Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei eine Strafanzeige (énklisi oder mínysi) erstatten. Streng genommen bezeichnet der Begriff énklisi eine vom Opfer selbst erstattete Strafanzeige. In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei gegen die Ehre oder den Ruf einer Person gerichteten Straftaten, wird ein Strafverfahren nur eingeleitet, wenn eine solche Anzeige erstattet wurde. Eine Anzeige im Sinne des Begriffs mínysi liegt vor, wenn eine andere Person oder Partei als das Opfer eine Straftat zur Anzeige bringt bzw. meldet, die die Behörden auch von sich aus verfolgen können, unabhängig davon, ob das Opfer Beschwerde eingelegt hat oder nicht. In der Praxis wird der Begriff mínysi jedoch für beide Arten der Anzeige verwendet. Deshalb erhalten Strafanzeigen aller Art nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine fortlaufende Registriernummer (unter Verwendung des Begriffs minýsi).

Sie können auch eine andere Person bitten, die Straftat für Sie zur Anzeige zu bringen. In diesem Fall müssen Sie eine schriftliche Erklärung (dílosi oder exousiodótisi) abgeben, in der die Person benannt wird, die für Sie Anzeige erstatten soll. Für diese Erklärung gibt es zwar keine vorgeschriebene Form, sie muss aber vor einem Beamten einer zentralen oder lokalen Behörde oder vor einem Rechtsanwalt (gegebenenfalls auch vor Ihrem eigenen Rechtsanwalt) unterzeichnet werden, der Ihre Unterschrift beglaubigt. Sie können einen Rechtsanwalt oder eine andere Person Ihres Vertrauens damit beauftragen, in Ihrem Namen Anzeige zu erstatten. Wenn aus bestimmten Gründe die Erstattung der Anzeige durch das Opfer selbst die Voraussetzung dafür ist, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird, das Opfer jedoch verstorben ist, geht das Recht auf Anzeigeerstattung an den noch lebenden Ehepartner, die Kinder oder die Eltern des Opfers über (Artikel 118 Absatz 4 Strafprozessordnung). Ist das Opfer infolge der Straftat zu Tode gekommen, können diese Personen zur Forderung von Schmerzensgeld eigenständig als Zivilpartei am Strafverfahren teilnehmen.

Sie können eine Straftat mündlich oder schriftlich zur Anzeige bringen. Wenn Sie mündlich Strafanzeige stellen möchten, bringt der entgegennehmende Beamte Ihre Anzeige zu Protokoll.

Sie müssen für die Anzeigeerstattung eine Gebühr zahlen; die Höhe der Gebühr wird regelmäßig durch einen gemeinsamen Beschluss des Finanzministers und des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte angepasst. In Ausnahmefällen wird Ihnen gestattet, die Gebühr nach der Anzeigeerstattung, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, zu zahlen. Wenn Sie die Gebühr nicht entrichten, wird Ihre Anzeige als unzulässig abgelehnt. Sie sind von der Gebühr befreit, wenn Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Sie sind ebenfalls von der Gebühr befreit, wenn Sie Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Freiheit oder Opfer sexueller Ausbeutung, häuslicher Gewalt oder Rassendiskriminierung geworden sind (Artikel 81A und 361B Strafgesetzbuch (Poinikós Kódikas — „PK“)), oder wenn ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung vorliegt (Artikel 46 Absatz 2 Strafprozessordnung).

Es besteht keine Frist für die Meldung von Straftaten, die die Behörden unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Opfers von Amts wegen verfolgen können. Eine Ausnahme bilden mittelschwere Straftaten (plimmelímata). Diese verjähren nach fünf Jahren. In bestimmten Fällen kann die Straftat jedoch nur verfolgt werden, wenn Sie selbst als geschädigtes Opfer der Straftat einen Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens stellen. Sie müssen dann innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem Ihnen die Straftat und die Identität des Täters (sofern Sie wissen, wer der Täter ist) bekannt wurden, Strafanzeige énklisi) stellen.

Es gibt dafür keine bestimmte Standardvorlage.

Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Ihre vollständigen Personalien;
  • Angaben zum Straftäter mit dessen Kontaktdaten, soweit bekannt;
  • eine ausführliche Beschreibung der Tatsachen;
  • sämtliches Beweismaterial, das Sie zur Begründung Ihrer Anzeige vorbringen können;
  • Zeugen, die Ihrer Ansicht nach vernommen werden könnten;
  • gegebenenfalls die Kontaktdaten Ihres Rechtsanwalts.

Wenn Sie kein Griechisch verstehen oder sprechen, können Sie die Strafanzeige in einer für Sie verständlichen Sprache erstatten oder die erforderliche Hilfe bei der Verständigung in Anspruch nehmen, immer vorbehaltlich der in der Strafprozessordnung oder in anderen spezifischen strafrechtlichen Bestimmungen festgelegten Bedingungen. Sie können eine kostenfreie Übersetzung des Dokuments verlangen (Artikel 58 Gesetz 4478/2017 über die Rechte der Opfer bei der Anzeige einer Straftat (Artikel 5 Richtlinie 2012/29/EU)).

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Nach Erstattung einer Strafanzeige erhält der Vorgang eine eindeutige Registriernummer. Anhand dieser Registriernummer können Sie die Rechtssache über das bei der Staatsanwaltschaft geführte Verzeichnis oder über die zuständige Beschwerdestelle verfolgen. Sie können auch eine Bescheinigung über den Fortgang des Falles (pistopoiitikó poreías) anfordern, aus der der gegenwärtige Stand des Verfahrens hervorgeht.

Sollte Ihr Fall in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz (Protodikeío Athinón) in Athen fallen, kann Ihr Anwalt den Fortgang auf der Website der Anwaltschaft von Athen (Dikigorikós Sýllogos Athinón verfolgen, sobald der Fall vor Gericht kommt. Diese Möglichkeit besteht für die Opfer selbst nicht, da Zugangsdaten benötigt werden.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie können während der Hauptverhandlung einen Rechtsanwalt hinzuziehen, müssen für das Honorar jedoch selbst aufkommen.

Wenn Ihr jährliches Haushaltseinkommen weniger als zwei Drittel des im nationalen Manteltarifvertrag festgelegten jährlichen Mindesteinkommens beträgt, wird Ihnen kostenfrei ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt, der die Strafanzeige vorbereitet und einreicht, und Sie in jeder Phase des Verfahrens als Zivilpartei vertritt, sofern Sie Opfer einer der folgenden Straftaten geworden sind: Folter oder sonstige Straftaten gegen die Menschenwürde (Artikel 137(A) und (B) Strafgesetzbuch); Diskriminierung oder ungleiche Behandlung, Straftaten gegen das Leben, die persönliche oder die sexuelle Freiheit; sexuelle Ausbeutung; Straftaten gegen Eigentum oder Eigentumsrechte; Körperverletzung; Straftaten im Zusammenhang mit Ehe oder Familie. Es muss sich bei der Straftat um ein schweres Verbrechen (kakoúrgima) oder eine Straftat mittlerer Schwere (plimmélima) im Zuständigkeitsbereich des aus drei Richtern bestehenden Strafgerichts (trimeloús plimmeleiodikeío) handeln, und die Straftat muss mit einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe belegt sein (Gesetz 3226/2004 (Amtsblatt Nr. 24 Reihe I vom 4.2.2004), in der durch das Gesetz 4274/2014 und 4689/2020 geänderten und ergänzten Fassung).Anträge auf Prozesskostenhilfe in Strafsachen werden vom vorsitzenden Richter des Gerichts geprüft, bei dem der Fall anhängig ist oder bei dem Berufung eingelegt werden muss.

Der in Ihrem Auftrag handelnde Rechtsanwalt hilft Ihnen bei der Vorbereitung und Einreichung der Unterlagen, die für Ihre Verfahrensbeteiligung als Zivilpartei erforderlich sind, und unterstützt Sie während des gesamten Verfahrens.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Wenn der Staatsanwalt am Strafgericht (eisangeléas plimmeleiodikón) eine Anordnung erteilt, nach der Ihre Beschwerde wegen fehlender Rechtsgrundlage, als offensichtlich unbegründet oder nicht vor Gericht verhandelbar abgelehnt wird, können Sie innerhalb von drei Monaten nach Erlass der Anordnung vor dem zuständigen Staatsanwalt am Berufungsgericht (eisangeléas efetón) Rechtsmittel dagegen einlegen (Artikel 47 und 48 Strafprozessordnung). Die Dreimonatsfrist kann keinesfalls verlängert werden. Für die Einlegung von Rechtsmitteln müssen Sie eine Gebühr zahlen, die Ihnen erstattet wird, wenn der Staatsanwalt Ihrem Einspruch stattgibt.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sie können nur an der Hauptverhandlung teilnehmen, wenn Sie als Zivilpartei (politikó enágon) auftreten, um vor Gericht eine Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderung geltend zu machen. Sie können die Beteiligung am Strafverfahren als Zivilpartei beantragen, indem Sie entweder in Ihrer Strafanzeige oder in einem separaten Dokument bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag muss vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens entweder persönlich oder durch einen Rechtsanwalt mit einer allgemeinen oder besonderen zu diesem Zweck erteilten Vollmacht übermittelt werden (Artikel 308 Strafprozessordnung). Ihre Zivilklage wird in einem Bericht festgehalten, dem die Vollmacht des Anwalts beigefügt ist (Artikel 83 Strafprozessordnung). Sollten Sie die Behandlung als Zivilpartei nicht in Rahmen Ihrer Strafanzeige beantragt haben, können Sie dies auch noch vor dem Strafgericht tun (Artikel 82 Strafprozessordnung), bevor das Gericht mit der Beweiswürdigung beginnt.

Ihr Antrag auf Beteiligung am Verfahren als Zivilpartei wird als unzulässig abgewiesen, sofern er nicht eine kurze Beschreibung des Falles, die Anspruchsbegründung sowie, wenn Sie nicht dauerhaft in der territorialen Zuständigkeit des Gerichts wohnen, die Bestellung eines Vertreters an diesem Gerichtsstand enthält. Der Vertreter ist befugt, alle an Sie als Zivilpartei gerichteten Dokumente oder Mitteilungen entgegenzunehmen (Artikel 84 Strafprozessordnung). Um als Zivilpartei vor dem Strafgericht gehört zu werden, müssen Sie einen zugelassenen Rechtsanwalt bestellen und eine Pauschalgebühr an den Staat zahlen, die das gesamte Verfahren bis zu einem Urteil abdeckt, gegen das keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Die Höhe der Gebühr wird regelmäßig durch einen gemeinsamen Beschluss des Ministers für Wirtschaft und Finanzen und des Justizministers angepasst.

Als Zivilpartei sind Sie ein Verfahrensbeteiligter und haben eine Reihe von Rechten. Sie können an allen – auch nicht öffentlichen – Gerichtsverhandlungen teilnehmen und haben Zugang zu allen fallbezogenen Unterlagen. Sie dürfen sich vor Gericht äußern, um Ihre Ansprüche vorzubringen, und können nach einer Zeugenvernehmung Stellung nehmen, Anträge einreichen und zu jeder Aussage oder Beweisvorlage Erklärungen abgeben (Artikel 358 Strafprozessordnung). Sie können dem Täter, den Zeugen und den anderen Beteiligten (zum Beispiel in der Sache bestellten technischen Sachverständigen) durch Ihren Anwalt Fragen stellen. Sie werden aufgefordert, als Zeuge auszusagen (allerdings nicht unter Eid) und können selbst Zeugen vorschlagen, sofern das Gericht rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wird. Sie haben das Recht, eine Vertagung der Verhandlung oder den Wechsel eines Richters zu beantragen.

Als Opfer können Sie grundsätzlich als Zeuge vor Gericht geladen werden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Bei Ihrer Zeugenvernehmung erhalten Sie Gelegenheit, straftatrelevante Fakten darzulegen. Der Richter kann Ihnen auch einige zusätzliche Fragen stellen.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger? Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Sie können wählen, ob Sie als Zivilpartei am Strafverfahren teilnehmen möchten, wodurch Sie im gesamten Verfahren als Partei auftreten und wesentliche Verfahrensrechte genießen, oder ob Sie einfach nur als Hauptzeuge aussagen möchten, zumal das Strafverfahren insbesondere aufgrund der gegen Sie begangenen Straftat stattfindet. Im griechischen Rechtssystem ist die Privatklage nicht vorgesehen.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie können Unterlagen einreichen, die vor Gericht verlesen werden (Artikel 364 Strafprozessordnung) und in die Fallakte aufgenommen werden. Ferner können Sie Zeugen aufrufen und das Gericht entsprechend informieren (Artikel 326 Absatz 2-1 Strafprozessordnung).

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Sie können während des gesamten Verfahrens an öffentlichen Anhörungen, an der Beweisaufnahme, der Klageerwiderung des Beschuldigten, den Plädoyers der Anwälte und der Urteilsverkündung des Gerichts teilnehmen.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Als Zivilpartei können Sie die Fallakte einsehen und Kopien des Gerichtsurteils erhalten.

Letzte Aktualisierung: 12/06/2023

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