Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Kann ich gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen?

Am Ende der Hauptverhandlung wird der Angeklagte auf Grundlage der vorgelegten Beweismittel vom Gericht verurteilt oder freigesprochen. Wenn das Gericht den Angeklagten für nicht schuldig befindet, spricht es ihn von der Anschuldigung frei. Wenn Sie als Zivilpartei am Verfahren beteiligt waren, wird das Gericht dann nicht über Ihre Schadenersatz- oder Schmerzensgeldklage entscheiden. Der Angeklagte kann in diesem Fall gegen Sie Widerklage auf Schadenersatz und Erstattung aller ihm im Zusammenhang mit dem Fall entstandenen Aufwendungen erheben (Artikel 71 Strafprozessordnung). Hält das Gericht den Angeklagten für schuldig, wird es ihn verurteilen und entscheiden, welchen Betrag Ihnen der Angeklagte auf Grundlage Ihrer Zivilklage als Entschädigung zahlen muss.

Wenn das Gericht den Angeklagten freispricht, können Sie nur dann gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen, wenn Sie nach Artikel 486 Absatz 1 Buchstabe b der Strafprozessordnung angewiesen wurden, dem Angeklagten eine Entschädigung und Kostenerstattung zu zahlen und nur in Bezug auf diesen Sachverhalt sind Rechtsmittel zulässig. Als Zivilpartei haben Sie ferner die Möglichkeit, gegen den Teil des Urteils, in dem Ihre Klage als rechtlich unbegründet abgewiesen wurde, oder gegen den Teil, in dem Ihnen eine finanzielle Wiedergutmachung oder Entschädigung auferlegt wurde, Rechtsmittel einzulegen (Artikel 488 Strafprozessordnung).

Alternativ können Sie den Staatsanwalt auffordern, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.

Welche Rechte habe ich nach der Verurteilung?

Mit Inkrafttreten des Gerichtsurteils ist Ihre Rolle im Verfahren im Allgemeinen beendet. Nach griechischem Recht haben Opfer von Straftaten in der Phase des Strafvollzugs keine weiteren Rechte. Es gibt nur eine Ausnahme: Für minderjährige Opfer von Straftaten gegen die persönliche und sexuelle Freiheit gelten – auch wenn sie nicht als Zivilpartei am Verfahren beteiligt waren – alle zugehörigen Rechte, einschließlich des Rechts, von der Staatsanwaltschaft über die vorläufige oder dauerhafte Entlassung des Straftäters sowie über jeden dem Straftäter gewährten Hafturlaub informiert zu werden (Artikel 108A Strafprozessordnung).

Habe ich nach der Gerichtsverhandlung Anspruch auf Unterstützung oder Schutz? Wie lange?

Als Opfer haben Sie entsprechend Ihres Bedarfs Anspruch auf kostenfreie und vertrauliche allgemeine und besondere Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Dies gilt vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens. Dieser Anspruch kann auch auf Ihre Familienangehörigen ausgeweitet werden, entsprechend ihrer Bedürfnisse und der Schwere des Schadens, den Ihre Familienangehörigen aufgrund der gegen Sie begangenen Straftat erlitten haben. Die Polizei kann Ihnen ebenso wie jede andere zuständige Behörde, die Ihre Anzeige entgegennimmt, auf Wunsch entsprechende Auskünfte erteilen, oder Sie an folgende Stellen verweisen: an die sozialen Dienste bei den Kommunalbehörden der ersten und zweiten Ebene; psychiatrische Einrichtungen; Gemeinschaftszentren, d. h. an die Beratungsstellen des Generalsekretariats für die Gleichstellung der Geschlechter; Hilfseinrichtungen des Nationalen Zentrums für soziale Solidarität; an die unabhängigen Stellen für den Schutz minderjähriger Opfer des Ministeriums für Justiz, Transparenz und Menschenrechte; private Einrichtungen sowie an Fach- und Freiwilligenverbände. Wenn Sie als Frau Opfer eines Verbrechens gegen Ihre persönliche oder sexuelle Freiheit, von sexueller Ausbeutung, häuslicher Gewalt, Menschenhandel oder eines rassistisch motivierten Verbrechens geworden sind, haben auch Ihre Kinder Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (Gesetz 4478/2017 Artikel 61 über das Recht auf Zugang zu Opferunterstützungs- und -betreuungsleistungen (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 8)).

Bei allgemeinen Unterstützungs- und Betreuungsdiensten erhalten Sie unter anderem: Auskunft und Beratung zu Ihren Rechten als Opfer und Ihrem Anspruch auf Entschädigung für durch Straftaten verursachte Schädigungen; Informationen über Ihre Möglichkeiten, als Zivilpartei oder Zeuge am Strafverfahren teilzunehmen; Auskunft über bestehende einschlägige spezialisierte Unterstützungsdienste oder direkte Vermittlung an solche Dienste; emotionale und psychologische Unterstützung; Beratung zu finanziellen und praktischen Fragen im Zusammenhang mit einer Straftat; Beratung zur Verhütung von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, von Einschüchterung und von Vergeltung.

Spezialisierte Unterstützungs- und Betreuungsdienste verweisen Opfer an Unterkünfte oder eine sonstige geeignete vorläufige Unterbringung für Opfer, die aufgrund des unmittelbaren Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung einen sicheren Aufenthaltsort benötigen. Außerdem können sie Opfern mit besonderen Bedürfnissen, wie Opfern von rassistisch motivierter oder sexueller Gewalt, Opfern von identitäts- oder geschlechtsbezogener Gewalt und Opfern von Gewalt in engen Beziehungen, Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse und Beratung anbieten (Gesetz 4478/2017 Artikel 62 über Unterstützung durch Opferunterstützungsdienste (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 9)).

Welche Informationen erhalte ich, wenn der Täter verurteilt wird?

Als Opfer werden Sie über den Fortgang des Strafverfahrens informiert und auf Ihren Wunsch hin nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung unverzüglich vom Gerichtsurteil benachrichtigt, sofern Sie im Strafverfahren als Zivilpartei auftreten. Wenn Sie als Zivilpartei am Strafverfahren beteiligt sind, können Sie per E-Mail, persönlich oder durch Ihren Anwalt über das Verfahren informiert werden (Gesetz 4478/2017 Artikel 59 über das Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall (Richtlinie 2012/29/EU Artikel 6)).

Werde ich informiert, wenn der Täter entlassen wird (einschließlich vorzeitige oder bedingte Entlassung) oder aus der Haft flieht?

Sie haben das Recht, benachrichtigt zu werden, wenn eine einstweilige Haftanordnung von der zuständigen Justizbehörde geändert oder aufgehoben wird, wenn der Täter dauerhaft entlassen wird, aus der Haftanstalt geflohen ist oder ihm von den zuständigen Beamten der Haftanstalt Urlaub gewährt wurde. Ferner haben Sie Anspruch auf Informationen über Maßnahmen, die gegebenenfalls zu Ihrem Schutz ergriffen werden können, wenn der Täter aus dem Gefängnis entlassen wurde oder geflohen ist. Diese Informationen müssen Ihnen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft erteilt werden, wenn eine tatsächliche oder potenzielle Gefahr für Ihre Sicherheit besteht, sofern eine solche Benachrichtigung nicht zu einer Gefährdung des Straftäters führen könnte (Gesetz 4478/2017 Artikel 59 über das Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall (Artikel 6 Richtlinie 2012/29/EU)).

Werde ich in die Entscheidung über die Haftentlassung oder die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen? Kann ich beispielsweise eine Aussage machen oder Einspruch einlegen?

Nein. Als Alternative zur oder Bedingung für die Aussetzung der Strafe kann das Gericht jedoch anordnen, dass das Opfer Ersatz für den Schaden erhält, der ihm durch die Straftat entstanden ist (Artikel 100 Absatz 3a Strafgesetzbuch). Voraussetzung für eine solche Strafaussetzung ist, dass eine Bewährungshilfe oder Beaufsichtigung durch einen Sozialhelfer stattfindet (Artikel 100 Strafgesetzbuch). Der Sozialhelfer überwacht die Einhaltung der gerichtlichen Auflagen durch den Straftäter. Sollte der Täter seine Auflagen nicht erfüllen, kann der zuständige Staatsanwalt das Gericht, welches die Aussetzung angeordnet hat, zur Aufhebung der Anordnung auffordern.

Letzte Aktualisierung: 12/06/2023

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