GRENZÜBERSCHREITENDE VIDEOKONFERENZEN IN DER EU

1.1. Anwendungsbereich und Hintergrund

1. Dieser Leitfaden befasst sich mit dem Einsatz von Videokonferenzausrüstung in Gerichts-verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen in der Europäischen Union. Hierin werden die organisatorischen, technischen und rechtlichen Aspekte des Einsatzes der Videokonferenz-technik behandelt. Ferner wird auf den Einsatz der betreffenden Anlagen in Gerichtssälen und Zeugenzimmern und den Einsatz tragbarer Anlagen eingegangen. Die Leitvorgaben gelten in den Fällen, in denen für irgendeinen Teil eines Gerichtsverfahrens – insbesondere für die Beweisaufnahme an Fernstandorten in anderen EU-Mitgliedstaaten – Videokonferenzen genutzt werden.

2. Der Leitfaden enthält Ratschläge und Orientierungshilfen für Angehörige der Rechtsberufe, Gerichtsbedienstete und technisches Personal. Es werden praktische Erwägungen zum Einsatz von Videokonferenzanlagen angestellt, die für Angehörige der Rechtsberufe und Gerichts-personal von besonderem Interesse sind; anschließend wird auf die technischen Aspekte eingegangen, die für das technische Personal von besonderem Interesse sind. In der Anlage finden sich nähere Angaben zum rechtlichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Einsatz von Videokonferenzen in Strafsachen sowie in Zivil  und Handelssachen. In weiteren Anlagen werden die zu berücksichtigenden technischen Normen dargelegt; ferner findet sich dort eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Schritte beim Einsatz von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen. Mit diesem Dokument sollen den Nutzern sachdienliche Ratschläge und Orientierungshilfen geboten werden. Es ersetzt keineswegs die ausführlichen Arbeitsanweisungen oder Betriebsanleitungen.

3. Hauptgegenstand dieses Handbuchs ist der Einsatz von Videokonferenzen in Gerichts-verfahren vor Straf , Zivil  und Handelsgerichten. Viele der technischen Aspekte des Einsatzes von Videokonferenzen gelten jedoch auch für den allgemeineren Rahmen eines Einsatzes im Justizbereich im weiteren Sinne. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen findet nicht immer vor Gericht statt, und es ist möglich, eine Videokonferenzverbindung zwischen Gerichtsgebäuden und anderen Standorten wie etwa konsularischen und diplomatischen Vertretungen, Haftanstalten, Krankenhäusern und Asylzentren einzurichten. Dieses Dokument kann somit auch als Grundlage für den Einsatz von Videokonferenzen in anderen Verfahren genutzt werden.

4. In der Regel gibt es bei Zivilverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen zwei mögliche Situationen, in denen Zeugen und Sachverständige per Videokonferenz angehört werden können:

  • mittelbare Beweisaufnahme, bei der das Gericht im ersuchten Staat die Vernehmung beispielsweise eines Zeugen durchführt (unter bestimmten Voraussetzungen unter Teilnahme von Vertretern des ersuchenden Gerichts);
  • unmittelbare Beweisaufnahme, bei der das ersuchende Gericht einen Zeugen in einem anderen Mitgliedstaat direkt per Videokonferenz vernimmt.

5. Bei strafrechtlichen Ermittlungen könnten der Ermittlungsrichter oder der Staatsanwalt entscheiden, die Beweisaufnahme im Falle eines bedrohten Zeugen oder eines im Ausland wohnhaften Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz oder mit anderen geeigneten Mitteln der audiovisuellen Kommunikation vorzunehmen, sofern der Zeuge seine Zustimmung erteilt und es nicht möglich oder zweckmäßig ist, dass dieser persönlich zum Gerichts-verfahren erscheint.

6. Die Verfügbarkeit sachverständiger Zeugen erwies sich als ein Grund für Verzögerungen in Verfahren sowohl in Zivilsachen (z. B. medizinische und psychologische Sachverständige in Sorgerechts- oder Umgangssachen) als auch in Strafsachen (z. B. forensische Sachverständige oder EDV-Sachverständige). Die Verwendung von Videokonferenzanlagen wird es den Gerichten ermöglichen, flexibler zu entscheiden, wann und wie sachverständige Zeugen aus anderen Mitgliedstaaten zur Beweisaufnahme vernommen werden sollen. Für die Vernehmung sachverständiger Zeugen wird empfohlen, bereits vor der Vernehmung mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, damit geprüft werden kann, welche Art technischer Ausrüstung bei der Vernehmung benötigt wird.

7. Im Falle gefährdeter und eingeschüchterter Zeugen kann der Einsatz von Videokonferenzen als Mittel zur Verringerung von Stress und Unannehmlichkeiten angesehen werden, wie sie durch eine strapaziöse Reise zu einem ausländischen Gericht verursacht würden. Für die Beweisaufnahme für ein ausländisches Gericht wäre ein separates Zeugenzimmer möglicherweise besser geeignet als der Gerichtssaal.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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GRENZÜBERSCHREITENDE VIDEOKONFERENZEN IN DER EU

1.2. Überblick über den rechtlichen Rahmen in der Europäischen Union

8. Die Ersuchen in Strafverfahren unterliegen in der Regel den einzelstaatlichen Rechts-vorschriften sowie dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend "Rechtshilfe-übereinkommen von 2000" genannt).

9. Auch in Zivilsachen können Ersuchen gestellt werden, und zwar auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (nachstehend "Beweisaufnahmeverordnung von 2001" genannt).

10. Die Standardformulare und Informationen über Verfahren sind ferner auf den Websites des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil  und Handelssachen (im Link öffnet neues FensterEuropäischen Gerichts-atlas) und des Link öffnet neues FensterEuropäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen abrufbar.

11. Weitere Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenzen im EU-Rahmen finden sich in der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie kann der Antragsteller mittels einer Videokonferenz angehört werden.

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist vorgesehen, dass die Beweisaufnahme über Video-Konferenz erfolgen kann, wenn die entsprechenden technischen Mittel verfügbar sind.

Ferner wird in der Richtlinie 2008/52/EG vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen darauf verwiesen, dass die Richtlinie dem Einsatz moderner Kommunikations¬technologien im Mediationsverfahren in keiner Weise entgegenstehen sollte.

12. In Bezug auf die meisten EU Mitgliedstaaten sind diese Rechtsinstrumente zum größten Teil bereits anwendbar (wobei einige Mitgliedstaaten Vorbehalte haben, insbesondere in Bezug auf die Vernehmung von Beschuldigten per Videokonferenz).

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PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DEN EINSATZ VON VIDEOKONFERENZEN

2.1. Vorbereitungen

13. Bei Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen besteht das Ziel darin, die betreffende Sitzung, bei der Videokonferenztechnik eingesetzt wird, so eng wie möglich an die gewöhnliche Praxis der Gerichte anzulehnen, die eine Beweisaufnahme in öffentlicher Sitzung vornehmen. Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen weisen gegenüber nationalen Gerichtsverfahren nur geringfügige Unterschiede auf. Für die Vornahme einer grenzüberschreitenden Vernehmung per Videokonferenz ist die Erledigung einiger Formalitäten erforderlich.

14. In Zivil  und Handelssachen wird das Ersuchen um Beweisaufnahme per Videokonferenz unter Verwendung von Standardformularen gestellt. Diese Formulare sind auf der Website des Europäischen Gerichtsatlasses beim Europäischen Justiziellen Netz für Zivil  und Handelssachen abrufbar.

15. In Strafsachen gibt es keine Verpflichtung, bestimmte Formulare oder Begleitschreiben zu verwenden. Das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen hat ein Begleitschreiben zu Rechtshilfeersuchen ausgearbeitet. Mittels des Begleitschreibens können die ersuchende und die ersuchte Behörde einen direkten Kontakt in Bezug auf Inhalt und/oder Erledigung des Rechts-hilfeersuchens herstellen. (Siehe Anlage III.)

16. Die Ersuchen können per Post, Kurier, Fax (alle Mitgliedstaaten) oder E-Mail (nicht alle Mitgliedstaaten) übermittelt werden. Nähere Angaben zu den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen finden sich auf den Websites der Europäischen Justiziellen Netze.

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PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DEN EINSATZ VON VIDEOKONFERENZEN

2.2. Ersuchen

17. Die Art des Ersuchens um den Einsatz von Videokonferenzen im Rahmen der Rechtshilfe oder Beweisaufnahme in Zivilsachen unterscheidet sich von derjenigen in Strafsachen; nähere Angaben finden sich in Anlage III.

Die Formulare sind sowohl für Zivil  als auch für Strafsachen erhältlich und werden vom ersuchenden Gericht an das ersuchte Gericht in einem anderen Land übermittelt (in Strafsachen ist die Verwendung von Formularen nicht zwingend erforderlich). Die Formulare umfassen Informationen zur Kontaktaufnahme mit den beteiligten Parteien sowie mit Beauftragten des Gerichts und Angaben zu dem betreffenden Gericht. In einigen Fällen können auch Informationen über das Entgelt für die Nutzung der Anlagen und über die bei der Videokonferenz zu verwendenden Sprachen übermittelt werden.

18. Für Zivilsachen sieht die Beweisaufnahmeverordnung von 2001 zwei Möglichkeiten für den Einsatz von Videokonferenzen bei der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme vor:

  • Nach den Artikeln 10 bis 12 kann das ersuchende Gericht das ersuchte Gericht in einem anderen Mitgliedstaat bitten, ihm oder den Parteien zu gestatten, bei der Beweisaufnahme zugegen zu sein oder im Wege einer Videokonferenz an der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht teilzunehmen. Dies darf nur dann abgelehnt werden, wenn es mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist. In Artikel 13 schließlich sind Zwangsmaßnahmen für die Erledigung des Ersuchens vorgesehen. Gemäß Artikel 14 darf sich der Zeuge auf das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts vorgesehene Recht zur Aussageverweigerung berufen.
  • Nach Artikel 17 nimmt das ersuchende Gericht mit Zustimmung der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats eine unmittelbare Beweisaufnahme in diesem Mitgliedstaat vor. Nach Artikel 17 Absatz 4 ist die Zentralstelle oder die zuständige Behörde verpflichtet, den Einsatz von Videokonferenzen zu diesem Zweck zu fördern. In Artikel 17 Absatz 2 ist vorgesehen, dass die unmittelbare Beweisaufnahme nur statthaft ist, wenn sie auf freiwilliger Grundlage erfolgen kann.

Von der Möglichkeit des Rückgriffs auf Zwangsmaßnahmen abgesehen, liegen die Hauptunterschiede zwischen den beiden Vorgehensweisen in der Antwort auf die Frage, welchem Gericht die Durchführung der Beweisaufnahme obliegt und welches Recht anzuwenden ist.

19. Das ersuchende Gericht übermittelt dem ersuchten Gericht das Ersuchen um den Videokonferenzeinsatz und die erforderlichen Angaben unter Verwendung des Formblatts A oder I im Anhang der Beweisaufnahmeverordnung von 2001.

Auch zur Beantwortung des Ersuchens werden Standardformulare verwendet. Wird das an ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Ersuchen um Teilnahme per Videokonferenz abgelehnt, so verwendet das Gericht das Formblatt E. Im Falle der unmittelbaren Beweisaufnahme ist die Zentralstelle oder die zuständige Behörde verpflichtet, dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen (unter Verwendung des Formblatts J) mitzuteilen, ob dem Ersuchen entsprochen wird oder nicht. Wird dem Ersuchen entsprochen, so kann das ersuchende Gericht erwirken, dass die Beweisaufnahme innerhalb der von ihm beschlossenen Frist erfolgt.

20. In Strafsachen muss der ersuchte Mitgliedstaat die Vernehmung per Videokonferenz bewilligen, sofern der Einsatz von Videokonferenzen nicht den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung zuwiderläuft und er über die technische Ausstattung für die Durchführung der Vernehmung verfügt.

Bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens können Zwangsmaßnahmen angeordnet werden (beispielsweise Vorladungen vor Gericht unter Androhung von Sanktionen für den Fall des Nichterscheinens), falls die in dem Ersuchen dargelegte strafbare Handlung auch im ersuchten Mitgliedstaat strafbar ist.

21. Werden die zu verwendenden Videokonferenzanlagen nicht vom ersuchenden Gericht zur Verfügung gestellt, ist die um die Videokonferenz ersuchende Behörde anfänglich für sämtliche Kosten der Übertragung, einschließlich der Kosten für die Miete von Geräten und die Einstellung von technischem Personal für den Betrieb dieser Geräte, verantwortlich und muss diese Kosten tragen.

Gemäß der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 gilt grundsätzlich, dass die Erledigung von Ersuchen um mittelbare Beweisaufnahme keinerlei Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Auslagen begründet. Das ersuchende Gericht sollte jedoch auf Verlangen des ersuchten Gerichts für die Erstattung der durch den Einsatz der Videokonferenzanlage verursachten Kosten sorgen.

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PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DEN EINSATZ VON VIDEOKONFERENZEN

2.3. Erforderliche Vorbereitungen

22. Wird dem Ersuchen stattgegeben, so kann mit den praktischen Vorbereitungen begonnen werden.

23. Wenn in Zivil  und Handelsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen ein Ersuchen an ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat gerichtet wird, unterrichtet das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht und/oder die Parteien über Datum, Uhrzeit und die Bedingungen für die Teilnahme. Es sollte erwogen werden, Datum und Uhrzeit der Vernehmung mit dem ersuchenden Gericht abzustimmen. Das ersuchte Gericht lädt den Zeugen vor und verhängt gegebenenfalls die erforderlichen Zwangsmaßnahmen. Das Ersuchen muss innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang erledigt werden.

24. Bei der unmittelbaren Beweisaufnahme ist das ersuchende Gericht selbst dafür verantwortlich, die Vernehmung durchzuführen und dem Zeugen Datum, Uhrzeit und Ort der Anhörung mitzuteilen und ihn ferner darüber zu unterrichten, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats sollte das ersuchende Gericht unterstützen, da sie verpflichtet ist, den Einsatz von Videokonferenzen zu fördern. Das ersuchende Gericht hat sich an die von der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde erteilten Auflagen zu halten; die Stelle oder die Behörde können auch ein Gericht ihres Mitgliedstaats bestimmen, das für die Einhaltung der Auflagen zu sorgen hat.

25. In Strafsachen stellt die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Person eine Vorladung zu. Das Verfahren zur Vorladung einer Person vor Gericht richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht.

26. Ferner müssen das ersuchende Gericht und der Betreiber der Videokonferenzanlage im ersuchten Mitgliedstaat (bei dem es sich um ein Gericht handeln kann) die Gerichtssäle oder Zeugenzimmer reservieren. Wird bei der Vernehmung gedolmetscht, so nimmt das ersuchende Gericht bei der unmittelbaren Beweisaufnahme in Zivilsachen mit den Dolmetschern Kontakt auf und einigt sich mit ihnen (über Honorare, etwaige Reisevorkehrungen und sonstige Kosten).

27. Die Verwendbarkeit der Videokonferenzanlage ist ein zentraler Aspekt bei den praktischen Vorbereitungen.

Es müssen stets rechtzeitig vor der Videokonferenz Kontakte zwischen den technischen Experten der betreffenden Gerichte, Haftanstalten oder anderen Videokonferenzstandorten stattfinden, damit gewährleistet ist, dass die Videokonferenzanlage (Kameras, Mikrofone, Bildschirme, ISDN-Anschlüsse usw.) ordnungsgemäß funktioniert.

Es ist ratsam, die Anlage und die Verbindungen mindestens einen Tag vor dem eigentlichen Termin der Videokonferenz zu überprüfen. Ferner wäre es zweckmäßig, die Nummern der ISDN-Telefon-anschlüsse und die Faxnummern dem Fachpersonal und den Gerichtsbediensteten der betreffenden Gerichte zukommen zu lassen.

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PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DEN EINSATZ VON VIDEOKONFERENZEN

2.4. Dolmetschung

28. Bei grenzüberschreitenden Videokonferenzen ist möglicherweise die Anwesenheit eines Dolmetschers entweder beim ersuchenden Gericht oder beim ersuchten Gericht erforderlich. Der Dolmetscher kann entweder von einem entfernten Standort aus arbeiten, während die Parteien an ein und demselben Standort, z.B. im Gerichtssaal, anwesend sind (Ferndolmetschen), oder, er befindet sich, wenn ein nicht vor Ort anwesender Beteiligter (z.B. der Beklagte oder ein Zeuge) einen Dolmetscher verlangt, entweder am Standort des nicht vor Ort befindlichen Teilnehmers oder am Hauptstandort (Videokonferenz-Dolmetschen).

28 a. Die Dolmetschung bei der Videokonferenz (…) erweist sich für die Teilnehmer der Vernehmung und den Dolmetscher als kritischer Punkt. Möglicherweise verfügt der Zeuge nicht über Erfahrung mit der Arbeit mit Dolmetschern, und die Distanz kann zu Schwierigkeiten beim Dolmetschen führen. Es ist für die Dolmetscher hilfreich, wenn der Richter die Reihenfolge des Vortrags der beteiligten Parteien koordiniert.

29. Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel im Wege des Konsekutivdolmetschens. Beim Konsekutivdolmetschen kommt dem Richter eine zentrale Rolle bei der Lenkung des Dolmetschvorgangs und bei der Belehrung von Zeugen und Dolmetschern im Rahmen der Vernehmung zu. In Anbetracht der Komplexität von Videokonferenzen und Dolmetschen in Gerichtsverfahren wird Konsekutivdolmetschen empfohlen, wenn der Dolmetscher von den Personen getrennt ist, die das Dolmetschen verlangen, da diese Art des Dolmetschens Klarstellungen und Zwischenfragen erleichtert, die erforderlich sein könnten, um ein korrektes Dolmetschen sicherzustellen.

29 a. Das Simultandolmetschen ist aufwendiger, da eine spezielle Kabine für den Dolmetscher erforderlich ist und die Verdolmetschung den Zuhörern über besondere Ausrüstung (Sender, Empfänger und Kopfhörer) übertragen werden muss. Werden während der Vernehmung oder des Prozesses Unterlagen eingereicht, muss häufig auf mündliche Stehgreif-Übersetzungen dieser Unterlagen zurückgegriffen werden. Befindet sich der Dolmetscher nicht im Gerichtssaal, in dem die Unterlagen vorgelegt werden, sind in der Videokonferenz Dokumentenkameras zu verwenden.

30. Werden Dolmetscher an einem Drittstandort außerhalb der Gerichtssäle eingesetzt (Ferndolmetschen), so ist den Vorbereitungsmaßnahmen und der vorherigen Unterrichtung über die technische Ausstattung dieses Drittstandorts und einer Überprüfung der Verbindungen zwischen den Standorten vor dem Termin der Vernehmung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Beim Ferndolmetschen sollte auch besonders auf Akustik und Tonqualität am Standort des Dolmetschers geachtet werden.

30 a. Andere zu berücksichtigende Aspekte sind die Gestaltung der Räume, in denen Videokonferenzen und Dolmetschen stattfinden, und die Positionierung des Dolmetschers und der übrigen Beteiligten. Visuelle und nicht-verbale Kommunikation spielen eine wesentliche Rolle, damit der Dolmetscher das Gesagte verstehen, geringfügige Bedeutungsunterschiede erfassen und mögliche Doppeldeutigkeiten auflösen kann. Daher sollte der Dolmetscher die Gesichter, den Gesichtsausdruck und gegebenenfalls die Lippenbewegungen der nicht vor Ort anwesenden Beteiligten sehen können. Das hat Folgen für die Positionierung der Beteiligten in Bezug auf die Kameras, die die Videobilder für den Dolmetscher liefern. Der Dolmetscher sollte die nicht vor Ort befindlichen Beteiligten von vorn sehen. Zugleich sollte der Dolmetscher nicht durch sein bloßes Erscheinen auf dem Bildschirm in den Mittelpunkt des Interesses rücken. Mit andern Worten sollte die Raumgestaltung die wichtigsten Parteien nicht dazu zwingen, sich voneinander abzuwenden, um den Dolmetscher zu sehen.

30 b. Außerdem ist auch darauf zu achten, dass die Zuverlässigkeit und die Sicherheit der Übertragungen gewährleistet sind.

31. Beim Einsatz von Dolmetschern bei Videokonferenzen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Gewährleistung einer hochwertigen Kommunikation und Dolmetschung;
  • Auswirkungen der technische Aspekte während des Dolmetschens, wie die Bedienung der Geräte (z.B. Kameraführung bei videogestütztem Dolmetschen). Dies kann bei Ferndolmetschen besonders kritisch sein, wenn die Sicht und das Bild vom Fernstandort sichergestellt werden müssen;
  • Kommunikationsmanagement ist wesentlich: Der Dolmetscher sollte die Möglichkeit haben (vor und während eines Dolmetschvorgangs) zu intervenieren, und Fragen zur Klärung des Inhalts von Aussagen zu stellen;
  • die Tonqualität ist ebenso entscheidend wie die Auswirkung der Übertragungs­verzögerung (ca. 0,5 Sekunden) auf die Interaktion der Personen während des Dolmetschens.

32. Was die Dolmetschqualität anbelangt, so weichen die Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Gerichtsdolmetscher in den Mitgliedstaaten voneinander ab. Dies ist bei einem Ersuchen um den Einsatz von Videokonferenzen zum Zwecke der Rechtshilfe oder der Beweisaufnahme zu berücksichtigen.

32 a. Um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Videokonferenzen, bei denen gedolmetscht wird, zu überwinden und etwaigen negativen Eindrücken unter den Nutzern entgegenzuwirken, könnten sich folgende Empfehlungen für die Durchführung und den Einsatz von Videokonferenztechniken für die Dolmetschung als nützlich erweisen:

 

A. Planung, Beschaffung und Installation der Videokonferenzanlagen für Gerichtssäle

  • Ermittlung der Erfordernisse:
    Die spezielle Positionierung der Personen, z.B. wer spricht zu wem, wer muss wen sehen, sollte im Voraus festgelegt werden.
  • Nutzung von Fachwissen in der Planungsphase:
    Es ist äußerst wichtig, bei der Planung Dolmetsch-/Sprach-, Rechts- und Technologiesachverständige heranzuziehen, um die Besonderheiten der Einrichtung auszuarbeiten.
  • Einsatz hochwertiger Technologien:
    Allen beteiligten Parteien sollten Ton und Bild von hoher Qualität und dem Dolmetscher erforderlichenfalls zusätzliche Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden;
    eine gesonderte Dokumentenkamera (für die Vorlage von Unterlagen, Bildern oder sonstigem Material, die das Dolmetschen erleichtern können, sollte verwendet werden . Bekanntlich gibt es für Simultandolmetschen besondere Anforderungen für eine (höhere) Ton- und Bildqualität und die Lippensynchronisation als beim Konsekutivdolmetschen.
  • Durchführung einer Testphase:
    Dies gilt insbesondere vor umfangreichen Anschaffungen von Videokonferenz-Anlagen sowie deren Implementierung und Installation.
    Kritische Momente im Kommunikationsprozess sollten festgehalten und die nötigen Anpassungen vorgenommen werden.
  • Möglichkeit der schrittweisen Einführung neuer Technologien:
    Begonnen werden sollte mit Fällen mit geringen Auswirkungen, damit der Nutzen der Technologie in jeder Phase evaluiert und die Auswirkungen für die nächste Phase eingeschätzt werden können.
  • Geeignetes Arbeitsumfeld für den Dolmetscher:
    Erforderlich ist ein ergonomisches und ruhiges Arbeitsumfeld, das es dem Dolmetscher ermöglicht, die Anlage zu bedienen.

B. Ein noch reibungsloserer Einsatz von Ferndolmetschen durch den Einsatz von Videokonferenztechniken in den Gerichtssälen

  • Heranziehung von qualifizierten Beteiligten und Dolmetschern:
    Entsprechend qualifizierte Dolmetscher und Angehörige der Rechtsberufe, die Erfahrung mit der Arbeit mit Dolmetschern haben, sollten herangezogen werden, um eine für die Sicherstellung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität zu gewährleisten.
  • Schulung der Dolmetscher und der Angehörigen der Rechtsberufe:
    Vor der Einführung der Technologie sollte eine frühzeitige Einweisung angeboten werden.
    Anschließend sollte eine ständige berufliche Weiterbildung zur Verfügung gestellt werden (einschließlich der Sensibilisierung für den weiteren Kontext, der Beherrschung der Technologie, der Kommunikationssituation und unterstützender Techniken wie Stressbeherrschung).
  • Festlegung von Verfahren zur Abschätzung der Risiken:
    Für die Entscheidung darüber, ob eine Videoverbindung in Kombination mit Dolmetschen geeignet ist, sollten Verfahren angewandt und erfahrene Dolmetscher konsultiert werden.
  • Entwicklung von Leitlinien/Protokollen:
    Darin sollte angegeben werden, wer z.B. für das Buchen, die zeitliche Planung, den Test, die Herstellung und die Kontrolle der Verbindung zuständig ist, und sollte für alle Beteiligten das Vorgehen vor, während und nach der Sitzung (kurze Einweisung der Dolmetscher, Beginn der Sitzung, Einleitungen, Regeln während der Sitzung, Nachbesprechung) beschrieben werden.
  • Vorkehrungen für Pannen:
    Ein Protokoll für den Ausfall der Kommunikation oder der Technik sollte erstellt werden, da es nicht Aufgabe des Dolmetschers ist, derartige Ausfälle zu beheben.
  • Kodex bewährter Verfahren:
    Die Justizbehörden, die Angehörigen der Rechtsberufe und die Dolmetscherverbände sollten auch künftig im Hinblick auf eine Verbesserung der gemeinsame Codices bewährter Verfahren für Videokonferenzen und Ferndolmetschen zusammenarbeiten.
Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DEN EINSATZ VON VIDEOKONFERENZEN

2.5. Vernehmung

33. In den meisten Ländern wird der Richter vor der Einrichtung der Videoverbindung am Standort der ersuchenden Behörde anwesend sein und diesen Ort nicht vor Abschaltung der Videoverbindung verlassen. Den Richtern kommt bei der Durchführung der Vernehmung eine Schlüsselrolle zu.

34. In Strafsachen wird die Vernehmung unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt (Rechtshilfeübereinkommen von 2000).

35. Für Zivilsachen sieht Artikel 12 der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 vor, dass die Beauftragten des ersuchenden Gerichts, darunter auch bestimmte Gerichtsangehörige, das Recht haben, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen zu sein, sofern dies mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar ist.

Nach Artikel 17 der genannten Verordnung (unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht) wird die Beweisaufnahme von einem Richter oder gegebenenfalls von einer anderen Person, die nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts bestimmt wird, durchgeführt.

36. In Zivil- oder Handelssachen wird in der Regel der Richter oder ein Gerichtsbediensteter die Anlage bedienen. Die Vernehmung des Zeugen am Fernstandort soll so nah wie möglich an die Vorgehensweise angelehnt sein, die bei Zeugen vor Ort im Gerichtssaal gewählt wird.

37. Die betroffenen Personen sollten sich untereinander beraten können, ohne dass Dritte mithören. Es kann vorkommen, dass eine Partei wünscht, sich mit ihrem Anwalt zu beraten (entweder direkt oder über einen Dolmetscher), ohne dass der Richter oder eine andere Partei mithört. Daher gilt die Anforderung, dass eine gegenseitige Beratung möglich sein muss, ohne dass Dritte mithören. In der Regel können die Mikrofone in den Zeugenzimmern abgeschaltet werden; dies kann aber in den Gerichtssälen nur von einem Gerichtsbediensteten oder dem Richter erledigt werden.

38. Befinden sich die Partei und ihr Anwalt nicht am gleichen Standort, so sollte es ihnen möglich sein, sich unbelauscht zu unterhalten, z. B. mithilfe von gesicherten Telefonverbindungen, Mobiltelefonen oder gegebenenfalls gesonderten Videokonferenzanlagen. Die gesamte Anlage sollte so konfiguriert sein, dass sie klar von den anderen Parteien des Gerichtsverfahrens abgetrennt ist.

39. Die Vorgehensweise in den Fällen, in denen die Parteien einander unterbrechen und Einwände zu einer Frage vorbringen können, sollte im Vorhinein erläutert werden. In manchen Fällen könnte erwogen werden, den Parteien eine Übersichtsdarstellung an die Hand zu geben, in der alle beruflich an dem Verfahren beteiligten Parteien vorgestellt werden, da dies den Umgang mit unvorhergesehenen Unterbrechungen erleichtern kann.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DEN EINSATZ VON VIDEOKONFERENZEN

2.6. Protokoll der Vernehmung

40. In Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen muss die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Protokoll über die Vernehmung per Videokonferenz anfertigen. Das Protokoll enthält Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Personen, zur Identität und Funktion aller anderen an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.

41. Analog dazu wird in Zivil  und Handelsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen bei Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 (d.h. mittelbare Ersuchen) so verfahren, dass das ersuchte Gericht dem ersuchenden Gericht die Dokumente übermittelt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, und gegebenenfalls die vom ersuchenden Gericht erhaltenen Dokumente zurücksendet. Diesen Dokumenten ist ein Erledigungsvermerk unter Verwendung des Formblatts H im Anhang zur Beweisaufnahmeverordnung von 2001 beizufügen.

42. Werden bei der unmittelbaren Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen die zu verwendenden Anlagen nicht vom ersuchenden Gericht zur Verfügung gestellt, ist die um die Videokonferenz ersuchende Behörde für sämtliche Kosten der Übertragung, einschließlich der Kosten für die Miete von Geräten und Fachpersonal für den Betrieb dieser Geräte, verantwortlich. Für die mittelbare Beweisaufnahme gilt grundsätzlich, dass die Erledigung des Ersuchens keinerlei Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Auslagen begründet. Das ersuchende Gericht sollte jedoch auf Verlangen des ersuchten Gerichts für die Erstattung der durch den Einsatz der Videokonferenzanlage verursachten Kosten sorgen.

43. In Strafsachen, für die das Rechtshilfeübereinkommen von 2000 gilt, werden die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung, die Kosten für den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Mitgliedstaat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie deren Aufwendungen für die Reise in den ersuchten Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat vom ersuchenden Mitgliedstaat erstattet, sofern ersterer nicht auf die Erstattung aller oder eines Teils dieser Kosten verzichtet.

44. Desgleichen sorgt in Zivil  und Handelssachen das ersuchende Gericht auf Verlangen des ersuchten Gerichts für die unverzügliche Erstattung der den Sachverständigen und Dolmetschern gezahlten Vergütung und der durch den Einsatz der Videokonferenzanlage verursachten Kosten (in Anwendung des Artikels 18 der Beweisaufnahmeverordnung von 2001).

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TECHNISCHE ASPEKTE

3.1. Erläuterung der technischen Anforderungen

45. In diesem Abschnitt des Leitfadens wird auf die technischen Aspekte des Einsatzes von Videokonferenzen und der Videokonferenzanlagen eingegangen. Dies schließt die Anbringung der Kameras, Beleuchtungskomponenten, Bildschirme und Mikrofone ein. Die bereitgestellten Anlagen sollten so ausgewählt und konfiguriert werden, dass sie die Durchführung der einzelnen Schritte bei der gerichtlichen Vernehmung gestatten. Die ausführlichen technischen Standards für den Einsatz von Videokonferenzen finden sich in Anlage II.

Grundsatz der größtmöglichen Realitätsnähe

46. Das Ziel besteht darin, die betreffende Sitzung, bei der Videokonferenztechnik eingesetzt wird, so eng wie möglich an die gewöhnliche Praxis der Gerichte anzulehnen, die eine Beweisaufnahme in öffentlicher Sitzung vornehmen. Um den größtmöglichen Nutzen zu erzielen, müssen mehrere Unterschiede berücksichtigt werden. Einige Aspekte, die bei einer herkömmlichen Beweisaufnahme als selbstverständlich gelten, erhalten eine andere Dimension, wenn die Beweisaufnahme per Videokonferenz erfolgt: So ist z. B. sicherzustellen, dass der Zeuge versteht, welche praktischen Vorkehrungen für die Videokonferenz gelten, dass er weiß, welche Personen am anderen Standort anwesend sind, und dass er über deren jeweilige Rolle unterrichtet ist. Zur Förderung bewährter Verfahren wird folgende Checkliste mit Praxisanforderungen empfohlen:

  • Bei der Vernehmung von Zeugen im Ausland per Videokonferenz ist gegebenenfalls den unterschiedlichen Zeitzonen Rechnung zu tragen. Dabei sollten jeweils die Vor- und Nachteile für die Zeugen, die Parteien, ihre Vertreter und das Gericht berücksichtigt werden.
  • Im Gerichtssaal sollte die Videokonferenzeinrichtung möglichst so installiert und verwendet werden, dass bei den Nutzern der Eindruck, an einer herkömmlichen Gerichtsverhandlung teilzunehmen, verstärkt wird.
  • Die Teilnehmer an einer Videokonferenz müssen sich bewusst sein, dass es auch mit den modernsten derzeit verfügbaren Systemen eine leichte Verzögerung zwischen dem Empfang der Bilder und dem dazugehörigen Ton gibt. Wird dies nicht berücksichtigt, kann es dazu kommen, dass die Zeugenaussage "übersprochen" wird, weil die Stimme der betreffenden Person noch einen Bruchteil einer Sekunde lang zu hören sein kann, obwohl auf dem Bildschirm zu sehen ist, dass sie nicht mehr spricht.
  • Die Bildqualität der derzeit verfügbaren Technologie ist gut, jedoch nicht so gut wie Fernsehbilder. Die Bildqualität kann dadurch verbessert werden, dass die Personen, die auf den Videokonferenz-Bildschirmen zu sehen sind, sich so wenig wie möglich bewegen.
Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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TECHNISCHE ASPEKTE

3.2. Allgemeine Vorkehrungen und Qualitätsgrundsätze

47. Die Videokonferenzanlage sollte so konfiguriert sein, dass den betroffenen Personen ein zutreffender Eindruck davon vermittelt wird, was am Fernstandort (der ersuchenden oder der ersuchten Behörde) vor sich geht.

Hinsichtlich der Qualität der audiovisuellen Verbindung, sollten die Interessen der betroffenen Personen ausreichend berücksichtigt werden. Folglich sollte das Videokonferenzsystem qualitativ hochwertig sein. Nur dann ist gewährleistet, dass eine Befragung per Videokonferenz eine vernünftige Alternative zu einer Befragung von Angesicht zu Angesicht darstellt.

Insbesondere bedeutet dies, dass Bild und Ton genau aufeinander abgestimmt sein und ohne wahrnehmbare Verzögerung wiedergegeben werden müssen. Ferner sollten das äußere Erscheinungsbild sowie Mimik und Gestik der betroffenen Personen klar wahrgenommen werden können.

Videokonferenzanlagen

48. Um den Einsatz der Videokonferenzanlagen zu erleichtern, sollten alle Anlagenbestandteile so weit wie möglich auf der Grundlage der gleichen Art von Geräten und der gleichen Konfiguration standardisiert sein. Die Videokonferenzanlage sollte möglichst in die bestehende Nutzungsweise und Infrastruktur der Sitzungssäle eingebunden sein. Im Gerichtssaal sollte die Videokonferenzausrüstung möglichst so installiert und eingesetzt werden, dass die Atmosphäre einer herkömmlichen Gerichtsverhandlung vermittelt wird. In den folgenden Abschnitten wird auf die verschiedenen Aspekte wie Bild, Beleuchtung, Ton sowie Positionierung und Verwendung der Ausrüstung (Kameras, Mikrofone und Bildschirme) eingegangen.

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TECHNISCHE ASPEKTE

3.2.1. Videokonferenzanlagen – Bild

49. Bei grenzüberschreitenden Videokonferenzen wird davon ausgegangen, dass der Bildschirm für drei verschiedene Darstellungsmodi genutzt werden kann:

  • Sucherschirm – für die Übertragung von Bildern der Teilnehmer in dem anderen Raum;
  • Übersichtsschirm – für eine Gesamtansicht der Situation in dem anderen Raum;
  • Informationsschirm – für die Übermittlung von Unterlagen und anderen Informationen (dazu gehören alle Bildschirme, die sich an den "Arbeitsplätzen" der Teilnehmer befinden).

50. Zur Gewährleistung der Objektivität sollten alle Teilnehmer in der gleichen Weise auf dem Bildschirm dargestellt werden. Helligkeit, Auflösung und Bildfrequenz sollten für jeden Teilnehmer kompatibel sein. Die Beleuchtung sollte möglichst so angelegt sein, dass die Mimik stets leicht wahrgenommen werden kann und dass keine Schatten um die Augen erscheinen und keine Reflektionen auf dem Bildschirm auftreten. Blickkontakt sollte so weit wie möglich wiedergegeben werden.

Positionierung der Anlagen

51. Die Anlagen müssen so positioniert sein, dass andere Fälle auch ohne Videokonferenz in dem betreffenden Gerichtssaal behandelt werden können. Es sollte möglich sein, die Kameras, Bildschirme, Beleuchtung und die Teilnehmer so zu positionieren, dass die gesamte Anlage für Vernehmung per Video und Plädoyer per Video sowohl in Zivil  als auch in Strafverfahren geeignet ist. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Kameras so positioniert werden, dass die Teilnehmer nicht von oben oder von unten gefilmt werden, da dies zu verzerrten Darstellungen führen und sich nachteilig darauf auswirken kann, wie der Teilnehmer wahrgenommen wird.

Bildschirme

Der Betrachtungswinkel und die Betrachtungsdistanz sollten so gewählt werden, dass alle Teilnehmer den gleichen Bildschirm auf die gleiche Art und Weise verwenden können. Der Bildschirm sollte groß genug sein, damit – was den Betrachtungswinkel betrifft – die beteiligten Personen möglichst im gleichen Maßstab abgebildet werden können, wie sie bei einer normalen Sitzung erscheinen würden. Es sollte sich eine dem WXGA-Standard entsprechende Auflösung einstellen lassen. Als Mindestwert für die Bildfrequenz könnte ein Wert von 30 fps vorgegeben werden. Die Mimik muss leicht zu erfassen und der Betrachtungskomfort hoch sein.

Kameras

53. Die Kameras sollten vorzugsweise fest angebracht sein und mehrere voreingestellte Positionen für Schwenken, Neigen und Zoomen haben; eine der möglichen Positionen sollte als Präferenz voreingestellt sein. Dies gestattet der Person, die die Anlage bedient, auch ohne geringfügige Unterbrechungen der Verhandlung den Betrachtungswinkel zu ändern. Die Winkelgröße der Übersichtskamera muss groß genug sein, um zu gewährleisten, dass Gesicht, Schultern und Oberkörper des Teilnehmers ganz im Bild sind. Alle Teilnehmer sollten sich innerhalb eines Bereichs von 80 x 80 cm bewegen können, ohne aus dem Bild zu verschwinden.

54. In der Regel werden zwei Kameras im Gerichtssaal ausreichen: eine Tracking-Kamera, die auf den Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Zeugen oder Beschuldigten ausgerichtet ist, je nachdem, wer gerade spricht (auf feste Punkte fokussiert), und eine Kamera, die, wenn nötig, ein Gesamtbild des Gerichtssaals vermittelt. In einigen Situationen kann das Gesamtbild zu Beginn der Verhandlung auch durch Schwenken der Tracking-Kamera vermittelt werden.

55. Eine tragbare Anlage kann nicht Mehrkameraaufnahmen bieten, so dass die Bereitstellung von Gesamtbildern bei dieser Art Ausrüstung beschränkt ist. In einigen Fällen ist es möglicherweise erforderlich, von einem Zeugenzimmer Gebrauch zu machen, was die Anbringung einer Kamera erfordert. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Zeuge in der Lage sein muss, sich in einem solchen Raum mit Angehörigen der Rechtsberufe außerhalb der Reichweite der Kameras zu besprechen.

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TECHNISCHE ASPEKTE

3.2.2. Videokonferenzanlagen – Tonausrüstung

Sprachqualität

56. Alle mündlichen Äußerungen müssen deutlich übertragen werden, so dass bei der Videokonferenz kein Wort verloren geht.

Die Tonqualität muss kontinuierlich sein, und es dürfen keine externen Interferenzen auftreten. Es gilt zu vermeiden, dass sich die Sprachqualität aufgrund der Sprachkompression verschlechtert. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen bezüglich Lippensynchronizität (weniger als 0,15 Sekunden Verzögerung), Echoauslöschung sowie Hintergrundgeräusch und Hall erfüllt werden müssen.

Hierauf ist insbesondere bei Videokonferenzen zu achten, bei denen Dolmetscher eingesetzt werden. Richter und Gerichtsbedienstete im Konferenzraum sollten nach Möglichkeit die Lautstärke regeln können, um Pegelunterschiede bei den Sprachsignalen auszugleichen.

Mikrofone

57. Die Mikrofone sollten so positioniert werden, dass alle Sprecher deutlich verstanden werden, ohne Verzerrungen durch Hintergrundgeräusche.

Es sollten nach Möglichkeit abhörsichere, richtungsempfindliche Mikrofone mit Stummschaltknopf verwendet werden, wobei auch Einbaumikrofone (z. B. für den Einbau in Schreibtische usw.) zum Einsatz kommen können.

Im Laufe von Vernehmungen können Situationen auftreten, in denen es Gerichtsbediensteten möglich sein muss, die Mikrofone auszuschalten (z. B. wenn ein Beteiligter seinen Anwalt konsultiert)

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TECHNISCHE ASPEKTE

3.3. Betrieb der Videokonferenzanlage

Mobile Ausrüstung

58. Mobile Anlagen (Bildschirm + Kamera + Lautsprecher + Mikrofon + Zubehör) sollten entweder in verschiedenen Kombinationen oder in Verbindung mit einer ortsfesten Anlage verwendet werden können.

Diese Ausrüstung muss einfach transportierbar (daher nicht unbedingt auf Rädern), leicht zwischen den verschiedenen Standorten zu befördern und flexibel in der Anwendung sein. Folglich gelten voraussichtlich mehr Beschränkungen für die Qualität mobiler Anlagen als für ortsfeste Anlagen (z. B. hinsichtlich der Zahl von Teilnehmern, die gleichzeitig deutlich gefilmt werden können).

59. Mobile Anlagen eignen sich für die Befragung von Zeugen (z. B. auf Ersuchen eines anderen Landes), als Ersatz beim Ausfall von Geräten, als vorübergehende Ergänzung ortsfester Anlagen, oder zum Einsatz an besonderen Standorten wie in Gefängniskrankenstationen.

Mobile Anlagen sind allerdings ggf. störungsanfälliger oder schwieriger zu bedienen, da beispielsweise zeitraubende Neupositionierungen der Kameras an neuen Standorten vorzunehmen sind (Voreinstellungen sind nur begrenzt anwendbar).

Betrieb der Videokonferenzanlage

60. Das Videokonferenzsystems lässt sich am einfachsten über ein Touchscreen steuern. Es ist von Vorteil, wenn die Bedienung des Videokonferenzsystems so benutzerfreundlich (d.h. einfach) wie möglich ist und nur eine beschränkte Zahl von Handlungen erfordert, z. B. Ein- und Ausschalten, Herstellung und Beendigung der Verbindung, Ein- bzw. Ausloggen usw.

61. Während der Nutzung der audiovisuellen Anlage sollte kein Eingreifen des Bedieners erforderlich sein. Treten Probleme auf, so sollte der Bediener in der Lage sein, ein Helpdesk anzurufen. Es obliegt dem Richter, über die Beendigung einer auf diese Weise unterbrochenen Videokonferenz zu entscheiden.

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TECHNISCHE ASPEKTE

3.3.1. Aufzeichnungen und Verwendung von Unterlagen

62. In den meisten Fällen ist bei einer Videokonferenz keine weitere Aufzeichnung der Verhandlung erforderlich als jene, die im Regelfall für eine derartige Verhandlung veranlasst wird.

In Fällen, in denen mit dem Antrag auf Einsatz von Videokonferenztechnik auch beantragt wird, dass die betreffende Verhandlung aufgezeichnet wird, muss ersuchende Behörde dafür sorgen, dass der ersuchten Behörde die ggf. benötigten Aufzeichnungsgeräte zur Verfügung stehen, so dass diese die Beweismittel im korrekten Format aufzeichnen kann. Die Videoaufzeichnung der Verhandlung unterliegt ggf.

Einschränkungen, je nachdem, welche Mitgliedstaaten beteiligt sind.

63. Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien im Voraus festgestellt haben, welche Unterlagen im Laufe der Verhandlung benötigt werden, und Kopien für die Verhandlungsteilnehmer angefertigt haben.

Die Parteien sollten sich um ein diesbezügliches Einvernehmen bemühen. Es ist in der Regel am besten, im Voraus ein Paket mit den kopierten Unterlagen zu erstellen, das die ersuchende Behörde dann der ersuchten Behörde zuleitet.

Sofern dies technisch machbar ist, könnten die Unterlagen anhand einer separaten Dokumentenkamera präsentiert werden die Teil der Videokonferenzanlage ist.

64. In bestimmten Situationen eignet sich eine Dokumentenkamera nicht für den Austausch von Unterlagen. Eine Dokumentenkamera ist beispielsweise nicht sinnvoll, wenn ein Mandant mit seinem Anwalt vorgelegte Dokumente unbeobachtet erörtern möchte. In diesen Fällen ist ein per Telefax übermitteltes Exemplar des Dokuments möglicherweise einfacher zu verwenden.

65. Zum Zwecke des Dokumentenaustauschs könnte die Videokonferenztechnik durch gemeinsame Dokumentenserver ergänzt werden.

Die betreffenden Möglichkeiten werden zusehends für den Austausch von Informationen genutzt; allerdings muss im justiziellen Kontext mit besonderer Sorgfalt gewährleistet werden, dass die Server gesichert sind, von den Beteiligten ohne weiteres genutzt werden können und nur den befugten Verfahrensbeteiligten zugänglich sind. Solche Server sollten über Endgeräte an beiden Standorten, d.h. sowohl bei der ersuchenden als auch der ersuchten Behörde, zugänglich sein.

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TECHNISCHE ASPEKTE

3.3.2. Mehrpunktverbindungen und Überbrückung

66. Bei grenzüberschreitenden Videokonferenzen sollte es zudem möglich sein, das System der ersuchenden Behörde an die Systeme der ersuchen Behörde anzuschließen. In der Regel wird bei grenzüberschreitenden Videokonferenzen eine audiovisuelle Verbindung zwischen zwei Standorten (Punkt-zu-Punkt-Verbindung) hergestellt, und zwar zwischen dem Standort der ersuchenden Behörde und dem der ersuchten Behörde. In einigen Fällen ist es möglicherweise notwendig, eine Verbindung zwischen mehr als zwei Standorten gleichzeitig (Mehrpunktverbindung) herzustellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein an einem dritten Standort befindlicher Dolmetscher zur Verhandlung zugeschaltet wird. Die Verbindungen können über eine Überbrückung durch Dritte hergestellt werden.

67. Punkt-zu-Punkt-Verbindungen und Mehrpunktverbindungen sollten darüber hinaus den internationalen Normen für Videokonferenzen entsprechen. Diese Normen wurden von der Internationalen Fernmelde-Union (ITU) erstellt. Anlage II dieses Handbuchs enthält ein detailliertes Verzeichnis. Die grenzüberschreitende Verbindung des Videokonferenzsystems muss ferner so gesichert sein, dass es nicht möglich ist, dass Dritte unrechtmäßig auf die Aufzeichnungen zugreifen können. Falls IP-zu-IP-Verbindungen verwendet werden, so müssen sich die beteiligten Gerichte auf eine Verschlüsselungsmethode einigen.

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RECHTSRAHMEN IN STRAFSACHEN

4.1. Rechtsrahmen in Strafsachen

68. In Strafsachen bietet Artikel 10 des Übereinkommens von 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verfahren. Dabei gelten folgende Regeln:

  1. Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden.
  2. Zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart.
  3. Die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.
  4. Auf Wunsch des ersuchenden Mitgliedstaats oder der zu vernehmenden Person trägt der ersuchte Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.
  5. Die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Mitgliedstaats zusteht.

69. In Artikel 10 des Rechtshilfeübereinkommens von 2000 ist der Grundsatz niedergelegt, wonach ein Mitgliedstaat ein Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz in Bezug auf eine Person, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, stellen kann. Voraussetzung für ein derartiges Ersuchen ist, dass die Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats die Vernehmung der betreffenden Person als Zeuge oder Sachverständiger verlangen und es nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, dass diese Person sich zum Zwecke der Vernehmung in diesen Staat begibt. "Nicht zweckmäßig" ist dies beispielsweise in Fällen, in denen der Zeuge besonders jung oder alt oder aber in schlechtem Gesundheitszustand ist; "nicht möglich" ist dies z. B. in Fällen, in denen der Zeuge bei einem Erscheinen im ersuchenden Mitgliedstaat einer ernsten Gefahr ausgesetzt wäre.

70. Der ersuchte Mitgliedstaat muss dem Videokonferenzeinsatz zustimmen, sofern die Vernehmung den Grundprinzipien seines innerstaatlichen Rechts nicht zuwiderläuft und er über die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Vernehmung verfügt. In diesem Zusammenhang bedeutet die Bezugnahme auf die "Grundprinzipien seiner Rechts¬ordnung", dass ein Ersuchen nicht mit der alleinigen Begründung abgelehnt werden kann, dass die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen per Videokonferenz nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist oder dass eine oder mehrere Detailvoraussetzungen für eine Vernehmung per Videokonferenz nach seinem innerstaatlichen Recht nicht erfüllt sind. Sind die entsprechenden technischen Vorrichtungen nicht vorhanden, so kann der ersuchende Mitgliedstaat mit Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats eine adäquate technische Ausrüstung zur Verfügung stellen, die die Durchführung der Vernehmung ermöglicht  .

71. Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthalten Angaben über die ersuchende Behörde, den Zweck und die Begründung des Ersuchens (nach Möglichkeit), die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person und erforderlichenfalls Name und Anschrift des Zustellungsempfängers. Die Ersuchen enthalten auch eine Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie ferner die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden. Auf diese Informationen wird im Rechtshilfeübereinkommen von 2000 verwiesen. Die Justizbehörde des ersuchten Staates lädt die betreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.

72. Nach Artikel 10 Absatz 8 des Rechtshilfeübereinkommens von 2000 muss der Staat, in dem sich die vernommene Person aufhält, für den Fall, dass diese im Laufe einer Vernehmung per Videokonferenz die Aussage verweigert oder falsch aussagt, die Möglichkeit haben, mit dieser Person in derselben Weise zu verfahren wie bei einer Vernehmung im Rahmen seiner innerstaatlichen Verfahren.

Dies ergibt sich daraus, dass die Aussagepflicht bei einer Vernehmung per Videokonferenz aufgrund dieses Absatzes aus dem Recht des ersuchten Staats erwächst. Mit diesem Absatz soll insbesondere sichergestellt werden, dass ein Zeuge, wenn er seiner Zeugnispflicht nicht nachkommt, ähnliche Folgen zu erwarten hat wie in einem innerstaatlichen Verfahren ohne Rückgriff auf eine Videokonferenz.

73. Mit Artikel 10 Absatz 9 wurde die Möglichkeit geschaffen, Videokonferenzen auch zur Vernehmung eines Beschuldigten einzusetzen. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, ob er die Erledigung von Ersuchen, die sich auf derartige Vernehmungen beziehen, bewilligt oder nicht. Jeder Mitgliedstaat kann eine allgemeine Erklärung abgeben, wonach er dies nicht tun wird  . Die Vernehmung sollte in jedem Fall nur mit Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt werden.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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RECHTSRAHMEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN

4.2. Rechtsrahmen in Zivil- und Handelssachen

74. Den einschlägigen Rechtsrahmen für die Beweisaufnahme per Videokonferenz in Zivil- und Handelssachen bildet die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen. Nach dieser Verordnung gibt es zwei mögliche Fälle, in denen Videokonferenzen zur grenzüberschreitenden Beweisaufnahme zulässig sind. Es handelt sich um die Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht nach den Artikeln 10 bis 12 und die unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17.

75. Nach den Artikeln 10 bis 12 können die Parteien und ihre Vertreter bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen sein, wenn das Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts dies vorsieht. Das ersuchte Gericht legt nach Artikel 10 die Bedingungen für die Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter fest. Das ersuchte Gericht teilt ihnen Ort und Zeitpunkt der Verhandlung mit. Nach Artikel 11 kann das ersuchte Gericht die Parteien und ihre Vertreter auch dazu auffordern, bei der Beweisaufnahme zugegen zu sein oder sich an ihr zu beteiligen, sofern dies mit dem Recht seines Mitgliedstaats vereinbar ist. Zudem haben Beauftragte des ersuchenden Gerichts das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen zu sein, sofern dies mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar ist. Wird die Beteiligung der Beauftragten des ersuchenden Gerichts an der Beweisaufnahme beantragt, legt das ersuchte Gericht nach Artikel 10 die Bedingungen für ihre Teilnahme fest.

76. Um die Anwesenheit oder Beteiligung der Parteien oder des ersuchenden Gerichts zu vereinfachen, kann das ersuchende Gericht das ersuchte Gericht bitten, die Beweisaufnahme unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, z. B. im Wege der Videokonferenz, durchzuführen. Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass dies mit innerstaatlichem Recht unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist. Entspricht das ersuchte Gericht dem Antrag nicht, so unterrichtet es das ersuchende Gericht hiervon.

Ist kein Zugang zu den oben genannten technischen Mitteln gegeben, so können diese von den Gerichten im gegenseitigen Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

77. Sofern das ersuchende Gericht nicht beantragt, dass das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, entspricht das ersuchte Gericht einem Antrag nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats. Es führt den Vorsitz bei der Vernehmung, die in der Regel in der Verfahrenssprache des ersuchten Gerichts durchgeführt wird. Das ersuchte Gericht ist zudem zuständig für die Organisation der Vernehmung und für die Zeugenladung. Erforderlichenfalls werden nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Gerichts Zwangsmaßnahmen angewandt. Der Zeuge darf ein Zeugnisverweigerungsrecht entsprechend den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts geltend machen.

78. Nach Artikel 17 kann ein Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitglied¬staat beantragen; hierzu übermittelt es der Zentralstelle oder zuständigen Behörde in dem betreffenden Staat ein entsprechendes Ersuchen. Die unmittelbare Beweisaufnahme muss auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen. Das ersuchende Gericht muss die zu vernehmenden Personen darüber informieren, dass die unmittelbare Beweisaufnahme auf freiwilliger Grundlage erfolgt.

Nach Eingang eines Ersuchens teilt die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates dem ersuchenden Gericht mit, ob dem Ersuchen stattgegeben wird, und unterrichtet es über jegliche nach dem Recht ihres Mitgliedstaats einzuhaltenden Bedingungen (beispielsweise die Teilnahme eines bestimmten Gerichts des ersuchten Mitgliedstaates an der Beweisaufnahme). Das ersuchende Gericht entspricht dem Ersuchen unter Anwendung des Rechts seines Mitgliedstaates, allerdings unter Einhaltung der nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Mitgliedstaates geltenden Bedingungen. Ebenso wie Artikel 10 ermutigt auch Artikel 17 zum Einsatz von Videokonferenztechnik. Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde darf die Erledigung des Ersuchens ablehnen, wenn dieses nicht in den Anwendungsbereich der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 fällt, nicht alle vorgeschriebenen Angaben enthält oder wenn die unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres Mitgliedstaats zuwiderläuft.

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TECHNISCHE STANDARDS

Technische Standards

79. Die Video- und Audiokommunikationsanlagen für Konferenzschaltungen sollten den Mindeststandards der Branche genügen, damit eine lokale und globale Interoperabilität gewährleistet ist. Nachfolgend sind allgemeine Branchenstandards aufgeführt (in den meisten Fällen handelt es sich um Normen der Internationalen Fernmelde-Union ITU).

Video

80. Normen H.320 und H.310 für Video über ISDN. Diese Normen beinhalten Leitlinien für die Videokompression und  übertragung sowie für Audio- und Kontrollsignale. Wird ein Videosystem eines Herstellers in Verbindung mit Geräten einer anderen Marke eingesetzt, verwenden beide Systeme automatisch als gemeinsamen Nenner die Norm H.320. Auf schnellere ISDN-Verbindungen findet die Norm H.310 Anwendung.

81. Norm H.323 für Video über Internet. Die Norm H.323 bietet eine Grundlage für Audio-, Video- und Datenkommunikation über internetprotokollgestützte Netze. Die Einhaltung der Norm H.323 ermöglicht die anbieterübergreifende Interoperabilität von Multimediaprodukten und  anwendungen, d. h. die Nutzer können ohne Kompatibilitätsprobleme miteinander kommunizieren.

Datenkonferenzen

82. Norm T.120 für Datenkonferenzen. T.120 ist ein Datenaustauschprotokoll für die Mehrpunkt-Datenkommunikation im Umfeld multimedialer Konferenzen. Es unterstützt Whiteboarding, Dateitransfer, graphische Präsentationen und Application Sharing.

Bild und Ton

83. H.263 und H.264. Bildqualitätsnorm von 30 Bildern pro Sekunde Common Intermediate Format (CIF) bei 336 bis 384 kbps (Kilobit pro Sekunde). Die Norm von 30 Bildern pro Sekunde gewährleistet ein Bild in nahezu Fernsehqualität. Beispiele von ITU-Normen, die diese Anforderung erfüllen, sind H.263 und H.264.

84. H.239 – Bild im Bild (PIP). Bild im Bild oder Duo Video H.239 erlaubt es dem Codec, mindestens zwei Bilder auf dem Bildschirm anzuzeigen.

85. Normen für die Audiokodierung: G.711 (Puls-Code-Modulation (PCM) von Sprachfrequenzen), G.722 (7 kHz Audiokodierung bei 64 kbit/s), G.722.1 (Kodierung mit niedriger Komplexität bei 24 und 32 kbit/s für Freisprechbetrieb bei Systemen mit niedrigem Frame Loss).

86. Echoauslöschungsmikrofone mit einem Frequenzgang von 100 bis 7000 Hz, Audio-Stummschaltung, Ein/Aus-Schalter und Vollduplex-Audio.

87. H.281 – Ein Protokoll für die Kameraführung am Fernstandort für Videokonferenzen unter Verwendung von H.224. Für ISDN-Videokonferenzen (nach H.320) ist H.281 das Standardprotokoll für die sowohl manuell als auch über Voreinstellungen vornehmbare Steuerung von vor Ort sowie am Fernstandort installierte Kamera(s) mit Schwenk-, Neigungs- und Zoomfähigkeit.

Kanäle, Bandbreite und Überbrückung

88. Mindestens 6 Kanäle für raumbasierte Videokonferenzsysteme unter Verwendung von ISDN oder Videosysteme, die als einzige Anwendung auf einem Personalcomputer laufen, oder umfangreichere raumbasierte Systeme sollten die Kapazität zur Nutzung von 3 ISDN-Leitungen haben. Diese Kapazität ist erforderlich, um 384 kbps bei 30 Bildern pro Sekunde zu erreichen. Allgemein gilt: je größer die Bandbreite der Schaltkreise und die Verarbeitungsleistung des Codec, desto besser die Bildqualität, was sich besonders bei großen Bildschirmen bemerkbar macht.

89. Normen H.261, H.263 und H.264 für Codecs. Die Hauptfunktion des Codec ist die Kompression und Dekompression von Video- und Audiosignalen. Das einzelne Ausgabesystem kann mehrere identische Ausgaben über ein Gerät bieten, das allgemein als Verteilverstärker bezeichnet wird.

90. BONDING (Bandwidth On Demand Inter-Networking Group)-Normen (nur ISDN und H.320) für Invers-Multiplexer. Invers-Multiplexer kombinieren einzelne 56K- oder 64K-Kanäle, um mehr Bandbreite zu erzeugen, was eine bessere Bildqualität bedeutet.

91. H.320/H.323-Norm für Überbrückungstechnologie. Für Mehrpunkt-Überbrückungsgeräte gilt die Norm H.243. Die Multipoint-Brücke stellte eine Verbindung zwischen allen Beteiligten her, indem sie einem Videokonferenzsystem den Anschluss an mehr als zwei Standorte ermöglicht.

92. H.460 ist die Norm für die Firewall- und NAT-Traversierung von Videokonferenzsignalen nach Norm H.323. Mit den Normen H.460.18 und H.460.19 wird gewährleistet, dass die mit H.323-Geräten ausgetauschten Signale und Inhalte nicht durch NAT und Firewalls blockiert werden.

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WICHTIGE SCHRITTE FÜR DEN EINSATZ VON VIDEOKONFERENZEN IN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERFAHREN

Schritt

Videokonferenzen –

Zivil- und Handelssachen

Videokonferenzen –

Strafsachen

 

1. Ersuchen um Beweisauf­nahme

 

 

1.1. Akteure

Gericht übermittelt Ersuchen

 

Ersuchen sind von dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde ("ersuchendes Gericht"), unmittelbar dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ("ersuchtes Gericht") zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Das ersuchende Gericht richtet das Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme (nach Artikel 17) an die Zentral­stelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Staates.

Gericht, Staatsanwalt oder andere zuständige Behörde übermittelt Ersuchen

Ersuchen werden vom Gericht ("ersuchendes Gericht") oder anderen zuständigen Justizbehörden (z. B. Staatsanwaltschaften oder Rechtshilfezentren) unmittelbar der zuständigen Behörde des ersuchten Staates übermittelt.

 

1.2. Form des Ersuchens

Einheitliche Formblätter nach der Beweisaufnahmeverordnung von 2001

 

 

Das Ersuchen wird unter Verwendung der einheitlichen Formblätter im Anhang der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 gestellt. Es enthält z. B. folgende Angaben: Name und Anschrift der Parteien, Art und den Gegenstand der Rechtssache, die Bezeichnung der durchzuführenden Beweis­aufnahme usw. Folgende Formblätter sind zu verwenden:

Formblatt A: Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme (nach den Artikeln 10 bis 12);

Formblatt I: Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme (nach Artikel 17).

Standardformular (nicht zwingend vorge­schrieben):

Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen

Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthalten Angaben über die ersuchende Behörde, den Zweck und die Begründung des Ersuchens (nach Möglichkeit), die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie erforderlichenfalls die Bezeichnung und Anschrift der Justizbehörde und der Personen, die die Vernehmung durchführen werden.

Darüber hinaus enthalten sie eine Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie ferner die Bezeichnung der Justizbehörde und den Namen der Person, die die Vernehmung durchführen wird.

 

1.3. Übermittlung des Ersuchens

Diese Formblätter sind auf der Website des Europäischen Gerichtsatlasses (beim Europäischen Justiziellen Netz für Zivil‑ und Handelssachen) abrufbar.

Link öffnet neues Fensterhttps://e-justice.europa.eu/content_taking_of_evidence_forms-160-de.do

 

Ersuchen können per Post, Fax (alle Mitgliedstaaten) oder E-Mail (nur in 13 Mitgliedstaaten) übermittelt werden.


 

1.4. Beantwortung des Ersuchens

 

1. (Mittelbare) Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht

Empfangsbestätigung: Für Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 (d. h. betreffend eine mittelbare Beweisaufnahme) gilt, dass das ersuchte zuständige Gericht dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B im Anhang übersendet.

Formblatt: Die Antwort wird unter Verwendung des Formblatts F im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 mitgeteilt. Dieses dient u. a. der Unterrichtung über Termin und Ort der Beweisaufnahme und über die Bedingungen für die Beteiligung.

Frist: Das ersuchte Gericht unterrichtet das ersuchende Gericht innerhalb von 30 Tagen, wenn dem Ersuchen nicht stattgegeben werden kann oder ergänzende Angaben erforderlich sind. Hierzu verwendet es das Formblatt C im Anhang der Beweisaufnahmeverordnung.

Ein Ersuchen, dem stattgegeben wurde, muss innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang erledigt werden. Kommt es zu einer Verzögerung, so ist dies dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts G mitzuteilen. Wird einem Ersuchen nicht stattgegeben (Formblatt H), so muss das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens hiervon in Kenntnis setzen.

Ablehnung der Videokonferenz: Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass dies mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.

 

Das mit dem Ersuchen befasste Gericht bestätigt den Eingang des Ersuchens so schnell wie möglich. Allerdings ist das ersuchte Gericht nach dem Rechtshilfeübereinkommen von 2000 nicht verpflichtet, den Eingang des Ersuchens zu bestätigen.

Die Empfangsbestätigung ist an die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unter Angabe der Bezeichnung, Anschrift, Telefon- und Faxnummer des für die Erledigung zuständigen Gerichts und nach Möglichkeit des Richters zu richten.

 

Der ersuchte Mitgliedstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei er die von dem ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt. Der ersuchende Mitgliedstaat gibt die Gründe für die von ihm gesetzten Fristen an.

 

Ablehnung der Videokonferenz: Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Vernehmung verfügt.

 

Ersuchen um unmittelbare Beweis­aufnahme nach Artikel 17:

Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde teilt dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts J innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen die Beweisaufnahme vorgenommen werden kann. Ist dem Ersuchen stattgegeben worden, so kann die Zentralstelle oder die zuständige Behörde ein Gericht ihres Mitgliedstaats bestimmen, das an der Beweisaufnahme teilnimmt, um sicherzustellen, dass dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird und die festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

 

 

1.5. Zugang zu Videokonfe­renztechnik

Hat das ersuchende oder das ersuchte Gericht keinen Zugang zu den oben genannten technischen Mitteln, können diese von den Gerichten im gegenseitigen Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

Verfügt der ersuchte Mitgliedstaat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese von dem ersuchenden Mitgliedstaat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

 

1.6. Praktische Modalitäten im Vorfeld der Videokonferenz

1. (Mittelbare) Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht

Ersuchtes Gericht: Notifizierung des ersuchenden Gerichts und/oder der Parteien über Termin und Ort der Beweisaufnahme und die Anforderungen für die Teilnahme.

– Zeugenvorladung

Ersuchende und ersuchte Gerichte:

– Reservierung des Gerichtssaals

– Aktivierung der Videokonferenzgeräte (einschließlich Testen der Verbindungen)

– Bestellung von Dolmetschern und des technischen Personals

2. Unmittelbare Beweisaufnahme:

Ersuchendes Gericht:

– Notifizierung des Zeugen über Termin und Ort der Beweisaufnahme

Ersuchendes Gericht oder Betreiber der Videokonferenzanlage (mit Unterstützung der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde):

– Reservierung des Gerichtssaals oder der Videokonferenzanlage

– Aktivierung der Videokonferenzgeräte (einschließlich Testen der Verbindungen)

– Bestellung von Dolmetschern und des technischen Personals

Das Gericht oder eine andere Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats stellt nach ihren inner­staatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Person eine Vorladung zu.

 

Ersuchende oder ersuchte Gerichte oder Betrei­ber der Videokonferenzanlage:

– Reservierung des Gerichtssaals oder der Videokonferenzanlage

– Aktivierung der Videokonferenzgeräte (ein­schließlich Testen der Verbindungen)

– Bestellung von Dolmetschern und des tech­nischen Personals

 

1.7. Sprachen-regelung und Dolmetschung

1. (Mittelbare) Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht:

Sprachenregelung

Es wird die Sprache des ersuchten Gerichts verwendet.

Einsatz eines Dolmetschers

Auf Wunsch des ersuchenden Gerichts oder der zu vernehmenden Person trägt das ersuchte Gericht dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.

2. Unmittelbare Beweisaufnahme:

Sprachenregelung

Vorbehaltlich der von der Zentralstelle oder zuständigen Behörde auferlegten Bedingungen wird die Verfahrenssprache des ersuchenden Gerichts verwendet.

Einsatz eines Dolmetschers

Das ersuchende Gericht trägt dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.

Sprachenregelung:

Im Ersuchen informiert das ersuchende Gericht das ersuchte Gericht über die zu verwendende Sprache.

Die ersuchenden und die ersuchten Gerichte können ggf. verfügen, dass das Verfahren vollständig oder teilweise in einer Fremdsprache geführt wird.

Einsatz eines Dolmetschers

Auf Wunsch des ersuchenden Mitgliedstaats oder der zu vernehmenden Person trägt der ersuchte Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.

2.1. Modalitäten der Vernehmung per Videokonferenz

Es gilt das Recht des ersuchten Staates

Die Vernehmung per Videokonferenz gestaltet sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Das ersuchende Gericht kann allerdings beantragen, dass das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, die das Recht seines Mitgliedstaats vorsieht. Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass dies mit innerstaatlichem Recht unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.

Bei der unmittelbaren Beweisaufnahme nach Artikel 17 erledigt das ersuchende Gericht das Ersuchen nach dem Recht des ersuchenden Staates.

Es gilt das Recht des ersuchenden Staates

Die Vernehmung per Videokonferenz gestaltet sich nach dem Recht des ersuchenden Staates. Der ersuchte Staat hält die vom ersuchenden Mitgliedstaat ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht den Grundprinzipien des Rechts des ersuchten Staats zuwiderlaufen.

 

 

 

Zeugnisverweigerung

Die zu vernehmende Person ist zur Zeugnisverweigerung berechtigt, sofern dies entweder mit dem Recht des ersuchenden Staates oder dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.

 

Ersuchen um unmittelbare Beweis­aufnahme nach Artikel 17 können nur auf freiwilliger Grundlage ohne Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen erledigt werden.

 

Zeugnisverweigerung

Die zu vernehmende Person ist zur Zeugnisverweigerung berechtigt, sofern dies entweder mit dem Recht des ersuchenden Staates oder dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.

Anwesenheit der Justizbehörde des ersuchten Staates

Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats achtet.

 

 

 

2.2. Wer leitet die Vernehmung per Videokonferenz?

1. (Mittelbare) Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht:

Das ersuchte Gericht (Gericht des ersuchten Staates gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Beweisaufnahmeverordnung von 2001).

 

2. Unmittelbare Beweisaufnahme:

Das ersuchende Gericht (Gericht des ersuchenden Staates gemäß Artikel 17 der Beweisaufnahmeverordnung von 2001).

 

 

Das Gericht oder der Staatsanwalt des ersuchenden Staates.

 

 

2.3. Kosten der Videokonferenz

Das ersuchende Gericht sorgt für die Erstattung der Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie für die Vorkehrungen für die Video­konferenz.

Die Erledigung des Ersuchens um mittelbare Beweisaufnahme begründet keinerlei Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Auslagen. Das ersuchende Gericht sollte jedoch auf Verlangen des ersuchten Gerichts für die Erstattung der durch den Einsatz der Videokonferenzanlage verursachten Kosten sorgen.

Das ersuchende Gericht sorgt für die Erstattung der Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie für die Vorkehrungen für die Videokonferenz. Es steht dem ersuchten Gericht jedoch frei, auf derartige Erstattungen ganz oder teilweise zu verzichten.

 

 

3. Maßnahmen im Anschluss an die Videokonferenz

1. Im Anschluss an eine mittelbare Beweisaufnahme (d. h. gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung) übermittelt das ersuchte Gericht dem ersuchenden Gericht unverzüglich die Schriftstücke, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, und sendet gegebenenfalls die Schriftstücke, die ihm von dem ersuchenden Gericht zugegangen sind, zurück. Den Schriftstücken ist eine Erledigungsbestätigung unter Verwendung des Formblatts H im Anhang der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 beizufügen.

2. Unmittelbare Beweisaufnahme:

Nach der Videokonferenz sind keine Maßnahmen vorgesehen, es sei denn, es müssen von der Zentralstelle auferlegte Bedingungen befolgt werden.

Die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats erstellt nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im ersuchten Mitgliedstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.


Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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