Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: III CZP 50/2011
    • Mitgliedstaat: Polen
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Klaudia R. v. Anna K.
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 14/10/2011
    • Gericht: Sąd Najwyższy
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 1, 1.
  • Leitsatz
    Auf die Haftung eines Kommissionärs, der Unternehmer ist, für Rechtsmängel an Gütern, die an einen Verbraucher verkauft wurden, sind die Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juli 2002 über spezielle Bedingungen von Verbrauchsgüterkaufverträgen sowie die Än-derungen des Zivilgesetzbuchs (Dz.U.2002.141.1176 mit Änderungen) anwendbar.
  • Sachverhalt
    Die beklagte Kommissionärin Anna K. verkaufte am 12. Februar 2005 der Klägerin Klaudia R. ein Auto für 27 900 zlotys, das Rafał C. gehörte. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Parteien einen Kaufvertrag schlossen, erkannten sie keine Mängel an dem verkauften Auto oder irgendeine Abweichung von dem Vereinbarten.
    Die kriminalistischen Ermittlungen gegen den Fahrzeugeigentümer Rafał C. ergaben am 26. November 2009, dass das verkaufte Auto in Wahrheit aus drei Autos bestand. In die Karosserie des verkauften Autos war eine beachtliche Zahl von Teilen zwei anderer ge-stohlener Autos derselben Marke und desselben Typs eingebaut. Auf Bitten der die Er-mittlungen leitenden Behörde wurde das Auto eingezogen.
    Aufgrund des Mangels des Autos, der der Käuferin Klaudia R. unbekannt war, widerrief sie den Kaufvertrag am 15. Februar 2010 in Form einer schriftlichen Erklärung und strengte am 27. April 2010 ein auf Art. 560 § 2 PlCC gestütztes Gerichtsverfahren für die Rückerstattung eines Betrags von 20 000 zlotys an. Das Gericht erster Instanz wies die Klage zurück. Laut des Gerichts sollte die Klage gem. Art 7701 PlCC auf Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juli 2002 über spezielle Bedingungen des Verbrauchsgüterkaufs (im Folgenden: CSA) gestützt werden. Die Klägerin griff das Urteil durch Rechtsmittel an. Das Gericht der zweiten Instanz erhob ernsthafte Zweifel, ob in einem Fall, in dem die Ware eines Verbrauchers Rechtsmängel aufweist, die in Art. 556 § 2 geregelten Vor-schriften des Zivilgesetzbuchs über Garantien für Rechtsmängel Anwendung finden oder Vorschriften des Gesetzes über Verbrauchsgüterkäufe, in dem die Haftung für Rechts-mängel laut des Gerichts nicht speziell geregelt ist.
  • Rechtsfrage
    Der oberste Gerichtshof befasste sich mit einer rechtlichen Frage, die de facto die Ausle-gung des Gesetzes betraf. Er hielt fest, dass die Vorschrift des Art. 1.4. CSA zweifellos bestimme, dass die Regelung der Haftung für die Abweichung der Verbrauchsgüter vom vertraglich Vereinbarten durch die Vorschriften des CSA anstatt des PlCC bestimmt wer-de. Die Vorschrift besagt, dass für die Abweichung der Verbrauchsgüter vom vertraglich Vereinbarten die Vorschriften der Art. 556 -581 PlCC (die die Garantie für Mängel beim Verkauf regeln) nicht anwendbar sind. Die der Garantie für Mängel beim Verkauf ge-widmeten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs finden auf Verbrauchsgüterkäufe nur inso-weit Anwendung, wie durch das CSA nicht umfasst.
    In dem hier behandelten Fall eines Verbrauchsgüterkaufs unter den Umständen eines Kommissionskaufs bestimmt Art. 7701 PlCC wörtlich, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf auf einen Vertrag über den Kauf einer beweglichen Sache Anwen-dung finden, der zwischen einem Kommissionär und einem Verbraucher – definiert als eine natürliche Person, die sich Waren für einen Zweck anschafft, der keinen direkten Bezug zu ihrem Gewerbe oder ihrer beruflichen Aktivität aufweist – geschlossen wird.
    Obwohl die Definition der Abweichung der Waren vom vertraglich Vereinbarten nicht zwischen Sach- und Rechtsmängeln unterscheidet, nimmt der größte Teil der juristischen Lehre an, dass die Formulierung „Abweichung der Waren vom vertraglich Vereinbarten“ beide Kategorien der Vertragsabweichung – Sach- und Rechtsmängel der Verbrauchsgü-ter - umfasst.
    Deshalb finden die Vorschriften des CSA im Fall von Rechtsmängeln des Verbrauchs-guts Anwendung. Die Richtlinie 1999/44/EC stärkt den Verbraucherschutz und die recht-liche Haftung für die Abweichung der Waren vom vertraglich Vereinbarten.
  • Entscheidung

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