Am 7 November 2008 erklärte das erste Gericht des Bezirks 1 in Bukarest das Klage für zulässig und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin alle Dokumente aus der Zeit vom 13. Juni 2008 bis zum 7. November 2008 bereitzustellen, die Daten und Informationen über die von der Beklagten eröffneten Konten enthalten.
Am 3. April 2009 erklärte die Zivilkammer des Gerichts in Bukarest als Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für zulässig, hob das Urteil des ersten Gerichts auf und legte fest, dass das zuständige Gericht erster Instanz das Gericht in Bukarest sei und nicht das erste Gericht des Bezirks 1.
Am 20. Oktober 2009 erklärte die Handelskammer des Gerichts in Bukarest die Klage für zulässig und verpflichtete die Beklagte , der Klägerin alle Dokumente aus der Zeit vom 13. Juni 2008 bis zum 7. November 2008 bereitzustellen, die Daten und Informationen über die von der Beklagten eröffneten Konten enthalten.
Das erste Gericht entschied wie beschrieben, weil die Beklagte der Klägerin nicht alle Dokumente mit Bezug zu den Bewegungen des Kontos der Klägerin offengelegt hatte; zwischen den Parteien entstand eine Auseinandersetzung, die durch ein finanzielles Angebot über die Neuberechnung ermäßigter Verzugszinsen entschärft wurde, das Teil der Vereinbarung vom 25. Januar 2008 war.
Am 18. März 2010 wies die Handelskammer des Berufungsgerichts Bukarest die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ersten Gerichts als unbegründet zurück, lies die Berufung der Klägerin zu und änderte teilweise die angegriffene Entscheidung, um der Beklagten die Pflicht zur Zahlung von 8.685, 57 RON Gerichtskosten an die Klägerin aufzuerlegen.
Die Beklagte, eine juristische Person, legte zweite Berufung ein, wobei sie u.a. Folgendes behauptete:
Das Berufungsgericht habe die vom Gesetzgeber bestimmten Zuständigkeiten, die die Vorschriften der Regierungsverordnung no. 21/1992 über den Schutz von Verbrauchern enthalten, in dem Sinne missachtet, dass die Zuständigkeit für die Feststellung von unzulässigen Handlungen auf diesem Gebiet bei der zuständigen nationalen Behörde liege und nicht bei dem Gericht.
Die Klägerin trug vor, durch die Vereinbarung vom 25. Januar 2008 sei nicht ihr Recht auf Erhalt von Informationen von der Bank abbedungen worden, sondern vielmehr ihr Recht, gegen die Bank vor einem bestimmten Zeitpunkt Klage zu erheben.