Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Ungarn
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Das Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung kennt zweierlei Rechtsinstitute, die gewährleisten sollen, dass bestrittenen Forderungen genüge getan wird: die einstweilige Verfügung und die vorläufige Vollstreckbarkeit. Sie sollen vor Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung Schutz bieten und werden durch Sicherungsmaßnahmen gemäß dem Gesetz Nr. LIII von 1994 über die gerichtliche Vollstreckung ergänzt.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung kann im laufenden Verfahren und vor Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gestellt werden. Das Gericht wird einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung dann beurteilen, wenn die erste Phase des Verfahrens auf der Grundlage des verfahrenseinleitenden Schriftstücks durchgeführt werden kann. Das Gericht entscheidet unverzüglich innerhalb von acht Tagen über eine einstweilige Verfügung und ergreift umgehend Maßnahmen. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht berücksichtigen, ob die Gegenpartei durch die Maßnahmen stärker beeinträchtigt wäre, als andernfalls die Partei, die die einstweilige Verfügung beantragt hat; ferner muss es berücksichtigen, ob möglicherweise eine Sicherheit zu leisten ist. Das Gericht räumt der Gegenpartei die Möglichkeit ein, zum Antrag auf einstweilige Verfügung Stellung zu nehmen. Das Gericht fordert die Parteien auf, ihre jeweiligen Standpunkte bezüglich des Antrags in der Weise darzustellen, die ihnen am geeignetsten erscheint. Es kann die Anhörung der Parteien anordnen, wenn dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich scheint, insbesondere, wenn über eine Sicherheitsleistung zu entscheiden ist. Hält eine Partei die für die Anhörung gesetzte Frist nicht ein, kann kein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Bei der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung ist eine Beweisaufnahme nur dann statthaft, wenn ansonsten nicht über den Antrag entschieden werden kann. Das Gericht kann aber auch in der ersten Phase des Verfahrens die erforderlichen Beweise aufnehmen. Das Gericht entscheidet über die einstweilige Verfügung per Beschluss, gegen den ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Das Gericht kann den Beschluss auf Antrag ändern. Die Anordnung der einstweiligen Verfügung ist vorläufig vollstreckbar. Die Frist für die Erfüllung der Anordnung beginnt, vorbehaltlich anderweitiger gerichtlicher Anordnungen, am Tag nach der schriftlichen Mitteilung. Die Anordnung bleibt so lange gültig, bis das Gericht sie auf Antrag einer der Parteien, nach Anhörung der anderen Partei durch einen Beschluss oder ein Urteil oder eine anderweitige verfahrensabschließende Entscheidung außer Kraft setzt. Hat das Gericht seinen Beschluss über die einstweilige Verfügung in seinem Urteil oder anderweitigen verfahrensabschließenden Entscheidung nicht außer Kraft gesetzt, so wird die einstweilige Verfügung aufgehoben, sobald das erstinstanzliche Urteil (Einstellungsbeschluss) rechtskräftig wird. Die einstweilige Verfügung erlischt mit Verfahrensabschluss oder wenn es nach einer Aussetzung nicht weitergeführt wird. Das Gericht muss diesen Umstand im Einstellungsbeschluss oder im Beschluss über die Einstellung des Verfahrens festlegen. Die Wirkung der einstweiligen Verfügung bleibt von der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens unberührt.

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung kann vor Einleitung des Verfahrens eingereicht werden, wenn der Antragsteller beweisen kann, dass ansonsten die durch die Einreichung des Antrags nach Einleitung des Verfahrens entstehende Verzögerung sehr wahrscheinlich die Anordnung der einstweiligen Verfügung vereiteln würde. Der Antrag auf einstweilige Verfügung muss bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht gestellt werden. Hat mehr als ein Gericht die örtliche Zuständigkeit für das Verfahren, so kann der Antrag bei einem dieser Gerichte eingereicht werden. Für die Einleitung des Verfahrens ist ausschließlich das gewählte Gericht zuständig. Für die zwingend vorgeschriebene Rechtsvertretung im Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Das Gericht behandelt den Antrag auf einstweilige Verfügung vorrangig. Das Gericht setzt in seinem Beschluss zur Anordnung der einstweiligen Verfügung eine Frist von höchstens 45 Tag nach Mitteilung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens. Wenn das Verfahren nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist eingeleitet wird oder wenn der Antragsteller nicht innerhalb von acht Tagen ab Ablauf der Frist dem Gericht, das die einstweilige Verfügung anordnet, nachweisen kann, dass das Verfahren eingeleitet wurde, so erlischt die einstweilige Verfügung per Beschluss dieses Gerichts an dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einleitung des Verfahrens. Wird ein Verfahren eingeleitet, bleibt eine einstweilige Verfügung, die vor Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks angeordnet wurde, solange gültig, bis sie entweder aufgehoben oder das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird. Wird das verfahrenseinleitende Schriftstück innerhalb der festgelegten Frist eingereicht, jedoch vom Gericht zurückgewiesen, bleibt die einstweilige Verfügung bis zum Ablauf der Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens gültig.

Das Gericht entscheidet über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Gericht entscheidet unverzüglich binnen acht Tagen über Sicherungsmaßnahmen und übermittelt den Beschluss zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme umgehend dem Gerichtsvollzieher, der die Vollstreckung sofort in die Wege leitet. Ein gegen den Beschluss zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.

Als Sicherungsmaßnahme kann ebenso – auch bevor der Gläubiger ein Verfahren in der Hauptsache einleitet – ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt werden. In diesem Fall muss das Verfahren in der Hauptsache innerhalb kurzer Zeit eingeleitet werden.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Verfügung anordnen, um einer Veränderung des derzeitigen Stands vorzubeugen, wenn es unmöglich wäre, die Ausgangssituation im Nachhinein wiederherzustellen, um der Vereitlung der späteren Ausübung der Rechte des Antragstellers vorzubeugen, um unmittelbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden oder aus anderen Gründen, die besondere Beachtung verdienen. Mit der einstweiligen Verfügung kann eine Handlung angeordnet werden, deren Vornahme der Antragsteller im Rahmen der Durchsetzung seines Anspruchs im Verfahren zu fordern berechtigt wäre. Sind die oben genannten Bedingungen erfüllt, kann vor Einleitung des Verfahrens ein Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht werden, wenn der Antragsteller beweisen kann, dass ansonsten die durch die Einreichung des Antrags nach Einleitung des Verfahrens entstehende Verzögerung sehr wahrscheinlich die Anordnung der einstweiligen Verfügung vereiteln würde. Der Antrag auf einstweilige Verfügung muss auf die Erfüllung der Bedingung Bezug nehmen, die zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung berechtigt; ferner müssen darin die Tatsachen, die die Erfüllung dieser Bedingung stützen, aufgeführt und bewiesen werden. Der Antragsteller muss den Inhalt der beantragten Maßnahmen konkret darlegen. Wird der Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem verfahrenseinleitenden Schriftstück eingereicht, muss der Antragsteller auch Informationen angeben, die eine Bestimmung des für die Einleitung des Verfahrens zuständigen Gerichts ermöglichen. Das im Verfahren zu vollstreckende Recht ist ebenfalls anzugeben. Das Gericht wird die einstweilige Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn die Gegenpartei beweist, dass ihr aus den beantragten Maßnahmen sehr wahrscheinlich Nachteile entstehen und zur Forderung auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen den Antragsteller führen, sollte die Gegenpartei obsiegen. Bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung berücksichtigt das Gericht den Grad der Wahrscheinlichkeit der dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen. Ist der Nachteil nicht erheblich, sollte das Gericht keine Sicherheitsleistung anordnen. Das Gericht ordnet die Sicherheitsleistung in zwei Fällen an. Zum einen, wenn die Gegenpartei dies beantragt und beweisen kann, dass sie sehr wahrscheinlich einen Nachteil erleiden wird, der der geforderten Sicherheit entspricht. Zum anderen, wenn dies vom Antragsteller angeboten und von der Gegenpartei angenommen wird. Im ersten Fall entspricht die Höhe der Sicherheit dem von der Gegenpartei angegebenen wahrscheinlichen Nachteil. Im zweiten Fall entspricht sie dem vom Antragsteller angebotenen und von der Gegenpartei angenommenen Betrag. Wenn der Antragsteller einen bestimmten Betrag als Sicherheit anbietet, fordert das Gericht die Gegenpartei auf, diesen Betrag in einer gesonderten Erklärung unverzüglich anzunehmen. Die Annahme dieser Sicherheit stellt jedoch keine Anerkennung der Tatsachen dar, die als Gründe für die Anordnung einer einstweiligen Anordnung dargelegt wurden. Im Fall einer Sicherheitsleistung werden bei Gericht insbesondere Gelder, Wertpapiere, Geldsubstitute oder – im Falle einer Bankbürgschaft – eine Bürgschaftserklärung hinterlegt. Ein Urteil muss ungeachtet eines eingelegten Rechtsbehelfs für vollstreckbar erklärt werden, wenn damit eine der folgenden Verpflichtungen auferlegt wird: die Leistung einer Unterhaltszahlung, Rentenzahlung oder anderer regelmäßiger Leistungen für denselben Zweck; die Unterlassung; die Zahlung einer vom Beklagten angenommenen Forderung; die Zahlung einer Geldsumme auf der Grundlage einer Verpflichtung aus einer öffentlichen oder privaten Urkunde mit vollem Beweiswert, wenn diese Urkunden die zugrunde liegenden Umstände beweisen; und sonstige nicht monetäre Verpflichtungen, bei denen die verspätete Vollstreckung dem Kläger einen unverhältnismäßig hohen Schaden oder einen schwer zu bestimmenden Schaden verursachen würde und der Kläger eine angemessene Sicherheit gestellt hat. Das Gericht kann von der Feststellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit absehen, wenn diese für die Partei eine unverhältnismäßig größere Belastung als für die Gegenpartei darstellt. Ein entsprechender Antrag ist vom Beklagten vor Abschluss der mündlichen Anhörung zu stellen. Das Gericht kann das Urteil unter Berücksichtigung der Umstände auch in Teilen für vollstreckbar erklären. Das Gericht kann – in begründeten Ausnahmefällen – im Hinblick auf die vor Erlass des Urteils bereits abgelaufenen Teilforderungen davon absehen, das Urteil als vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die vorläufige Vollstreckbarkeit umfasst nicht die Prozesskosten, die unbezahlten Prozessgebühren und die vom Staat vorgestreckten Kosten.

Wenn noch keine Vollstreckungsurkunde zur Erfüllung der Forderung ausgestellt werden kann, der Antragsteller jedoch glaubhaft macht, dass die spätere Erfüllung der Forderung gefährdet ist, so kann das Gericht auf Antrag des Antragstellers als Sicherungsmaßnahme die Sicherung der Geldforderung bzw. den dinglichen Arrest anordnen. Eine Sicherungsmaßnahme kann angeordnet werden, wenn der Forderung beispielsweise ein Beschluss zugrunde liegt, auf dessen Grundlage ein Vollstreckungstitel ausgestellt werden könnte, letzteres jedoch nicht möglich ist, da der Beschluss noch nicht rechtskräftig oder nicht vorläufig vollstreckbar ist bzw. der Beschluss zwar rechtskräftig, die Erfüllungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist. Ebenso kann eine Sicherungsmaßnahme bei Forderungen angeordnet werden, in deren Zusammenhang vor einem ungarischen Gericht ein ehegüterrechtliches Verfahren oder ein Verfahren zum Schutz von Patenten, Gebrauchsmustern, Topografien eines Halbleitererzeugnisses, Pflanzenarten, Marken, geografischen Angaben und Designs, oder zu ergänzenden Schutzzertifikaten, zum Schutz von Urheberrechten oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen §§ 4 und 6 des Gesetzes Nr. VLII über das Verbot unlauterer und beschränkender Wettbewerbspraktiken im Einklang mit den geltenden Gesetzen oder anderweitige Verfahren eingeleitet wurde, sofern die Forderung sowie deren Höhe und Fälligkeit zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahme in einer öffentlichen oder beweiskräftigen privatschriftlichen Urkunde belegt sind.

Als Sicherungsmaßnahme kann auch, unter Anwendung des in der Durchführungsverordnung der Kommission aufgeführten Formulars, ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt werden.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Im Falle einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht die Vornahme der Handlungen, die Gegenstand einer Forderung oder eines Antrags auf einstweilige Verfügung sind, anordnen. Dies kann sich auf sämtliche im Antrag enthaltenen Forderungen und Güter erstrecken. Wird dem Beschluss nicht freiwillig nachgekommen, erfolgt die gerichtliche Vollstreckung, wobei im Weiteren die Vollstreckungsvorschriften maßgebend dafür sind, welche Güter nicht dem Vollstreckungszwang unterliegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet die Vollstreckung des nicht rechtskräftigen Urteils des erstinstanzlichen Gerichts. Hiervon können beliebige zum Vermögen des Beklagten gehörende Güter betroffen sein, die im Sinne der Vollstreckungsvorschriften als nicht von der Vollstreckung befreit gelten.

Im Rahmen der Sicherungsmaßnahme kann das Gericht einen dinglichen Arrest oder die Sicherung eines Geldbetrags anordnen. Ordnet das Gericht die Sicherung der Geldforderung an, übergibt der Gerichtsvollzieher den diesbezüglichen Beschluss vor Ort dem Schuldner und fordert ihn zugleich auf, den zu sichernden Betrag sofort zu Händen des Gerichtsvollziehers auszuzahlen. Leistet der Schuldner dem nicht Folge, kann der Gerichtsvollzieher beliebige Güter des Schuldners pfänden und sein Konto sperren. Löhne und Renten dürfen jedoch nur dann gepfändet werden, wenn der Schuldner über keine sonstigen Vermögenswerte zur Deckung des zu sichernden Betrags verfügt. Der dingliche Arrest kann sich auf beliebige bewegliche Güter oder Wertgegenstände erstrecken.

In Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung kann ein Ersuchen auf Einholung von Kontoinformationen gestellt werden, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde bei den kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Kontodaten des Schuldners einzuholen versucht.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Im Falle der einstweiligen Verfügung und der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist der Schuldner verpflichtet, der gerichtlichen Entscheidung nachzukommen. Auf dieser Grundlage kann gegenüber dem Schuldner die Vollstreckung angeordnet werden.

Es gibt zwei Arten von Sicherungsmaßnahmen, mit denen jeweils andere Folgen verbunden sind. Bei der angeordneten Sicherung einer Geldforderung hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den festgelegten Betrag zu übergeben. Wenn dies ausbleibt, pfändet der Gerichtsvollzieher Wertgegenstände des Schuldners in Höhe der Geldforderung oder sperrt dessen Konto. Der vom Schuldner entgegengenommene bzw. im Laufe des Verfahrens eingegangene Betrag kann dem Antragsteller nicht ausbezahlt werden, sondern wird auf dem Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers verwahrt. Bei dinglichem Arrest wird die betreffende Sache gepfändet, d. h. der Schuldner kann sie zwar weiter verwenden, darf aber nicht mehr über sie verfügen. Wird die Sache darüber hinaus sogar beschlagnahmt, hält sie der Gerichtsvollzieher unter Verschluss oder übergibt sie einem Treuhänder.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Der Beschluss über eine einstweilige Verfügung ist bis zu seiner Aufhebung gültig. Wird er nicht aufgehoben, bleibt er gültig, bis der Einstellungsbeschluss bzw. das erstinstanzliche Urteil Rechtskraft erlangt. Die einstweilige Verfügung erlischt mit Abschluss des Verfahrens oder wenn es nach einer Aussetzung nicht weitergeführt wird. Das Gericht muss diesen Umstand im Einstellungsbeschluss oder im Beschluss über die Einstellung des Verfahrens festlegen. Die Wirkung der einstweiligen Verfügung bleibt von der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens unberührt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass eine Verpflichtung aus einem Urteil ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs vollstreckt werden kann, bevor das Urteil rechtskräftig wird; somit entfallen zeitliche Beschränkungen.

Eine Sicherungsmaßnahme bleibt so lange rechtswirksam, bis die Vollstreckung zur Erfüllung der Forderung angeordnet wird bzw. das Gericht die Sicherungsmaßnahme aufhebt.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen eine einstweilige Verfügung ist ein gesondertes Rechtsmittel statthaft, das nach den allgemeinen Vorschriften einzulegen ist. Das Rechtsmittel muss innerhalb von 15 Tagen bei dem Gericht eingelegt werden, das die einstweilige Verfügung angeordnet hat. Ist das Rechtsmittel begründet, hebt das Gericht die einstweilige Verfügung auf. Im Übrigen kann das Gericht auf Antrag – oder von Amts wegen, wenn der Kläger seine Forderung reduziert – den Beschluss abändern.

In gesetzlich festgelegten Fällen muss das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen. Eine Partei kann in Fällen, in denen die vorläufige Vollstreckbarkeit zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung für diese Partei führen würde, das Gericht ersuchen, diese nicht anzuordnen. Der Antrag ist beim befassten Gericht zu stellen.

Gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme kann bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wobei dieses keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckung hat. Der Rechtsbehelf kann innerhalb von 15 Tagen ab der Verkündung des Beschlusses eingelegt werden.

Der Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung oder dessen Vollstreckung ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht einzureichen. Für einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über ein Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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