen Gesetzesverstoß beantragen.

Eine Beschwerde dient als Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung (Beschluss) und muss innerhalb von drei Tagen nach ihrer Zustellung bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, eingelegt werden. Entscheidungen (Beschlüsse) von Gerichten (und von Staatsanwaltschaften) können nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch Beschwerde angefochten werden. Eine gerichtliche Entscheidung (Beschluss) kann wegen eines Fehlers in einem Abschnitt ihres Tenors angefochten werden oder wegen Verstoß gegen eine Vorschrift, die das Verfahren vor der gerichtlichen Entscheidung (Beschluss) regelt, wenn der betreffende Verstoß zu einem Fehler in einem der Abschnitte des Tenors hätte führen können. Eine Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.

Gegen einen Strafbefehl können Sie bis zu acht Tage nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen. Wurde innerhalb der gesetzten Frist Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt, so wird der Strafbefehl automatisch aufgehoben, und der Einzelrichter ordnet die Durchführung einer Hauptverhandlung an.

Rechtsbeschwerde (dovolání) kann nur gegen ein rechtskräftiges dingliches Urteil eines Gerichts zweiter Instanz eingelegt werden und nur, wenn dies von Gesetzes wegen zulässig ist. Sie können eine Rechtsbeschwerde mit der Begründung einlegen, dass ein bestimmter, Sie unmittelbar betreffender Abschnitt des Tenors der Gerichtsentscheidung fehlerhaft ist, jedoch nur, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdegründe vorliegt. Eine solche Beschwerde müssen Sie stets über einen Verteidiger – Ihren Rechtsanwalt – innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung bei dem Gericht einlegen, das die dingliche Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Eine Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Oberste Gericht nicht etwas anderes bestimmt.

Sie haben auch das Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Im Allgemeinen ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Strafbefehl abgeschlossen wurde, zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zuvor nicht bekannt waren, zutage treten und diese Tatsachen oder Beweismittel – entweder allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Tatsachen und Beweismitteln – einen anderen Schuldspruch rechtfertigen könnten oder wenn die ursprünglich verhängte Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu Art und Schwere der Straftat oder zu Ihren persönlichen, familiären oder finanziellen und sonstigen Umständen steht oder wenn die Art der Strafe dem Zweck der Strafe zuwiderlaufen würde. Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, das mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Strafbefehl abgeschlossen wurde, wird von dem Gericht verhandelt und entschieden, das in erster Instanz für den Fall zuständig war. Das Gesetz sieht keine Frist für die Einreichung eines Wiederaufnahmeantrags vor.

Darüber hinaus können Sie auch die Einlegung einer Beschwerde wegen Gesetzesverstoß beantragen. Dieser außerordentliche Rechtsbehelf steht jedoch nur dem Justizminister zur Verfügung, und es ist seine Sache darüber zu entscheiden, ob eine solche Beschwerde eingelegt wird oder nicht. Eine Beschwerde wegen Gesetzesverstoß kann gegen jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (mit Ausnahme von Entscheidungen des Obersten Gerichts) oder gegen jede Entscheidung der Staatsanwaltschaft erhoben werden. Voraussetzung ist, dass die betreffende Entscheidung gegen das Gesetz verstößt oder auf der Grundlage eines fehlerhaften Verfahrens ergangen ist. Das Gesetz sieht keine Frist für die Einlegung einer solchen Beschwerde vor.

C. Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

Das Vollstreckungsverfahren beginnt, sobald die Verurteilung wegen einer Straftat rechtskräftig geworden ist. In diesem Verfahrensabschnitt werden die Strafe oder die Sicherungsmaßregel und die damit zusammenhängenden Handlungen vollstreckt.

Wenn Sie wegen einer bestimmten Straftat rechtskräftig verurteilt wurden, können Sie wegen derselben Straftat nicht erneut vor Gericht gestellt werden (auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat), sofern keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt.

Die Verurteilung wird in das Strafregister eingetragen und erscheint bis zu ihrer Tilgung in jedem Registerauszug. Dies kann negative Auswirkungen auf die Ausübung eines bestimmten Berufs, den Erhalt einer bestimmten Genehmigung oder Lizenz oder den Erhalt eines Waffenscheins usw. haben.

Nach Tilgung Ihrer Verurteilung im Strafregister werden Sie so behandelt, als wären Sie nie verurteilt worden. Die Strafverfolgungsbehörden und einige andere Behörden können jedoch weiterhin eine „Kopie“ des Strafregisters erhalten, in der Ihre Verurteilung auch nach ihrer Tilgung vermerkt ist.

i. Strafregister

Sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist, erfolgt ein Eintrag in das Strafregister, in dem Verurteilungen und andere für das Strafverfahren relevante Tatsachen erfasst werden. Diese Informationen werden ab Ihrer Geburt 100 Jahre lang aufbewahrt, unabhängig davon, ob Sie damit einverstanden sind oder nicht. Sobald Ihre Verurteilung getilgt wurde, erscheinen die Informationen zwar nicht mehr in Ihrem Strafregisterauszug, bleiben jedoch weiterhin in einer Kopie des Strafregisters vermerkt (siehe oben). Je nach Schwere der Verurteilung kann eine Verurteilung innerhalb der im Strafgesetzbuch festgelegten Fristen getilgt werden. Diese Fristen reichen von einem Jahr bis zu 15 Jahren ab dem Tag der Verbüßung Ihrer Strafe, und bei einigen Strafen werden Sie, sobald Sie die Strafe verbüßt haben, so behandelt, als wären Sie nicht verurteilt worden.

Wenn Sie Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaats sind, werden die Informationen über Ihre Verurteilung an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, weitergeleitet.

v. Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Sobald ein Urteil rechtskräftig geworden ist, ordnet der Kammerpräsident seine Vollstreckung an.

Wenn Sie rechtswirksam zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, übermittelt der Präsident der zuständigen Justizvollzugsanstalt eine Vollstreckungsanordnung. Befinden Sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht schon in Haft, werden Sie aufgefordert, die Haft innerhalb der gesetzten Frist anzutreten. Wenn Sie versuchen, sich der Vollstreckung Ihrer Strafe zu entziehen, kann die tschechische Polizei Sie in die Justizvollzugsanstalt verbringen.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gericht beschließen, den Haftantritt zu verschieben, die Art und Weise der Strafvollstreckung zu ändern, ihre Vollstreckung auszusetzen, die Strafe zur Bewährung auszusetzen usw. Außerdem kann das Gericht von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Reststrafe absehen, wenn Sie in ein anderes Land ausgeliefert oder abgeschoben werden sollen.

Ähnlich wird verfahren, wenn das Gericht Ihre Einweisung in eine therapeutische Einrichtung oder Ihre Sicherungsverwahrung angeordnet hat, d. h. sobald die Entscheidung, mit der die gerichtlich angeordnete Einweisung in eine therapeutische Einrichtung oder die Sicherungsverwahrung vollzogen werden soll, vollstreckbar geworden ist, übermittelt der Kammerpräsident der betreffenden Einrichtung oder Anstalt, in der die Maßnahme vollzogen werden soll, eine Vollstreckungsanordnung und fordert Sie auf, die Maßnahme in der betreffenden Einrichtung oder Anstalt anzutreten. Wenn Sie versuchen, sich der Sicherungsmaßregel zu entziehen, kann Sie die tschechische Polizei in die betreffende Anstalt verbringen.

Wenn die gesetzlich oder in einem internationalen Vertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie zur Verbüßung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe oder Sicherungsmaßregel in Ihr Heimatland oder in einen anderen Staat überstellt werden, wenn Sie dies beantragen und der betreffende Staat zustimmt. Im Rahmen des Schuldspruchs können Sie auch zu einer Ersatzstrafe verurteilt werden. Ersatzstrafen sind Strafen, die nicht den sofortigen Antritt einer Haftstrafe beinhalten. Sie können auch der Führungsaufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt werden; dieser überwacht, dass Sie die Ihnen auferlegten Pflichten erfüllen, und hilft Ihnen dabei, sich in die Gesellschaft wiedereinzugliedern und ein geordnetes Leben zu führen. Wenn Sie einer Führungsaufsicht unterstellt wurden, müssen Sie:

  • mit dem Bewährungshelfer entsprechend seinen Vorgaben kooperieren und den Bewährungsplan einhalten;
  • zu den vom Bewährungshelfer festgesetzten Zeiten bei ihm erscheinen;
  • den Bewährungshelfer über Ihren Aufenthaltsort, Ihre Beschäftigung und Ihren Lebensunterhalt, über die Einhaltung der vom Gericht auferlegten Beschränkungen und Pflichten sowie über alle anderen wichtigen Umstände, die für die Führungsaufsicht von Bedeutung sind, in Kenntnis setzen;
  • dem Bewährungshelfer Zugang zu Ihrer Wohnung gewähren.

Wenn Sie vom Gericht zur Teilnahme an einem Sozialtraining, einem Umerziehungsprogramm oder einer psychologischen Beratung verpflichtet wurden, können Sie in ein Bewährungs- und Resozialisierungsprogramm aufgenommen werden. Wenn Sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, können Sie auch ohne gerichtliche Anordnung an einem solchen Programm teilnehmen. In diesem Fall kann die Teilnahme an dem Programm mit dem Bewährungshelfer vereinbart und in den Bewährungsplan aufgenommen werden. Soll das Programm im Rahmen einer Haftstrafe absolviert werden, ist ein spezieller Mitarbeiter der tschechischen Strafvollzugsbehörde dafür zuständig, mit Ihnen die Teilnahme an dem Programm zu vereinbaren.

Einige dieser Ersatzstrafen können Sie auch in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Staat, zu dem Sie eine Verbindung haben, ableisten, sofern die gesetzlich und in einem internationalen Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllt sind und die Vollstreckung der Ersatzstrafe überwacht oder auf andere Weise kontrolliert werden kann. Inwieweit Ihnen diese Option offensteht, hängt davon ab, ob es sich bei dem betreffenden Land um einen EU-Mitgliedstaat oder einen Nicht-EU-Mitgliedstaat handelt (im letzteren Fall sind die Optionen begrenzter).

Letzte Aktualisierung: 16/09/2020

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