Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Italien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Das italienische Recht sieht vorläufige Maßnahmen vor, die auch antizipativer Natur sein können und bei denen es sich grundsätzlich um Sicherungsmaßnahmen handelt. Vorläufige Maßnahmen können „vor“ der Klage (ante causam) oder während des Verfahrens angeordnet werden. Ebenso können sie mit Einleitung des Rechtsstreits beantragt werden. Die allgemeinen Vorschriften zu vorläufigen Verfahren sind in Artikel 669-bis ff. Zivilprozessordnung festgelegt. Es gibt verschiedene Arten vorläufiger Maßnahmen: a) „Sicherungsmaßnahmen“ sollen den Zustand während des Verfahrens erhalten oder Vermögenswerte schützen. Ein Beispiel für eine Maßnahme, die unter diese Kategorie fällt, ist die Sicherungsvollstreckung. Mit vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung soll im Wesentlichen gewährleistet werden, dass der im Abschluss an das Verfahren erhaltene Vollstreckungsbescheid aufgrund der zeitlichen Dauer des Verfahrens nicht wertlos ist, weil beispielsweise der geforderte Vermögenswert zwischenzeitlich verloren ging oder zerstört wurde; b) „vorläufige Maßnahmen“ sollen dagegen – vor dem Ergebnis des Verfahrens – die Wirkungen der abschließenden Anordnung in der Hauptverhandlung vorwegnehmen. Vorläufige Maßnahmen zielen demnach darauf ab, dass der Rechtsanspruch einer Person nicht unbefriedigt bleibt, was andernfalls zu Schäden führen würde, die nachträglich nicht ausgeglichen werden könnten.

Vorläufige Maßnahmen sind im Allgemeinen „typisch“ und auch in besonderen Gesetzen vorgesehen, z. B. Gesetze bezüglich Familiensachen, Unterhalt, Patenten usw. Es können jedoch auch „atypische“ vorläufige Maßnahmen beantragt werden: diese werden als Dringlichkeitsmaßnahmen bezeichnet und unterliegen Artikel 700 der Zivilprozessordnung. Diese Bestimmung stellt sicher, dass Personen mit der berechtigten Befürchtung, dass die für die Durchsetzung ihrer Rechte auf üblichem Wege benötigte Zeit ihnen einen unmittelbaren und irreparablen Schaden verursachen könnte, bei Gericht Dringlichkeitsmaßnahmen beantragen können, die in Anbetracht der Umstände geeigneter erscheinen, um die Wirkung der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu gewährleisten.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

Für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme gelten zwei Voraussetzungen:

A) Gefahr im Verzug (periculum in mora), d. h. es besteht die begründete Befürchtung, dass das durch die vorläufige Maßnahme zu schützende Rechtsgut bedroht sein könnte, solange das Urteil noch aussteht;

B) plausibler Rechtsanspruch (fumus boni juris), d. h. die Klage ist augenscheinlich begründet.

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Die Verfahrensvorschriften sind in den Artikeln 669-bis ff. der Zivilprozessordnung festgelegt. Das Ersuchen wird in Form eines Antrags bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts eingereicht. Der Antrag wird vor Einleitung der Hauptverhandlung vor dem Prozessgericht gestellt. Stehen noch Urteile in der Hauptverhandlung aus, muss der Antrag vor dem Gericht gestellt werden, dass in dieser Streitsache entscheidet. Nach Anhörung der Parteien und Unterlassung aller für ein Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör verzichtbaren Formalitäten prüft das Gericht die für die Zwecke der beantragten Maßnahme notwendigen Anforderungen in der ihm am geeignetsten erscheinenden Art und Weise; und nimmt anschließend den Antrag mittels Beschluss an bzw. lehnt ihn ab. Wenn die Ladung der Gegenpartei die Durchführung der Maßnahme beeinträchtigen könnte, kann das Gericht eine begründete Entscheidung in Form einer Anordnung erlassen, die erforderlichenfalls zusammenfassende Informationen enthält. In einem solchen Fall kann das Gericht darin ein Datum zur Anhörung der Parteien festsetzen (höchstens 15 Tage später) und dem Antragsteller eine Verwirkungsfrist von höchsten acht Tagen setzen, innerhalb derer der Antrag und die Anordnung zuzustellen sind. In der Anhörung kann das Gericht durch eine Anordnung die in der ursprünglichen Anordnung aufgeführten Maßnahmen bestätigen, ändern oder aufheben.

Das Gericht schließt das Verfahren ab, indem es den Antrag zurückweist bzw. ihn ganz oder in Teilen gewährt. Wird der Antrag gewährt und wurde dieser vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, muss mit der Anordnung über die Gewährung des Antrags eine Verwirkungsfrist von höchstens 60 Tagen für die Einleitung der Hauptverhandlung gesetzt werden; diese Vorschrift gilt nicht für die vorläufigen Maßnahmen und Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 700 Zivilprozessordnung.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme gelten die beiden oben genannten Voraussetzungen: Es ist Gefahr im Verzug, und es besteht ein plausibler Rechtsanspruch.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

Es handelt sich um Maßnahmen provisorischer Natur, die so lange gelten, bis in der Hauptverhandlung das Urteil ergeht. Das gilt in jedem Fall für Sicherungsmaßnahmen, deren Grundvoraussetzung ein ausstehendes Urteil in der Hauptsache ist, aber nur teilweise für vorläufige Maßnahmen, die ihre Gültigkeit behalten, unabhängig davon, ob noch ein Urteil aussteht; sie besitzen allerdings nicht die gleiche Rechtskraft wie ein abschließendes Urteil über die zu verhandelnden Sachverhalte.

Der Inhalt der vorläufigen Maßnahme richtet sich danach, welche Gefahr abgewehrt werden soll. Beispielsweise betrifft die Pfändung das Vermögen des Schuldners. Die Anordnung, einen zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmer wieder einzustellen, verpflichtet dazu, entsprechend tätig zu werden.

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Dem Zweck entsprechend können sich die Maßnahmen auf Mobilien oder Immobilien sowie auf geistiges Eigentum und Urheberrechte beziehen.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Sicherungsmaßnahmen sollen die rechtliche und faktische Situation erhalten, die zum Zeitpunkt des Antrags besteht, damit die Rechte des Klägers bis zum Urteil in der Hauptsache nicht verletzt werden. Vorläufige Maßnahmen sollen dagegen die Wirkungen des abschließenden Urteils im Hauptverfahren vorwegnehmen.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Vorläufige Maßnahmen bleiben gültig, bis das Urteil in der Hauptverhandlung gesprochen wird, das an ihre Stelle tritt. Sicherungsmaßnahmen, deren Grundvoraussetzung die Einleitung der Hauptverhandlung ist (z. B. die Genehmigung der gerichtlichen Beschlagnahme nach Artikel 670 Zivilprozessordnung oder der Sicherungsvollstreckung nach Artikel 671 Zivilprozessordnung) verlieren ihre Wirkung, wenn die Hauptverhandlung nicht eröffnet oder nicht innerhalb der gesetzlich oder gerichtlich festgesetzten Frist fortgesetzt wird oder wenn eine vom Gericht verlangte Sicherheit nicht hinterlegt worden ist. Vorläufige Maßnahmen (einschließlich atypischer Maßnahmen, deren Inhalt nicht durch Gesetz, sondern nach Artikel 700 Zivilprozessordnung vom Gericht bestimmt wird), die nicht Teil des abschließenden Urteils werden können, behalten ihre Wirkung auch dann, wenn die Hauptverhandlung nicht eröffnet oder wenn sie eröffnet, aber nicht fortgesetzt wird.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Unabhängig davon, ob einem Antrag stattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird, können gegen Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 669terdecies), wenn die Entscheidungen mängelbehaftet sind oder dem Berufungsgericht weitere Umstände und Gründe vorgetragen werden, die im ursprünglichen Antrag nicht enthalten waren.

Zugehörige Links

Die italienische Verfassung (EN)

https://www.senato.it/sites/default/files/media-documents/COST_INGLESE.pdf

Italienische Gesetze und Rechtsvorschriften (IT)

https://www.normattiva.it/?language=en

Italienische Zivilprozessordnung (IT)

http://www.altalex.com/documents/codici-altalex/2015/01/02/codice-di-procedura-civile

The Code of Administrative Trial (EN)

https://www.giustizia-amministrativa.it/cdsintra/wcm/idc/groups/public/documents/document/mday/mzk3/~edisp/nsiga_4276977.pdf

Code de justice administrative (FR)

https://www.giustizia-amministrativa.it/cdsintra/wcm/idc/groups/public/documents/document/mday/njiz/~edisp/nsiga_4506451.pdf

Italienische Verwaltungsprozessordnung (DE)

https://www.giustizia-amministrativa.it/cdsintra/wcm/idc/groups/public/documents/document/mday/nda5/~edisp/nsiga_4289867.pdf

Italienisches Rechtssystem (EN)

https://www.csm.it/web/csm-international-corner/consiglio-superiore-della-magistratura/sistema-giudiziario-italiano?show=true&title=&show_bcrumb=

Steuerverfahrensordnung (IT)

http://def.finanze.it/DocTribFrontend/getAttoNormativoDetail.do?id=%7bECD81E71-D37B-4722-AA36-116B5BCB2232%7d

Justizministerium (IT)

https://www.giustizia.it/giustizia

Letzte Aktualisierung: 28/12/2023

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