Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Lettland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

In der lettischen Gesetzgebung dienen vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen der Sicherung eines tatsächlichen oder potenziellen Anspruchs, dem Schutz bestrittener Rechte des geistigen Eigentums oder der Sicherung von Beweismitteln. All diese Maßnahmen können nur gerichtlich auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden. Das Verfahren ist in der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) festgelegt.

Ein Anspruch kann vor oder zeitgleich mit seiner Geltendmachung mit folgenden Mitteln gesichert werden:

  • Beschlagnahme von beweglichen Sachen oder Geldmitteln des Beklagten
  • Eintragung eines Verbotsvermerks (aizlieguma atzīme) in das entsprechende Register für bewegliches Vermögen oder ein anderes öffentliches Register
  • Eintragung einer Vormerkung bezüglich der Sicherung eines Anspruchs in das Grundbuch oder das Schiffsregister
  • Schiffsbeschlagnahme im Zusammenhang mit einer Seeforderung
  • an den Beklagten gerichtetes Verbot der Vornahme bestimmter Handlungen
  • Forderungspfändung (einschließlich Pfändung von Guthaben bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten)
  • Aufschub der Vollstreckung (einschließlich eines Herausgabeverbots für Gerichtsvollzieher gegenüber einem Vollstreckungsgläubiger oder -schuldner oder Aufschiebung der Vermögensveräußerung)

Eine solche Sicherung des Anspruchs ist nur bei Vermögensstreitigkeiten möglich.

Wenn die Forderung durch Eintragung eines Verbotsvermerks in ein Register für bewegliches Vermögen oder ein anderes öffentliches Register gesichert wird, muss aus der Entscheidung hervorgehen, welcher Art das einzutragende Verbot ist.

Besteht der Streitgegenstand in einem Eigentumsrecht an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder zielt der Antrag auf die Bestätigung von Eigentumsrechten ab, wird der Anspruch durch Beschlagnahme des strittigen beweglichen Vermögensgegenstands oder durch Eintragung eines Verbotsvermerks für die betreffende Immobilie im Grundbuch gesichert.

Besteht der Streitgegenstand in einer Geldforderung, kann die Forderung durch Immobilien gesichert werden, indem im Grundbuch ein entsprechendes Grundpfandrecht (ķīlas tiesības atzīme) eingetragen wird.

Besteht der Streitgegenstand in einem dinglichen Recht an einer unbeweglichen Sache, wird die Forderung durch Eintragung einer entsprechenden Grundstücksbelastung (apgrūtinājuma atzīme) im Grundbuch gesichert.

Schiffe können nur im Zusammenhang mit einer Seeforderung beschlagnahmt werden.

Die Veräußerung von Vermögenswerten darf nicht ausgesetzt werden, wenn Gegenstand des Anspruchs die Beitreibung einer Geldforderung ist.

Die Pfändung fälliger Geldforderungen einschließlich der Pfändung von Guthaben bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten ist bei einem Anspruch auf Schadenersatz (der im Ermessen des Gerichts liegt), nicht zulässig.

Bei strittigen Rechten des geistigen Eigentums sind die folgenden vorläufigen Schutzmaßnahmen möglich:

  • Beschlagnahme von beweglichen Sachen, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden
  • Verpflichtung zum Rückruf von Waren, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden
  • Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber anderen Personen, deren Leistungen benutzt werden, um Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, oder gegenüber Personen, die derartige Rechtsverletzungen ermöglichen

Sicherung von Beweismitteln

Hat eine Person Grund zu der Annahme, dass die Beibringung von benötigten Beweismitteln in der Zukunft unmöglich sein oder behindert werden könnte, kann sie die Sicherung dieser Beweismittel beantragen.

Anträge auf Beweissicherung können noch vor der Klageerhebung oder aber jederzeit im Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

Bis zur Erhebung der Klage kann die Beweismittelsicherung durch das Bezirksgericht (rajona tiesa) oder das Stadtgericht (pilsētas tiesa) erfolgen, in dessen Bezirk sich das zu sichernde Beweismittel befindet. Nach der Klageerhebung ist das mit der Sache befasste Gericht für die Sicherung von Beweismitteln zuständig.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Sicherung eines Anspruchs

Besteht Grund zu der Annahme, dass die Vollstreckung eines Gerichtsurteils behindert oder unmöglich werden könnte, kann das betreffende Gericht bzw. der Richter auf begründeten Antrag des Klägers die Sicherung des Anspruchs verfügen. Eine solche Sicherung des Anspruchs ist nur bei Vermögensstreitigkeiten möglich. Anträge auf Sicherung eines Anspruchs können noch vor der Klageerhebung oder aber jederzeit im Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

In einem Antrag auf Sicherung eines Anspruchs ist Folgendes anzugeben:

  • der Name des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;
  • Vor- und Nachname des Antragstellers, seine persönliche Kennnummer und seinen gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls seinen tatsächlichen Wohnsitz; im Falle einer juristischen Person – Firma, Registernummer und Sitz. Ist der Antragsteller bereit, mit dem Gericht auf elektronischem Weg zu kommunizieren, und handelt es sich um eine Person, die in Artikel 56 (23) Zivilprozessordnung aufgeführt ist, ist die E-Mail-Adresse anzugeben; ist die Person im Online-System für Gerichtskorrespondenz registriert, ist auch die entsprechende Referenz anzugeben. Der Antragsteller kann darüber hinaus eine weitere Anschrift für den Schriftverkehr mit dem Gericht angeben;
  • Vor- und Nachname des Antragsgegners, seine persönliche Kennnummer und seinen gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls seinen tatsächlichen Wohnsitz; im Falle einer juristischen Person – Firma, Registernummer und Sitz. Die persönliche Kennnummer oder Registernummer des Antragsgegners ist anzugeben, soweit sie bekannt ist;
  • Vor- und Nachname des Vertreters des Antragstellers, seine persönliche Kennnummer und Zustellungsanschrift (falls die Klage von einem Vertreter erhoben wird); im Falle einer juristischen Person – Firma, Registernummer und Sitz. Ist der Vertreter des Antragstellers, der in Lettland über einen gemeldeten Wohnsitz oder eine Zustellungsanschrift verfügt, bereit, mit dem Gericht auf elektronischem Weg zu kommunizieren, ist eine E-Mail-Adresse anzugeben; ist die Person im Online-System für Gerichtskorrespondenz registriert, ist auch die entsprechende Referenz anzugeben. Befindet sich der gemeldete Wohnsitz oder die Zustellungsanschrift des Vertreters außerhalb Lettlands, ist darüber hinaus eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und anzugeben, ob der Vertreter am Online-System für Gerichtskorrespondenz teilnimmt. Handelt es sich bei dem Vertreter des Antragstellers um einen Rechtsanwalt, ist außerdem die E-Mail-Adresse seiner Rechtsanwaltskammer anzugeben;
  • Gegenstand des Anspruchs;
  • Höhe der Forderung;
  • die Sicherungsmaßnahme;
  • die Umstände, mit denen der Antragsteller die Notwendigkeit einer Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt.

Ein Antrag auf Sicherung eines Anspruchs vor der Klageerhebung muss bei dem Gericht gestellt werden, das auch über den Anspruch selbst entscheidet. Haben die Parteien vereinbart, den Streit einem Schiedsgericht vorzulegen, muss der Antrag bei einem ordentlichen Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort der Belegenheit des Schuldnervermögens eingereicht werden.

Die Veräußerung von Vermögenswerten darf nicht ausgesetzt werden, wenn Gegenstand des Anspruchs die Beitreibung einer Geldforderung ist.

Die Pfändung fälliger Geldforderungen einschließlich der Pfändung von Guthaben bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten ist bei einem Anspruch auf Schadenersatz (der im Ermessen des Gerichts liegt), nicht zulässig.

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Sicherungsmaßnahme durch eine andere ersetzen.

Ein potenzieller Kläger kann die Sicherung seines Anspruchs beantragen, noch bevor dieser vor einem Gericht geltend gemacht wird und sogar noch bevor eine Forderung fällig geworden ist, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Pflichten zu entziehen, Vermögen entfernt oder veräußert, ohne Mitteilung an den Gläubiger seinen Wohnsitz aufgibt oder andere Handlungen vollzieht, die darauf hindeuten, dass der Schuldner nicht nach Treu und Glauben handelt. Beantragt der potenzielle Kläger die Sicherung eines Anspruchs, bevor er diesen bei einem Gericht geltend macht, muss er Beweismittel beibringen, die seine Rechte sowie die Notwendigkeit der Sicherung des Anspruchs glaubhaft machen.

Die Entscheidung über einen Antrag auf Sicherung eines Anspruchs muss spätestens einen Tag nach Eingang des Antrags durch das Gericht oder den Richter ergehen, ohne den Beklagten oder andere beteiligte Parteien vorher in Kenntnis zu setzen. Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht bzw. der Richter auf die prima facie förmliche Rechtsgrundlage. Wird der Antrag auf Sicherung des Anspruchs angenommen, kann das Gericht bzw. der Richter vom Kläger Sicherheiten für etwaige Verluste verlangen, die dem Beklagten aufgrund der Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs entstehen könnten; dies geschieht durch Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers.

Ergeht die Entscheidung, einen tatsächlichen oder potenziellen Anspruch zu sichern, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid (izpildu raksts), der zur Vollstreckung einem vereidigten Gerichtsvollzieher (zvērināts tiesu izpildītājs) übergeben wird.

Der Anspruch wird bis zu dem Tag gesichert, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Bleibt die Sache unentschieden oder wird das Verfahren eingestellt, hebt das Gericht die Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs auf. Der Anspruch wird bis zu dem Tag gesichert, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Wird der Anspruch abgewiesen, hebt das Gericht die Sicherungsmaßnahme auf.

Wird noch vor der Klageerhebung über die Sicherung eines Anspruchs entschieden und die Klage anschließend nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist erhoben, kann der Richter die Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs auf Antrag des potenziellen Klägers oder des potenziellen Beklagten aufheben.

Vorläufige Schutzmaßnahmen

Besteht Grund zu der Annahme, dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden oder verletzt werden könnten, kann ein Gericht auf begründeten Antrag eines Klägers vorläufige Schutzmaßnahmen anordnen. In dem Antrag auf Anordnung der Maßnahme muss die Art der zu ergreifenden vorläufigen Schutzmaßnahmen angegeben werden (§ 250.10 der Zivilprozessordnung).

Anträge auf vorläufige Schutzmaßnahmen können jederzeit während des Verfahrens und auch schon vor der Klageerhebung gestellt werden.

Über einen Antrag auf vorläufige Schutzmaßnahmen entscheidet das Gericht oder ein Richter innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags oder, wenn die Antragstellung und die Klageerhebung gleichzeitig erfolgt sind, innerhalb von zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens.

Könnte dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen, entscheidet das Gericht oder der Richter spätestens einen Tag nach Eingang des Antrags über denselben, ohne den Beklagten und andere an der Sache Beteiligte vorher in Kenntnis zu setzen. Ergeht eine Entscheidung über die Anordnung einer vorläufigen Schutzmaßnahme in Abwesenheit des Beklagten oder anderer an der Sache Beteiligter, werden diese spätestens dann über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wenn diese vollstreckt wird.

Wird ein Antrag auf Sicherung des Anspruchs vor der Klageerhebung angenommen, kann das Gericht oder der Richter den Antragsteller auffordern, zur Sicherung von Verlusten, die dem Antragsgegner oder anderen Leistungserbringern aufgrund der vorläufigen Schutzmaßnahme entstehen könnten, eine bestimmte Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers zu hinterlegen oder eine gleichwertige Sicherheit zu leisten.

Auf Antrag des Klägers kann das Gericht zuvor angeordnete vorläufige Schutzmaßnahmen durch andere Maßnahmen ersetzen.

Auf Antrag eines Beteiligten an der Sache können vorläufige Schutzmaßnahmen von demselben Gericht aufgehoben werden.

Wird eine Klage abgewiesen, werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen mit dem Gerichtsurteil aufgehoben. Die vorläufigen Schutzmaßnahmen bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

Bleibt die Sache unentschieden oder wird das Verfahren eingestellt, hebt das Gericht die vorläufigen Schutzmaßnahmen auf. Die vorläufigen Schutzmaßnahmen bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

Wird noch vor der Klageerhebung über die Anordnung vorläufiger Schutzmaßnahmen entschieden und die Klage anschließend nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist erhoben, kann der Richter die vorläufigen Schutzmaßnahmen auf Antrag des potenziellen Klägers, eines anderen an der Sache Beteiligten oder des potenziellen Beklagten aufheben.

Wenn die Antragstellung und die Klageerhebung gleichzeitig erfolgt sind, wird eine Entscheidung über die Anordnung vorläufiger Schutzmaßnahmen innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ergangen ist, vollstreckt. Eine Beschwerde (blakus sūdzība) gegen die Entscheidung verhindert nicht deren Vollstreckung.

Eine vorläufige Schutzmaßnahme, die angeordnet wurde, um zu verhindern, dass dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, wird vollstreckt, nachdem der Kläger die vom Gericht oder Richter festgelegte Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet hat. Der Vollstreckungstitel wird nach Zahlung der vom Gericht festgelegten Summe oder nach Leistung einer gleichwertigen Sicherheit zugestellt.

Die Vollstreckung einer vorläufigen Schutzmaßnahme mittels Beschlagnahme von beweglichen Sachen, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden, erfolgt gemäß dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren für die Wiedererlangung beweglicher Sachen.

Die Vollstreckung einer vorläufigen Schutzmaßnahme mittels Verbot bestimmter Handlungen oder Verpflichtung zum Rückruf von Waren, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden, erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher und wird dem Beklagten oder anderen Verfahrensbeteiligten gegen Unterschrift oder per Einschreiben mitgeteilt.

Die Aufhebung einer vorläufigen Schutzmaßnahme wird vom selben Gerichtsvollzieher vollstreckt, der zuvor deren Anordnung vollstreckt hat.

Die Aufhebung einer vorläufigen Schutzmaßnahme wird vom selben Gerichtsvollzieher vollstreckt, der zuvor deren Anordnung vollstreckt hat.

Kapitel 30.5 der Zivilprozessordnung sieht darüber hinaus vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt vor.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt können in Verbindung mit folgenden Verfahren angeordnet werden: Anträge auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, Klagen in Bezug auf Personendelikte, Klagen zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, Klagen hinsichtlich der Aufteilung oder Nutzung der gemeinsamen Wohnung, falls die Parteien im selben Haushalt leben, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pflegschafts- und Umgangsrechten.

Anträge auf vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt können von folgenden Personen gestellt werden: Ehegatten und ehemaligen Ehegatten, Personen, zwischen denen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, Personen, zwischen denen ein Pflegschaftsverhältnis oder sonstiges außerfamiliäres Betreuungsverhältnis besteht oder bestand, Personen, zwischen denen ein Verwandtschaftsverhältnis oder eine Schwägerschaft besteht, Personen, die im selben Haushalt leben oder gelebt haben, Personen, die ein gemeinsames Kind haben oder erwarten, unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder zusammen gelebt haben, Personen, zwischen denen eine enge persönliche oder intime Beziehung besteht oder bestand.

Es ist möglich, mehrere vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt gleichzeitig zu verhängen.

Hat eine Person körperliche, sexuelle, psychologische oder wirtschaftliche Gewalt durch ehemalige oder aktuelle Ehepartner oder durch eine andere Person, zu der eines der obengenannten Verhältnisse besteht, erfahren, unabhängig davon, ob der Täter im selben Haushalt lebt oder lebte wie das Opfer, kann ein Gericht oder Richter auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder auf polizeilich übermittelten Antrag vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt anordnen.

Vergleichbare Maßnahmen sind möglich, wenn eine Person Misshandlungen ausgesetzt ist, einschließlich Belästigung, sexueller Nötigung, Drohungen, Demütigung, Einschüchterung oder sonstiger Misshandlungen, die darauf abzielen, dem Opfer zu schaden, es zu bestrafen oder einzuschüchtern.

Anträge auf vorläufigen Schutz vor Gewalt können noch vor der Klageerhebung oder aber jederzeit im Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

Sicherung von Beweismitteln

Hat eine Person Grund zu der Annahme, dass die Beibringung von benötigten Beweismitteln in der Zukunft unmöglich sein oder behindert werden könnte, kann sie die Sicherung dieser Beweismittel beantragen. Anträge auf Beweissicherung können noch vor der Klageerhebung oder aber jederzeit im Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

Ein Antrag auf Sicherung von Beweismitteln wird im Rahmen einer Verhandlung geprüft, zu der der Antragsteller und andere Beteiligte vorgeladen werden. Ein Nichterscheinen dieser Personen stellt jedoch kein Hindernis für die Prüfung des Antrags dar.

Wurde ein Antrag auf Sicherung von Beweismitteln noch vor der Klageerhebung gestellt, entscheidet ein Gericht oder Richter innerhalb von zehn Tagen nach dessen Eingang über den Antrag.

Nur in dringenden Fällen, insbesondere bei Verletzungen oder möglichen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, oder in Fällen, in denen die Verfahrensbeteiligten nicht feststellbar sind, können Beweismittel auch ohne Ladung der potenziell Beteiligten gesichert werden.

Ergeht eine Entscheidung über die Anordnung einer vorläufigen Schutzmaßnahme in Abwesenheit des Beklagten oder anderer Verfahrensbeteiligter, werden diese spätestens dann über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wenn diese vollstreckt wird.

Wird ein Antrag auf Sicherung von Beweismitteln vor der Klageerhebung angenommen, setzt der Richter in seiner Entscheidung eine Frist von höchstens 30 Tagen für die Klageerhebung.

Wird der Antrag auf Beweissicherung vor der Klageerhebung angenommen, kann der Richter den Antragsteller auffordern, zur Sicherung von Verlusten, die dem Beklagten aufgrund der Maßnahme zur Sicherung der Beweismittel entstehen könnten, eine bestimmte Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers zu hinterlegen oder eine gleichwertige Sicherheit zu leisten.

Das Protokoll der Gerichtsverhandlung und die Unterlagen, die im Zuge der Beweismittelsicherung zusammengetragen wurden, werden bis zur Einforderung durch das Gericht, das in der Hauptsache entscheidet, aufbewahrt.

Ist das Gericht, das in der Sache entscheidet, nicht in der Lage, Beweismittel zu erheben, die sich in einer anderen Stadt oder einem anderen Verwaltungsbezirk befinden, überträgt das Gericht dem dortigen Gericht bestimmte Verfahrenshandlungen.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Vorläufige Schutzmaßnahmen können nur angeordnet werden, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass die Vollstreckung eines Gerichtsurteils bei Vermögensstreitigkeiten behindert oder unmöglich werden könnte oder dass Rechte des geistigen Eigentum verletzt werden oder verletzt werden könnten oder dass die Vorlage erforderlicher Beweismittel unmöglich oder behindert werden könnte.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

In einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums muss die Art der gewünschten Maßnahme angegeben werden.

Folgende vorläufige Schutzmaßnahmen sind möglich:

  • Beschlagnahme von beweglichen Sachen, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden
  • Verpflichtung zum Rückruf von Waren, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden
  • Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber anderen Personen, deren Leistungen benutzt werden, um Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, oder gegenüber Personen, die derartige Rechtsverletzungen ermöglichen

In einem Antrag auf Sicherung eines Anspruchs ist anzugeben, welche Mittel zur Sicherung des Anspruchs bevorzugt werden.

Folgende Maßnahmen zur Sicherung eines Anspruchs sind möglich:

  • Beschlagnahme von beweglichen Sachen oder Geldmitteln des Beklagten
  • Eintragung eines Verbotsvermerks (aizlieguma atzīme) in das entsprechende Register für bewegliches Vermögen oder ein anderes öffentliches Register
  • Eintragung einer Vormerkung bezüglich der Sicherung eines Anspruchs in das Grundbuch oder das Schiffsregister
  • Schiffsbeschlagnahme im Zusammenhang mit einer Seeforderung
  • an den Beklagten gerichtetes Verbot der Vornahme bestimmter Handlungen
  • Forderungspfändung (einschließlich Pfändung von Guthaben bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten)
  • Aufschub der Vollstreckung (einschließlich eines Herausgabeverbots für Gerichtsvollzieher gegenüber einem Vollstreckungsgläubiger oder -schuldner oder Aufschiebung der Vermögensveräußerung)

In einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt muss die Art der anzuordnenden Maßnahme genannt werden.

Folgende Maßnahmen sind zum vorläufigen Schutz vor Gewalt möglich:

  • Verfügung, dass der Beklagte die Wohnung verlassen muss, in der sich der Kläger gewöhnlich aufhält, und Verbot, dorthin zurückzukehren oder sich dort aufzuhalten
  • Verbot der Annäherung des Beklagten auf eine bestimmte Distanz an die Wohnung, in der der Kläger sich gewöhnlich aufhält
  • Verbot des Aufenthalts des Beklagten an bestimmten Orten
  • Verbot für den Beklagten, mit dem Kläger zusammenzutreffen und körperlichen oder Sichtkontakt mit dem Kläger herzustellen
  • Verbot der Aufnahme jedweden Kontakts mit dem Kläger
  • Verbot für den Beklagten, über Dritte ein Treffen mit dem Kläger zu arrangieren oder mit dem Kläger zu kommunizieren
  • Verbot für den Beklagten, die persönlichen Daten des Klägers zu nutzen
  • das Gericht oder der Richter können dem Beklagten als vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Klägers vor Gewalt weitere Verbote oder Pflichten auferlegen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Bewegliches oder unbewegliches Vermögen, einschließlich Schiffen, Bargeld und Guthaben bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Bei der Beschlagnahme des beweglichen Vermögens eines Schuldners wird ein Bestandsverzeichnis des Vermögens erstellt. Das beschlagnahmte Vermögen wird mit einem Siegel versehen (das angibt, wer das Eigentum auf welche Weise gepfändet hat) und unter Schutz gestellt. Bei Vermögensgegenständen, die durch die Anbringung eines Siegels beschädigt oder erheblich im Wert gemindert würden, kann auf das Siegel verzichtet werden.

Der Gerichtsvollzieher übergibt das beschlagnahmte Vermögen zur Verwahrung an eine natürliche Person, die den Empfang quittiert. Der Schuldner oder seine Familienangehörigen können beschlagnahmtes Vermögen weiter nutzen, sofern es nicht so beschaffen ist, dass es durch die Nutzung zerstört würde oder wesentlich an Wert verlöre.

Wird ein Antrag auf Sicherung des Anspruchs vor der Klageerhebung angenommen, kann das Gericht oder der Richter den Antragsteller auffordern, zur Sicherung von Verlusten, die dem Antragsgegner aufgrund der Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs entstehen könnten, eine bestimmte Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers zu hinterlegen. Einlagen und sonstige Sicherheiten des Schuldners bei Kreditinstituten oder anderswo können nur auf Grundlage des gerichtlichen Vollstreckungstitels oder des Vollstreckungsbescheids eines Gerichtsvollziehers oder Staatsanwalts gepfändet werden.

Eine Eintragung der Wiedererlangung einer Sache oder der Sicherung eines Anspruchs im Register für unbewegliches Vermögen verhindert die eigenmächtige Registrierung durch den Eigentümer.

Wird ein Antrag auf Sicherung von Beweismitteln vor der Klageerhebung angenommen, kann der Richter den Antragsteller auffordern, zur Sicherung von Verlusten, die dem Antragsgegner aufgrund der Maßnahme zur Sicherung des Beweismittels entstehen könnten, eine bestimmte Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers zu hinterlegen oder eine gleichwertige Sicherheit zu leisten.

Mithilfe vorläufiger Schutzmaßnahmen können Urheber auch bei Streitigkeiten, die keine Vermögenssachen betreffen, beantragen, dass ein Gericht ihre zivilrechtlichen Ansprüche sichert, um die Anzahl potenzieller Rechtsverletzungen und das Ausmaß des dem Urheber entstehenden Schadens zu reduzieren. Durch diese Maßnahmen lassen sich Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums verhindern und die legitimen Interessen und Rechte eines Urhebers, die durch den Verstoß verletzt werden, wiederherstellen.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Maßnahmen zur Sicherung eines Anspruchs bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem das Urteil rechtskräftig oder das Verfahren eingestellt wird oder an dem ein Richter die Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs aufhebt oder durch eine andere Maßnahme ersetzt.

Die vorläufigen Schutzmaßnahmen bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

Auf Antrag eines Beteiligten an der Sache können vorläufige Schutzmaßnahmen von demselben Gericht aufgehoben werden. Wird eine Klage abgewiesen, werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen mit dem Gerichtsurteil aufgehoben. Bleibt die Sache unentschieden oder wird das Verfahren eingestellt, hebt das Gericht die vorläufigen Schutzmaßnahmen auf. Die vorläufigen Schutzmaßnahmen bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

Wird noch vor der Klageerhebung über die Anordnung vorläufiger Schutzmaßnahmen entschieden und die Klage anschließend nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist erhoben, kann der Richter die vorläufigen Schutzmaßnahmen auf Antrag des potenziellen Klägers, eines anderen Verfahrensbeteiligten oder des potenziellen Beklagten aufheben.

Wird eine Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln vor der Klageerhebung angeordnet und die Klage dann nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erhoben, kann der Richter nach Eingang eines Antrags des potenziellen Klägers oder Beklagten entscheiden, die Sicherung aufzuheben.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem die Entscheidung in dem Fall rechtskräftig wird. In bestimmten Fällen kann ein Gericht in seinem Urteil festlegen, dass die vorläufigen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt auch in Kraft bleiben, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, allerdings nicht länger als ein Jahr ab diesem Datum. Wenn vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt gegen einen Beklagten angeordnet wurden, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der gleichen Wohnung wie der Kläger hatte und gegen den beispielsweise verfügt wurde, die Wohnung zu verlassen, in der der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und dem untersagt wurde, dorthin zurückzukehren oder sich dort aufzuhalten, oder dem verboten wurde, sich der Wohnung, in der der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf eine bestimmte Distanz zu nähern, kann ein Gericht festlegen, dass die vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen Gewalt in Kraft bleiben, allerdings nicht länger als 30 Tage ab der Rechtskraft des Urteils.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem die Entscheidung eines Richters, die Maßnahme aufzuheben oder durch eine andere Maßnahme zu ersetzen, Rechtskraft erlangt.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Sicherung eines Anspruchs

Auf begründeten Antrag einer Partei kann eine Maßnahme zur Sicherung eines Anspruchs durch dasselbe Gericht aufgehoben werden, das diese angeordnet hat, oder durch ein Gericht, das in der Sache zuständig ist.

Gegen die gerichtliche Entscheidung, eine Maßnahme zur Sicherung eines Anspruchs durch eine andere Maßnahme zu ersetzen, gegen die Ablehnung eines Antrags auf Sicherung eines Anspruchs oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Maßnahme zur Sicherung eines Anspruchs kann innerhalb von zehn Tagen Beschwerde (blakus sūdzība) eingelegt werden.

Wird der Antrag auf Sicherung eines Anspruchs angenommen, kann der Kläger Beschwerde gegen den Teil des Gerichtsurteils einlegen, der den Kläger verpflichtet, Sicherheiten für etwaige Verluste zu leisten, die sich aus den Maßnahmen zur Sicherung seines Anspruchs ergeben.

Wurde eine Maßnahme zur Sicherung eines Anspruchs in Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten angeordnet, gilt die zehntägige Beschwerdefrist ab dem Tag, an dem die Entscheidung dem Beteiligten zugeht.

Vorläufige Schutzmaßnahmen

Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten können vorläufige Schutzmaßnahmen von demselben Gericht aufgehoben werden, das diese Maßnahmen angeordnet hat.

Gegen eine Entscheidung, eine zuvor angeordnete vorläufige Schutzmaßnahme durch eine andere Maßnahme zu ersetzen, gegen die Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Schutzmaßnahmen oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer vorläufigen Schutzmaßnahme kann Beschwerde eingelegt werden.

Wurde eine vorläufige Schutzmaßnahme in Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten angeordnet, gilt die zehntägige Beschwerdefrist ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Sicherung von Beweismitteln

Eine Entscheidung, mit der einem Antrag auf Sicherung von Beweismitteln stattgegeben wird, ist unanfechtbar. Der Beklagte kann jedoch für Verluste, die er durch die Sicherung von Beweismitteln erlitten hat, Schadensersatz verlangen, wenn:

  • Beweismittel vor der Klageerhebung gesichert wurden, die Klage jedoch nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist erhoben wurde;
  • die Klage gegen den Beklagten abgewiesen wurde;
  • die Sache unentschieden bleibt;
  • das Verfahren eingestellt wird, weil die Klage von einer dazu nicht berechtigten Person eingereicht wurde oder der Kläger die Klage zurückgezogen hat.

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Sicherung von Beweismitteln und gegen Entscheidungen, die ohne Ladung der potenziell Beteiligten ergangen sind, kann Beschwerde eingelegt werden. Wurde eine Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln in Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten angeordnet, gilt die zehntägige Beschwerdefrist ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt

Auf begründeten Antrag einer Partei kann eine vorläufige Maßnahme zum Schutz vor Gewalt von demselben Gericht, das diese angeordnet hat, oder von einem Gericht, das in der Sache zuständig ist, durch eine andere Maßnahme ersetzt werden.

Auf begründeten Antrag einer Partei kann eine vorläufige Maßnahme zum Schutz vor Gewalt von demselben Gericht, das diese angeordnet hat, oder von einem Gericht, das in der Sache zuständig ist, aufgehoben werden.

Gegen die Entscheidung, eine vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt durch eine andere Maßnahme zu ersetzen, gegen die Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer solchen Maßnahme kann innerhalb von zehn Tagen Beschwerde eingelegt werden. Ist die Entscheidung in Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten ergangen, gilt die zehntägige Beschwerdefrist ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2023

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