In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Ungarn
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

Nach dem Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gerichte (a bíróságok szervezetéről és igazgatásáról szóló törvény) gibt es in Ungarn als einziges Fachgericht nur das Verwaltungs- und Arbeitsgericht. In allen sonstigen Fällen, die nicht Verwaltungs- oder Arbeitssachen betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit wird – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – in einer Verwaltungsgerichtsklage entschieden. Eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit befasst sich mit der Rechtmäßigkeit der Handlung oder Unterlassung einer Verwaltungsbehörde, deren Zweck oder Wirkung darin besteht, die Rechtslage einer dem Verwaltungsrecht unterstehenden oder einer davon betroffenen Stelle zu ändern. Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstverhältnissen und Verwaltungsverträgen fallen ebenfalls unter verwaltungsrechtliche Streitigkeiten.

Verwaltungsangelegenheiten werden in erster Instanz von einem Verwaltungs- und Arbeitsgericht oder, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, von einem Landgericht (törvényszék) oder der Kuria (Kúria) entschieden.

Die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte erstreckt sich auf Verwaltungsgerichtsklagen und andere Verwaltungsgerichtsverfahren, die nicht von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit der Landgerichte oder der Kuria fallen.

Die Landgerichte sind – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – für Fälle zuständig, die sich auf die Verwaltungstätigkeit unabhängiger Regulierungsstellen, autonomer staatlicher Verwaltungsbehörden und Regierungsstellen nach dem Gesetz über zentrale staatliche Verwaltungsbehörden, der Eisenbahnverwaltungsbehörde, der Luftfahrtbehörde und der Ungarischen Nationalbank beziehen; eine Ausnahme bilden Fälle im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstverhältnissen.

Die Landgerichte entscheiden in Verfahren zur Benennung von Verwaltungsbehörden, in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Ausübung des Versammlungsrechts, in Verfahren betreffend den Zugang zu Verschlusssachen und in Rechtsstreitigkeiten, die gesetzliche Berufsverbände betreffen.

Die Kuria ist zuständig für Verfahren zur Beurteilung der Vereinbarkeit kommunaler Verordnungen mit anderen Rechtsvorschriften, für Verfahren, die die Nichteinhaltung der Gesetzgebungspflicht einer Gemeinde betreffen, und für Verfahren zur Festlegung von verfahrensrechtlichen Mitteln zur Beilegung einer Verfassungsbeschwerde.

Zu den arbeitsrechtlichen Klagen gehören jene, die Rechtsverhältnisse nach dem Arbeitsgesetzbuch, die Beschäftigung im öffentlichen Sektor, Dienstverhältnisse (soweit gesetzlich nicht vorgesehen), die Beteiligung an öffentlichen Beschäftigungsprogrammen, nach dem Sportgesetz abgeschlossene Arbeitsverträge, in der Berufsausbildung abgeschlossene Ausbildungsverträge, Praktikumsverträge für Studenten nach dem nationalen Hochschulgesetz, Arbeitsverhältnisse mit Sozial- oder Beschäftigungsgenossenschaften durch die Mitglieder ebendieser betreffen, sowie Klagen zur Durchsetzung anderer arbeitsrechtlicher Ansprüche gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs. Tritt bei einer Partei eine Änderung in ihrer Person ein, sei es durch Abtretung oder Schuldübernahme bzw. durch Rechtsnachfolge beim Arbeitgeber oder Änderung in der Person des Arbeitgebers, so bleibt das betreffende Verfahren ein arbeitsrechtliches Verfahren. Hat ein Arbeitnehmer eine Geldforderung gegen einen insolventen Arbeitgeber, die aus einem arbeitsrechtlichen Anspruch im Zusammenhang mit dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen resultiert und wird diese vom Insolvenzverwalter bestritten, so kann der Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Klage erheben.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Nach dem Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gerichte sind die Amtsgerichte (járásbíróság) und die Landgerichte (törvényszék) Gerichte der ersten Instanz. Alle Fälle, die nicht von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, unterliegen der Rechtsprechung der Landgerichte. Die Amtsgerichte sind zuständig für:

a) Klagen im Zusammenhang mit Eigentumsrechten, deren Streitwert 30 Mio. HUF nicht übersteigt oder bei denen es nicht möglich ist, den auf einem Eigentumsrecht basierenden Forderungswert zu bestimmen; ausgenommen hiervon sind

aa) Klagen im Zusammenhang mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten und gewerblichen Schutzrechten,

ab) Klagen auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt,

ac) Klagen, die aus Gründen des öffentlichen Interesses erhoben werden,

ad) Klagen im Zusammenhang mit der Gründung und rechtmäßigen Arbeitsweise einer juristischen Person,

ae) Streitigkeiten zwischen juristischen Personen und deren derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern sowie Streitigkeiten, die aus deren Mitgliedschaftsverhältnis hervorgehen,

b) Klagen im Zusammenhang mit dem Personenstand

c) Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Landgerichte entscheiden nicht nur in erster, sondern auch in zweiter Instanz, und zwar über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen von Amts-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichten eingelegt wurden.

Tafelgerichte (ítélőtábla) entscheiden zum einen über die gegen Entscheidungen der Landgerichte eingelegten Rechtsmittel, befassen sich aber auch mit anderen Fällen, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Das oberste Rechtsprechungsorgan Ungarns ist die Kuria. In den gesetzlich bestimmten Fällen entscheidet die Kuria über die gegen Entscheidungen der Landgerichte und der Tafelgerichte eingelegten Rechtsmittel, über Anträge auf gerichtliche Nachprüfung sowie über die Vereinbarkeit von Erlassen auf kommunaler Ebene mit anderen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls über die Annullierung dieser Regelungen; außerdem befindet sie darüber, ob Kommunen gegen ihre gesetzliche Rechtsetzungspflicht verstoßen haben und befasst sich mit anderen Fällen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

Das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Gericht ist in allen Fällen zuständig, in denen kein anderes Gericht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt.

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in Ungarn, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthaltsort in Ungarn. Ist der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt oder im Ausland, so gibt der letzte Wohnsitz in Ungarn den Ausschlag. Lässt sich dieser nicht ermitteln oder hatte der Beklagte gar keinen Wohnsitz in Ungarn, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers in Ungarn bzw. in dessen Ermangelung nach dem Aufenthaltsort des Klägers in Ungarn. Handelt es sich bei dem Kläger nicht um eine natürliche Person, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Sitz in Ungarn.

Stimmt der Arbeitsplatz des Beklagten nicht mit seinem Wohnsitz überein, wird das Gericht spätestens auf Antrag des Beklagten, der im Rahmen seiner schriftlichen Klageerwiderung eingereicht wird, den Fall zur Verhandlung und Entscheidung an das für den Arbeitsplatz zuständige Gericht weiterleiten.

Wird eine Klage gegen eine nicht natürliche Person erhoben, so hängt die allgemeine Zuständigkeit nicht nur vom Sitz dieser Person ab, sondern auch vom Standort der zu ihrer Vertretung und zum Handeln in der Rechtsstreitigkeit berechtigten Stelle oder organisatorischen Einheit. Als Sitz gilt im Zweifelsfall der Ort der Geschäftstätigkeit. Erstreckt sich das Betätigungsfeld einer nicht natürlichen Person mit Sitz in Budapest auf das Komitat Pest, so verhandelt das für dieses Komitat zuständige Gericht den Fall.

Bei Verfahren, die von einem ungarischen Kläger angestrengt werden, der keine natürliche Person ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sitz oder Standort des Klägers, wenn die beklagte juristische Person keinen Sitz in Ungarn hat. Handelt es sich bei dem Kläger um eine ungarische natürliche Person, so gibt für die Zuständigkeit der Wohnsitz des Klägers oder in dessen Ermangelung sein Aufenthaltsort den Ausschlag.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

Gibt es kein Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit, kann der Kläger eine Klage bei einem anderen als dem für den Beklagten allgemein zuständigen Gericht einreichen. Eine Klage auf Auferlegung einer gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltspflicht kann bei dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gericht erhoben werden. Eine Klage im Zusammenhang mit dem Eigentum oder Besitz an unbeweglichem Vermögen oder mit einem dinglichen Recht an unbeweglichem Vermögen kann bei dem für den Ort zuständigen Gericht erhoben werden, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Eine Klage auf Durchsetzung einer vertraglichen Forderung kann bei dem für den Ort zuständigen Gericht erhoben werden, an dem das Geschäft abgeschlossen wurde oder an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Eine Klage auf Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche eines Verbrauchers gegen ein Unternehmen kann bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz des Klägers in Ungarn bzw. in dessen Ermangelung für seinen Aufenthaltsort in Ungarn zuständig ist. Außerdem kann eine Klage auf außervertragliche Haftung bei dem Gericht erhoben werden, das für den geografischen Ort zuständig ist, an dem der Schaden verursacht wurde oder eingetreten ist.

Ist kein ausschließlich zuständiges Gericht in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorhanden, so liegt die Zuständigkeit auch bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Beklagte (z. B. als Arbeitnehmer oder Student) offenkundig langfristig aufhält. Diese Zuständigkeit gilt nicht bei Beklagten, die nicht prozessfähig sind.

Ein vermögensrechtliches Verfahren gegen eine ausländische nicht natürliche Person kann auch vor dem für den Wohnsitz der Person zuständigen Gericht erhoben werden, die mit der Verwaltung der Angelegenheiten der ausländischen nicht natürlichen Person betraut ist. Das für den Sitz der ungarischen Zweigstelle oder Handelsvertretung der ausländischen nicht natürlichen Person zuständige Gericht ist auch für solche vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuständig.

Gegen einen Nebenschuldner und einen Hauptschuldner kann eine gemeinsame Klage vor dem für die Klage gegen den Hauptschuldner zuständigen Gericht erhoben werden.

Die Zuständigkeit für eine Klage auf Stellung unter Vormundschaft liegt bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte in einer sozialen Einrichtung wohnt, über einen längeren Zeitraum stationär betreut wird oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In Ehesachen ist auch das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten zuständig.

Klagen bezüglich der Feststellung der Abstammung, der Einigung über die elterliche Sorge, der Unterbringung eines Kindes bei Dritten, der Entziehung der elterlichen Sorge, der Aufhebung einer Adoption oder des Unterhalts eines minderjährigen Kindes können auch bei dem für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des betreffenden minderjährigen Kindes zuständigen Gericht erhoben werden.

2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

Dies gilt in Fällen, in denen die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit eines Gerichts gesetzlich vorgeschrieben ist. Nachstehend finden sich einige Beispiele.

Das Gericht am Wohnsitz des Beklagten in Ungarn hat – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen – die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen eines Unternehmens gegen einen Verbraucher zur Vollstreckung eines Anspruchs aus einem Vertragsverhältnis. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in Ungarn, so richtet sich die ausschließliche Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort des Beklagten in Ungarn. Ist der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt oder im Ausland, so ist dessen letzter Wohnsitz in Ungarn maßgebend. Kann dieser nicht ermittelt werden, muss die Zuständigkeit gemäß den allgemeinen Vorschriften festgelegt werden.

Kann ein Geschädigter nach einer Rechtsvorschrift über Haftpflichtversicherungsverträge auch von einem Dritten (also einem anderen als demjenigen, der den Schaden verursacht hat) Schadenersatz oder Rückerstattung verlangen, so fällt die gegen den Dritten erhobene Klage – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen – in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers in Ungarn. Hat der Kläger keinen Wohnsitz in Ungarn, so besitzt das Gericht am Aufenthaltsort des Klägers in Ungarn die ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich bei dem Kläger nicht um eine natürliche Person, so wird die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Sitz des Klägers in Ungarn bestimmt. Hat der Kläger keinen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz in Ungarn, so ist die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften festzulegen.

Eine Vollstreckungsabwehrklage (végrehajtás megszüntetési és korlátozási per) fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, das die Vollstreckung angeordnet hat. Wurde die Vollstreckung nicht von einem Amtsgericht angeordnet, liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.

Eine Drittwiderspruchsklage (igényper) fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beschlagnahmung erfolgte.

Eine Klage auf Zulassung zur Teilnahme an einem Vollstreckungsverfahren fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, das den Antrag des Pfandhalters im Vollstreckungsverfahren abgelehnt hat.

Eine Klage auf Änderung der Entscheidung eines Beamten der örtlichen Behörde in einer Besitzstreitigkeit fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, an dem der Beamte der örtlichen Behörde, der die Entscheidung über den Besitz erlässt, seinen Sitz hat.

2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Im Hinblick auf vermögensrechtliche Angelegenheiten können die Parteien für bereits eingetretene oder etwaige künftige Rechtsstreitigkeiten – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – die Zuständigkeit eines beliebigen Gerichts vereinbaren (Gerichtsstandsvereinbarung). Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann wie folgt getroffen werden: schriftlich, mündlich mit schriftlicher Bestätigung, in einer den Geschäftsgepflogenheiten der Parteien entsprechenden Form oder, im Falle des internationalen Handels, in einer Form, die den üblichen Handelsgepflogenheiten entspricht, die den Parteien bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und die die Parteien, die im betreffenden Geschäftszweig derartige Vereinbarungen treffen, allgemein kennen und regelmäßig beachten.

In Fällen, in denen das Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vorsieht, darf diese nicht einem anderen Gericht übertragen werden. Das gewählte Gericht besitzt – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien – die ausschließliche Zuständigkeit. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Rechtsnachfolger. Die Wahl des Gerichtsstands darf Verbraucher nicht daran hindern, vertragliche Ansprüche gegen ein Unternehmen vor dem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers in Ungarn bzw. in dessen Ermangelung am Aufenthaltsort des Verbrauchers in Ungarn geltend zu machen.

Im Hinblick auf vermögensrechtliche Sachen können die Parteien für bereits eingetretene oder etwaige künftige Rechtsstreitigkeiten nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Budapest (Fővárosi Törvényszék) und des Landgerichts Kreis Budapest (Budapest Környéki Törvényszék) vereinbaren, wenn die Sache in die Zuständigkeit eines bestimmten Landgerichts fällt; ebenso wenig kann die Zuständigkeit des Zentralen Bezirksgerichts Pest (Pesti Központi Kerületi Bíróság) vereinbart werden, wenn die Sache in die Zuständigkeit eines Amtsgerichts fällt.

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

Die einzigen Fachgerichte in Ungarn sind die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte.

Für arbeitsrechtliche Klagen gelten im Wesentlichen die in Punkt 2.2.1 beschriebenen allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Ein klagender Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen dem für den Beklagten allgemein zuständigen Gericht und dem für den eigenen Wohnsitz oder in dessen Ermangelung für den Aufenthaltsort in Ungarn oder für den Ort, an dem der Arbeitnehmer längere Zeit gearbeitet hat, zuständigen Verwaltungs- und Arbeitsgericht. Fällt bei Verfahren, in denen von mehreren Parteien Klage erhoben wird, einer der Mitkläger oder eine Klage in die Zuständigkeit eines für arbeitsrechtliche Klagen zuständigen Gerichts, während ein anderer Mitkläger oder eine andere Klage in die Zuständigkeit eines Amtsgerichts oder Landgerichts fällt, ist – sofern die Gesetzgebung die Streitgenossenschaft oder die Verbindung von Klagen zulässt – das Arbeitsgericht dafür zuständig.

Verwaltungsrechtliche Klagen sind bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich die streitgegenständliche Verwaltungstätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts ist gesetzlich festgelegt. Wurde der strittige Verwaltungsakt in Verfahren mit mehr als einer Instanz durchgeführt, so fällt die Rechtssache in die örtliche Zuständigkeit des Gerichts an dem Ort, an dem der Verwaltungsakt in erster Instanz vorgenommen wurde.

Im Falle von Rechten, Pflichten und Rechtsverhältnissen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen ist der Ort der Ausübung der Verwaltungstätigkeit derjenige, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Im Falle der Anmeldung oder Genehmigung einer Tätigkeit ist dies der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Mit Ausnahme der beiden vorgenannten Fälle ist der Ort der Ausübung der Verwaltungstätigkeit einer regionalen staatlichen Verwaltungsbehörde mit nationaler Zuständigkeit der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Klägers oder, bei juristischen Personen und Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, der Ort des Sitzes der Einrichtung oder in dessen Ermangelung des Sitzes der Verwaltungsbehörde. Bei Verwaltungstätigkeiten einer staatlichen Verwaltungsbehörde, die zwar ihren Sitz in Budapest hat, deren Zuständigkeitsbereich jedoch hauptsächlich das Komitat Pest oder einen Teil davon umfasst, ist das Komitat Pest der Ort der Ausübung der Verwaltungstätigkeit. Im Falle der Untätigkeit ist – mit Ausnahme der ersten drei oben genannten Fälle – der Sitz der Verwaltungsbehörde der Ort der Ausübung der Verwaltungstätigkeit.

Einige Verwaltungs- und Arbeitsgerichte besitzen die örtliche Zuständigkeit für eine bestimmte Region. Dies sind das Hauptstädtische Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Kreis Budapest, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Debrecen, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Győr, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Miskolc, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Pécs, das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szeged sowie das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Veszprém.

Für Klagen im Zusammenhang mit Sozialversicherungs-, Sozial- oder Kinderschutzleistungen und Leistungen oder Unterstützungen durch die staatliche Arbeitsverwaltung ist das Verwaltungs- und Arbeitsgericht am Wohnsitz des Klägers zuständig, oder, wenn es sich bei dem Kläger um eine juristische Person oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit handelt, am Sitz des Klägers oder in dessen Ermangelung am Sitz der Verwaltungsbehörde.

Klagen im Zusammenhang mit verwaltungsrechtlichen Verträgen sind bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vertrag abgeschlossen wurde. Das Gericht, das für den Hauptschuldner zuständig ist, ist ebenfalls für die Klage gegen den Nebenschuldner zuständig.

Wenn die Verwaltungstätigkeit im Ausland ausgeübt wurde, fällt die Klage in die ausschließliche Zuständigkeit des Hauptstädtischen Verwaltungs- und Arbeitsgerichts Budapest.

Die Parteien eines verwaltungsrechtlichen Vertrags können – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – eine individuell ausgehandelte Gerichtsstandsklausel annehmen, in der sie die Zuständigkeit für alle künftigen Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Vertrag entstehen, einem Verwaltungs- und Arbeitsgericht übertragen, das für eine bestimmte Region zuständig ist. Das gewählte Gericht hat – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien – für alle Klagen im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Rechtsnachfolger.

In Fällen, in denen das Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vorsieht, darf diese nicht einem anderen Gericht übertragen werden.

Die Parteien dürfen dem Hauptstädtischen Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest keine Zuständigkeit für ihre künftigen Streitigkeiten aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag übertragen.

Klagen im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstverhältnissen sind bei dem Gericht mit der örtlichen Zuständigkeit für den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wurde, zu erheben. Ist der Kläger eine natürliche Person, kann die Klage auch bei dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gericht erhoben werden.

Das Landgericht Budapest hat die ausschließliche Zuständigkeit für gegen Entscheidungen von Verwaltungs- und Arbeitsgerichten eingelegte Rechtsmittel und für Klagen, die in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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