Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband *****, vertreten durch Prunbauer, Peyrer-Heimstätt & Romig, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, ***** vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 48.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2006, GZ 6 R 207/05s-33, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. August 2005, GZ 50 Cg 77/04b-25, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zu den Grenzen der unternehmerischen Tätigkeit der öffentlichen Hand Stellung genommen, so auch in der im vorangegangenen Provisorialverfahren zu 4 Ob 283/04b ergangenen Entscheidung. Gegenstand der Entscheidung war die Abgabe von Dieseltreibstoff in Tankstellen der Straßenmeistereien unter Einsatz von Landesbediensteten zum Einstandspreis. Die Beklagte macht geltend, die Sachlage hätte sich gegenüber dem Provisorialverfahren geändert. Sie habe sich im Hinblick auf die Rekursentscheidung zu einem Aufschlag von 1,5 Cent pro Liter Diesel entschlossen und im Hauptverfahren vorgebracht, dass es sich nunmehr um einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Preis handle. Ihre Prozessbehauptung sei nicht überprüft worden, dies vor allem in Verkennung der Rechtslage des Einsatzes von Langzeitarbeitslosen. Der Einsatz Langzeitarbeitsloser sei keine Quersubventionierung, weil die vom Land dafür aufgewendeten Mittel für Zwecke der Arbeitsmarktförderung gewidmet seien und auch von privaten Mitbewerbern in Anspruch genommen werden könnten.
Der Oberste Gerichtshof hat im Provisorialverfahren die Abgabe von Dieseltreibstoff unter Einsatz von Landesbediensteten zum Einstandspreis als sittenwidrigen Einsatz öffentlicher Mittel gewertet, weil ein vergleichbares Angebot einem privaten Anbieter nicht möglich wäre. Ob Gleiches auch gilt, wenn - wie vom Erstgericht festgestellt - durch einen Aufschlag ein Teil der (durch die Abgabe an die Allgemeinheit erwachsenen) Selbstkosten abgedeckt wird (AS 402) und die Kosten dadurch gering gehalten werden, dass Langzeitarbeitslose im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen eingesetzt und die bisher mit der Abgabe des Treibstoffs befassten Bediensteten für andere Aufgaben eingesetzt werden, ist eine Frage der Abgrenzung im Einzelfall. Sie bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im Übrigen ist das Unterlassungsbegehren schon aufgrund der festgestellten Abgabe von Diesel unter Einsatz von Landesbediensteten zum Einstandspreis gerechtfertigt, weil eine - jederzeit rückgängig zu machende - bloße Änderung des Verhaltens keinesfalls ausreichte, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
2. Ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - durch den Einsatz von Langzeitarbeitslosen verhindert, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen anzuwenden sind, ist für die Entscheidung unerheblich. Das Unterlassungsgebot stellt auf den missbräuchlichen Einsatz öffentlicher Mittel und zwar insbesondere durch die Abgabe von Treibstoff zum Einstandspreis und/oder zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten niedrigen Verkaufspreisen und/oder unter Einsatz von Landesbediensteten ab. Eine - allfällige - Umgehung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen wird davon nicht erfasst.
3. Die Beklagte macht schließlich noch geltend, ihr Tankstellenbetrieb unterliege nicht der Gewerbeordnung und damit auch nicht dem Preisauszeichnungsgesetz. Sie sei daher nicht zur Preisauszeichnung nach der VO BGBl 1992/813 verpflichtet. Richtig ist, dass § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 PreisauszeichnungsG, BGBl 1992/146, das gewerbsmäßige Anbot von Sachgütern und Leistungen erfasst. Die Verordnungsermächtigung findet sich in § 3 PreisauszeichnungsG, worin der zuständige Bundesminister verpflichtet wird, durch Verordnung anzuordnen, dass bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. Nach § 3 Abs 2 PreisauszeichnungsG sind auch Unternehmen, die von § 3 Abs 1 dieses Gesetzes nicht erfasst werden, zur Preisauszeichnung verpflichtet, wenn sie Leistungen erbringen, deren Auszeichnung die Verordnung vorsieht. Nach § 5 der VO des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl 1992/813, haben die Betreiber von Tankstellen die Preise (ua) für Dieselkraftstoff auszuzeichnen. Zur Preisauszeichnung ist demnach jeder Betreiber einer Tankstelle verpflichtet, gleichgültig ob er diese in der Absicht betreibt, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, oder ob er eine solche Absicht nicht verfolgt.