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In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Rumänien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

In Rumänien gibt es neben den ordentlichen Gerichten Fachabteilungen oder -kammern zur Streitbeilegung im Hinblick auf bestimmte Angelegenheiten.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 304/2004 über die Justizorganisation verfügt der Oberste Gerichts- und Kassationshof (Înalta Curte de Casație și Justiție) über 4 Kammern (Zivilkammer I, Zivilkammer II, Strafkammer, Kammer für Verwaltungs- und Steuersachen), das neunköpfige Richterkollegium und die vereinigten Kammern mit jeweils eigener Zuständigkeit. Berufungsgerichte, Landgerichte oder gegebenenfalls Bezirksgerichte verfügen über Fachabteilungen oder -kammern für Zivilsachen, Strafsachen, Familien- und Jugendsachen, Verwaltungs- und Steuersachen, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten, das Unternehmensrecht, das Handelsregister, Insolvenz und unlauteren Wettbewerb sowie Sachen aus dem Bereich der See- und Binnenschifffahrt. Gegebenenfalls können Fachgerichte eingerichtet werden, um in den vorgenannten Angelegenheiten zu entscheiden.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

Das ordentliche Verfahren für Zivilsachen ergibt sich aus der rumänischen Zivilprozessordnung. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind auch auf andere Angelegenheiten anwendbar, sofern die für diese geltenden Gesetze nichts anderes vorsehen.

In den Artikeln 94 bis 97 der rumänischen Zivilprozessordnung ist die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte geregelt.

Als Gerichte erster Instanz befassen sich die Amtsgerichte mit den folgenden Rechtssachen im Zusammenhang mit Anträgen, die sich (nicht) in Geld bemessen lassen:

  • Anträge, die nach dem rumänischen Zivilgesetzbuch in die Zuständigkeit des Gerichts für Sorgerechts- und Familiensachen fallen;
  • Anträge im Zusammenhang mit Personenstandsangelegenheiten;
  • Anträge im Zusammenhang mit der Verwaltung von mehrgeschossigen Gebäuden, Wohneinheiten oder Flächen im ausschließlichen Besitz verschiedener Eigentümer sowie im Zusammenhang mit Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümergemeinschaften und anderen natürlichen bzw. juristischen Personen;
  • Anträge auf Zwangsräumung;
  • Anträge in Bezug auf gemeinsame Wände und Entsorgungsleitungen, Abstände zwischen Gebäuden und Bepflanzungen, Wegerechte, Dienstbarkeiten oder sonstige Beschränkungen der Eigentumsrechte;
  • Anträge in Bezug auf die Änderung oder Markierung von Grundstücksgrenzen;
  • Anträge auf Schutz von Besitztümern;
  • Anträge in Bezug auf Verpflichtungen zur Durchführung oder Unterlassung von Handlungen, die nicht in Geld gemessen werden können;
  • Anträge auf die gerichtliche Aufteilung, unabhängig vom Streitwert;
  • Anträge auf die gerichtliche Feststellung des Todes einer Person;
  • Anträge in Bezug auf die Erbschaft, unabhängig vom Streitwert;
  • Anträge in Bezug auf die Ersitzung, unabhängig vom Streitwert;
  • Anträge in Bezug auf Grundstücke, mit Ausnahme derjenigen, die von Rechts wegen in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen;
  • sonstige bezifferbare Forderungen bis in Höhe von einschließlich 200 000 RON, unabhängig von der Eigenschaft der Parteien.

Die Amtsgerichte entscheiden über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden und anderer zuständiger Organe. Außerdem entscheiden die Amtsgerichte über sonstige Anträge, die laut Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen.

Die Landgerichte befassen sich:

  • in erster Instanz mit sämtlichen Anträgen, die nicht in die gesetzliche Zuständigkeit anderer Gerichte fallen;
  • in zweiter Instanz mit Berufungen gegen erstinstanzlich erlassene Gerichtsurteile;
  • als Revisionsinstanz mit den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen;
  • mit sonstigen Anträgen, die laut Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen.

Die Berufungsgerichte befassen sich:

  • in erster Instanz mit Verwaltungs- und Steuerstreitsachen;
  • in zweiter Instanz mit Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte;
  • als Revisionsinstanz mit den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen;
  • mit sonstigen Anträgen, die laut Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen.

Der Oberste Gerichts- und Kassationshof entscheidet über:

  • Berufungen gegen Entscheidungen der Berufungsgerichte und sonstige Urteile in gesetzlich vorgesehenen Fällen;
  • Überprüfungen im Interesse des Gesetzes;
  • Anträge im Zusammenhang mit einer früheren Entscheidung zur Klärung bestimmter Rechtsfragen;
  • sonstige Anträge, die laut Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen.

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Die rumänische Ziviljustiz unterscheidet zwischen unteren und oberen Gerichten, wobei die sachliche Zuständigkeit von Gerichten unterschiedlicher Rangordnung nach funktionalen (Art der Pflicht) und verfahrenstechnischen Kriterien (Streitwert, Streitgegenstand oder Art der Streitigkeit) festgestellt wird.

Die rumänische Zivilprozessordnung brachte Änderungen in Bezug auf die Gerichtsbarkeit mit sich, und den Landgerichten wurde die vollumfängliche Zuständigkeit zugesprochen, Sachen erster Instanz zu verhandeln. In die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen Entscheidungen über geringfügige und/oder weniger komplexe Forderungen, die in der Praxis ausgesprochen häufig vorkommen.

Die Berufungsgerichte sind hauptsächlich für die Verhandlung von Berufungen zuständig, während der Oberste Gerichts- und Kassationshof die ordentliche Revisionsinstanz darstellt, die die einheitliche Auslegung und Anwendung der Gesetze auf nationaler Ebene gewährleistet.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

In der rumänischen Ziviljustiz sind die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in den Artikeln 107 ff. der Zivilprozessordnung festgelegt.

Generell wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten befindet.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit gelten u.a. folgende besondere Vorschriften:

  • Ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten nicht bekannt, so ist der Antrag bei dem Gericht einzureichen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten befindet; ist dieser unbekannt, so ist die Klage bei dem Gericht einzureichen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte seinen Wohn- oder Geschäftssitz, seinen Aufenthalt oder sein Vertretungsbüro hat;
  • eine Klage gegen eine juristische Person des Privatrechts kann auch bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich eine ihrer Niederlassungen ohne Rechtspersönlichkeit befindet;
  • die Klageerhebung gegen eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit ist bei dem Gericht möglich, das für die Person zuständig ist, die im Sinne einer Vereinbarung der Mitglieder mit der Leitung oder Verwaltung betraut ist; in Ermangelung einer solchen Person kann die Klage bei dem Gericht erhoben werden, das für eines der Mitglieder der betreffenden Einrichtung zuständig ist.
  • Klagen gegen den Staat, zentrale oder lokale Behörden und Einrichtungen sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Klägers befindet, oder bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte seinen Geschäftssitz hat.
2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

Die rumänische Zivilprozessordnung enthält eine Reihe von Bestimmungen zur alternativen Zuständigkeit (Artikel 113 bis 115). Demnach sind die folgenden Gerichte ebenfalls örtlich zuständig:

  • das Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Klägers befindet (Anträge auf Feststellung der Abstammung),
  • das Gericht des Ortes, an dem der die Klage erhebende Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz hat (Unterhaltspflicht),
  • das Gericht des Ortes, an dem die vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist,
  • das Gericht des Ortes, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet (Verpachtung, Eintragung/Begründung/Berichtigung im Grundbuch),
  • das Gericht des Abfahrts- bzw. Ankunftsortes (Beförderungsverträge),
  • das Gericht des Ortes, an dem die Zahlung erfolgt (Wechsel, Schecks, Schuldscheine oder andere Wertpapiere),
  • das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Schadenersatz für Verbraucher aufgrund von Vereinbarungen mit Geschäftspersonen),
  • das Gericht des Ortes, an dem die unerlaubte Handlung begangen oder der Schaden verursacht wurde (Anträge im Zusammenhang mit aus dieser Handlung erwachsenden Verpflichtungen).

Geht der Beklagte regelmäßig beruflichen Tätigkeiten (landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen oder ähnlichen Tätigkeiten) außerhalb seines Wohnsitzes nach, kann die Klage auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, soweit dort entstandene oder dort zu erfüllende finanzielle Verpflichtungen betroffen sind.

Was Versicherungsfragen anbelangt, so kann eine Schadenersatzklage auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherte seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, in dessen Bezirk sich die versicherten Vermögenswerte befinden oder in dessen Bezirk der Versicherungsfall eingetreten ist.

Die Auswahl des zuständigen Gerichts im Rahmen einer Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen, wenn sie vor Entstehung des Schadenersatzanspruchs vorgenommen wird, während der geschädigte Dritte in Angelegenheiten, die die obligatorische Haftpflichtversicherung betreffen, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem sich sein Wohn- bzw. Geschäftssitz befindet, ein direktes Verfahren einleiten kann.

Bei Anträgen in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen, für die nach dem Zivilgesetzbuch das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen zuständig ist, entscheidet das Gericht des Ortes, an dem sich der Wohn- bzw. Geschäftssitz der geschützten Person befindet, über die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Anträge auf Genehmigungen des Abschlusses von Rechtsgeschäften (im Zusammenhang mit einer Immobilie) durch das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen fallen auch in die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem die Immobilie belegen ist. In diesem Fall übermittelt das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen, das in der Sache entschieden hat, eine Ausfertigung des Beschlusses an das Gericht für Sorgerechts- und Familiensachen am Wohn- bzw. Aufenthaltsort der geschützten Person.

Scheidungsanträge fallen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts am letzten gemeinsamen Wohnort der Ehegatten. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnort oder lebt keiner von ihnen mehr an dem Ort, für den das Bezirksgericht zuständig ist und an dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist das Bezirksgericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig. Lebt der Antragsgegner nicht in Rumänien und sind die rumänischen Gerichte international zuständig, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnort des Antragstellers. Lebt weder der Antragsteller noch der Antragsgegner in Rumänien, können die Parteien vereinbaren, den Scheidungsantrag bei einem beliebigen Bezirksgericht in Rumänien zu stellen. Wurde keine solche Vereinbarung getroffen, ist der Scheidungsantrag beim Gericht des 5. Bezirks in Bukarest einzureichen (Artikel 915 der rumänischen Zivilprozessordnung).

Anträge auf Beilegung einzelner Arbeitsstreitigkeiten sind bei dem Landgericht des Ortes zu stellen, an dem sich der Wohnort bzw. Arbeitsplatz des Antragstellers befindet (Artikel 269 des Gesetzes Nr. 53/2003 – rumänisches Arbeitsgesetzbuch).

2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

Die Bestimmungen über die ausschließliche örtliche Zuständigkeit sind in den Artikeln 117 bis 121 der rumänischen Zivilprozessordnung enthalten. Somit gilt:

  • Klagen, die dingliche Rechte an Immobilien betreffen, können nur bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie belegen ist. Ist die Immobilie so belegen, dass sie in die Zuständigkeit mehrerer Gerichte fällt, ist die Klage bei dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort hat, sofern dieser sich in einem dieser Zuständigkeitsbereiche befindet, oder falls nicht, bei einem der Gerichte des Ortes, an dem die Immobilie belegen ist. Die Bestimmungen gelten auch für Besitzklagen, Anträge auf Abmarkung von Grundstücksgrenzen, Anträge auf Beschränkung eines Rechts an einer Immobilie und Anträge auf gerichtliche Teilung einer Immobilie, sofern das ungeteilte Miteigentum nicht im Rahmen der Erbfolge erworben wurde;
  • in Erbangelegenheiten ist bis zur Trennung ungeteilten Miteigentums das Gericht am letzten Wohnort des Verstorbenen für Anträge in Bezug auf folgende Punkte ausschließlich zuständig:
    • die Wirksamkeit oder Errichtung letztwilliger Verfügungen;
    • Erbschaft, damit verbundene Kosten und die in Bezug auf die möglichen Ansprüche der Erben untereinander anfallenden Kosten;
    • die Klagen von Vermächtnisnehmern bzw. Gläubigern des Verstorbenen gegen einen der Erben bzw. den Testamentsvollstrecker.
  • Die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Klagen, die Gesellschaften betreffen, liegt bis zum Abschluss des Liquidations- bzw. Löschungsverfahrens bei dem Gericht am Hauptgeschäftssitz der Gesellschaft;
  • für Klagen im Zusammenhang mit Insolvenz- bzw. Gläubigervereinbarungen ist das Landgericht am Geschäftssitz des Schuldners ausschließlich zuständig;
  • gegen einen Verbraucher gerichtete Klagen dürfen von einer Geschäftsperson nur bei dem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden.
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Die Parteien können schriftlich oder im Falle laufender Streitigkeiten im Zuge einer mündlichen Stellungnahme vor Gericht vereinbaren, dass die Rechtssachen in Bezug auf ihnen gegebenenfalls zustehende Vermögenswerte und sonstige Rechte von anderen als den örtlich zuständigen Gerichten verhandelt werden, sofern diese nicht ausschließlich zuständig sind. In Verbraucherrechtsstreitigkeiten und anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen können die Parteien die Wahl des zuständigen Gerichts erst nach Entstehung des Schadenersatzanspruchs vereinbaren; jedwede anderslautende Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen (Artikel 126 der rumänischen Zivilprozessordnung).

Ergänzungs-, Zusatz- und Nebenklagen sind bei dem Gericht zu erheben, das für die Hauptklage zuständig ist, auch wenn sie in die sachliche oder örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen; davon ausgenommen sind Klagen im Zusammenhang mit Insolvenz- oder Gläubigervereinbarungen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung, wenn per Gesetz eine Fachabteilung oder -kammer für die Hauptklage zuständig ist. Ist ein Gericht für eine der Parteien ausschließlich zuständig, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für alle Parteien ebenfalls bei diesem Gericht (Artikel 123 der rumänischen Zivilprozessordnung).

Nach Maßgabe der in Artikel 124 der rumänischen Zivilprozessordnung festgelegten Bestimmungen entscheidet ferner das Gericht, das für die Hauptklage zuständig ist, auch über Klageerwiderungen und Ausnahmen, sofern es sich dabei nicht um Vorabentscheidungsverfahren handelt und sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen; dagegen sind verfahrensrechtliche Streitigkeiten von dem Gericht zu entscheiden, vor dem sie angesprochen worden sind.

Die Frage der allgemeinen mangelnden Zuständigkeit eines Gerichts kann von den Parteien oder vom Richter in jedem Stadium des Verfahrens aufgeworfen werden. Die Frage der mangelnden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf die öffentliche Ordnung muss vor dem Gericht erster Instanz in der ersten Anhörung, zu der die Parteien ordnungsgemäß vorgeladen wurden, zur Sprache gebracht werden, während die mangelnde Zuständigkeit in Bezug auf die private Ordnung nur vom Beklagten im Zuge der Klageerwiderung oder im Falle einer nicht obligatorischen Klageerwiderung spätestens in der ersten Anhörung vor dem Gericht erster Instanz, zu der die Parteien ordnungsgemäß vorgeladen wurden, aufgeworfen werden muss. Bezieht sich die mangelnde Zuständigkeit nicht auf die öffentliche Ordnung, kann die Partei, die die Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben hat, keinen Antrag auf Erklärung der mangelnden Zuständigkeit stellen (Artikel 130 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung).

In grenzüberschreitenden zivilrechtlichen Streitigkeiten über Rechte, die für die Parteien nach rumänischem Recht allgemein bestehen, liegt die ausschließliche Zuständigkeit bei den rumänischen Gerichten, sofern die Parteien wirksam vereinbart haben, dass die Zuständigkeit für die laufenden oder möglichen Streitigkeiten in Verbindung mit diesen Rechten bei den rumänischen Gerichten liegen soll. Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen bleibt das rumänische Gericht, vor das der Beklagte geladen wird, für die Entscheidung über die Klage zuständig, sofern der Beklagte vor Gericht erscheint und den Streitgegenstand betreffende Einreden vorbringt, ohne spätestens bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens vor dem Gericht erster Instanz einen Einwand in Bezug auf die mangelnde Zuständigkeit in der Sache zu erheben. In den beiden vorgenannten Fällen kann das angerufene rumänische Gericht die Klage abweisen, wenn aus allen Umständen des Falls ersichtlich ist, dass die Streitigkeit keinen signifikanten Zusammenhang mit Rumänien aufweist (Artikel 1067 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung).

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

Siehe die Antworten auf die Fragen 1, 2, 2.1, 2.2, 2.2.2.1 und 2.2.2.2.
Letzte Aktualisierung: 16/09/2021

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