Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Estnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.
Swipe to change

In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Estland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

Zivilsachen fallen in die Zuständigkeit der Landgerichte (maakohus). Als Gerichte erster Instanz entscheiden sie über zivilrechtliche Angelegenheiten aus den unterschiedlichsten Bereichen. Hierzu zählen Streitigkeiten aus Verträgen und sonstigen Schuldverhältnissen oder aus Familien- und Erbschaftsangelegenheiten sowie Streitigkeiten über dingliche Rechte, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit und Verwaltung von Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen, Insolvenzangelegenheiten und arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Zur Einleitung einer Zivilklage muss beim Landgericht eine Klageschrift eingereicht werden. Die beim Gericht einzureichende Klageschrift muss die folgenden Angaben enthalten: die Person, gegen die geklagt wird, die Forderung und der Klagegrund (d. h. die Rechtsgrundlage) sowie die Beweismittel zur Stützung der Klage.

Die Durchführung von Zivilverfahren ist in der Zivilprozessordnung geregelt.

Obwohl es in Estland keine Fachgerichte gibt, können bestimmte Streitigkeiten können außergerichtlichen Ausschüssen vorgelegt werden, bevor der Rechtsweg beschritten wird.

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist beispielsweise der Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten (töövaidluskomisjon) zuständig. Der Ausschuss ist ein unabhängiges vorgerichtliches Gremium, das einzelarbeitsrechtliche Streitigkeiten beilegt. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich an den Ausschuss wenden, ohne staatliche Gebühren entrichten zu müssen. Für die Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten durch den Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten ist das Gesetz über die Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten maßgeblich. Das Verfahren des Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten stellt kein zwingendes vorgerichtliches Verfahren dar. Eine in Kraft getretene Entscheidung des Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten ist für die Parteien verbindlich. Der Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten kann angerufen werden, um folgende Streitigkeiten beizulegen, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben: 1) eine Arbeitsstreitigkeit, die aus dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem in Estland registrierten Arbeitgeber oder einem ausländischen Arbeitgeber, der in Estland durch eine Niederlassung tätig ist, sowie aus der Vorbereitung eines solchen Arbeitsverhältnisses entsteht (individuelle Arbeitsstreitigkeit); 2) eine Arbeitsstreitigkeit zwischen einem nach Estland entsandten Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, die sich aus Abschnitt 7 des Gesetzes über die Arbeitsbedingungen von nach Estland entsandten Arbeitnehmern ergibt (individuelle Arbeitsstreitigkeit); 3) eine kollektive Arbeitsstreitigkeit, die sich aus der Durchführung eines Tarifvertrages ergibt (kollektive Arbeitsstreitigkeit). Der Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten legt keine Streitigkeiten über den Schadensersatz für eine Gesundheitsschädigung, eine Körperverletzung oder den Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bei. In dem Antrag, der bei dem Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten eingereicht wird, sollten die Umstände dargelegt werden, die für die Streitigkeit von Bedeutung sind. Wenn beispielsweise die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angefochten wird, sollten der Zeitpunkt und die Gründe für die Kündigung angegeben werden. Ferner ist der Streitgegenstand genau zu beschreiben, d. h., was der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zu tun unterlassen hat oder was er rechtswidrig getan hat. Alle Angaben und Forderungen sind zu begründen und deshalb sollten alle Umstände, die durch Urkundenbeweise (Arbeitsvertrag, gegenseitige Vereinbarungen oder den Schriftverkehr zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber usw.) gestützt werden oder alle Verweise auf andere Beweise und Zeugen beigefügt werden. Urkundenbeweise, die die Forderung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers stützen, sollten zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Hält es der Antragsteller für erforderlich, einen Zeugen zu der Sitzung des Ausschusses zu laden, sollten der Name und die Anschrift des Zeugen im Antrag genannt werden. Ansprüche, die aus einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer entstehen, können von einem Verbraucherbeschwerdeausschuss geklärt werden (tarbijakaebuste komisjon). Für die Beilegung verbraucherschutzrechtlicher Streitigkeiten durch den Ausschuss ist das Gesetz über den Verbraucherschutz maßgeblich. Der Verbraucherbeschwerdeausschuss ist zuständig für die Beilegung sowohl inländischer als auch grenzüberschreitender Verbraucherstreitigkeiten, die aus Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern entstehen und die von einem Verbraucher eingeleitet werden, wenn eine der Streitparteien ein Unternehmer mit Sitz in der Republik Estland ist. Der Verbraucherbeschwerdeausschuss ist ebenso zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich auf Schäden beziehen, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, sofern der Schaden festgestellt werden kann. Wenn ein Schaden festgestellt wurde, aber die genaue Höhe nicht beziffert werden kann, wie beispielsweise bei einem nicht monetären oder einem zukünftigen Schaden, wird die Höhe der Entschädigung von einem Gericht festgelegt. Der Ausschuss befasst sich nicht mit der Beilegung von Streitigkeiten, die mit nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, nach öffentlichem Recht geregelten Bildungsdienstleistungen von juristischen Personen, von Angehörigen der Heilberufe erbrachten medizinischen Leistungen, die der Bewertung, Bewahrung oder Wiederherstellung der Gesundheit von Patienten dienen, oder mit der Verschreibung, Ausgabe oder Bereitstellung von Arzneimitteln und medizinischen Geräten zusammenhängen. Der Ausschuss legt auch keine Streitigkeiten, bei denen der Anspruch aus einem Todesfall, einer Körperverletzung oder einer Gesundheitsschädigung entsteht, oder Streitigkeiten, für die das Streitbeilegungsverfahren in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, bei. Die betreffenden Streitigkeiten werden von der zuständigen Einrichtung oder dem zuständigen Gericht entschieden. Das Verfahren des Verbraucherbeschwerdeausschusses stellt kein zwingendes vorgerichtliches Verfahren dar. Eine Liste der Unternehmer, die den Entscheidungen des Ausschusses nicht nachgekommen sind, wird auf der Website der Behörde für Verbraucherschutz und technische Regulierung veröffentlicht. Sind die Parteien mit der Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden oder kommen sie ihr nicht nach, können sie dieselbe Streitigkeit dem Landgericht zur Verhandlung vorlegen.

Mietstreitigkeiten können vor einem Mietausschuss beigelegt werden. Das entsprechende Verfahren ist im Gesetz über die Beilegung von Mietstreitigkeiten (üürivaidluse lahendamise seadus) geregelt. Ein Mietausschuss kann ein unabhängiges Gremium einer lokalen Behörde darstellen, das Mietstreitigkeiten beilegt. Mietausschüsse befassen sich nicht mit Streitigkeiten über finanzielle Forderungen, die 3200 EUR übersteigen. Das Verfahren des Mietausschusses stellt kein zwingendes vorgerichtliches Verfahren dar. Nach dem Inkrafttreten einer Entscheidung des Mietausschusses können die Parteien den gleichen Anspruch auf der gleichen Grundlage nicht mehr bei einem Gericht einreichen, und eine in Kraft getretene Entscheidung des Mietausschusses ist für die Parteien verbindlich.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

Es ist wichtig, die Zuständigkeitsgrundsätze zu kennen, um zu wissen, welches Gericht für die Verhandlung einer Sache zuständig ist. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach 1) der allgemeinen Zuständigkeit, die vom Wohnsitz der Person abhängt, 2) der fakultativen Zuständigkeit und 3) der ausschließlichen Zuständigkeit (siehe 2.2).

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Das estnische Gerichtssystem umfasst drei Instanzen.

Landgerichte (maakohus) verhandeln als Gerichte erster Instanz alle zivilrechtlichen Angelegenheiten. Es kann in einem Gesetz festgelegt sein, dass bestimmte Arten von Angelegenheiten nur von bestimmten Landgerichten verhandelt werden, wenn dies die Entscheidung in der Sache beschleunigt oder den Prozess anderweitig effektiver macht.

Bezirksgerichte (ringkonnakohus) überprüfen Entscheidungen und Beschlüsse der Landgerichte in zivilrechtlichen Angelegenheiten, die in ihre örtliche Zuständigkeit fallen, auf der Grundlage von Rechtsmitteln, die gegen diese Entscheidungen und Beschlüsse eingelegt wurden. Bezirksgerichte entscheiden auch andere Angelegenheiten, für die sie nach Maßgabe des Gesetzes zuständig sind.

Der Staatsgerichtshof (Riigikohus) überprüft Entscheidungen der Bezirksgerichte in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf der Grundlage von Kassationsberufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse. Er entscheidet auch Anträge auf Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, bestimmt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Gericht, das über die Sache entscheidet, und entscheidet andere Angelegenheiten, die per Gesetz in seine Zuständigkeit fallen. Der Staatsgerichtshof ist zugleich das Verfassungsgericht Estlands.

Im estnischen Instanzenzug entscheidet in der Regel das Landgericht in erster Instanz. Ist eine Person der Ansicht, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf einem Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift beruht oder dass im Hinblick auf die Umstände und Beweise, die im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, im Berufungsverfahren eine andere Entscheidung als die des Gerichts erster Instanz getroffen werden sollte, kann sie bei dem nächsthöheren Gericht, d. h. dem Bezirksgericht, Rechtsmittel einlegen. Bezirksgerichte sind Gerichte zweiter Instanz und überprüfen folglich als Rechtsmittelinstanz die Entscheidungen und Beschlüsse der Land- und Verwaltungsgerichte. Bezirksgerichte entscheiden zivilrechtliche Angelegenheiten in den Kammern – über Rechtsmittel entscheidet ein Spruchkörper mit drei Richtern.

Der Staatsgerichtshof ist die höchste Instanz. Der Staatsgerichtshof überprüft Entscheidungen der Bezirksgerichte in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf der Grundlage von Kassationsberufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse. Der Staatsgerichtshof entscheidet auch Anträge auf Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen; in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ernennt er ein Gericht mit der entsprechenden Zuständigkeit zur Entscheidung einer Angelegenheit und entscheidet auch andere Angelegenheiten, für die er nach Maßgabe des Gesetzes zuständig ist. Die Kassation ist ein auf Rechtsfragen gerichtetes Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist. Die Entscheidung wird von einem höheren Gericht ohne erneute Würdigung des Sachverhalts überprüft. Bereits rechtskräftige Gerichtsentscheidungen können auf Antrag einer Verfahrenspartei überprüft werden, wenn sich in der Sache neue Umstände ergeben haben.

Ein Beteiligter am Berufungsverfahren kann gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts Berufung beim Staatsgerichtshof einlegen, wenn das Bezirksgericht eine Verfahrensvorschrift wesentlich verletzt oder eine materiellrechtliche Vorschrift nicht korrekt angewendet hat. In einem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof kann ein Verfahrensbeteiligter nur durch einen Rechtsanwalt Verfahrenshandlungen vornehmen und Anträge und Eingaben stellen. Im Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit beim Staatsgerichtshof kann ein Verfahrensbeteiligter persönlich oder durch einen Rechtsanwalt Verfahrenshandlungen vornehmen und Anträge und Eingaben stellen. Der Staatsgerichtshof nimmt eine Kassationsbeschwerde an, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht, rechtzeitig eingereicht wurde und wenn:
1) das Bezirksgericht in seiner Entscheidung eine Vorschrift des materiellen Rechts offensichtlich fehlerhaft angewandt hat und die fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift zu einer unrichtigen Entscheidung hätte führen können;
2) das Bezirksgericht bei der Beurteilung des Falls eine Verfahrensvorschrift materiell verletzt hat und dies zu einer unrichtigen Entscheidung geführt haben könnte.
Darüber hinaus nimmt der Staatsgerichtshof die Kassation an, wenn sie in Bezug auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Bildung einer einheitlichen Rechtspraxis oder für die Rechtsfortbildung von grundlegender Bedeutung ist.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

Zuständigkeit bedeutet das Recht und die Pflicht einer Person, ihre Verfahrensrechte vor einem bestimmten Gericht auszuüben. Die Zuständigkeit ist allgemein, fakultativ oder ausschließlich.

Die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften bestimmen das Gericht, bei dem Klage gegen eine Person erhoben werden kann und bei dem andere Verfahrenshandlungen in Bezug auf eine Person ausgeführt werden können, sofern nicht gesetzlich festgelegt ist, dass die Klage bei einem anderen Gericht erhoben werden muss oder die Verfahrenshandlungen von einem anderen Gericht auszuführen sind.

Nach der fakultativen Zuständigkeit bestimmt sich das Gericht, bei dem zusätzlich zu dem allgemein zuständigen Gericht Klage gegen eine Person erhoben werden kann und bei dem andere Verfahrenshandlungen in Bezug auf eine Person ausgeführt werden können. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Klage, bei der es um vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine natürliche Person geht, auch bei dem Gericht eingelegt werden kann, in dessen Bezirk der längerfristige Aufenthaltsort der Person belegen ist. Hat eine Person ihren Wohnsitz im Ausland, können vermögensrechtliche Ansprüche auch bei dem Gericht geltend gemacht werden, das aufgrund des Ortes zuständig ist, an dem sich das Vermögen befindet, oder aber auch bei dem Gericht, das aufgrund des Ortes zuständig ist, an dem sich sonstiges Vermögen der Person befindet.

Die Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit legen fest, welches Gericht als einziges für die Entscheidung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit angerufen werden kann. Gleiches gilt für Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine ausschließliche Zuständigkeit kann beispielsweise durch den Standort von Immobilien, die Niederlassung einer juristischen Person usw. begründet werden.

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

Eine Klage gegen eine natürliche Person kann bei dem an ihrem Wohnsitz zuständigen Gericht eingereicht werden. Eine Klage gegen eine juristische Person kann bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz der juristischen Person befindet. Ist der Wohnsitz einer natürlichen Person nicht bekannt, kann eine Klage gegen diese Person bei dem Gericht eingereicht werden, das aufgrund ihres letzten bekannten Wohnsitzes zuständig ist.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

Gegen einen Staatsbürger der Republik Estland, der im Ausland lebt und für den der Grundsatz der Extraterritorialität gilt, oder gegen einen Staatsbürger der Republik Estland, der im Ausland arbeitet und Beamter ist, kann bei dem Gericht Klage eingelegt werden, das aufgrund des letzten Wohnsitzes der Person in Estland zuständig ist. Hatte diese Person keinen Wohnsitz in Estland, kann die Klage beim Landgericht von Harju (Harju Maakohus) eingereicht werden. Für Klagen gegen die Republik Estland oder gegen eine lokale Behörde ist das Gericht am Sitz der betreffenden staatlichen oder lokalen Behörde zuständig. Lässt sich die staatliche Behörde nicht bestimmen, wird die Klage beim Landgericht von Harju (Harju Maakohus) erhoben. Lässt sich die lokale Behörde nicht bestimmen, wird die Klage bei dem Gericht erhoben, das am Sitz der Gemeinde- oder Kommunalverwaltung zuständig ist.

Ein Kläger kann eine Klage gegen die Republik Estland und eine lokale Behörde auch bei dem Gericht erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich sein eigener Wohnsitz oder Sitz liegt.

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

In den im Gesetz vorgesehenen Fällen besteht bei Klagen gegen Personen und den sie betreffenden Verfahrenshandlungen neben der allgemeinen Zuständigkeit die Möglichkeit der Auswahl des zuständigen Gerichts.

  • Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort – vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine natürliche Person können auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk der Aufenthaltsort der Person liegt, wenn sich diese dort wegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, des Studiums oder eines ähnlichen Grundes länger aufgehalten hat.
  • Zuständigkeit aufgrund der Niederlassung – eine Klage in Bezug auf die wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten des Beklagten kann auch bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Ort der Niederlassung zuständig ist.
  • Zuständigkeit aufgrund des eingetragenen Sitzes einer juristischen Person – eine auf Mitgliedschaft basierende juristische Person, einschließlich einer Handelsgesellschaft, oder ein Mitglied, Gesellschafter oder Aktionär dieser juristischen Person kann aufgrund seiner Mitgliedschaft oder Beteiligung Klage gegen ein Mitglied, einen Partner oder Aktionär der juristischen Person bei dem am eingetragenen Sitz der juristischen Person zuständigen Gericht einlegen.
  • Zuständigkeit aufgrund des Ortes, an dem sich das Vermögen befindet – hat eine Person ihren Wohnsitz oder eingetragenen Sitz im Ausland, kann eine vermögensrechtliche Ansprüche umfassende Klage gegen diese Person auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk sich das Vermögen, das Gegenstand der Klage ist, oder anderes Vermögen befindet. Bei Vermögenswerten, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, kann die Klage auch bei dem zuständigen Registergericht eingereicht werden. Ist das Vermögen Gegenstand einer schuldrechtlichen Forderung, kann die Klage bei dem Gericht eingereicht werden, das aufgrund des Wohnsitzes oder des eingetragenen Sitzes des Schuldners zuständig ist. Ist die Forderung durch einen Vermögenswert gesichert, kann die Klage bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist.
  • Eine Klage in Bezug auf einen Anspruch, der durch eine Hypothek abgesichert oder mit einer dinglichen Belastung belastet ist, oder eine andere Klage, bei der es um einen ähnlichen Anspruch geht, kann auch bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie belegen ist, vorausgesetzt, der Schuldner ist Eigentümer der eingetragenen Immobilie, die durch eine Hypothek gesichert oder mit einer dinglichen Belastung belastet ist.
  • Zuständigkeit für eine Klage in Bezug auf das Wohnungseigentum – eine Klage gegen einen Wohnungseigentümer, die sich aus einem Rechtsverhältnis in Bezug auf das Eigentum an einer Wohnung ergibt, kann auch bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie belegen ist, die Gegenstand des Wohnungseigentums ist.
  • Zuständigkeit aufgrund des Erfüllungsorts eines Vertrags – eine Klage aufgrund eines Vertrags oder eine Klage, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrags festgestellt werden soll, kann bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Ort zuständig ist, an dem die angefochtene vertragliche Leistung zu erbringen ist. Als Erfüllungsort der Verpflichtung gilt im Fall eines Vertrags über den Kauf beweglicher Sachen der Ort, an den die bewegliche Sache geliefert wurde oder dem Käufer geliefert werden sollte, und im Fall eines Vertrags über die Erbringung einer Leistung der Ort, an dem die Leistung erbracht wurde oder erbracht werden sollte. In anderen Fällen gilt die Niederlassung oder, sofern es keine Niederlassung gibt, der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Schuldners als Erfüllungsort der Verpflichtung. Diese Bestimmungen finden Anwendung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
  • Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes des Verbrauchers – eine Klage aus einem Vertrag oder einem Schuldverhältnis gemäß Artikel 35, 46, 52, 208 Absatz 4, 379, 402, 635 Absatz 4, 709, 734 und 866 Schuldrechtsgesetz (võlaõigusseadus) oder eine Klage aufgrund eines anderen Vertrags, der mit einem Unternehmen geschlossen wurde, das einen eingetragenen Sitz oder eine Niederlassung in Estland hat, kann von einem Verbraucher auch bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständig ist. Dies gilt nicht für Klagen aus Beförderungsverträgen.
  • Zuständigkeit bei einer Klage, die sich aus einem Versicherungsvertrag ergibt – ein Versicherungsnehmer, Begünstigter oder eine sonstige Person, die auf der Grundlage eines Versicherungsvertrags befugt ist, den Versicherungsgeber zur Erfüllung aufzufordern, kann eine sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Klage gegen den Versicherungsgeber auch bei dem Gericht einreichen, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Klägers befindet. Im Fall einer Haftpflichtversicherung oder einer Versicherung von Bautätigkeiten, Immobilien oder beweglichem Vermögen in Verbindung mit einer Bautätigkeit oder Immobilien kann eine Klage gegen den Versicherungsgeber auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Zuständigkeit der Ort fällt, an dem die Handlung oder das Ereignis eingetreten ist, die/das den Schaden verursacht hat oder der Ort, an dem der Schaden verursacht wurde.
  • Zuständigkeit für eine Klage wegen eines Vertrages über Rechte des geistigen Eigentums – eine Klage wegen eines Vertrags über die Übertragung eines Gegenstands des Urheberrechts, verwandter Rechte oder des gewerblichen Rechtsschutzes oder eines Lizenzvertrags bzw. eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit eines solchen Vertrags kann auch beim Landgericht von Harju erhoben werden.
  • Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers – ein Arbeitnehmer kann eine Klage, die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergibt, auch bei dem Gericht einreichen, in dessen Bezirk sein Wohnsitz oder sein Arbeitsplatz liegt.
  • Zuständigkeit bei Klagen in Bezug auf einen Wechsel oder Scheck – eine Klage, die sich aus einem Wechsel oder Scheck ergibt, kann auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Zuständigkeit der Ort der Zahlung des Wechsels oder Schecks fällt.
  • Zuständigkeit bei Klagen aus unerlaubter Handlung – eine Klage auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung kann auch bei dem Gericht geltend gemacht werden, das für den Ort der Handlung oder des Ereignisses zuständig ist, das den Schaden verursacht hat oder an dem der Schaden verursacht wurde.
  • Zuständigkeit bei einer Klage aufgrund einer Seeforderung, einer Seenotrettung oder eines Seenotrettungsvertrags – eine Klage aufgrund einer oder mehrerer Seeforderungen, die im Schiffssachenrechtsgesetz (laeva asjaõigusseadus) niedergelegt sind, können auch bei dem Gericht eingelegt werden, das für den Liegeplatz des Schiffes des Beklagten oder für den Heimathafen des Schiffes zuständig ist. Eine Klage aufgrund einer Seenotrettung oder eines Seenotrettungsvertrags kann auch bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Ort zuständig ist, an dem die Seenotrettung stattgefunden hat.
  • Zuständigkeit bei Klagen wegen Erbauseinandersetzungen – eine Klage, mit der die Erbfolge festgestellt werden soll oder mit der ein Anspruch des Erben gegen den Nachlassbesitzers, ein sich aus einem Vermächtnis oder einem Erbvertrag ergebender Anspruch oder ein Anspruch auf Pflichtteil oder auf Erbteilung geklärt werden soll, kann auch bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes lebte. War der Erblasser Staatsbürger der Republik Estland, hatte zum Zeitpunkt seines Todes jedoch keinen Wohnsitz in Estland, kann die Klage auch bei dem Gericht eingereicht werden, das für den letzten Wohnsitz des Erblassers in Estland zuständig ist. Wenn der Erblasser keinen Wohnsitz in Estland hatte, kann die Klage beim Landgericht von Harju (Harju Maakohus) erhoben werden.
  • Klagen gegen Mitbeklagte und mehrere Klagen gegen einen einzigen Beklagten – eine Klage gegen mehrere Beklagte kann bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Wohnsitz oder den eingetragenen Sitz eines der Mitbeklagten zuständig ist, den der Kläger auswählt. Wenn aufgrund desselben Sachverhalts mehrere Klagen gegen einen Beklagten eingereicht werden, können alle Klagen bei dem Gericht eingelegt werden, bei dem eine Klage in Bezug auf einen oder mehrere Ansprüche aufgrund desselben Sachverhalts eingelegt werden kann.
  • Zuständigkeit im Fall einer Widerklage und eines Drittwiderspruchs – Widerklage kann bei dem Gericht eingelegt werden, bei dem die ursprüngliche Klage eingereicht wurde, sofern die Voraussetzungen für das Einlegen einer Widerklage erfüllt sind und diese nicht unter die Vorschriften für die ausschließliche Zuständigkeit fällt und nicht feststeht, dass Angelegenheiten dieser Art nur von einem bestimmten Landgericht behandelt werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen für die Widerklage gemäß den allgemeinen Bestimmungen ein ausländisches Gericht angerufen werden sollte.
  • Eine Drittwiderspruchsklage kann bei dem Gericht anhängig gemacht werden, das die Hauptklage verhandelt.
  • Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren – eine Klage im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren oder der Insolvenzmasse gegen einen Insolvenzschuldner, Insolvenzverwalter oder gegen ein Mitglied des Insolvenzausschusses, einschließlich einer Klage auf den Ausschluss von Vermögen aus der Insolvenzmasse, kann bei dem Gericht eingelegt werden, das die Insolvenz erklärt hat. Eine Klage auf Anerkennung eines Anspruchs kann ebenfalls bei dem Gericht anhängig gemacht werden, das die Insolvenz erklärt hat. Ein Insolvenzschuldner kann bei dem Gericht, das die Insolvenz erklärt hat, auch eine Klage in Bezug auf die Insolvenzmasse einreichen, einschließlich einer Regressklage.

Fällt eine Angelegenheit gleichzeitig in die Zuständigkeit mehrerer estnischer Gerichte, kann der Antragsteller das Gericht aussuchen, bei dem er den Antrag einreicht. In solchen Fällen wird die Sache von dem Gericht entschieden, bei dem der Antrag zuerst einging.

Wird eine Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Beklagten liegt, oder bei dem Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit, wird die Angelegenheit in der Zweigstelle verhandelt, in deren örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Beklagten fällt oder der Ort, nach dem sich die ausschließliche Zuständigkeit bestimmt. Fallen mehrere Orte, die für die Feststellung der Zuständigkeit herangezogen werden, in die örtliche Zuständigkeit eines einzigen Landgerichts, aber in die Bezirke verschiedener Zweigstellen, wählt der Kläger die Zweigstelle aus, in der die Angelegenheit verhandelt wird. Tut der Kläger dies nicht, bestimmt das Gericht, wo die Sache verhandelt wird.

Die geografischen Gebiete und Dienstbereiche der Gerichte sind detaillierter im Gerichtsgesetz festgelegt.

2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

In den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist die Zuständigkeit ausschließlich, d. h. Die Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit legen fest, welches Gericht als einziges für die Entscheidung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit angerufen werden kann.

1)     Zuständigkeit nach dem Gerichtsbezirk, in dem die Immobilie belegen ist – folgende Klagen werden bei dem Gericht erhoben, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist:

  • Klage auf Feststellung eines Eigentumsrechts, eines beschränkten dinglichen Rechts oder eines sonstigen dinglichen Rechts, mit dem die Immobilie belastet ist, oder auf Feststellung des Nichtvorliegens solcher Rechte oder dinglichen Belastungen oder Klagen, die sich auf andere Rechte an Immobilien beziehen;
  • Klage auf Feststellung der Grundstücksgrenzen oder Teilung der Immobilie;
  • Klage auf Schutz der Nutzungsrechte an einer Immobilie;
  • Klagen in Bezug auf ein dingliches Recht aus Wohnungseigentum;
  • Klagen in Bezug auf die Zwangsvollstreckung von Immobilien;
  • Klagen aus einem Mietvertrag oder gewerblichen Mietvertrag oder aus einem anderen Vertrag über die Nutzung eines dinglichen Rechts an der Immobilie oder Klagen im Zusammenhang mit der Gültigkeit solcher Verträge.

Eine Klage in Bezug auf Grunddienstbarkeiten, dingliche Belastungen oder Vorkaufsrechte wird bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk die belastete Immobilie belegen ist.

2)     Klagen auf Beendigung der Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen – eine Klage auf Beendigung der Anwendung einer unlauteren allgemeinen Geschäftsbedingung oder auf Aufhebung der Empfehlung einer allgemeinen Geschäftsbedingung (Artikel 45 Schuldrechtsgesetz (võlaõigusseadus)) wird bei dem Gericht eingelegt, in dessen Bezirk die Niederlassung des Beklagten belegen ist oder, sollte es keine Niederlassung geben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Beklagten befindet. Hat der Beklagte keine Niederlassung, keinen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die allgemeine Geschäftsbedingung angewendet wurde.

3)     Zuständigkeit in Bezug auf den Widerruf oder die Erklärung der Unwirksamkeit einer Entscheidung eines Organs einer juristischen Person – eine Klage auf Widerruf oder auf Erklärung der Unwirksamkeit der Entscheidung eines Organs einer juristischen Person wird bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk sich der eingetragene Sitz der juristischen Person befindet.

4)     Zuständigkeit in Ehesachen

Ehesachen gelten als zivilrechtliche Angelegenheiten. Sie können Folgendes zum Gegenstand haben:

  • Scheidung
  • Aufhebung der Ehe
  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
  • Teilung des gemeinsamen Eigentums oder sonstige Ansprüche, die sich aus der vermögensrechtlichen Beziehung zwischen den Ehegatten ergeben
  • sonstige Ansprüche, die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben und von einem Ehegatten gegen den anderen geltend gemacht werden.

Für Ehesachen ist ein estnisches Gericht zuständig, wenn:

  • wenigstens einer der beiden Ehegatten Staatsangehöriger der Republik Estland ist oder zum Zeitpunkt der Eheschließung war;
  • beide Ehegatten in Estland ihren Wohnsitz haben;
  • der Wohnsitz einer der beiden Ehegatten in Estland ist, es sei denn, das zu erlassende Urteil würde eindeutig in dem Land der Nationalität eines der beiden Ehegatten nicht anerkannt werden.

In Ehesachen, die von einem estnischen Gericht zu entscheiden sind, wird eine Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befindet oder, wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt. Befindet sich der Wohnsitz des Beklagten nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnsitz eines gemeinsamen, minderjährigen Kindes der Parteien zuständig ist oder, wenn sie kein gemeinsames, minderjähriges Kind haben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Klägers belegen ist.

Wenn das Vermögen einer abwesenden, als vermisst geltenden Person unter Vermögensverwaltung gestellt wurde oder wenn aufgrund der eingeschränkten aktiven Geschäftsfähigkeit einer Person ein Vormund für sie bestellt wurde oder wenn eine Person mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde, kann eine Scheidungsklage gegen eine solche Person auch bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist.

5)     Zuständigkeit bei Abstammungs- und Unterhaltsfragen – eine Abstammungssache ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, in der die Abstammung festgestellt oder über einen Eintrag eines Elternteils in die Geburtsurkunde eines Kindes oder im Einwohnermelderegister entschieden wird. Ein estnisches Gericht kann eine Abstammungssache entscheiden, wenn mindestens eine Partei Staatsbürger der Republik Estland ist oder ihren Wohnsitz in Estland hat. In einer Abstammungssache, die von einem estnischen Gericht zu entscheiden ist, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Ist der Wohnsitz des Kindes nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnsitz des Beklagten zuständig ist. Ist der Wohnsitz des Beklagten nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist.

Diese Bestimmungen finden auch auf Unterhaltssachen Anwendung. Eine Unterhaltssache kann Folgendes zum Gegenstand haben:

  • Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind
  • Erfüllung der Unterhaltspflichten zwischen Eltern
  • Erfüllung der Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten
  • Erfüllung einer anderen gesetzlichen Unterhaltspflicht.

6. Zuständigkeit für Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit

Gleiches gilt für Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Beschleunigtes Mahnverfahren – das beschleunigte Mahnverfahren wird von der Zweigstelle für Mahnverfahren in Haapsalu des Landgerichts von Pärnu (Pärnu Maakohtu Haapsalu kohtumaja) durchgeführt. Zur Einleitung des beschleunigten Mahnverfahrens in Bezug auf einen Unterhaltsanspruch oder eine sonstige Geldforderung kann die Abteilung für Mahnverfahren des Landgerichts über die Website https://www.e-toimik.ee/ kontaktiert werden. Das beschleunigte Verfahren gilt nur für Forderungen bis 6400 EUR (Forderung). In diesem Betrag sind sowohl die Haupt- als auch die Nebenforderungen enthalten. Unterhaltsansprüche, die das 1,5-fache des Mindestunterhalts überschreiten, können auch nicht im beschleunigten Verfahren geltend gemacht werden. Der 1,5-fache Mindestunterhalt beträgt im Jahr 2020 438 EUR monatlich. Das beschleunigte Mahnverfahren kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner in der Geburtsurkunde eines Kindes nicht als Elternteil des Kindes angegeben ist.

Feststellung des Todes einer Person und des Todeszeitpunkts – ein estnisches Gericht kann eine Person für tot erklären und den Todeszeitpunkt feststellen, wenn: 1) die vermisste Person zu dem Zeitpunkt, zu dem zuletzt von ihr gehört wurde, ein Bürger der Republik Estland war oder ihren Wohnsitz in Estland hatte; 2) ein anderes rechtliches Interesse für ein estnisches Gericht besteht, eine Todeserklärung auszusprechen oder den Zeitpunkt ihres Todes festzustellen.

Ein Antrag auf Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes wird beim Gericht des letzten Wohnsitzes der vermissten Person gestellt. Wenn eine Person bei einem in Estland registrierten Schiffsunglück verschwunden ist, wird der Antrag beim Gericht des Heimathafens des Schiffes gestellt. In anderen Fällen wird ein Antrag auf Feststellung des Todes oder des Todeszeitpunkts bei dem Gericht des Wohnsitzes oder des eingetragenen Sitzes des Antragstellers gestellt. Befindet sich der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Antragstellers nicht in Estland, wird der Antrag beim Landgericht von Harju eingereicht. Ein Antrag auf Änderung des Todeszeitpunkts oder Aufhebung einer Feststellung des Todes wird bei dem Gericht eingereicht, das den Todeszeitpunkt oder den Tod festgestellt hat.

Vormundschaftssachen – eine Vormundschaftssache ist eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Vormunds für eine Person oder eine andere Angelegenheit im Zusammenhang mit der Vormundschaft. Eine Vormundschaftssache kann von einem estnischen Gericht entschieden werden, wenn: 1) die Person, die der Vormundschaft bedarf, oder die Person, die unter Vormundschaft steht, ein Staatsangehöriger der Republik Estland ist oder ihren Wohnsitz in Estland hat; 2) die Person, die der Vormundschaft bedarf, oder die Person, die unter Vormundschaft steht, aus einem anderen Grund den Schutz eines estnischen Gerichts benötigt, einschließlich der Fälle, in denen sich das Vermögen der Person in Estland befindet.

Ein Vormund muss in Estland nicht bestellt werden, wenn ein estnisches Gericht und ein ausländisches Gericht gleichermaßen für die Einrichtung einer Vormundschaft zuständig sind und im Ausland bereits ein Vormund bestellt wurde oder ein ausländisches Gericht ein Verfahren zur Bestellung eines Vormunds führt, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichts in Estland anerkannt wird und die Nichtbestellung eines Vormunds in Estland im Interesse der Person, die der Vormundschaft bedarf, ist.

In einer Vormundschaftssache entscheidet das Gericht, das für den Wohnsitz der Person zuständig ist, die der Vormundschaft bedarf. Die Bestellung eines Vormunds für ein Kind vor seiner Geburt wird durch das Gericht des Wohnsitzes der Mutter entschieden. Wird die Einrichtung einer Vormundschaft für Geschwister beantragt, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Gerichte haben, wird der Vormund vom Gericht des Wohnsitzes des jüngsten Kindes bestellt. Ist in einem solchen Fall bereits ein Vormundschaftsverfahren bei einem Gericht anhängig, wird die Vormundschaftssache von diesem Gericht entschieden. Hat eine Person, die der Vormundschaft bedarf, keinen Wohnsitz in Estland oder kann der Wohnsitz nicht festgestellt werden, kann die Angelegenheit von dem Gericht entschieden werden, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Person der Vormundschaft bedarf oder ihr Vermögen schutzbedürftig ist, oder vom Landgericht von Harju. Eine Angelegenheit in Bezug auf eine Person unter Vormundschaft oder ihr Vermögen wird von dem Gericht entschieden, das den Vormund bestellt hat. Diese Angelegenheit kann in begründeten Fällen auch vom Gericht des Wohnsitzes der Person, die unter Vormundschaft steht, oder vom für das Vermögen dieser Person örtlich zuständigen Gericht entschieden werden.

Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung – über die Frage der Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung entscheidet das Gericht, das den Vormund für die Person bestimmt hat, oder das Gericht, das ein Verfahren in der Vormundschaftssache führt. In anderen Fällen werden solche Angelegenheiten von dem Gericht entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die geschlossene Einrichtung befindet. Die Angelegenheit kann auch von dem Gericht entschieden werden, das vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat.

Vorläufiger Rechtsschutz kann von jedem Gericht gewährt werden, in dessen örtlicher Zuständigkeit die betreffende Maßnahme anzuwenden ist. Sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung, einschließlich Angelegenheiten der Aussetzung oder Beendigung der Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung und Angelegenheiten der Änderung der Unterbringungsdauer, werden von dem Gericht entschieden, das die Unterbringung der Person in einer geschlossenen Einrichtung entschieden hat.

Einrichtung der Vermögensverwaltung für das Vermögen einer vermissten Person – die Einrichtung der Vermögensverwaltung für das Vermögen einer vermissten Person wird durch das Gericht entschieden, das für den Wohnsitz der vermissten Person zuständig ist. Hat eine vermisste Person keinen Wohnsitz in Estland, wird die Frage der Einrichtung der Vermögensverwaltung für das Vermögen der vermissten Person von dem Gericht entschieden, das an dem Ort, an dem sich das Vermögen befindet, für das die Vermögensverwaltung beantragt wird, zuständig ist. Andere Angelegenheiten, die mit der Einrichtung der Vermögensverwaltung über das Vermögen einer vermissten Person verbunden sind, einschließlich Fragen der Beendigung der Vermögensverwaltung und des Wechsels des Verwalters und seiner Pflichten, werden von dem Gericht entschieden, das den Verwalter bestimmt hat.

Adoption – ein estnisches Gericht kann über eine Adoption entscheiden, wenn der Adoptivelternteil, einer der adoptionswilligen Ehegatten oder das Kind Staatsangehöriger der Republik Estland ist oder der Wohnsitz des Adoptivelternteils, eines der adoptionswilligen Ehegatten oder des Kindes in Estland liegt. Ein Antrag auf Adoption wird beim Gericht des Wohnsitzes des Adoptivkindes gestellt. Hat das Adoptivkind keinen Wohnsitz in der Republik Estland, wird der Antrag beim Landgericht von Harju eingereicht. Für die Erklärung der Ungültigkeit einer Adoption ist das Gericht zuständig, das über die Adoption entschieden hat.

Erweiterung der aktiven Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen – die Frage der Erweiterung der aktiven Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen kann von einem estnischen Gericht entschieden werden, wenn der Minderjährige ein Staatsangehöriger der Republik Estland ist oder sich sein Wohnsitz in Estland befindet. Ein Antrag auf Erweiterung der aktiven Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen oder ein Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung über die Erweiterung der aktiven Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen wird bei dem Gericht des Wohnsitzes des Minderjährigen eingereicht. Hat der Minderjährige keinen Wohnsitz in der Republik Estland, wird der Antrag beim Landgericht von Harju eingereicht.

Feststellung der Abstammung und Anfechtung einer Eintragung betreffend einen Elternteil nach dem Tod einer Person – wenn eine Person die Feststellung ihrer Abstammung zu einer verstorbenen Person begehrt oder eine Eintragung betreffend einen Elternteil in der Geburtsurkunde eines Kindes oder im Einwohnermelderegister nach dem Tod der Person, die in der Geburtsurkunde oder im Einwohnermelderegister als Elternteil eingetragen ist, anfechtet, wird ein entsprechender Antrag beim Gericht des letzten Wohnsitzes der Person eingereicht, deren Abstammung festgestellt werden soll oder bezüglich derer die Eintragung in der Geburtsurkunde oder im Einwohnermelderegister angefochten wird. Wenn der letzte bekannte Wohnsitz der Person nicht in Estland war oder wenn der Wohnsitz unbekannt ist, wird der Antrag beim Landgericht von Harju eingereicht.

Sonstige Familienangelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit – die Bestimmungen über Vormundschaftssachen gelten für sonstige Familienangelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt. Über einen Antrag in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten entscheidet das Gericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten oder der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befindet. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz in Estland oder hat keiner der Ehegatten derzeit einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Gerichts ihres letzten gemeinsamen Wohnsitzes, wird die Angelegenheit von dem Gericht des Wohnsitzes des Ehegatten entschieden, dessen Rechte durch die beantragte Entscheidung eingeschränkt würden. Befindet sich der Wohnsitz dieses Ehegatten nicht in Estland oder kann der Wohnsitz nicht festgestellt werden, wird die Angelegenheit vom Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers entschieden. Lässt sich die Zuständigkeit nicht bestimmen, wird die Angelegenheit vom Landgericht von Harju entschieden. Vorläufiger Rechtsschutz in einer Familiensache ohne Rechtsmittelmöglichkeit kann durch jedes Gericht gewährt werden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Maßnahme zu ergreifen ist.

Anwendung von Nachlassverwaltungsmaßnahmen – ein estnisches Gericht kann Verwaltungsmaßnahmen auf einen in Estland befindlichen Nachlass anwenden, unabhängig von dem Staat, dessen Recht auf die Erbschaft anwendbar ist, und dem Staat, dessen Behörden oder Beamte nach allgemeiner Zuständigkeit für die Durchführung von Nachlassverfahren zuständig sind. Nachlassverwaltungsmaßnahmen werden durch das Gericht am Ort der Eröffnung des Erbfalls durchgeführt. Wird ein Nachlassverfahren im Ausland eröffnet und befindet sich der Nachlass in Estland, können die Nachlassverwaltungsmaßnahmen durch das Gericht am Ort des Nachlasses durchgeführt werden.

Zuständigkeit bei Aufgebotsangelegenheiten – ein Antrag auf Ungültigkeitserklärung eines Wertpapiers wird bei dem Gericht des Einlösungsortes des Wertpapiers und in Ermangelung des Einlösungsortes gemäß der allgemeinen Zuständigkeit in Bezug auf den Emittenten des Wertpapiers eingereicht. Der Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss der Rechte des Eigentümers einer Immobilie wird vom Besitzer der Immobilie gemäß den Bestimmungen von Artikel 124 des Vermögensgesetzes (asjaõigusseadus) bei dem Gericht gestellt, in dessen territorialem Zuständigkeitsbereich sich die Immobilie befindet. In dem in Artikel 13 des Schiffssachenrechtsgesetzes vorgesehenen Fall stellt die berechtigte Person beim Landgericht von Harju einen Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss der Rechte des Schiffseigentümers. Der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss der Rechte eines unbekannten Hypothekengläubigers (Artikel 331 des Vermögensgesetzes) wird vom Eigentümer der belasteten Immobilie bei dem Gericht gestellt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die belastete Immobilie befindet. Ein Antrag auf Ausschluss der Rechte eines unbekannten Seehandelshypothekengläubigers oder Pfandgläubigers wird vom Eigentümer des belasteten Schiffes oder vom Eigentümer des mit einem registrierten Pfand an beweglichen Sachen belasteten Pfandgegenstands gemäß Artikel 59 des Schiffssachenrechtsgesetzes beim Landgericht von Harju gestellt.

Zuständigkeit in Angelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit in Bezug auf juristische Personen des Privatrechts – Angelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit, mit Ausnahme von Registerangelegenheiten, die mit der Tätigkeit einer Gesellschaft, eines gemeinnützigen Vereins und einer Stiftung zusammenhängen, einschließlich Angelegenheiten in Bezug auf die Bestellung eines Ersatzmitglieds des Vorstands oder Aufsichtsrats, eines Wirtschaftsprüfers, eines Prüfers für eine besondere Rechnungsprüfung und eines Insolvenzverwalters, sowie Angelegenheiten in Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Abfindung an die Gesellschafter oder Aktionäre einer Gesellschaft werden vom Gericht am eingetragenen Sitz der juristischen Person oder der Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft entschieden.

Wohnungseigentums- und Gemeinschaftseigentumssachen – eine Angelegenheit ohne Rechtsmittelmöglichkeit in Bezug auf Wohnungseigentum oder Gemeinschaftseigentum wird von dem Gericht entschieden, in dessen Zuständigkeit die Immobilie belegen ist.

Angelegenheiten in Bezug auf den Anschluss an eine öffentliche Straße und die Duldung von künstlichen Trägern von Bodenverbesserungsanlagen sowie von Versorgungsarbeiten – Angelegenheiten in Bezug auf den Anschluss an eine öffentliche Straße und die Duldung von künstlichen Trägern von Bodenverbesserungsanlagen sowie von Versorgungsarbeiten werden von dem Gericht entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Immobilie befindet, deren Anschluss an eine öffentliche Straße beantragt wird oder für die der Bau eines künstlichen Trägers einer Bodenverbesserungsanlage beantragt wird oder auf der die Versorgungsarbeiten stattfinden.

Angelegenheiten in Bezug auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen von ausländischen Gerichten – ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts, ein Antrag auf Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung oder auf Aussetzung der Vollstreckung oder ein anderer Antrag im Vollstreckungsverfahren wird bei dem für den Wohnsitz oder den eingetragenen Sitz des Schuldners örtlich zuständigen Gericht oder bei dem Gericht eingereicht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens angestrebt wird, es sei denn, das Gesetz oder ein internationales Abkommen sieht etwas anderes vor.

Vollstreckbarerklärung einer im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens erzielten Vergleichsvereinbarung – eine im Rahmen des in Artikel 14 Absatz 1 des Vermittlungsgesetzes (lepitusseadus) genannten Vermittlungsverfahrens erzielte Vergleichsvereinbarung wird von dem Gericht für vollstreckbar erklärt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das Vermittlungsverfahren durchgeführt wurde.

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen von Schiedsgerichten – Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von in Estland ergangenen Entscheidungen von Schiedsgerichten oder Entscheidungen von ausländischen Schiedsgerichten sowie Anträge auf Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung werden beim Landgericht von Pärnu (Pärnu Maakohus) eingereicht. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Entscheidung eines ausländischen Schiedsgerichts oder ein anderer Antrag im Vollstreckungsverfahren wird bei dem für den Wohnsitz oder den eingetragenen Sitz des Schuldners örtlich zuständigen Gericht oder bei dem Gericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beantragt wird, es sei denn, das Gesetz oder ein internationales Abkommen sieht etwas anderes vor. Ist eine der Vertragsparteien in einem Schiedsverfahren ein Verbraucher, wird ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Schiedsgerichts oder ein Antrag auf Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung des Schiedsgerichts bei dem Gericht eingereicht, dessen örtliche Zuständigkeit der Ort des Schiedsverfahrens ist.

Angelegenheiten ohne Rechtsmittelmöglichkeit werden in der Zweigstelle verhandelt, in deren örtliche Zuständigkeit der Ort fällt, der zur Bestimmung der Zuständigkeit herangezogen wird. Fallen verschiedene Orte, die für die Feststellung der Zuständigkeit herangezogen werden, in die örtliche Zuständigkeit eines einzigen Landgerichts, aber in die Bezirke verschiedener Zweigstellen, bestimmt das Gericht die Zweigstelle, in der die Angelegenheit zu verhandeln ist.

Die geografischen Gebiete und Dienstbereiche der Gerichte sind detaillierter im Gerichtsgesetz festgelegt.

2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Ein Gericht kann eine Angelegenheit auch dann nach der Zuständigkeit behandeln, wenn sich die Zuständigkeit dieses Gerichts aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt und die Streitigkeit die wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit beider Parteien betrifft oder die Streitigkeit die wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit einer Partei betrifft und die andere Partei der Staat, eine lokale Behörde oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder wenn beide Parteien juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit kann auch dann getroffen werden, wenn sich der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz einer oder beider Parteien nicht in Estland befindet.

Dessen unbeschadet gilt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit auch dann, wenn:
1) eine solche Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde;
2) die Zuständigkeit in einem Fall vereinbart wurde, in dem sich der Beklagte nach Abschluss der Vereinbarung im Ausland niederlasst oder seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ins Ausland verlegt oder wenn der Wohnsitz oder der eingetragene Sitz oder die Niederlassung des Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die durch Vereinbarung festgelegte Zuständigkeit ist eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Das Gericht erster Instanz kann die Sache durch Beschluss an ein anderes Gericht erster Instanz verweisen, wenn die Parteien vor dem ersten Gerichtstermin oder im schriftlichen Verfahren vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen einen entsprechenden gemeinsamen Antrag stellen.

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

In Estland gibt es keine Fachgerichte.

Links zum Thema

Gerichtssystem

Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.