Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

Nach der Strafprozessordnung müssen Gericht, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörde die von Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Personen vor jeder Prozesshandlung über ihre Rechte und Pflichten informieren.

Straftaten können bei der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde mündlich oder schriftlich zur Anzeige gebracht werden. Die Anzeige kann auch von einer anderen Behörde oder dem Gericht entgegengenommen werden, von wo aus die Anzeige dann an die Ermittlungsbehörde weitergeleitet wird. Das Gesetz sieht keine Formalitäten für die Meldung von Straftaten vor; Straftaten können per Brief, E-Mail oder persönlich zur Anzeige gebracht werden.

Die Strafverfahren werden in ungarischer Sprache geführt. Sollte ein Opfer kein Ungarisch sprechen, kann es aber die eigene Muttersprache oder auch eine beliebige andere Sprache wählen. Auch wenn das Opfer Ungarisch spricht, darf es im Strafverfahren seine eigene Landessprache verwenden. Die Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen werden nicht an das Opfer weitergegeben. Das Opfer darf nicht zu einer Vorauszahlung oder zur Kostenübernahme verpflichtet werden.

Opfer von Straftaten haben Anspruch auf Opferhilfe, wenn auf dem Hoheitsgebiet Ungarns eine Straftat gegen eine natürliche Person oder ein Eigentumsvergehen begangen wurde und wenn natürliche Personen als direkte Folge von auf ungarischem Hoheitsgebiet begangenen Straftaten oder Eigentumsvergehen zu Schaden gekommen sind. Dies gilt insbesondere bei körperlichen oder seelischen Schäden, geistigem Schock oder wirtschaftlichem Verlust, sofern es sich dabei um eine der folgenden Personengruppen handelt: ungarische Staatsangehörige, Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union aufhalten, Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ungarischem Hoheitsgebiet aufhalten, Opfer von Menschenhandel oder jede andere Person, die aufgrund internationaler Verträge zwischen ihrem jeweiligen Land der Staatsangehörigkeit und Ungarn oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als anspruchsberechtigt gilt.

Nach Beurteilung der Bedürfnisse des Opfers kann der Staat unter anderem in folgenden Bereichen Unterstützung leisten: Förderung des Schutzes der Interessen des Opfers, Gewährung finanzieller Soforthilfe, Bestätigung des Opferstatus, Zeugenschutz und sichere Unterbringung. Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen hat das Opfer auch Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen.

Darüber hinaus kann persönlicher Schutz für ein Opfer angeordnet werden, wenn Gewalttaten gegen Personen, oder Straftaten, die eine Gemeingefahr für Personen darstellen, gegen Tatopfer drohen, wahrscheinlich sind oder bereits verübt wurden, um deren Teilnahme an Strafverfahren oder die Durchsetzung ihrer Rechte und die Ausübung ihrer Pflichten zu erschweren oder zu verhindern. Entsprechende Anträge können bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der zuständigen Ermittlungsbehörde eingereicht oder aufgenommen werden.

Um die Verhinderung oder Unterbrechung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person zu gewährleisten, umfasst der persönliche Schutz den Schutz der Privatwohnung oder anderer Wohnorte der Person sowie die Sicherung von Verkehrswegen und die sichere Teilnahme an Strafverfahren und anderen Amtshandlungen.

Der persönliche Schutz erfolgt insbesondere durch regelmäßigen Streifendienst, technische Mittel, ständige Kommunikationsverbindungen und die Bereitstellung von Schutzkleidung. Sollten andere persönliche Schutzmaßnahmen unwirksam sein, kann auch Bewachungspersonal an dem Ort zur Verfügung werden, der von der zur Anordnung und Bereitstellung des persönlichen Schutzes befugten Strafverfolgungsbehörde verwaltet wird.

Wenn der Schutz eines an einem besonders schwerwiegenden Strafverfahren beteiligten Opfers durch persönlichen Schutz nicht gewährleistet werden kann, das Opfer mit der Behörde zusammenarbeitet und sich in einer bedrohlichen Lage befindet, sodass besondere Schutzvorkehrungen erforderlich sind, kann das Opfer auch in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden, das unter besonderen zusätzlichen Bedingungen spezifische Schutzmaßnahmen vorsieht.

In bestimmten Fällen hat das Opfer Anspruch auf Vertretung durch einen Prozesspfleger und, wenn es als Ersatzprivatkläger auftritt, auch auf Prozesskostenhilfe. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass das Opfer diese Hilfe benötigt, was bedeutet, dass sein monatliches Nettoeinkommen – unter Berücksichtigung des Einkommens der im selben Haushalt lebenden Personen – nicht über der jeweils auf Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses ermittelten Mindestrente liegt (HUF 28 500 im Jahr 2017) und dass das Opfer keine Vermögenswerte besitzt, mit denen die Kosten der Rechtsdienstleistungen gedeckt werden könnten.

Das Opfer hat unter Umständen Anspruch auf Teilnahme an einer Zivilklage, um in jeder Phase des Strafverfahrens vom Beschuldigten Ersatz für den durch eine Straftat entstandenen Schaden zu verlangen. Zur Sicherung des zivilrechtlichen Anspruchs kann das Opfer einen Antrag auf Beschlagnahme des Vermögens des Beschuldigten stellen. Die Beschlagnahme wird vom Gericht angeordnet, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung des Anspruchs vereitelt wird. Das Gericht entscheidet in einem Urteil durch Annahme oder Ablehnung des Antrags über die Zivilklage. Wenn dies den Abschluss des Verfahrens erheblich verzögern würde, der Beschuldigte freigesprochen wird oder die Entscheidung über den Antrag in einem Strafverfahren aufgrund anderer Bedingungen ausgeschlossen ist, ordnet das Gericht die Durchsetzung des Zivilanspruchs auf anderem Rechtsweg an.

Das Opfer hat das Recht, unter bestimmten Bedingungen an einem Mediationsverfahren mit dem Beschuldigten teilzunehmen. Ein Mediationsverfahren kann nicht ohne die Zustimmung des Opfers aufgenommen werden, und selbst bei Zustimmung des Opfers wird es nicht automatisch durchgeführt, sondern hängt von vielen anderen Bedingungen ab.

Die Auslagen, die dem Opfer und seinem Vertreter im Zusammenhang mit dem Fall entstehen, sind Kosten des Strafverfahrens; gleiches gilt für die Kosten, die dem Opfer durch seine Anwesenheit als Zeuge entstehen. Während der Staat für erstere keine Vorauszahlung leistet, werden letztere nach der Prozesshandlung erstattet. Die Kosten des Strafverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, wenn er schuldig gesprochen wird.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Die Strafprozessordnung sieht bei Verfahren, die unter die Gerichtsbarkeit Ungarns fallen, den Schutz der Rechte unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort vor. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten erhalten die gleichen Opferhilfeleistungen wie ungarische Staatsangehörige.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

Das Opfer wird nur dann individuell über die Entscheidung zur Aufnahme von Ermittlungen unterrichtet, wenn die Straftat nicht vom Opfer angezeigt wurde. Darüber hinaus sind im Verfahrensgesetz bestimmte Situationen und Entscheidungen festgelegt, über die das Opfer informiert werden muss.

Als Opfer haben Sie das Recht, auf Antrag über folgende Sachverhalte im Zusammenhang mit der Sie betreffenden Straftat informiert zu werden: Entlassung oder Flucht der festgenommenen Person, bedingte Entlassung, endgültige Entlassung oder Flucht sowie Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person, Entlassung oder Flucht der zum Freiheitsentzug verurteilten Person sowie Unterbrechung der Vollstreckung des Freiheitsentzugs, Entlassung oder Flucht der in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Person, Entlassung, unerlaubter Ausgang und Ausgänge zur Entlassungsvorbereitung der in nicht freiwilliger ärztlicher Behandlung befindlichen Person sowie, im Falle der Ausbildung junger Straftäter, die vorübergehende oder endgültige Entlassung, das unerlaubte Verlassen der Einrichtung und die Unterbrechung der Ausbildung des jungen Straftäters.

Das Opfer muss insbesondere von folgenden Entscheidungen benachrichtigt werden: Beauftragung eines Sachverständigen, Aussetzung der Ermittlungen, Abschluss der Ermittlungen, Einstellung der Ermittlungen, Anklageerhebung, teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Anklageerhebung und Erlass von Entscheidungen, die unmittelbar das Opfer betreffende Bestimmungen enthalten, sowie Erlass einer abschließenden Entscheidung.

Als Opfer müssen Sie über Ort und Datum aller Prozesshandlungen informiert werden, an denen Sie teilnehmen dürfen. Dazu gehören die Anhörung von Sachverständigen während der Ermittlungen, Augenscheinseinnahmen, Rekonstruktionen, Vorführungen zur Identifikation sowie Hauptverhandlungen und offene Sitzungen im Rahmen von Gerichtsverfahren.

Während der Ermittlungen kann das Opfer von allen Gutachten und Akten über Ermittlungsmaßnahmen, bei denen es anwesend sein darf, Kenntnis erlangen und – gegen eine Gebühr – Kopien dieser und anderer Unterlagen erhalten, sofern das dem Ermittlungsinteresse nicht entgegensteht. Nach Abschluss der Ermittlungen wird dem Opfer Einsicht in alle Unterlagen über die gegen das Opfer verübte Straftat gewährt.

Während der Ermittlungen kann das Opfer gegen alle Entscheidungen Rechtsmittel oder Beschwerde einlegen, die Bestimmungen mit direktem Bezug zum Opfer enthalten. Unter anderem kann das Opfer gegen Entscheidungen zur Ablehnung seiner Strafanzeige oder gegen Entscheidungen zur Aussetzung oder Einstellung der Ermittlungen Beschwerde einlegen.

Wenn die Strafanzeige abgelehnt wird, die Ermittlungen eingestellt werden oder wenn in bestimmten Fällen zu einem Teil der Anklageschrift Anklage erhoben wird und die Beschwerde des Opfers nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt, kann das Opfer innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist als Ersatzprivatkläger tätig werden. Das Opfer kann auch als Ersatzprivatkläger auftreten, wenn die Staatsanwaltschaft infolge der Ermittlungen keine strafrechtlich relevante Handlung feststellt oder wenn die Staatsanwaltschaft die Vertretung der Anklage nicht vom Privatkläger übernommen hat. Ein als Ersatzprivatkläger auftretendes Opfer kann über seinen Anwalt einen Antrag auf Strafverfolgung stellen und somit selbst Anklage gegen den Beschuldigten erheben.

Während des Gerichtsverfahrens kann das Opfer nur die Entscheidung in der Zivilsache anfechten, nicht jedoch das Urteil in der Sache. Während des Gerichtsverfahrens kann das Opfer als Ersatzprivatkläger auftreten, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage fallen gelassen hat.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Strafverfahren werden in ungarischer Sprache geführt, doch die mangelnde Kenntnis der ungarischen Sprache ist kein Diskriminierungsgrund. Sie können in einem Strafverfahren sowohl mündlich als auch schriftlich Ihre Mutter-, Regional- oder Minderheitensprache oder eine andere von Ihnen angegebene Sprache verwenden. In diesen Fällen stehen Ihnen gebührenfrei ein Dolmetscher und die Übersetzung der an Sie gerichteten amtlichen Dokumente zu.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Die Behörden sind bemüht, sowohl mündlich als auch schriftlich auf einfache und leicht verständliche Weise mit Ihnen zu kommunizieren. Informationen über Ihre Rechte und Hinweise auf Ihre Pflichten werden Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände und Fähigkeiten leicht verständlich vermittelt. Bei der mündlichen Kommunikation muss die Behörde auch sicherstellen, dass Sie die Ihnen vermittelten Informationen verstanden haben, und falls nicht, werden Ihnen diese Informationen und Hinweise erklärt. Wenn Sie minderjährig sind oder eine Behinderung haben, ist die Behörde zu einer besonders sorgsamen Kommunikation verpflichtet. Falls Sie hörgeschädigt, taubblind oder sprachbehindert sind, können Sie um einen Gebärdensprachdolmetscher bitten oder anstelle einer Anhörung eine schriftliche Erklärung abgeben.

Opferhilfe

Wer bietet Opfern Hilfe?

Auf staatlicher Ebene sind die Regierungsstellen der Hauptstadt und der 19 Komitate für Opferschutz und Prozesskostenhilfe zuständig. Als Opfer einer Straftat erhalten Sie bei den Regierungsstellen eine kostenfreie individuelle Unterstützung, die u. a. folgende Leistungen umfasst:

  • Auskunft über Ihre Rechte und Möglichkeiten;
  • emotionale Unterstützung;
  • praktische Hilfe und Rechtsberatung in einfachen Fällen;
  • Bestätigung Ihres Opferstatus;
  • auf Grundlage eines Antrags, der binnen fünf Tagen nach dem betreffenden Tatzeitpunkt eingereicht werden muss, möglicherweise auch eine finanzielle Soforthilfe.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe bieten die staatlichen Stellen in vergleichsweise einfach gelagerten Fällen eine kostenfreie Rechtsberatung. Wenn Sie in finanzieller Not sind, können Sie außerhalb des Strafverfahrens eine rechtliche Unterstützung in Form von Rechtsdienstleistungen (z. B. Erstellung von Dokumenten) erhalten oder sich im Rahmen des Strafverfahrens durch einen Prozesspfleger vertreten lassen.

Die Kontaktdaten der Behörden in Budapest und in den Komitaten finden Sie unter http://www.kormanyhivatal.hu/. Weitere Informationen über Opfer- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie unter https://igazsagugyiinformaciok.kormany.hu/aldozatsegito-szolgalat sowie unter http://igazsagugyihivatal.gov.hu/jogi-segitsegnyujtas.

Neben den staatlichen Opferhilfeeinrichtungen können Sie sich auch an verschiedene zivile Organisationen wenden, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind; dazu zählen:

  • Die gemeinnützige Organisation WEISSER RING ist Mitglied von Victim Support Europe und bietet Opfern von Straftaten und ihren Angehörigen finanzielle, rechtliche, psychologische und andere Unterstützung, insbesondere wenn sie sich in einer sozialen Notlage befinden (http://fehergyuru.eu/).
  • Der Informationsdienst des nationalen Krisentelefons (Országos Kríziskezelő és Információs Telefonszolgálat) hilft Opfern von häuslicher Gewalt, Kindesmisshandlung, Prostitution und Menschenhandel und kann bei Bedarf auch für deren Unterbringung sorgen (http://bantalmazas.hu/),
  • Bei der NGO ESZTER Alapítvány és Ambulancia erhalten misshandelte und traumatisierte Kinder und Erwachsene eine kostenfreie psychologische Behandlung und Rehabilitation sowie rechtliche Informationen und Beratung (http://eszteralapitvany.hu/).
  • Die NGO NANE, eine Frauenrechtsorganisation, betreibt eine kostenfreie telefonische Beratungsstelle und bietet persönliche Rechtsberatung sowie psychologische und soziale Beratungsleistungen für erwachsene und minderjährige Opfer von häuslicher Gewalt (http://nane.hu/).

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Wenn Sie sich als Opfer einer Straftat an die Polizei wenden, erhalten Sie von der Polizei eine schriftliche Auskunft über die zuständige Opferbetreuungsstelle und werden darüber informiert, welche Möglichkeiten der Opferhilfe Ihnen zur Verfügung stehen. Auf Wunsch stellt die Polizei die erforderliche Bescheinigung aus und händigt sie Ihnen aus oder leitet sie an die Opferbetreuungsstelle weiter.

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Im Rahmen eines Strafverfahrens müssen Ihre Persönlichkeitsrechte und das Recht auf Achtung der Ehre der Betroffenen respektiert werden, und jede unnötige Offenlegung von Daten über Ihre Privatsphäre ist verboten. Zu diesem Zweck können Sie, wenn Sie als Zeuge aussagen müssen, die vertrauliche Behandlung Ihrer Daten verlangen, die ab diesem Zeitpunkt nur noch an die mit dem Fall befasste Behörde weitergegeben werden.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Ihr Anspruch auf staatliche Opferhilfe hängt nicht grundsätzlich davon ab, dass Sie die zu Ihrem Schaden begangene Straftat zur Anzeige bringen; allerdings haben Sie nur dann Anspruch auf finanzielle Unterstützung (Entschädigung, finanzielle Soforthilfe), wenn Sie einen schriftlichen Nachweis über die Einleitung des Strafverfahrens vorlegen können.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Nach Einleitung des Strafverfahrens können Sie persönlichen Schutz erhalten. Wenn Sie sich wegen Ihrer Teilnahme an einem Strafverfahren in einer bedrohlichen Situation befinden, können Sie bei der für den Fall zuständigen Behörde für sich selbst als Opfer oder Zeuge sowie für Ihre Familienangehörigen persönlichen Schutz beantragen. Der persönliche Schutz kann von der zuständigen Ermittlungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht veranlasst werden. Die Entscheidung darüber wird gemeinsam mit der Polizei getroffen, die den persönlichen Schutz bereitstellt.

Wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen und Ihre Aussage wesentliche Umstände eines besonders schweren Falles betrifft, können Sie für besonders geschützt erklärt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die von Ihrer Aussage erwarteten Beweise nicht ersetzt werden können und dass die Enthüllung Ihrer Identität in Verbindung mit Ihrer Teilnahme am Strafverfahren für Sie oder Ihre Angehörigen eine ernsthafte Gefahr für Leben, Körper oder Freiheit mit sich bringen würde.

Der Ermittlungsrichter entscheidet, ob ein Zeuge für besonders geschützt erklärt wird, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt hat. Daher müssen Sie solche Schutzmaßnahmen bei der Staatsanwaltschaft veranlassen. Werden Sie zu einem besonders geschützten Zeugen erklärt, dürfen Sie nur durch den Ermittlungsrichter vernommen werden und können nicht zu der Gerichtsverhandlung geladen werden. Ihr Name, Ihre persönlichen Daten und Ihr Wohnort werden vertraulich behandelt und nicht an den Beschuldigten und seinen Verteidiger weitergegeben.

Sie können auch im Rahmen eines besonderen Schutzprogramms Schutz erhalten. Wenn Sie an einem solchen Programm teilnehmen, dürfen Sie nur durch die für Ihren Schutz zuständige Stelle zu Prozesshandlungen vorgeladen und über Prozesshandlungen unterrichtet werden oder Unterlagen zugeschickt bekommen. Ferner wird die Anschrift dieser Stelle als Ihr Wohnort angegeben. Niemand, die Behörden eingeschlossen, darf Kopien von Unterlagen mit Informationen über Ihre Person erhalten, es sei denn, die für Ihren Schutz zuständige Stelle hat dies genehmigt. In diesem Fall können Sie Aussagen verweigern, aus denen Ihre neue Identität oder Ihr neuer Wohnort direkt oder indirekt hervorgehen.

Wenn eine mit Freiheitsentzug strafbare Handlung zu Ihrem Schaden begangen wurde, können Sie bei Gericht beantragen, dass es den Beschuldigten anweist, sich für einen Zeitraum von zehn bis sechzig Tagen von Ihnen fernzuhalten.

Welche Arten von Schutz gibt es? Wer kann mir Schutz bieten?

Während des Strafverfahrens werden das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbehörde kontinuierlich prüfen, ob Sie ein Opfer mit besonderem Schutzbedarf sind. Grundlage hierfür bilden die Tatsachen und Umstände zu Ihrer Person und Ihren Lebensbedingungen sowie die Eigenschaften oder die Umstände der Straftat, die auf einen besonderen Bedarf während des Strafverfahrens schließen lassen. Grundsätzlich können das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die für das Strafverfahren zuständige Ermittlungsbehörde die Maßnahmen zu Ihrem persönlichen Schutz anordnen, wobei der persönliche Schutz und das in Abschnitt 7 dargelegte Schutzprogramm durch die Polizei gestellt wird, während das Unterlassungsgebot durch das Gericht verfügt werden kann.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Ja. Es gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsbehörde, zu verhindern, dass der Straftäter weitere Straftaten begeht. Dies wird zum einen durch auf den Beschuldigten und dessen persönliche Eigenschaften ausgerichtete Zwangsmaßnahmen erreicht, etwa durch den Entzug oder die Einschränkung der Freiheit des Beschuldigten (z. B. Unterlassungsverfügung oder Hausarrest). Zum anderen werden, unter besonderer Berücksichtigung Ihrer Interessen als Opfer, Maßnahmen zur Gewährleistung Ihrer Betreuung und Ihres Schutzes getroffen.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Ja. In Strafverfahren müssen Gericht, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörde Prozesshandlungen, an denen Sie als Zeuge beteiligt sind, so vorbereiten und durchführen, dass sie nicht unnötig wiederholt werden und Sie dem Beschuldigten nicht unnötigerweise begegnen. Zu diesem Zweck kann z. B. Ihre Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten auf Ihren Antrag oder von Amts wegen unterbleiben, der Beschuldigte kann während Ihrer Befragung aus dem Gerichtssaal entfernt werden, und Sie können mithilfe von Telekommunikationsmitteln (sogar mit Gesichts- oder Stimmverzerrung) befragt werden.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Wenn Sie als Opfer aufgrund Ihrer persönlichen Umstände und Ihrer Lebensbedingungen oder aufgrund der Art oder der Umstände der Straftat besonderen Schutzbedarf haben, wird das Strafverfahren mit größtmöglicher Fürsorge für Sie durchgeführt. Zudem wird Ihren Bedürfnissen bei der Vorbereitung und Durchführung aller Sie betreffenden Prozesshandlungen (unter Berücksichtigung des Verfahrensinteresses) bestmöglich Rechnung getragen.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Im Einklang mit dem am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommen über die Rechte des Kindes gilt im ungarischen Rechtssystem eine Person unter 18 Jahren als Kind.

In Strafverfahren mit Beteiligung minderjähriger Opfer müssen Behörden und Justiz generell die vollständige Anwendung der in internationalen Übereinkommen festgelegten Rechte des Kindes gewährleisten. Dazu gehört insbesondere der Grundsatz, dass bei Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, dem „Wohl des Kindes“ vorrangig Rechnung zu tragen ist.

Minderjährige Opfer haben in Strafverfahren im Vergleich zu Erwachsenen zusätzliche Rechte, und ihnen wird ein erweiterter Schutz gewährt. Opfer, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens jünger als 18 Jahre sind, werden als „Opfer mit besonderen Bedürfnissen“ betrachtet, ohne dass diesbezüglich ein separater Antrag gestellt werden muss.

Im Falle von Opfern mit besonderen Bedürfnissen müssen Prozesshandlungen grundsätzlich mit größter Fürsorge für das Opfer vorbereitet und durchgeführt und seine Bedürfnisse so weit wie möglich berücksichtigt werden.

Opfer unter 18 Jahren haben gegenüber Erwachsenen zusätzliche Sonderrechte:

  1. Bei Straftaten gegen Leib und Leben oder die Gesundheit oder sexuelle Freiheit, bei Sexualstraftaten sowie bei Straftaten gegen die Interessen von Kindern und Familie oder bei Gewaltstraftaten gegen andere Personen ist das Strafverfahren zügig durchzuführen, wenn die Interessen des Kindes einen schnellstmöglichen Abschluss des Strafverfahrens rechtfertigen. Ein zügiges Strafverfahren ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung des Opfers erheblich gefährdet wäre oder wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verfahrens für die Erziehung, Beaufsichtigung oder Betreuung des Opfers verantwortlich ist oder anderweitig im Umfeld des Opfers lebt.
  2. Bei jeder mündlichen und schriftlichen Kommunikation mit dem Opfer ist zusätzliche Sorgfalt geboten. Minderjährige müssen auf altersgerechte und ihrer Reife entsprechende Weise über ihre Rechte und Pflichten informiert werden; falls erforderlich, müssen sie eine besondere Aufklärung und Erläuterung erhalten.
  3. Der Vormund eines Minderjährigen muss von der Vorladung benachrichtigt werden. Dabei ist gleichzeitig ein Antrag auf Sicherstellung der Anwesenheit des Minderjährigen zu übermitteln.
  4. Der gesetzliche Vertreter, Unterstützer und Vormund des Minderjährigen muss bei der Zeugenvernehmung des Minderjährigen anwesend sein. Die Begleitperson des Zeugen hat denselben Anspruch auf Kostenerstattung wie der Zeuge.
  5. Die Zeugenaussage eines Minderjährigen darf nicht einer technisch gestützten Glaubwürdigkeitsprüfung (Polygraf) unterzogen werden.
  6. Wenn keine gesetzliche Pflicht zur persönlichen Kooperation besteht, können die Rechte des Minderjährigen auch von dessen gesetzlichem Vertreter ausgeübt werden.
  7. Es kann angeordnet werden, dass die Vernehmung mithilfe eines geschlossenen Kommunikationssystems (Videokonferenz) stattfindet. In diesem Fall wird das Opfer in einen separaten Raum gebracht und kann von dort aus mit den im Gerichtssaal anwesenden Personen durch ein Gerät mit gleichzeitiger Video- und Audioübertragung (Videokonferenz) kommunizieren.
  8. Zum Schutz eines minderjährigen Verfahrensbeteiligten kann das Gericht die Öffentlichkeit auf Antrag oder von Amts wegen von der Verhandlung ausschließen.
  9. Möchte die Staatsanwaltschaft ein Opfer mit besonderen Bedürfnissen in einem Strafverfahren als Zeugen befragen, das wegen einer Straftat gegen die sexuelle Freiheit, einer Sexualstraftat oder einer Straftat gegen einen Angehörigen geführt wird, darf das Opfer nur von einer Person gleichen Geschlechts befragt werden, sofern dies vom Opfer verlangt wird und dem Verfahrensinteresse nicht entgegensteht.

Opfer unter 14 Jahren haben über die oben genannten Rechte hinaus zusätzliche Sonderrechte:

  1. Das Opfer darf nur als Zeuge gehört werden, wenn die von der Zeugenaussage erwarteten Beweise nicht auf andere Weise erbracht werden können. Das Opfer muss nur an einer Gegenüberstellung teilnehmen, wenn ihm dies keine Beklemmung verursacht.
  2. Vorladungen und Bescheide zur Vernehmung des Zeugen müssen über dessen Vormund zugestellt werden. Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen muss von der Vorladung und dem Bescheid benachrichtigt werden.
  3. Vor der Anklageerhebung wird der Ermittlungsrichter den Minderjährigen anhören, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass eine Befragung bei einer öffentlichen Vernehmung die persönliche Entwicklung des Minderjährigen beeinträchtigen würde. Die Vernehmung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter kann durch den gesetzlichen Vertreter, den Vormund und den im Namen des Zeugen handelnden Anwalt bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Staatsanwalt eine solche Vernehmung des Minderjährigen beantragen. Der Beschuldigte und dessen Anwalt dürfen nicht an dieser Vernehmung teilnehmen.
  4. Der Ort der Zeugenanhörung ist ein speziell für die Vernehmung von Minderjährigen eingerichteter Raum. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Vernehmung kann auch über ein geschlossenes Kommunikationssystem (Videokonferenz) erfolgen.
  5. Die Vernehmung von Zeugen unter 14 Jahren muss mit einem Video- oder Audiogerät aufgezeichnet werden. Im Falle von Minderjährigen über 14 Jahren ist das nur unter der Bedingung zulässig, dass ein Kostenvorschuss gewährt wird.
  6. Der Minderjährige darf nicht zu einer öffentlichen Vernehmung vorgeladen werden, wenn er vor der Anklageerhebung durch den Ermittlungsrichter befragt wurde.
  7. Wenn der Minderjährige vor der Anklageerhebung nicht vernommen wurde, seine Vernehmung als Zeuge aber nachträglich notwendig wird, darf der Minderjährige nur außerhalb des Verfahrens befragt werden. Sollte der Minderjährige zum Zeitpunkt der Verhandlung das Alter von 14 Jahren erreicht haben, kann er in besonders begründeten Fällen auch in der Gerichtsverhandlung vernommen werden. In beiden Fällen kann auf die Benachrichtigung des Beschuldigten und seines Anwalts verzichtet werden.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Opfer, die vor oder nach der Einleitung eines Strafverfahrens verstorben sind, können durch einen Verwandten in direkter Linie, Ehegatten, Lebenspartner, durch Bruder oder Schwester, einen gesetzlichen Vertreter oder eine unterhaltsberechtigte Person, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Gesetzes unterstützt wird, ersetzt werden. Diese Person kann die Rechte des Opfers wahrnehmen.

Falls mehrere Personen hierzu berechtigt sind, können die Betroffenen eine Person bestimmen, die die Rechte des Opfers wahrnehmen soll. Besteht keine solche Vereinbarung, dann kann die Person, die als erstes im Verfahren tätig geworden ist, die Rechte des Opfers wahrnehmen.

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Wenn keine gesetzliche Pflicht zur persönlichen Kooperation besteht, können die Rechte des Opfers auch von dessen gesetzlichem Vertreter wahrgenommen werden. Ein Anwalt oder volljähriger Verwandter kann die Vertretung auf Grundlage einer Vollmacht übernehmen.

Reicht der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerde ein, kann sich der Beschwerdeführer durch eine von ihm benannte volljährige Person bei der Vernehmung begleiten und (auch sprachlich) unterstützen lassen, sofern die Anwesenheit dieser Person dem Verfahrensinteresse nicht entgegensteht.

Sie können bei Ermittlungshandlungen, bei denen Sie anwesend sein müssen oder dürfen, von Ihrem Vertreter, Ihrem Helfer und, sofern dies dem Verfahrensinteresse nicht zuwiderläuft, auch einer von Ihnen benannten volljährigen Person begleitet werden. Diese Regel gilt für die Anhörung und die Zeugenvernehmung des Opfers.

Im Falle des Todes des Ersatzprivatklägers kann dieser innerhalb von dreißig Tagen durch einen Verwandten in direkter Linie, Ehepartner, Lebenspartner, durch Bruder oder Schwester, einen gesetzlichen Vertreter oder eine unterhaltsberechtigte Person, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Gesetzes unterstützt wird, ersetzt werden.

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

In einem Mediationsverfahren soll in erster Linie sichergestellt werden, dass der Beschuldigte eine auch für das Opfer akzeptable Entschädigung für die Folgen der Straftat leistet. Daher sollte im Mediationsverfahren versucht werden, eine angemessene Einigung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer über den Schadensersatz zu erzielen.

Sofern die gesetzlichen Bedingungen gegeben sind, kann der Staatsanwalt oder, wenn der Fall vor Gericht liegt, der Richter das Verfahren um bis zu sechs Monate verschieben und die Mediation anordnen.

In Strafverfahren kann unter den folgenden Bedingungen eine Mediation angeordnet werden:

  • Die Mediation wird vom Beschuldigten oder vom Opfer beantragt, oder beide Parteien haben sich freiwillig zur Mediation bereit erklärt.
  • Das Strafverfahren wurde wegen einer Straftat gegen Leib und Leben oder die Gesundheit, die Menschenwürde und andere grundlegende Menschenrechte, wegen eines Verkehrsdelikts oder einer Straftat gegen Eigentum oder geistige Rechte eingeleitet und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
  • Nach dem Strafgesetzbuch kann das Strafverfahren im Anschluss an ein erfolgreiches Mediationsverfahren eingestellt werden oder die Strafe kann uneingeschränkt herabgesetzt werden.
  • Der Beschuldigte hat seine Schuld vor der Anklageerhebung eingestanden und ist willens und in der Lage, mit vom Opfer akzeptierten Mitteln und in einem vom Opfer akzeptierten Umfang Wiedergutmachung zu leisten.
  • Das Strafverfahren kann unter Berücksichtigung der Art der Straftat, der Art ihrer Begehung und der persönlichen Umstände des Beschuldigten eingestellt werden, oder es besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass das Gericht die vom Beschuldigten geleistete Wiedergutmachung im Rahmen der Verhängung der Strafe bewerten würde.

Das Opfer kann die Anordnung der Mediation in jeder Phase des Verfahrens beantragen. Pro Rechtssache kann jedoch nur einmal ein Mediationsverfahren angeordnet werden. Wenn das Mediationsverfahren also aus beliebigen Gründen erfolglos bleibt, darf es nicht erneut durchgeführt werden.

Für die ordnungsgemäße Durchführung des Mediationsverfahrens ist ein zu diesem Zweck ausgebildeter und staatlich angestellter Mediator verantwortlich. Das Opfer kann entscheiden, den Beschuldigten während des Mediationsverfahrens ausschließlich in Gegenwart des Mediators zu treffen, wobei der Mediator Garant für die persönliche Sicherheit des Opfers ist.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

  • Gesetz XIX von 1998 über Strafverfahren;
  • Gesetz C von 2012 über das Strafgesetzbuch;
  • Gesetz LXIV von 1991 über die Verkündung des Übereinkommens der VN über die Rechte des Kindes, unterzeichnet in New York am 20. November 1989;
  • Gesetz CXXXV von 2005 über die Unterstützung für Opfer von Straftaten und staatliche Entschädigungsleistungen;
  • Gesetz LXXX von 2003 über Prozesskostenhilfe;
  • Gesetz LXXXV von 2001 über das Schutzprogramm für Personen, die an Strafverfahren beteiligt sind und die Gerichtsbarkeit unterstützen;
  • Gesetz CXXIII von 2006 über Mediationstätigkeiten in Strafsachen;
  • Dekret Nr. 64/2015 des Ministers des Innern vom 12. Dezember 2015 über die Aufgaben der Polizei im Zusammenhang mit Opferhilfe;
  • Regierungsdekret Nr. 34/1999 vom 26. Februar 1999 über Bedingungen für die Anordnung und Regeln für die Umsetzung des persönlichen Schutzes von Beteiligten an Strafverfahren und Angehörigen verfahrensbeteiligter Behörden;
  • Gemeinsames Dekret Nr. 23/2003 des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz vom 24. Juni 2003 über die detaillierten Regeln für von den unter Leitung des Innenministers stehenden Ermittlungsbehörden durchgeführte Ermittlungen und über die Regeln für die Aufzeichnung von Ermittlungsakten mit anderen Mitteln als dem Protokoll;
  • Dekret Nr. 25/2016 des Ministers der Justiz vom 23. Dezember 2016 über die staatliche Erstattung der Auslagen von Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie über die Ausgaben und Gebühren für an Strafverfahren beteiligte Personen;
  • Dekret Nr. 14/2008 des Ministers der Justiz und des Polizeiwesens vom 27. Juni 2008 über die Kostenerstattung für Zeugen;
  • Gemeinsames Dekret Nr. 21/2003 des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen vom 24. Juni 2003 über Kostenvorschüsse bei Strafverfahren;
  • Anordnung Nr. 2/2013 des Nationalen Polizeipräsidiums vom 31. Januar 2013 über die Aufgaben der Polizei im Zusammenhang mit Opferhilfe.
Letzte Aktualisierung: 08/11/2018

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