Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem Täter geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Das Opfer kann vom Täter im Rahmen eines Zivilverfahrens Schadenersatz fordern; es kann die Schadenersatzforderung jedoch auch im Rahmen der Strafverfolgung des Täters geltend machen („Adhäsionsverfahren“).

Das Gericht verurteilte den Täter, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Wenn der Täter absichtlich die vom Gericht auferlegte Pflicht zum Ersatz des Schadens nicht erfüllt, hat die anspruchsberechtigte Person (das Opfer) das Recht, beim Gericht die Vollstreckung der Verpflichtung zu beantragen. Opfer einer Straftat können seit dem 1. Januar 2018 kraft Gesetzes verlangen, dass der Staat die ihnen zustehende Entschädigung aus den Mitteln begleicht, die er als Vermögensstrafe vom Täter eingezogen hat.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Die Tschechische Republik leistet keine Vorauszahlungen für eine Leistung, die sich aus der Verpflichtung des Täters zum Ersatz der Schäden ergibt, die durch die Straftat verursacht wurden. Das tschechische Rechtssystem trennt strikt zwischen dem Recht des Opfers auf Ersatz des vom Täter verursachten Schadens (Delikthaftung) und dem Recht auf finanzielle Unterstützung nach dem Gesetz Nr. 45/2013 über die Opfer von Straftaten (Geldleistung des Staates zur Linderung der sozialen Auswirkungen der Viktimisierung).

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Der Staat leistet keinen Schadenersatz im engeren Sinn (siehe oben), d. h. er greift nicht in die vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Täters ein und übernimmt diese nicht, sondern bietet den Opfern einer Straftat finanzielle Unterstützung. Nach dem Gesetz Nr. 45/2013 über die Opfer von Straftaten kann den Opfern finanzielle Unterstützung gewährt werden, die aufgrund der Straftat einen Gesundheitsschaden erlitten haben, der einem gesetzlich festgelegten Mindestmaß entspricht, sowie den Opfern von Sexualstraftaten gegen die Menschenwürde, gefolterten Kindern und Hinterbliebenen (aus einer gesetzlich festgelegten Gruppe) derjenigen, die infolge einer Straftat gestorben sind. Diese Unterstützung bewegt sich in der Regel zwischen 10 000 CZK (ungefähr 370 EUR) und 200 000 CZK (ungefähr 7400 EUR) und entspricht entweder einem gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag oder dem nachgewiesenen Verdienstausfall und den nachgewiesenen Behandlungskosten oder gegebenenfalls den Kosten für eine spezielle Therapie zur Linderung der erlittenen immateriellen Schäden. Das Justizministerium entscheidet über die Anträge auf Zahlung einer finanziellen Unterstützung, die innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum eingereicht werden müssen, an dem das Opfer Kenntnis von den durch die Straftat erlittenen Schäden erlangt hat, und spätestens fünf Jahre, nachdem die Straftat begangen wurde.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Der Ersatz des von einem Straftäter verursachten Schadens (d. h. Schadenersatzpflicht aus Delikthaftung) kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Täter aus dem einfachen Grund nicht verurteilt wurde, dass er unbekannt ist, d. h. wenn es keine haftbare Person gibt, oder die Tat nicht bewiesen wurde oder der Täter strafrechtlich für seine Handlungen nicht verantwortlich ist. Das heißt, die beschuldigte Person kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Handlungen verursacht wurden, die sie nicht begangen hat, die keine Straftat darstellen oder für die sie nicht verantwortlich ist. Dagegen kann einer Person schon vor der Verurteilung des Täters ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Staat (siehe oben) zustehen. Die Unterstützung steht dem Opfer selbst dann zu, wenn der Täter unbekannt ist, oder für seine Handlungen strafrechtlich nicht haftbar ist, vorausgesetzt, es besteht kein Zweifel daran, dass das Opfer aufgrund von Handlungen einen Schaden erlitten hat, die ihrer Natur nach eine Straftat sind (oder dass ein Verwandter des Opfers infolge der Straftat gestorben ist).

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Nach dem Gesetz Nr. 45/2013 über die Opfer von Straftaten darf das Justizministerium keine Vorauszahlung leisten, solange über die finanzielle Unterstützung noch nicht entschieden wurde. Dringende Grundbedürfnisse der Opfer werden auf andere Weise vom staatlichen System der Sozialfürsorge oder Unterstützung befriedigt.

Letzte Aktualisierung: 16/09/2020

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