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Vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die beim Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt werden können. Der vorläufige Schutz von Rechten ist aber nicht auf diese Verfahrensart beschränkt, da die portugiesische Rechtsordnung für bestimmte Fälle andere vorläufige Maßnahmen vorsieht: z. B.
Mit dem vorläufigen Rechtsschutz soll die Gefahr, dass durch eine Verzögerung des Gerichts schwerwiegende oder irreparable Schäden an dem geltend gemachten Rechtsgut entstehen könnten, beseitigt und die Wirksamkeit der endgültigen Entscheidung sichergestellt werden (Artikel 2 der portugiesischen Zivilprozessordnung).
Das Gericht erlässt Maßnahmen in der Erwartung, dass seine vorläufige Entscheidung durch das endgültige Urteil bestätigt wird.
Sofern keine Umkehr der Klagepflicht angeordnet wird, bezieht sich der vorläufige Rechtsschutz auf Fälle, die auf geschützten Rechten basieren (Artikel 364 der Zivilprozessordnung). Er schützt oder nimmt die Wirkungen der endgültigen Maßnahme aufgrund der Annahme vorläufig vorweg, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers ergehen wird.
Die Gefahr eines drohenden Schadens ermächtigt das Gericht, ein Rechtsverhältnis vorläufig und summarisch zu prüfen. Geht diese vorläufige Prüfung zugunsten des Antragstellers aus, werden Maßnahmen zum Schutz vor dieser Gefahr erlassen. Die Sache selbst wird dann im Hauptsacheverfahren eingehender und ausführlicher geprüft.
Der vorläufige Rechtsschutz soll das praktische Ergebnis der Klage sicherstellen, schwerwiegenden Schaden abwenden oder die Verwirklichung des Rechts vorwegnehmen (hypothetische Instrumentalität), um so zwischen den Interessen der Schnelligkeit und der Rechtssicherheit soweit wie möglich ein Gleichgewicht zu schaffen.
Das portugiesische Zivilprozessrecht sieht zwei Arten von Sicherungsmaßnahmen vor:
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen sind in Artikel 362 der Zivilprozessordnung geregelt, der Folgendes vorsieht: Wer die Befürchtung glaubhaft macht, dass eine andere Person seine Rechte schwerwiegend und irreparabel schädigen könnte, kann angemessene Sicherungsmaßnahmen und vorläufige Maßnahmen beantragen, um die Wirksamkeit des gefährdeten Rechts sicherzustellen, sofern keine der gesetzlich geregelten Sicherungsmaßnahmen für die betreffende Sache geeignet ist. Das Interesse des Antragstellers kann auf einem bestehenden Recht basieren oder auf einem Recht, das sich aus der in einer rechtsbegründenden Klage ergehenden Entscheidung ergibt. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine anstehende Entscheidung handelt oder ob sie bereits ergangen ist. Allgemeine Sicherungsmaßnahmen sind nicht anwendbar, wenn sie dem Schutz vor der Gefahr einer Verletzung dienen sollen, die durch eine der besonderen Sicherungsmaßnahmen ausdrücklich verhindert wird.
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind die ausdrücklich in der Zivilprozessordnung oder in gesonderten Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen.
In der portugiesischen Zivilprozessordnung sind die folgenden besonderen Sicherungsmaßnahmen aufgeführt:
Wer Grund zu der Annahme hat, dass eine andere Person seine Rechte schwerwiegend und irreparabel schädigen könnte, kann eine geeignete Sicherungsmaßnahme oder vorläufige Maßnahme beantragen, um die Wirksamkeit des gefährdeten Rechts sicherzustellen. Das Interesse des Antragstellers kann auf einem bestehenden Recht basieren oder auf einem Recht, das sich aus der in einer rechtsbegründenden Klage ergehenden Entscheidung ergibt. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine anstehende Entscheidung handelt oder ob sie bereits ergangen ist.
Maßnahmen dieser Art werden angeordnet, wenn eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Recht existiert und eine hinreichend begründete Gefahr der Verletzung dieses Rechts vorliegt. Das Gericht kann Maßnahmen aber auch ablehnen, wenn der Schaden, den der Antragsgegner aufgrund der Durchführung der Maßnahme erleiden würde, den Schaden deutlich übersteigen würde, den der Antragsteller durch die Anwendung der Maßnahme zu vermeiden wünscht.
Der Rückgriff auf allgemeine Sicherungsmaßnahmen, die subsidiär zum Zuge kommen, ist nur dann möglich, wenn es keine besondere Sicherungsmaßnahme gibt, die für den vorliegenden Fall geeignet ist.
Folglich bestehen für die allgemeinen Sicherungsmaßnahmen, auf die in Artikel 362 der Zivilprozessordnung verwiesen wird, die folgenden gesetzlichen Anforderungen:
Damit Maßnahmen angeordnet werden können, müssen ein summarischer Beweis, dass das Recht mit ernstzunehmender Wahrscheinlichkeit existiert (Nachweis eines plausiblen Rechtsanspruchs) und die begründete Befürchtung vorliegen, dass die natürliche Verzögerung durch die endgültige Beilegung des Streitfalls irreparable oder schwer zu behebende Schäden verursachen könnte (Gefahr in Verzug). Der Richter muss der Ansicht sein, dass das Hauptsacheverfahren zu Gunsten des Antragstellers ausgehen wird, da Sicherungsmaßnahmen eine eindeutige Beeinträchtigung der Rechte des Antragsgegners darstellen.
In Bezug auf besondere Sicherungsmaßnahmen:
Mit Ausnahme des vorläufigen Produktions- oder Leistungsverbots, bei dem zunächst eine außergerichtliche Aufforderung erfolgen kann, die anschließend durch ein Gericht bestätigt werden muss, beruhen alle anderen Sicherungsmaßnahmen auf einem Antrag bei Gericht. In diesem Antrag weist der Antragsteller das gefährdete Recht summarisch nach und macht eine Verletzung des Rechts glaubhaft. In diesem Antrag werden die Zeugen aufgelistet und die anderen geforderten Nachweise erbracht. Es dürfen höchstens fünf Zeugen benannt werden.
Auf Antrag kann der Richter den Antragsteller in seiner Entscheidung zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme von der Pflicht zur Klageerhebung in der Hauptsache befreien, wenn er aufgrund der Unterlagen zu dem Schluss gelangt, dass das geschützte Recht existiert und die Art der angeordneten Maßnahme geeignet ist, eine abschließende Einigung in dem Streitfall zu erzielen. Diese Befreiung kann bis zum Ende der abschließenden mündlichen Verhandlung beantragt werden. Im Fall nicht streitiger Verfahren kann der Antragsgegner der Umkehr der Klagepflicht widersprechen und gleichzeitig die angeordnete Maßnahme anfechten.
Die Regelung der Umkehr der Klagepflicht wird analog auf die vorläufige Rückgabe von Eigentum, die Aussetzung von Unternehmensbeschlüssen, den vorläufigen Unterhalt, das vorläufige Produktions- oder Leistungsverbot und auf andere Maßnahmen angewendet, die in gesonderten Rechtsvorschriften vorgesehen sind und aufgrund ihrer Natur die endgültige Beilegung einer Streitsache ermöglichen.
Der Antragsgegner wird vor Gericht gehört, sofern dies nicht die Ziele oder die Wirksamkeit der Maßnahme ernsthaft gefährdet und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird der Antragsgegner vor der Anordnung der Maßnahme gehört, wird er per Ladung aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen Widerspruch einzulegen. Wurde er bereits zum Hauptsacheverfahren geladen, wird ihm die Aufforderung zugestellt.
Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen und wurde der Antragsgegner gehört, werden gegebenenfalls die vom Gericht angeforderten oder festgestellten Beweismittel erhoben.
Wurde der Antragsgegner nicht gehört und wird die Maßnahme angeordnet, wird ihm der betreffende Beschluss erst zugestellt, nachdem er gefasst wurde. Nach der Zustellung ist der Antragsgegner befugt, Rechtsmittel gegen den Beschluss zur Anordnung der Maßnahme einzulegen, wenn er der Auffassung ist, dass diese angesichts der Faktenlage nicht hätte angeordnet werden dürfen. Er kann auch Widerspruch einlegen, um Tatsachen oder Beweismittel beizubringen, die das Gericht nicht berücksichtigt hat und die die Grundlage für die Sicherungsmaßnahme beseitigen oder zu ihrer Einschränkung Anlass geben könnten. Der Antragsgegner kann mit den vorgenannten Mitteln auch den Beschluss zur Umkehr der Klagepflicht anfechten. Legt er Widerspruch ein, muss das Gericht entscheiden, ob die vorher angeordnete Maßnahme aufrechterhalten, geändert oder zurückgezogen wird. Gegen diesen Beschluss und gegebenenfalls die Aufrechterhaltung oder das Zurückziehen der Umkehr der Klagepflicht können Rechtsmittel eingelegt werden. Das führt gegebenenfalls dazu, dass das Gericht die angeforderten oder festgestellten Beweismittel selbst erhebt.
Artikel 78 der Zivilprozessordnung legt die örtliche Zuständigkeit folgendermaßen fest:
Wird die Klagepflicht nicht umgekehrt, wird der Vorgang mit dem Hauptsacheverfahren verbunden, sobald die Klage erhoben wird. Wird die Klage bei einem anderen Gericht erhoben, geht das Verfahren auf dieses Gericht über, das für den weiteren Verlauf des Verfahrens ausschließlich zuständig ist.
Werden im Laufe des Hauptverfahrens Sicherungsmaßnahmen beantragt, ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das mit der Hauptsache befasst ist, es sei denn, es sind in dieser Instanz Rechtsmittel anhängig. Dann findet die Klageverbindung erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens statt oder wenn das Hauptsacheverfahren an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
Es besteht Anwaltszwang, wenn der Wert der Maßnahme 5000 EUR übersteigt oder wenn Rechtsmittel zulässig sind.
Der Wert der Sicherungsmaßnahme wird wie folgt ermittelt:
Bei der Beurteilung der Kriterien für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme muss das Gericht stets prüfen, ob die angeführte Befürchtung begründet ist, wie schwerwiegend diese Befürchtung ist und wie schwierig es sein wird, die potenzielle Verletzung des betreffenden Rechts wiedergutzumachen. Es muss ferner prüfen, ob die Sicherungsmaßnahme oder die vorläufige Maßnahme im konkreten Fall zum Schutz des angeblich gefährdeten Rechts geeignet ist. Es muss feststellen, dass mit jeglicher Verzögerung eine Gefährdung verbunden ist.
Es muss ferner untersuchen, ob das Verfahren von einer Klage abhängt, die bereits erhoben wurde oder zu erheben ist, um das betreffende Recht zu schützen.
Bei dieser Art von Verfahren ist es Aufgabe des Gerichts, einen summarischen Beweis (an den weniger strenge Anforderungen gestellt werden als im Hauptverfahren) zu erlangen, dass tatsächlich die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das zu schützende Recht existiert und dass die Befürchtung, es könne verletzt werden, hinreichend begründet ist.
Was die anderen in Bezug auf konkrete Sicherungsmaßnahmen zu erfüllenden Bedingungen angeht, siehe die Antwort auf die Fragen 1 und 2.
Alle Sicherungsmaßnahmen werden als dringlich betrachtet und haben Vorrang vor jeder anderen nicht dringlichen richterlichen Handlung. Sie müssen in der ersten Instanz spätestens innerhalb von zwei Monaten oder, wenn der Antragsgegner nicht vorgeladen werden muss, innerhalb von 15 Tagen entschieden werden.
Gegenstand von Sicherungsmaßnahmen können Rechte sowie bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sein, sofern sie nicht vollständig oder teilweise durch Gesetz ausgeschlossen sind.
Da Sicherungsmaßnahmen vom Gericht angeordnet werden, sind sie für alle staatlichen und privaten Rechtsträger bindend und haben Vorrang vor Maßnahmen, die von anderen Behörden ergriffen werden (Artikel 205 Absatz 2 der portugiesischen Verfassung). Wer gegen eine angeordnete Sicherungsmaßnahme verstößt, wird wegen qualifizierten Ungehorsams bestraft, unbeschadet der zu ihrer Vollstreckung angemessenen Maßnahmen.
Unbeschadet der Fälle, in denen der Antragsteller von der Pflicht zur Erhebung der Hauptklage befreit ist, erlischt die Sicherungsmaßnahme und endet auf Anordnung, wenn:
Unbeschadet der Beweislastregeln wird der Antragsgegner, sobald die Anordnung der Sicherungsmaßnahme und die Umkehr der Klagepflicht rechtskräftig wird, darüber in Kenntnis gesetzt, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mitteilung Klage erheben muss, um das geschützte Recht anzufechten. Andernfalls ist die Streitsache mit der angeordneten Maßnahme erledigt.
Gleiches gilt, wenn das Verfahren nach Klageerhebung aufgrund des Versäumnisses des Antragstellers länger als 30 Tage unterbrochen wurde oder der Beklagte freigesprochen wird und der Antragsteller nicht rechtzeitig eine weitere Klage erhebt, um Vorteil aus den Wirkungen der vorherigen Klage zu ziehen.
Die angeordnete Maßnahme wird unwirksam, sobald das in der Hauptsache ergangene Urteil Rechtskraft erlangt.
Es kann ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der Streitwert der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Maßnahme den Zuständigkeitsstreitwert des Gerichts übersteigt und die angefochtene Entscheidung die Partei, die den Rechtsbehelf einlegt, um mehr als die Hälfte dieses Streitwerts beschwert. Gegen Entscheidungen über den Wert der Sicherungsmaßnahme kann stets ein Rechtsmittel mit der Begründung eingelegt werden, dass der Streitwert den Zuständigkeitsbereich des Gerichts übersteigt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Rechtsmittel sind auch gegen Entscheidungen möglich, mit denen der Antrag auf Anordnung einer Sicherungsmaßnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde.
Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung auf Umkehr der Klagepflicht ist nur in Verbindung mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die beantragte Sicherungsmaßnahme möglich. Gegen eine Entscheidung, mit der die Umkehr der Klagepflicht abgelehnt wird, ist kein Rechtsbehelf gegeben.
Unbeschadet der Rechtssachen, in denen ein Rechtsbehelf stets zulässig ist, ist vor dem Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) kein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen möglich und auch nicht gegen eine Entscheidung zur Umkehr der Klagepflicht.
Die unterliegende Verfahrenspartei und jeder, der nicht Verfahrenspartei ist, aber als Ergebnis der Sicherungsmaßnahme einen unmittelbaren tatsächlichen Verlust erleidet, kann diese Maßnahme anfechten.
Für das Rechtsmittel zuständig ist ein zweitinstanzliches Gericht in dem Gerichtsbezirk, in dem sich das Gericht befindet, das die angefochtene Entscheidung gefällt hat.
Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt 15 Tage ab Zustellung der Entscheidung. Betrifft das Rechtsmittel auch die Neubewertung aufgezeichneter Beweise, wird die Frist um zehn Tage verlängert.
Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der der Antrag von vornherein abgelehnt oder mit der die Maßnahme nicht angeordnet wird, hat aufschiebende Wirkung. In anderen Fällen tritt ein Devolutiveffekt ein.
Weitere Informationen
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