In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Belgien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

Siehe unten.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Einleitung

Angesichts der Besonderheiten des belgischen Rechtssystems werden im Interesse der Klarheit die Fragen 1 und 2.1 gemeinsam beantwortet.

Zunächst ist zwischen der sachlichen Zuständigkeit (compétence d’attribution/volstrekte bevoegdheid, mitunter auch als compétence matérielle/materiële bevoegdheid bezeichnet) und der örtlichen Zuständigkeit (compétence territoriale/territoriale bevoegdheid) zu unterscheiden.

Mit jeder Klage ist ein Anspruch und häufig auch ein Geldwert verbunden. Der Gesetzgeber bestimmt den Umfang der sachlichen Zuständigkeit, indem er die Art und den Wert der Ansprüche bezeichnet, über die das Gericht entscheiden darf.

Die sachliche Zuständigkeit wird in dieser Antwort auf die Fragen 1 und 2.1 erläutert.

Die Gerichte unterer Instanz besitzen keine Zuständigkeit für das gesamte belgische Staatsgebiet. Belgien wurde per Gesetz in verschiedene Bezirke unterteilt (Kantone, Arrondissements usw.). Jedes Gericht ist ausschließlich in seinem Bezirk zuständig. Dies wird als örtliche Zuständigkeit bezeichnet; sie wird unter Frage 2.2 erläutert.

Umfassende Zuständigkeit: Gericht erster Instanz

Das Gericht erster Instanz (tribunal de première instance/rechtbank van eerste aanleg) hat eine „umfassende Zuständigkeit“ (plénitude de compétence/volheid van bevoegdheid). Es kann demnach im Gegensatz zu den anderen Gerichten mit allen Rechtssachen befasst werden, auch mit solchen, die in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen.

Gemäß Artikel 568 des belgischen Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek) ist das Gericht erster Instanz für alle Ansprüche zuständig, mit Ausnahme jener, die direkt in die Zuständigkeit des Appellationshofs (cour d’appel/hof van beroep) oder des Kassationshofs (Cour de cassation/Hof van Cassatie) fallen. Das Gericht erster Instanz verfügt demnach insoweit über eine „bedingte“ umfassende Zuständigkeit, als dass der Beklagte die Unzuständigkeit des Gerichts aufgrund der besonderen sachlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts geltend machen kann. Darüber hinaus hat das Gericht erster Instanz in bestimmten Angelegenheiten die ausschließliche Zuständigkeit. Bestimmte Arten von Streitigkeiten sind ausschließlich beim Gericht erster Instanz anhängig zu machen, und zwar auch dann, wenn sich der Streitwert auf weniger als 2500 EUR beläuft. Ein Beispiel hierfür sind Personenstandssachen.

Andere Gerichte

Es folgt eine Aufstellung der anderen Gerichte mit einer kurzen Beschreibung ihrer jeweiligen sachlichen Zuständigkeiten.

a) Friedensrichter

Nach Artikel 590 des Gerichtsgesetzbuches ist der Friedensrichter (juge de paix/vrederechter) grundsätzlich zuständig, wenn der Streitwert 2500 EUR nicht übersteigt. Davon ausgenommen sind Streitigkeiten, bei denen das Gesetz ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bestimmt. Neben dieser allgemeinen Zuständigkeit obliegen dem Friedensrichter für bestimmte Angelegenheiten ungeachtet des Streitwerts besondere Zuständigkeiten (Artikel 591, 593 und 594 des Gerichtsgesetzbuches) oder die ausschließliche Zuständigkeit (Artikel 595 und 597 des Gerichtsgesetzbuches). Die besondere Zuständigkeit des Friedensrichters besteht beispielsweise für Streitigkeiten in Bezug auf Mietsachen, Miteigentum, Wegerecht und andere Grunddienstbarkeiten sowie Unterhaltszahlungen. Der Friedensrichter ist außerdem für die Bearbeitung von Adoptionsfällen und Vaterschaftsanerkennungen zuständig. Dringende Enteignungen und Versiegelungen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Friedensrichters.

b) Polizeigericht

Aus Artikel 601 bis des Gerichtsgesetzbuches ergibt sich ungeachtet des Streitwerts die Zuständigkeit des Polizeigerichts (tribunal de police/politierechtbank) für alle Schadensersatzforderungen aus Verkehrsunfällen. In diesen Fällen ist das Polizeigericht ausschließlich zuständig.

c) Handelsgericht

Das Handelsgericht (tribunal de commerce/rechtbank van koophandel) ist gemäß Artikel 573 des Gerichtsgesetzbuches in erster Instanz für Streitigkeiten zwischen Unternehmen – das heißt zwischen Personen oder Betrieben, die einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen – zuständig, sofern sich die Streitigkeit auf im Rahmen dieser wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführte Handlungen bezieht und nicht in die besondere Zuständigkeit eines anderen Gerichts fällt.

Auch ein Kläger, der selbst kein Unternehmen ist, hat die Möglichkeit, einen Anspruch gegen ein Unternehmen vor dem Handelsgericht geltend zu machen. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts besteht auch für Streitigkeiten aus Wechseln und Schuldscheinen.

Neben diesen allgemeinen Zuständigkeiten verfügt das Handelsgericht in bestimmten Fällen über besondere und ausschließliche Zuständigkeiten. Die besonderen Zuständigkeiten des Handelsgerichts ergeben sich aus Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches. Sie umfassen u. a. Streitigkeiten in Bezug auf Handelsgesellschaften und Klagen im Bereich der Binnen- und Hochseeschifffahrt. Nach Artikel 574 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches hat das Handelsgericht die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen und Streitigkeiten, die sich unmittelbar aus Konkurs- und gerichtlichen Sanierungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 (loi du 8 août 1997 sur les faillites/faillissementswet van 8 augustus 1997) sowie des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen (loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises/wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit van de ondernemingen) ergeben und die dem besonderen, auf Konkurs- und gerichtliche Sanierungsverfahren anwendbaren Recht unterliegen.

d) Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht (tribunal du travail/arbeidsrechtbank) als das wichtigste Sondergericht ist im Wesentlichen mit besonderen Zuständigkeiten ausgestattet. Diese Zuständigkeiten ergeben sich aus Artikel 578 ff. des Gerichtsgesetzbuches und bestehen für:

  • arbeitsrechtliche Streitigkeiten;
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Sozialversicherung.

Die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts besteht für die Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gemäß den in den Artikeln 578 bis 582 genannten Gesetzen und Verordnungen sowie gemäß dem Gesetz über verwaltungsrechtliche Bußgelder bei Nichteinhaltung bestimmter sozialrechtlicher Vorschriften (loi relative aux amendes administratives applicables en cas d’infraction à certaines lois sociales/wet betreffende de administratieve geldboeten in geval van inbreuk op sommige sociale wetten), ebenso wie für Ansprüche im Zusammenhang mit der kollektiven Schuldenregelung.

e) Vorsitzende der Gerichte unterer Instanz – Eilverfahren

In den Artikeln 584 bis 589 des Gerichtsgesetzbuches ist festgelegt, dass die Vorsitzenden der Gerichte erster Instanz, des Handelsgerichts und des Arbeitsgerichts in sämtlichen dringenden Fällen einstweilige Verfügungen in Sachen erlassen können, die in die Zuständigkeit ihres Gerichts fallen (Eilverfahren (référé/kort geding)). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen dringenden Fall handelt, die Entscheidung lediglich vorläufiger Natur ist und der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreift. Beispiele hierfür sind die Bestellung von Sachverständigengutachten, die Anordnung einer Zeugenvernehmung usw.

f) Pfändungsrichter

Sämtliche Klagen in Bezug auf Sicherungspfändungen (saisies conservatoires/bewarende beslagen), Vollstreckungstitel und Maßnahmen des Dienstes für Unterhaltsforderungen im Sinne des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen (loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances/wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën) werden vor den Pfändungsrichter (juge des saisies/beslagrechter, siehe Artikel 1395 des Gerichtsgesetzbuches) gebracht.

g) Jugendgericht

Obwohl die Zuständigkeit für den Jugendschutz bei den (die belgische Staatsföderation bildenden) Gemeinschaften liegt, ist die Organisation der Jugendgerichte eine föderale Angelegenheit und wird durch das föderale Jugendschutzgesetz vom 8. April 1965 (loi relative à la protection de la jeunesse du 8 avril 1965/wet op de jeugdbescherming van 8 april 1965) geregelt. Das Jugendgericht (tribunal de la jeunesse/jeugdrechtbank) ist eine Abteilung des Gerichts erster Instanz und befasst sich mit Jugendschutzmaßnahmen.

h) Familiengericht

Das Familiengericht (tribunal de la famille/familierechtbank) ist in allen Familiensachen zuständig. Seine Zuständigkeit (siehe Artikel 572 bis des Gerichtsgesetzbuches) besteht insbesondere für:

  • Streitigkeiten zwischen Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnern;
  • Sorgerechtsstreitigkeiten;
  • Streitigkeiten über Unterhaltspflichten;
  • Streitigkeiten über die Regelung ehelicher Güterstände.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

Das belgische Rechtssystem geht von der Wahlfreiheit des Klägers aus. Diese allgemeine Regel ist in Artikel 624 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt. Normalerweise bringt der Kläger die Sache vor das für den Wohnsitz (domicile/woonplaats) des Beklagten bzw. eines der Beklagten zuständige Gericht.

Handelt es sich bei dem Beklagten nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, so ist der Hauptgeschäftssitz (siège/hoofdzetel) der juristischen Person maßgebend, d. h. der Sitz, von dem aus das Unternehmen geleitet wird.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

In bestimmten Fällen ist der Kläger befugt, alternativ ein anderes Gericht anzurufen. Diese Fälle werden insbesondere in Artikel 624 Absätze 2 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches erläutert. Neben dem für den Wohnsitz des Beklagten bzw. eines der Beklagten zuständigen Gericht kann sich der Kläger für eine der folgenden Gerichtsstände entscheiden:

  • das Gericht des Ortes, an dem die strittige(n) Verbindlichkeit(en) entstanden sind oder an dem die Verbindlichkeiten beglichen werden, beglichen wurden oder hätten beglichen werden sollen;
  • das Gericht des Ortes, der als Zustellanschrift für das in Rede stehende Dokument akzeptiert wurde;
  • das Gericht des Ortes, an dem ein Gerichtsvollzieher (huissier de justice/gerechtsdeurwaarder) persönlich mit dem Beklagten gesprochen hat, wenn der Beklagte bzw. die Beklagten keinen Wohnsitz in Belgien oder im Ausland haben.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegt die örtliche Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung beim Gerichtsvorsitzenden des Ortes, an dem die Entscheidung zu vollstrecken ist.

Was die Leistung von Unterhaltszahlungen betrifft, so können nach Artikel 626 des Gerichtsgesetzbuches mit dem Recht auf soziale Integration verbundene Unterhaltsansprüche vor dem für den Wohnsitz des Klägers (d. h. des unterhaltsberechtigten Familienangehörigen) zuständigen Gericht geltend gemacht werden.

Diese Bestimmungen nach den Artikeln 624 und 626 sind in Ermangelung anderslautender Vorschriften anwendbar, wobei es den Beteiligten freisteht, davon abzuweichen. Die Beteiligten können daher in einer Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, dass etwaige Streitigkeiten nur vor bestimmten Gerichten erster Instanz anhängig gemacht werden sollen.

Von dem oben erläuterten Grundsatz der Wahlfreiheit gibt es jedoch einige Ausnahmen.

Der Gesetzgeber nennt eine Reihe von Fällen, in denen der Kläger den Gerichtsstand nicht wählen kann. Diese Fälle sind insbesondere in den Artikeln 627 bis 629 des Gerichtsgesetzbuches aufgeführt. Dazu gehören:

  • Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen (Artikel 627 Absatz 9): Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich das Bergwerk, die Fabrik, die Werkstatt, das Geschäft oder das Büro, bzw. allgemein das Betriebsgelände befindet, in bzw. auf dem der Betrieb des Unternehmens, die Ausübung des Berufes oder die Tätigkeit der Gesellschaft, Vereinigung oder Unternehmensgruppe erfolgt;
  • Anträge auf Ehescheidung oder auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wegen Zerrüttung (Artikel 628 Absatz 1): Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Ehepaar zuletzt gewohnt hat oder in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Doch auch in diesen Fällen ist die Wahlfreiheit nicht ganz eingeschränkt. Nach Artikel 630 des Gerichtsgesetzbuches können die Beteiligten nach Entstehen der Streitigkeit vereinbaren, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Vor Entstehen der Streitigkeit getroffene Vereinbarungen sind allerdings unwirksam.

2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

In bestimmten Fällen, die vor allem in den Artikeln 631 bis 633 des Gerichtsgesetzbuches beschrieben werden, obliegt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit einem einzigen Gericht. Der Kläger hat dann keine Wahlmöglichkeit, und Gerichtsstandsvereinbarungen sind weder vor noch nach Entstehen der Streitigkeit zulässig. Dies betrifft unter anderem:

  • Konkurs (Artikel 631 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches): Zuständig für die Konkurseröffnung ist das Handelsgericht, in dessen Bezirk der Unternehmer am Tag der Konkursanmeldung bzw. des Konkursantrags seine Hauptniederlassung oder – wenn es sich um eine juristische Person handelt – seinen Sitz hat. Sekundärkonkurs: Zuständig ist das Handelsgericht, in dessen Bezirk der Zahlungsunfähige die betreffende Niederlassung hat. Bestehen mehrere Niederlassungen, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.
  • Gerichtliche Sanierung (Artikel 631 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches): Zuständig ist das Handelsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner am Tag der Einreichung des Antrags auf gerichtliche Sanierung seine Hauptniederlassung oder – wenn es sich um eine juristische Person handelt – seinen Sitz hat.
  • Steuerrechtliche Streitigkeiten (Artikel 632): Zuständig ist das Gericht am Sitz des Appellationshofes, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, an das die Steuer abgeführt wurde bzw. abzuführen ist, oder, wenn sich die Streitigkeit nicht auf die Einnahme einer Steuer bezieht, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den strittigen Bescheid erlassen hat. Wird das Verfahren jedoch auf Deutsch geführt, ist allein das Gericht erster Instanz von Eupen zuständig.
  • Ansprüche aus Sicherungspfändungen und Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 633): Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Pfändung erfolgt, sofern gesetzlich nichts anderes festgelegt ist. Bei Drittpfändungen (saisie-arrêt/beslag onder derden) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des gepfändeten Schuldners befindet. Befindet sich der Wohnsitz des gepfändeten Schuldners im Ausland oder ist der Wohnsitz unbekannt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Drittpfändung erfolgt (siehe auch Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Wie oben ausgeführt, sind die Bestimmungen der Artikel 624 und 626 in Ermangelung anderslautender Vorschriften anwendbar, wobei es den Beteiligten freisteht, davon abzuweichen. Die Beteiligten können in einer Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, dass etwaige Streitigkeiten nur vor bestimmten Gerichten erster Instanz anhängig gemacht werden sollen.

In den Fällen nach Artikel 627 bis 629 des Gerichtsgesetzbuches sind Gerichtsstandsvereinbarungen vor Entstehen der Streitigkeit unzulässig. Im Rahmen von Artikel 630 hingegen sind solche Vereinbarungen nach Entstehen der Streitigkeit zulässig.

In den Fällen nach Artikel 631 bis 633 des Gerichtsgesetzbuches sind Gerichtsstandsvereinbarungen unzulässig.

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

Siehe hierzu die Antwort auf Fragen 1 und 2.

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Letzte Aktualisierung: 25/09/2019

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