Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 155/2003
    • Mitgliedstaat: Spanien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:María Virtudes v “García Navarro S. L.”
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 06/03/2003
    • Gericht: Audiencia Provincial
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 2, 1. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 5, 3. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 7, 1.
  • Leitsatz
    1. Nach der Rechtssprechung des EuGH sollte das innerstaatliche Recht im Einklang mit der Richtlinie ausgelegt werden, die nicht innerhalb der Frist umgesetzt wurde, um ein Ergebnis zu erreichen, welches im Einklang mit der Richtlinie steht. Daher sollte die Pflicht des Art. 1484 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine erworbene Ware zu übergeben im Sinne des Art. 2.1 der Richtlinie 99/44 ausgelegt werden, was die Pflicht die Waren vertragsgemäß zu übergeben angeht.
    2. Gebrauchtwaren werden von der Richtlinie nicht ausgeschlossen, außer im Zusammenhang mit der Möglichkeit die gesetzlichen Garantiefristen zu verkürzen. Die 6-Monatsfrist, die in den Artikeln 12.2 des Einzelhandelsgesetzes und 11 des Verbraucherschutzgesetzes festgelegt ist gilt für Waren dieser Art nicht.
    3. Die spanische Gesetzgebung verlangt, dass die Mängel ihren Ausgangspunkt im Erwerb haben und nicht zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, wohingegen der Art. 5.3 der Richtlinie eine Vermutung der Vertragswidrigkeit für 6 Monate nach Übergabe festlegt, wel-che jedoch Gebrauchtwaren auszuschließen scheint. Diese Vermutung existierte in spani-schen Kaufverträgen vor Umsetzung der Richtlinie nicht, so dass es nicht in Übereinstim-mung mit dieser ausgelegt werden darf, sondern verlangt wird das der Erwerber beweist das der Mangel „arteigen“ war (Bestehend zum Zeitpunkt des Erwerbes).
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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