Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Finnland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

In Finnland können Gläubiger oder andere Kläger in Zivil- oder Handelssachen Sicherungsmaßnahmen geltend machen. Zweck der Sicherungsmaßnahmen ist es, die Vollstreckung einer späteren endgültigen Entscheidung in der Sache zu gewährleisten. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist in Kapitel 7 der Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari) und die Vollstreckung von Urteilen in Kapitel 8 des Zwangsvollstreckungsgesetzes (ulosottokaari) geregelt. Es gibt drei Arten solcher Sicherungsmaßnahmen:

  • dinglicher Arrest zur Sicherung einer Geldforderung,
  • dinglicher Arrest zur Sicherung eines Eigentumsrechts oder eines anderen sogenannten vorrangigen Rechts und
  • sonstige Sicherungsmaßnahmen (allgemeine Sicherungsmaßnahmen).

Im Folgenden werden die genannten Sicherungsmaßnahmen erläutert, die bei Zivilstreitigkeiten jeglicher Art Anwendung finden können. Außerdem sehen besondere Rechtsvorschriften bestimmte Sicherungsmaßnahmen vor, die in gewissen Sachen angewandt werden. Als Beispiel sei die Sicherungsmaßnahme zur Sicherung des Beweises in Zivilsachen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten genannt. In Strafsachen kann das Zwangsmaßnahmengesetz (pakkokeinolaki) Anwendung finden, das Zwangsmittel wie Pfändungen, Verfügungsbeschränkungen und Beschlagnahmen vorsieht.

Von den Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden ist die vorläufige Vollstreckbarkeit bei zivilrechtlichen Streitigkeiten. Damit ist die Vollstreckung eines Urteils gemeint, bevor es Rechtskraft erlangt. Ein zivilrechtliches Urteil ohne Rechtskraft ist generell vom Gesetz her direkt vollstreckbar, die Vollstreckung kann normalerweise aber nicht zu Ende geführt werden. Beispielsweise kann auf Grund eines Gerichtsurteils erster Instanz ohne Rechtskraft das Vermögen eines Schuldners gepfändet werden, sofern der Schuldner keine Sicherheit für die Geldforderungen beibringt. Das gepfändete Vermögen kann jedoch nur dann veräußert und der Erlös an den Gläubiger abgeführt werden, wenn der Gläubiger eine Sicherheit stellt. Hingegen sind Versäumnisurteile unmittelbar endgültig vollstreckbar.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Über die Anordnung der genannten Arten von Sicherungsmaßnahmen entscheidet ein allgemeines Gericht, in erster Instanz das Bezirksgericht (käräjäoikeus). Die vom Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden von Gerichtsvollziehern vollstreckt. Sicherungsmaßnahmen werden bei dem Gericht beantragt, bei dem das Verfahren in der Sache anhängig ist. Wurde noch kein Verfahren eingeleitet, müssen die Sicherungsmaßnahmen bei dem Bezirksgericht beantragt werden, bei dem auch das Verfahren in der Sache anhängig gemacht werden würde.

Das Gericht kann einem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen nicht endgültig stattgeben, bevor nicht der Gegenseite Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Das Gericht kann jedoch auf Antrag des Antragstellers ohne Anhörung der Gegenseite einen vorläufigen Sicherungsbescheid erlassen, wenn der Zweck der Sicherungsmaßnahme andernfalls gefährdet wäre. In der Praxis können Sicherungsmaßnahmen sehr schnell angeordnet werden. Ein vorläufiger Beschluss ist in Kraft, solange nicht anders entschieden wird.

Verfügt ein Antragsteller bereits über einen Vollstreckungstitel, der jedoch nicht unmittelbar vollstreckt werden kann, so kann eine vorübergehende Sicherungsmaßnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt vom Gerichtsvollzieher angeordnet werden. Im Folgenden werden nur die vom Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen behandelt.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Die Anordnung von dinglichem Arrest zur Sicherung einer Geldforderung oder eines vorrangigen Rechts des Antragstellers setzt voraus, dass

  • der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, dass er gegen die Gegenseite eine pfändbare Forderung oder ein vorrangiges Recht an bestimmtem Vermögen besitzt, und
  • die Gefahr besteht, dass die Gegenseite in einer die Forderungen oder das Recht des Antragstellers gefährdenden Weise verfährt.

Entsprechend setzen andere Sicherungsmaßnahmen den Anscheinsbeweis für andere Rechte und die Gefahr der Verletzung dieses Rechts durch die Gegenseite voraus.

Vor der Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen hat der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher eine Sicherheit zu leisten.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Sicherungsmaßnahmen können Vermögen jeglicher Art betreffen. Hat ein dinglicher Arrest die Sicherung einer Geldforderung zum Zweck, so ordnet das Gericht die Pfändung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gegenseite in Höhe der Geldforderung des Antragstellers an. Dann entscheidet der Gerichtsvollzieher, welche Vermögensgegenstände der Gegenseite gepfändet werden. Wird mit der Pfändung die Sicherung eines vorrangigen Rechts bezweckt, so ordnet das Gericht die Pfändung des Vermögens, an dem dieses Recht besteht, an, und der Gerichtsvollzieher vollstreckt die Pfändung dieses Vermögens.

Als andere Sicherungsmaßnahmen kann das Gericht

  • der Gegenseite unter Androhung einer Geldstrafe eine Handlung untersagen,
  • der Gegenseite unter Androhung einer Geldstrafe eine Handlung anordnen,
  • den Antragsteller zu einer Handlung oder deren Anordnung ermächtigen,
  • die Unterstellung des Vermögens der Gegenseite in den Besitz oder unter die Verwaltung eines Bevollmächtigten anordnen oder
  • eine andere Maßnahme anordnen, die zur Sicherung der Rechte des Antragstellers erforderlich ist.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Wenn die Pfändung des Vermögens vollstreckt wird, verliert der Schuldner seine Verfügungsgewalt über das Vermögen. Die Verfügung über gepfändetes Vermögen ist strafbar. Wenn die auf dem Bankkonto des Schuldners befindlichen Geldmittel gepfändet wurden, darf die Bank die Mittel ausschließlich an den Gerichtsvollzieher auszahlen. Die Pfändung verschafft dem Antrag stellenden Gläubiger jedoch kein Vorrecht in Bezug auf das gepfändete Vermögen gegenüber anderen Gläubigern.

Die Wirkungen anderer Sicherungsmaßnahmen hängen vom Inhalt der Maßnahmen ab.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Der Antragsteller hat im Laufe eines Monats ab Ausstellung des Sicherungsbeschlusses die Klage in der Sache bei Gericht oder in einem anderen Verfahren, das zu einer vollstreckbaren Entscheidung führen kann, etwa einem Schiedsgerichtsverfahren, einzureichen. Geschieht dies nicht, so wird die Sicherungsmaßnahme aufgehoben. Sicherungsmaßnahmen können auch dann aufgehoben werden, wenn für sie aus anderen Gründen kein Anlass mehr besteht. Entscheidet das Gericht in der Sache, so hat es gleichzeitig über die Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden.

Für die Kosten infolge von Sicherungsmaßnahmen haftet vorrangig der Antragsteller. Erweisen sich Sicherungsmaßnahmen als unbegründet, so haftet der Antragsteller für den aus den Maßnahmen entstandenen Schaden der Gegenseite, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Für diesen Fall hat der Antragsteller vor Vollstreckung der Sicherungsmaßnahmen eine Sicherheit zu stellen. Andererseits kann die Gegenseite im Allgemeinen die Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen durch Stellung einer Sicherheit verhindern.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen des Gerichts kann ein Rechtsbehelf bei der nächsthöheren Instanz, d. h. einem Rechtsmittelgericht (hovioikeus) oder dem Obersten Gerichtshof (korkein oikeus), beantragt werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat für die Vollstreckung der Anordnung keine aufschiebende Wirkung, sofern sie vom Rechtsbehelfsgericht nicht unterbrochen wird. Gegen die vorläufige Vollstreckung der Sicherungsmaßnahmen ist jedoch kein Rechtsbehelf möglich.

Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen oder Beschlüsse von Gerichtsvollziehern in Bezug auf die Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen werden beim Bezirksgericht eingelegt. Auch Dritte, die der Ansicht sind, dass ihr Vermögen wegen der Schuld des Schuldners gepfändet wurde, können Rechtsbehelfe einlegen.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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