Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 2011:65 (S2009/859)
    • Mitgliedstaat: Finnland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:The Consumer Ombudsman vs. TeliaSonera Oyj
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 07/09/2011
    • Gericht: Korkein oikeus
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Price Indication Directive, Article 3 Price Indication Directive, Article 4, 1.
  • Leitsatz
    Ein Telefonanbieter (TeliaSonera Oyi) hatte sein Mobiltelefonabonnement in einer Fernsehwerbung gezeigt. Die monatlichen Kosten und ein zeitlich begrenztes Sonderangebot die Gesprächszeit und Textnachrichten (SMS) betreffend wurden vorrangig beworben. Weitere Kosten und Vorbehalte des Abonnements wurden lediglich in einem kleingedruckten Text, nur für kurze Zeit gezeigt.
    Die Frage in diesem Fall lautete damit, ob die Kosten des Telefonabonnements und die Vorbehalte des Sonderangebotes deutlich präsentiert wurden und, ob das Sonderangebot mehr als das eigentliche Produkt beworben wurde, ob also die Werbung aus der Sicht des Verbrauchers in dieser Hinsicht ungeeignet war.
  • Sachverhalt
    In dem letzten, ungefähr 20 Sekunden dauernden Teil der Werbung, die am 05. August 2008 auf dem Fernsehkanal MTV3 ausgestrahlt wurde, bewarb TeliaSonera Oyi das Telefonabonnement My Sonera.
    Die Werbung begann mit einer ca. fünfsekündigen Erzählszene, in der ein Schuljunge sich von dem Schulgelände entfernte und dabei in sein Mobiltelefon sprach „Hallo Mama, ich hatte einen richtig guten Tag in der Schule. Wie war dein Tag?“
    Hiernach fuhr die Werbung mit der Präsentation des My Sonera-Abonnements „Family Service“ fort, in der ein Text, der lautete: “My Sonera Abonnement ab 1,99 €/Monat“, vor einem hellblauen Hintergrund rot umkreist war. Dabei war die eingekreiste 1 sehr groß und deutlich, die 99 in kleinerer Schrift und der Text in noch kleineren Zeichen zu sehen.
    Unter dem roten Kreis war sehr schlecht für ca. 3 Sekunden der folgende Text eingeblendet: „Kunden, die ein My Sonera-Abonnement kaufen, wird bis zum 30. September 2008 der „Sonera Family Service“ für eine monatliche Zahlung von 0 € für ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Einrichtung dieses Dienstes, angeboten (normalerweise 9,90 bis 17,90 €/Monat). Wenn der Kunde innerhalb des Jahres das Abonnement kündigt, wird dieses Angebot sofort mit allen seinen Diensten seine Gültigkeit verlieren. Das Angebot kann auch von Kunden mit mindestens 7 Sonera-Abonnements in seinem oder ihrem Namen genutzt werden, wenn er oder sie während dieses Angebots den „Family Service“ …“
    Gleichzeitig sagte eine weibliche Stimme in der Werbung, dass „nun die ganze Familie ein My Sonera-Abonnement und den Sonera Family Service einrichten“ solle. Als nächstes erschien ein weiterer roter Kreis, eine Frauenstimme sagte: „Das ganze Jahr über werden für Sie Familienanrufe und SMS kostenlos sein.“ Am unteren Rand des Bildschirms veränderte sich der kleingedruckte Text, zu lesen war nun für ca. weitere 3 Sekunden: „… zu dem aktuellen My Sonera-Abonnement wählt. Das Einrichten des „Family Service“ bis zum 30. September 2008, 0 € (normaler Preis 3,90 €). Anrufe und Textnachrichten von einem anderen Abonnement an den “Family Service” werden normal berechnet. Sonera behält sich das Recht vor, den normalen Preis zu verlangen, wenn die „Family Service“-internen Telefonanrufe 1.000 Minuten/Abonnement und SMS eine Grenze von 500 Stück/Abonnement überschreiten und in diesen Fällen eine monatliche Rechnung zu schicken. Der Kunde wird im Voraus über die Einführung von Einschränkungen informiert.
    Hiernach wurde der zuvor genannte rote Kreis größer als der erste, der zugleich kleiner wurde, und in dem neuen Kreis erschien der Text: „Das ganze Jahr über werden für Sie Familienanrufe und SMS 0 € kosten.“ Die Null und das €-Zeichen waren dabei groß im Vergleich zu dem anderen Text, der trotzdem noch gut lesbar war. Der kleingedruckte Text am unteren Bildschirmrand änderte sich noch einmal für ca. 3 Sekunden: „Die Einrichtung eine My Sonera-Abonnements 0 € (normaler Preis 3,90 €). Anrufe mit dem My Sonera-Abonnement 0,079€/erste Minute + Anrufaufbaukosten 0,049 €/Anruf, SMS 0,079 €/Stück, monatliche Gebühr ab 1,99 €/Monat. Tarif für normale Telefonnummern, nicht für Hotlines und Firmennummern. Das Angebot gilt nicht für während der Laufzeit von My Sonera gemachte Wechsel und gekündigte, aber während des Angebots wiedereröffnete Abonnements.“
    Am Schluss erschienen auf dem Bildschirm für ca. 3 Sekunden vier Logos von TeliaSonera-Händlern, bei denen die Abonnements erhältlich waren. Die Werbung schloss mit einem Bild, auf dem Sonera, eine Handelsmarke der TeliaSonera und darunter die Internetadresse des Unternehmens zu sehen waren. Eine Frauenstimme sagte dazu: „My Sonera. Genau wie Sie es wollen.”
    Der Plan des zweiten Teils der TeliaSonera-Werbung:
    http://www.kko.fi/uploads/xo17k65c6j7qo.pdf
  • Rechtsfrage
    Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Finnlands (Auszug):
    „10. Nach Absatz 4 des Dekretes über die Preisinformation von Gebrauchsgegenständen muss eine Information über Preis und der Preis einer Einheit des Gebrauchsgegenstandes in klarer, eindeutiger, sowie leicht verständlicher und für den Verbraucher gut wahrnehmbarer Weise vorliegen. Absatz 5 des Dekretes zufolge besteht eine Pflicht des Händlers, bei der Vermarktung durch Werbungen oder in anderer Weise gegenüber dem Verbraucher, diesem den Preis und zugleich den Preis pro Einheit darzulegen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Aus Kapitel 2, Absatz 1, Unterabsatz 1 des Verbraucherschutzgesetzes (38/1987) ergibt sich, dass Handeln wider Treu und Glauben oder in anderer Weise gegenüber dem Verbraucher unlauteres Verhalten nicht für die Vermarktung verwendet werden darf.

    11. Ein Mobiltelefonabonnement hat normalerweise keinen bestimmten Verkaufspreis, jedoch setzt sich der Preis für den Verbraucher zusammen aus monatlich anfallenden Kosten für das Abonnement und Kosten, die durch die Nutzung des Mobiltelefons entstehen. Die wichtigsten Kosten sind dabei die Kosten für Telefonanrufe und Textnachrichten. Dem Dekret über Preisangaben zufolge setzt sich der Verkaufspreis aus diesen Komponenten zusammen.

    12. Die Abonnements wurden als festgelegte, nicht berechnete Kommunikationsdienstleistungen zwischen Familienmitgliedern beworben. Fraglich ist hier jedoch nicht das Abonnement für familieninterne Kommunikation, sondern ein Abonnement für gewöhnliche Kommunikation aller Arten mit dem Mobiltelefon. Der monatliche Beitrag für das Abonnement war hier relativ gering. Die wichtigsten Faktoren für die Entstehung des Preises waren hier deshalb die Berechnung des Anrufaufbaus, der Anrufe pro Minute und der Preis einer jeden Textnachricht. Diese werden in der Werbung nur sehr kleingedruckt für jeweils lediglich drei Sekunden gezeigt. Während der Vorteil der kostenfreien Nutzung und monatlich relativ niedrige Kosten für das Abonnement in vorrangiger Weise stark hervorgehoben wurden, hatte der Verbraucher Schwierigkeiten, aufgrund der Werbung die tatsächliche Preissituation für das Abonnement zu verstehen.

    13. Der oberste Gerichtshof berücksichtigt, dass die dem Verbraucher tatsächlich entstehenden Kosten in der Werbung nicht, wie im Dekret verlangt, in klarer und eindeutiger Weise, die ein Verbraucher gut verstehen kann, genannt werden. Die Vermarktung stellt damit einen Verstoß gegen das Dekret dar. Eine solche Vermarktung ist aus der Sicht des Verbrauchers unlauter und nach Kapitel 2, Absatz 1, Unterabsatz 1 des Verbraucherschutzgesetzes (38/1978) verboten.

    14. Die nach dem Preismitteilungsdekret bestehende Pflicht, den Verkaufspreis offenzulegen, berücksichtigt nicht die Einschränkungen der Kommunikationsmittel. Dabei ist es irrelevant, dass die Daten durch andere Vermarktungsmaterialien verfügbar waren. TeliaSonera behauptete, das Dekret stimme in diesem Punkt nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und den Vorschriften, die gegenwärtig durch das Verbraucherschutzgesetz rechtsgültig seien, überein.

    15. Der Oberste Gerichtshof stellt fest, dass nach Art. 3, Absatz 3 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die Mitgliedsstaaten innerhalb von 6 Jahren ab dem 12. Juni 2007 nationale Regeln, die strenger sind und mehr vorschreiben als die Richtlinie und die eine minimale Harmonisierung anderer Richtlinien realisieren, weiterhin angewendet werden dürfen. Das Preismitteilungsdekret setzt die Richtlinie 98/6 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Februar 1998 über Verbraucherschutz im Hinblick auf Preise und den Verbrauchern angebotenen Gütern (Richtlinie über Preisangaben) um. Daher können die Bestimmungen der Richtlinie über Preisangaben auch trotz des Inkrafttretens der der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Anwendung finden, wenn sie wesentlich in der Sicherstellung von Verbraucherschutz gegen unlautere Geschäftspraktiken sind und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen.“
  • Entscheidung

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