Opferrechte – nach Mitgliedstaat

Spain

Content provided by:
Spain

Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. separates Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Als Privatkläger können Sie Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, indem Sie im Rahmen desselben Strafverfahrens Zivilklage erheben oder die Klage bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückstellen. Werden beide Verfahren getrennt verhandelt, kann die Zivilklage erst nach Abschluss des Strafverfahrens aufgenommen werden.

Außerdem können Sie lediglich als Zivilpartei auftreten, ohne sich am Verfahren zu beteiligen. Sollten Sie nicht als Zivilpartei auftreten, um Schadenersatz zu verlangen, erhebt der Staatsanwalt in Ihrem Namen Zivilklage. Falls das Gericht den Angeklagten für nicht schuldig erklärt oder Ihnen nicht den Schadenersatz zuerkennt, haben Sie anschließend die Möglichkeit, Ihre Ansprüche im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend zu machen.

Die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten umfasst die Rückgabe von Eigentum, die Wiedergutmachung von Schäden und den Schadenersatz, auch für diejenigen Schäden, die Ihrem Partner bzw. Ihren Kindern entstanden sind.

Auch vom Staat können Sie eine Entschädigung erhalten.

In grenzüberschreitenden Fällen, d. h. wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und die Straftat, derer Sie Opfer geworden sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Spanien begangen wurde, sind die Büros für Opferhilfe (Oficina de Asistencia a las Víctimas del delito) für die Opferbetreuung zuständig. Bei terroristischen Straftaten ist in grenzüberschreitenden Fällen das Innenministerium, konkret die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus (Dirección General de Apoyo a las Víctimas del Terrorismo del Ministerio del Interior), zuständig.

Außer bei terroristischen Straftaten hilft Ihnen die Unterstützungsstelle bei der Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Bewilligung von Beihilfen des EU-Mitgliedstaats, in dem die Straftat verübt wurde, damit Sie als Antragsteller von Spanien aus die Entschädigung dieses Staates erhalten können.

Dazu halten die Büros für Opferhilfe für Sie als Antragsteller der Beihilfe folgende Informationen bereit:

  • Angaben über die Möglichkeit, finanzielle Hilfen oder eine Entschädigung zu verlangen, Informationen über die einschlägigen Verfahren oder Formulare sowie Hilfestellung beim Ausfüllen solcher Formulare und Zusammenstellen der ggf. erforderlichen Belege
  • allgemeine Hilfestellung beim Beantworten von Ersuchen um zusätzliche Auskünfte

Darüber hinaus sind die Büros für Opferhilfe als Unterstützungsstelle für Folgendes verantwortlich:

  • Weiterleitung Ihres Antrags nebst Belegen sowie sämtlicher ggf. nachträglich erforderlichen Unterlagen an die von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, benannte Entscheidungsbehörde
  • Zusammenarbeit mit der Entscheidungsbehörde, wenn diese gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften beschließt, den Antragsteller oder eine andere Person anzuhören

In Fällen, in denen der Antrag auf gesetzlich geschaffene staatliche Beihilfe von der Unterstützungsstelle des Staates bearbeitet wird, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist die Generaldirektion für Personalkosten und staatliche Renten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (Dirección General de Costes de Personal y Pensiones Públicas del Ministerio de Economía y Hacienda) die Entscheidungsbehörde.

Die Entscheidungsbehörde ist verpflichtet, sowohl Ihnen als Antragsteller der Beihilfe als auch der Unterstützungsstelle Folgendes mitzuteilen:

  • Eingang des Antrags auf staatliche Beihilfe, die Stelle, die das Verfahren eröffnet, die Frist, innerhalb derer eine Entscheidung ergeht, und – wenn möglich – den voraussichtlichen Termin für die Entscheidung
  • Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens

Bei terroristischen Straftaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Spanien verübt wurden, fungiert das Innenministerium (Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus) als Unterstützungsstelle, wenn Sie als Antragsteller der Beihilfe Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, damit Sie von Spanien aus ggf. die jeweilige Entschädigung dieses Staates erhalten können. Als Unterstützungsstelle bzw. Entscheidungsbehörde muss die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus dieselben Maßnahmen ergreifen wie die Generaldirektion für Personalkosten und staatliche Renten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Wenn der Täter für teilinsolvent erklärt worden ist, wird die Beihilfe ganz oder teilweise vom Staat gezahlt.

Ihre Ansprüche gegenüber der für die Straftat zivilrechtlich haftenden Partei gehen bis zur vollen Höhe des vorläufigen oder endgültigen Beihilfebetrags, der Ihnen als Opfer oder Begünstigter zugesprochen wurde, auf den Staat über.

Der Staat kann dann gegen die für die Straftat zivilrechtlich haftende Partei Regressklage erheben, um die gezahlte Beihilfe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen zurückzufordern.

Dies erfolgt ggf. unter Einsatz eines Verwaltungsverfahrens zur Wiedereinziehung der Beträge und findet unter anderem in folgenden Fällen Anwendung:

  • wenn laut endgültiger richterlicher Entscheidung keine Straftat begangen worden ist
  • wenn Sie als Opfer oder Ihre Begünstigten innerhalb von drei Jahren nach der Auszahlung der Beihilfe aus jeglichem Grund eine vollständige oder anteilige Entschädigung für die erlittenen Schäden erhalten haben
  • wenn die Gewährung der Beihilfe auf falschen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben, auf sonstigen betrügerischen Methoden oder auf dem vorsätzlichen Verschweigen von Umständen beruht, aufgrund derer die beantragte Beihilfe verweigert oder reduziert worden wäre
  • wenn die Ihnen mit dem Urteil zugesprochene Entschädigung geringer ist als der vorläufige Beihilfebetrag

Die Klageerhebung erfolgt durch den Staat im Rahmen des laufenden straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens, und zwar unbeschadet der Zivilklage, die die Staatsanwaltschaft erheben kann.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Wenn die für die Straftat verurteilte Person für teilinsolvent erklärt worden ist, wird die Beihilfe ganz oder teilweise vom Staat gezahlt.

Noch bevor die endgültige richterliche Entscheidung ergeht, mit der das Strafverfahren beendet wird, kann eine vorläufige Beihilfe gewährt werden, sofern nachgewiesen wurde, dass Sie als Opfer oder Begünstigter in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sind.

Einen Anspruch auf vorläufige Beihilfe können Sie geltend machen, sobald Sie die Ereignisse der zuständigen Behörde gemeldet haben oder wenn das Strafverfahren auf Grundlage dieser Ereignisse von Amts wegen durchgeführt wird.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Vom Staat können Sie eine Entschädigung erhalten.

In Spanien gibt es ein Beihilfesystem zugunsten von Opfern von in Spanien verübten vorsätzlichen Gewaltverbrechen mit Todesfolge, mit schwerer Körperverletzung oder mit schwerwiegenden Folgen für die körperliche oder seelische Gesundheit. Opfer von gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftaten erhalten Beihilfen auch dann, wenn diese Straftaten ohne Gewaltanwendung verübt wurden.

Im Allgemeinen haben Sie Anspruch auf die gesetzlich geschaffene finanzielle Hilfe, wenn Sie zum Zeitpunkt der Straftat spanischer Staatsbürger oder aber Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder, falls nichts davon auf Sie zutrifft, Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben oder Sie Staatsbürger eines anderen Staats sind, der spanischen Staatsbürgern in seinem Hoheitsgebiet ähnliche finanzielle Hilfen bereitstellt.

Im Todesfall müssen die vorstehenden Bedingungen zu Staatsbürgerschaft bzw. zum Aufenthalt nicht von der verstorbenen Person, sondern von den Begünstigten erfüllt werden.

Bei schwerer Körperverletzung oder bei schwerwiegenden Folgen für die körperliche oder seelische Gesundheit sind die direkten Opfer, d. h. diejenigen, die die Verletzungen bzw. Folgen erlitten haben, die Begünstigten.

Im Todesfall sind die indirekten Opfer die Begünstigten, d. h. konkret:

  • der Ehepartner der verstorbenen Person, sofern die Eheleute nicht gesetzlich getrennt waren, oder die Person, die mit der verstorbenen Person mindestens zwei Jahre vor ihrem Tod in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat, wobei das Kriterium des Zusammenlebens ausreichend ist, wenn sie gemeinsame Kinder haben; dazu gehören auch die Kinder der erwähnten Personen, selbst wenn diese nicht die Kinder der verstorbenen Person sind, sofern die Kinder von dieser Person finanziell abhängig waren und mit ihr zusammengelebt haben

Als Begünstigte generell ausgeschlossen sind Personen, die der vorsätzlichen Tötung gleich welcher Form überführt worden sind, wenn es sich bei der verstorbenen Person um den Ehepartner oder eine Person handelt, zu der sie in stabiler, eheähnlicher Beziehung standen oder gestanden hatten.

  • das Kind der verstorbenen Person, das von dieser Person finanziell abhängig war und mit ihr zusammengelebt hat, wobei davon ausgegangen wird, dass minderjährige Kinder oder behinderte Erwachsene finanziell abhängig sind
  • ein Elternteil der verstorbenen Person, der von dieser Person finanziell abhängig war, sofern es keine Person gibt, auf die die oben aufgeführten Situationen zutreffen
  • nach spanischem Recht gelten auch Elternteile von Minderjährigen, die als unmittelbare Folge der Straftat verstorben sind. als indirekte Opfer, die Anspruch auf finanzielle Hilfe haben)

Zu den Verletzungen, die einen Anspruch der Opfer auf finanzielle Hilfe begründen, gehören diejenigen mit Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit oder auf die körperliche oder seelische Gesundheit und solche, bei denen die betroffene Person vorübergehend, jedoch über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, oder dauerhaft eine Behinderung erfährt, und zwar mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 33 %.

In der Regel hängt die Gewährung einer Beihilfe von einer endgültigen richterlichen Entscheidung ab, mit der das Strafverfahren beendet wird. Angesichts der Fristen, die für Entscheidungen in Strafsachen zu beobachten sind, ist im Gesetz vorgesehen, dass vor dem Hintergrund einer potenziell schwierigen wirtschaftlichen Lage des Opfers der Straftat oder seiner Begünstigten noch vor einer endgültigen richterlichen Entscheidung, mit der das Strafverfahren beendet wird, vorläufige Beihilfen gewährt werden können. Ein Anspruch auf vorläufige Beihilfe kann geltend gemacht werden, sobald das Opfer der zuständigen Behörde die Ereignisse gemeldet hat oder wenn das Strafverfahren von den zuständigen Behörden eingeleitet worden ist, wobei keine Anzeige erstattet werden muss.

Die Finanzhilfe darf keinesfalls mehr betragen als die im Urteil festgesetzte Entschädigung.

Sollte ein Minderjähriger oder eine Person mit Behinderung als direkte Folge der Straftat versterben, haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Minderjährigen lediglich Anspruch auf Beihilfen in Form einer Entschädigung der tatsächlich gezahlten Bestattungskosten bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze.

Bei gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftaten, in denen das Opfer Schäden an seiner seelischen Gesundheit erleidet, deckt der Beihilfebetrag die Kosten für die therapeutische Behandlung ab, die das Opfer frei auswählen kann, wobei jedoch eine gesetzlich festgelegte Obergrenze gilt.

Die Frist für die Beantragung der Beihilfe beträgt generell ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Straftat. Diese Frist wird mit Beginn des Strafverfahrens ausgesetzt und läuft erst nach Erlass der endgültigen richterlichen Entscheidung und Zustellung an das Opfer weiter.

Eine Auszahlung von Beihilfe kann mit Folgendem nicht kombiniert werden:

  • im Urteil festgesetzte Entschädigung; gleichwohl wird die Beihilfe ganz oder teilweise ausgezahlt, wenn der Täter für teilinsolvent erklärt worden ist
  • Entschädigung oder finanzielle Unterstützung aus einer Privatversicherung sowie Sozialleistungen, auf die das Opfer aufgrund seiner vorübergehenden Behinderung möglicherweise Anspruch hat; gleichwohl ist dem Begünstigten der Privatversicherung die Beihilfe auszuzahlen, wenn die Entschädigung, die er im Rahmen der besagten Versicherung erhält, unter dem im Urteil festgesetzten Betrag liegt
  • Im Falle von Schadenersatz, der Opfern von bewaffneten Gruppen oder Terroristen gezahlt wird, besteht keinerlei Anspruch auf Beihilfe.

Eine Auszahlung von Beihilfe kann mit Folgendem kombiniert werden:

  • bei dauerhafter Behinderung oder Tod des Opfers: mit der staatlichen Rente, auf die der Begünstigte Anspruch hat
  • Sozialhilfe laut Art. 27 Organgesetz Nr. 1/2004 vom 28. Dezember 2004 über umfassende Maßnahmen zum Schutz vor geschlechtsbezogener Gewalt (Ley Orgánica 1/2004 de 28 de diciembre, de Medidas de Protección Integral contra la Violencia de Género)

Die Beihilfe für dauerhafte Behinderung kann nicht mit der Beihilfe für vorübergehende Behinderung kombiniert werden.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung und Bewilligung von Anträgen auf die gesetzlich geschaffene staatliche Beihilfe für Opfer von Straftaten liegt bei der Generaldirektion für Personalkosten und staatliche Renten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, es sei denn, es handelt sich um Opfer von Terrorismus, deren Anträge das Innenministerium (Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus) bearbeitet und bewilligt.

Sind Sie Opfer von Terrorismus geworden, stehen Ihnen verschiedene staatliche Beihilfen zu, die Sie für die Folgen dieser Art von Verbrechen entschädigen sollen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der terroristischen Handlung und den erlittenen Schäden eine eindeutige Verbindung besteht.

Folgendes begründet einen Anspruch auf Entschädigung:

  • Beeinträchtigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit sowie Ausgaben für die medizinische Behandlung, für Prothesen und Operationen;

diese Aufwendungen werden der betroffenen Person nur dann erstattet, wenn sie nicht ganz oder anteilig von einer staatlichen oder privaten Versicherung übernommen werden

  • materielle Schäden an der Wohnstätte natürlicher Personen, an gewerblichen oder industriellen Anlagen, an Partei- oder Gewerkschaftszentralen oder an Hauptsitzen sozialer Organisationen
  • Kosten für eine Ersatzunterbringung in der Zeit, in der an der gewöhnlichen Wohnstätte natürlicher Personen Reparaturarbeiten stattfinden
  • Schäden an privaten Pkw sowie an Fahrzeugen, die zur Personen- oder Warenbeförderung auf dem Landweg eingesetzt werden, mit Ausnahme von öffentlichen Beförderungsmitteln

Die Entschädigung wird für alle angegebenen Fälle mit Ausnahme von Körperschäden ergänzend zu den Beträgen gezahlt, die für dieselben Fälle von anderen staatlichen Stellen oder aufgrund von Versicherungsverträgen gezahlt werden. In diesen Fällen erfolgt die Entschädigung bis zur Höhe des Differenzbetrags, der sich aus den von diesen staatlichen Stellen oder Versicherungsunternehmen gezahlten Beträgen und der offiziell festgesetzten Entschädigungssumme ergibt.

Die Entschädigungssumme wird anhand des entstandenen Schadens ermittelt (Schwere der Verletzungen und Art der darauf zurückgehenden Behinderung, Tod usw.).

Sonstige Hilfen:

  • für das Studium: wenn ein Student, seine Eltern oder Erziehungsberechtigten aufgrund einer terroristischen Handlung schwere Personenschäden erleiden oder wenn diese Personen aufgrund dieser Verletzungen ihren regulären Beruf nicht mehr ausüben können
  • umgehende psychologische Betreuung und Beratung sowohl für das Opfer als auch für seine Familienangehörigen
  • besondere Beihilfe, mit der in Ausnahmefällen Situationen erleichtert werden sollen, in denen die Opfer selbst oder ihre Familien zusätzliche Hilfe benötigen, die mit der regulären Beihilfe nicht oder nur in deutlich unzureichender Weise bereitgestellt werden kann

Begünstigte der Hilfen:

  • bei Verletzungen: der Verletzte selbst
  • im Todesfall:
    • der Ehepartner der verstorbenen Person
    • der unverheiratete Partner, mit dem die verstorbene Person mindestens zwei Jahre lang zusammengelebt hat
    • der unverheiratete Partner, mit dem die verstorbene Person Kinder hat
    • die Eltern der verstorbenen Person, wenn sie von der Person finanziell abhängig waren; falls es keine finanziell abhängigen Eltern gibt (in der angegebenen Reihenfolge): Enkelkinder, Geschwister, Großeltern der verstorbenen Person, die von ihr finanziell abhängig waren
    • falls es keine der vorgenannten Begünstigten gibt: nicht finanziell abhängige Kinder und, falls es auch die nicht gibt, nicht finanziell abhängige Eltern der Person

In der Regel beträgt die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Entschädigung für Personen- oder Sachschäden ein Jahr, beginnend mit dem Datum, an dem die Schäden eingetreten sind.

Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, steht Ihnen das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional) gemeinsam mit der Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus des Innenministeriums während des gesamten Antragsprozesses für Entschädigungssummen mit Rat und Tat zur Seite: beim Anfordern der Abschriften von rechtskräftigen Urteilen, von Anordnungen zum Verzicht auf Durchsetzung der zivilrechtlichen Haftung und von weiteren Unterlagen, die für die Bearbeitung des Beihilfeantrags erforderlich sind.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Aus dem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, muss hervorgehen, dass es sich bei der Straftat mit Todesfolge, mit schwerer Körperverletzung oder mit schwerwiegenden Folgen für die körperliche oder seelisch Gesundheit um ein vorsätzliches Gewaltverbrechen gehandelt hat, wobei das Urteil folglich auch die Höhe der entsprechenden Entschädigung enthalten muss.

Dem Antrag auf finanzielle Hilfe müssen Sie auch eine Abschrift der endgültigen richterlichen Entscheidung beilegen, mit der das Strafverfahren beendet wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Urteil, ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung über die Verfahrenseinstellung aufgrund des Ablebens des Täters oder aber um eine Entscheidung über die Nichtweiterverfolgung des Verfahrens handelt.

Die Höhe der gewährten Finanzhilfe darf keinesfalls die im Urteil festgesetzte Entschädigung nicht übersteigen.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Noch bevor die endgültige richterliche Entscheidung ergeht, mit der das Strafverfahren beendet wird, kann eine vorläufige Beihilfe gewährt werden, sofern nachgewiesen wurde, dass Sie als Opfer oder Begünstigter in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sind.

Einen Anspruch auf vorläufige Beihilfe können Sie geltend machen, sobald Sie die Ereignisse der zuständigen Behörde gemeldet haben oder wenn das Strafverfahren auf Grundlage dieser Ereignisse von Amts wegen durchgeführt wird.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.