Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich gegenüber dem Täter Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen? (z. B. Gerichtsverfahren, Zivilklage, Adhäsionsverfahren)

Sie haben das Recht, aufgrund der gegen Sie begangenen Straftat ein Gerichtsverfahren gegen den Täter anzustrengen. Bei der Sozialfürsorge erhalten Sie Informationen über Ihr Recht auf Schadenersatz.

Minderjährige unter 18 Jahren können alle haftbaren Parteien aufgrund von Straftaten im Sinne des Gesetzes über Prävention und Kontrolle von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie und aufgrund von Menschenrechtsverletzungen auf Schadenersatz verklagen. Der Täter haftet zivilrechtlich auf Schadenersatz für alle konkreten oder allgemeinen Schäden, die dem/den Opfer(n) entstanden sind.

Jede Person, die Opfer im Sinne des Gesetzes über Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel und Ausbeutung und über Opferschutz ist, hat das Recht, alle haftbaren Parteien aufgrund der in diesem Gesetz beschriebenen, gegen sie begangenen Straftaten und aufgrund von gegen sie begangenen Menschenrechtsverletzungen auf Schadenersatz zu verklagen. Der Täter haftet zivilrechtlich auf Schadenersatz für alle konkreten oder allgemeinen Schäden, die dem/den Opfer(n) entstanden sind. Darunter fallen auch Lohnrückstände, die der Täter dem/den Opfer(n) von Zwangsarbeit schuldet.

Das Gericht hat den Täter dazu verurteilt, mir Schadenersatz/eine Entschädigung zu zahlen. Wie kann ich sicherstellen, dass der Täter zahlt?

Wenn der Täter den vom Gericht zuerkannten Schadenersatz nicht zahlt, können Sie sich über Ihren Rechtsanwalt an das Gericht werden, das daraufhin dem Täter einen Zahlungsbefehl über den zuerkannten Schadenersatz zustellt. Falls der Täter diesem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, wird er umgehend festgenommen und inhaftiert.

Kann der Staat eine Vorauszahlung leisten, falls der Täter nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen?

Eine staatliche Vorauszahlung an Opfer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung durch den Staat?

Opfer von Gewaltverbrechen oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen erhalten unter folgenden Voraussetzungen eine Entschädigung durch den Staat in der Form, die im Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewaltverbrechen von 1997 (Gesetz 51(I)/97) vorgesehenen ist:

(a) Der Täter ist aus einem beliebigen Grund nicht in der Lage, dem Opfer oder dessen anspruchsberechtigten Angehörigen eine Entschädigung zu zahlen, und

(b) es ist keine Entschädigung aus anderen Quellen verfügbar oder eine solche Entschädigung fällt geringer aus als der im genannten Gesetz vorgesehene Betrag.

Die im genannten Gesetz vorgesehene Entschädigung ist selbst dann zahlbar, wenn der Täter nicht strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden kann.

Wenn die aus anderen Quellen verfügbare Entschädigung geringer ausfällt als die im genannten Gesetz vorgesehene Entschädigung, zahlt der Staat die Differenz.

Das Gesetz legt auch fest, unter welchen Umständen eine Entschädigung verweigert wird und was im Betrag der zahlbaren Entschädigung enthalten ist.

„Gewaltverbrechen“ meint jedes in der Republik Zypern unter Gewaltanwendung mit Vorsatz begangene Verbrechen, das direkt zum Tode, zu schwerer Körperverletzung oder zu dauerhaften körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führt. Dazu zählen auch die folgenden Straftaten, sofern sie zum Tode, zu schwerer Körperverletzung oder zu dauerhaften körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führen:

Vorsätzlicher Mord (Artikel 203 und 204), versuchter Mord (Artikel 214), Vergewaltigung (Artikel 144), versuchte Vergewaltigung (Artikel 146), Entführung (Artikel 148), Entführung einer weiblichen Person unter 16 Jahren (Artikel 149), Taten mit dem Ziel der schweren Körperverletzung (Artikel 228), schwere Körperverletzung (Artikel 231), versuchte Körperverletzung durch Verwendung von Sprengstoffen (Artikel 232), böswillige Verwendung von Gift (Artikel 233), Körperverletzung (Artikel 234), Übergriff mit Körperverletzung (Artikel 243), andere Übergriffe (Artikel 244), Verbrechen gegen die persönliche Freiheit (Artikel 245 bis 254), Brandstiftung (Artikel 315).

Ein Antrag auf Schadenersatz gemäß dem genannten Gesetz ist dem Leiter der Sozialversicherung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vorzulegen, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Verursachung der Körperverletzung/der dauerhaften körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen/des Todes.

Dem Antrag sind ein Polizeibericht, ein ärztliches Attest und ggf. weitere, für die Bewertung hilfreiche Dokumente beizulegen. Der Leiter der Sozialversicherung kann im Einzelfall und im eigenen Ermessen weitere Belege anfordern, unter anderem Belege dafür, dass keine Entschädigung aus anderen Quellen gezahlt wurde oder gezahlt werden wird. Ein solcher Beleg kann z. B. eine eidesstaatliche Erklärung des Antragstellers sein.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Täter nicht verurteilt wird?

Die Zuerkennung einer Entschädigung zugunsten der Opfer ist nicht von der Verurteilung des Täters abhängig. Das Gericht entscheidet in einem gesonderten Schadenersatzverfahren über die Zuerkennung eines Schadenersatzes. Der Ausgang des Strafverfahrens ist dabei nicht relevant.

Habe ich Anspruch auf eine Sofortzahlung, solange ich auf die Entscheidung über meinen Anspruch auf Entschädigung warte?

Nein, Sie erhalten keine Sofortzahlung, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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