Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Hungary

Content provided by:
Hungary

Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Das Opfer kann gegen das Urteil dann Rechtsmittel einlegen, wenn es auch als Ersatzprivatkläger, Privatkläger oder Zivilpartei auftritt oder wenn das Urteil eine Bestimmung enthält, die die Einlegung von Rechtsmitteln zulässt. Die Zivilpartei kann gegen die Bestimmung Berufung einlegen, mit der über die Zivilklage entschieden wird. Wenn das Urteil andere Bestimmungen betreffend das Opfer enthält, kann es gegen die entsprechenden Bestimmungen Rechtsmittel einlegen.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Ist gegen das Urteil in erster oder zweiter Instanz Berufung eingelegt worden, hat das Opfer das Recht, an der Gerichtsverhandlung und öffentlichen Sitzung des Gerichts in zweiter oder dritter Instanz teilzunehmen. Ferner kann es die während des Verfahrens erstellten Unterlagen einsehen, Anträge stellen und Einwände erheben und sich nach dem Schlussplädoyer des Staatsanwalts vor Gericht äußern.

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Für diese Frage sind, soweit es um Opferhilfe geht, das stellvertretende Staatssekretariat für Justiz und Privatrecht des Justizministeriums sowie der stellvertretende Staatssekretär für Rechtsmethodik des Justizministeriums zuständig. In Bezug auf den Opferschutz hingegen liegt die Zuständigkeit beim Innenministerium.

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Das Gericht muss dem Opfer das Urteil zustellen, dem der Inhalt der Strafe – d. h. Eigenschaften, Art, Umfang und Inhalt der gegen den Beschuldigten verhängten Strafe oder Maßnahmen – zu entnehmen ist.

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Das Opfer oder, sollte das Opfer verstorben sein, die Person, die seine Rechte wahrnimmt, ist berechtigt, auf Anfrage über die folgenden Sachverhalte im Zusammenhang mit der das Opfer betreffenden Straftat informiert zu werden:

a) Entlassung oder Flucht des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft;

b) bedingte Entlassung oder endgültige Entlassung oder Flucht sowie Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person;

c) Entlassung oder Flucht der zum Freiheitsentzug verurteilten Person sowie Unterbrechung der Vollstreckung des Freiheitsentzugs;

d) Entlassung oder Flucht der vorübergehend in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Person;

e) Entlassung, unerlaubter Ausgang und Ausgänge zur Entlassungsvorbereitung der in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Person und

f) im Falle der Ausbildung junger Straftäter, die vorübergehende oder endgültige Entlassung, das unerlaubte Verlassen der Einrichtung und die Unterbrechung der Ausbildung des jungen Straftäters.

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Der letzte Tag der Inhaftierung wird von der Strafvollzugsanstalt festgelegt, die die Freilassung des Verurteilten an diesem Tag veranlasst. Wenn die Strafvollzugsanstalt einen Antrag auf bedingte Entlassung des Verurteilten stellt, wird der Strafrichter eine Anhörung durchführen, von der das Opfer nicht benachrichtigt wird und an der es nicht teilnehmen darf. Das Opfer kann keine Erklärung abgeben und gegen die Entscheidung des Gerichts über die bedingte Entlassung keine Rechtsmittel einlegen.

Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.