Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Um eine Straftat anzuzeigen, können Sie die Polizei-Notrufnummer 112 anrufen (wenn Sie zudem auch dringend polizeiliche Hilfe benötigen), bei der nächsten Polizeidienststelle schriftlich Anzeige erstatten oder eine Anzeige per E-Mail an die zuständige Polizeidienststelle schicken. Weitere Informationen zur Anzeige einer Straftat finden Sie hier.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Nach Ihrer Strafanzeige werden Sie kontaktiert und über das weitere Vorgehen informiert (Sie werden zum Beispiel gebeten, eine Aussage zu machen, Informationen über mögliche Zeugen anzugeben, bei der Beweiserhebung mitzuhelfen usw.). Falls erforderlich erhalten Sie auch Informationen über Möglichkeiten für Opferhilfe und andere Schutzmaßnahmen.

Notieren Sie nach Ihrer Befragung das Aktenzeichen der Strafsache und den Namen des zuständigen Ermittlungsbeamten. So erhalten Sie später leichter Informationen bei der Polizei.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie haben das Recht auf Anwesenheit eines Anwalts während des Verfahrens. Falls Sie nicht über die Mittel zur Beauftragung eines Anwalts verfügen, können Sie bei Gericht staatliche Prozesskostenhilfe beantragen.

Minderjährige Opfer, deren Interessen im Widerspruch zu denen ihrer gesetzlichen Vertreter stehen, haben grundsätzlich Anspruch auf kostenlose staatliche Prozesskostenhilfe.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Opfer und Zeugen haben Anspruch auf Erstattung von aufgrund des Strafverfahrens entstandenen Ausgaben oder entgangenen Einkünften. So können Sie zum Beispiel Reisekosten oder Verdienstausfälle geltend machen, die Ihnen durch Ihre Zeugenaussage entstehen. Um Kosten geltend zu machen, benachrichtigen Sie die vorladende Behörde, die Ihnen mitteilen wird, wie Sie Ihren Antrag einreichen können.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Bei Einstellung eines Strafverfahrens wird eine Abschrift der entsprechenden Entscheidung umgehend an Sie bzw. Ihren Vertreter geschickt. Als Opfer können Sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens Einsicht in die Strafakte beantragen. Innerhalb dieser 10 Tage haben Sie ferner das Recht, die Staatsanwaltschaft um Überprüfung des Urteils zu ersuchen.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Als Opfer sind Sie eine gleichberechtigte Prozesspartei und haben das Recht, an der Verhandlung teilzunehmen.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Wenn gegen Sie eine Straftat verübt wurde, sind Sie im Strafverfahren ein Opfer. Sie haben jedoch auch das Recht, im Rahmen desselben Verfahrens Zivilklage einzureichen. Das Konzept der Privatklage existiert im estnischen Recht nicht.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Nach der Strafprozessordnung ist das Opfer dazu berechtigt,

  1. die Einstellung eines Strafverfahrens anzufechten;
  2. über eine Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft Zivilklage einzureichen;
  3. gegen nahestehende Personen auszusagen oder die Aussage gegen nahestehende Personen zu verweigern;
  4. Beweismaterial vorzulegen;
  5. Anträge und Beschwerden einzureichen;
  6. die Verfahrensprotokolle einzusehen und Erklärungen über die Bedingungen, den Verlauf, die Ergebnisse und die Protokolle des Verfahrens abzugeben (Ihre Erklärungen werden schriftlich festgehalten);
  7. die Strafakte nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens einzusehen;
  8. an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen;
  9. der Anwendung eines Vergleichsverfahrens zuzustimmen oder dies abzulehnen und sich zu den Anklagepunkten und der Strafe sowie zu der Höhe des in den Anklagepunkten und der Zivilklage genannten Schadensersatzes zu äußern;
  10. der Anwendung einer einstweiligen Verfügung zuzustimmen und eine einstweilige Verfügung zu beantragen;
  11. bei sexueller Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt oder einer in enger Beziehung begangenen Straftat von einer Person gleichen Geschlechts befragt zu werden, es sei denn, die Befragung wird von einem Staatsanwalt oder Richter durchgeführt oder der Verlauf des Verfahrens würde dadurch behindert.

Ein Opfer ist verpflichtet,

  1. nach Vorladung durch eine Ermittlungsbehörde, eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht zu erscheinen;
  2. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und den Anweisungen der Ermittlungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts Folge zu leisten.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie dürfen während der Verhandlung Erklärungen abgeben und Ihre Meinung äußern. Sie haben das Recht, vor Gericht auszusagen, wenn die Staatsanwaltschaft Ihre Anhörung verlangt.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

Das Gericht informiert Sie darüber, wann und wo die Gerichtsverhandlungen stattfinden. Außerdem werden Sie über das Gerichtsurteil informiert; dieses wird Ihnen zugestellt, sofern Sie nicht bei der Urteilsverkündung persönlich vor Gericht anwesend sind.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Sie sind berechtigt, die Gerichtsakten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder nach Einstellung des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzusehen. Die Staatsanwaltschaft wird Sie über dieses Recht informieren und Ihnen mitteilen, wie Sie Akteneinsicht erhalten können.

Letzte Aktualisierung: 01/10/2020

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