

Zivilsachen fallen in die Zuständigkeit der Landgerichte (maakohus). Als Gerichte erster Instanz entscheiden sie über zivilrechtliche Angelegenheiten aus den unterschiedlichsten Bereichen. Hierzu zählen Streitigkeiten aus Verträgen und sonstigen Schuldverhältnissen oder aus Familien- und Erbschaftsangelegenheiten sowie Streitigkeiten über dingliche Rechte, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit und Verwaltung von Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen, Insolvenzangelegenheiten und Arbeitsrechtsprobleme. Zur Einleitung einer Zivilklage muss beim Landgericht eine Klageschrift eingereicht werden. Die beim Gericht einzureichende Klageschrift muss die folgenden Angaben enthalten: die Person, gegen die geklagt wird, die Forderung und der Klagegrund (d. h. die Rechtsgrundlage) sowie die Beweismittel zur Stützung der Klage.
Eine Klage auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, die sich aus einem privatrechtlichen Verhältnis ergibt, kann auf Antrag auch im Rahmen des beschleunigten Mahnverfahrens verhandelt werden. Zur Einleitung des beschleunigten Mahnverfahrens in Bezug auf einen Unterhaltsanspruch oder eine sonstige Geldforderung kann die Abteilung für Mahnverfahren des Landgerichts über die Website https://www.e-toimik.ee/ kontaktiert werden. Das beschleunigte Verfahren gilt nur für Forderungen bis 6400 EUR (Forderung). In diesem Betrag sind sowohl die Haupt- als auch die Nebenforderungen enthalten. Unterhaltsansprüche, die 200 EUR monatlich übersteigen, können ebenfalls nicht im beschleunigten Verfahren geltend gemacht werden. Das beschleunigte Mahnverfahren kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner in der Geburtsurkunde eines Kindes nicht als Elternteil des Kindes angegeben ist. Das Verfahren wird in der Zweigstelle von Haapsalu des Landgerichts von Pärnu (Pärnu Maakohtu Haapsalu kohtumaja) durchgeführt.
Bestimmte Streitigkeiten können außergerichtlichen Ausschüssen vorgelegt werden, bevor der Rechtsweg beschritten wird. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist beispielsweise der Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten zuständig (töövaidluskomisjon). Das ist ein vorgerichtliches, unabhängiges Gremium, das einzelarbeitsrechtliche Streitigkeiten beilegt. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich an einen solchen Ausschuss wenden, ohne staatliche Gebühren entrichten zu müssen. Der Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten kann angerufen werden, um Streitigkeiten beizulegen, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Ausschuss nicht tätig wird, wenn die Geldforderungen 10 000 EUR übersteigen. Über Forderungen, die 10 000 EUR übersteigen, muss das Gericht entscheiden. In dem Antrag, der bei dem Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten eingereicht wird, sollten die Umstände dargelegt werden, die für die Streitigkeit von Bedeutung sind. Wenn beispielsweise die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angefochten wird, sollten der Zeitpunkt und die Gründe für die Kündigung angegeben werden. Ferner ist der Streitgegenstand genau zu beschreiben, d. h., was der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zu tun unterlassen hat oder was er rechtswidrig getan hat. Alle Angaben und Forderungen sind zu begründen und deshalb sollten alle Umstände, die durch Urkundenbeweise (Arbeitsvertrag, gegenseitige Vereinbarungen oder den Schriftverkehr zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber usw.) gestützt werden oder alle Verweise auf andere Beweise und Zeugen beigefügt werden. Urkundenbeweise, die die Forderung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers stützen, sollten zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Hält es der Antragsteller für erforderlich, einen Zeugen zu der Sitzung des Ausschusses zu laden, sollten der Name und die Anschrift des Zeugen im Antrag genannt werden.
Ansprüche, die aus einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Händler entstehen, können von einem Verbraucherbeschwerdeausschuss geklärt werden (tarbijakaebuste komisjon). Der Verbraucherbeschwerdeausschuss ist zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten, die aus Verträgen zwischen Verbrauchern und Händlern entstehen, wenn es den Parteien nicht gelungen ist, sich zu einigen, und wenn der Wert der streitigen Waren oder Dienstleistungen mindestens 20 EUR beträgt. Ansprüche, die aus Tod, Körperverletzung oder einem sonstigen Gesundheitsschaden entstehen, können nicht von einem Ausschuss entschieden werden, sondern müssen vor Gericht gebracht werden.
Ein Ausschuss legt keine Streitigkeiten bei, die sich auf die Bereitstellung von Gesundheits- oder Rechtsdienstleistungen oder auf die Übertragung von Immobilien oder Gebäuden beziehen. Er legt auch keine Streitigkeiten bei, deren Beilegungsverfahren in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist. Diese Streitigkeiten werden von der zuständigen Einrichtung oder dem zuständigen Gericht entschieden. Das Verfahren für die Beilegung von Mietstreitigkeiten beispielsweise ist im Gesetz zur Beilegung von Mietstreitigkeiten (üürivaidluse lahendamise seadus) geregelt.
Der Verbraucherbeschwerdeausschuss ist zuständig für die Beilegung aller Streitigkeiten, die sich auf Schäden beziehen, die von einem fehlerhaften Produkt verursacht wurden, sofern der Schaden beziffert werden kann. Wenn ein Schaden festgestellt wurde, aber die genaue Höhe nicht beziffert werden kann, wie beispielsweise bei einem nicht monetären oder einem zukünftigen Schaden, wird die Höhe der Entschädigung von einem Gericht festgelegt.
Es ist wichtig, die Zuständigkeitsgrundsätze zu kennen, um zu wissen, welches Gericht für die Verhandlung einer Sache zuständig ist. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach 1) der allgemeinen Zuständigkeit, die vom Wohnsitz der Person abhängt, 2) der fakultativen Zuständigkeit und 3) der ausschließlichen Zuständigkeit (siehe 2.2).
Das estnische Gerichtssystem umfasst drei Instanzen.
Landgerichte (maakohus) verhandeln als Gerichte erster Instanz alle zivilrechtlichen Angelegenheiten. Es kann in einem Gesetz festgelegt sein, dass bestimmte Arten von Angelegenheiten nur von bestimmten Landgerichten verhandelt werden, wenn dies die Entscheidung in der Sache beschleunigt oder den Prozess anderweitig effektiver macht.
Bezirksgerichte (ringkonnakohus) überprüfen Entscheidungen und Beschlüsse der Landgerichte in zivilrechtlichen Angelegenheiten, die in ihre örtliche Zuständigkeit fallen, auf der Grundlage von Rechtmitteln, die gegen diese Entscheidungen und Beschlüsse eingelegt wurden. Bezirksgerichte entscheiden auch andere Angelegenheiten, für die sie nach Maßgabe des Gesetzes zuständig sind.
Der Staatsgerichtshof (Riigikohus) überprüft Entscheidungen der Bezirksgerichte in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf der Grundlage von Kassationsberufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse. Er entscheidet auch Anträge auf Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, bestimmt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Gericht, das über die Sache entscheidet, und entscheidet andere Angelegenheiten, die per Gesetz in seine Zuständigkeit fallen.
Im estnischen Instanzenzug entscheidet in der Regel das Landgericht in erster Instanz. Ist eine Streitpartei mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann sie bei dem nächsthöheren Gericht, d. h. beim Bezirksgericht, Rechtsmittel einlegen. Bezirksgerichte sind Gerichte zweiter Instanz und überprüfen folglich als Rechtsmittelinstanz die Entscheidungen und Beschlüsse der Land- und Verwaltungsgerichte. Das Bezirksgericht entscheidet zivilrechtliche Angelegenheiten in der Kammer – über Rechtsmittel entscheidet ein Spruchkörper mit drei Richtern.
Der Staatsgerichtshof ist die höchste Instanz. Er entscheidet Kassationsberufungen und prüft auf Antrag Gerichtsentscheidungen nach. Die Kassation ist ein auf Rechtsfragen gerichtetes Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist. Die Entscheidung wird von einem höheren Gericht überprüft ohne erneute Würdigung des Sachverhalts. Bereits rechtskräftige Gerichtsentscheidungen können auf Antrag nachgeprüft werden, wenn sich in der Sache neue Umstände ergeben haben.
Jede Verfahrenspartei, die mit dem Urteil eines unteren Gerichts nicht einverstanden ist, kann beim Staatsgerichtshof Kassationsberufung einlegen. Dieses Rechtsmittel kann nur von einem hierzu zugelassenen rechtlichen Vertreter eingelegt werden, nicht persönlich. Der Staatsgerichtshof nimmt eine Kassationsberufung an, wenn in dem Rechtsmittel geltend gemacht wird, dass das untere Gericht das materielle Recht falsch angewendet oder das Verfahrensrecht verletzt hat, was zu einer ungerechten Entscheidung geführt haben könnte. Darüber hinaus nimmt der Staatsgerichtshof die Kassation an, wenn sie in Bezug auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Bildung einer einheitlichen Rechtspraxis oder für die Rechtsfortbildung von grundlegender Bedeutung ist.
Zuständigkeit bedeutet das Recht und die Pflicht einer Person, ihre Verfahrensrechte vor einem bestimmten Gericht auszuüben. Die Zuständigkeit ist allgemein, fakultativ oder ausschließlich.
Die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften bestimmen das Gericht, bei dem Klage gegen eine Person erhoben werden kann und bei dem andere Verfahrenshandlungen in Bezug auf eine Person ausgeführt werden können, sofern nicht gesetzlich festgelegt ist, dass die Klage bei einem anderen Gericht erhoben werden kann oder die Verfahrenshandlungen von einem anderen Gericht ausgeführt werden können.
Nach der fakultativen Zuständigkeit bestimmt sich das Gericht, bei dem zusätzlich zu dem allgemein zuständigen Gericht Klage gegen eine Person erhoben werden kann und bei dem andere Verfahrenshandlungen in Bezug auf eine Person ausgeführt werden können. Das bedeutet, dass eine Klage, bei der es um vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine natürliche Person geht, auch bei dem Gericht eingelegt werden kann, in dessen Bezirk der längerfristige Wohnsitz der Person belegen ist. Hat eine Person ihren Wohnsitz im Ausland, können vermögensrechtliche Ansprüche auch bei dem Gericht geltend gemacht werden, das aufgrund des Ortes zuständig ist, an dem sich das Vermögen befindet, oder aber auch bei dem Gericht, das aufgrund des Ortes zuständig ist, an dem sich sonstiges Vermögen der Person befindet.
Die Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit legen fest, welches Gericht als einziges für die Entscheidung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit angerufen werden kann. Für Verfahren, bei denen kein Rechtsmittel möglich ist, gilt eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine ausschließliche Zuständigkeit kann beispielsweise durch den Standort von Immobilien, den eingetragenen Sitz einer juristischen Person usw. begründet werden.
Eine Klage gegen eine natürliche Person kann bei dem an ihrem Wohnsitz zuständigen Gericht eingereicht werden. Eine Klage gegen eine juristische Person kann bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk sich der Hauptsitz der juristischen Person befindet. Ist der Wohnsitz einer natürlichen Person nicht bekannt, kann eine Klage gegen diese Person bei dem Gericht eingereicht werden, das aufgrund ihres letzten bekannten Wohnsitzes zuständig ist.
Gegen einen Staatsbürger der Republik Estland, der im Ausland lebt und für den der Grundsatz der Extraterritorialität gilt, oder gegen einen Staatsbürger der Republik Estland, der im Ausland arbeitet und Beamter ist, kann bei dem Gericht Klage eingelegt werden, das aufgrund des letzten Wohnsitzes der Person in Estland zuständig ist. Hatte diese Person keinen Wohnsitz in Estland, kann die Klage beim Landgericht von Harju (Harju Maakohus eingereicht werden. Eine Klage gegen eine staatliche Stelle der Republik Estland oder gegen eine lokale Gebietskörperschaft kann bei dem Gericht am eingetragenen Sitz der betreffenden staatlichen Stelle oder am Sitz der Regierung der Gebietskörperschaft eingelegt werden. Wenn die angegebene staatliche Stelle nicht festgestellt werden kann, wird die Klage beim Landgericht von Harju eingereicht. Kann die Stelle der Gebietskörperschaft nicht festgestellt werden, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das am Sitz der Gemeinde oder Stadtverwaltung zuständig ist.
Eine Klage gegen eine staatliche Stelle der Republik Estland oder gegen eine lokale Gebietskörperschaft kann bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk der Sitz der betreffenden staatlichen Stelle oder der Stadt- oder Kommunalverwaltung liegt.
Ein Kläger kann auch bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht Klage erheben.
In den im Gesetz vorgesehenen Fällen besteht bei Klagen gegen Personen und den sie betreffenden Verfahrenshandlungen neben der allgemeinen Zuständigkeit die Möglichkeit der Wahl des Gerichtsstands.
In den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist die Zuständigkeit ausschließlich, d. h. es besteht nicht die Möglichkeit, das Gericht zu wählen, das in einer zivilrechtlichen Angelegenheit entscheiden soll. Gleiches gilt für Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
1) Zuständigkeit nach dem Gerichtsbezirk, in dem die Immobilie belegen ist – folgende Klagen werden bei dem Gericht erhoben, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist:
Eine Klage in Bezug auf Grunddienstbarkeiten, dingliche Belastungen oder Vorkaufsrechte wird bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk die belastete Immobilie belegen ist.
2) Klagen auf Beendigung der Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen – eine Klage auf Beendigung der Anwendung einer unlauteren allgemeinen Geschäftsbedingung oder auf Aufhebung der Empfehlung einer allgemeinen Geschäftsbedingung (Artikel 45 Schuldrechtsgesetz (võlaõigusseadus)) wird bei dem Gericht eingelegt, in dessen Bezirk die Niederlassung des Beklagten belegen ist oder, sollte es keine Niederlassung geben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Beklagten befindet. Hat der Beklagte keine Niederlassung, keinen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die allgemeine Geschäftsbedingung angewendet wurde.
3) Zuständigkeit in Bezug auf den Widerruf oder die Erklärung der Unwirksamkeit einer Entscheidung eines Organs einer juristischen Person – eine Klage auf Widerruf oder auf Erklärung der Unwirksamkeit der Entscheidung eines Organs einer juristischen Person wird bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz der juristischen Person befindet.
4) Zuständigkeit in Ehesachen
Ehesachen gelten als zivilrechtliche Angelegenheiten. Sie können Folgendes zum Gegenstand haben:
Für Ehesachen ist ein estnisches Gericht zuständig, wenn:
In Ehesachen, die von einem estnischen Gericht zu entscheiden sind, wird eine Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befindet oder, wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt. Befindet sich der Wohnsitz des Beklagten nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnsitz eines gemeinsamen, minderjährigen Kindes der Parteien zuständig ist oder, wenn sie kein gemeinsames, minderjähriges Kind haben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Klägers belegen ist.
Wenn das Vermögen einer abwesenden, als vermisst geltenden Person unter Vermögensverwaltung gestellt wurde oder wenn aufgrund der eingeschränkten aktiven Geschäftsfähigkeit einer Person ein Vormund für sie bestellt wurde oder wenn eine Person mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde, kann eine Scheidungsklage gegen eine solche Person auch bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist.
5) Zuständigkeit bei Abstammungs- und Unterhaltsfragen – eine Abstammungssache ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, in der die Abstammung festgestellt oder über einen Eintrag eines Elternteils in die Geburtsurkunde eines Kindes oder im Einwohnermelderegister entschieden wird. Ein estnisches Gericht kann eine Abstammungssache entscheiden, wenn mindestens eine Partei Staatsbürger der Republik Estland ist oder ihren Wohnsitz in Estland hat. In einer Abstammungssache, die von einem estnischen Gericht zu entscheiden ist, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Ist der Wohnsitz des Kindes nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnsitz des Beklagten zuständig ist. Ist der Wohnsitz des Beklagten nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist.
Diese Bestimmungen finden auch auf Unterhaltssachen Anwendung. Eine Unterhaltssache kann Folgendes zum Gegenstand haben:
Fällt eine Angelegenheit gleichzeitig in die Zuständigkeit mehrerer estnischer Gerichte, kann der Antragsteller das Gericht aussuchen, bei dem er den Antrag einreicht. In solchen Fällen wird die Sache von dem Gericht entschieden, bei dem der Antrag zuerst einging.
Wird eine Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Beklagten liegt, oder bei dem Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit, wird die Angelegenheit in der Zweigstelle verhandelt, in deren örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Beklagten fällt oder der Ort, nach dem sich die ausschließliche Zuständigkeit bestimmt. Fallen mehrere Orte, die für die Feststellung der Zuständigkeit herangezogen werden, in die örtliche Zuständigkeit eines einzigen Landgerichts, aber in die Bezirke verschiedener Zweigstellen, wählt der Kläger die Zweigstelle aus, in der die Angelegenheit verhandelt wird. Tut der Kläger dies nicht, bestimmt das Gericht, wo die Sache verhandelt wird.
Angelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit werden in der Zweigstelle verhandelt, in deren örtliche Zuständigkeit der Ort fällt, der zur Bestimmung der Zuständigkeit herangezogen wird. Fallen verschiedene Orte, die für die Feststellung der Zuständigkeit herangezogen werden, in die örtliche Zuständigkeit eines einzigen Landgerichts, aber in die Bezirke verschiedener Zweigstellen, bestimmt das Gericht die Zweigstelle, in der die Angelegenheit zu verhandeln ist.
Das beschleunigte Mahnverfahren wird in der Zweigstelle von Haapsalu des Landgerichts von Pärnu (Pärnu Maakohtu Haapsalu kohtumaja) durchgeführt. Andere zivilrechtliche Angelegenheiten unterliegen den vorstehend beschriebenen Zuständigkeitsvorschriften.
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