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In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Portugal
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antworten in diesem Informationsblatt nur auf Justizgerichte (gemeinhin als „ordentliche Gerichte“ (tribunais comuns) bezeichnet) in Portugal beziehen. Neben diesen gibt es folgende weitere Gerichte: das Verfassungsgericht, Verwaltungsgerichte und den Rechnungshof (Tribunal de contas). Außerdem gibt es Friedensgerichte (Julgados de Paz) und Schiedsgerichte (Tribunais arbitrais).

Um festzustellen, welches Gericht zuständig ist, gilt Folgendes: die ordentlichen Gerichte sind für Rechtssachen zuständig, die keiner anderen Gerichtskategorie zugeordnet sind.

Zudem ist das Gegenteil eines Fachgerichts innerhalb der Kategorie der Justizgerichte nicht automatisch ein ordentliches Zivilgericht. Das Gegenteil eines Fachgerichts ist ein Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit. Die Wahl zwischen einem fachlichen Spruchkörper (juízo) oder Fachgericht und einem Spruchkörper oder Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit hängt von dem jeweiligen Gegenstand des Verfahrens und in bestimmten, nachstehend aufgeführten Fällen, auch von dem jeweiligen Streitwert ab.

Es gelten folgende Rechtsvorschriften:

Die erstinstanzlichen ordentlichen Gerichte sind in der Regel in Gerichte mit erweiterter örtlicher Zuständigkeit (Tribunais de competência territorial alargada) und Bezirksgerichte (Tribunais de comarca) unterteilt (Artikel 33 des Gesetzes Nr. 62/2013).

Um herauszufinden, an welches erstinstanzliche Gericht Sie sich wenden sollten, müssen unter anderem die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden.

  • Bei den Gerichten mit erweiterter örtlicher Zuständigkeit handelt es sich um Fachgerichte, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet oder einen Teil des Hoheitsgebiets erstreckt, der mehrere Bezirke umfasst. Portugal verfügt über folgende Gerichte mit erweiterter örtlicher Zuständigkeit: das Seegericht (Tribunal marítimo); das Gericht für geistiges Eigentum (Tribunal da propriedade intelectual); das Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht (Tribunal da concorrência, regulação e supervisão); das Strafvollstreckungsgericht (Tribunal de execução das penas); das Zentrale Strafuntersuchungsgericht (Tribunal central de instrução criminal) (Artikel 83 des Gesetzes Nr. 62/2013).
  • Die Bezirksgerichte sind in Gerichte mit fachlicher, allgemeiner und örtlicher Zuständigkeit aufgeteilt (Artikel 81 des Gesetzes Nr. 62/2013).
  • Die zentralen Spruchkörper mit spezieller Zuständigkeit sind untergliedert in zentrale zivilrechtliche, strafrechtliche, ermittlungstechnische, handelsrechtliche, vollstreckungsrechtliche Spruchkörper sowie zentrale Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen und zentrale arbeitsrechtliche Spruchkörper.
  • Die örtlichen Spruchkörper sind aufgeteilt in örtliche Spruchkörper für Zivilsachen, Strafsachen, Kleinkriminalität, örtliche Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit und Zweigstellen örtlicher Spruchkörper.
  • Zweigstellen örtlicher Spruchkörper erfüllen die Funktion einer Außenstelle des Bezirksgerichts: Sie erhalten lediglich Unterlagen zu Rechtssachen, die bereits vor den Spruchkörpern oder Gerichten mit Zuständigkeit für diesen Bezirk anhängig gemacht wurden, stellen Informationen bereit, halten Videokonferenzen ab und unterstützen Verfahren. Rechtssachen werden jedoch nicht vor den Zweigstellen örtlicher Spruchkörper verhandelt und dürfen grundsätzlich nicht vor diese gebracht werden (Artikel 130 Absatz 5 und 6 des Gesetzes Nr. 62/2013).

In bestimmten Fällen gibt es Verfahren, die bei anderen Behörden als den Justizgerichten eingeleitet und gehört werden müssen. Je nach Fall werden diese Verfahren in bestimmten Phasen an das zuständige Gericht verwiesen: wenn eine Entscheidung angefochten, ein Rechtsmittel eingelegt oder bestimmte Entscheidungen genehmigt werden müssen. Dies ist bei folgenden Verfahren zutreffend:

  • Besondere Räumungsverfahren sind auf elektronischem Wege bei der Nationalen Mietstelle (Balcão Nacional do Arrendamento) in Porto einzuleiten, welche für ganz Portugal zuständig ist. Siehe hier.
  • Ein Mahnverfahren zur Eintreibung von Forderungen muss auf elektronischem Wege beim Nationalen Amt für Zahlungsbefehle (Balcão Nacional de Injunções) in Porto eingeleitet werden, welches für das gesamte nationale Hoheitsgebiet zuständig ist. Siehe hier.
  • Bestandsaufnahmeverfahren (processo de inventário) müssen in einigen Fällen bei einem Justizgericht beantragt werden; in anderen Fällen können sie entweder bei Gericht oder bei einem Notariat eingeleitet werden.
  • Es obliegt der Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts, über folgende Anträge zu entscheiden: Befreiung von der Anforderung der Zustimmung (wenn der Antrag sich auf die Prozessunfähigkeit oder die Abwesenheit einer Person bezieht); Anträge auf Vollmacht zur Durchführung von Maßnahmen durch den gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person; Anträge auf Vollmacht zur Veräußerung oder Belastung des Vermögens der abwesenden Person; Anträge auf Bestätigung von Maßnahmen, die von einem Vertreter der prozessunfähigen Person durchgeführt werden; Anträge zur Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters, um über die Annahme oder Ablehnung von Geschenken zugunsten der prozessunfähigen Person zu entscheiden.
  • Verfahren, die darauf abzielen, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, sind beim Standesamt einzuleiten; hierzu gehören Angelegenheiten in Bezug auf: den Unterhalt für Erwachsene oder für volljährig erklärte Kinder; Unterhalt für minderjährige Kinder, sofern sich beide Elternteile einig sind; Entscheidung darüber, wem der Familienwohnsitz zugesprochen wird; Aufhebung des Rechts, die Nachnamen des Ehepartners zu führen; Genehmigung zur Führung der Nachnamen des ehemaligen Ehepartners; Trennung und Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit oder ohne Gemeinschaftseigentum: Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von Personen und Vermögen in eine Scheidung; Regelung zu oder Änderung der elterlichen Verantwortung für minderjährige Kinder.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

In dieser Antwort werden unter ordentlichen örtlichen Zivilgerichten die örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper und Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit bei den Bezirksgerichten verstanden. Diese Gerichte sind definitionsgemäß generell für Rechtssachen zuständig, die keiner anderen Instanz oder Fachgerichtsbarkeit zugewiesen sind. Sie sind auch bei geringen Streitwerten zuständig.

Sie sollten sich daher in den nachfolgend aufgelisteten Fällen an den örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper – falls vorhanden – oder an den örtlichen Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit beim Bezirksgericht wenden:

  • gewöhnliche zivilrechtliche Feststellungsklagen mit einem Streitwert von bis zu 50 000,00 EUR;
  • Fälle, die nicht anderen Spruchkörpern oder Gerichten mit erweiterter Zuständigkeit zugewiesen wurden;
  • Vollstreckungsverfahren, für die kein vollstreckungsrechtlicher Spruchkörper oder ein anderer fachlicher Spruchkörper oder ein anderes Fachgericht zuständig ist;
  • Sofortmaßnahmen in Bezug auf Minderjährige und deren zivilrechtliche Vormundschaft, Vormundschaft im Bereich der Bildung und Erziehung, selbst wenn es eine Abteilung für Familien- und Jugendsachen gibt, die für solche Maßnahmen zuständig ist, diese sich jedoch in einer anderen Gemeinde befindet;
  • Haftbefehle, Schreiben, Mitteilungen und sonstige Schriftstücke, denen auf Antrag anderer zuständiger Gerichte oder Behörden vor Ort Folge zu leisten ist;
  • andere gesetzlich festgelegte Fälle;
  • gegen Entscheidungen des Hafenmeisters eingelegte Rechtsmittel im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren des Seeverkehrs und gewöhnliche Feststellungsklagen mit einem Streitwert von bis zu 50 000,00 EUR, die in die sachliche Zuständigkeit des Seegerichts fallen, in Gerichtsbezirken, die nicht in die örtliche Zuständigkeit des Seegerichts fallen;
  • geringfügige Forderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007.

Der Antwort auf Frage 3 „Wie finde ich für den Fall, dass ein Fachgericht zuständig ist, heraus, an welches ich mich wenden muss?“ können Sie zudem entnehmen, ob Sie sich an den örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper, den örtlichen Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit oder an einen zentralen fachlichen Spruchkörper wenden sollten.

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Gemäß den Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Hierarchie sind die Justizgerichte in erstinstanzliche Gerichte, Rechtsmittelgerichte (Tribunais da Relação) (oder Gerichte zweiter Instanz) und den Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) – das Gericht der letzten Instanz – untergliedert (Artikel 42 des Gesetzes Nr. 62/2013).

Das Gesetz sieht Fälle vor, in denen die Zulässigkeit des Rechtsmittels von dem Zuständigkeitsstreitwert der Gerichte abhängt:

  • Rechtsmittelgerichte können bis zu 30 000,00 EUR zusprechen.
  • Erstinstanzliche Gerichte (Tribunais de primeira instância) können bis zu 5 000,00 EUR zusprechen (Werte zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung dieses Informationsblatts).
  • In der Regel entscheidet der Oberste Gerichtshof über Rechtsmittel, deren Wert über dem Zuständigkeitsstreitwert der Rechtsmittelgerichte liegt; die Rechtsmittelgerichte wiederum entscheiden über Fälle, deren Zuständigkeitsstreitwert über dem der erstinstanzlichen Gerichte liegt (Artikel 44 des Gesetzes Nr. 62/2013).

Klagen müssen bei erstinstanzlichen Gerichten eingereicht und verhandelt werden. Darüber hinaus entscheiden erstinstanzliche Gerichte über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen von Notaren und Standesbeamten eingelegt wurden, sowie über sonstige gesetzlich vorgesehene Entscheidungen. Die Zuständigkeit erstinstanzlicher Gerichte richtet sich nach Streitgegenstand, Streitwert und Gebietsstand; Näheres hierzu wird in den nachstehenden Antworten dargelegt.

Rechtsmittelgerichte entscheiden grundsätzlich nur über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte eingelegt wurden. In Ausnahmefällen wird ihnen durch das Gesetz die Befugnis verliehen, als erste Instanz über bestimmte Fälle zu entscheiden. Die Rechtsmittelgerichte entscheiden außerdem über Zuständigkeitskonflikte zwischen erstinstanzlichen Gerichten und über Beschwerden gegen erstinstanzliche Anordnungen; zusätzlich überprüfen sie ausländische Gerichtsurteile in Zivil- und Handelssachen.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten eingelegt wurden. In besonderen, gesetzlich vorgesehenen Fällen entscheidet er auch über Rechtsmittel, die gegen erstinstanzliche Entscheidungen eingelegt wurden. In Ausnahmefällen wird dem Obersten Gerichtshof durch das Gesetz die Befugnis verliehen, als erste und einzige Instanz über bestimmte Fälle zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof befasst sich auch mit Fällen, in denen es um Zuständigkeitskonflikte zwischen Rechtsmittelgerichten und außerordentlichen Rechtsbehelfen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geht.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

Gerichte erster Instanz

In Portugal gibt es 23 Bezirksgerichte (tribunais judiciais de comarca):

  • Bezirksgericht der Azoren
  • Bezirksgericht Aveiro
  • Bezirksgericht Beja
  • Bezirksgericht Braga
  • Bezirksgericht Bragança
  • Bezirksgericht Castelo Branco
  • Bezirksgericht Coimbra
  • Bezirksgericht Évora
  • Bezirksgericht Faro
  • Bezirksgericht Guarda
  • Bezirksgericht Leiria
  • Bezirksgericht Lissabon
  • Bezirksgericht Lissabon Nord
  • Bezirksgericht Lissabon West
  • Bezirksgericht Madeira
  • Bezirksgericht Portalegre
  • Bezirksgericht Porto
  • Bezirksgericht Porto Ost
  • Bezirksgericht Santarém
  • Bezirksgericht Setúbal
  • Bezirksgericht Viana do Castelo
  • Bezirksgericht Vila Real
  • Bezirksgericht Viseu

(Artikel 33 des Gesetzes Nr. 62/2013).

Neben den vorstehend aufgelisteten Gerichten gibt es außerdem Gerichte mit erweiterter örtlicher Zuständigkeit, von denen die folgenden drei zusätzlich auch für Zivil- und Handelssachen zuständig sind:

  • das Seegericht (Tribunal Marítimo);
  • das Gericht für geistiges Eigentum (Tribunal da Propriedade Intelectual);
  • das Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht (Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão)

(Artikel 83 des Gesetzes Nr. 62/2013).

Rechtsmittelgerichte

In zweiter Instanz gibt es fünf Rechtsmittelgerichte, die den Namen der Gemeinde tragen, in der sie sich befinden:

  • Rechtsmittelgericht Lissabon
  • Rechtsmittelgericht Porto
  • Rechtsmittelgericht Coimbra
  • Rechtsmittelgericht Évora
  • Rechtsmittelgericht Guimarães

(Anhang I im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 62/2013).

Letzte Instanz

  • Oberster Gerichtshof mit Sitz in Lissabon

(Artikel 31 des Gesetzes Nr. 62/2013).

Der Oberste Gerichtshof ist für ganz Portugal zuständig. Rechtsmittelgerichte und erstinstanzliche Gerichte sind, wie im Gesetz über die Organisation des Justizwesens (Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013) festgelegt, für ihre jeweiligen Gerichtsbezirke zuständig. Um festzustellen, ob das Gericht der Stadt A oder der Stadt B zuständig ist, sind die Anhänge I, II und III des genannten Gesetzes über die Organisation des Justizwesens heranzuziehen.

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

Natürliche Personen

Sofern in einer besonderen Rechtsvorschrift oder in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Artikel 80 der Zivilprozessordnung).

  • Hat der Beklagte keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist dieser ungewiss oder ist der Beklagte abwesend, ist die Klage vor dem Gericht am Wohnsitz des Klägers zu erheben.
  • Der Antrag auf vorläufige oder dauerhafte Verwahrung des Vermögens einer abwesenden Person wird beim Gericht des letzten bekannten Wohnsitzes dieser Person in Portugal beantragt.
  • Sind der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten im Ausland, ist das Gericht an dem Ort, an dem sich der Beklagte befindet, zuständig.
  • Befindet sich der Beklagte nicht in Portugal, ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig. Befindet sich der Wohnsitz des Klägers ebenfalls im Ausland, ist das Gericht in Lissabon zuständig.

Juristische Personen und Unternehmen

Handelt es sich bei dem Beklagten um den Staat, ist in den Fällen, in denen das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig wäre, das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig (Artikel 81 der Zivilprozessordnung).

Ist der Beklagte eine andere juristische Person oder ein Unternehmen, ist das Gericht am Sitz der Hauptverwaltung oder am Sitz der Niederlassung, Geschäftsstelle, Tochtergesellschaft, Zweigstelle oder Vertretung zuständig, je nachdem, ob sich die Klage gegen die juristische Person oder gegen eine der anderen genannten Einheiten richtet.

Klagen gegen ausländische juristische Personen oder Unternehmen, die eine Niederlassung, Geschäftsstelle, Tochtergesellschaft, Zweigstelle oder Vertretung in Portugal haben, können jedoch beim Gericht des Orts erhoben werden, an dem diese ihren Sitz haben, selbst wenn sich die Klage an die Hauptverwaltung zugestellt werden soll.

Mehrere Beklagte und Sammelanträge (Artikel 82 der Zivilprozessordnung)

Bei mehr als einem Beklagten in derselben Rechtssache muss gegen alle Beteiligten bei dem Gericht Klage erhoben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der Beteiligten ihren Wohnsitz haben. Ist die Anzahl der Beklagten an unterschiedlichen Wohnsitzen gleich, so kann der Kläger ein Gericht am Wohnsitz eines der Beklagten wählen.

Stellt der Kläger mehrere Anträge, für die verschiedene Gerichte die örtliche Zuständigkeit besitzen, so kann der Kläger wählen, an welchem dieser Gerichte er Klage erhebt.

Die einzige Ausnahme hierzu ist, wenn das Gericht in der Lage ist, von Amts wegen festzustellen, dass es für einen Antrag aufgrund von Streitwert und Gebietsstand oder einer Vereinbarung nicht zuständig ist. Lehnt das Gericht diese Rechtssache ab, muss die Klage bei einem Gericht eingereicht werden, das für den betreffenden Antrag zuständig ist. Das geschieht beispielsweise, wenn die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen der Anträge von dem Ort, an dem sich die unbewegliche Sache befindet, oder dem Ort der Erfüllung der Verpflichtung abhängt. Dies gilt auch für Rechtssachen, die eine Sicherungsanordnung (providência cautelar) oder vorbereitende Maßnahmen (diligência antecipada) umfassen, sowie für Rechtssachen, an denen Richter oder bestimmte Angehörige von Richtern beteiligt sind, bestimmte Vollstreckungsverfahren, Rechtssachen, die miteinander verbunden werden müssen, Rechtssachen, bei denen der Entscheidung keine Zustellung an den Beklagten vorausgeht oder Rechtssachen, für die das Gericht aufgrund des damit verbundenen Streitwerts nicht zuständig ist.

Bei mehreren Anträgen, unter denen Abhängigkeiten bestehen oder die dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen, muss die Rechtssache bei dem Gericht anhängig gemacht werden, das für die Entscheidung über den Hauptantrag zuständig ist.

Klagen, an denen Richter, deren Ehepartner oder bestimmte Angehörige als Partei beteiligt sind (Artikel 84 der Zivilprozessordnung)

Bei Klagen, an denen ein Richter, dessen Ehepartner, ein Angehöriger in aufsteigender oder absteigender Linie oder eine Person, mit der der Richter im selben Haushalt lebt, beteiligt ist und die bei einem Gericht in dem Gerichtsbezirk, in dem der Richter tätig ist, eingereicht werden müssen, ist das vorlegende Gericht in dem Gerichtsbezirk zuständig, das dem des Richters am nächsten liegt.

Wenn die Klage in dem Gerichtsbezirk eingereicht wird, in dem der verhinderte Richter tätig ist, oder wenn der Richter in diesen versetzt wird, die Rechtssache dort aber bereits verhandelt wird, wird die Rechtssache an den nächstgelegenen Gerichtsbezirk verwiesen.

Die vorstehend genannten Bestimmungen gelten nicht für Gerichtsbezirke, in denen mehr als ein Richter tätig ist, da die Klage in diesem Fall an einen anderen Richter desselben Gerichtsbezirks verwiesen wird.

Verfahren zur Einlegung von Rechtsmitteln

Rechtsmittel müssen bei dem Gericht eingelegt werden, dem das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich das Rechtsmittel richtet, untergeordnet ist (Artikel 83 der Zivilprozessordnung).

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?
2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

Im Folgenden werden diese drei Fragen zusammenfassend beantwortet.

Zuständigkeit für den Standort von Vermögenswerten

Klagen, die dingliche Rechte oder persönliche Rechte in Bezug auf die Nutzung von unbeweglichen Sachen betreffen, Klagen auf Teilung von Gemeinschaftseigentum, Räumungsklagen, Klagen in Bezug auf ein Vorkaufsrecht und auf Immobiliarvollstreckung sowie Klagen auf Refinanzierung, Ablösung oder Herabsetzung von Hypothekendarlehen sowie auf Löschung einer Hypothek müssen beim Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich die betreffende Sache befindet.

Die Klagen auf Refinanzierung, Ablösung, Herabsetzung oder Löschung von Schiffs- oder Luftfahrzeughypotheken werden jedoch beim Gericht des Gerichtsbezirks erhoben, in dem die jeweiligen Fahrzeuge registriert sind. Erstreckt sich die Hypothek auf Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in verschiedenen Gerichtsbezirken registriert sind, kann sich der Kläger für einen davon entscheiden.

Sind eine Wirtschaftseinheit (Gesamtheit von beweglichen Sachen, die ein und derselben Person gehören und einem einzigen Zweck dienen), bewegliche und unbewegliche Sachen oder Immobiliarvermögen, die bzw. das in verschiedenen Gerichtsbezirken gelegen sind/ist, Gegenstand der Klage, so wird sie bei dem Gericht erhoben, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die unbeweglichen Sachen mit dem höchsten Wert befinden. Dieser wird anhand des Katasterwerts ermittelt. Befindet sich die unbewegliche Sache, die Gegenstand der Klage ist, in mehr als einem Gerichtsbezirk, so kann der Kläger entscheiden, in welchem dieser Gerichtsbezirke die Klage erhoben wird (Artikel 70 der Zivilprozessordnung).

Zuständigkeit für die Erfüllung von Verpflichtungen

Klagen auf Durchsetzung von Verpflichtungen, auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung und auf Auflösung eines Vertrages wegen Nichterfüllung werden beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten erhoben,

wobei der Gläubiger – sofern der Beklagte eine juristische Person ist oder der Gläubiger seinen Wohnsitz in der Metropolregion Lissabon oder Porto und der Beklagte seinen Wohnsitz in derselben Metropolregion hat – das Gericht des Ortes wählen kann, an dem die Verpflichtung hätte erfüllt werden sollen.

Bei einer zivilrechtlichen Haftungsklage aufgrund einer Rechtswidrigkeit oder eines Risikos ist das zuständige Gericht das Gericht an dem Ort, an dem die Rechtswidrigkeit begangen wurde (Artikel 71 der Zivilprozessordnung).

Scheidung und Trennung

Das zuständige Gericht für Scheidungsverfahren und Verfahren hinsichtlich Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist das Gericht des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Antragstellers (Artikel 72 der Zivilprozessordnung).

Klagen auf Zahlung von Gebühren

Das zuständige Gericht für Klagen auf Zahlung von Gebühren von Prozessbevollmächtigten oder Sachverständigen sowie auf Rückerstattung von geleisteten Vorschüssen ist das Gericht an dem Ort, an dem die Leistung erbracht wurde. Klagen zur Zahlung von Gebühren werden gemeinsam mit der Rechtssache, für die die Leistung erbracht wurde, verhandelt.

Wurde die Rechtssache, in der die Leistung erbracht wurde, vor dem Rechtsmittelgericht oder dem Obersten Gerichtshof anhängig gemacht, muss die Klage auf Zahlung von Gebühren vor dem Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners verhandelt werden (Artikel 73 der Zivilprozessordnung).

Feststellung und Aufteilung großer Havarien

Das Gericht in dem Hafen, in dem die Fracht des Schiffs, das von der großen Havarie betroffen war, geliefert wurde oder werden sollte, ist zuständig für die Feststellung und Aufteilung der großen Havarie (Artikel 74 der Zivilprozessordnung).

Verluste und Schäden infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen

Eine Klage wegen Verlusten und Schäden infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen kann beim Gericht des Unfallortes, am Ort des Sitzes des Eigentümers des rammenden Schiffes, am Ort, an dem das Schiff seinen Heimathafen hat oder befindlich ist, oder am Ort des ersten Anlaufhafens des gerammten Schiffes erhoben werden (Artikel 75 der Zivilprozessordnung).

Vergütung für Rettungs- oder Hilfeleistungen für Schiffe

Anträge auf Zahlung der aufgrund der Rettungs- bzw. Hilfeleistungen für Schiffe geschuldeten Vergütung können beim Gericht am Ort des Ereignisses, am Ort, an dem der Eigentümer der geretteten Gegenstände seinen Sitz hat, oder am Ort, an dem das Schiff, dem geholfen wurde, registriert ist oder an dem es aufgefunden wurde, gestellt werden (Artikel 76 der Zivilprozessordnung).

Erlöschen von Pfandrechten an Schiffen

Eine Klage auf Feststellung, dass ein Schiff, das entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurde, frei von Pfandrechten ist, wird bei dem Gericht in dem Hafen eingereicht, in dem das Schiff zum Zeitpunkt des Erwerbs vor Anker liegt (Artikel 77 der Zivilprozessordnung).

Vorläufige Maßnahmen und vorbereitende Maßnahmen

Anträge auf Beschlagnahme und Inventarisierung von Vermögenswerten können sowohl bei dem Gericht gestellt werden, bei dem die entsprechende Klage erhoben werden muss, als auch beim Gericht an dem Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände befinden, oder, wenn Vermögenswerte in verschiedenen Gerichtsbezirken vorhanden sind, an einem dieser Gerichte.

Für eine Klage auf Unterlassung der Errichtung eines Bauwerkes (embargo de obra nova) ist das Gericht, an dem das Bauwerk errichtet werden soll, zuständig.

Für andere einstweilige Maßnahmen ist das Gericht zuständig, bei dem die entsprechende Klage zu erheben ist.

Die vorbereitenden Maßnahmen zur Erbringung von Beweisen werden beim Gericht des Ortes, an dem sie durchgeführt werden sollen, beantragt.

Die Verfahren zur Durchsetzung einstweiliger Maßnahmen und vorbereitender Maßnahmen zur Erbringung von Beweisen werden mit der jeweiligen Klage verbunden und gegebenenfalls an das Gericht verwiesen, bei dem die Klage erhoben wird (Artikel 78 der Zivilprozessordnung).

Gerichtliche Zustellung

Anträge auf gerichtliche Zustellung werden bei dem Gericht in dem Bezirk gestellt, in dem die Person, an die die Zustellung erfolgen soll, ihren Wohnsitz hat (Artikel 79 der Zivilprozessordnung).

Vollstreckung (Artikel 89 der Zivilprozessordnung)

Grundsätzlich ist, sofern in einer besonderen Rechtsvorschrift oder in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, das Gericht am Wohnsitz des Schuldners für die Vollstreckung zuständig.

Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, kann das Gericht des Ortes wählen, an dem die Verbindlichkeit zu erfüllen ist, wenn es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person handelt oder wenn die Partei, die die Vollstreckung beantragt und der Vollstreckungsschuldner beide ihren Wohnsitz in der Metropolregion Lissabon oder Porto haben.

Handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren für die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes oder für eine Schuld mit dinglicher Sicherheit, ist jeweils das Gericht des Ortes, an dem sich der Gegenstand bzw. die belasteten Vermögenswerte befindet bzw. befinden, zuständig.

Muss ein Vollstreckungsverfahren bei dem Gericht des Wohnsitzes des Vollstreckungsschuldners anhängig gemacht werden und hat diese Partei keinen Wohnsitz in Portugal, verfügt aber dort über Vermögen, liegt die Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren bei dem Gericht des Ortes, an dem sich die Vermögenswerte befinden.

Das Gericht an dem Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, ist auch zuständig, wenn das Vollstreckungsverfahren bei einem portugiesischen Gericht erfolgen muss, da es sich auf die Gültigkeit der Gründung/Auflösung von Unternehmen oder anderen juristischen Personen mit Sitz in Portugal oder auf die Gültigkeit der Entscheidungen ihrer Organe bezieht und diese Situationen nicht wie in den vorstehenden oder nachfolgenden für die Vollstreckung geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen eintreten.

Bei Rechtssachen mit mehreren Vollstreckungsverfahren, die unter die örtliche Zuständigkeit verschiedener Gerichte fallen, ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständig.

Bei der Vollstreckung einer Entscheidung durch die portugiesischen Gerichte wird der Antrag auf Vollstreckung im Rahmen des Verfahrens gestellt, in dem die Entscheidung erlassen wurde, und in derselben Akte verzeichnet. Wurden im Anschluss Rechtsmittel eingelegt, ist die Vollstreckung in der Ausfertigung enthalten. Ist ein Fachgericht für die Vollstreckung zuständig, so ist unverzüglich eine Ausfertigung des Urteils, des Antrags auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und der Begleitdokumente an ebendieses zu übermitteln.

Wurde die Entscheidung von Schiedsrichtern im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Portugal erlassen, so ist für die Vollstreckung das Bezirksgericht des Ortes zuständig, an dem das Schiedsverfahren stattgefunden hat (Artikel 85 der Zivilprozessordnung).

Wurde die Klage beim Rechtsmittelgericht oder Obersten Gerichtshof eingereicht, ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständig. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um einen Richter oder um Angehörige des Richters, gelten die unter dem Punkt „Rechtssachen, an denen Richter, deren Ehepartner oder bestimmte Angehörige als Partei beteiligt sind“ genannten Rechtsvorschriften. In jedem Fall wird dem für die Vollstreckung zuständigen Gericht die das Feststellungsverfahren betreffende Verfahrensakte oder eine Kopie davon übermittelt (Artikel 86 der Zivilprozessordnung).

Bei Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Kosten, Geldbußen oder Entschädigungen, die infolge einer missbräuchlichen Prozessführung geschuldet werden, ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren zur Zustellung der betreffenden Rechnung oder des entsprechenden Vergleichs geführt hat. Vollstreckungsverfahren wegen Kosten, Geldbußen oder Entschädigungen erfolgen durch Verbindung mit der jeweils zugehörigen Rechtssache.

Wurde der Zahlungsbefehl für Kosten, Geldbußen oder Entschädigung vom Rechtsmittelgericht oder vom Obersten Gerichtshof erlassen, findet das Vollstreckungsverfahren in dem erstinstanzlichen Gericht statt, das für den Ort zuständig ist, in dem das Verfahren stattgefunden hat (Artikel 87 und 88 der Zivilprozessordnung).

Für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Artikel 86 im Einklang mit Artikel 90 der Zivilprozessordnung).

Für einen Europäischen Zahlungsbefehl (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2421) ist die zentrale Abteilung (erste Zivilkammer) des Bezirksgerichts Porto zuständig.

Arbeitsrecht

Klagen diesbezüglich sind grundsätzlich vor dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten zu erheben. Arbeitgeber, Versicherer sowie Sozialversicherungsträger gelten auch an dem Ort als ansässig, an dem sie eine Niederlassung, Agentur, Zweigstelle oder Vertretung haben (Artikel 13 der Arbeitsprozessordnung).

Von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber angestrengte arbeitsrechtliche Klagen können beim Gericht des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung oder am Wohnsitz des Arbeitnehmers eingereicht werden.

Bei mehreren Klägern ist das Gericht am Ort der Erbringung der Arbeitsleistung oder am Wohnsitz eines der Kläger zuständig.

Wird die Arbeitsleistung an mehr als einem Ort erbracht, können arbeitsrechtliche Klagen bei einem Gericht einer dieser Orte eingereicht werden (Artikel 14 der Arbeitsprozessordnung).

Klagen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten müssen beim Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem sich der Unfall ereignet hat oder an dem der Erkrankte letztmalig die berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, welche die Erkrankung möglicherweise hervorgerufen hat.

Ereignet sich der Unfall im Ausland, muss die Klage in Portugal beim Gericht am Wohnsitz des Verunglückten erhoben werden.

Gibt es mehrere Anspruchsberechtigte, ist das Gericht des Wohnsitzes der meisten Antragsteller zuständig oder bei gleicher Anzahl von Antragstellern das Gericht des Wohnsitzes desjenigen, der zuerst einen Antrag gestellt hat.

Ist der Verunglückte, Erkrankte oder Anspruchsberechtigte eingetragener Seemann oder Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs und ereignet sich der Unfall während der Reise oder wird die Erkrankung während der Reise festgestellt, ist darüber hinaus das Gericht am ersten Ort in dem nationalen Hoheitsgebiet, an dem das Schiff anlegt oder das Luftfahrzeug landet, oder das Gericht am Ort seiner Registrierung zuständig (Artikel 15 der Arbeitsprozessordnung).

Bei einer Massenentlassung müssen einstweilige Anordnungen zur Aussetzung des Arbeitsverhältnisses und Anfechtungsklagen vor dem Gericht am Standort der Betriebsstätte erhoben werden, in der die Arbeit geleistet wird.

Sind von der Massenentlassung Arbeitnehmer verschiedener Betriebsstätten betroffen, ist das Gericht am Standort der Betriebsstätte mit den meisten entlassenen Arbeitnehmern zuständig (Artikel 16 der Arbeitsprozessordnung).

Zahlungsunfähigkeit

Für Insolvenzverfahren ist – je nach Einzelfall – das Gericht am Gesellschaftssitz oder Wohnsitz des Schuldners oder des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes zuständig.

Zudem ist das Gericht des Ortes, an dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, zuständig. Hierunter wird der Ort verstanden, an dem er diese Interessen gewöhnlich und für Dritte feststellbar verwaltet (Artikel 16 der Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

Die Veröffentlichung und Eintragung einer ausländischen Eröffnungsentscheidung in ein öffentliches Register gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ist bei dem portugiesischen Gericht zu beantragen, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des Schuldners befindet. Hat der Schuldner keine Betriebsstätte in Portugal und umfasst die Insolvenzmasse ein Unternehmen, so ist ein Antrag bei der Abteilung für Handelssachen in Lissabon zu stellen. Umfasst die Insolvenzmasse kein Unternehmen, ist die Zivilabteilung von Lissabon zuständig.

Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt für die Anerkennung der Feststellung der Insolvenz in einem ausländischen Fall (Artikel 288 der Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

Bestandsaufnahmeverfahren

Die Zuständigkeit für Bestandsaufnahmeverfahren ist dem Informationsblatt zum Erbrecht zu entnehmen.

Unterhalt für Erwachsene und Minderjährige und Bestimmung der elterlichen Verantwortung

Informationen über die Zuständigkeit für Feststellungsklagen im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen für Erwachsene und Minderjährige, deren Vollstreckung und Klagen im Zusammenhang mit der Bestimmung der elterlichen Verantwortung sind dem Informationsblatt zum Unterhalt zu entnehmen.

2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Ja, bis zu einem gewissen Punkt.

Im Inland können die Parteien im Rahmen einer ausdrücklichen Vereinbarung von den Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit abweichen. Dabei handelt es sich um die sogenannte vereinbarte Zuständigkeit (competência convencional) (Artikel 95 der Zivilprozessordnung).

In Fällen, bei denen das Gericht von Amts wegen örtliche Unzuständigkeit erklären kann, darf keine vereinbarte Zuständigkeit festgelegt werden. Beispiele hierfür sind Fälle, bei denen die Zuständigkeit von dem Ort, an dem sich die unbeweglichen Sachen befinden, oder dem Ort der Erfüllung der Verpflichtung abhängt, sowie Fälle, die Schutzanordnungen oder vorbereitende Maßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Klagen, an denen Richter oder bestimmte Angehörige dieser Richter beteiligt sind, für bestimmte Vollstreckungsverfahren, Rechtssachen, die mit anderen Rechtssachen verbunden werden müssen oder Rechtssachen, bei denen die Zustellung an den Beklagten vor dem Urteil nicht erfolgt. In diesen Fällen ist es nicht möglich, durch eine Vereinbarung von der örtlichen Zuständigkeit abzuweichen.

Von den Zuständigkeitsvorschriften hinsichtlich Streitgegenstands, Gerichtshierarchie und Streitwert darf in keinem Fall auf Wunsch der Parteien abgewichen werden.

Die Zuständigkeit aufgrund einer Vereinbarung ist, sofern zulässig, ebenso obligatorisch wie die gesetzlich bestimmte Zuständigkeit. Diese Vereinbarung muss den formellen Anforderungen des Vertrages entsprechen, aus dem sich die Verpflichtung ergibt. Diese Vereinbarung ist auf jeden Fall schriftlich abzufassen; weiterhin hat sie den Sachverhalt, auf den Bezug genommen wird, sowie das Kriterium für die Bestimmung des infolgedessen zuständigen Gerichts darzustellen.

Auf internationaler Ebene können die Parteien – sofern das fragliche Verhältnis einen Bezug zu mehr als einer Rechtsordnung aufweist – vereinbaren, welches Gericht für einen bestimmten Streitfall oder für die sich möglicherweise aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Streitfälle zuständig ist. Hierbei handelt es sich um private Gerichtsstandsvereinbarungen (pactos privativos e atributivos de jurisdição) (Artikel 94 der Zivilprozessordnung)

Die Festlegung nach Vereinbarung kann eine ausschließliche Zuständigkeit oder eine Zuständigkeit beinhalten, die lediglich eine Alternative zur Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte darstellt, sofern sie besteht. Sie wird im Zweifelsfall als ausschließlich angesehen.

Die Wahl des Gerichtsstands ist nur rechtswirksam, wenn folgende Anforderungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Gerichtsstand betrifft abdingbare Rechte.
  • Die Wahl des Gerichtsstands ist nach dem Recht des benannten Gerichts zulässig.
  • Die Wahl des Gerichtsstands ist durch ein ernsthaftes Interesse beider Parteien oder einer Partei gerechtfertigt, sofern sich hieraus kein wesentlicher Nachteil für die andere Partei ergibt.
  • Der Streitgegenstand darf nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Gerichte fallen.
  • Die Wahl des Gerichtsstands muss aus einer schriftlichen oder schriftlich bestätigten Vereinbarung resultieren, in der das zuständige Gericht ausdrücklich bezeichnet wird.

Sowohl bei einer vereinbarten Zuständigkeit (inländisch) als auch bei privaten Gerichtsstandsvereinbarungen (international) gilt als schriftliche Vereinbarung ein von den Parteien unterzeichnetes Dokument; die Vereinbarung kann aber auch aus einem Briefwechsel, Telexen, Telegrammen oder anderen Kommunikationsmitteln hervorgehen, über die es einen schriftlichen Nachweis gibt und die entweder die Vereinbarung direkt oder einen Verweis auf ein anderes Dokument enthalten, aus dem die Vereinbarung hervorgeht.

Vor Arbeitsgerichten sind Vereinbarungen oder Klauseln zum Ausschluss der gesetzlich vorgeschriebenen örtlichen Zuständigkeit nichtig (Artikel 19 der Arbeitsprozessordnung).

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

Die erstinstanzlichen Fachgerichte sind in Portugal – wie bereits erwähnt – die zentralen Spruchkörper der Bezirksgerichte, die örtlichen zivilrechtlichen Spruchkörper und die Gerichte mit erweiterter Zuständigkeit.

Die sachliche Zuständigkeit der einzelnen Gerichte wird im Folgenden aufgeführt, um darzulegen, welches davon je nach Streitgegenstand anzurufen ist. Wie bereits dargelegt, beginnen Rechtssachen in der Regel bei den erstinstanzlichen Gerichten und werden nur bei eingelegten Rechtsmitteln an höhere Gerichte verwiesen.

Zentrale zivilrechtliche Spruchkörper (Artikel 117 des Gesetzes Nr. 62/2013)

  • gewöhnliche zivilrechtliche Feststellungsklagen mit einem Streitwert von mehr als 50 000,00 EUR;
  • Vollstreckungsverfahren zivilrechtlicher Natur mit einem Streitwert von mehr als 50 000,00 EUR in Gerichtsbezirken, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung oder eines anderen Gerichts fallen;
  • Verfahren zur Durchsetzung einstweiliger Maßnahmen, die den in ihre Zuständigkeit fallenden Klagen entsprechen;
  • Klagen, Vollstreckungsverfahren und einstweilige Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Abteilung für Handelssachen fallen würden, wenn es im entsprechenden Bezirk jedoch keine solche gibt;
  • bei örtlichen Spruchkörpern anhängige Rechtssachen, bei denen der Betrag des Streitwerts auf mindestens 50 001,00 EUR geändert wurde;
  • Verfahren über die Erziehung von Minderjährigen außerhalb der Zuständigkeitsbereiche von Familien- und Jugendgerichten;
  • gewöhnliche Feststellungsklagen mit einem Streitwert von bis zu 50 001,00 EUR, für die das Seegericht auch in den Gerichtsbezirken sachlich zuständig ist, die nicht in die örtliche Zuständigkeit des Seegerichts fallen.

Zentrale Abteilungen für Familien- und Jugendsachen

(Personen- und Familienstand) (Artikel 122 des Gesetzes Nr. 62/2013).

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen Ehepartnern;
  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Rahmen nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben;
  • Klagen hinsichtlich Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Scheidung;
  • Klagen hinsichtlich einer Nichtigkeitserklärung oder Annullierung einer gesetzlichen Ehe;
  • in gutem Glauben abgegebene gerichtliche Erklärung eines Ehepartners im Falle einer für nichtig erklärten Putativehe;
  • Unterhaltsklagen und Vollstreckungen von Unterhaltszahlungen zwischen (ehemaligen) Ehepartnern;
  • sonstige Klagen im Zusammenhang mit dem Personen- oder Familienstand;
  • Klagen, die in die Zuständigkeit der Gerichte bei Bestandsaufnahmeverfahren fallen, die aufgrund der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der Scheidung oder der Nichtigkeitserklärung oder Annullierung einer gesetzlichen Ehe eingeleitet werden; außerdem Sonderfälle bei der Gütertrennung, für die die dafür vorgesehenen Vorschriften gelten.

(Minderjährige und volljährige Kinder) (Artikel 123 des Gesetzes Nr. 62/2013)

  • Bestellung eines Vormunds und Vermögensverwaltung;
  • Bestellung einer Person, die im Namen von Minderjährigen Rechtsgeschäfte vornimmt, sowie eines Vormunds (curador-geral), der die elterliche Verantwortung hat und einen Minderjährigen in außergerichtlichen Angelegenheiten vertritt;
  • Begründung des Adoptionsverhältnisses;
  • Regelung der elterlichen Verantwortung und Entscheidung über die damit verbundenen Fragen;
  • Festsetzung der minderjährigen oder volljährigen oder für volljährig erklärten Kindern geschuldeten Höhe der Unterhaltszahlungen, bei denen eine Gerichtsentscheidung ihnen Unterhaltszahlungen als Minderjährige zuspricht;
  • entsprechende Unterhaltsvollstreckungsverfahren;
  • Anordnung der Unterbringung von Minderjährigen, bis sie adoptiert werden (confiança judicial de menores);
  • Anordnung von Maßnahmen zur Unterbringung bei einer Person, die für eine Adoption genehmigt wurde oder einer Einrichtung für eine künftige Adoption;
  • Begründung eines ständigen Betreuungsverhältnisses (apadrinhamento civil) und Widerruf solcher Entscheidungen;
  • Erteilung der Genehmigung für den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen, bestimmte Rechtshandlungen vorzunehmen; die Bestätigung der ohne Genehmigung vorgenommenen Rechtshandlungen und die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen oder Schenkungen;
  • Entscheidung über Bürgschaften (caução), die von Eltern zugunsten minderjähriger Kinder zu leisten sind;
  • Anordnung der vollständigen bzw. teilweisen Entziehung der elterlichen Verantwortung und die Einschränkung der elterlichen Verantwortung;
  • Feststellung von Mutter- und Vaterschaft von Amts wegen sowie Bearbeitung diesbezüglicher Anfechtungen und Ermittlungen;
  • Entscheidung über die Vor- und Nachnamen eines Minderjährigen bei diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern;
  • Festlegung der Vergütung des Vormunds oder Verwalters bei einer Vormundschaft oder Vermögensverwaltung, die Entscheidung über die Amtsniederlegung, die Entlastung oder Abberufung des Vormunds, Verwalters oder Familienratsmitglieds (conselho de família), die Anforderung und Prüfung der Konten, die Genehmigung der Ablösung einer gesetzlichen Hypothek (hipoteca legal), die Festlegung einer Aufstockung und Ablösung einer geleisteten Bürgschaft sowie die Bestellung eines Sonderpflegers, der Minderjährige in außergerichtlichen Angelegenheiten vertritt;
  • Bestellung eines Sonderpflegers, der den Minderjährigen in allen Vormundschaftsverfahren vertritt;
  • Änderung, Aufhebung und Prüfung einer Adoption; die Anforderung und Prüfung von Konten der Adoptiveltern und die Festlegung der Höhe der für den Unterhalt des Adoptivkindes erforderlichen Zuwendungen;
  • Entscheidung über die Aufstockung und Ablösung zugunsten minderjähriger Kinder geleisteter Bürgschaften;
  • Anforderung und Prüfung der Konten, die von den Eltern vorzulegen sind;
  • Entscheidung über andere Fragen in den im vorstehenden Absatz genannten Verfahren;
  • Prüfung der Entscheidungen anderer Einrichtungen in Fällen, in denen das Gesetz einige der in den vorangegangenen sechs Punkten genannten Zuständigkeiten diesen Einrichtungen vorbehält.

(Erziehungs- und Vormundschaftssachen) (Artikel 124 des Gesetzes Nr. 62/2013)

  • Vorbereitung und Bewertung von Verfahren, die die Erziehung von Minderjährigen betreffen, und Entscheidung darüber;
  • Anwendung von Maßnahmen zur Erziehung Minderjähriger und Überwachung der Umsetzung, wenn sich ein Kind oder Jugendlicher in einer gefährlichen Situation befindet, jedoch kein Anlass für ein Eingreifen der Kommission für den Schutz von Kindern besteht;
  • Durchführung von gerichtlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Untersuchung der Erziehungsberechtigung (inquérito tutelar educativo);
  • die im Hinblick auf die Anordnung einer Vormundschaftsmaßnahme vorgenommene Bewertung des Sachverhalts, der gesetzlich als Straftat eingestuft wird, die von einem Minderjährigen im Alter von 12 bis 16 Jahren begangen wurde;
  • Umsetzung und Überprüfung von Vormundschaftsmaßnahmen;
  • Beendigung oder Aufhebung von Vormundschaftsmaßnahmen;
  • Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Minderjährige im Falle einer freiheitsentziehenden Maßnahme.

Hinweis:

Die Zuständigkeit der zentralen Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen für Erziehungs- und Vormundschaftssachen erlischt, wenn in einem Strafverfahren eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung für eine von einem Minderjährigen im Alter von 16 bis 18 Jahren begangene Straftat verhängt wird oder der Minderjährige vor dem Datum der erstinstanzlichen Entscheidung 18 Jahre alt wird.

Zentrale arbeitsrechtliche Spruchkörper

(Zivilsachen) (Artikel 126 des Gesetzes Nr. 62/2013)

  • Fragen im Zusammenhang mit der Annullierung und Auslegung nicht verwaltungsrechtlicher tarifvertraglicher Regelungen der Arbeitsbedingungen;
  • Fragen im Zusammenhang mit unselbstständiger Arbeit und mit den rechtlichen Verhältnissen, die zum Abschluss von Arbeitsverträgen begründet werden;
  • Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  • Fragen der Krankenpflege oder stationären Behandlung, der Bereitstellung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Erbringung stationärer Leistungen, von Prothesen und Orthopädiegeräten bzw. aller sonstigen Dienste oder Leistungen, die Opfern von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gewährt oder gezahlt werden;
  • Klagen auf Annullierung von Rechtsakten und Verträgen, die von den zuständigen Stellen mit dem Ziel geschlossen werden, sich der Erfüllung der tarifvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen;
  • Fragen, die aus der gesetzlichen Gleichstellung von Verträgen und Arbeitsverträgen resultieren;
  • Fragen im Zusammenhang mit Ausbildungs- und Praktikumsverträgen;
  • Fragen betreffend Arbeitnehmer ein und desselben Arbeitgebers in Bezug auf Rechte und Pflichten, die sich aus gemeinsam ausgeführten Handlungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses oder aus einer rechtswidrigen Handlung ergeben, die von einem von ihnen während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder erfüllungshalber begangen wurde, soweit nicht Strafgerichte in Verfahren zuständig sind, bei denen eine zivilrechtliche Verantwortung mit einer strafrechtlichen Verantwortung verknüpft ist;
  • Streitigkeiten zwischen Trägern der sozialen Sicherheit und Einrichtungen der Familienbeihilfe sowie den Anspruchsberechtigten, wenn sie Rechte, Befugnisse oder Pflichten einer Seite betreffen, die per Gesetz, Verordnung oder Satzung geregelt sind; unberührt hiervon bleibt die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Finanzgerichte;
  • Streitigkeiten zwischen Gewerkschaften und Gewerkschaftsmitgliedern oder von ihnen vertretenen oder von ihren Entscheidungen betroffenen Personen, wenn sie Rechte, Befugnisse oder Pflichten einer Seite betreffen, die per Gesetz, Verordnung oder Satzung geregelt sind;
  • Klagen mit dem Ziel der Liquidation und Aufteilung des Vermögens von Trägern der sozialen Sicherheit oder Gewerkschaften, sofern nicht gesetzlich anders geregelt;
  • Streitigkeiten zwischen Trägern der sozialen Sicherheit bzw. zwischen Gewerkschaften bezüglich des Bestehens, des Umfangs oder der Art von in Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen geregelten Befugnissen oder Pflichten der einen Seite, die die andere betreffen;
  • Vollstreckungen, die auf ihren Entscheidungen oder auf einem anderen Vollstreckungstitel beruhen, wobei in diesem Zusammenhang die anderen Gerichten übertragene Zuständigkeit gewahrt bleibt;
  • Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses und zwischen einer dieser Parteien und Dritten, wenn sie aus Beziehungen in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis resultieren und der Antrag mit einem anderen verbunden ist, für den die Abteilung für Arbeitssachen unmittelbar zuständig ist;
  • Streitigkeiten, bei denen es sich um Widerklagen handelt, die im Zusammenhang mit der im vorstehenden Punkt genannten Sache stehen; ausgenommen hiervon sind Entschädigungen, für die ein solcher Zusammenhang nicht erforderlich ist;
  • zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Streiks;
  • Streitigkeiten zwischen Betriebsräten und den entsprechenden Koordinierungsausschüssen, dem Unternehmen oder dessen Arbeitnehmern;
  • sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfassung, der Satzung (einschließlich daran vorgenommener Änderungen), der Arbeitsweise und der Auflösung von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerausschüssen;
  • sonstige gesetzlich zugewiesene Angelegenheiten.

(Bei Ordnungswidrigkeiten)

  • Anhörung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Arbeits- und Sozialversicherungsangelegenheiten.

Zentrale handelsrechtliche Spruchkörper (Artikel 128 des Gesetzes Nr. 62/2013)

  • Insolvenzverfahren und spezielle Unternehmenssanierungsverfahren;
  • Klagen auf Feststellung des Nichtvorhandenseins oder der Nichtigkeit von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen und auf deren Aufhebung;
  • Klagen auf Ausübung von Gesellschafterrechten;
  • Klagen auf Aussetzung und Aufhebung von Unternehmensentscheidungen;
  • Klagen auf gerichtliche Liquidation von Unternehmen;
  • Klagen auf Liquidation einer europäischen Aktiengesellschaft;
  • Klagen auf Liquidation einer Holdinggesellschaft;
  • Klagen nach Maßgabe des Handelsgesetzbuchs;
  • Klagen auf Liquidation eines Kreditinstituts oder einer finanziellen Kapitalgesellschaft;
  • ähnliche Angelegenheiten, verbundene Verfahren und die Vollstreckung von Entscheidungen der in den vorstehenden Punkten genannten Verfahren und Klagen;
  • Anfechtung von Entscheidungen der Handelsregisterführer;
  • Anfechtung von Entscheidungen der Handelsregisterführer im Rahmen von Verwaltungsverfahren betreffend die Auflösung und Liquidation von Handelsgesellschaften.

Zentrale vollstreckungsrechtliche Spruchkörper (Juízos centrais de execução) (Artikel 129 des Gesetzes Nr. 62/2013).

  • Zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren, ausgenommen hiervon sind Verfahren, die in die Zuständigkeit des Gerichts für geistiges Eigentum, des Gerichts für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, des Seegerichts, der Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen, der arbeitsrechtlichen oder der handelsrechtlichen Spruchkörper fallen; außerdem die Vollstreckung von Urteilen des strafrechtlichen Spruchkörpers in Sachen, die gemäß dem Strafverfahren nicht vor einen zivilrechtlichen Spruchkörper gebracht werden können.

GERICHTE MIT ERWEITERTER ZUSTÄNDIGKEIT

Gericht für geistiges Eigentum (Tribunal da propriedade intelectual) (Artikel 111 des Gesetzes Nr. 62/2013).

  • Klagen in Zusammenhang mit Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
  • Klagen im Zusammenhang mit gewerblichem Rechtsschutz;
  • Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen nach Maßgabe des Gesetzbuchs über den gewerblichen Rechtsschutz;
  • Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nationalen Instituts für gewerbliches Eigentum (Instituto Nacional da Propriedade Industrial, I. P.), durch die ein gewerblicher Rechtsschutz gewährt oder abgelehnt wird, Rechtsmittel, die sich auf Übertragungen, Lizenzen oder Ungültigkeitserklärungen beziehen, oder Rechtsmittel, die Klagen zum Gegenstand haben, die den gewerblichen Rechtsschutz beeinträchtigen, ändern oder aufheben;
  • Einlegung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen – oder andere Maßnahmen, die gerichtlich angefochten werden können – des Nationalen Instituts für gewerbliches Eigentum (Instituto Nacional da Propriedade Industrial, I. P.) in Ordnungswidrigkeitsverfahren oder die Überprüfung dieser Entscheidungen;
  • Feststellungsklagen mit Bezug auf Domainnamen im Internet;
  • Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Stiftung für nationale wissenschaftliche Datenverarbeitung (Fundação para a Computação Científica Nacional), welche für die Registrierung von .pt-Domainnamen zuständig ist und diese entweder registriert, ablehnt oder löscht;
  • Feststellungsklagen mit Bezug zu Gesellschaftsbezeichnungen oder Firmennamen;
  • Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Instituts für Register- und Notariatswesen (Instituto dos Registos e do Notariado, I. P.) über die Zulässigkeit von Gesellschaftsbezeichnungen und Firmennamen nach den für das Nationale Register für juristische Personen (Registo Nacional de Pessoas Colectivas) geltenden Rechtsvorschriften;
  • Feststellungsklagen bei unlauterem Wettbewerb im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes;
  • Maßnahmen zur Erlangung und Sicherung von Beweismitteln und zur Bereitstellung von Informationen, wenn dies zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und des Urheberrechts erforderlich ist;
  • ähnliche Angelegenheiten, verbundene Verfahren und die Vollstreckung von Entscheidungen der in den vorstehenden Punkten genannten Klagen und Rechtsmittel.

Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht (Tribunal da concorrência, regulação e supervisão) (Artikel 112 des Gesetzes Nr. 62/2013).

  • Einlegung von Rechtsmitteln gegen sowie die Überprüfung und Vollstreckung von Entscheidungen, Anordnungen und anderen Maßnahmen in Ordnungswidrigkeitsverfahren, die gerichtlich angefochten werden können:
    • von der Wettbewerbsbehörde erlassene Entscheidungen;
    • von der Nationalen Kommunikationsbehörde erlassene Entscheidungen;
    • von der Bank von Portugal erlassene Entscheidungen;
    • von der Kommission für den Wertpapiermarkt erlassene Entscheidungen;
    • von der Regulierungsbehörde für die Medien erlassene Entscheidungen;
    • vom Versicherungsinstitut von Portugal erlassene Entscheidungen;
    • von anderen unabhängigen Verwaltungsbehörden mit Regulierungs- und Aufsichtsfunktionen erlassene Entscheidungen;
    • Einlegung von Rechtsmitteln gegen sowie die Überprüfung und Vollstreckung von:
      • Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde, die in Verwaltungsverfahren im Sinne der gesetzlichen Wettbewerbsregeln ergangen sind;
      • Ministerialbeschlüssen, mit denen ein durch eine Entscheidung der Wettbewerbsbehörde verbotener Zusammenschluss zwischen Unternehmen ausnahmsweise genehmigt wird;
      • sonstigen Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde, gegen die gemäß der gesetzlichen Wettbewerbsregeln Rechtsmittel eingelegt werden können;
      • ähnlichen Angelegenheiten, verbundenen Verfahren und die Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf sämtliche in den vorstehenden Punkten genannte Rechtsmittel, Fälle, Klagen und Überprüfungen.

Seegericht (Tribunal marítimo) (Artikel 113 des Gesetzes Nr. 62/2013).

  • Entschädigungen aufgrund von Schäden, die im Sinne der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen von oder an Schiffen, Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen verursacht wurden oder die aus deren Nutzung auf See resultieren;
  • Angelegenheiten in Bezug auf Verträge über den Bau, die Reparatur, den Kauf und den Verkauf von Schiffen, Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, sofern diese zur Verwendung auf See bestimmt sind;
  • Angelegenheiten in Bezug auf Verträge über den Seefrachtverkehr oder Verträge über den kombinierten bzw. multimodalen Verkehr;
  • Angelegenheiten in Bezug auf Verträge über den Binnenschifffahrts- und Kanalverkehr innerhalb der Grenzen der Seegerichtsbarkeit auf Binnenwasserstraßen und der entsprechenden gesetzlich festgelegten Betten und Ufer;
  • Angelegenheiten in Bezug auf Verträge über den Einsatz von Schiffen, Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen auf See, vor allem von gecharterten und geleasten Fahrzeugen und Anlagen;
  • Angelegenheiten in Bezug auf Verträge zur Versicherung von Schiffen, Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die zur Verwendung auf See bestimmt sind, sowie ihrer Fracht;
  • Angelegenheiten in Bezug auf Hypotheken und Pfandrechte an Schiffen und Wasserfahrzeugen sowie alle dinglichen Sicherheiten in Bezug auf schwimmende Anlagen und ihre Fracht;
  • Sonderverfahren in Bezug auf Schiffe, Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sowie ihre Fracht;
  • Verfahren zur Durchsetzung vorläufiger Maßnahmen in Bezug auf Schiffe, Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen, ihre Fracht und Schiffstreibstoffe sowie andere, den Schiffen, Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen zugehörigen Vermögenswerte, sowie Vorabersuchen bei der Hafenmeisterei um Zurückhaltung der Vermögenswerte, die Gegenstand dieser einstweiligen Verfügungen sind;
  • Angelegenheiten in Bezug auf große Havarien oder Partikularhavarien, einschließlich derjenigen, die schwimmende, für die Verwendung auf See bestimmte Anlagen betreffen;
  • Angelegenheiten in Bezug auf Hilfe und Rettung auf See;
  • Angelegenheiten in Bezug auf Schleppverträge und Lotsenverträge;
  • Angelegenheiten in Bezug auf die Beseitigung von Wracktrümmern;
  • zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit einer Verschmutzung des Meeres und anderer Gewässer, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen;
  • Nutzung, Verlust, Auffinden oder Aneignung von Geräten oder Ausrüstungen für den Fang von Fischen oder Meeresfrüchten, Mollusken und Meerespflanzen, Ankern, Vorrichtungen, Gerätschaften, Vorräten und sonstigen Gegenständen für die Schifffahrt oder die Fischerei sowie Schäden, die von oder an diesem Material verursacht werden;
  • Schäden, die an Vermögenswerten verursacht werden, die dem öffentlichen Meeresbereich zuzurechnen sind;
  • Eigentum und Besitz von Strandgut und Sachen, die aus den Meeresgewässern stammen oder anlanden oder vorhandene Reste, die auf den entsprechenden Meeresböden liegen oder die aus den Binnengewässern stammen oder sich dort befinden, sofern sie von Interesse für den Seebereich sind;
  • Fänge;
  • im Allgemeinen alle Fragen zum Seehandelsrecht;
  • Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hafenmeisters in Ordnungswidrigkeitsverfahren des Seeverkehrs;
  • ähnliche Angelegenheiten, verbundene Verfahren und die Vollstreckung von Entscheidungen der in den vorstehenden Punkten genannten Verfahren und Klagen.

HÖHERE GERICHTE

Rechtsmittelgerichte (Artikel 67 des Gesetzes Nr. 62/2013).

In zweiter Instanz bestehen an den Rechtsmittelgerichten Kammern für Zivil-, Straf- und Sozialsachen, für Familien- und Jugendsachen, für Handelssachen sowie für Sachen bezüglich geistigen Eigentums und Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht. Allerdings hängt die Schaffung von Kammern für Sozial-, Familien-, Jugend und Handelssachen sowie für Sachen in Bezug auf geistiges Eigentum und Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht vom Umfang und der Komplexität der Dienstleistung ab.

Oberster Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) (Artikel 47 des Gesetzes Nr. 62/2013).

In letzter Instanz hat der Oberste Gerichtshof Senate für Zivil-, Straf- und Sozialsachen.

Einschlägige Rechtsvorschriften

Strafprozessordnung

Gesetz Nr. 62/2013

Arbeitsprozessordnung

Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung

Hinweis

Die Kontaktstelle, die Gerichte oder sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Merkblatt gebunden. Auch die geltenden Rechtstexte sowie spätere Änderungen sind zu Rate zu ziehen.

Letzte Aktualisierung: 24/01/2022

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