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Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Spanien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Das Zivilprozessrecht (im Wesentlichen die spanische Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) – LEC) stellt die primäre Rechtsgrundlage für Sicherungsmaßnahmen dar; in materiellen Sondergesetzen sind jedoch weitere Maßnahmen dargelegt.

Zu den in der LEC (Artikel 727) vorgesehenen Maßnahmen gehören die folgenden:

  1. Sicherungsbeschlagnahme [embargo preventivo de bienes] zur Sicherstellung der Vollstreckung von Urteilen, mit denen die Herausgabe von Geldbeträgen oder Gewinnen, Mieten und beweglichen Sachen, deren Wert unter Anwendung festgelegter Preise monetär beziffert werden kann, angeordnet wird.
  2. Gerichtliche Verwaltung oder gerichtlich angeordnete Zwangsverwaltung von Produktionsvermögen [intervención o la administración de bienes productivos] bei Beantragung eines Urteils, mit dem die Aushändigung des Vermögens gemäß dem Eigentums- oder Nießbrauchsrecht oder einem sonstigen Recht in Bezug auf ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Produktivität angeordnet wird, oder wenn die Gewährleistung der Produktivität von größter Bedeutung für die Effektivität des zu gegebener Zeit zu fällenden Urteils ist.
  3. Die Pfändung eines beweglichen Vermögenswerts [depósito de cosa mueble], wenn mit dem Antrag die Aushändigung des besagten Vermögenswerts begehrt wird und sich dieser im Besitz des Beklagten befindet.
  4. Die Erstellung von Vermögensverzeichnissen [formación de inventarios de bienes] nach Maßgabe der gerichtlich festgelegten Bedingungen.
  5. Die vorsorgliche Vormerkung von Ansprüchen [anotación preventiva de demanda], wenn es um Vermögensgegenstände oder Rechte geht, die in öffentlichen Registern eintragungsfähig sind.
  6. Sonstige Registereintragungen [otras anotaciones registrales], wenn der öffentliche Charakter des Registers dazu beitragen kann, ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.
  7. Eine gerichtliche Verfügung, vorläufig eine Tätigkeit zu unterlassen [orden judicial de cesar provisionalmente en una actividad], d. h., zeitweilig von einem bestimmten Verhalten abzusehen, oder ein vorläufiges Verbot, mit dem die Erbringung einer erbrachten Dienstleistung ausgesetzt oder eingestellt wird.
  8. Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen [intervención y depósito de ingresos] aus einer Tätigkeit, die als rechtswidrig angesehen wird und deren Untersagung oder Beendigung mit dem Antrag begehrt wird, ebenso wie die Hinterlegung oder Verwahrung der Beträge, die als Vergütung für geistiges Eigentum beansprucht werden.
  9. Die vorübergehende Einziehung von Originalexemplaren der Werke oder Gegenstände [depósito temporal de ejemplares de las obras u objetos], die angeblich entgegen den Vorschriften für geistiges und gewerbliches Eigentum hergestellt wurden, sowie die Hinterlegung des zu ihrer Produktion eingesetzten Materials.
  10. Die Aussetzung angefochtener Gesellschafterbeschlüsse [suspención de acuerdos sociales], wenn sich mindestens 1 Prozent oder 5 Prozent des Gesellschaftskapitals im Eigentum des bzw. der Kläger befinden; der Erlass dieser Maßnahme hängt davon ab, ob die beklagte Gesellschaft Wertpapiere ausgegeben hat, die zum Zeitpunkt der Anfechtung auf einem offiziellen Zweitmarkt für den Handel zugelassen waren.

Neben diesen Maßnahmen ist es dem Richter gemäß Artikel 727 letzter Absatz LEC erlaubt, andere Maßnahmen als die oben genannten (z. B. Maßnahmen nach Artikel 762 LEC) zu verfügen, d. h. die Aufzählung ist nicht abschließend:

  1. Jegliche sonstigen Maßnahmen, die das Gesetz zum Schutz bestimmter Rechte ausdrücklich vorsieht oder die als notwendig erachtet werden, um die Wirksamkeit des Rechtsschutzes sicherzustellen, der durch ein etwaiges der Klage im Hauptsacheverfahren stattgebendes Urteil gewährt wird.

Darüber hinaus gibt es noch weitere spezifische Rechtsvorschriften in Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz, dazu gehören:

  1. Verfahren im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit von Personen: Artikel 762 LEC erlaubt dem Gericht, offiziell die Maßnahmen zu ergreifen, die es für den Schutz der vermeintlich geschäftsunfähigen Person oder ihres Vermögens als notwendig erachtet.
  2. Verfahren bezüglich Abstammung, Vaterschaft und Mutterschaft: In Artikel 768 LEC sind Schutzmaßnahmen für die Person und die Vermögensgegenstände vorgesehen, die unter der Autorität einer Person stehen, die dem Anschein nach ein Elternteil ist, sowie die Gewährung vorläufigen Unterhalts gegenüber dem Kläger, in dringenden Fällen auch ohne vorherige Anhörung.
  3. Schutz des Nachlasses einer verstorbenen Person: Es kann unter anderem notwendig sein, das Vermögen und die Unterlagen der verstorbenen Person zu sichern, den Nachlass zu verwalten oder die Angehörigen der verstorbenen Person zu überprüfen (Artikel 790 bis 796 LEC).

Des Weiteren sind Sicherungsmaßnahmen auch in gesonderten Normen enthalten, dazu gehören unter anderem Folgende:

  1. Gesetz über das geistige Eigentum (Ley Propiedad Intelectual, Königliches Gesetzesdekret 1/1996 vom 12. April 1996) - Artikel 138 und 141 (Beschlagnahme der Einnahmen aus der illegalen Tätigkeit, die Aussetzung der Vervielfältigung sowie der Verbreitung und der öffentlichen Kommunikationstätigkeit, Beschlagnahme der hergestellten Artikel, Beschlagnahme der Ausrüstung, Gerätschaften und physischen Medien usw.);
  2. Markengesetz (Ley de Marcas, Gesetz 17/2001 vom 7. Dezember 2001) - Artikel 61 (Vormerkung des Anspruchs im Register über Marken);
  3. Patentgesetz (Ley de Patentes, Gesetz 24/2015 vom 24. Juli 2015) - Artikel 11 (Aussetzung des Verfahrens für die Patenterteilung), Artikel 117 und 127 ff. (Einstellung von Handlungen, die die Rechte des Antragstellers verletzen könnten; Beschlagnahme und Einbehalt aller Güter, die die Rechte des Patentbesitzers verletzen könnten, eventuell Schadenersatz und der damit einhergehenden Registereinträge);
  4. Konkursgesetz (Ley Concursal, Gesetz 22/2003 vom 9. Juli 2003) - Artikel 48 Buchstabe b. Beschlagnahme von Gütern von Gesellschaftsverwaltern, Artikel 17 - u. a. Gewährleistung der Vollständigkeit des Vermögens des Schuldners;
  5. Schifffahrtsgesetz (Ley de Navegación Marítima, Gesetz 14/2014 vom 24. Juli 2014) -Artikel 43, Artikel 470 ff. (Sicherstellung von Schiffen);
  6. Wohnungseigentumgesetz (Ley de Propiedad Horizontal). Gesetz 49/1960 vom 21. Juli 1960, Artikel 7 (Einstellung der verbotenen Handlung), Artikel 28 (Aussetzung von Vereinbarungen, die von der Versammlung der Eigentümer beschlossen wurden).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Die Maßnahmen werden von dem Richter oder dem Gericht angeordnet, der bzw. das sachlich oder örtlich zuständig ist. Das ist der Richter oder das Gericht, der bzw. das in der Sache entscheidet, oder wenn das Verfahren noch nicht eingeleitet worden ist, der Richter oder das Gericht, in dessen Zuständigkeit die Rechtssache fallen würde.

Sicherungsmaßnahmen können vor Einbringung der Klage beantragt werden, sofern ihre Anordnung aufgrund der Art der Sicherungsmaßnahmen nicht unmöglich ist (wie im Falle der vorläufigen Anmeldung eines Anspruchs) und sofern gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dass die Beantragung zusammen mit der Klageerhebung erfolgen muss (wie bei der Einstellung verbotener Aktivitäten oder der Aussetzung gemeinschaftlicher Vereinbarungen in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungseigentum). Aufgrund ihres Ausnahmecharakters (gewöhnlich werden sie im Rahmen der eigentlichen Klage geltend gemacht) muss der Fall gleichzeitig notwendig und dringlich sein. Sicherungsmaßnahmen können ohne die Anhörung der jeweiligen Gegenpartei erlassen werden (unbeschadet des Rechts der Gegenpartei, nach Anordnung der Maßnahmen Widerspruch einzulegen); sie treten jedoch außer Kraft, wenn die entsprechende Klage nicht innerhalb von zwanzig Tagen ab Erlass der Maßnahmen eingereicht wird.

Wie bereits ausgeführt, ist es jedoch üblich, die Maßnahmen zeitgleich mit der Klageerhebung zu beantragen. In diesem Fall ordnet der Richter oder das Gericht an, eine separate Akte für die zeitgleich mit der Hauptsache zu bearbeitende Sicherungsmaßnahme anzulegen, in der Beweise vorgebracht werden können, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegen. Generell gilt, dass die Parteien vor dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu einer Anhörung vor Gericht geladen werden. Es werden Erklärungen abgegeben, und es können jegliche Beweise vorgebracht werden, die für die Klärung der Frage relevant sind, ob Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder nicht; die Sicherheit, die von der Partei geleistet werden muss, die die Sicherungsmaßnahme beantragt, wird im Falle der Abweisung des Antrags gegebenenfalls berücksichtigt. Dessen ungeachtet kann die Partei, die die Maßnahme beantragt, darum ersuchen, die Maßnahme ohne die Anhörung der anderen Partei zu erlassen, wenn sie nachweist, dass dringende Gründe vorliegen oder dass die Anhörung den Erfolg der Maßnahme gefährden könnte – z. B. wenn die Gefahr besteht, dass das Vermögen des Schuldners verheimlicht oder unter Wert veräußert werden könnte. In diesem Fall kann die geschädigte Partei Widerspruch einlegen, sobald die Maßnahme erlassen worden ist.

Maßnahmen können auch nach Erhebung der Klage oder während eines Rechtsmittelverfahrens beantragt werden, obgleich sich ein derartiger Antrag auf Fakten oder Umstände stützen muss, die den Zeitpunkt der Antragstellung rechtfertigen.

In Fällen, in denen Anwaltszwang besteht, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts und Prozessbevollmächtigten nötig, um den Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu beantragen. Bei dringenden Maßnahmen vor der Erhebung der Klage ist kein Rechtsbeistand notwendig (Artikel 23 und 31 LEC).

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Der Erlass einer der vorgenannten Maßnahmen durch ein Gericht unterliegt den folgenden Voraussetzungen:

  1. Gefahr im Verzug: Damit ist die Gefahr eines Schadens gemeint, der dem Kläger aufgrund der Verzögerung des Verfahrens entstehen könnte, wodurch wiederum die Vollstreckung des Urteils oder der Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens vereitelt werden könnte. Die die Maßnahme beantragende Partei muss belegen, dass im Falle des Nichterlasses dieser Maßnahmen Situationen im Verlauf des Verfahrens eintreten könnten, die die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, der gegebenenfalls mit einem der Klage stattgebenden Urteil gewährt wird, behindern oder beeinträchtigen könnten. Die Anordnung der Maßnahme ist nicht angebracht, wenn die das Risiko begründende Situation vom Antragsteller bereits seit geraumer Zeit hingenommen wurde; es sei denn, er legt Beweise vor, die erklären, warum er die Maßnahme nicht früher beantragt hat.
  2. Annahme einer ausreichenden rechtlichen Grundlage oder Beweis des ersten Anscheins: Der Antragsteller muss Gründe vorbringen, die es dem Gericht ermöglichen, vorläufig über die rechtliche Angemessenheit des Anspruchs zu entscheiden. Dazu muss der Antragsteller die Einzelheiten, Argumente und Belege vorlegen, anhand derer das Gericht ungeachtet des Rechtsstreits in der Sache (da Sicherungsmaßnahmen in Spanien von demselben Gericht angeordnet werden, das anschließend im Hauptsacheverfahren entscheidet) eine vorläufige auf den Grundlagen des Anscheinsbeweises beruhende Entscheidung zugunsten des Antragstellers treffen kann (Artikel 728 Absatz 2 LEC). Neben Belegen sind auch andere Beweisarten (Zeugen, Sachverständige, Aussagen der Parteien) zulässig.
  3. Kaution: Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges festgelegt wurde, muss der Antragsteller der Maßnahme eine ausreichende Kaution stellen, damit ein dem Beklagten aufgrund des Erlasses der Sicherungsmaßnahme eventuell entstehender Vermögensschaden gegebenenfalls schnell und wirksam beglichen werden kann. Ihre Höhe ist vom Gericht unter Berücksichtigung folgender Punkte festzulegen: a) Art und Inhalt des Anspruchs; b) die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Antrags auf Anordnung der Maßnahme; und c) die Gründe für ihre Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit im Hinblick auf die Quantifizierung des Schadens, der durch die Maßnahmen verursacht werden könnte.
  4. Verhältnismäßigkeit: Diese Anforderung ist in der LEC zwar nicht ausdrücklich genannt, ergänzt jedoch grundsätzlich die anderen Maßnahmen, da das Gericht nur Maßnahmen erlässt, die absolut notwendig sind, um den Zweck, für den der vorläufige Rechtsschutz angeordnet wurde, zu erfüllen. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Grundsatz des minimalen Eingreifens in die Freiheit des Einzelnen. Durch die Verfassung gelten diese Grundsätze für die gesamte Rechtsordnung.
  5. Komplementarität: Sicherungsmaßnahmen sind vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig, an das sie gekoppelt sind.
  6. Variabilität: Sicherungsmaßnahmen können geändert werden, wenn Fakten oder Umstände geltend gemacht und belegt werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses oder innerhalb der Widerspruchsfrist nicht gewürdigt werden konnten.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

Mit dem Erlass einer Sicherungsmaßnahme soll der Möglichkeit Rechnung getragen werden, dass der Beklagte im Verlauf eines anhängigen oder zukünftigen Rechtsstreits verpflichtet werden kann, bestimmte Handlungen in Bezug auf seine Vermögenswerte zu unterlassen oder vorzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass der Beklagte Handlungen vornimmt, die darauf abzielen, den Zugriff auf seine Vermögenswerte und Rechte zu unterbinden, einen Schaden an diesen Vermögenswerten zu verursachen oder zuzulassen oder bestimmte Vermögensgegenstände durch die Begründung von Insolvenzen dem rechtlichen Zugriff zu entziehen, um der Vollstreckung eines etwaigen Urteils vorzubeugen.

Nach spanischem Recht können Sicherungsmaßnahmen nur von Gerichten erlassen werden. Eine Anordnung durch Schiedsrichter oder Schlichter ist nicht möglich; es gibt keine konkrete, feste Anzahl von Sicherungsmaßnahmen; sie haben dispositiven Charakter (sie können lediglich auf Antrag einer Partei erlassen werden); sie beziehen sich auf Vermögen, da sie Auswirkungen auf die Vermögenswerte und Rechte des Beklagten haben; sie zielen darauf ab, die Vollstreckbarkeit eines etwaigen der Klage stattgebenden Urteils sicherzustellen; sie sind für das Hauptsacheverfahren entscheidungserheblich.

Sicherungsmaßnahmen können im Hinblick auf materielle ebenso wie immaterielle Vermögensgegenstände erlassen werden. Sie sind nicht ausschließlich wirtschaftlicher Natur, sondern können auch zur Beschränkung persönlicher Rechte angeordnet werden.

Mit Sicherungsmaßnahmen können Anweisungen und Verbote erlassen werden, d. h., sie können sich auf vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen beziehen.

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

  1. Sicherungsmaßnahmen können in Bezug auf konkrete und spezifische Vermögenswerte erlassen werden und können sich auf alles beziehen, was sich monetär quantifizieren lässt, z. B. Produkte, Mieten und Gewinne, die aus Sachen erzielt werden.
    Eine Beschlagnahme dieser Güter kann beantragt werden, um einen Forderungsanspruch aufgrund einer Gattungsschuld zu erwirken, nach der die geschuldeten Gegenstände nicht einzeln betrachtet, sondern durch einen bestimmten, mithilfe einfacher mathematischer Operationen schätzbaren Geldbetrag ersetzt werden.
    Bestimmte bewegliche Güter werden bei einem geeigneten, vom Richter bezeichneten Verwahrer hinterlegt.
    Ferner besteht die Möglichkeit, Geldbeträge zu beschlagnahmen, zu hinterlegen und einzuziehen. Es gibt einen Unterschied zwischen der Beschlagnahme und Einziehung von Einkommen aus illegalen Aktivitäten und der Beschlagnahme und Einziehung von Einkommen aus legalen Aktivitäten wie etwa aufgrund geistigen Eigentums.
  2. Des Weiteren können Maßnahmen, vom Gericht im Hinblick auf eine Forderung erlassen werden, die in einem Antrag angemeldet wurde und sich nicht auf einen bestimmten Vermögenswert bezieht.

Somit besteht die Möglichkeit des Eingreifens in bzw. die Zwangsverwaltung von Produktionsvermögen, wenn ein Urteil zur Herausgabe des Vermögens auf der Grundlage eines Eigentums- oder Nießbrauchsrechts oder eines sonstigen Rechts oder von einer Person mit berechtigtem Interesse begehrt wird.

Ferner kann die Erstellung von Vermögensverzeichnissen nach Maßgabe der gerichtlich festgelegten Bedingungen beantragt werden.

Die vorübergehende Anmeldung eines Anspruchs ist zulässig, wenn ein Bezug zu Vermögenswerten oder Rechten vorliegt, für die eine Eintragungspflicht in öffentlichen Registern besteht, oder ein Bezug zu anderen Registereintragungen, wenn der öffentliche Charakter des Registers dazu beitragen kann, ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.

Schließlich kann eine gerichtliche Verfügung, vorläufig eine Tätigkeit zu unterlassen, zeitweilig von einem bestimmten Verhalten abzusehen oder ein vorläufiges Verbot, mit dem die Erbringung einer Dienstleistung ausgesetzt oder eingestellt wird, angeordnet werden.

  1. Die letzte Kategorie von Gegenständen, die von den Maßnahmen betroffen sein können, stellen Materialien und Objekte dar, für die eine Ausschließlichkeitsregelung gilt (in Wirklichkeit handelt es sich hierbei um eine Zwangsverwaltung oder einen Eingriff in die bei der Herstellung von Rechten des gewerblichen und geistigen Eigentums verwendeten Vermögenswerte).

Gesellschafterbeschlüsse von Handelsgesellschaften jeglicher Art können ebenfalls ausgesetzt werden.

  1. Schließlich gibt es im spanischen Recht die Möglichkeit, eine Reihe nicht näher bezeichneter Maßnahmen zum Schutz bestimmter Rechte zu erlassen, die gesetzlich vorgesehen sind oder die für die Sicherstellung der Wirksamkeit des Rechtsschutzes als erforderlich angesehen werden. Auf welche Gegenstände sich diese Maßnahmen auswirken könnten, ist nicht näher angegeben, und sie können, ihre Notwendigkeit vorausgesetzt, jedweder Art sein.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

  1. Die Sicherungsbeschlagnahme mengenmäßig bestimmbarer Güter, Gelder, Einkommen oder Produkte dient der Sicherung eines Guthabens, sodass der Beklagte die mit einem etwaigen Beschluss auferlegten Kosten begleichen kann, insbesondere in Fällen, in denen einem Urteil nicht freiwillig Folge geleistet wird.
  2. Die Hinterlegung beweglichen Vermögens kann nur verfügt werden, wenn die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands im Besitz des Beklagten beantragt wurde.
  3. Mit der Verfügung einer gerichtlichen Verwaltung oder einer Zwangsverwaltung wird bezweckt, besonders produktive Vermögensgegenstände zu sichern, um zu verhindern, dass die Produktionserträge aufgrund eines schlechten Managements verringert werden oder gänzlich schwinden.
  4. Die Überstellung der Produktionsgüter in die Obhut von Vermögensverwaltern bedingt zwar die gerichtliche Kontrolle, doch sie entzieht dem Beklagten nicht die Leitung; die Zwangsverwaltung hingegen geht einen Schritt weiter, da die Leitung vom Beklagten an den Zwangsverwalter übergeht.
  5. Einem Antrag auf Erstellung von Vermögensverzeichnissen kann in jeder Art von Verfahren, gleich welchem Zweck, stattgegeben werden; die einzige Voraussetzung besteht darin, dass das Verzeichnis für die Erwirkung eines der Klage stattgebenden Urteils notwendig ist. Der Richter muss die Einzelheiten, die der Antrag zu enthalten hat, sowie die Art und Weise, wie sie erreicht werden sollen, eindeutig festlegen.
  6. Die Folgen einer vorübergehenden Anmeldung des Anspruchs erstrecken sich bis in den prozessualen Bereich des Verfahrens, mit dem die Maßnahme erlassen wird. Das Verfahren zielt darauf ab, den Schutz auszusetzen, der durch den öffentlichen Charakter der Register bewirkt wird und dem Inhaber der Vermögenswerte oder des Rechts Vertrauen in die Eintragung im Register verleiht; gleichzeitig können sich Dritte nicht auf Unwissenheit in Bezug auf die sie betreffenden Konsequenzen der Eintragung berufen. Diese vorübergehende Anmeldung, die Schutz in öffentlichen Verzeichnissen wie Eigentums- und Handelsregistern bietet, kann in Verfahren jeglicher Art stattgegeben werden.
  7. Zeitweilige Beschränkungen in Bezug auf das Verhalten des Beklagten: Diese Beschränkungen sind in separaten Sondergesetzen ausgestaltet. Sie sollten daher im Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze erlassen werden. Sie haben Auswirkungen auf den Erlass einer Verfügung zur vorübergehenden Einstellung einer vom Beklagten ausgeübten Tätigkeit, einer Verfügung zur vorläufigen Unterlassung eines bestimmten Verhaltens oder auf den Erlass eines vorläufigen Verbots, mit dem die Erbringung einer erbrachten Dienstleistung ausgesetzt oder eingestellt wird.
  8. Beschlagnahme, Hinterlegung und Einziehung von Geldbeträgen: Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Schutzmaßnahme in Form einer Sicherungsbeschlagnahme, da sie die Erfüllung eines Anspruchs mit konkretem wirtschaftlichem Inhalt sicherstellt. Mit dieser Maßnahme kann die Beschlagnahme und Einziehung von Einkommen aus rechtswidrigen Tätigkeiten verfügt werden. Ein gesonderter Erlass ist in diesem Fall nicht möglich, weshalb sowohl die Beschlagnahme als auch die Einziehung angeordnet werden muss. Ist nur die eine oder die andere angedacht, sollte auf die oben beschriebenen allgemeinen Maßnahmen zurückgegriffen werden. Diese Maßnahme kann zudem zur Hinterlegung oder Einziehung von Geldbeträgen erlassen werden, die als Vergütung für geistiges Eigentum beansprucht werden, d. h. der Anspruch von Urhebern, für ihre Arbeit Geldbeträge zu erhalten, die einem prozentualen Anteil der Einnahmen entsprechen, die mithilfe der verschiedenen öffentlichen, durch das Gesetz über geistiges Eigentum anerkannten Ausdrucksformen erwirtschaftet wurden.
  9. Hinterlegung von Materialien oder Objekten, für die eine Ausschließlichkeitsregelung gilt: Hierbei handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme, deren Ursprünge auf dem Gebiet des Schutzes von ausschließlichen Nutzungsrechten zu finden sind, die Rechteinhabern in Sondergesetzen über gewerbliches und geistiges Eigentum eingeräumt werden. Es handelt sich um eine gerichtliche Zwangsverwaltung speziell des Objekts, auf das der Beschluss anwendbar ist, sowie der für die Produktion benötigten Objekte oder Materialien.
  10. Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen: Die für diese Maßnahme geltenden Bestimmungen sind von den erforderlichen Voraussetzungen für die Beantragung der Maßnahme abhängig: 1 % des Gesellschaftskapitals, falls das Unternehmen Anteile ausgegeben hat, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf einem offiziellen Zweitmarkt für den Handel zugelassen sind; oder 5 % des Gesellschaftskapitals, wenn dies nicht der Fall ist. Dies gilt für Handelsgesellschaften jeglicher Art.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Sicherungsmaßnahmen werden in der Regel nach einer Anhörung des Beklagten erlassen. Sofern dies vom Antragsteller gewünscht wird und dieser Beweise für die Dringlichkeit beibringt, können die Maßnahmen vom Richter ohne weitere Formalitäten angeordnet werden, sofern binnen fünf (5) Tagen eine Begründung für die unterlassene Anhörung des Beklagten vorgelegt wird. Nach dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen sind Änderungen möglich, wenn Fakten oder Umstände geltend gemacht und bewiesen werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses oder innerhalb der entsprechenden Widerspruchsfrist nicht gewürdigt werden konnten.

Wird die Klage des Antragstellers im Urteil abgewiesen, muss der Richter umgehend die Aufhebung der Maßnahme anordnen, sofern dagegen kein Antrag gestellt wird, und dabei die Umstände des Falls sowie eine Erhöhung der Sicherheit berücksichtigen.

Wenn der Klage teilweise stattgegeben wird, muss der Richter nach Anhörung der Gegenpartei entscheiden, ob die Maßnahme aufgehoben oder beibehalten werden soll.

Wird die Abweisung der Klage bestätigt, hebt das Gericht die Maßnahmen von Amts wegen auf, sobald eine endgültige Entscheidung ergeht, und die von den Maßnahmen betroffene Partei kann eine Schadenersatzklage anstrengen (dies gilt auch im Falle der Einstellung der Klage oder dem Rückzug des Klägers aus dem Verfahren).

Sicherungsmaßnahmen können ferner geändert werden, wenn die Maßnahme vor Klageerhebung beantragt und ohne eine Anhörung des Beklagten erlassen wird. Wenn die gesetzlich vorgesehene Klagefrist von zwanzig (20) Tagen seitens des Antragstellers nicht gewahrt wird oder die Frist abläuft, muss die Maßnahme unverzüglich aufgehoben und der Beklagte für den Schaden entschädigt werden, wobei die aufgelaufenen Verfahrenskosten zulasten des Antragstellers gehen.

Ebenso wenig kann die Maßnahme aufrechterhalten werden, wenn das Hauptsacheverfahren für einen Zeitraum von über sechs (6) Monaten aus einem dem Antragsteller zuzuschreibenden Grund ausgesetzt wird.

Wird die vorläufige Vollstreckung eines Urteils angeordnet, müssen sämtliche Sicherungsmaßnahmen, die in Bezug auf diese Vollstreckung erlassen worden sind, aufgehoben und durch die Vollstreckungsmaßnahmen ersetzt werden, sodass sich der Charakter der zuerst als Sicherungsmaßnahmen angeordneten Maßnahmen verändert.

Schließlich kann der Beklagte das Gericht ersuchen, die Sicherungsmaßnahme durch eine ausreichende Sicherheit zu ersetzen, mit der die effektive Vollstreckung des Urteils gewährleistet ist. Der Richter, der die Maßnahme angeordnet hat, ist diesbezüglich zuständig und kann die entweder in bar oder als Garantie zu leistende Sicherheit festlegen.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Nach den Verfahrensvorschriften besteht die Möglichkeit, bei einem höheren Gericht Rechtsmittel einzulegen.

Die Anordnung, mit der die Maßnahmen erlassen wurden, kann daher angefochten werden, obgleich mit der Einlegung des Rechtsmittels keine Aussetzung der Maßnahmen einhergeht. Gegen eine Anordnung, mit der die Maßnahmen abgelehnt wurden, können ebenfalls Rechtsmittel eingelegt werden.

Neben diesem Rechtsmittelweg kann der Antragsteller den Antrag jedoch in jedem Fall erneut einreichen, wenn sich die Umstände seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung geändert haben.

Gegen einen Beschluss, mit dem Sicherungsmaßnahmen ohne eine vorherige Anhörung des Beklagten angeordnet wurden, können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da das korrekte Verfahren in diesem Fall der Widerspruch selbst ist, der bei dem Richter einzulegen ist, der die Sicherungsmaßnahme erlassen hat. Der Beklagte kann gegen eine den Widerspruch abweisende Entscheidung Rechtsmittel einlegen, ohne dass eine aufschiebende Wirkung eintritt. Der Antragsteller der Sicherungsmaßnahmen ist gleichermaßen berechtigt, Rechtsmittel einzulegen, wenn dem Widerspruch des Beklagten ganz oder teilweise stattgegeben wird.

Im Gegensatz dazu können keine Rechtsmittel eingelegt werden, wenn eine Sicherheit bewilligt oder abgelehnt wird.

Für die Vorbereitung und die Begründung der Anfechtung gelten die allgemeinen Regelungen (Artikel 458). Bei mehreren Rechtsmittelführern werden die jeweiligen Fristen einzeln berechnet.

Wie bereits erwähnt, entfaltet die Einlegung von Rechtsmitteln im Verfahren, das auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen gerichtet ist, keinen Suspensiveffekt: Der Richter erlässt weiterhin alle Beschlüsse, die er für den Erlass der Sicherungsmaßnahme für notwendig erachtet.

Entscheidungen, mit denen die Maßnahmen abgelehnt wurden, haben vor dem Berufungsgericht Vorrang; die Termine für die Beratung, Abstimmung und Verkündung der Entscheidung müssen so früh wie möglich bekannt gegeben werden.

KOSTEN DER SICHERUNGSMASSNAHME

Generell werden die Verfahrenskosten der obsiegenden Partei, d. h. der Partei, deren Antrag (über die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen) stattgegeben wurde, von der gegnerischen Partei getragen. Insbesondere nach Artikel 736 der Zivilprozessordnung muss der Antragsteller die Kosten im Fall einer Ablehnung tragen („Verlierer-zahlt-Prinzip“). Es gibt jedoch keine entsprechende Bestimmung (über die Übernahme der Kosten durch den Antragsgegner), wenn die Maßnahmen gewährt werden. Zu den Kosten gibt es in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2023

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