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Die möglichen vorläufigen Maßnahmen sind nicht abschließend festgelegt. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes können alle dringenden Maßnahmen erwirkt werden, denen nicht ernsthaft widersprochen wird oder die durch das Vorliegen eines Rechtsstreits gerechtfertigt sind (Zahlung eines Vorschusses, Anordnung der Zwangsräumung gegen einen rechtsgrundlosen Besitzer, Schätzung oder Feststellung eines Schadens usw.). Ferner kann das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht in dringenden Fällen alle Maßnahmen anordnen, die notwendig sind, um einen drohenden Schaden zu verhindern (unter anderem Konsolidierungsarbeiten) oder um eine offensichtlich rechtswidrige Störung zu unterbinden.
Es gibt zwei Formen von Sicherungsmaßnahmen:
Bei vorläufigen Maßnahmen bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts nach der Art des Antrags. Nach allgemeinem bürgerlichem Recht ist der Präsident des tribunal de grande instance zuständig. Jedoch können auch der Richter am tribunal d’instance, der Präsident des Handelsgerichts, der Präsident des conseil des prud’hommes (Schiedsgericht für arbeitsrechtliche Streitfälle) und der Präsident des tribunal paritaire des baux ruraux (paritätisches Landpachtgericht) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorläufigen Rechtsschutz gewähren.
Für Sicherungsmaßnahmen ist der Vollstreckungsrichter am tribunal de grande instance zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Schuldners.
Vor dem Vollstreckungsrichter und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter besteht kein Anwaltszwang. Die Parteien können sich jedoch von einem Rechtsanwalt unterstützen oder vertreten lassen.
Die Sicherungsbeschlagnahme muss von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Für die Eintragung gerichtlicher Pfandrechte ist dies nicht vorgeschrieben. Angesichts der rechtlichen Komplexität der Eintragung eines Pfandrechts nehmen die Gläubiger jedoch stets die Hilfe eines Juristen in Anspruch.
Die Kosten von Sicherungsmaßnahmen hat letztlich der Schuldner zu tragen, auch wenn der Gläubiger möglicherweise einen Vorschuss leisten muss. Die Vollstreckungsgebühren werden nach einem Tarif erhoben, in dem die Vergütung der Gerichtsvollzieher für jede Vollstreckungshandlung und jede Sicherungsmaßnahme festgelegt ist.
Nach dem Dekret Nr. 96-1080 vom 12. Dezember 1996 umfasst die tarifliche Vergütung der Gerichtsvollzieher einen – je nach Fall kumulativ oder alternativ – als feste oder anteilige Gebühr ausgedrückten Pauschalbetrag und gegebenenfalls eine Gebühr für die Einleitung des Verfahrens.
Bei Sicherungsmaßnahmen fallen anteilige Einziehungsgebühren, die anhand der eingezogenen Beträge berechnet werden, nur an, wenn der Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der geschuldeten Beträge beauftragt wurde. Außerdem ist es nach der Nomenklatur im Anhang des genannten Dekrets nicht möglich, ein frei ausgehandeltes Zusatzhonorar zu vereinbaren, außer im Falle der Sicherungsbeschlagnahme von Gesellschafterrechten und Wertpapieren.
Das Gericht führt die Maßnahmen nicht durch, sondern genehmigt sie. Die Maßnahmen werden vom Gerichtsvollzieher auf Ersuchen des Inhabers der Genehmigung durchgeführt.
Wenn eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich ist, muss die Forderung „dem Grunde nach bestehen“.
Für Sicherungsmaßnahmen ist Dringlichkeit nicht ausdrücklich vorgeschrieben.
Der Gläubiger muss Umstände nachweisen, die geeignet sind, die Einziehung der Forderung zu gefährden (z. B. die Böswilligkeit des Schuldners, der Vermögenswerte versteckt, oder die Vielzahl der Gläubiger).
Sicherungsmaßnahmen können alle Vermögenswerte des Schuldners betreffen, die nicht von Gesetzes wegen unpfändbar sind (z. B. die für das tägliche Leben oder die Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände). Dies gilt auch für Forderungen. Gehälter können jedoch nicht Gegenstand von Sicherungsmaßnahmen sein (obwohl sie auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung oder eines anderen Vollstreckungstitels nach dem Verfahren für Gehaltspfändungen gepfändet werden können).
Über sicherungsbeschlagnahmte Vermögenswerte kann nicht mehr verfügt werden. Der Schuldner darf sie auf eigene Verantwortung weiter nutzen, aber nicht veräußern. Wenn er einen beschlagnahmten Gegenstand unterschlägt, begeht er eine Straftat, die mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet wird.
Beschlagnahmte Geldbeträge werden auf einem Konto hinterlegt.
Vermögenswerte, an denen ein gerichtliches Pfandrecht besteht, können vom Schuldner verkauft werden, der Gläubiger verfügt jedoch über ein Folgerecht und einen bevorrechtigten Anspruch auf den Verkaufserlös.
Die sicherungsbeschlagnahmten Vermögenswerte werden der Verantwortung des Gläubigers unterstellt, der damit zu ihrem „Verwalter“ wird. Die Wirkung der Beschlagnahme kann Dritten nicht entgegengehalten werden. Das gerichtliche Pfandrecht (das im Handelsregister oder Grundbuch eingetragen wird) dagegen wirkt gegenüber jedermann.
Banken (und Dritte im Allgemeinen), die ein Ersuchen um Sicherungsbeschlagnahme in Bezug auf einen Kunden erhalten, sind verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher unverzüglich alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner (d. h. alle im Namen des Schuldners eröffneten Konten und die entsprechenden Guthaben) offenzulegen. Wenn die Bank diese Angaben ohne rechtmäßigen Grund verweigert, kann sie dazu verurteilt werden, die Schuld anstelle des Schuldners zu begleichen.
Sicherungsmaßnahmen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Gerichtsbeschluss zu ihrer Genehmigung durchgeführt werden. Andernfalls wird die Genehmigung hinfällig.
Falls der Gläubiger noch keine gerichtlichen Schritte zur Anerkennung seiner Forderung unternommen hat, muss er dies innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahme tun. Andernfalls wird die Maßnahme hinfällig.
Die Sicherungsmaßnahme muss dem Schuldner innerhalb von acht Tagen angezeigt werden. Der Schuldner kann die Maßnahme oder ihre Genehmigung vor dem Vollstreckungsrichter anfechten. Der Richter kann die Parteien auch bereits im Voraus zu einem Verhandlungstermin laden, bei dem die Maßnahme erörtert wird. Grundsätzlich ist die Anfechtung durch den Schuldner zulässig, bis die Sicherungsbeschlagnahme in eine Zwangsvollstreckung umgewandelt wird, nachdem der Gläubiger eine Gerichtsentscheidung über seine Forderung erwirkt hat.
Der Schuldner kann den Beschluss über die Maßnahme und die Maßnahme selbst gleichzeitig anfechten.
Der für die Genehmigung von Sicherungsmaßnahmen zuständige Vollstreckungsrichter entscheidet auch über Rechtsbehelfe gegen den Beschluss. Seine Entscheidungen können vor der cour d’appel angefochten werden.
Da der Schuldner von der Genehmigung der Maßnahme und der Maßnahme selbst gleichzeitig Kenntnis erlangt, gelten für die Anfechtung des Beschlusses dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung der Maßnahme. Sie ist zulässig, bis die Sicherungsmaßnahme in eine Zwangsvollstreckung umgewandelt wird.
Die Sicherungsmaßnahme wird durch den Rechtsbehelf nicht in ihrer Wirkung unterbrochen, sondern gilt weiter, bis der Richter ihre Aufhebung anordnet oder ihre Nichtigkeit feststellt.
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