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Die Art der Maßnahmen hängt von der Art der zu sichernden Forderung ab. Gemäß § 747 der Zivilprozessordnung (kodeks postępowania cywilnego) werden Geldforderungen wie folgt gesichert:
Für den Fall, dass eine andere als eine Geldforderung gesichert werden soll, legt das Gericht die in diesem Fall angemessene Sicherheit fest, wobei Maßnahmen zur Sicherung von Geldforderungen nicht ausgeschlossen sind (§ 755 der Zivilprozessordnung). Das Gericht kann insbesondere:
Bei der Wahl der Sicherheitsleistung sind die Interessen der Verfahrensparteien oder ‑beteiligten zu berücksichtigen, um einen angemessenen Rechtsschutz des Anspruchsberechtigten zu gewährleisten und den Anspruchsverpflichteten nicht übermäßig zu belasten.
Ein Verfahren zur Leistung einer Sicherheit erfolgt:
Anträge auf Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich zu stellen. Diese müssen die Anforderungen für Schriftsätze erfüllen und Angaben zur Art der Sicherheitsleistungen sowie, im Fall einer Geldforderung, zur Höhe der Sicherheit und zur Begründung des Antrags enthalten. Die Höhe der Sicherheit darf dabei nicht die geltend gemachte Forderung plus Zinsen ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Leistung einer Sicherheit erlassen wird, die Kosten für die Leistung der Sicherheit sowie gegebenenfalls die erwarteten Verfahrenskosten übersteigen. Wird ein Antrag auf Leistung einer Sicherheit vor dem Einreichen einer Klage gestellt, so sollte außerdem der Gegenstand der Rechtssache kurz beschrieben werden (§ 736 der Zivilprozessordnung).
Die Leistung einer Sicherheit kann vor dem Einreichen der Klage und während des Verfahrens erwirkt werden. Nachdem der Anspruchsberechtigte einen vollstreckbaren Titel erhalten hat, kann eine Sicherheit nur dann gewährt werden, wenn damit eine Forderung gesichert werden soll, deren Erfüllungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 736 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Falls eine Sicherheit vor dem Einreichen der Klage geleistet wird, setzt das Gericht eine Frist für die schriftliche Einreichung der Klage, da die Sicherheit ansonsten nichtig wird (§ 733 der Zivilprozessordnung).
Anträge auf Sicherungsmaßnahmen sind unverzüglich innerhalb einer Woche ab dem Tag zu prüfen, an dem sie bei Gericht eingereicht werden, sofern besondere Bestimmungen nichts Gegenteiliges vorsehen. Falls Anträge im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung zu prüfen sind, sollte diese innerhalb eines Monats ab dem Tag der Antragsstellung stattfinden (§ 733 der Zivilprozessordnung).
Die Leistung der Sicherheit erfolgt auf der Grundlage eines Gerichtsurteils.
Eine Sicherheit kann in allen Zivilsachen beantragt werden, die durch ein Gericht oder Schiedsgericht geprüft werden (§ 730 der Zivilprozessordnung).
Für die Gewährung einer Sicherheit gelten folgende Bedingungen: die Forderung und das rechtliche Interesse an der Leistung der Sicherheit müssen begründet sein. Ein rechtliches Interesse an der Leistung einer Sicherheit ist dann gegeben, wenn es ohne die Leistung einer Sicherheit unmöglich oder schwieriger wäre, das in der Sache ergangene Urteil zu vollstrecken oder es ansonsten unmöglich oder schwieriger wäre, das Ziel des Verfahrens zu erreichen (§ 7301 der Zivilprozessordnung).
Sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist, darf eine Sicherheit nicht zur Befriedigung einer Forderung dienen (§ 731 der Zivilprozessordnung).
Das Gericht kann die Umsetzung einer Entscheidung über die Leistung einer Sicherheit von der Zahlung einer Kaution seitens des Anspruchsberechtigten abhängig machen, um die Ansprüche des Anspruchsverpflichteten, die sich aus der Vollstreckung der Entscheidung ergeben, zu sichern; dies gilt nicht, wenn der Anspruchsberechtigten das Finanzministerium ist oder sich die Sicherheit für Ansprüche auf Unterhalt, Invalidenrente oder die einem Arbeitnehmer in einem arbeitsrechtlichen Zusammenhang geschuldeten Einkünfte bezieht, die das volle Monatsgehalt des Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 739 der Zivilprozessordnung).
Die Leistung einer Sicherheit ist möglich für:
Es können keine Gegenstände, Verbindlichkeiten oder Rechte gesichert werden, die von einer Vollstreckung ausgeschlossen sind. Verderbliche Güter können gesichert werden, wenn der Anspruchsverpflichtete über kein weiteres Eigentum zur Sicherung der Forderungen des Anspruchsberechtigten verfügt und die Güter umgehend verkauft werden können.
Der wesentliche Zweck eines Sicherungsverfahrens besteht darin, den Schutz des Anspruchsberechtigten (bei dem es sich häufig um den Gläubiger handelt) gegen mögliche negative Auswirkungen durch eine Verzögerung gerichtlich anhängiger Verfahren zu gewährleisten und den Anspruchsberechtigten bei Vollstreckungsverfahren besser zu stellen, wenn es sich bei dem Gegenstand des Gerichtsverfahrens und der Sicherheit um eine vollstreckbare Forderung handelt. Im begrenzten Umfang kann ein Anspruchsberechtigter im Rahmen einer geleisteten Sicherheit auch Geldleistungen erhalten.
Darüber hinaus kann eine Sicherheit eine Reaktion auf Handlungen des Anspruchsverpflichteten sein, die zum Nachteil der berechtigten Interessen des Anspruchsberechtigten führen.
Die Auswirkungen der Sicherheit auf den Anspruchsverpflichteten unterscheiden sich je nach Art und Weise, wie die Sicherheit geleistet wird, und können wie folgt aussehen:
Der Anspruchsverpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Änderung eines rechtskräftigen Beschlusses über die Leistung einer Sicherheit beantragen, wenn der Grund für die Sicherheit wegfällt oder sich ändert (§ 742 ZPO).
Die Sicherheit wird aufgehoben, wenn:
Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch der Anspruchsverpflichtete kann eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Leistung einer Sicherheit des erstinstanzlichen Gerichts einlegen (§ 741 der Zivilprozessordnung).
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