Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 28531/3/2009
    • Mitgliedstaat: Rumänien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 03/11/2010
    • Gericht: Inalta Curte de Casatie si Justitie
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Price Indication Directive, Article 1
  • Leitsatz
    Unter Anwendung der Regierungsverordnung no. 21/1992 zur Umsetzung der Preisangabenrichtlinie 98/6 entschied das Gericht, dass die Klägerin, die Verbraucher ist, u.a. das Recht hat, darüber informiert zu werden, welche Kontobewegungen von ihrem Konto ausgehen.
  • Sachverhalt
    Am 7 November 2008 erklärte das erste Gericht des Bezirks 1 in Bukarest das Klage für zulässig und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin alle Dokumente aus der Zeit vom 13. Juni 2008 bis zum 7. November 2008 bereitzustellen, die Daten und Informationen über die von der Beklagten eröffneten Konten enthalten.
    Am 3. April 2009 erklärte die Zivilkammer des Gerichts in Bukarest als Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für zulässig, hob das Urteil des ersten Gerichts auf und legte fest, dass das zuständige Gericht erster Instanz das Gericht in Bukarest sei und nicht das erste Gericht des Bezirks 1.
    Am 20. Oktober 2009 erklärte die Handelskammer des Gerichts in Bukarest die Klage für zulässig und verpflichtete die Beklagte , der Klägerin alle Dokumente aus der Zeit vom 13. Juni 2008 bis zum 7. November 2008 bereitzustellen, die Daten und Informationen über die von der Beklagten eröffneten Konten enthalten.
    Das erste Gericht entschied wie beschrieben, weil die Beklagte der Klägerin nicht alle Dokumente mit Bezug zu den Bewegungen des Kontos der Klägerin offengelegt hatte; zwischen den Parteien entstand eine Auseinandersetzung, die durch ein finanzielles Angebot über die Neuberechnung ermäßigter Verzugszinsen entschärft wurde, das Teil der Vereinbarung vom 25. Januar 2008 war.
    Am 18. März 2010 wies die Handelskammer des Berufungsgerichts Bukarest die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ersten Gerichts als unbegründet zurück, lies die Berufung der Klägerin zu und änderte teilweise die angegriffene Entscheidung, um der Beklagten die Pflicht zur Zahlung von 8.685, 57 RON Gerichtskosten an die Klägerin aufzuerlegen.
    Die Beklagte, eine juristische Person, legte zweite Berufung ein, wobei sie u.a. Folgendes behauptete:
    Das Berufungsgericht habe die vom Gesetzgeber bestimmten Zuständigkeiten, die die Vorschriften der Regierungsverordnung no. 21/1992 über den Schutz von Verbrauchern enthalten, in dem Sinne missachtet, dass die Zuständigkeit für die Feststellung von unzulässigen Handlungen auf diesem Gebiet bei der zuständigen nationalen Behörde liege und nicht bei dem Gericht.
    Die Klägerin trug vor, durch die Vereinbarung vom 25. Januar 2008 sei nicht ihr Recht auf Erhalt von Informationen von der Bank abbedungen worden, sondern vielmehr ihr Recht, gegen die Bank vor einem bestimmten Zeitpunkt Klage zu erheben.
  • Rechtsfrage
    Das Berufungsgericht entschied, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verbraucher das Recht hat, dass ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Anwendung der vertraglichen Klauseln nicht beeinträchtigt wird, und auch das Recht, über die Bewegungen ihres Kontos informiert zu werden.
    Das Revisionsgericht entschied, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts korrekt ist, weil keine Kompetenzüberschreitung durch das Berufungsgerichts zu erkennen sei in dem Sinne, dass das Gericht unrechtmäßig in die Angelegenheiten des Gesetzgebers interveniert habe.
    Das Berufungsgericht habe außerdem seine Entscheidung nicht auf die Vorschriften der Regierungsverordnung no. 21/1992, sondern
    das Recht auf Informationen der Klägerin auf die Darlehensvereinbarung gestützt. Das Recht auf Informationen ergebe sich aus dem Ineinandergreifen von Rechten der Klägerin und Pflichten der Bank und daraus folge, dass der Kontoinhaber ein Recht darauf habe, über die Bewegungen seines Kontos informiert zu werden.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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