Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Die geltenden Rechtsvorschriften ermöglichen es jeder Person, die sich als Opfer sieht,

  • beim zuständigen Ermittlungsrichter den Antrag zu stellen, als Schadenersatz geltend machende Zivilpartei anerkannt zu werden (constitution de partie civile);
  • einen Antrag auf einstweilige Verfügung (action en référé) oder vor dem Zivilgericht eine Klage in der Hauptsache (action devant le juge civil au fond) einzureichen.

1) Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, vor dem Strafgericht eine Zivilklage zu erheben:

-            eine Strafverfolgung (action) erwirken, wenn die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hat (dies löst eine Anklageerhebung aus).

Es gibt zwei mögliche Methoden:

  • eine direkte Ladung (citation directe) bei geringfügigen Straftaten (contraventions) oder Vergehen (délits);
  • ein Antrag auf Anerkennung als Zivilpartei in einem Strafverfahren (bei Vergehen oder schweren Straftaten (crimes)).

-            Streithilfe (intervention), wenn bereits Anklage erhoben wurde.

-            ein Antrag auf Anerkennung als Zivilpartei in einem Strafverfahren.

Ein Opfer kann bei der Verhandlung den Antrag stellen, dem Verfahren als Zivilpartei beizutreten. Es kann jedoch auch per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax bei dem vorsitzenden Richter des Strafgerichts einen Antrag stellen, dass es im Rahmen des Verfahrens zivilrechtliche Forderungen geltend machen möchte und den entsprechenden Betrag nennen. Dieser Antrag kann auch von einem Rechtsanwalt gestellt werden.

2) Im Rahmen des allgemeinen Rechts der zivilrechtlichen Haftung kann bei den Zivilgerichten Zivilklage erhoben werden.

Wenn ein Opfer vor einem Zivilgericht eine Schadenersatzklage erhebt, ist dies vor dem Strafgericht nicht mehr möglich. Stellt ein Opfer dagegen den Antrag, im Strafverfahren als Zivilpartei aufzutreten, kann es die Sache auch noch vor ein Zivilgericht bringen.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Hat ein Opfer Schwierigkeiten, die Entschädigung zu erhalten, kann es auf ein ziviles Vollstreckungsverfahren zurückgreifen, indem es einen Gerichtsvollzieher beauftragt (huissier de justice). Der Antrag muss per Post an den vorsitzenden Richter des Amtsgerichts (tribunal de grande instance) des Hauptwohnsitzes des Täters (domicile) gesendet werden oder an das Amtsgerichts des Ortes, an dem sich das Gefängnis befindet, wenn der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt. Folgendes kann beschlagnahmt werden:

- ein Anteil des verbleibenden verfügbaren Gehalts der verurteilten Person;

- Guthaben auf dem Bankkonto der verurteilten Person;

- bestimmte Vermögenswerte, die ihr gehören.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Wenn die verurteilte Person das Opfer nicht freiwillig entschädigt, kann dieses die Angelegenheit an den Hilfsdienst für die Entschädigung von Opfern von Straftaten (Service d’Aide au Recouvrement des Victimes d’Infractions — SARVI) verweisen. Es reicht aus, dass das Opfer nachweist, dass ihm in einem rechtskräftigen Strafurteil (gegen das keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können) Schadenersatz zugesprochen wurde.

Der SARVI tritt an die Stelle der haftbaren Person und zahlt dem Opfer einen Schadenersatz für alle Schäden bis zu 1000 EUR; darüber hinaus zahlt er eine Vorauszahlung von 30% bis zu maximal 3000 EUR. Nachdem eine Vorauszahlung geleistet wurde, zahlt der SARVI den Restbetrag, wenn er das Geld bei der verurteilten Person eintreibt.

Um einen Antrag beim SARVI zu stellen, sollte das Opfer beim Amtsgericht (beispielsweise bei der Gerichtskanzlei (guichet unique de greffe), bei der Geschäftsstelle des Richters, der für den Umgang mit Opfern zuständig ist (greffe du juge délégué aux victimes), beim Büro für Vollstreckungen (bureau d’execution) oder beim Büro für Opferhilfe (bureau d’aide aux victimes)) oder bei einem Rechtszentrum (maison de la justice et du droit), einem Schalter für Rechtsinformationen (point d’accès au droit), einem Rathaus oder bei einer ähnlichen Stelle ein Formular für einen Antrag auf Hilfe bei der Beitreibung (formulaire de demande d’aide au recouvrement) holen. Die betreffende Stelle leitet das ausgefüllte Formular dann an den SARVI weiter.

Ein Antrag beim SARVI darf frühestens zwei Monate und spätestens ein Jahr nach dem Tag gestellt werden, an dem das Urteil rechtskräftig wird, in dem die Entschädigung zugesprochen wurde.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Der Garantiefonds für die Opfer von Terrorismus und anderen Straftaten (Fonds de garantie des victimes d’actes de terrorisme et d’autres infractions — FGTI) entschädigt die Opfer von Terroranschlägen unter Anwendung eines speziellen Verfahrens. Er entschädigt auch:

- die Opfer von Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Diebstahl, Betrug, Untreue, Erpressung, Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum;

- die Opfer von Straftaten, die zu einer dauerhaften Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit führen;

- die Angehörigen von Mordopfern oder Opfern von Totschlag.

Um eine Entschädigung aus dem Fonds zu erhalten, muss das Opfer bestimmte Voraussetzungen erfüllen und direkt bei der Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (CIVI) beim Amtsgericht des Hauptwohnsitzes des Antragstellers einen Antrag stellen oder bei dem Strafgericht, an dem die Straftat verfolgt wird.

Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach der Straftat bei der Kommission gestellt werden. Diese Frist wird ab dem Datum des letzten Strafurteils um ein Jahr verlängert.

Wenn die Straftat in Frankreich verübt wurde, können folgende Personen entschädigt werden:

- französische Staatsangehörige;

- Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

Wurde die Straftat im Ausland verübt, können lediglich französische Staatsangehörige entschädigt werden.

1) Im Fall schwerer Körperverletzungen:

Das Opfer kann einen vollständigen Ersatz des Schadens infolge einer Körperverletzung erhalten, wenn die Straftat zu Tod, Verstümmelung oder zu einer dauerhaften Invalidität oder vollständigen, mindestens einen Monat andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat oder wenn es sich bei der Straftat um Vergewaltigung, sexuelle Gewalt oder Menschenhandel gehandelt hat.

Die Kommission berücksichtigt die Leistungen, die von Einrichtungen der Sozialfürsorge, von Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit, Versicherungsgesellschaften usw. erbracht werden. Kleidung oder Sachschäden werden nicht ersetzt.

2) Im Fall leichter Körperverletzungen und bei Sachschäden infolge von Diebstahl, Betrug, Untreue, Erpressung, Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum:

Hat das Opfer eine Körperverletzung erlitten, die infolge einer dieser Straftaten zu einer weniger als einen Monat andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit oder zu einem Sachschaden geführt hat, so unterliegt die verfügbare Entschädigung strengen Bedingungen und wird durch einen Höchstbetrag gedeckelt.

Um einen Anspruch auf eine solche Art der Entschädigung zu haben, muss das Opfer die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllten:

- Die Mittel des Opfers dürfen den für eine teilweise Prozesskostenhilfe festgelegten Höchstbetrag (bereinigt um familienbedingte Ausgaben) um nicht mehr als das Anderthalbfache übersteigen.

- Das Opfer darf nicht von einer Versicherungsgesellschaft, einer Einrichtung der Sozialfürsorge oder einer anderen zuständigen Stelle einen wirksamen und ausreichenden Ersatz des Schadens erhalten können.

- Im Fall eines reinen Sachschadens muss sich das Opfer aufgrund der Straftat in einer gravierenden materiellen oder psychischen Notlage befinden.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann das Opfer für eine Entschädigung von bis zu 4500 EUR in Betracht kommen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Wird der Angeklagte nicht verurteilt, können Sie vor einem Zivilgericht Zivilklage auf Schadenersatz erheben. Sie müssen nachweisen, dass der Täter für den von Ihnen erlittenen Schaden verantwortlich ist.

Verfahren vor der Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (CIVI) sind unabhängig von jedem strafrechtlichen Verfahren und ein Opfer kann auch dann einen Antrag bei der Kommission stellen, wenn kein Urteil und keine Gerichtsentscheidung eines Strafgerichts vorliegt oder wenn der Angeklagte freigesprochen wird.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

In Verfahren vor der Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten können Sie eine Zwischenzahlung beantragen, wenn Ihr Recht auf Entschädigung nicht angefochten wird und Ihr Verlust nicht abschließend festgestellt werden kann, da Sie den Gesamtbetrag nicht berechnen können oder weil die Einrichtungen der Sozialfürsorge Ihnen noch nicht mitgeteilt haben, welchen Betrag Sie erhalten. Erfüllen Sie diese Bedingungen nicht, kann Ihnen nach Ermessen des Vorsitzenden der Kommission dennoch eine Zwischenzahlung bewilligt werden.

Letzte Aktualisierung: 21/01/2019

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