Beschuldigte (Strafverfahren)

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Einstellung (1)

Strafbefehlsverfahren (2)

Beschleunigtes Verfahren (3)

Pflichtverteidigung (4)

Daten zu Ermittlungen/Anklagen/Verurteilungen (5)

Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren (6)

Einstellung (1)

Eine Einstellung des Verfahrens kann in allen Verfahrensabschnitten entweder durch die Staatsanwaltschaft oder – nach Erhebung der öffentlichen Klage – durch das Gericht erfolgen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung. Die in der Praxis wichtigsten sind diese:

Eine Einstellung erfolgt, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung einer Anklage gegeben haben. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen jedoch jederzeit (bis zum Eintritt der Verjährung) wieder aufnehmen, etwa wenn neue Beweismittel auftauchen.

Das Verfahren kann aber auch endgültig eingestellt werden, obwohl die Ermittlungen grundsätzlich Anlass zur Erhebung einer Anklage gegen würden. Eine Einstellung kommt dann in Betracht, wenn ein Vergehen (Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind) in Rede steht, wenn die Schuld als gering angesehen wird und wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Einstellung kann auch von der Erfüllung einer Auflage, zum Beispiel einer Geldzahlung oder einer Weisung, wie etwa der Teilnahme an einem Verkehrsseminar, abhängig gemacht werden.

Strafbefehlsverfahren (2)

Die Staatsanwaltschaft kann bei Vergehen am Ende des Ermittlungsverfahrens anstelle einer Anklage bei Gericht schriftlich beantragen, einen Strafbefehl zu erlassen. Wenn das Gericht die Beweise nach dem Akteninhalt für ausreichend hält, wird es den Strafbefehl erlassen. Im Strafbefehl wird die Straftat kurz beschrieben und eine bestimmte Strafe festgesetzt. Soweit Sie gegen den Strafbefehl nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, wirkt er wie ein rechtskräftiges Urteil und ist vollstreckbar.

Die Rechtsfolgen, die mit einem Strafbefehl angeordnet werden können, sind begrenzt. Zumeist wird als Strafe eine Geldstrafe verhängt. Es kann auch ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Wenn Sie einen Verteidiger haben, kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die aber ein Jahr nicht überschreiten darf und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sein muss.

Legen Sie Einspruch ein, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

Wenn im Strafbefehl eine Geldstrafe festgesetzt worden ist, können Sie den Einspruch auch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, die sich nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bemisst. Das Gericht kann mit Ihrer Zustimmung und mit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft in diesem Fall ohne Hauptverhandlung schriftlich entscheiden.

In allen anderen Fällen wird eine Hauptverhandlung anberaumt, in der – ähnlich wie im beschleunigten Verfahren – Vereinfachungen in der Beweisaufnahme gelten. Wenn Sie einen Anwalt schriftlich zu Ihrer Vertretung bevollmächtigen, müssen Sie nicht persönlich zur Sitzung erscheinen.

Das Gericht entscheidet in der Hauptverhandlung durch Urteil und ist dabei nicht an den Schuld- und Strafausspruch im Strafbefehl gebunden. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens darf es auch eine höhere Strafe verhängen. Gegen das Urteil können Sie Berufung einlegen, über die das nächsthöhere Gericht entscheidet.

Sie können Ihren Einspruch auch noch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen, wenn die Staatsanwaltschaft dem zustimmt.

Vor Beginn der Hauptverhandlung können Sie Ihren Einspruch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurücknehmen. Mit der Rücknahme wird der Strafbefehl rechtskräftig und damit vollstreckbar.

Beschleunigtes Verfahren (3)

In Fällen mit einem einfachen Sachverhalt und einer klaren Beweislage, kann die Staatsanwalt-schaft beim Gericht auch ein beschleunigtes Verfahren beantragen. Solche Verfahren werden zum Beispiel durchgeführt, wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und befürchtet wird, dass Sie zu einem späteren Gerichtstermin nicht erscheinen werden.

Stellt die Staatsanwaltschaft einen solchen Antrag, wird das Gericht gegen Sie sofort oder in kurzer Frist eine Hauptverhandlung durchführen. Einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf es – anders als bei einer Anklage – in diesem Fall nicht. Im beschleunigten Verfahren gibt es kein Zwischenverfahren.

Im beschleunigten Verfahren ist eine vereinfachte Beweisaufnahme möglich, sodass auch Anträge auf Erhebung von Beweisen unter vereinfachten Voraussetzungen abgelehnt werden können.

Die zu verhängende Strafe ist im beschleunigten Verfahren der Höhe nach begrenzt: Das Gericht kann nur auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu höchstens einem Jahr erkennen. Außerdem kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Pflichtverteidigung (4)

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bestellt das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger, wenn Sie noch keinen Verteidiger haben: Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie verdächtigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, Sie im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten haben, Sie sich in Untersuchungshaft befinden oder Sie sich aus anderen Gründen nicht selbst verteidigen können. Im beschleunigten Verfahren erhalten Sie einen Pflichtverteidiger, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist. Die Verpflichtung zur Beiordnung eines Verteidigers besteht unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen.

Das Gericht entscheidet, welcher Anwalt Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Es soll Ihnen aber Gelegenheit geben, dass Sie selbst einen Anwalt für die Pflichtverteidigerbestellung auswählen und dem Gericht benennen. Wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen, wird das Gericht Ihnen einen Anwalt auswählen. Soweit Sie verurteilt werden, werden Ihnen die Kosten der Pflichtverteidigerbestellung auferlegt.

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Sie können aber jederzeit einen anderen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen; in diesen Fällen ist dann regelmäßig die Beiordnung des Pflichtverteidigers zurückzunehmen. Den Wahlverteidiger müssen Sie selbst bezahlen, soweit nicht die Kosten im Fall eines Freispruchs vom Staat zu tragen sind.

Daten zu Ermittlungen/Anklagen/Verurteilungen (5)

Welche Daten werden gespeichert?

Die Polizei speichert Daten zu Ermittlungsverfahren in eigene Datenbanken.

Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens und nach dessen Abschluss werden Daten auch bei der Staatsanwaltschaft gespeichert. Zudem werden Daten eines Ermittlungsverfahrens beim zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert. Es gelten bestimmte Löschungsfristen, die gesetzlich geregelt sind.

Rechtskräftige Verurteilungen werden in das  Bundeszentralregister für Strafsachen eingetragen, das das Bundesamt für Justiz führt. Die Eintragung ist nicht von Ihrer Zustimmung abhängig. Die Verurteilungen werden nach einer gesetzlich festgelegten Zeit gelöscht, wenn keine neue Verurteilung mehr hinzugekommen ist. Die Zeitspanne bestimmt sich nach der Höhe der gegen Sie verhängten Strafe.

Welche Daten werden im Strafverfahren wann erhoben?

Vgl. „Welche Daten werden gespeichert?“

Spielen die Daten im Ermittlungsverfahren eine Rolle?

Wenn frühere Ermittlungsverfahren erfasst sind, berücksichtigt die Staatsanwaltschaft diesen Umstand zum Beispiel bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO.

Spielen die Daten bei der Verurteilung eine Rolle?

Das Gesetz sieht vor, dass frühere Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, in der Hauptverhandlung festgestellt werden können. Soweit Ihre Vorstrafen festgestellt werden, können sie sich negativ auf das gegen Sie auszusprechende Strafmaß auswirken. Demgegenüber werden jene Daten, die nur bei Staatsanwaltschaft und Polizei gespeichert sind, im Falle einer Verurteilung nicht beim Strafmaß berücksichtigt.

Wie kann ich herausfinden, welche Daten über mich gespeichert sind und wie kann ich gegen die Speicherung der Daten vorgehen?

Welche Daten über Sie gespeichert sind, erfahren Sie, indem Sie bei Stellen, die die Daten erfassen, Auskunft beantragen.

Sie können bei der Stelle, die die Daten gespeichert hat, die Löschung der Daten beantragen. Wird die Löschung verweigert, können Sie dies gerichtlich überprüfen lassen.

Weitere Informationen

Regelungen zum Bundeszentralregister finden sich im Bundeszentralregistergesetz, Verwendung und Schutz von Daten sind vor allem in §§ 483 ff. der Strafprozessordnung geregelt, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister ist in § 492 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorgesehen und in einer  Verordnung genauer bestimmt, Regelungen zu den Polizeidateien befinden sich im Gesetz über das Bundeskriminalamt und in den verschiedenen Polizeigesetzen der (Bundes-) Länder.

Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren (6)

Sie haben das Recht, Maßnahmen in Ermittlungsverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Hierfür können Sie Rechtsmittel einlegen. Mögliche Rechtsmittel sind vor allem die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Wenn eine Maßnahme von Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde, können Sie die Maßnahme nachträglich vom Gericht überprüfen lassen.

Letzte Aktualisierung: 29/09/2023

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