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Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Portugal
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz in bestimmten rechtlichen Situationen, u. a.: a) vorläufige Maßnahmen im Rahmen der Regelung für betreute Erwachsene nach dem Gesetz Nr. 49/2018 vom 14. August 2018, b) die vorläufige Pflegschaft für das Vermögen eines Abwesenden (Artikel 1021 der Zivilprozessordnung), c) die Bestellung eines Prozesspflegers (Artikel 17 der Zivilprozessordnung) oder d) Maßnahmen, die für die Erhaltung von Vermögenswerten, die zu einem ruhenden Nachlass gehören, erforderlich sind (Artikel 938 der Zivilprozessordnung).

Mit Sicherungsmaßnahmen (wie sie z. B. in den Artikeln 362 ff. der Zivilprozessordnung vorgesehen sind) soll die Gefahr, dass während eines anhängigen Verfahrens ein schwerer oder nicht wiedergutzumachender Schaden an dem geltend gemachten Anspruch entsteht (periculum in mora), beseitigt und sichergestellt werden, dass das rechtskräftige Urteil auch vollstreckt werden kann (Artikel 2 der Zivilprozessordnung).

Sofern das Gericht keine Umkehr der Pflicht zur Klageerhebung in der Hauptsache (inversão do contencioso) anordnet, ist das Sicherungsverfahren von einer Klage abhängig, die zur Feststellung des durch die Sicherungsmaßnahme geschützten Anspruchs erhoben wird (Artikel 364 der Zivilprozessordnung). Im Sicherungsverfahren werden die Wirkungen der endgültigen Maßnahme aufgrund der Annahme, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers ergehen wird, vorläufig geschützt oder vorweggenommen.

Die Gefahr eines Schadens berechtigt das Gericht, ein Rechtsverhältnis vorläufig und summarisch zu prüfen. Die Sache selbst wird dann im Hauptsacheverfahren eingehender untersucht. Geht die vorläufige Prüfung zugunsten des Antragstellers aus, so werden Maßnahmen zum Schutz vor dieser Gefahr angeordnet.

Sicherungsmaßnahmen sollen das praktische Ergebnis der Klage sichern, schweren Schaden abwenden oder die Durchsetzung des Rechts vorwegnehmen, dabei jedoch soweit wie möglich einen Interessenausgleich zwischen Schnelligkeit und Rechtssicherheit herstellen.

Das portugiesische Zivilprozessrecht sieht zwei Arten von Sicherungsmaßnahmen vor:

a) allgemeine Sicherungsmaßnahmen (Artikel 362 bis 376 der Zivilprozessordnung)

b) besondere Sicherungsmaßnahmen (Artikel 377 bis 409 der Zivilprozessordnung)

Allgemeine Sicherungsmaßnahmen sind in Artikel 362 der Zivilprozessordnung geregelt, der Folgendes vorsieht: Wer die begründete Befürchtung glaubhaft macht, dass eine andere Person seinen Anspruch schwer und irreparabel schädigen könnte, kann geeignete Sicherungsmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen beantragen, um die Durchsetzung des gefährdeten Rechts zu sichern, sofern keine der gesetzlich geregelten Sicherungsmaßnahmen anwendbar ist (Artikel 362 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Der Anspruch des Antragstellers kann auf einem bestehenden Recht basieren oder auf einem Recht, das vom Gericht in einem anhängigen oder einzuleitenden Verfahren festgestellt wird (Artikel 362 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Allgemeine Sicherungsmaßnahmen sind nicht anwendbar, wenn sie vor der Gefahr eines Schadens schützen sollen, die in einer der besonderen Sicherungsmaßnahmen ausdrücklich genannt ist (Artikel 362 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in der Zivilprozessordnung oder in gesonderten Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegte Maßnahmen.

In der Zivilprozessordnung sind die folgenden besonderen Sicherungsmaßnahmen genannt:

a) vorläufige Rückgabe von Eigentum (Artikel 377 der Zivilprozessordnung)

b) Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen (Artikel 380 der Zivilprozessordnung)

c) vorläufiger Unterhalt (Artikel 384 der Zivilprozessordnung)

d) vorläufige Entschädigung (Artikel 388 der Zivilprozessordnung)

e) Beschlagnahme (Artikel 391 der Zivilprozessordnung)

f) vorläufiges Produktions- oder Leitungsverbot (Artikel 397 der Zivilprozessordnung)

g) Einfrieren von Vermögenswerten (Artikel 403 der Zivilprozessordnung)

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

Wer die begründete Befürchtung glaubhaft macht, dass eine andere Person seine Rechte schwer und irreparabel schädigen könnte, kann geeignete Sicherungsmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen beantragen, um die Wirksamkeit des gefährdeten Rechts zu sichern (Artikel 362 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Der Anspruch des Antragstellers kann auf einem bestehenden Recht basieren oder auf einem Recht, das vom Gericht in einem anhängigen oder einzuleitenden Verfahren festgestellt wird (Artikel 362 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Maßnahmen dieser Art werden angeordnet, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass das Recht besteht, und eine hinreichend begründete Gefahr der Verletzung dieses Rechts vorliegt (Artikel 368 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Das Gericht kann jedoch Maßnahmen ablehnen, wenn der Schaden, den der Antragsgegner aufgrund der Durchführung der Maßnahme erleiden würde, den Schaden, den der Antragsteller durch die Anwendung der Maßnahme zu vermeiden wünscht, deutlich übersteigen würde (Artikel 368 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Eine allgemeine Sicherungsmaßnahme kann nur dann beantragt werden, wenn angesichts des Sachverhalts keine besondere Sicherungsmaßnahme geeignet ist (Artikel 362 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Für die allgemeinen Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 362 der Zivilprozessordnung gelten daher die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen:

a) Es liegt offensichtlich ein Recht vor.

b) Es besteht die begründete Befürchtung, dass eine andere Person das Recht schwer und irreparabel schädigen könnte.

c) Die Sicherungsmaßnahme oder vorläufigen Maßnahme ist im konkreten Fall dazu geeignet, die Wirksamkeit des gefährdeten Rechts zu sichern.

d) Die beantragte Maßnahme darf nicht Gegenstand eines anderen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sein.

Damit das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen kann, muss es anhand einer summarischen Prüfung lediglich feststellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das geltend gemachte Recht vorliegt, hoch ist (fumus bonis juris) und die begründete Befürchtung besteht, dass in der für die endgültige Beilegung des Rechtsstreits benötigten Zeit ein irreparabler oder schwer zu behebender Schaden entstehen könnte. Der Richter muss hinreichend davon überzeugt sein, dass das Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers ausgehen wird, da Sicherungsmaßnahmen einen klaren Eingriff in die rechtliche Sphäre des Antragsgegners darstellen (Artikel 368 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Für die besonderen Sicherungsmaßnahmen gilt Folgendes:

a) Vorläufige Rückgabe von Eigentum: Bei gewaltsamer Besitzentziehung kann der Eigentümer beantragen, dass ihm sein Eigentum vorläufig zurückgegeben wird. Hierzu muss er die Umstände darlegen, aus denen hervorgeht, dass er vor der Tat im Besitz der Sachen war und dass ihm diese mit Gewalt entzogen wurden. Der Richter kann die Rückgabe anordnen, ohne den Täter zu laden oder zu hören, wenn er bei der Prüfung der Beweismittel zu der Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller der Besitz gewaltsam entzogen wurde (Artikel 377, 378 und 379 der Zivilprozessordnung).

b) Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen: Wenn eine Gesellschaft gleich welcher Art einen Beschluss fasst, der gegen das Gesetz, ihre Satzung oder ihren Gesellschaftsvertrag verstößt, hat jeder Gesellschafter das Recht, innerhalb von 10 Tagen (ab dem Tag der Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, oder ab dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, falls er nicht ordnungsgemäß zu der Sitzung eingeladen worden war) den Antrag zu stellen, dass die Vollziehung dieses Beschlusses ausgesetzt wird. Er muss seine Eigenschaft als Gesellschafter nachweisen und glaubhaft machen, dass die Vollziehung des Beschlusses einen erheblichen Schaden verursachen könnte. Dem Antrag ist eine Kopie des Protokolls der Sitzung beizufügen, in der der Beschluss gefasst wurde. War die Sitzung nicht gesetzlich vorgeschrieben, so ist anstelle der Kopie des Sitzungsprotokolls ein schriftlicher Nachweis für den Beschluss vorzulegen (Artikel 380 bis 383 der Zivilprozessordnung).

c) Vorläufiger Unterhalt: Ein Unterhaltsberechtigter kann die Festsetzung eines monatlichen Betrags beantragen, den er als vorläufigen Unterhalt erhält, sofern die erste festgesetzte Zahlung nicht erfolgt ist. Sobald der Antrag auf vorläufigen Unterhalt bei Gericht eingegangen ist, wird ein Verhandlungstermin angesetzt. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie persönlich erscheinen oder sich von einer Person vertreten lassen müssen, die mit einer besonderen Vergleichsvollmacht ausgestattet ist. Der Antragsgegner bringt seine Argumente in der Verhandlung vor. Der Richter bemüht sich, eine Einigung über die Festsetzung des Unterhalts herbeizuführen, die dann durch Urteil bestätigt wird (Artikel 384 bis 387 der Zivilprozessordnung).

Erscheint eine der Parteien nicht oder gelingt es nicht, eine Einigung zu erzielen, so ordnet der Richter die Beweisaufnahme an, bevor er ein mündliches Urteil erlässt, das kurz zu begründen ist (Artikel 385 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

d) Vorläufige Entschädigung: Im Zusammenhang mit einem Entschädigungsanspruch wegen Todes oder Körperverletzung können der Geschädigte und die Personen, die möglicherweise Anspruch auf Unterhalt von dem Geschädigten haben, sowie Personen, denen der Geschädigte aufgrund einer Naturalobligation Unterhalt bezahlt hat, die Gewährung eines bestimmten Geldbetrags in Form einer monatlichen Zahlung als vorläufige Entschädigung beantragen. Der Richter erlässt die beantragte Maßnahme, sofern der Nachweis erbracht wird, dass infolge der erlittenen Verletzung eine Notsituation vorliegt und der Antragsgegner zur Entschädigung verpflichtet ist. Die vorläufige Regelung, die bei der endgültigen Schadensabwicklung zu berücksichtigen ist, wird vom Gericht nach Billigkeit festgesetzt. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Schadensersatzanspruch auf eine Verletzung gestützt wird, die den Lebensunterhalt oder die Wohnsituation des Geschädigten ernsthaft gefährden könnte. Für das Verfahren gelten die vorstehenden Ausführungen zum vorläufigen Unterhalt entsprechend (Artikel 388 bis 390 der Zivilprozessordnung).

e) Beschlagnahme: Die gerichtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten kann von einem Gläubiger beantragt werden, der Grund zu der Befürchtung hat, dass die seine Forderung sichernden Vermögenswerte untergehen könnten. Der Antragsteller legt die Tatsachen dar, auf die sich der Anspruch und die mutmaßliche Gefahr gründen, und gibt die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zusammen mit allen Informationen an, die für die Durchführung der Beschlagnahme erforderlich sind. Richtet sich der Antrag gegen eine Person, die Sachen von dem Schuldner erworben hat, so muss der Antragsteller, falls der Kauf nicht nachweislich vor Gericht angefochten wurde, Tatsachen darlegen, die den Erfolg einer Anfechtung wahrscheinlich erscheinen lassen (Artikel 391 bis 396 der Zivilprozessordnung).

Nach Prüfung der Beweismittel wird die Beschlagnahme ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet, sofern die rechtlichen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden (Artikel 393 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Im Falle der Beschlagnahme von Schiffen oder ihrer Ladung muss der Antragsteller zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nachweisen, dass die Beschlagnahme aufgrund der Art der Forderung zulässig ist (Artikel 394 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). In diesem Falle findet die Beschlagnahme nicht statt, wenn der Schuldner dem Gläubiger unverzüglich eine angemessene Sicherheit leistet oder es der Richter innerhalb von zwei Tagen als angezeigt ansieht, die Abfahrt des Schiffes so lange zu verzögern, bis die Sicherheit geleistet ist (Artikel 394 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

f) Vorläufiges Produktions- oder Leistungsverbot: Jede Person, die der Auffassung ist, dass ihr Recht auf alleiniges oder gemeinsames Eigentum oder ein anderes dingliches oder persönliches Nutzungs- oder Eigentumsrecht infolge einer neuen Produktion oder einer neuen Leistung verletzt wird, die ihr einen Schaden verursacht oder voraussichtlich verursachen wird, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem sie von der Sachlage Kenntnis erlangt hat, die sofortige Einstellung der Produktion oder Leistung beantragen. Der Antragsteller kann das Verbot auch direkt außergerichtlich veranlassen, indem er entweder den Projektträger oder an seiner Stelle die zuständige Person oder die Vertretung des Projektträgers vor zwei Zeugen zur Einstellung der Arbeiten auffordert. Dieses außergerichtliche Produktions- oder Leistungsverbot wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von fünf Tagen eine gerichtliche Bestätigung beantragt wird (Artikel 397 bis 402 der Zivilprozessordnung).

g) Einfrieren von Vermögenswerten: Wenn die begründete Befürchtung besteht, dass bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte oder Unterlagen verloren gehen, verheimlicht oder beiseitegeschafft werden könnten, kann deren Einfrieren beantragt werden. Das Einfrieren ist abhängig von einer Klage auf Spezifizierung der Vermögenswerte oder Nachweis der Eigentumsrechte an den einzufrierenden Vermögenswerten (Artikel 403 bis 409 der Zivilprozessordnung).

Diese Maßnahme kann von jeder Person beantragt werden, die Interesse an der Erhaltung der Vermögenswerte oder Unterlagen hat. Gläubiger können die Maßnahme jedoch nur in Fällen beantragen, in denen der Schutz eines Nachlasses erforderlich ist. Der Antragsteller muss summarisch seine Rechte an den Vermögenswerten nachweisen sowie die Tatsachen, auf die sich seine Befürchtung gründet, dass sie verloren gehen oder beiseitegeschafft werden könnten. Hängt das Recht an den Vermögenswerten von einer anhängigen oder zu erhebenden Klage ab, so muss der Antragsteller das Gericht von der wahrscheinlichen Begründetheit des betreffenden Antrags überzeugen. Sobald die erforderlichen Nachweise erbracht sind, ordnet der Richter die Maßnahmen an, wenn er der Überzeugung ist, dass die Interessen des Antragstellers anderenfalls ernsthaft gefährdet sind.

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Mit Ausnahme des vorläufigen Produktions- oder Leistungsverbots, bei dem zunächst eine außergerichtliche Aufforderung erfolgen kann, die anschließend durch ein Gericht bestätigt werden muss (Artikel 397 Absätze 2 und 3 der Zivilprozessordnung), sind alle Sicherungsmaßnahmen bei Gericht zu beantragen. In dem Antrag muss der Antragsteller das gefährdete Recht summarisch nachweisen und eine drohende Verletzung des Rechts glaubhaft machen. In dem Antrag sind Zeugen und andere erforderliche Nachweise anzugeben. Nach Artikel 365 der Zivilprozessordnung dürfen höchstens fünf Zeugen benannt werden.

Auf Antrag kann der Richter den Antragsteller in seiner Entscheidung zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme von der Pflicht zur Klageerhebung in der Hauptsache befreien, wenn er aufgrund der Beweislage zu der festen Überzeugung gelangt ist, dass das geschützte Recht besteht, und wenn die Art der angeordneten Maßnahme geeignet ist, den Streitfall beizulegen (Artikel 369 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Diese Befreiung kann bis zum Ende der abschließenden mündlichen Verhandlung beantragt werden. In Fällen ohne vorhergehendes kontradiktorisches Verfahren kann der Antragsgegner Widerspruch gegen die Umkehr der Klagepflicht einlegen und gleichzeitig die angeordnete Maßnahme anfechten (Artikel 369 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Die Regelung für die Umkehr der Klagepflicht gilt entsprechend für die vorläufige Rückgabe von Eigentum, die Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen, den vorläufigen Unterhalt, das vorläufige Produktions- oder Leistungsverbot und andere Maßnahmen, die in gesonderten Rechtsvorschriften vorgesehen sind und aufgrund ihrer Natur die endgültige Beilegung einer Streitsache ermöglichen (Artikel 376 Absatz 4 der Zivilprozessordnung).

Der Antragsgegner wird vor Gericht gehört, sofern dies nicht die Ziele oder die Wirksamkeit der Maßnahme ernsthaft gefährdet und das Gesetz nichts anderes bestimmt (Artikel 366 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Wird der Antragsgegner vor der Anordnung der Maßnahme gehört, so wird er per Ladung aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen Widerspruch einzulegen. Wurde er bereits zum Hauptsacheverfahren geladen, so wird ihm die Aufforderung zugestellt (Artikel 366 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen und wurde der Antragsgegner gehört, so werden gegebenenfalls die vom Gericht angeforderten oder festgestellten Beweismittel beigebracht (Artikel 367 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Wurde der Antragsgegner nicht gehört und wird die Maßnahme angeordnet, so wird ihm der betreffende Beschluss erst zugestellt, nachdem er erlassen wurde (Artikel 366 Absatz 6 der Zivilprozessordnung). Nach der Zustellung ist der Antragsgegner befugt, unter den allgemeinen Voraussetzungen Rechtsmittel gegen den Anordnungsbeschluss einzulegen, wenn er der Auffassung ist, dass die Maßnahme angesichts der Sachlage nicht hätte angeordnet werden dürfen. Er kann auch Widerspruch einlegen, um Tatsachen oder Beweismittel beizubringen, die das Gericht nicht berücksichtigt hat und die die Grundlage für die Sicherungsmaßnahme beseitigen oder einschränken (Artikel 372 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Der Antragsgegner kann mit den genannten Mitteln auch den Beschluss zur Umkehr der Klagepflicht anfechten (Artikel 372 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Legt der Antragsgegner Widerspruch ein, so muss das Gericht entscheiden, ob die angeordnete Maßnahme aufrechterhalten, geändert oder zurückgenommen wird. Gegen diesen Beschluss und gegebenenfalls die Aufrechterhaltung oder Rücknahme der Umkehr der Klagepflicht kann Rechtsmittel eingelegt werden; die vom Gericht von Amts wegen angeforderten oder festgestellten Beweismittel sind gegebenenfalls beizubringen (Artikel 372 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Die örtliche Zuständigkeit ist in Artikel 78 der Zivilprozessordnung wie folgt geregelt:

a) Anträge auf Beschlagnahme und Einfrieren von Vermögenswerten können bei dem Gericht gestellt werden, bei dem das Hauptverfahren anhängig gemacht werden soll, oder an dem Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, oder, wenn sich Vermögenswerte in mehreren Gerichtsbezirken befinden, in einem dieser Gerichtsbezirke (Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung).

b) Für das vorläufige Produktions- oder Leistungsverbot ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Produktion bzw. die Leistung erfolgt (Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung).

c) Für die anderen Sicherungsmaßnahmen ist das Gericht zuständig, bei dem die entsprechende Klage erhoben werden soll (Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c der Zivilprozessordnung).

Wird die Klagepflicht nicht umgekehrt, so wird der Vorgang mit dem Hauptsacheverfahren verbunden, sobald Klage erhoben wird. Wird Klage bei einem anderen Gericht erhoben, so geht das Verfahren auf dieses Gericht über, das für den weiteren Verlauf des Verfahrens ausschließlich zuständig ist (Artikel 78 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Werden im Laufe des Hauptverfahrens Sicherungsmaßnahmen beantragt, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das mit der Hauptsache befasst ist, es sei denn, es sind Rechtsmittel anhängig. In diesem Fall findet die Klageverbindung erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens statt oder wenn das Hauptsacheverfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen worden ist (Artikel 364 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Nach den Artikeln 58 und 1090 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation des Justizwesens besteht Anwaltszwang, wenn der Wert der Maßnahme 5000 EUR übersteigt oder wenn Rechtsmittel zulässig sind.

Der Wert der Sicherungsmaßnahme wird wie folgt ermittelt:

a) vorläufiger Unterhalt und vorläufige Entschädigung: auf der Grundlage der beantragten monatlichen Zahlung, multipliziert mit zwölf (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe a der Zivilprozessordnung);

b) vorläufige Rückgabe von Eigentum: auf der Grundlage des Wertes der Sache, die dem Eigentümer entzogen wurde (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe b der Zivilprozessordnung);

c) Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen: auf der Grundlage der Höhe des Schadens (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe c der Zivilprozessordnung);

d) vorläufiges Produktions- oder Leistungsverbot und allgemeine Sicherungsmaßnahmen: auf der Grundlage des zu verhindernden Schadens (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe d der Zivilprozessordnung);

e) Beschlagnahme: auf der Grundlage des Betrags der zu sichernden Forderung (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe e der Zivilprozessordnung);

f) Einfrieren von Vermögenswerten: auf der Grundlage der Wertes der betreffenden Vermögenswerte (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe f der Zivilprozessordnung).

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Bei der Prüfung der Kriterien für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme muss das Gericht stets untersuchen, ob die angeführte Befürchtung begründet ist und wie schwer und wie schwer wiedergutzumachen die mögliche Rechtsverletzung wäre. Zudem muss es prüfen, ob die Sicherungsmaßnahme oder die vorläufige Maßnahme im konkreten Fall geeignet ist, das mutmaßlich gefährdete Recht zu schützen. Es muss feststellen, dass Gefahr im Verzug ist.

Ferner muss es untersuchen, ob das Verfahren tatsächlich oder möglicherweise von einer erhobenen oder zu erhebenden Klage auf der Grundlage des mit der Maßnahme geschützten Rechts abhängt.

Bei dieser Art von Verfahren ist es Aufgabe des Gerichts, einen summarischen Beweis (an den weniger strenge Anforderungen gestellt werden als im Hauptverfahren) zu erlangen, dass das zu schützende Recht mit großer Wahrscheinlichkeit besteht und dass die Befürchtung, es könne verletzt werden, hinreichend begründet ist.

Sicherungsmaßnahmen werden als dringlich angesehen und haben Vorrang vor jeder nicht dringlichen richterlichen Handlung (Artikel 363 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). In erster Instanz muss über sie innerhalb von zwei Monaten oder, wenn der Antragsgegner nicht geladen werden muss, innerhalb von 15 Tagen entschieden werden (Artikel 363 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Gegenstand von Sicherungsmaßnahmen können Rechte sowie bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sein, sofern dies nicht ganz oder teilweise gesetzlich ausgeschlossen ist.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Da Sicherungsmaßnahmen vom Gericht angeordnet werden, sind sie für alle öffentlichen und privaten Rechtsträger bindend und haben Vorrang vor Maßnahmen, die von anderen Behörden getroffen werden (Artikel 205 Absatz 2 der Verfassung der Portugiesischen Republik). Ein Verstoß gegen eine angeordnete Sicherungsmaßnahme wird als qualifizierter Ungehorsam geahndet, ungeachtet einer etwaigen Zwangsvollstreckung der Maßnahme (Artikel 375 der Zivilprozessordnung).

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Ungeachtet der Fälle, in denen der Antragsteller von der Pflicht zur Klageerhebung in der Hauptsache befreit ist, bestimmt Artikel 373 der Zivilprozessordnung, dass das Sicherungsverfahren endet und angeordnete Maßnahmen außer Kraft treten, wenn

a) der Antragsteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem ihm mitgeteilt wurde, dass der Beschluss zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme rechtskräftig geworden ist, die Klage erhoben hat, von der die Maßnahme abhängt (Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung);

b) das Verfahren nach Klageerhebung aufgrund von Fahrlässigkeit des Antragstellers länger als 30 Tage unterbrochen war (Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung);

c) die Klage durch rechtskräftige Entscheidung abgewiesen wird (Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe c der Zivilprozessordnung);

d) die Klage aus Verfahrensgründen abgewiesen wird und der Antragsteller nicht rechtzeitig eine neue Klage erhebt, um einen Vorteil aus den Wirkungen der vorherigen Klage zu ziehen (Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe d der Zivilprozessordnung);

e) das Recht, das der Antragsteller schützen möchte, erloschen ist (Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe e der Zivilprozessordnung).

Ungeachtet der Beweislastregeln wird dem Antragsgegner, sobald die Entscheidung zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme und zur Umkehr der Klagepflicht rechtskräftig ist, mitgeteilt, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mitteilung Klage erheben muss, um das Bestehen des geschützten Rechts anzufechten. Andernfalls gilt die Streitsache mit der Maßnahme als erledigt (Artikel 371 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Gleiches gilt, wenn das Verfahren nach Klageerhebung aufgrund von Fahrlässigkeit des Antragstellers länger als 30 Tage unterbrochen war oder die Klage aus Verfahrensgründen abgewiesen wird und der Antragsteller nicht rechtzeitig eine neue Klage erhebt, um einen Vorteil aus den Wirkungen der vorherigen Klage zu ziehen (Artikel 371 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Die Sicherungsmaßnahmen treten außer Kraft, sobald in der Sache ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (Artikel 371 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Die Einlegung ordentlicher Rechtsmittel ist zulässig, wenn der Streitwert der Maßnahme den Zuständigkeitsstreitwert des Gerichts, vor dem die Entscheidung angefochten wird, übersteigt und die angefochtene Entscheidung die Partei, die den Rechtsbehelf einlegt, um mehr als die Hälfte dieses Streitwerts beschwert (Artikel 629 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Gegen Entscheidungen über den Wert der Sicherungsmaßnahme kann stets ein Rechtsmittel mit der Begründung eingelegt werden, dass der Streitwert den Zuständigkeitsstreitwert des Gerichts übersteigt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (Artikel 629 Absatz 3 Buchstabe b der Zivilprozessordnung). Rechtsmittel sind auch gegen Entscheidungen möglich, mit denen der Antrag auf Anordnung einer Sicherungsmaßnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde (Artikel 629 Absatz 3 Buchstabe c der Zivilprozessordnung).

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung auf Umkehr der Klagepflicht ist nur in Verbindung mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die beantragte Sicherungsmaßnahme möglich. Gegen eine Entscheidung, mit der die Umkehr der Klagepflicht abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig (Artikel 370 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Abgesehen von Rechtssachen, in denen ein Rechtsmittel stets zulässig ist, kann beim Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder gegen eine Entscheidung auf Umkehr der Klagepflicht eingelegt werden (Artikel 370 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Eine Entscheidung über eine Sicherungsmaßnahme kann angefochten werden von

  • jeder unterliegenden Verfahrenspartei (Artikel 631 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
  • jedem, der nicht Verfahrenspartei ist, aber infolge des Verfahrens einen unmittelbaren tatsächlichen Schaden erleidet (Artikel 631 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Für das Rechtsmittel zuständig ist das zweitinstanzliche Gericht für den Gerichtsbezirk, zu dem das Gericht gehört, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt 15 Tage ab Zustellung der Entscheidung (Artikel 638 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Betrifft das Rechtsmittel auch die Neubewertung aufgezeichneter Beweise, so verlängert sich die Frist um 10 Tage (Artikel 638 Absatz 7 der Zivilprozessordnung).

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der der Antrag von vornherein abgelehnt oder die Maßnahme nicht angeordnet wird, hat aufschiebende Wirkung (Artikel 647 Absatz 3 Buchstabe d der Zivilprozessordnung). In den übrigen Fällen hat es lediglich einen Devolutiveffekt.

Anwendbare Rechtsvorschriften

Gesetz Nr. 41/2013 vom 26. Juni 2013 – Zivilprozessordnung

Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 – Gesetz über die Organisation des Justizwesens

Links zum Thema

Weitere Informationen sind auf den folgenden Websites zu finden:

Justizportal

Generaldirektion Justizpolitik

CITIUS-Portal

Rechtsdatenbank

Amtsblatt Portugals

Anmerkung:

Die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte oder andere Stellen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Informationsblatt gebunden. Dieses Informationsblatt wird zwar regelmäßig aktualisiert, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit, die geltenden Rechtsvorschriften zu lesen, und kann Änderungen der Auslegung durch die Rechtsprechung unterliegen.

Letzte Aktualisierung: 11/07/2023

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