In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Slowenien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

In Slowenien sind für zivilrechtliche Streitigkeiten in erster Instanz die Bezirksgerichte (okrajna sodišča) und die Kreisgerichte (okrožna sodišča) zuständig. Sie entscheiden in allen typischen Zivilsachen und -streitigkeiten (z. B. Schadenersatz, Eigentumsfragen, Familiensachen). Nähere Einzelheiten zur Abgrenzung zwischen Bezirks- und Kreisgerichten finden Sie weiter unten.

Für Handelssachen hingegen sind erstinstanzlich ausschließlich die Kreisgerichte zuständig. Zu Handelssachen zählen Streitigkeiten, bei denen jede Partei in einer Zivilsache ein Unternehmen, eine Einrichtung (einschließlich öffentlicher Einrichtungen), eine Genossenschaft, der Staat oder eine selbstverwaltete örtliche Gebietskörperschaft ist. Unter Handelsstreitigkeiten fallen auch Sachen in Bezug auf Rechtsverhältnisse zwischen Einzelunternehmern, die aus ihrer Erwerbstätigkeit resultieren, und einem Unternehmen, einer Einrichtung (einschließlich öffentlicher Einrichtungen), einer Genossenschaft, dem Staat oder einer selbstverwalteten örtlichen Gebietskörperschaft.

Nach slowenischem Recht liegt die Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei den Arbeitsgerichten (delovna sodišča) und den Sozialgerichten (socialna sodišča), auch wenn es sich dabei um zivilrechtliche Streitigkeiten handelt. Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten sind die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gegen die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten verstoßen. Die Arbeitsgerichte sind für individuelle arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Rechtsstreitigkeiten aus dem Beschäftigungsverhältnis und aus den damit verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüchen) und kollektive arbeitsrechtliche Streitigkeiten (in denen eine Streitpartei gewöhnlich eine Gewerkschaft oder eine sonstige Arbeitnehmervertretung ist) sowie für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen und der im slowenischen Recht verankerten betrieblichen Mitbestimmung zuständig. Die Sozialgerichte entscheiden über Ansprüche aus der Erwerbsunfähigkeits- und Rentenversicherung, der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie über Ansprüche auf Familien- und Sozialleistungen.

Da sich die Frage der Zuständigkeit erst ergibt, wenn bei Gericht eine Klage eingereicht wird (vor der Verhandlung und Entscheidung prüft das Gericht, ob die Sache in seine Zuständigkeit fällt), wird empfohlen, zunächst einen Anwalt einzuschalten, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Das Gericht muss bei sämtlichen Verfahren auf die Zuständigkeit achten und sicherstellen, dass kein anderes Organ (z. B. eine Behörde) für die Angelegenheit zuständig ist. Stellt sich heraus, dass dies tatsächlich der Fall ist, muss das Gericht die Klage abweisen, was für den Kläger einen unnötigen Zeitverlust und zusätzliche Kosten bedeutet.

Informationen über die Organisation, die Standorte und die Zuständigkeit der Gerichte finden Sie auch auf der offiziellen Website des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije): http://www.sodisce.si/

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

Eine Klage kann bei jedem Gericht der Republik Slowenien eingereicht werden, wobei aber die sachliche Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit zu beachten sind. Grundlegende Informationen, darunter die Anschriften aller Bezirks- und Kreisgerichte in der Republik Slowenien finden Sie auf der Website des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien: http://www.sodisce.si/

In Slowenien können sowohl die Bezirksgerichte als auch die Kreisgerichte in erster Instanz über die Klage einer Partei entscheiden, d. h., sie sind erstinstanzlich sachlich zuständig. Welches dieser Gerichte über eine Klage zu entscheiden hat, hängt von zwei Faktoren ab: dem Wert des Streitgegenstands und der Rechtsgrundlage für die strittige Sache (Inhalt und Gegenstand des Streits).

Die Grundregel besagt, dass ein Kreisgericht für bedeutendere Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, die einen hohen Streitwert beinhalten, für das Leben einer Partei von erheblicher Bedeutung sind oder aber komplexe juristische Fragen aufwerfen, weil das Gericht in seiner Entscheidung Rechtsvorschriften anwenden muss, die vielschichtige und sensible Sachverhalte regeln (z. B. Scheidung und Kindesunterhalt).

Die Obergerichte mit allgemeiner Zuständigkeit (višja sodišča), von denen es in Slowenien vier gibt, entscheiden in zweiter Instanz. Sie können nicht direkt angerufen werden. Sie entscheiden über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirks- und Kreisgerichte. Außerdem sind sie für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirks- und Kreisgerichten in ihrer Region zuständig.

Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien entscheidet über Rechtsmittel gegen Urteile der Obergerichte, namentlich wenn es um Revisionen und Rechtmäßigkeitsklagen geht. Bei der Einlegung außerordentlicher Rechtsmittel müssen die Parteien einen Anwalt hinzuziehen, da per Gesetz nur qualifizierte Rechtsanwälte bestimmte Verfahrenshandlungen vor dem Obersten Gerichtshof vornehmen können.

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Wie im vorhergehenden Punkt erläutert, entscheiden sowohl die Bezirks- als auch die Kreisgerichte in erster Instanz, jedoch gibt es keine strenge hierarchische Beziehung zwischen diesen beiden Gerichten. Die Zuständigkeit der Gerichte ist gesetzlich geregelt, aber im Allgemeinen verhandeln die Kreisgerichte Fälle, die juristisch und sachlich komplexer sind.

Laut Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku, ZPP) sind die Bezirksgerichte, von denen es insgesamt 44 in Slowenien gibt, für folgende Sachen zuständig:

  • Vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert 20 000 EUR nicht übersteigt;
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung von Eigentumsrechten;
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten und Rechten an fremden Sachen;
  • Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen.

Bezirksgerichte entscheiden auch über Prozesskostenhilfe, für die kein anderes Gericht per Gesetz zuständig ist, sowie über sonstige gesetzlich geregelte Angelegenheiten.

Kreisgerichte, von denen es in Slowenien 11 gibt, entscheiden in folgenden Angelegenheiten:

  • Vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert 20 000 EUR übersteigt;
  • Streitigkeiten über die Anerkennung bzw. Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft;
  • Ehesachen;
  • Streitigkeiten über Unterhaltspflichten;
  • Streitigkeiten über den Schutz und die Erziehung von Kindern;
  • Streitigkeiten in Bezug auf das Umgangsrecht (Umgang des Kindes mit den Eltern oder einer anderen Person), wenn sie mit Streitigkeiten über den Schutz und die Erziehung von Kindern einhergehen;
  • Streitigkeiten über Urheberrechte und den Schutz oder die Nutzung von Erfindungen und Marken bzw. das Recht auf Verwendung eines Handelsnamens sowie Wettbewerbsstreitigkeiten;
  • Handelssachen;
  • Streitigkeiten aufgrund von Insolvenzverfahren.

Erstinstanzliche Entscheidungen über Rechte des geistigen Eigentums fallen ausschließlich in die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Ljubljana. Kreisgerichte entscheiden außerdem über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitsachen und Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Gerichte und befassen sich ebenfalls mit sonstigen gesetzlich geregelten Angelegenheiten.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

Grundsätzlich kann eine Klage bei jedem der obengenannten erstinstanzlichen Gerichte in Slowenien eingereicht werden. Das Gericht, bei dem die Klage eingereicht wurde, muss zunächst entscheiden, ob es für die Sache zuständig ist. Sollte es feststellen, dass keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist, kann es sich für unzuständig erklären und die Sache einem anderen Gericht übertragen; es muss dies jedoch nur dann tun, wenn die gegnerische Partei die mangelnde Zuständigkeit des Gerichts geltend macht. Hingegen muss das Gericht zwingend so verfahren, wenn die örtliche Zuständigkeit ausschließlich bei einem anderen Gericht liegt. Dennoch gelten für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit von Gerichten einige allgemeine Regeln, die zu berücksichtigen sind, um Kosten zu sparen und eine möglichst rasche gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Gemäß der slowenischen Zivilprozessordnung richtet sich die allgemeine und die besondere örtliche Zuständigkeit (auch als allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bezeichnet) nach dem Streitgegenstand und den Streitparteien. Dies wird nachfolgend näher erläutert.

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

Danach muss eine Klage gegen eine natürliche oder juristische Person bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz oder die juristische Person ihren Sitz hat. Ist die Klage gegen eine ausländische natürliche oder juristische Person gerichtet, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz der ausländischen natürlichen Person in Slowenien bzw. die Niederlassung der ausländischen juristischen Person befindet.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

In bestimmten Fällen ist es für die Parteien nach der Zivilprozessordnung zulässig, eine Klage bei einem anderen Gericht einzureichen, das nicht über die allgemeine örtliche Zuständigkeit verfügt. In klar abgegrenzten Streitsachen (was den Gegenstand oder Inhalt des Rechtsstreits anbelangt) kann eine Partei eine Klage nur bei dem Gericht einreichen, bei dem die ausschließliche Zuständigkeit für die betreffende Sache liegt (man spricht dann von ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit bzw. von ausschließlichem Gerichtsstand).

Reicht ein Kläger eine Klage bei einem Gericht ohne örtliche Zuständigkeit ein, wird dies vermerkt und die Streitsache an ein zuständiges Gericht verwiesen, das die Angelegenheit weiterverfolgt, als hätte sie dort ihren Ausgang genommen.

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

Wie bereits erwähnt, kann die örtliche Zuständigkeit in manchen Streitsachen bei zwei Gerichten liegen. In einem solchen Fall kann die Partei das Gericht frei wählen (Wahlgerichtsstand).

Diese Art von Zuständigkeit wird in den Artikeln 49 bis 65 der Zivilprozessordnung behandelt; nachstehend wird nur auf die wichtigsten Streitsachen und die für das Leben der Parteien besonders relevanten Fälle eingegangen.

Bei Streitigkeiten über Unterhaltszahlungen zwischen Ehegatten kann nicht nur das Gericht mit der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit angerufen werden, sondern auch das Gericht, in dessen Bezirk der Kläger (Unterhaltsempfänger) seinen ständigen Wohnsitz hat. Die Möglichkeit, zwischen Gerichten zu wählen, besteht auch für Parteien in Ehesachen (Scheidungssachen). In diesem Fall ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame ständige Wohnsitz der Ehepartner liegt. Bei Rechtsstreitigkeiten über die Anerkennung bzw. Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft ist ebenfalls das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind – das nach slowenischem Recht Klage einreichen kann – seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich vorübergehend aufhält. Wenn ein slowenisches Gericht für solche Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, beispielsweise weil der Kläger seinen ständigen Wohnsitz in Slowenien hat, so verfügt liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk der ständige Wohnsitz des Klägers liegt. Bei außervertraglichen Rechtsstreitigkeiten über Schadenersatz (in der Regel Angelegenheiten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen) ist neben dem Gericht mit allgemeiner örtlicher Zuständigkeit auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden eintrat (z. B. der Unfallort), oder das Gericht, in dessen Bezirk die Folgen des Schadens auftraten. Bei Schäden, die zum Tod oder zu schweren Verletzungen führen, ist darüber hinaus das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich vorübergehend aufhält. Bei Rechtsstreitigkeiten, die sich aus vertraglichen Beziehungen zwischen Parteien ergeben, ist das Gericht am vertraglich bestimmten Erfüllungsort ebenfalls zuständig. Das Gleiche gilt für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wechseln oder Schecks (Gericht am Zahlungsort).

Die Wahl des Gerichtsstands gilt zudem für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf verbraucherrechtliche Vertragsverhältnisse, in denen der Kläger ein Verbraucher (eine natürliche Person) ist. In diesen Fällen kann nicht nur das Gericht mit der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit angerufen werden, sondern auch das Gericht, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen ständigen Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthaltsort hat. Handelt es sich bei dem Kläger in einer Rechtsstreitigkeit in Bezug auf verbraucherrechtliche Vertragsverhältnisse um ein Unternehmen, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen ständigen oder vorübergehenden Sitz hat. Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann nur dann Anwendung finden, wenn sich der Verbraucher und das Unternehmen nach Entstehen der Streitigkeit darauf verständigen oder eine Vereinbarung getroffen haben, der zufolge der Verbraucher ein Verfahren vor anderen Gerichten einleiten kann. Bei Streitigkeiten über Versicherungsverhältnisse, in denen der Beklagte ein Versicherungsunternehmen ist, können nicht nur das Gericht mit der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit und das Gericht, in dessen Bezirk das Versicherungsunternehmen seinen eingetragenen Sitz hat, angerufen werden, sondern auch das Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen ständigen Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthaltsort bzw. seinen eingetragenen Sitz hat. Bei Streitigkeiten über Versicherungsverhältnisse kann ein Versicherungsunternehmen nur vor einem Gericht klagen, in dessen Bezirk der beklagte Versicherungsnehmer, Versicherte oder Begünstigte der Versicherung seinen ständigen Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthaltsort bzw. seinen eingetragenen Sitz hat. Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann nur dann Anwendung finden, wenn sich die Streitparteien nach Entstehen der Streitigkeit darauf verständigen oder eine Vereinbarung getroffen haben, der zufolge der Versicherungsnehmer, Versicherte oder Begünstigte der Versicherung ein Verfahren vor anderen Gerichten einleiten kann.

Weitere Fälle des Wahlgerichtsstands enthält die Zivilprozessordnung (wie bereits erwähnt).

2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz eine besondere örtliche Zuständigkeit vor und weist einem Gericht die alleinige Zuständigkeit für bestimmte Streitsachen zu. Dies wird als ausschließliche örtliche Zuständigkeit (oder auch ausschließlicher Gerichtsstand) bezeichnet und gilt für:

  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung von Grundstücks- und Eigentumsrechten sowie Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen; ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht, in dessen Bezirk der Vermögensgegenstand liegt;
  • Streitigkeiten aus dinglichen Rechten an Wasser- und Luftfahrzeugen (sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Verpachtung); ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht, in dessen Bezirk das Register geführt wird, in dem das Wasser- oder Luftfahrzeug eingetragen ist;
  • Streitigkeiten, die sich im Verlauf oder infolge von Zwangsvollstreckungs- oder Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie im Verlauf von oder im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ergeben; ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht, in dessen Bezirk das über das Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren entscheidende Gericht gelegen ist.
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Nach slowenischem Recht können Parteien in bestimmten Fällen die Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts vereinbaren (Gerichtsstandsvereinbarung). Durch eine solche Vereinbarung können sie von der gesetzlich vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit abweichen; allerdings können die Parteien keine Vereinbarung zur sachlichen Zuständigkeit treffen, die nur durch Gesetz bestimmt werden kann (vgl. Erläuterung weiter oben).

Die Parteien können vereinbaren, dass ein erstinstanzliches Gericht, das normalerweise keine örtliche Zuständigkeit hat, über ihren Rechtsstreit entscheidet. Dabei müssen die Parteien vor allem darauf achten, dass das von ihnen ausgewählte Gericht sachlich zuständig ist (vgl. Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bezirks- und Kreisgerichten). Unzulässig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung auch dann, wenn das Gesetz einem Gericht ausdrücklich die ausschließliche örtliche Zuständigkeit zuweist (vgl. vorherigen Punkt).

Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien muss schriftlich erfolgen und sich auf einen bestimmten oder einen künftigen Rechtsstreit beziehen, der sich aus ihrem Rechtsverhältnis ergibt. Der Kläger muss das entsprechende Schriftstück der beim Gericht eingereichten Klageschrift beifügen. Wichtiger Hinweis: Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht nach Beginn des Verfahrens geschlossen werden, d. h. wenn die Klage bereits bei Gericht eingereicht und ihr keine entsprechende Vereinbarung beigefügt wurde.

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

Das slowenische Gerichtssystem kennt keine Fachgerichtsbarkeit im Bereich des Zivil- und Handelsrechts (z. B. Familiengerichte für Ehesachen oder Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern), da alle Zivilsachen von den Bezirks- oder Kreisgerichten bzw. ihren Zivil- und Handelskammern entschieden werden. Die Gerichte haben aber entsprechende Abteilungen eingerichtet (Zivilsachen, Familiensachen, Handelssachen, Vollstreckungssachen, freiwillige Gerichtsbarkeit, Nachlasssachen). Im Allgemeinen entscheiden in diesen Abteilungen fachlich spezialisierte Richter.

Lediglich für Arbeits- und Sozialsachen gibt es Fachgerichte, deren Zuständigkeit und Aufbau in den einleitenden Bemerkungen beschrieben werden.

Links zum Thema

http://www.sodisce.si/

http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov

https://www.uradni-list.si/glasilo-uradni-list-rs

http://www.pisrs.si/Pis.web/

Letzte Aktualisierung: 08/09/2021

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