Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: C 381/08
    • Mitgliedstaat: Europäischen Union
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Car Trim GmbH v KeySafety Systems Srl
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 25/02/2010
    • Gericht: European Court of Justice
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 1, 1.
  • Leitsatz
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Verordnung), insbesondere die Frage, wie Verträge über den „Verkauf beweglicher Sachen“ und Verträge über die „Erbringung von Dienstleistungen“ voneinander abzugrenzen sind, sowie die Frage, wie bei Versendungskäufen der Erfüllungsort zu ermitteln ist.

    Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Car Trim GmbH (im Folgenden: Car Trim) und der KeySafety Systems Srl (im Folgenden: KeySafety) über die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien betreffend die Lieferung von Komponenten für die Herstellung von Airbagsystemen.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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