Beschuldigte (Strafverfahren)

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A. Wenn ich Ausländer bin, wirkt sich dies auf das Ermittlungsverfahren aus?

Nur Personen, die von Gesetzes wegen oder nach dem Völkerrecht Vorrechte und Befreiungen genießen, sind dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen. Somit hat der Umstand, dass Sie ausländischer Staatsbürger sind, an sich keine Auswirkungen auf die Ermittlungen.

Sofern Sie nicht von der Strafverfolgungsbehörde zur Teilnahme an einem bestimmten Vorgang, bei dem Ihre Anwesenheit erforderlich ist, aufgefordert werden (insbesondere um eine Zeugenaussage abzugeben), ist Ihre Anwesenheit während der Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, Sie möchten bei der Ermittlung anwesend sein. Sie müssen jedoch mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt bleiben und eine Anschrift angeben, unter der Sie Dokumente entgegennehmen.

Wird Ihnen jedoch eine vorsätzliche Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht ist, oder ein Fahrlässigkeitsdelikt, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, zur Last gelegt, kann das Gericht – oder im Vorverfahren der Richter auf Antrag des Staatsanwalts – eine Beschränkung in Form eines Ausreiseverbots verhängen, wenn dies zur Erreichung des Zwecks des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Beschränkung wird vom Kammerpräsidenten – und im Vorverfahren von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft – aufgehoben, wenn die Gründe für ihre Anordnung entfallen sind. Wurde Ihnen eine solche Beschränkung auferlegt, können Sie jederzeit ihre Aufhebung beantragen. Eine solche Beschränkung kann Ihnen auch an Stelle von Untersuchungshaft auferlegt werden.

Wenn Sie die tschechische Sprache nicht ausreichend beherrschen, haben Sie Anspruch auf Übersetzung bestimmter wichtiger Dokumente (z. B. Strafverfolgungsbeschluss, Anklage, Urteil), und das Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden wird in die Sprache des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, oder in eine andere Sprache, die Sie beherrschen, gedolmetscht. Auf Ihren Wunsch hin werden auch die Unterredungen, die Sie während des Strafverfahrens oder in unmittelbarem Zusammenhang damit mit Ihrem Rechtsanwalt führen, gedolmetscht.

B. Aus welchen Schritten besteht ein Ermittlungsverfahren?

Statt von Verfahrensschritten sollte man eher von verschiedenen Arten von Ermittlungsverfahren sprechen. Die Strafprozessordnung unterscheidet nämlich zwischen einem beschleunigten Vorverfahren, einem Standardermittlungsverfahren und einem erweiterten Verfahren.

Der Ermittlungsphase geht jedoch stets die Untersuchungsphase voraus, in der geprüft und festgestellt werden soll, ob eine Straftat begangen wurde oder nicht, und wer der Täter ist. In diesem Abschnitt hat die Person, gegen die das Strafverfahren geführt wird, noch keine förmliche Bezeichnung, aber die vernommenen Personen haben dennoch Anspruch, auf rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt als Verdächtiger vernommen werden (d. h. wegen des Verdachts, eine Straftat begangen zu haben), haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern – ein Recht, über das Sie vorab belehrt werden müssen.

Während des Ermittlungsverfahrens hat die Person, gegen die das Strafverfahren geführt wird, bereits einen formalisierten Status und kann einen Verteidiger hinzuziehen. Zweck dieses Verfahrensabschnitts ist es, Beweismittel für die Erhebung einer Anklage und die Durchführung eines Gerichtsverfahrens zu beschaffen und zu dokumentieren. Dazu gehören z. B. die Vernehmung von Zeugen, Inaugenscheinnahme, die Erstellung von Sachverständigengutachten und andere Handlungen.

Dabei sucht die Polizeibehörde sowohl nach be- als auch nach entlastenden Beweisen.

Beschleunigtes Vorverfahren

Das beschleunigte Vorverfahren kommt bei weniger schweren Straftaten zur Anwendung (Straftaten, die
in erster Instanz von einem Kreisgericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden); es ist schnell und weniger formell ausgestaltet. Ein solches Verfahren kommt in Frage, wenn keine anderen Hindernisse (z. B. Haftgründe) entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass

  • Sie auf frischer Tat oder unmittelbar nach Tatbegehung ertappt wurden oder
  • im Zuge der aufgrund einer Strafanzeige oder eines anderen Antrags auf Strafverfolgung durchgeführten Untersuchungen Tatsachen festgestellt wurden, die die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen, und davon ausgegangen werden kann, dass Sie innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem die Polizeibehörde Sie über die Tat, derer Sie verdächtigt werden, und über den konkreten Straftatbestand, den Sie durch die Begehung dieser Tat verwirklicht haben sollen, in Kenntnis gesetzt hat, vor Gericht gestellt werden.

Das beschleunigte Vorverfahren beginnt damit, dass in der ersten Vernehmung ein Verdacht geäußert wird.
Im beschleunigten Vorverfahren haben Sie dieselben Rechte wie ein Beschuldigter, einschließlich des Rechts auf Hinzuziehung eines Verteidigers. Der Hauptunterschied zwischen dem Standardermittlungsverfahren und dem beschleunigten Verfahren besteht – was Ihre Rechte angeht – darin, dass das beschleunigte Vorverfahren nicht durch einen förmlichen Beschluss eingeleitet wird (den Sie mit einer Beschwerde anfechten können) und dass Sie mit Abschluss des beschleunigten Vorverfahrens nicht das Recht haben, die Strafakte einzusehen und ergänzende Beweismittel vorzulegen. Dies berührt jedoch nicht Ihr Recht, im Gerichtsverfahren Akteneinsicht zu erhalten (es sei denn, die Polizeibehörde verweigert Ihnen dieses Recht aus schwerwiegenden Gründen) und ergänzende Beweismittel vorzulegen.

Sofern das beschleunigte Vorverfahren nicht anderweitig abgeschlossen wird, endet es mit Stellung eines Strafantrags (im Wesentlichen eine vereinfachte Anklageschrift ohne Begründung). Der Antrag wird von der Staatsanwaltschaft bei Gericht gestellt.

Standardermittlungsverfahren

Diese Art von Ermittlungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem Ihnen der Strafverfolgungsbeschluss zugestellt wird. Sie haben das Recht, diesen Beschluss durch Beschwerde anzufechten. Sie haben das Recht, im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger hinzuziehen. Im Unterschied zum beschleunigten Vorverfahren kommt das Standardermittlungsverfahren bei eher schweren Straftaten zu Anwendung (aber auch, wenn der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ein Hindernis entgegensteht oder wenn ein beschleunigtes Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen wird); es ist länger und formeller ausgestaltet als das beschleunigte Vorverfahren. Wie bereits erwähnt, haben Sie und Ihr Verteidiger das Recht, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Strafakte einzusehen und ergänzende Beweismittel vorzulegen. Sofern das Ermittlungsverfahren nicht anderweitig abgeschlossen wird, endet es mit Erhebung einer Anklage. Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft bei Gericht erhoben. Im Unterschied zum Strafantrag im beschleunigten Verfahren enthält die Anklage eine Begründung.

Erweitertes Ermittlungsverfahren

Das erweiterte Ermittlungsverfahren findet bei schwersten Straftaten, die in erster Instanz vor dem zuständigen Bezirksgericht verhandelt werden, Anwendung (d. h. bei Straftaten, die nach dem Strafgesetzbuch mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht sind, wenn eine außergewöhnliche Strafe (lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe zwischen 20  Jahren und 30  Jahren) verhängt werden kann, oder bei bestimmten Katalogstraftaten). Diese Art von Ermittlungsverfahren ist in der Regel auf einen längeren Zeitraum angelegt, und es werden daher mehr Beweise gesammelt und erhoben als im Standardermittlungsverfahren. Dies ist der einzige Unterschied zwischen einem erweiterten Ermittlungsverfahren und einem Standardermittlungsverfahren. Das erweiterte Ermittlungsverfahren wird durch einen Strafverfolgungsbeschluss eingeleitet und endet mit der Anklageerhebung, sofern es nicht anderweitig abgeschlossen wird.

i. Sammeln von Beweismitteln/Befugnis der Ermittlungsbehörden

Dieser Abschnitt des Strafverfahrens wird von einer Polizeibehörde unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft geleitet. Die Staatsanwaltschaft kann der Polizeibehörde verbindliche Weisungen erteilen, sich an den durchgeführten Handlungen beteiligen, die Sache an die Polizeibehörde mit der Anweisung, sie zu vervollständigen, zurückverweisen, rechtswidrige oder ungerechtfertigte Entscheidungen
und Maßnahmen der Behörde aufheben usw. Sie haben das Recht, bei der Staatsanwaltschaft eine Überprüfung der polizeilichen Maßnahmen zu beantragen (es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung, gegen die Sie Beschwerde einlegen können).

Bestimmte Handlungen können in der Phase des Vorverfahrens nur von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden (z. B. Einstellung des Vorverfahrens) oder bedürfen ihrer vorherigen Einwilligung (z. B. Beschlagnahme von Vermögenswerten, es sei denn, es besteht dringender Handlungsbedarf). Die Entscheidung über schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte und -freiheiten ist einem Richter vorbehalten (z. B. Anordnung von Untersuchungshaft, Erlass eines Haftbefehls, Durchsuchungsanordnung und Anordnung von Abhörmaßnahmen).

ii. Polizeigewahrsam

Wenn bereits gegen Sie als Beschuldigter ermittelt wird und Gründe für eine Untersuchungshaft vorliegen, kann die Polizeibehörde Sie in Gewahrsam nehmen. Die Polizei muss den Staatsanwalt jedoch unverzüglich über die Ingewahrsamnahme unterrichten und dem Staatsanwalt alle schriftlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um gegebenenfalls Untersuchungshaft beantragen zu können. Der Antrag muss so gestellt werden, dass Sie innerhalb von 48 Stunden nach der Ingewahrsamnahme einem Gericht überstellt werden können. Andernfalls müssen Sie freigelassen werden.

Wenn noch nicht gegen Sie als Beschuldigter ermittelt wird, Sie jedoch einer Straftat verdächtigt werden und ein Haftgrund vorliegt, kann Sie die Polizeibehörde in dringenden Fällen festhalten, auch wenn noch keine Strafverfolgung gegen Sie eingeleitet wurde (z. B. wenn es unmöglich ist, Ihnen den Strafverfolgungsbeschluss zuzustellen). Die Ingewahrsamnahme bedarf in diesen Fällen der vorherigen Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Ohne eine solche Zustimmung ist eine Ingewahrsamnahme nur möglich, wenn die Angelegenheit dringend ist und die vorherige Zustimmung nicht eingeholt werden kann. Sie werden von der Polizeibehörde vernommen, die Sie in Gewahrsam genommen hat. Sie können verlangen, dass Ihnen bei dieser Vernehmung ein Verteidiger Ihrer Wahl (sofern vorhanden) zur Seite steht und Sie haben das Recht, ohne Anwesenheit eines Dritten mit Ihrem Verteidiger zu sprechen. Sie haben Anspruch darauf, dass die konsularische Vertretung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, über Ihre Ingewahrsamnahme informiert wird.

Die Polizeibehörde lässt Sie sofort frei, wenn der Verdacht, dass Sie eine Straftat begangen haben könnten, ausgeräumt ist. Wenn Sie nicht aus dem Gewahrsam entlassen werden, übermittelt die Polizeibehörde der Staatsanwaltschaft ein Protokoll über Ihre Vernehmung (einschließlich eines Strafverfolgungsbeschlusses und weiterer Beweismittel), damit der Staatsanwalt gegebenenfalls einen Antrag auf Untersuchungshaft stellen kann. Die Polizeibehörde muss den Antrag so stellen, dass Sie spätestens 48 Stunden nach Ihrer Ingewahrsamnahme dem Gericht überstellt werden können. Andernfalls müssen Sie freigelassen werden.

Liegen Haftgründe vor und entziehen Sie sich dem Strafverfahren, kann der Richter einen Haftbefehl erlassen. Wenn Sie von der Polizei festgenommen werden, haben Sie ähnliche Rechte wie Inhaftierte. Die Polizeibehörde muss Sie innerhalb von 24 Stunden nach Ihrer Festnahme dem Richter vorführen. Der Richter wird Sie befragen und eine Entscheidung über die Untersuchungshaft treffen. Diese Entscheidung muss Ihnen innerhalb von 24 Stunden, nachdem Sie dem Richter vorgeführt wurden, mitgeteilt werden. Sie können verlangen, dass Ihr Verteidiger bei der Befragung anwesend ist, sofern dieser innerhalb der Frist, in der das Gericht seine Entscheidung treffen muss, zur Verfügung steht.

iii. Vernehmung

Bevor Sie zum ersten Mal als Beschuldigter vernommen werden, müssen die Strafverfolgungsbehörden Ihre Identität feststellen, Ihnen den Inhalt des Tatvorwurfs erläutern und Sie über Ihre Rechte und die strafrechtlichen Auswirkungen einer falschen Anschuldigung und Verleumdung belehren. Wenn Gegenstand des Verfahrens eine Straftat ist, für die eine Verständigung über Schuld und Strafmaß ausgehandelt werden kann, müssen Sie auch darüber belehrt werden, dass Sie im Vorverfahren eine Verständigung über Schuld und Strafmaß mit der Staatsanwaltschaft aushandeln können (die Verständigung bedarf einer richterlichen Genehmigung) und welche Folgen eine solche Verständigung hat.

Sie dürfen während der Vernehmung nicht zu einer Aussage oder einem Geständnis gedrängt werden. Im Verlauf der Vernehmung muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend zum Tatvorwurf zu äußern, insbesondere den Sachverhalt, der dem Tatvorwurf zu Grunde liegt, schlüssig dazulegen, alle Umstände anzugeben, die den Tatvorwurf entkräften oder widerlegen, und Beweise für diese Umstände vorzulegen. Ihnen können Fragen zur Ergänzung Ihrer Aussage und zur Beseitigung von Unvollständigkeit, Unklarheiten und Widersprüchen gestellt werden. Die Fragen müssen klar und verständlich gestellt werden, ohne Täuschungen und Falschangaben, und ihre Antworten dürfen nicht vorgegeben sein.

Das Vernehmungsprotokoll muss Ihnen vorgelegt werden, sodass Sie es durchlesen können, oder es ist Ihnen auf Ihren Wunsch hin vorzulesen (im Falle einer Vernehmung per Videokonferenz wird Ihnen das Protokoll vorgelesen). Sie können verlangen, dass das Protokoll entsprechend der von Ihnen getätigten Aussage ergänzt oder berichtigt wird.

iv. Untersuchungshaft

Sie dürfen nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn Sie eines Verbrechens beschuldigt werden. Über die Untersuchungshaft entscheidet der Richter.

Haftgründe sind:

  • die begründete Befürchtung, dass Sie flüchten oder sich verstecken werden, um sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen;
  • die begründete Befürchtung, dass Sie die Ermittlungen behindern werden, z. B. indem Sie Zeugen zu Falschaussagen verleiten; oder
  • die begründete Befürchtung, dass Sie die Straftat, die Ihnen zu Last gelegt wird, wiederholen, dass Sie eine bereits begonnene Straftat vollenden oder dass Sie eine Straftat begehen, die Sie vorbereitet oder angedroht haben.

Liegt kein Haftgrund vor, ordnet das Gericht keine Untersuchungshaft an; ist der Haftgrund, auf den die Untersuchungshaft gestützt wurde, entfallen, werden Sie aus der Haft entlassen. Außerdem müssen Sie nach Ablauf der gesetzlich geregelten Höchstdauer der Untersuchungshaft freigelassen werden. Wird Untersuchungshaft angeordnet, um eine mögliche Beeinflussung von Zeugen zu vermeiden, so beträgt diese Höchstdauer drei Monate (dies gilt jedoch nicht, wenn festgestellt wurde, dass Sie die Aufklärung von Sachverhalten, die für das Strafverfahren relevant sind, bereits behindert haben). Je nach Schwere der Ihnen zu Last gelegten Straftat kann die Gesamtdauer der Untersuchungshaft zwischen einem und vier Jahren betragen. Allerdings ist nur ein Drittel der genannten Frist für die Vorbereitung und zwei Drittel für das Verfahren vor Gericht vorgesehen.

Das Vorliegen von Haftgründen muss vom Gericht laufend überprüft werden, und gegebenenfalls muss die Dauer der Untersuchungshaft vom Gericht nach einer bestimmten Zeit verlängert werden. Sie haben auch das Recht, Ihre Haftentlassung zu beantragen. Die Untersuchungshaft kann auch durch eine nicht freiheitsentziehende Maßnahme ersetzt werden, z. B. durch Hinterlegung eines bestimmten Geldbetrags (Kaution), durch Unterstellung unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers, durch die Auflage, sich während eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten Wohnung aufzuhalten usw. Sie haben das Recht, bei Gericht die Ersetzung der Untersuchungshaft durch eine solche Maßnahme zu beantragen.

C. Welche Rechte habe ich während des Ermittlungsverfahrens?

Wenn Sie sich gegen den Sie erhobenen Tatvorwurf verteidigen möchten, haben Sie das Recht:

  • von den Strafverfolgungsbehörden über Ihre Rechte aufgeklärt zu werden und diese Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen;
  • zu dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf und den vorgelegten Beweisen Stellung zu nehmen;
  • die Aussage zu verweigern;
  • Einsicht in die Akten zu nehmen, auf eigene Kosten Auszüge und Notizen aus den Akten zu erstellen sowie Kopien der Akten und von Teilen der Akten anzufertigen (aus schwerwiegenden Gründen kann dieses Recht im Ermittlungsverfahren eingeschränkt werden);
  • Beweise für Ihre Verteidigung vorzulegen;
  • Anträge und Gesuche einzureichen;
  • Rechtsmittel einzulegen;
  • gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache, die Sie beherrschen, zu verwenden, wenn Sie erklären, dass Sie die tschechische Sprache nicht beherrschen;
  • einen Verteidiger auszuwählen (wenn Sie nicht selbst einen Verteidiger ernennen, kann ein Familienmitglied oder ein Dritter dies an Ihrer Stelle tun);
  • zu beantragen, dass Ihnen ein Verteidiger kostenlos oder zu reduzierten Gebühren zugeordnet wird; Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für einen Verteidiger zu bestreiten;
  • unter vier Augen mit Ihrem Verteidiger zu sprechen;
  • zu beantragen, dass Sie im Beisein Ihres Verteidigers vernommen werden und dass Ihr Verteidiger am Vorverfahren teilnimmt.

i. Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen? In welchem Umfang?

Wenn Sie erklären, dass Sie die tschechische Sprache nicht beherrschen, sind Sie berechtigt, bei Ihrer Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden Ihre Muttersprache oder die Sprache zu verwenden, die Sie nach Ihren eigenen Angaben beherrschen.

Wenn im Verfahren der Inhalt eines Schriftstücks, einer Zeugenaussage oder einer anderen Verfahrenshandlung übersetzt bzw. gedolmetscht werden muss oder wenn Sie erklären, dass Sie die tschechische Sprache nicht beherrschen, wird ein Dolmetscher/Übersetzer bestellt, der die betreffenden Schriftstücke, Erklärungen oder Verfahrenshandlungen übersetzt bzw. dolmetscht. Auf Ihren Antrag kann der bestellte Dolmetscher auch Ihre Unterredung mit Ihrem Verteidiger dolmetschen, sofern die Unterredung in direktem Zusammenhang mit Verfahrenshandlungen steht. Außerdem kann der Dolmetscher sämtliche Unterredungen während Verfahrenshandlungen dolmetschen.

In diesem Fall müssen die Strafverfolgungsbehörden die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente (z. B. Strafverfolgungsbeschluss, Anordnung der Untersuchungshaft, Anordnung einer Beobachtung in einer medizinischen Einrichtung, Anklageschrift, Verständigung über Schuld und Strafmaß und Antrag auf Genehmigung einer solchen Verständigung, Strafantrag, Entscheidung über die Einstellung der Strafverfolgung usw.) übersetzen lassen, sofern Sie nicht auf dieses Recht verzichten. Wenn Sie festgenommen oder in Gewahrsam genommen wurden, erhalten Sie ebenfalls eine schriftliche Übersetzung Ihrer Belehrung. Sie haben das Recht, die Strafverfolgungsbehörde zu ersuchen, zusätzlich alle anderen Dokumente, die für die Ausübung Ihres Verteidigungsrechts von Bedeutung sind, übersetzen oder dolmetschen zu lassen.

ii. Welche Rechte habe ich in Bezug auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht?

In der Untersuchungsphase haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht, wenn dies für die Wahrnehmung Ihrer Rechte erforderlich ist. Eine solche Akteneinsicht muss jedoch durch die Polizeibehörde genehmigt werden.

Wenn Sie der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht, die Strafakte einzusehen, auf eigene Kosten Auszüge und Notizen aus der Akte zu erstellen und Kopien der Akte oder von Teilen davon anzufertigen.

Im Vorverfahren kann Ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Polizeibehörde jedoch aus wichtigen Gründen das Recht auf Akteneinsicht und andere damit verbundene Rechte verweigern. Wenn Sie bereits über das Recht auf Akteneinsicht aufgeklärt wurden und wenn Sie im Begriff sind, eine Verständigung über Schuld und Strafmaß auszuhandeln, kann Ihnen dieses Recht jedoch nicht verweigert werden. Die Einsichtnahme in den Strafverfolgungsbeschluss kann Ihnen nicht verweigert werden, und Sie haben das Recht, diejenigen Teile der Akte einzusehen, die für die Entscheidung über die Anordnung von Untersuchungshaft von Belang sind.

iii. Welches Recht habe ich in Bezug auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Unterrichtung eines Dritten über meine Situation?

Wenn Sie der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht auf einen Verteidiger. Wenn Sie sich nicht selbst einen Verteidiger auswählen, kann ein Familienmitglied dies an Ihrer Stelle tun. Alternativ haben Sie das Recht, sich selbst zu verteidigen. In bestimmten Fällen benötigen Sie jedoch zwingend einen Verteidiger (dies wird als „zwingend vorgeschriebene Verteidigung“ bezeichnet). In diesem Fall wird Ihnen der Richter einen Verteidiger zuordnen, es sei denn, Sie wählen innerhalb einer bestimmten Frist selbst einen Verteidiger aus. In folgenden Fällen benötigen Sie bereits im Vorverfahren einen Verteidiger:

  • Wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden, wenn Sie eine Freiheitsstrafe verbüßen oder eine mit Freiheitsentzug verbundene Sicherungsmaßregel gegen Sie verhängt wurde oder wenn Sie in einer medizinischen Einrichtung unter Beobachtung stehen;
  • wenn Sie beschränkt rechts- und geschäftsfähig sind (z. B. aufgrund einer psychischen Störung);
  • in Verfahren gegen einen flüchtigen Beschuldigten (wenn Sie flüchtig sind und das Verfahren in Ihrer Abwesenheit geführt wird);
  • wenn das Verfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist;
  • wenn die Staatsanwaltschaft dies für erforderlich hält, weil sie angesichts Ihrer derzeitigen Verfassung Zweifel an Ihrer Fähigkeit hat, sich angemessen zu verteidigen;
  • wenn Sie ein minderjähriger Straftäter (zwischen 15 und 18 Jahren) sind.

In Verfahren wegen einer Straftat, für die das Gesetz eine Höchststrafe von mehr als 5 Jahren vorsieht, können Sie auf das Recht auf einen Verteidiger verzichten, es sei denn, die Straftat wird mit einer außergewöhnlichen Strafe (lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe zwischen 20 Jahren und 30 Jahren) geahndet.

Wenn Sie in Gewahrsam oder Untersuchungshaft genommen wurden, können Sie verlangen, dass die konsularische Vertretung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, sowie ein Familienangehöriger oder eine andere von Ihnen benannte natürliche Person benachrichtigt werden. Sie haben das Recht, mit Ihrer konsularischen Vertretung zu kommunizieren. Wenn Sie nicht über genügend Mittel verfügen, können Sie dies kostenlos tun. Sie müssen entsprechend belehrt werden.

iv. Welche Rechte habe ich in Bezug auf Prozesskostenhilfe

In der Untersuchungsphase – d. h. vor Beginn der Strafverfolgung (Ermittlungsverfahren) – haben Sie bei Ihrer Vernehmung (Abgabe einer Erklärung) einen Anspruch auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.

Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht auf einen Verteidiger, der ihnen den erforderlichen rechtlichen Beistand leisten muss. Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu wählen. Wenn Sie nicht selbst einen Verteidiger auswählen, wird Ihnen, wenn es sich um eine „notwendige Verteidigung“ handelt, ein solcher zugeordnet. Wenn Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die Anwaltskosten zu bezahlen, können Sie bei Gericht beantragen, dass Ihnen ein Anspruch auf kostenlosen oder ermäßigten Rechtsbeistand zugesprochen wird.

v. Das Wichtigste in Bezug auf:

a. die Unschuldsvermutung

Der Grundsatz der Unschuldsvermutung kommt auf vier grundlegenden Ebenen des Strafverfahrens zum Tragen:

  • Ihre Schuld muss nachgewiesen werden; bis zum Nachweis Ihrer Schuld sind Sie als unschuldig anzusehen;
  • wenn Zweifel an Ihrer Schuld bestehen, ist zu Ihren Gunsten zu entscheiden;
  • Sie können erst dann als schuldig bezeichnet werden, wenn Ihre Schuld durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde;
  • während des Strafverfahrens dürfen Ihre Rechte nur in dem unbedingt notwendigen Umfang eingeschränkt werden.

b. das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen

Sie sind nicht verpflichtet, in einem Strafverfahren auszusagen, und Sie dürfen in keiner Weise zu einer Aussage oder einem Geständnis gezwungen werden. Genauso wenig sind Sie verpflichtet, sich selbst zu belasten. Ihre Weigerung, den Strafverfolgungsbehörden ein belastendes Dokument oder andere belastende Beweise auszuhändigen, darf nicht mit einer Geldstrafe geahndet werden.

c. die Beweislast

Die Strafverfolgungsbehörden müssen entlastenden Umständen mit derselben Sorgfalt nachgehen wie belastenden Umständen. Die Staatsanwaltschaft muss Ihre Schuld vor Gericht beweisen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Unschuld zu beweisen. Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, zu Ihrer Verteidigung Tatsachen vorzutragen und Beweismittel vorzulegen.

vi. Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für Kinder?

Wenn Sie eine rechtswidrige Handlung begangen haben, die die Tatbestandsmerkmale einer Straftat aufweist, und Sie ein Kind unter 15 Jahren sind, sind Sie für die Straftat nicht strafrechtlich verantwortlich; Maßnahmen zu Ihrer Rehabilitierung können nur in einem Zivilverfahren von einem spezialisierten Jugendgericht angeordnet werden. In einem solchen Verfahren benötigen Sie den Beistand eines Rechtsanwalts, der aus der Staatskasse bezahlt wird, es sei denn, der Staat entscheidet aus besonderen Gründen, dass Sie oder Ihre Familie sich an den Anwaltskosten beteiligen müssen.

Wenn Sie als Jugendlicher (im Alter von 15 bis 18 Jahren) eine Straftat begangen haben, fallen Sie in der Regel unter das Gesetz über die Jugendgerichtsbarkeit (lex specialis). Im Ermittlungsverfahren wie auch in der Verhandlung müssen die Strafverfolgungsbehörden Ihre Gesundheit sowie Ihre geistige und moralische Reife berücksichtigen, um Ihre künftige Entwicklung so wenig wie möglich zu gefährden. Das Gesetz schützt Ihre personenbezogenen Daten und Ihre Privatsphäre; die Öffentlichkeit ist von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen, wenn Sie die Anwesenheit der Öffentlichkeit nicht wünschen, und das Urteil wird ohne Angabe Ihres Namens und anderer Informationen, die Ihre Identifizierung ermöglichen (z. B. Wohnsitz), veröffentlicht. Ab der ersten gegen Sie gerichteten Handlung (d h. bereits in der Untersuchungsphase) haben Sie das Recht auf rechtlichen Beistand. Ihr gesetzlicher Vertreter (in der Regel Ihre Eltern) oder Vormund, die zuständige Stelle für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern und die Bewährungs- und Mediationsstelle werden unverzüglich über die Einleitung der Strafverfolgung gegen Sie, über Ihre Ingewahrsamnahme, Ihre Festnahme oder Ihre Untersuchungshaft unterrichtet. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten mit der Stelle für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, der Bewährungs- und Mediationsstelle und mit Kinderschutzverbänden und -einrichtungen zusammen.

vii. Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für schutzbedürftige Verdächtige?

Wenn das Gericht – und die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren – dies für erforderlich halten (insbesondere, weil aufgrund Ihres jeweiligen körperlichen oder geistigen Zustands Zweifel an Ihrer Fähigkeit bestehen, sich angemessen zu verteidigen), wird Ihnen ab Beginn der Strafverfolgung ein Verteidiger zugeordnet.

Wenn Sie gehörlos oder blind und gehörlos sind, wird die Art der Kommunikation durch das Gesetz Nr.
155/1998 über Kommunikationssysteme für gehörlose und blinde Menschen geregelt. In Strafverfahren haben Sie Anspruch auf die Inanspruchnahme eines Dolmetschers, der in das Kommunikationssystem Ihrer Wahl dolmetscht.

Wenn Sie beschränkt rechts- und geschäftsfähig sind, werden Sie im Strafverfahren von einem gesetzlichen Vertreter, in der Regel einem Familienangehörigen, vertreten, sofern dessen Interessen nicht den Ihren zuwider laufen.

D. Welche gesetzlichen Fristen gelten während des Ermittlungsverfahrens?

Strafsachen müssen von den Strafverfolgungsbehörden zügig und ohne unnötige Verzögerungen bearbeitet werden; dies gilt insbesondere für die Anordnung von Untersuchungshaft sowie für die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen, wenn Wert und Art der beschlagnahmten Vermögensgegenstände eine schnelle Bearbeitung erfordern.

Was die Untersuchungsphase (also den Verfahrensabschnitt vor Beginn der Strafverfolgung) betrifft, so muss die Polizeibehörde diesen Abschnitt innerhalb der folgenden Fristen abschließen:

  • innerhalb von zwei Monaten, wenn es um Angelegenheiten geht, die in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen und kein beschleunigtes Vorverfahren durchgeführt wird;
  • innerhalb von drei Monaten, wenn es um Angelegenheiten geht, die in die Zuständigkeit eines Kreisgerichts fallen;
  • innerhalb von sechs Monaten, wenn es um Angelegenheiten geht, die in die Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Bezirksgerichts fallen.

Die Staatsanwaltschaft kann die Frist auf begründeten Antrag mehrfach verlängern.

Das beschleunigte Vorverfahren muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag abgeschlossen werden, an dem die Polizeibehörde Sie über die Tat, derer Sie verdächtigt werden, und über den konkreten Straftatbestand, den Sie durch die Begehung dieser Tat verwirklicht haben sollen, in Kenntnis gesetzt hat. Wird das beschleunigte Vorverfahren nicht fristgemäß abgeschlossen, kann die Staatsanwaltschaft die Frist um höchstens zehn Tage verlängern bzw. um höchstens 30 Tage, wenn die Parteien im Begriff sind, eine Verständigung über Schuld und Strafmaß auszuhandeln.

Die Polizeibehörde muss Standardermittlungsverfahren innerhalb der folgenden Fristen abschließen:

  • zwei Monate nach Beginn der Strafverfolgung, wenn die Angelegenheit in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fällt;
  • drei Monate nach Beginn der Strafverfolgung, wenn es sich um eine andere Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit eines Kreisgerichts fällt.

Die Staatsanwaltschaft kann die Frist auf begründeten Antrag mehrfach verlängern. In diesem Fall ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verpflichtet, den Fall mindestens einmal monatlich einer Überprüfung zu unterziehen.

Das erweiterte Ermittlungsverfahren muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Strafverfolgung abgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist auf begründeten Antrag mehrfach verlängern. In diesem Fall ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verpflichtet, den Fall mindestens einmal monatlich einer Überprüfung zu unterziehen.

Für bestimmten Handlungen sieht die Strafprozessordnung weitere spezifische Fristen vor (so muss das Gericht innerhalb von 48 Stunden nach Ihrer Inhaftierung oder innerhalb von 24 Stunden nach Ihrer Festnahme über die Untersuchungshaft, die Höchstdauer der Untersuchungshaft, die Frist für die obligatorische Überprüfung des Vorliegens eines Haftgrundes usw. entscheiden).

E. Welche vorgerichtlichen Verfahrensschritte gibt es, einschließlich Alternativen zur Untersuchungshaft und Möglichkeiten der Überstellung in den Herkunftsstaat (Europäische Überwachungsanordnung)?

Das Vorverfahren ist der erste Abschnitt des Strafverfahrens. In diesem Verfahrensabschnitt soll festgestellt werden, ob ein für eine Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht besteht. In diesem Abschnitt des Strafverfahrens geht es darum, belastende, aber auch entlastende Beweise zu finden und zu beschaffen.

Das Ziel des Vorverfahrens besteht insbesondere darin:

  • die Grundlage für die Entscheidung, ob Anklage erhoben und die Sache vor Gericht verhandelt oder ob auf die weitere Strafverfolgung verzichtet werden sollte, zu liefern;
  • alle Umstände zu ermitteln, die für die Entscheidung über die Straftat, den Täter, das Strafmaß oder die Anordnung einer Sicherungsmaßregel sowie für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des Opfers relevant sind, und die erforderlichen Beweise sichern;
  • die Ursachen der strafbaren Handlung und die Umstände, die ihre Begehung begünstigt oder erleichtert haben, zu ermitteln.

Wenn einer der Haftgründe vorliegt, kann der Richter, der für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständig ist, in den folgenden Fällen von einer Inhaftierung absehen oder Sie aus der Untersuchungshaft entlassen und stattdessen eine der folgenden Ersatzmaßnahmen ergreifen:

  • wenn eine Bürgerinitiative oder eine glaubwürdige Person für Ihr künftiges Verhalten und für Ihr Erscheinen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörde (auf entsprechende Vorladung) sowie dafür, dass Sie sich nur mit vorheriger Ankündigung von Ihrem Aufenthaltsort entfernen, bürgt, und die Behörde, die über die Untersuchungshaft entscheidet, diese Bürgschaft in Anbetracht der Person des Beschuldigten und der Art des Falles für ausreichend hält und akzeptiert;
  • wenn Sie sich schriftlich dazu verpflichten, einen geordneten Lebenswandel zu führen, insbesondere von kriminellen Handlungen abzusehen, auf entsprechende Vorladung vor Gericht, vor der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizeibehörde zu erscheinen, sich nur nach vorheriger Ankündigung von Ihrem Aufenthaltsort zu entfernen und die Ihnen auferlegten Pflichten und Beschränkungen einzuhalten, und die Behörde, die über die Untersuchungshaft entscheidet, Ihre Selbstverpflichtung für ausreichend hält und akzeptiert;
  • wenn Sie unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers stehen;
  • wenn eine vorläufige Maßnahme gegen Sie verhängt wird;
  • wenn der Richter die Stellung einer Kaution (einen bestimmten Geldbetrag) akzeptiert. Werden Ihnen jedoch bestimmte schwere Straftaten zur Last gelegt, scheidet die Stellung einer Kaution aus.

Wird anstelle von Untersuchungshaft eine dieser Ersatzmaßnahmen angeordnet, kann die Behörde, die über die Untersuchungshaft entscheidet, verfügen, dass die Erfüllung der mit dieser Maßnahme verbundenen Pflichten unter Verwendung einer elektronischen Fußfessel zu erfolgen hat. Voraussetzung ist, dass Sie sich zur erforderlichen Kooperation verpflichten. Die Behörde, die über die Untersuchungshaft entscheidet, kann Ihnen auch Reisen ins Ausland untersagen.

Wenn Sie Bürger eines EU-Mitgliedstaats sind oder eine andere Beziehung zu einem EU-Mitgliedstaat unterhalten, können Sie (gemäß Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft, der durch das Gesetz Nr. 104/2013 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umgesetzt wurde) beantragen, dass Ihnen gestattet wird, die Maßnahme zur Ersetzung der Untersuchungshaft im Land Ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder in einem anderen von Ihnen angegebenen Mitgliedstaat (vorbehaltlich der Zustimmung dieses Mitgliedstaates) abzuleisten. Voraussetzung ist, dass die Einhaltung solcher Ersatzmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat überwacht oder auf andere Weise kontrolliert werden kann. Wenn Sie die Ihnen auferlegte Ersatzmaßnahme nicht einhalten, werden Sie in die Tschechische Republik zurücküberstellt.

Letzte Aktualisierung: 21/03/2023

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