Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Niederlande
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Welche Arten von Maßnahmen gibt es?

Es gibt zwei Arten von Maßnahmen: vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen.

Vorläufige Maßnahmen sind Maßnahmen, die einer Gerichtsentscheidung in einer Hauptsache vorausgehen. Mit dem vom Gericht in der Hauptsache erlassenen Urteil kann die vorläufige Maßnahme bestätigt oder aufgehoben werden.

Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Schuldner seine Pflichten erfüllt. Diese Maßnahmen ermöglichen es Gläubigern, sich gegen das Risiko abzusichern, dass sie etwas nicht erhalten, was ihnen eigentlich zusteht.

Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen gegen das Eigentum des Schuldners anordnen. Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen berechtigt, bestimmte Maßnahmen vor dem Urteil, und sogar vor der Verhandlung, zu beantragen, um Rechte zu schützen, die erst nach dem Urteil ausgeübt werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass der Rückforderungsanspruch des Gläubigers durch die andere Partei unmöglich gemacht wird, beispielsweise weil Güter verkauft, versteckt, weggegeben oder mit einem Pfandrecht oder einer Hypothek belastet werden.

1.1 Vorläufige Maßnahmen

Vorläufige Maßnahmen können im Rahmen eigens hierzu vorgesehener Verfahren angeordnet werden oder in Hauptsacheverfahren vor Gericht.

Bei Scheidungsverfahren gelten für vorläufige Maßnahmen besondere Regeln.

1.2 Sicherungsmaßnahmen

A. Pfändung (conservatoir beslag)

Dem Gläubiger kann durch das Gericht gestattet werden, das Eigentum des Schuldners zu Sicherungszwecken zu pfänden, bis das von der Person, die die Pfändung beantragt, geltend gemachte Recht bestätigt wird.

Es gibt vier Arten von Pfändungen:

  1. Pfändungen zum Einbringen von Forderungen (conservatoire verhaalsbeslagen): Das Eigentum wird hierbei gepfändet, nachdem das Gericht die Erfüllung einer Geldforderung angeordnet hat.
  2. Pfändung zum Zweck der Herausgabe beweglicher Sachen oder der Lieferung von Waren (conservatoir beslag tot afgifte van roerende zaken of levering van goederen): In diesem Fall wird dem Schuldner eine Pfändung auferlegt, um die Wahrung der Rechte des Eigentümers oder Berechtigten mit einem Anspruch auf Lieferung sicherzustellen.
  3. Die vorläufige Ehegattenpfändung (conservatoir marital beslag): Der Ehegatte, der die Scheidung, Trennung oder Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft anstrebt, kann diese Pfändung beantragen, um zu vermeiden, dass Güter aus der Gemeinschaft vor der Aufteilung entfernt werden.
  4. Die Pfändung zur Beweissicherung (conservatoir bewijsbeslag): Zweck dieser Pfändung ist es, Beweise zu sichern.

B. Verwahrung

Diese Maßnahme findet insbesondere in den Fällen Anwendung, in denen die Gefahr besteht, dass gepfändete Gegenstände entfernt werden. Auf Antrag der Person, die die Pfändung anstrebt, ordnet das Gericht an, dass die gepfändeten oder zu pfändenden Gegenstände an einen vom Gericht zu benennenden Verwahrer übergeben werden.

Eine Verwahrung kann gesondert von einer Pfändung angeordnet werden.

C. Zwangsverwaltung

Das Vermögen, das Gegenstand eines Rechtsstreits ist, kann durch das Gericht unter Zwangsverwaltung gestellt werden. Dies ist beispielsweise bei einer Streitigkeit der Fall, bei der es um ein Recht auf Lieferung durch ein Unternehmen geht. Die Pfändung oder Verwahrung der Unternehmensgüter könnte die Fortführung der Unternehmenstätigkeit behindern. Der Zwangsverwalter kann das Unternehmen während des anhängigen Verfahrens weiterführen.

D. Versiegelung und Inventarisierung

Mit Zustimmung des Amtsgerichts (kantonrechter) können Güter, die zu einer Rechtsnachfolge oder einem bestimmten gemeinschaftlichen Eigentum gehören, vom Notar versiegelt werden. Ein Rechtsanwalt ist hierfür nicht erforderlich. Diese Maßnahme wird selten angewendet. Sie kann beispielsweise von Erben, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, Testamentsvollstrecker und Personen mit einem (beschränkten) Anspruch auf einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums beantragt werden.

Ein Antrag auf Entfernung des Siegels wird ebenfalls beim Amtsgericht gestellt.

Auf Antrag unter anderem der vorgenannten Personen kann das Amtsgericht eine Inventarisierung durch einen Notar anordnen. Ein Rechtsanwalt ist hierfür nicht erforderlich. Diese Maßnahme dient der Ermittlung der Größe (und des Wertes) des Nachlasses. Der Antrag kann zusammen mit einem Antrag auf Versiegelung oder Entfernung der Versiegelung gestellt werden. Es handelt sich um eine kurze Beschreibung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses und einer Einschätzung des Wertes des beweglichen Vermögens, sofern dies von einer der Parteien beantragt wurde. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf einen vereidigten Sachverständigen einigen können, wird dieser vom Notar bestellt. Es können auch mehrere Sachverständige bestellt werden.

1.3 Vorläufige Vollstreckung

Falls erforderlich kann das Gericht sein Urteil in allen Rechtssachen, mit denen es befasst ist, für vorläufig vollstreckbar erklären, soweit von Gesetzes wegen oder aufgrund der Art der Sache nicht etwas anderes festgelegt ist. Sofern sich von Gesetzes wegen nicht etwas anderes ergibt, muss die vorläufige Vollstreckung vom Kläger beantragt werden. Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckung nicht von Amts wegen anordnen.

Ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ist selbst im Fall eines Widerspruchs, einer Berufung oder einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil sofort vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel kann sich auf das gesamte Urteil oder Teile davon erstrecken. Eine Vollstreckung des Urteils ist auch möglich, ohne dass es es als vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. In diesem Fall würde die Vollstreckung aber durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ausgesetzt. Bei einem Urteil, das für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, ist eine Fortführung oder sogar ein Beginn der Vollstreckung auch nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das Urteil möglich.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

A. Pfändung

Eine Pfändung wird mit Zustimmung des für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Bezirksrichters durchgeführt. Der Antrag ist von einem Rechtsanwalt zu stellen. Der Richter kann sich dabei prinzipiell auf die Behauptungen des Antragstellers stützen. Eine Anhörung des Schuldners findet grundsätzlich nicht statt. Der Gerichtsbeschluss wird in der Regel am gleichen Tag ausgestellt. Bei Geldforderungen setzt der Richter den pfändbaren Betrag fest. Der Richter kann eine Sicherheitsleistung für mögliche Schäden aufgrund der Pfändung festlegen.

Die Pfändung wird von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen. Eine Person, die eine Pfändung beantragt, bei der sich später herausstellt, dass diese ungerechtfertigt war, kann zur Leistung von Schadenersatz verurteilt werden.

Durch das Pfändungsantragsverfahren entstehen folgende Kosten: Gerichtskosten für die Eintragung (http://www.rechtspraak.nl/), Anwaltskosten (http://www.advocatenorde.nl/) und Gebühren für den Gerichtsvollzieher (http://www.kbvg.nl/).

B. Verwahrung

Eine Verwahrung wird auf Antrag der Partei angeordnet, die eine Pfändung bei dem für vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Bezirksrichter anstrebt. Der Pfändungsschuldner und alle sonstigen Beteiligten werden angehört, sofern dringende Umstände dem nicht entgegenstehen. Gegen diesen Beschluss kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Richter kann die Leistung einer Sicherheit anordnen.

Der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Bezirksrichter kann eine Verwahrung getrennt von der Pfändung anordnen.

Bei dem Antragsverfahren fallen folgende Kosten an: Gerichtskosten für die Eintragung (http://www.rechtspraak.nl/), Anwaltskosten (http://www.advocatenorde.nl/) und Gebühren für den Gerichtsvollzieher (http://www.kbvg.nl/).

C. Zwangsverwaltung

Der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Bezirksrichter stellt das streitgegenständliche Eigentum auf Antrag einer Partei unter Zwangsverwaltung. Diese Maßnahme steht nicht mit einer angestrebten Pfändung in Zusammenhang. Etwaige in Bezug auf das Eigentum beantragte Pfändungen beschränken nicht die Befugnisse des Zwangsverwalters. Die Maßnahme kann alle Arten von Gütern, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie Eigentumsrechte umfassen. Mit der Zwangsverwaltung wird insbesondere die kontinuierliche Verwaltung der Güter eines Unternehmens, beispielsweise während des Verfahrens, durch einen unabhängigen Dritten gewährleistet.

Durch den Antrag auf Zwangsverwaltung entstehen folgende Kosten: Gerichtskosten für die Eintragung (http://www.rechtspraak.nl/), Anwaltskosten (http://www.advocatenorde.nl/) und Vergütung des Zwangsverwalters.

D. Vorläufige Maßnahmen

Vorläufige Maßnahmen können vollständig getrennt von einem Hauptsacheverfahren durchgeführt werden, und es muss sich daran auch kein Hauptverfahren anschließen.

Der für vorläufigen Rechtsschutz zuständige Bezirksrichter kann in allen Angelegenheiten vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Darüber hinaus ist auch der Amtsrichter in Fällen zuständig, in denen er über die Hauptsache entscheidet. Ergänzend zur normalen örtlichen Zuständigkeit ist auch das Gericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet die Maßnahme ergriffen werden soll, zuständig. Alle Verfügungen oder Verbote, die im Hauptsacheverfahren beantragt werden können, können auch im Rahmen vorläufiger Verfahren beantragt werden. Geldforderungen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig (siehe 2.2).

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss sich der Antragsteller des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen. Der Antragsgegner kann sich von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen. Bei Verfahren vor dem Amtsrichter benötigen die Parteien keinen anwaltlichen Beistand. Die Anhörung ist hier mündlich und informell. Das Urteil ergeht in der Regel innerhalb weniger Wochen. Das Gericht kann von Amts wegen erklären, dass die vorläufigen Maßnahmen vorläufig vollstreckbar sind. „Vorläufig“ bedeutet, dass das Urteil rechtlich reversibel ist. Im Hauptsacheverfahren kann ein abweichendes Urteil ergehen.

Bei diesem Verfahren fallen folgende Kosten an: Gerichtskosten für die Eintragung (http://www.rechtspraak.nl/), Gebühren für den Gerichtsvollzieher (http://www.kbvg.nl/) und, für den Antragsteller, Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (http://www.advocatenorde.nl/).

Vorläufiger Rechtsschutz kann auch im Rahmen anhängiger Hauptverfahren gewährt werden und gilt für die Dauer des Rechtsstreits. Der zu beantragende vorläufige Rechtsschutz muss im Zusammenhang mit der Forderung im Hauptverfahren stehen. Dieses Verfahren wird jedoch nur selten genutzt.

In Scheidungssachen werden einstweilige Verfügungen für die Dauer des Verfahrens und für kurze Zeit danach beantragt. Beispiele hierfür sind die eheliche Wohnung, Güter für den täglichen Gebrauch und der Unterhalt für Kinder oder den Ehegatten.

Diese Maßnahmen sind vor, während oder sogar nach dem Scheidungsverfahren bis zu dem Zeitpunkt, wo sie keine Wirkung mehr entfalten, gesondert zu beantragen. Das mündliche Verfahren muss spätestens drei Wochen nach Antragstellung beginnen, und die Entscheidung des Richters ergeht so schnell wie möglich.

Durch dieses Verfahren entstehen folgende Kosten: Gerichtskosten für die Eintragung (http://www.rechtspraak.nl/) und Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (http://www.advocatenorde.nl/).

E. Vorläufige Vollstreckung

Bei Verfahren mit ordentlicher Ladung kann das Gericht auf Antrag sein Urteil ganz oder teilweise für vorläufig vollstreckbar erklären, sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund der Art der Sache etwas anderes vorgeschrieben ist. Dabei ist es möglich, die vorläufige Vollstreckbarkeit von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist auch von Amts wegen bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglich. Gleiches gilt bei Antragsverfahren.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

A. Pfändung

Der Antrag muss bestimmte Informationen enthalten wie die Art der Pfändung, das vom Antragsteller geltend gemachte Recht sowie, im Fall einer Geldforderung, den diesbezüglichen (Höchst-)Betrag. Darüber hinaus muss je nach Art der Pfändung nachgewiesen werden, ob eine Gefährdung der Gläubigerbelange begründet ist oder nicht. Dringlichkeit muss nicht nachgewiesen werden.

B. Verwahrung

Handelt es sich um den Antrag einer Person, die eine Pfändung begehrt, ist Dringlichkeit nicht erforderlich. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hingegen muss für den Antragsteller ein dringendes Interesse bestehen. Eine Gefährdung seiner Belange muss nicht nachgewiesen werden.

C. Zwangsverwaltung

Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, muss der Antragsteller ein dringendes Interesse nachweisen, aber nicht eine Gefährdung seiner Belange.

D. Vorläufige Maßnahmen

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller ein dringendes Interesse nachweisen. Das Gericht entscheidet über die vorläufige Maßnahme nach Abwägung der Interessen der Parteien. Das dringende Interesse des Antragsteller muss nicht in Umständen begründet sein, die mit dem Antragsgegner im Zusammenhang stehen. Die Forderung kann bestritten sein oder bestritten werden. Strengere Anforderungen gelten bei vorläufigen Verfahren in Bezug auf die Zulässigkeit von Geldforderungen. Das dringende Interesse des Antragstellers wird hier einer besonderen Prüfung unterzogen, und auch das Risiko der Unmöglichkeit einer Rückzahlung – die eine Verweigerung der Aufhebung der Maßnahme zur Folge haben kann – muss bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Vorläufige Inkassoverfahren sind für unstrittige Forderungen oder Forderungen, deren Anfechtung unbegründet wäre und die aufgrund einer Vereinbarung über gelieferte Waren und/oder erbrachte Dienstleistungen entstanden sind, bei allen Bezirksgerichten möglich.

Für vorläufige Maßnahmen bei Scheidungsverfahren und anderen Hauptverfahren gelten keine Voraussetzungen hinsichtlich der Anfechtbarkeit oder Dringlichkeit der Sache. Auch eine Gefährdung der Belange des Antragstellers ist hier irrelevant.

E. Vorläufige Vollstreckung

Nicht anwendbar.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

Zweck der Sicherungsmaßnahmen ist es, de facto oder de jure die Wahrung von (Rechtsschutz-) Ansprüchen aufrechtzuerhalten, während vorläufige Maßnahmen dazu dienen, vor der Entscheidung in der Hauptsache bestimmte tatsächliche oder rechtliche Umstände herbeizuführen.

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

A. Pfändung

Grundsätzlich ist eine Pfändung bei allen Arten von Gütern möglich. Davon ausgenommen sind Vermögenswerte, die für öffentliche Dienstleistungen bestimmt sind, sowie die in den §§ 447, 448 und 712 der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) genannten Gegenstände. Bei Löhnen und Gehältern und sonstigen Ansprüchen auf regelmäßige Zahlungen ist ein Teil nicht pfändbar. Eine Pfändung kann auch gegen ein beschränktes Recht oder einen Anteil an einem Vermögenswert beantragt werden. Die Vorschriften für eine Pfändung dieser Vermögenswerte gelten in diesem Fall mutatis mutandis (§ 707 der Zivilprozessordnung).

B. Verwahrung

Bewegliches Eigentum, bei dem es sich nicht um eingetragenes Eigentum handelt.

C. Zwangsverwaltung

Alle Güter, deren Anspruch bestritten wird.

D. Vorläufige Maßnahmen

Alle Arten von Gütern können Gegenstand eine Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes oder eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen in einem Hauptverfahren sein.

E. Vorläufige Vollstreckung

Nicht anwendbar.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

A. Pfändung

Folge einer Pfändung ist, dass die gepfändeten Vermögenswerte eingefroren sind. Der Pfändungsschuldner kann das Eigentum nicht mehr verkaufen, weggeben, belasten oder vermieten. Diese Unfähigkeit, über das Eigentum zur verfügen, ist jedoch relativ: Sie entfaltet ihre Wirkung nur im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger. Bei der Pfändung eines Drittschuldners ist es auch dem Drittschuldner untersagt, weitere Zahlungen zu leisten oder das Eigentum zu übergeben. Unter bestimmten Bedingungen genießt der gutgläubige Dritterwerber allerdings Schutz. Bei der Pfändung eines Drittschuldners ist der Drittschuldner verpflichtet, anzugeben, was er im Auftrag des Pfändungsschuldners aufbewahrt. Einen Gegenstand der Pfändung zu entziehen, ist strafbar.

B. Verwahrung

Gütern der Verwahrung zu entziehen, ist strafbar.

C. Zwangsverwaltung

Die Verwaltung der Güter wird auf den Zwangsverwalter übertragen.

D. Vorläufige Maßnahmen

Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird oft durch Zwangsgelder durchgesetzt.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

A. Pfändung

In seinem Pfändungsbeschluss muss das Gericht immer die Frist angeben, in der die Klagebegründung in der Hauptsache einzureichen ist. Für den Fall, dass noch keine Hauptsache anhängig ist, setzt das Gericht im Pfändungsbeschluss eine Mindestfrist von acht Tagen nach Vollzug der Pfändung, innerhalb deren die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache beantragt werden muss. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur Verfahren zur Erwirkung eines vollstreckbaren Befehls zur Zahlung der Forderung, für die die Pfändung als Sicherheit beantragt wurde, als Hauptsache in Betracht gezogen werden können. Die Pfändung kann zwischenzeitlich auch vom Gericht auf Antrag der Person, deren Güter von einer Pfändung betroffen sind, oder auf Antrag eines anderen Beteiligten aufgehoben werden. Wird die vom Gericht festgelegte Frist überschritten, verfällt die Pfändung.

Eine Pfändung wird vollstreckbar, sobald der Pfändungsgläubiger einen vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid erwirkt hat und dieser Bescheid dem Pfändungsschuldner und gegebenenfalls dem Drittschuldner zugestellt wurde.

Für den Fall, dass die Forderung in der Hauptsache endgültig abgewiesen wird, verfällt die Pfändung. Eine Pfändung kann auf Antrag des Pfändungsschuldners aufgehoben werden.

B. Verwahrung

Eine Verwahrung kann durch den für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Richter auf Antrag jeder an dem Verfahren beteiligten Partei aufgehoben werden. Falls erforderlich, bestimmt der Richter auch, an welche Partei der Verwahrer das Eigentum zu übergeben hat. Die Aufhebung einer Pfändung, auf der die Verwahrung beruht, hat die Aufhebung der Verwahrung zur Folge. Der Verwahrer übergibt dann das Eigentum an den Pfändungsschuldner. Sobald in einem endgültigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die berechtigte Partei festgelegt wurde, übergibt der Vewahrer das Eigentum an diese Person.

C. Zwangsverwaltung

Wurde die Einleitung des Hauptsacheverfahrens noch nicht bei Gericht beantragt, ist dieser Antrag  innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist zu stellen. Wird diese Frist überschritten, endet die Zwangsverwaltung.

Sobald durch ein Urteil, das für endgültig oder vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, die berechtigte Partei festgelegt wurde, übergibt der Zwangsverwalter das Eigentum an diese Person. Die Zwangsverwaltung wird durch eine gemeinsame Entscheidung der Parteien oder auf Antrag einer von beiden durch den für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Richter aufgehoben.

D. Vorläufige Maßnahmen

Vorläufige Maßnahmen bleiben in Kraft, bis das Gericht ein Urteil in der Hautsache gefällt hat.

Der für vorläufige Verfahren zuständige Richter kann darüber hinaus die Gültigkeitsdauer der Maßnahmen begrenzen oder sie von der Bedingung abhängig machen, dass das Hauptverfahren innerhalb einer bestimmten Frist anhängig gemacht wird. Im Rahmen eines Hauptverfahrens erlassene einstweilige Verfügungen enden auch, wenn das Hauptverfahren vorzeitig endet.

Einstweilige Verfügungen in Scheidungsverfahren behalten ihre Wirkung für einige Zeit nach der Scheidung. Sie können jedoch geändert oder widerrufen werden. Vor dem Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Verfügungen erlöschen, wenn der Scheidungsantrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Erlass der einstweiligen Verfügungen eingereicht wird.

E. Vorläufige Vollstreckung

Das Berufungsgericht kann die Vollstreckung aussetzen. Die Aussetzung kann auch im Wege des Vollstreckungsverfahrens erreicht werden.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Allgemeine Regeln

Gegen ein Urteil kann Widerspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde eingereicht werden.

Der Widerspruch kann von der Person, die in ihrer Abwesenheit verurteilt wurde, innerhalb von vier Wochen (Beginn variabel) bei dem Gericht eingelegt werden, das das Versäumnisurteil erlassen hat.

Eine Berufung (bei Beträgen über 1750,00 EUR) kann von der unterlegenen Partei innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung beim Berufungsgericht eingelegt werden.

Eine Kassationsbeschwerde kann von der unterlegenen Partei innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung des Gerichts entweder der ersten und obersten Instanz oder des Berufungsgerichts beim Obersten Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) eingelegt werden.

Auch gegen einen Beschluss ist die Berufung beim Berufungsgericht und die Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof der Niederlande möglich.

Die Berufung ist innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung vom Antragsteller und den Beteiligten, die am Verfahren teilgenommen haben, und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Urteils von den sonstigen Beteiligten einzulegen.

Die Kassationsbeschwerde kann innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung von den Parteien eingelegt werden, die bei einem der vorgenannten Gerichte erschienen sind.

Durch diese Rechtsmittel wird die Vollstreckung ausgesetzt, sofern das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.

A. Pfändung

Gegen die Genehmigung einer Pfändung ist keine Berufung bei einem übergeordneten Gericht möglich (§ 700 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Der Pfändungsgläubiger kann allerdings gegen die Ablehnung seines Pfändungsantrags Berufung und danach Kassationsbeschwerde einlegen.

B. Verwahrung

Gegen die auf Antrag des Pfändungsgläubigers angeordnete Verwahrung ist kein Rechtsmittel möglich.

Der Antragsteller kann allerdings gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verwahrung Berufung und danach Kassationsbeschwerde einlegen.

Gegen einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Gerichtsbeschluss kann Widerspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

C. Zwangsverwaltung

Gegen einen Beschluss zur Genehmigung der Zwangsverwaltung kann Widerspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

D. Vorläufige Maßnahmen

Gegen einstweilige Verfügungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder in Hauptverfahren kann Widerspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Eine Berufung oder Kassationsbeschwerde gegen einstweilige Verfügungen, die im Rahmen von Scheidungsverfahren gewährt werden, ist nicht zulässig.

E. Vorläufige Vollstreckung

Für den Fall, dass ein Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, kann die Vollstreckbarerklärung auch im Rahmen einer Berufung oder Kassationsbeschwerde oder im Vollstreckungsverfahren erlangt werden. Für den Fall, dass ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, kann der Berufungsrichter die Vollstreckung aussetzen. Bei einer Kassationsbeschwerde ist dies nicht möglich. Die Aussetzung kann auch im Wege eines Vollstreckungsverfahrens erreicht werden.

Letzte Aktualisierung: 09/02/2022

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