Einziehung

Die Einziehung von Erträgen aus Straftaten wird in der Europäischen Union seit Langem als eines der wirksamsten Instrumente zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität angesehen. Die Einziehung zielt auf den Hauptgrund für die Existenz krimineller Vereinigungen ab, nämlich die Gewinnmaximierung mit illegalen Mitteln. Die Einziehung erfolgt durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die zur endgültigen Entziehung der Vermögensgegenstände führt.

Einziehung auf internationaler Ebene

Auf internationaler Ebene gibt es mehrere Instrumente, die die Einziehung von Erträgen aus Straftaten fördern. Der entscheidende Schritt zur Förderung der Einziehung von Erträgen aus Straftaten war das Straßburger Übereinkommen von 1990, das von allen 27 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Sein Ziel ist die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Identifizierung, dem Aufspüren, dem Einfrieren und der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögenswerten. Dieses Übereinkommen wurde durch das Warschauer Übereinkommen von 2005 ergänzt und aktualisiert.

Einziehung in der Europäischen Union

Die Europäische Union betont schon seit Langem, welche Bedeutung der Einziehung von Erträgen aus Straftaten zukommt. Um eine gemeinsame Vorgehensweise bei der Einziehung innerhalb der EU zu gewährleisten, wurden in den letzten Jahren mehrere EU-Rechtsakte erlassen. Die EU konzentriert sich nun auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Instrumente auf nationaler Ebene.

  • Der Rahmenbeschluss über das Einfrieren und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten wurde 2001 verabschiedet. Ziel war es, einen Minimalkonsens der Mitgliedstaaten über die Straftaten herzustellen, für die eine Einziehung vorzusehen war. Die allgemeine Regel lautet, dass es nach nationalem Recht möglich sein muss, die Einziehung von Erträgen aus einer Straftat anzuordnen, wenn diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mehr als einem Jahr belegt werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen über ein System der Wertersatzstrafe verfügen. Alle Ersuchen anderer Mitgliedstaaten müssen mit der gleichen Priorität behandelt werden, die solchen Maßnahmen in rein innerstaatlichen Verfahren zukommt.
  • Der Rahmenbeschluss über die Einziehung von 2005 zielt auf eine weitere Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die strafrechtliche Einziehung ab.
  • Im Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen sind die Vorschriften festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einer zuständigen Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats erlassene Einziehungsentscheidung anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt. Der Wert der eingezogenen Vermögensgegenstände wird zu gleichen Teilen zwischen dem Entscheidungs- und dem Vollstreckungsstaat geteilt.
  • Bevor eine Einziehungsentscheidung ergeht, werden Vermögenswerte häufig sichergestellt. Um es den zuständigen Justizbehörden zu ermöglichen, Vermögensgegenstände auf Ersuchen der Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats sicherzustellen, wurde 2003 der Rahmenbeschluss über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln erlassen (siehe auch den Abschnitt „Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln“).
  • Um eine wirksame praktische Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden zu ermöglichen, soll mit dem Beschluss des Rates über Vermögensabschöpfungsstellen auf der informellen Zusammenarbeit aufgebaut werden, die zwischen den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten im Bereich der Ermittlung, Aufspürung und Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögenswerten im CARIN-Netz stattfindet. Dieser Beschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten, „Vermögensabschöpfungsstellen“ einzurichten oder zu benennen, deren Aufgabe darin besteht, die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich der Vermögensabschöpfung zu erleichtern.
  • Im Jahr 2014 wurde eine Richtlinie erlassen, die es den EU-Mitgliedstaaten erleichtern soll, Vermögensgegenstände einzuziehen, die durch schwere und organisierte Kriminalität erlangt wurden. Die Richtlinie zielt darauf ab, die bestehenden Vorschriften zu vereinfachen und wichtige Lücken zu schließen, die von organisierten kriminellen Vereinigungen ausgenutzt werden. Sie stärkt die Fähigkeit der EU-Mitgliedstaaten, Dritten übertragene Vermögenswerte einzuziehen, sie erleichtert die Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögenswerten, auch wenn die verdächtige Person geflohen ist, und sie gewährleistet, dass die zuständigen Behörden Vermögenswerte, die zu verschwinden drohen, wenn nicht gehandelt wird, vorläufig sicherstellen können.
  • Im Jahr 2018 wurde die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen erlassen. Sie gilt seit dem 19. Dezember 2020. Mit ihr soll die Vermögensabschöpfung in der EU in grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden. Die Verordnung gilt für Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Verfahrens in Strafsachen erlassen wurden. Sie legt klare, kurze Fristen für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen fest. Das Recht der geschädigten Personen auf Rückgabe und Entschädigung in grenzüberschreitenden Verfahren wird gestärkt. Die Verordnung sieht Garantien vor, die gewährleisten, dass die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen mit der Charta der Grundrechte der EU im Einklang steht. Sie gilt zwischen den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks und Irlands) und ersetzt die Rahmenbeschlüsse von 2003 und 2006.
  • Informationen über die zuständigen Behörden und Erklärungen der Mitgliedstaaten werden vom Europäischen Justiziellen Netz zur Verfügung gestellt.
Letzte Aktualisierung: 19/01/2023

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